Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.30

Einspracheentscheid vom 9. August 2022

Keine Zweifel an den Einschätzungen des beratenden Arztes; Beschwerdeabweisung

 


Tatsachen

I.        

Der 1957 in […] geborene Beschwerdeführer arbeitete nach Abschluss der obligatorischen Schulen und des Militärdienstes auf dem [...] als [...] und [...]. Er heiratete 1981 und wurde Vater zwei Kinder (geb. 1980 und 1988). Im Jahr 1995 wanderte die Familie nach C____ aus. In der Folge war der Beschwerdeführer in C____ und in der Schweiz auf dem [...] als [...] tätig.

Der Beschwerdeführer war seit 27. Juli 2020 bei der Personalvermittlungsfirma D____ AG angestellt (Arbeitsvertrag, SUVA-Akte 3) als er gemäss Schadenmeldung vom 11. September 2020 am 2. September 2020 beladen mit Materialien während dem Hochsteigen von Stufen stürzte und auf Kopf, Brust, Schulter/Arm und Hüfte/Knie fiel (Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1). Am 4. September 2020 suchte der Beschwerdeführer Dr. E____, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, [...]/C____, auf, welcher die Diagnosen "Schulterprellung rechts" und "Throraxprellung rechts" stellte (Arztbericht vom 4.9.2020, SUVA-Akte 15). Anlässlich der zweiten Konsultation am 15. September 2020 attestierte Dr. E____ dem Beschwerdeführer einen Zustand nach Thoraxprellung rechtsseitig und einen Zustand nach Schulterprellung mit Restbeschwerden und Bewegungseinschränkungen (SUVA-Akte 16). Am 22. September 2020 erfolgte eine Kernspintomographie des rechten Schultergelenks (SUVA-Akte 24). Ab dem 15. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], behandelt (Bericht, SUVA-Akte 33).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht, erbrachte Taggeldleistungen und erteilte Kostengutsprache (SUVA-Akte 34) für eine am 2. November 2020 von Dr. F____ durchgeführte Operation (Arthroskopische Rekonstruktion Supraspinatussehne und Subscapularissehne, Synoviektomie, Bursektomie und Acromioplastik Schulter rechts, vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 38). Am 17. November 2020 und 4. März 2021 fanden weitere Konsultationen bei Dr. F____ statt (SUVA-Akten 46 und 54). Der Beschwerdeführer absolvierte darüber hinaus Physiotherapie.

In der Folge äusserten sich die Kreisärzte Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (SUVA-Akten 55 und 70), und Dr.H____, FMH Orthopädie und Traumatologie (SUVA-Akte 83).

Am 10. Februar 2022 fand eine MR Arthrographie Schulter rechts statt (Bericht [...] Spital, SUVA-Akte 91). Am 7. April 2022 konsultierte der Beschwerdeführer erneut Dr. F____ (SUVA-Akte 100). Am 27. April 2022 nahm Dr. H____ eine kreisärztliche Beurteilung des Leistungsprofils (SUVA-Akte 103) und der Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 104) vor.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 beendete die SUVA die Zahlung der Taggelder und Heilkosten per 30. September 2022 und stellten eine Prüfung der Invalidenrente sowie der Integritätsentschädigung in Aussicht (SUVA-Akte 112).

Nach erwerblichen Abklärungen (SUVA-Akte 118) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Mai 2022 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einschränkung von 5% zu. Die Ausrichtung einer Invalidenrente wurde verneint, da keine erhebliche Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit bestehe (SUVA-Akte 120). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B____, am 29. Juni 2022 Einsprache (SUVA-Akte 124). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 9. August 2022 abgewiesen (SUVA-Akte 128).

II.       

Mit Beschwerde vom 14. September 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung vom 25. Mai 2022 und der Einspracheentscheid vom 9. August 2022 ist aufzuheben.

2.    Die SUVA hat die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 30. September 2022 zu erbringen.

3.    Dem Versicherten ist eine volle Rente zuzusprechen.

4.    Die Integritätsentschädigung ist von 5% auf mindestens 15% zu erhöhen.

5.    Dem Versicherten ist die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichner als Vertreter zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 9. November 2022 stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Kostenerlass und beantragt eine mündliche Verhandlung.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 ersucht die Beschwerdeführerin darum, sich von der Hauptverhandlung dispensieren zu können resp. sinngemäss die angesetzte Hauptverhandlung abzubieten. Dieser Antrag wird mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 abgewiesen.

III.     

Am 20. Dezember 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

IV.     

Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2023 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____ als Vertreter entsprochen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 ATSG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verfügte mit der durch den Einspracheentscheid vom 9. August 2022 bestätigten Verfügung vom 25. Mai 2022 den Fallabschluss, sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 5% zu und lehnte bei einem ermitteln IV-Grad von 0% die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. H____, FMH Orthopädie und Traumatologie, vom 26. April 2022 hinsichtlich des Leistungsprofils (SUVA-Akte 103) und der Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 104).

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden und bringt sinngemäss vor, auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. H____ könne nicht abgestellt werden.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die Beschwerdegegnerin über den 1. Oktober 2022 hinaus Leistungen zu erbringen hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.2.          Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a. zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.

3.3.          Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 V 181 E. 3.1). Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2).

3.4.          Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).

3.5.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.6.          Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f E. 3b/ee mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss kann auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.7.          Berichte Berichte der behandelnden Ärzte oder anderer medizinischer Fachpersonen lassen wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung und ihres Behandlungsauftrags praxisgemäss kaum je eine abschliessende objektive Beurteilung des Gesundheitszustandes zu (BGE 135 V 465 E. 4.5: Urteil 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2).

4.                

4.1.          4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per 30. September 2022 auf die Einschätzungen ihres beratenden Arztes Dr. H____. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 26. April 2022 fest, der Beschwerdeführer könne wieder sämtliche Verrichtungen des täglichen Lebens ausführen (SUVA-Akte 103, S. 4). Zwar sei die Wiederaufnahme der Tätigkeit als ungelernter [...] nicht mehr möglich. In einer leichten körperlichen Arbeitstätigkeit (5 kg bis maximal 10 kg) sei jedoch von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine Tätigkeit im Gehen, Stehen und Sitzen und sowohl Tagschicht, Frühschicht, Spätspricht als auch Nachtschicht seien möglich. Vermieden werden sollten schulterbedingt Arbeiten mit häufigem Armvorhalten sowie Überkopfarbeiten, regelmässiges Heben und Tragen Lasten grösser als 10 kg mit dem rechten Arm, Vibrationsbelastungen des rechten Armes sowie Tätigkeiten auf Leitern sowie Gerüsten wegen der reduzierten Festhaltefunktion mit dem rechten Arm (SUVA-Akte 103, S. 4).

4.1.2. Hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens nannte Dr. H____ folgende Diagnosen: traumatische Supraspinatussehnenruptur und subtotale Ruptur der Subscapularissehne sowie Ruptur der langen Bicepssehne rechts nach Sturz am 2. September 2020, Zustand nach arthroskopischer Rekonstruktion der Supraspinatussehne und der Subscapularissehne sowie Synovektomie, Bursektomie und Acromioplastik rechte Schulter am 2. November 2020 (SUVA-Akte 104, S. 1).

4.1.3. Den Integritätsschaden schätzte Dr. H____ auf 5%. Zur Beurteilung führte er aus, beim Beschwerdeführer liege eine komplette Supraspinatussehnenruptur bei nicht atrophiertem Musculus supraspinatus sowie eine subtotale Subscapularisruptur und eine Ruptur der langen Bicepssehne vor. Des Weiteren würden degenerative Veränderungen in Form einer AC-Gelenksarthrose mit leichter Bedrängung des darunter verlaufenden muskulotendinösen Überganges am Supraspinatus vorliegen. Eine primäre Omarthrose des Humeruskopfes oder des Glenoids seien im 20 Tage nach Unfall erfolgten MRI nicht erkennbar gewesen und auch nicht beschrieben worden (SUVA-Akte 104, S. 1). Weiter führte er aus, dass im aktuellen MRI vom 10. Februar 2022 eine Chondropathie Grad II bis beginnend Grad III des Humeruskopfes inferior und eine Chondropathie Grad II im superioren Glenoid beschrieben werde. Diese Veränderungen müssten als unfallkausal anerkannt werden und daher bestehe ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 5% bei mässiger Arthrose des Glenohumeralgelenkes, die überwiegend den Humeruskopf betreffe. Die Einschränkungen seien dauerhaft und erheblich (SUVA-Akte 104, S. 1).

4.2.          4.2.1. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage kann auf die Beurteilungen von Dr. H____ vollumfänglich abgestellt werden. Die Darlegungen sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, die Stellungnahme stützt sich auf die erhobenen Befunde, insbesondere auch auf die bildgebenden Abklärungen und steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen sowie der Praxis der Beschwerdegegnerin. Dr. H____ hat sich korrekt mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und sich bei seiner Beurteilung auf die vom behandelnden Arzt anlässlich der damals jüngsten Konsultation vom 7. April 2022 erhobenen Befunde abgestützt, sodass diesbezüglich keine Diskrepanzen bestehen.

4.2.2. Ferner kann die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge vollumfänglich nachvollzogen werden. Dr. F____ hat selber keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorgenommen und auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die an der Beurteilung durch Dr. H____ Zweifel aufkommen lassen würden. Im Übrigen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen keine neuen Aspekte, welche Dr. H____ noch nicht bekannt waren oder von ihm nicht gewürdigt worden sind. Insbesondere kann aus dem anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2022 eingereichten Bericht von Dr. F____ über die Konsultation vom 6. Oktober 2022 nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da dieser eine gute aktive Schulterbeweglichkeit mit einer Abduktion und Flexion von knapp 170° ohne signifikante Einschränkung der passiven glenohumeralen Abduktion/Rotation sowie eine recht ordentliche Kraftübertragung bei der Rotatorenmanschetten-Testung in der Abduktion, Aussen- und der Innenrotation festgestellt hat (Gerichtsakte 10).

4.3.          Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Stellungnahmen des beratenden Arztes sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sachlage zu begründen.

4.4.          4.4.1. So bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Teilruptur der Supraspinatussehne sowie die rupturierte Bizepssehne seien von Dr. H____ in dessen Bericht nicht erwähnt worden (Beschwerde, S. 5). Dies trifft nicht zu. Dr. H____ führte in seinem Bericht vom 27. April 2022 beide Diagnosen in der Aktenzusammenfassung auf (SUVA-Akte 103) und nannte diese auch in der Beurteilung (und Begründung) des Integritätsschadens vom 25. April 2022 (SUVA-Akte 104).

4.4.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er könne seinen rechten Arm fast nicht belasten und dieser sei auch "als Hilfshand" praktisch nicht verwendbar. Damit sei der Beschwerdeführer auch in einer leichten Verweistätigkeit hinsichtlich der Dauer einer solchen Tätigkeit als auch in Bezug auf das Arbeitstempo stark eingeschränkt (Beschwerde, S. 6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die von ihm beklagten Einschränkungen vorliegend medizinisch nicht belegt. Gegen eine erhebliche Einschränkung spricht ferner, dass der behandelnde Arzt Dr. F____ in seinem Bericht vom 7. April 2022 beschreibt, dass der Versicherte mit seinen noch bestehenden Beschwerden im Alltag gut zurechtkomme (SUVA-Akte 100) und auch in seinem Bericht über die Konsultation vom 6. Oktober 2022 objektiv eine gute Beweglichkeit dokumentiert (vgl. Erwägung 4.2.2. vorstehend). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das von Dr. H____ formulierte Zumutbarkeitsprofil auch als verwertbar bezeichnet werden kann, da von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist.

4.5.          Der Beschwerdeführer verweist weiter auf verschiedene bundesgerichtliche Entscheide und macht geltend, ein Wechsel in eine andere Berufstätigkeit (Verweistätigkeit) sei ihm nicht mehr zumutbar, weshalb ihm eine volle Rente zuzusprechen sei (Beschwerde, S. 6 ff.). Dabei verweist er auf Art. 20 Abs. 2ter UVG und bringt vor, es spreche vieles dafür, die Regeln über den Tätigkeitswechsel in der Invalidenversicherung auf die Unfallversicherung zu übertragen (Beschwerde, S. 7 f.). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Im Bereich der Unfallversicherung besteht gegenwärtig keine Rechtsprechung, wonach die die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters berücksichtigt werden könnte (vgl. SVR 2018 UV Nr. 22 S. 78, Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Hypothese des Beschwerdeführers, dass das Bundesgericht seine Praxis aufgrund von Art. 20 Abs. 2ter UVG ändern könnte, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt rein spekulativ.

4.6.          4.6.1. In erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass zum Stundenlohn, welchen die Beschwerdegegnerin ermittelt hat, noch die Feiertagsentschädigung hinzugerechnet werden müsse. Daher geht er insgesamt von einem Jahreseinkommen von CHF 64'830.63 aus (Beschwerde, S. 8). Dies ist nicht korrekt. Aufgrund des Umstands, dass der Stundenlohn vorliegend auf 41.25 Wochenarbeitsstunden und danach auf 52 Wochen hochgerechnet wurde, sind die Ferien- und Feiertage bereits im Betrag von CHF 61'113.-- enthalten. Zudem wurde der Anteil des 13. Monatslohnes – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – bei der Berechnung ebenfalls bereits berücksichtigt (vgl. Hinweis auf "+ 8.33 % für 13. ML" in der Verfügung vom 25. Mai 2022, SUVA-Akte 120, S. 2). Entsprechend ist das von der Beschwerdegegnerin der Verfügung zugrunde gelegte Valideneinkommen von CHF 61’113.-- (SUVA-Akte 120, S. 2) nicht zu beanstanden.

4.6.2. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer den maximalen leidensbedingten Abzug von 25% (Beschwerde, S. 8) anstelle des ihm aufgrund der Unfallfolgen im Einspracheentscheid gewährten Abzugs von 5% (Einspracheentscheid, S. 5). Allerdings lässt sich ein höherer leidensbedingter Abzug vorliegend nicht rechtfertigen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer könne seinen rechten Arm praktisch nicht mehr gebrauchen, ist aktenwidrig. Ein erhöhter Pausenbedarf ist nicht nachgewiesen und das Alter des Beschwerdeführers spielt vorliegend keine Rolle, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 8.2; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Mit anderen Worten wird dem Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als einem invaliditätsfremden Faktor regelmässig keine Bedeutung beigemessen (Urteile 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 8.2; 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht abzugsrelevant sind allfällige sprachliche Schwierigkeiten, da Hilfsarbeitertätigkeiten keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (Urteile 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 5.3; 9C_426/2014 vom 18. August 2014 E. 4.2).

4.7.          Weiter macht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Integritätsentschädigung geltend, es liege eine Teilruptur der Supraspinatussehne vor, welche nicht vollständig habe rekonstruiert werden können. Dies sei im kreisärztlichen Bericht nicht erwähnt. Zudem werde die Behinderung durch die rupturierte Bizepssehne und den dadurch unbrauchbaren Bizeps im rechten Arm nicht in die Beurteilung einbezogen. Im zitierten Bericht von Dr. F____ habe dieser vermerkt, dass nur "ganz leichte Belastungen" des rechten Arms möglich seien (Beschwerde, S. 5). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass bei der Integritätsentschädigung die Suva-Tabelle 1 und nicht die Suva-Tabelle 5 anwendbar sei und die Integritätsentschädigung aufgrund der vom behandelnden Orthopäden Dr. F____ festgestellten Verletzungen auf mindestens 15% erhöht werden müsse (Beschwerde, S. 9).

4.8.          4.8.1. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wie bereits festgehalten wurde, kann auf die Beurteilung von Dr. H____ vollumfänglich abgestellt werden (vgl. Erwägung 4.2 vorstehend). Insbesondere ist festzustellen, dass Dr. H____ die entsprechende Position in der Tabelle korrekt gewählt hat. Bei einer Chondropathie handelt es sich (noch) nicht um eine Arthrose, sodass sich der vorliegend erfolgte Beizug des Wertes für die Arthrose als grosszügig erweist resp. mit dieser Beurteilung die absehbare Verschlimmerung bereits berücksichtigt wird. Der geltend gemachte Beizug der Tabelle 1 steht vorliegend ausser Betracht, da die hinsichtlich der Schulterbeschwerden genannten Positionen, die Beweglichkeit nicht einschränken (Dr. F____ stellte im Bericht vom 7. April 2022 eine Abduktion bis 150° und eine Flexion bis 170° fest und beschrieb im Bericht vom 14. Oktober 2022 eine Abduktion und Flexion von knapp 170°, was altersentsprechend ist, vgl. SUVA-Akte 100).

4.8.2. Bei der vom Beschwerdeführer angeführten Sehnenruptur handelt es sich um den Zustand nach dem Unfall und nicht um den – für die Festlegung des Integritätsschadens wesentlichen – therapierten Zustand. Selbst wenn man die Position "Periathrosis humeroscapularis" beiziehen würde, käme allerhöchstens die leichte Form in Frage, welche keine Integritätsentschädigung nach sich zieht. Für eine Erhöhung des Integritätsschadens von 5% besteht somit keine Veranlassung, zumal auch keine medizinischen Berichte vorliegen, welche eine solche fordern oder begründen würden.

4.9.          Im Ergebnis erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt.

5.                

5.1.          Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Renten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: