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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.2
Einspracheentscheid vom
10. Dezember 2021
Beschwerde gutgeheissen. Es ist
von der Unfreiwilligkeit des Todes auszugehen. Die Unfallversicherung ist
leistungspflichtig.
Tatsachen
I.
a)
Die 1970 geborene C____ (nachfolgend: die Versicherte) war seit dem
13. Januar 2020 bis zum 1. April 2020 bei der D____
(nachfolgend: die Arbeitgeberin) mit Sitz in [...] als Hotelmanagerin angestellt
(UVG-Dossier Dokument Nr. [UV-Akte] 1, S. 1) und war in dieser Eigenschaft
bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert.
b)
Im März 2020 war die Versicherte in ihrer Funktion als Hotelmanagerin
auf einem Kreuzfahrtschiff tätig. Sämtliche Reisende und Mitarbeitende begaben
sich aufgrund eines Verdachts auf eine SARS CoV-2 Infektion eines Reisenden in
ein leerstehendes Hotel in [...] in Quarantäne. Am 19. März 2020 telefonierte die
Versicherte mit ihrem sich in der [...] befindlichen Vorgesetzten und meldete
diesem unter Unwohlsein, Übelkeit und starker Abgeschlagenheit zu leiden. Aufgrund
zunehmender Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten wurde
sie zunächst vor Ort ins Spital verbracht. Am 31. März 2020 wurde sie
in die medizinischen Einrichtungen des Bezirks [...] (Bezirksklinik), [...]
verlegt), wo sie am 1. April 2020 an einem generalisierten schweren Hirnödem
(ICD 10: G93.1), bei toxischer Encephalopathie bei Methanolintoxikation
verstarb (vgl. Bericht medbo vom 1. April 2020, UV-Akte 8, S. 1).
c)
Mit Unfallmeldung vom 18. Mai 2020 meldete die Arbeitgeberin
der Beschwerdegegnerin die Geschehnisse und gab als Unfallhergang
«Verabreichung von Gift» an (UV-Akte 1, S. 1).
d)
In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht und teilte
der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin mit formlosem Schreiben vom
22. Januar 2021 mit, dass grundsätzlich kein Anspruch auf
Versicherungsleistungen bestehe, da die Versicherte ihren Tod mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit Absicht herbeigeführt habe (UV-Akte 17).
e)
Mit E-Mail vom 26. Mai 2021 machte die Beschwerdeführerin
geltend, es seien keine Hinweise ersichtlich, welche auf einen Suizid
schliessen liessen und bat um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (UV-Akte 41).
Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 (UV-Akte 18), bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 (UV-Akte 24), hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest und lehnte ihre Leistungspflicht
ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2022 beantragt die Beschwerdeführerin den
Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 aufzuheben. Alles unter o-/e-
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
c)
Mit Replik vom 1. April 2022 und Duplik vom 27. April 2022 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 22.
Juni 2022 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen, namentlich
die Beschwerdelegitimation (Art. 49 Abs. 4 ATSG), erfüllt sind, ist auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Unfallbegriff i.S.v.
Art. 4 ATSG sei nicht erfüllt. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die
Versicherte habe die tödliche Methanolintoxikation in suizidaler Absicht
herbeigeführt, indem sie mit Wissen und Willen methanolhaltiges Desinfektionsmittel
zu sich genommen habe. Es sei folglich überwiegend wahrscheinlich von einer
absichtlichen Selbsttötung auszugehen, welche mit Ausnahme der
Bestattungskosten keine Leistungspflicht der Unfallversicherung auslöse (Art. 37
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG;
SR 832.20)). Hinzu komme, dass das dem Unfallbegriff inhärente Merkmal der
Plötzlichkeit vorliegend nicht erfüllt sei, was einer Leistungspflicht ebenfalls
entgegenstehe.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aus den gesamten
Akten würden sich keine Hinweise ergeben, die auf einen Suizid der Versicherten
hindeuten würden. Ferner sei unwahrscheinlich, dass sich im Desinfektionsmittel
Methanol befunden habe. Wahrscheinlicher sei, dass die Intoxikation auf
«gepanschte» alkoholische Getränke zurückzuführen sei, welche die Versicherte
ohne Selbsttötungsabsicht zu sich genommen habe. Da auch die übrigen
notwendigen Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt seien, sei von einem Unfall im
Sinne des Gesetzes auszugehen und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
zu bejahen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht zu Recht ablehnte.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach
Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff umfasst die fünf
Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht,
Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3). Diese müssen
kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE
142 V 219 E. 4.3 = Pra2016, Nr. 103). Die ersten vier Merkmale umschreiben das
Ereignis, welches stattgefunden und zum fünften Tatbestandsmerkmal (Gesundheit
oder Tod) geführt haben muss (Locher
Thomas/Gächter Thomas, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4.
Aufl., Bern 2014, S. 75, Rz 3). Falls nur eines dieser Tatbestandelemente nicht
erfüllt ist, ist das fragliche Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit
zu qualifizieren (BGE 129 V 402 E. 2.1 = Pra2005, Nr. 36).
3.2.
3.2.1. Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass die
Versicherte am 1. April 2020 an einer Methanol-Vergiftung verstarb. Uneinigkeit
besteht hingegen in erster Linie darüber, ob die Versicherte das Gift
absichtlich oder unabsichtlich einnahm. Es steht daher im Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 19. März 2020 die Frage im Zentrum, ob das Tatbestandselement der
fehlenden Absicht vorliegend gegeben ist.
3.2.2.
Wenn eine bestimmte Einwirkung am eigenen Körper absichtlich vorgenommen
beziehungsweise herbeigeführt wurde, ist das Merkmal der Unfreiwilligkeit nicht
erfüllt. Die fehlende Absicht muss sich auf die Herbeiführung des
Gesundheitsschadens selbst und nicht auf die zur gesundheitlichen Schädigung
führende Handlung beziehen (BGE 143 V 285 E. 4.2.1; 139 V 327 E. 3.3.2 =
Pra2013, Nr. 101; 115 V 151 E. 4). Dies kommt in Art. 37 Abs. 1 UVG zum
Ausdruck, wonach (mit Ausnahme der Bestattungskosten) kein Anspruch auf
Versicherungsleistungen besteht, wenn die versicherte Person den Gesundheitsschaden
oder den Tod absichtlich herbeigeführt hat.
3.2.3.
Allerdings ist rechtsprechungsgemäss aufgrund der Macht des
Selbsterhaltungstriebes in der Regel von einer natürlichen Vermutung der
Unfreiwilligkeit einer Selbsttötung und damit vom Vorliegen eines Unfalles
auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod eines Versicherten durch Unfall
oder Suizid herbeigeführt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_581/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3). Dass die versicherte Person
willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachgewiesen
gelten, wenn wichtige Indizien jede andere den Umständen angemessene Deutung
ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zunächst von der durch den
Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine
Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände
vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird (Urteil des Bundesgerichts
8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen auf RKUV 1996 Nr. U 247,
S. 168 E. 2b). Eine solche Vermutung führt faktisch zu einer Umkehr der
Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.2.1
mit Hinweisen).
3.3.
Vorweg zu nehmen ist, dass sich vorliegend letztendlich nicht abschliessend
klären lässt, ob die Versicherte eines freiwillig oder unfreiwillig herbeigeführten
Todes verstorben ist, weshalb grundsätzlich von einem unfreiwilligen Tod
auszugehen ist (Urteil 8C_581/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3). Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht ins Feld führt, verbietet die Vermutung aber nicht,
dass nicht auf das Vorliegen einer Selbsttötung geschlossen werden darf, wenn ein
unfreiwilliger Tod weniger wahrscheinlich erscheint als ein Suizid.
3.3.1.
3.4.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche eine Selbsttötung
wahrscheinlicher erscheinen lassen. So wird die Versicherte zunächst vom Einsatzleiter
und Vorgesetzten als starke Persönlichkeit beschrieben, die gut mit Druck habe umgehen
können. Sie sei keineswegs labil, sondern immer Herr der Dinge gewesen
(UV-Akte 10). Ihr direkter Vorgesetzter, Herr E____, beschreibt die
Versicherte als «toughe Frau». Er würde beide Hände ins Feuer legen, dass sie
sich nicht mit Absicht geschädigt habe (UV-Akte 14, S. 2). Hinzu
kommt, dass eine psychiatrische Vorgeschichte der Versicherten nicht bekannt
ist. Es trifft zwar zu, dass trotz fehlender vorgängiger Hinweise auf eine
Suizidalität eine Selbsttötung angenommen werden kann, wenn sich das in Frage
stehende Verhalten nur mit suizidalen Absichten erklären lässt und die
möglichen Sachverhaltsvarianten als unplausibel erscheinen liessen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 4.3). Aus dem Umstand,
dass die Versicherte sich zunächst nicht in Behandlung eines Arztes begeben wollte,
ist allerdings kein Verhalten ersichtlich, welches auf Suizidalität schliessen
liesse. Naheliegender ist, dass die Versicherte die Tragweite der Symptomatik
unterschätzt hatte oder von einer SARS-CoV-2 Erkrankung ausging, deren Symptome
zu diesem Zeitpunkt noch wenig bekannt waren. Zu prüfen bleibt, ob sich
vorliegend gewichtige Indizien aufdrängen, die den willentlichen Tod als
wahrscheinlichere Deutung erscheinen lassen.
3.5.
3.5.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Einspracheentscheid auf
den Standpunkt, dass aus der Methanolintoxikation und dem fehlenden Hinweis auf
eine andere Quelle darauf zu schliessen sei, dass das Methanol aus der
Desinfektionsmittelflasche stamme. Daraus folgert die Beschwerdegegnerin
sodann, die Versicherte habe mit Wissen und Willen aus dieser Flasche
getrunken.
3.5.2.
Ob sich im Desinfektionsmittel Methanol befunden hat, die
Beschwerdeführerin um diesen Umstand wusste und damit eine allfällige
Methanolintoxikation in suizidaler Absicht herbeiführte, lässt sich wie bereits
dargelegt (vgl. E. 3.4. hiervor) aufgrund der Akten nicht feststellen. Wie im
Folgenden darzulegen ist, drängt sich bereits die Hypothese, wonach Methanol in
der Desinfektionsflasche gewesen sei, nicht auf, bejahendenfalls würde dies
ebensowenig ein überzeugender Ansatz liefern.
3.5.3.
Methanol ist als Bestandteil von Handdesinfektionsmittel allgemein nicht
akzeptiert. Der enthaltene Alkohol ist meistens Ethanol (Trink-Alkohol) oder 2-Propanol
(vgl. Guide to local production: WHO-recommended handrub formulations, Version
April 2010). Bereits aufgrund der Tatsache, dass Desinfektionsmittel
meistens Ethanol oder 2-Propanol als alkoholisches Wirkmittel enthält, ist nach
idealisierter Häufigkeit weniger wahrscheinlich, dass die
Desinfektionsmittelflasche Methanol als eine der anderen Wirkmittel enthalten
hat. Beim Vorkommen von Methanol in Desinfektionsmitteln wird sodann regelmässig
von einer Verunreinigung gesprochen (Bianca
Wuchty, Julian Perneczky, Johann Sellner, Methanolintoxikation: ein
Kollateralschaden der COVID-19-Pandemie in: psychopraxis.neuropraxis 2021/24, 238–241,
S. 240). Da es sich vorliegend um behördlich bereitgestelltes
Desinfektionsmittel gehandelt hat, welches von der kambodschanischen Regierung
für die Quarantänesituation bereitgestellt worden war (UV-Akte 14, S. 2), erscheint
es noch unwahrscheinlicher, dass das fragliche Desinfektionsmittel Methanol
enthielt. Methanol ist überdies bereits bei Hautkontakt schädlich (Kantonale
Fachstellen für Chemikalien, chemsuisse, Merkblatt D01, Version 6.2 – 06.2021,
S. 2 und S. 8: Kennzeichnung nach global harmonisiertem System zur
Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien [GHS] H311). Es ist daher
unwahrscheinlich, dass keine andere der sich in Quarantäne befindlichen Personen
über entsprechende Beschwerden klagte. Da keine weiteren Vorfälle dokumentiert sind,
drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass sich in den für die Personen in
diesem Hotel bereitgestellten Desinfektionsmittelflaschen kein Methanol befand.
Selbst wenn von der Hypothese ausgegangen würde, dass Methanol im
Desinfektionsmittel enthalten war, erscheint eine versehentliche Einnahme
durchaus real. Da die Desinfektionsmittelflasche wie eine Trinkwasserflasche
ausgesehen habe (UV-Akte 39 S. 3), wäre etwa denkbar, dass die
Beschwerdeführerin nach dem Zähneputzen ihren Mund damit gespült haben könnte,
was für eine Intoxikation ausgereicht hätte (dazu E. 3.6.2). Da Methanol im
Geschmack, Geruch oder an der Konsistenz nicht von Ethanol unterscheidbar ist,
im ersten Moment die gleiche berauschende Wirkung hat und Vergiftungserscheinungen
im Schnitt erst nach 24 Stunden auftreten (Bianca
Wuchty, Julian Perneczky, Johann Sellner, Methanolintoxikation: ein
Kollateralschaden der COVID-19-Pandemie in: psychopraxis.neuropraxis 2021/24, 238–241,
S. 238), ist eine Verwechslung mit gewöhnlichem Trinkalkohol ebenfalls ein
Erklärungsansatz. Aufgrund der Aktenlage lässt sich nicht ausschliessen, dass
die Versicherte eine mit Methanol gepanschte Flasche Trinkalkohol bei sich
hatte. Andererseits gibt es keine Hinweise dafür, dass sie bewusst Methanol mitgeführt
hatte.
3.5.4.
Nach dem Gesagten bleibt es letztlich bei dem einzigen Indiz, dass die
Versicherte nicht umgehend einen Arzt rufen wollte. Dabei ist anzumerken, dass
nicht nachgewiesen ist, wer dann schlussendlich ärztliche Hilfe anvisiert
hatte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie dies selber war. Alle
weiteren von der Beschwerdegegnerin angeführten Aspekte sind hypothetischer
Natur und können geradezu mit anderen Erklärungsansätzen wiederlegt werden. Insoweit
gelingt es der Beschwerdegegnerin nicht, die Vermutung der Unfreiwilligkeit der
Selbsttötung umzustossen.
3.6.
3.6.1. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort vor, es sei aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass es
sich um mehrmaliges Zuführen der Substanz gehandelt habe. Da sich somit die
Intoxikation über einen gewissen Zeitraum aufgebaut habe und die Versicherte
«erst» am 1. April 2020 verstorben sei, sei nicht von einer einmaligen
schädigenden und damit plötzlichen Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs
auszugehen (vgl. E. 3.1 hiervor; Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2022, Ziff. 5.3).
3.6.2.
Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt.
Der entsprechende Faktor muss einmalig innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren
Zeitraums auf den menschlichen Körper eingewirkt haben. Das Kriterium bezieht
sich auf die Einwirkung, nicht auf die in der Folge eingetretene
Gesundheitsschädigung (vgl. BGE 140 V 220 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.3). Bei Giftstoffen oder schädigenden
Strahlen handelt es sich um einen Unfall, wenn die Einwirkzeit relativ kurz ist
und einem einzigen Ereignis zugeschrieben werden kann (vgl. Urteil des
Bundesgerichts U32/07 vom 14. Juni 2007 E. 2.2 = SVR 2008 UV Nr. 5). Den Akten sind
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine mehrfache Zuführung von
Methanol schliessen liessen. Hinzu kommt, dass Methanol bereits in kleinen
Mengen und bereits bei einmaliger Einnahme schädlich ist (Bianca Wuchty, Julian Perneczky, Johann Sellner,
Methanolintoxikation: ein Kollateralschaden der COVID-19-Pandemie in:
psychopraxis.neuropraxis 2021/24, 238–241, S. 240). Bei dieser Ausgangslage ist
davon auszugehen, dass bereits eine einmalige Einnahme des Methanols zum Tode der
Versicherten geführt hat und der Tod nicht die bloss durch die Summe
repetitiver (aber für sich allein betrachtet unschädlicher Einwirkungen) immer
gleicher äusserer Faktoren darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_842/2018 vom 06. Mai 2019, E. 3.3.3). Der Unfallbegriff ist somit auch unter
dem Gesichtspunkt der Plötzlichkeit zu bejahen.
3.7.
Im Ergebnis kann nicht abschliessend erstellt werden, unter welchen
Umständen die Methanolintoxikation der Versicherten erfolgte. Die
Beschwerdegegnerin geht ohne entsprechende Aktengrundlage davon aus, dass sich
die Versicherte entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung und trotz einhellig
gegenteiliger Einschätzung der befragten Personen mit Wissen und Willen durch
mehrfache Einnahme von Methanol absichtlich langsam intoxiniert habe und stellt
damit in Verkennung der geltenden Vermutungsregel und in pietätloser Weise auf einen
unwahrscheinlicheren, durchwegs auf Hypothesen beruhenden Sachverhalt ab unter
Weglassung anderer Erklärungsansätze. Es liegen keine gewichtigen Indizien vor,
welche die Vermutung der Unfreiwilligkeit umstossen würden. Der Einspracheentscheid
vom 10. Dezember 2021 wird daher aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
4.
4.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde daher gutzuheissen
und der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 ist aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG).
4.3.
Da im Verfahren zwei Versicherungsträger beteiligt sind, sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 17 Abs. 2 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: