Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.2

Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021

 

Beschwerde gutgeheissen. Es ist von der Unfreiwilligkeit des Todes auszugehen. Die Unfallversicherung ist leistungspflichtig.

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1970 geborene C____ (nachfolgend: die Versicherte) war seit dem 13. Januar 2020 bis zum 1. April 2020 bei der D____ (nachfolgend: die Arbeitgeberin) mit Sitz in [...] als Hotelmanagerin angestellt (UVG-Dossier Dokument Nr. [UV-Akte] 1, S. 1) und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert.

b)           Im März 2020 war die Versicherte in ihrer Funktion als Hotelmanagerin auf einem Kreuzfahrtschiff tätig. Sämtliche Reisende und Mitarbeitende begaben sich aufgrund eines Verdachts auf eine SARS CoV-2 Infektion eines Reisenden in ein leerstehendes Hotel in [...] in Quarantäne. Am 19. März 2020 telefonierte die Versicherte mit ihrem sich in der [...] befindlichen Vorgesetzten und meldete diesem unter Unwohlsein, Übelkeit und starker Abgeschlagenheit zu leiden. Aufgrund zunehmender Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten wurde sie zunächst vor Ort ins Spital verbracht. Am 31. März 2020 wurde sie in die medizinischen Einrichtungen des Bezirks [...] (Bezirksklinik), [...] verlegt), wo sie am 1. April 2020 an einem generalisierten schweren Hirnödem (ICD 10: G93.1), bei toxischer Encephalopathie bei Methanolintoxikation verstarb (vgl.  Bericht medbo vom 1. April 2020, UV-Akte 8, S. 1).

c)            Mit Unfallmeldung vom 18. Mai 2020 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin die Geschehnisse und gab als Unfallhergang «Verabreichung von Gift» an (UV-Akte 1, S. 1).

d)           In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht und teilte der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin mit formlosem Schreiben vom 22. Januar 2021 mit, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe, da die Versicherte ihren Tod mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Absicht herbeigeführt habe (UV-Akte 17).

e)           Mit E-Mail vom 26. Mai 2021 machte die Beschwerdeführerin geltend, es seien keine Hinweise ersichtlich, welche auf einen Suizid schliessen liessen und bat um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (UV-Akte 41). Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 (UV-Akte 18), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 (UV-Akte 24), hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest und lehnte ihre Leistungspflicht ab.

 

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 21. Januar 2022 beantragt die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 aufzuheben. Alles unter o-/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

c)            Mit Replik vom 1. April 2022 und Duplik vom 27. April 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 22. Juni 2022 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). 

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen, namentlich die Beschwerdelegitimation (Art. 49 Abs. 4 ATSG), erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Unfallbegriff i.S.v. Art. 4 ATSG sei nicht erfüllt. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Versicherte habe die tödliche Methanolintoxikation in suizidaler Absicht herbeigeführt, indem sie mit Wissen und Willen methanolhaltiges Desinfektionsmittel zu sich genommen habe. Es sei folglich überwiegend wahrscheinlich von einer absichtlichen Selbsttötung auszugehen, welche mit Ausnahme der Bestattungskosten keine Leistungspflicht der Unfallversicherung auslöse (Art. 37 Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20)). Hinzu komme, dass das dem Unfallbegriff inhärente Merkmal der Plötzlichkeit vorliegend nicht erfüllt sei, was einer Leistungspflicht ebenfalls entgegenstehe.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aus den gesamten Akten würden sich keine Hinweise ergeben, die auf einen Suizid der Versicherten hindeuten würden. Ferner sei unwahrscheinlich, dass sich im Desinfektionsmittel Methanol befunden habe. Wahrscheinlicher sei, dass die Intoxikation auf «gepanschte» alkoholische Getränke zurückzuführen sei, welche die Versicherte ohne Selbsttötungsabsicht zu sich genommen habe. Da auch die übrigen notwendigen Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt seien, sei von einem Unfall im Sinne des Gesetzes auszugehen und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ablehnte.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff umfasst die fünf Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3). Diese müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE 142 V 219 E. 4.3 = Pra2016, Nr. 103). Die ersten vier Merkmale umschreiben das Ereignis, welches stattgefunden und zum fünften Tatbestandsmerkmal (Gesundheit oder Tod) geführt haben muss (Locher Thomas/Gächter Thomas, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, S. 75, Rz 3). Falls nur eines dieser Tatbestandelemente nicht erfüllt ist, ist das fragliche Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit zu qualifizieren (BGE 129 V 402 E. 2.1 = Pra2005, Nr. 36).

3.2.          3.2.1. Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass die Versicherte am 1. April 2020 an einer Methanol-Vergiftung verstarb. Uneinigkeit besteht hingegen in erster Linie darüber, ob die Versicherte das Gift absichtlich oder unabsichtlich einnahm. Es steht daher im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. März 2020 die Frage im Zentrum, ob das Tatbestandselement der fehlenden Absicht vorliegend gegeben ist.

3.2.2.      Wenn eine bestimmte Einwirkung am eigenen Körper absichtlich vorgenommen beziehungsweise herbeigeführt wurde, ist das Merkmal der Unfreiwilligkeit nicht erfüllt. Die fehlende Absicht muss sich auf die Herbeiführung des Gesundheitsschadens selbst und nicht auf die zur gesundheitlichen Schädigung führende Handlung beziehen (BGE 143 V 285 E. 4.2.1; 139 V 327 E. 3.3.2 = Pra2013, Nr. 101; 115 V 151 E. 4). Dies kommt in Art. 37 Abs. 1 UVG zum Ausdruck, wonach (mit Ausnahme der Bestattungskosten) kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt hat.

3.2.3.      Allerdings ist rechtsprechungsgemäss aufgrund der Macht des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer Selbsttötung und damit vom Vorliegen eines Unfalles auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod eines Versicherten durch Unfall oder Suizid herbeigeführt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3). Dass die versicherte Person willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachgewiesen gelten, wenn wichtige Indizien jede andere den Umständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen auf RKUV 1996 Nr. U 247, S. 168 E. 2b).  Eine solche Vermutung führt faktisch zu einer Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.3.          Vorweg zu nehmen ist, dass sich vorliegend letztendlich nicht abschliessend klären lässt, ob die Versicherte eines freiwillig oder unfreiwillig herbeigeführten Todes verstorben ist, weshalb grundsätzlich von einem unfreiwilligen Tod auszugehen ist (Urteil 8C_581/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ins Feld führt, verbietet die Vermutung aber nicht, dass nicht auf das Vorliegen einer Selbsttötung geschlossen werden darf, wenn ein unfreiwilliger Tod weniger wahrscheinlich erscheint als ein Suizid.

3.4.          Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche eine Selbsttötung wahrscheinlicher erscheinen lassen. So wird die Versicherte zunächst vom Einsatzleiter und Vorgesetzten als starke Persönlichkeit beschrieben, die gut mit Druck habe umgehen können. Sie sei keineswegs labil, sondern immer Herr der Dinge gewesen (UV-Akte 10). Ihr direkter Vorgesetzter, Herr E____, beschreibt die Versicherte als «toughe Frau». Er würde beide Hände ins Feuer legen, dass sie sich nicht mit Absicht geschädigt habe (UV-Akte 14, S. 2). Hinzu kommt, dass eine psychiatrische Vorgeschichte der Versicherten nicht bekannt ist.  Es trifft zwar zu, dass trotz fehlender vorgängiger Hinweise auf eine Suizidalität eine Selbsttötung angenommen werden kann, wenn sich das in Frage stehende Verhalten nur mit suizidalen Absichten erklären lässt und die möglichen Sachverhaltsvarianten als unplausibel erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 4.3). Aus dem Umstand, dass die Versicherte sich zunächst nicht in Behandlung eines Arztes begeben wollte, ist allerdings kein Verhalten ersichtlich, welches auf Suizidalität schliessen liesse. Naheliegender ist, dass die Versicherte die Tragweite der Symptomatik unterschätzt hatte oder von einer SARS-CoV-2 Erkrankung ausging, deren Symptome zu diesem Zeitpunkt noch wenig bekannt waren. Zu prüfen bleibt, ob sich vorliegend gewichtige Indizien aufdrängen, die den willentlichen Tod als wahrscheinlichere Deutung erscheinen lassen.

3.5.          3.5.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Einspracheentscheid auf den Standpunkt, dass aus der Methanolintoxikation und dem fehlenden Hinweis auf eine andere Quelle darauf zu schliessen sei, dass das Methanol aus der Desinfektionsmittelflasche stamme. Daraus folgert die Beschwerdegegnerin sodann, die Versicherte habe mit Wissen und Willen aus dieser Flasche getrunken.

3.5.2.      Ob sich im Desinfektionsmittel Methanol befunden hat, die Beschwerdeführerin um diesen Umstand wusste und damit eine allfällige Methanolintoxikation in suizidaler Absicht herbeiführte, lässt sich wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.4. hiervor) aufgrund der Akten nicht feststellen. Wie im Folgenden darzulegen ist, drängt sich bereits die Hypothese, wonach Methanol in der Desinfektionsflasche gewesen sei, nicht auf, bejahendenfalls würde dies ebensowenig ein überzeugender Ansatz liefern.  

3.5.3.      Methanol ist als Bestandteil von Handdesinfektionsmittel allgemein nicht akzeptiert. Der enthaltene Alkohol ist meistens Ethanol (Trink-Alkohol) oder 2-Propanol (vgl. Guide to local production: WHO-recommended handrub formulations, Version April 2010). Bereits aufgrund der Tatsache, dass Desinfektionsmittel meistens Ethanol oder 2-Propanol als alkoholisches Wirkmittel enthält, ist nach idealisierter Häufigkeit weniger wahrscheinlich, dass die Desinfektionsmittelflasche Methanol als eine der anderen Wirkmittel enthalten hat. Beim Vorkommen von Methanol in Desinfektionsmitteln wird sodann regelmässig von einer Verunreinigung gesprochen (Bianca Wuchty, Julian Perneczky, Johann Sellner, Methanolintoxikation: ein Kollateralschaden der COVID-19-Pandemie in: psychopraxis.neuropraxis 2021/24, 238–241, S. 240). Da es sich vorliegend um behördlich bereitgestelltes Desinfektionsmittel gehandelt hat, welches von der kambodschanischen Regierung für die Quarantänesituation bereitgestellt worden war (UV-Akte 14, S. 2), erscheint es noch unwahrscheinlicher, dass das fragliche Desinfektionsmittel Methanol enthielt. Methanol ist überdies bereits bei Hautkontakt schädlich (Kantonale Fachstellen für Chemikalien, chemsuisse, Merkblatt D01, Version 6.2 – 06.2021, S. 2 und S. 8: Kennzeichnung nach global harmonisiertem System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien [GHS] H311). Es ist daher unwahrscheinlich, dass keine andere der sich in Quarantäne befindlichen Personen über entsprechende Beschwerden klagte. Da keine weiteren Vorfälle dokumentiert sind, drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass sich in den für die Personen in diesem Hotel bereitgestellten Desinfektionsmittelflaschen kein Methanol befand. Selbst wenn von der Hypothese ausgegangen würde, dass Methanol im Desinfektionsmittel enthalten war, erscheint eine versehentliche Einnahme durchaus real. Da die Desinfektionsmittelflasche wie eine Trinkwasserflasche ausgesehen habe (UV-Akte 39 S. 3), wäre etwa denkbar, dass die Beschwerdeführerin nach dem Zähneputzen ihren Mund damit gespült haben könnte, was für eine Intoxikation ausgereicht hätte (dazu E. 3.6.2). Da Methanol im Geschmack, Geruch oder an der Konsistenz nicht von Ethanol unterscheidbar ist, im ersten Moment die gleiche berauschende Wirkung hat und Vergiftungserscheinungen im Schnitt erst nach 24 Stunden auftreten (Bianca Wuchty, Julian Perneczky, Johann Sellner, Methanolintoxikation: ein Kollateralschaden der COVID-19-Pandemie in: psychopraxis.neuropraxis 2021/24, 238–241, S. 238), ist eine Verwechslung mit gewöhnlichem Trinkalkohol ebenfalls ein Erklärungsansatz. Aufgrund der Aktenlage lässt sich nicht ausschliessen, dass die Versicherte eine mit Methanol gepanschte Flasche Trinkalkohol bei sich hatte. Andererseits gibt es keine Hinweise dafür, dass sie bewusst Methanol mitgeführt hatte.

3.5.4.      Nach dem Gesagten bleibt es letztlich bei dem einzigen Indiz, dass die Versicherte nicht umgehend einen Arzt rufen wollte. Dabei ist anzumerken, dass nicht nachgewiesen ist, wer dann schlussendlich ärztliche Hilfe anvisiert hatte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie dies selber war. Alle weiteren von der Beschwerdegegnerin angeführten Aspekte sind hypothetischer Natur und können geradezu mit anderen Erklärungsansätzen wiederlegt werden. Insoweit gelingt es der Beschwerdegegnerin nicht, die Vermutung der Unfreiwilligkeit der Selbsttötung umzustossen.

3.6.          3.6.1. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vor, es sei aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass es sich um mehrmaliges Zuführen der Substanz gehandelt habe. Da sich somit die Intoxikation über einen gewissen Zeitraum aufgebaut habe und die Versicherte «erst» am 1. April 2020 verstorben sei, sei nicht von einer einmaligen schädigenden und damit plötzlichen Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs auszugehen (vgl. E. 3.1 hiervor; Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2022, Ziff. 5.3).

3.6.2.      Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Der entsprechende Faktor muss einmalig innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums auf den menschlichen Körper eingewirkt haben. Das Kriterium bezieht sich auf die Einwirkung, nicht auf die in der Folge eingetretene Gesundheitsschädigung (vgl. BGE 140 V 220 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.3). Bei Giftstoffen oder schädigenden Strahlen handelt es sich um einen Unfall, wenn die Einwirkzeit relativ kurz ist und einem einzigen Ereignis zugeschrieben werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts U32/07 vom 14. Juni 2007 E. 2.2 = SVR 2008 UV Nr. 5). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine mehrfache Zuführung von Methanol schliessen liessen. Hinzu kommt, dass Methanol bereits in kleinen Mengen und bereits bei einmaliger Einnahme schädlich ist (Bianca Wuchty, Julian Perneczky, Johann Sellner, Methanolintoxikation: ein Kollateralschaden der COVID-19-Pandemie in: psychopraxis.neuropraxis 2021/24, 238–241, S. 240). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass bereits eine einmalige Einnahme des Methanols zum Tode der Versicherten geführt hat und der Tod nicht die bloss durch die Summe repetitiver (aber für sich allein betrachtet unschädlicher Einwirkungen) immer gleicher äusserer Faktoren darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 06. Mai 2019, E. 3.3.3). Der Unfallbegriff ist somit auch unter dem Gesichtspunkt der Plötzlichkeit zu bejahen.

3.7.          Im Ergebnis kann nicht abschliessend erstellt werden, unter welchen Umständen die Methanolintoxikation der Versicherten erfolgte. Die Beschwerdegegnerin geht ohne entsprechende Aktengrundlage davon aus, dass sich die Versicherte entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung und trotz einhellig gegenteiliger Einschätzung der befragten Personen mit Wissen und Willen durch mehrfache Einnahme von Methanol absichtlich langsam intoxiniert habe und stellt damit in Verkennung der geltenden Vermutungsregel und in pietätloser Weise auf einen unwahrscheinlicheren, durchwegs auf Hypothesen beruhenden Sachverhalt ab unter Weglassung anderer Erklärungsansätze. Es liegen keine gewichtigen Indizien vor, welche die Vermutung der Unfreiwilligkeit umstossen würden. Der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 wird daher aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

4.                

4.1.          Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG).

4.3.          Da im Verfahren zwei Versicherungsträger beteiligt sind, sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 17 Abs. 2 SVGG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: