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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.30
Einspracheentscheid vom 9. August
2022
Keine Zweifel an den Einschätzungen
des beratenden Arztes; Beschwerdeabweisung
Tatsachen
I.
Der 1957 in […] geborene Beschwerdeführer arbeitete nach
Abschluss der obligatorischen Schulen und des Militärdienstes auf dem [...] als
[...] und [...]. Er heiratete 1981 und wurde Vater zwei Kinder (geb. 1980 und
1988). Im Jahr 1995 wanderte die Familie nach C____ aus. In der Folge war der
Beschwerdeführer in C____ und in der Schweiz auf dem [...] als [...] tätig.
Der Beschwerdeführer war seit 27. Juli 2020 bei der
Personalvermittlungsfirma D____ AG angestellt (Arbeitsvertrag, SUVA-Akte 3) als
er gemäss Schadenmeldung vom 11. September 2020 am 2. September 2020 beladen
mit Materialien während dem Hochsteigen von Stufen stürzte und auf Kopf, Brust,
Schulter/Arm und Hüfte/Knie fiel (Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1). Am 4.
September 2020 suchte der Beschwerdeführer Dr. E____, Facharzt für Chirurgie
und Unfallchirurgie, [...]/C____, auf, welcher die Diagnosen "Schulterprellung
rechts" und "Throraxprellung rechts" stellte (Arztbericht vom
4.9.2020, SUVA-Akte 15). Anlässlich der zweiten Konsultation am 15. September
2020 attestierte Dr. E____ dem Beschwerdeführer einen Zustand nach Thoraxprellung
rechtsseitig und einen Zustand nach Schulterprellung mit Restbeschwerden und
Bewegungseinschränkungen (SUVA-Akte 16). Am 22. September 2020 erfolgte eine
Kernspintomographie des rechten Schultergelenks (SUVA-Akte 24). Ab dem 15.
Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. F____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], behandelt (Bericht,
SUVA-Akte 33).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht,
erbrachte Taggeldleistungen und erteilte Kostengutsprache (SUVA-Akte 34) für
eine am 2. November 2020 von Dr. F____ durchgeführte Operation (Arthroskopische
Rekonstruktion Supraspinatussehne und Subscapularissehne, Synoviektomie,
Bursektomie und Acromioplastik Schulter rechts, vgl. Operationsbericht,
SUVA-Akte 38). Am 17. November 2020 und 4. März 2021 fanden weitere Konsultationen
bei Dr. F____ statt (SUVA-Akten 46 und 54). Der Beschwerdeführer absolvierte darüber
hinaus Physiotherapie.
In der Folge äusserten sich die Kreisärzte Dr. G____, FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (SUVA-Akten 55
und 70), und Dr.H____, FMH Orthopädie und Traumatologie (SUVA-Akte 83).
Am 10. Februar 2022 fand eine MR Arthrographie Schulter rechts
statt (Bericht [...] Spital, SUVA-Akte 91). Am 7. April 2022 konsultierte der Beschwerdeführer
erneut Dr. F____ (SUVA-Akte 100). Am 27. April 2022 nahm Dr. H____ eine
kreisärztliche Beurteilung des Leistungsprofils (SUVA-Akte 103) und der
Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 104) vor.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 beendete die SUVA die Zahlung der
Taggelder und Heilkosten per 30. September 2022 und stellten eine Prüfung der
Invalidenrente sowie der Integritätsentschädigung in Aussicht (SUVA-Akte 112).
Nach erwerblichen Abklärungen (SUVA-Akte 118) sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Mai 2022 eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einschränkung von 5% zu. Die
Ausrichtung einer Invalidenrente wurde verneint, da keine erhebliche
Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit bestehe (SUVA-Akte 120). Dagegen erhob
der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B____, am 29. Juni 2022
Einsprache (SUVA-Akte 124). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 9. August
2022 abgewiesen (SUVA-Akte 128).
II.
Mit Beschwerde vom 14. September 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügung vom
25. Mai 2022 und der Einspracheentscheid vom 9. August 2022 ist aufzuheben.
2. Die SUVA hat die
gesetzlichen Leistungen auch nach dem 30. September 2022 zu erbringen.
3. Dem Versicherten
ist eine volle Rente zuzusprechen.
4. Die
Integritätsentschädigung ist von 5% auf mindestens 15% zu erhöhen.
5. Dem Versicherten
ist die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichner als Vertreter zu
gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27.
September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 9. November 2022 stellt der Beschwerdeführer
ein Gesuch um Kostenerlass und beantragt eine mündliche Verhandlung.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 ersucht die Beschwerdeführerin
darum, sich von der Hauptverhandlung dispensieren zu können resp. sinngemäss
die angesetzte Hauptverhandlung abzubieten. Dieser Antrag wird mit Verfügung
vom 13. Dezember 2022 abgewiesen.
III.
Am 20. Dezember 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die
Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
IV.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2023 wird dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____ als Vertreter
entsprochen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 2 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind
(Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verfügte mit der durch den Einspracheentscheid
vom 9. August 2022 bestätigten Verfügung vom 25. Mai 2022 den Fallabschluss,
sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer
Einbusse von 5% zu und lehnte bei einem ermitteln IV-Grad von 0% die
Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Sie stützte sich dabei in medizinischer
Hinsicht auf die Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. H____, FMH
Orthopädie und Traumatologie, vom 26. April 2022 hinsichtlich des Leistungsprofils
(SUVA-Akte 103) und der Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 104).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der
Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden und bringt
sinngemäss vor, auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. H____ könne nicht
abgestellt werden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die Beschwerdegegnerin über
den 1. Oktober 2022 hinaus Leistungen zu erbringen hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts Anderes
bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles
mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV)
abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a.
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele.
3.3.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum
Ganzen Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 V 181 E. 3.1). Als adäquate Ursache
eines Erfolgs hat nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann zu gelten, wenn es
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2).
3.4.
Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch
der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln
zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).
3.5.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b). Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
3.6.
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte
kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f E.
3b/ee mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss kann auch reinen Aktengutachten
voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von
Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch
bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der
Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden.
In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der
verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für
eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.7.
Berichte Berichte der behandelnden Ärzte oder anderer medizinischer
Fachpersonen lassen wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung und ihres
Behandlungsauftrags praxisgemäss kaum je eine abschliessende objektive
Beurteilung des Gesundheitszustandes zu (BGE 135 V 465 E. 4.5: Urteil
8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per 30.
September 2022 auf die Einschätzungen ihres beratenden Arztes Dr. H____. Dieser
hielt in seiner Stellungnahme vom 26. April 2022 fest, der Beschwerdeführer
könne wieder sämtliche Verrichtungen des täglichen Lebens ausführen (SUVA-Akte
103, S. 4). Zwar sei die Wiederaufnahme der Tätigkeit als ungelernter [...]
nicht mehr möglich. In einer leichten körperlichen Arbeitstätigkeit (5 kg bis
maximal 10 kg) sei jedoch von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine
Tätigkeit im Gehen, Stehen und Sitzen und sowohl Tagschicht, Frühschicht,
Spätspricht als auch Nachtschicht seien möglich. Vermieden werden sollten
schulterbedingt Arbeiten mit häufigem Armvorhalten sowie Überkopfarbeiten,
regelmässiges Heben und Tragen Lasten grösser als 10 kg mit dem rechten Arm,
Vibrationsbelastungen des rechten Armes sowie Tätigkeiten auf Leitern sowie
Gerüsten wegen der reduzierten Festhaltefunktion mit dem rechten Arm (SUVA-Akte
103, S. 4).
4.1.2. Hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens nannte Dr. H____
folgende Diagnosen: traumatische Supraspinatussehnenruptur und subtotale Ruptur
der Subscapularissehne sowie Ruptur der langen Bicepssehne rechts nach Sturz am
2. September 2020, Zustand nach arthroskopischer Rekonstruktion der
Supraspinatussehne und der Subscapularissehne sowie Synovektomie, Bursektomie
und Acromioplastik rechte Schulter am 2. November 2020 (SUVA-Akte 104, S. 1).
4.1.3. Den Integritätsschaden schätzte Dr. H____ auf 5%. Zur
Beurteilung führte er aus, beim Beschwerdeführer liege eine komplette
Supraspinatussehnenruptur bei nicht atrophiertem Musculus supraspinatus sowie
eine subtotale Subscapularisruptur und eine Ruptur der langen Bicepssehne vor.
Des Weiteren würden degenerative Veränderungen in Form einer AC-Gelenksarthrose
mit leichter Bedrängung des darunter verlaufenden muskulotendinösen Überganges am
Supraspinatus vorliegen. Eine primäre Omarthrose des Humeruskopfes oder des
Glenoids seien im 20 Tage nach Unfall erfolgten MRI nicht erkennbar gewesen und
auch nicht beschrieben worden (SUVA-Akte 104, S. 1). Weiter führte er aus, dass
im aktuellen MRI vom 10. Februar 2022 eine Chondropathie Grad II bis beginnend
Grad III des Humeruskopfes inferior und eine Chondropathie Grad II im
superioren Glenoid beschrieben werde. Diese Veränderungen müssten als
unfallkausal anerkannt werden und daher bestehe ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
von 5% bei mässiger Arthrose des Glenohumeralgelenkes, die überwiegend den
Humeruskopf betreffe. Die Einschränkungen seien dauerhaft und erheblich
(SUVA-Akte 104, S. 1).
4.2.
4.2.1. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage kann auf
die Beurteilungen von Dr. H____ vollumfänglich abgestellt werden. Die
Darlegungen sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen
des Experten sind begründet. Der Bericht ist für die streitigen Belange
umfassend, die Stellungnahme stützt sich auf die erhobenen Befunde,
insbesondere auch auf die bildgebenden Abklärungen und steht im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen sowie der Praxis der Beschwerdegegnerin. Dr. H____
hat sich korrekt mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und sich bei
seiner Beurteilung auf die vom behandelnden Arzt anlässlich der damals jüngsten
Konsultation vom 7. April 2022 erhobenen Befunde abgestützt, sodass
diesbezüglich keine Diskrepanzen bestehen.
4.2.2. Ferner kann die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge vollumfänglich
nachvollzogen werden. Dr. F____ hat selber keine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorgenommen und auch aus den übrigen
Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die an der Beurteilung durch Dr. H____
Zweifel aufkommen lassen würden. Im Übrigen ergeben sich aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen keine neuen Aspekte, welche Dr. H____
noch nicht bekannt waren oder von ihm nicht gewürdigt worden sind. Insbesondere
kann aus dem anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2022 eingereichten
Bericht von Dr. F____ über die Konsultation vom 6. Oktober 2022 nichts zu Gunsten
des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da dieser eine gute aktive
Schulterbeweglichkeit mit einer Abduktion und Flexion von knapp 170° ohne
signifikante Einschränkung der passiven glenohumeralen Abduktion/Rotation sowie
eine recht ordentliche Kraftübertragung bei der Rotatorenmanschetten-Testung in
der Abduktion, Aussen- und der Innenrotation festgestellt hat (Gerichtsakte
10).
4.3.
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Stellungnahmen des
beratenden Arztes sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sachlage zu
begründen.
4.4.
4.4.1. So bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Teilruptur
der Supraspinatussehne sowie die rupturierte Bizepssehne seien von Dr. H____ in
dessen Bericht nicht erwähnt worden (Beschwerde, S. 5). Dies trifft nicht zu. Dr.
H____ führte in seinem Bericht vom 27. April 2022 beide Diagnosen in der
Aktenzusammenfassung auf (SUVA-Akte 103) und nannte diese auch in der
Beurteilung (und Begründung) des Integritätsschadens vom 25. April 2022
(SUVA-Akte 104).
4.4.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er könne seinen rechten
Arm fast nicht belasten und dieser sei auch "als Hilfshand" praktisch
nicht verwendbar. Damit sei der Beschwerdeführer auch in einer leichten Verweistätigkeit
hinsichtlich der Dauer einer solchen Tätigkeit als auch in Bezug auf das
Arbeitstempo stark eingeschränkt (Beschwerde, S. 6). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers sind die von ihm beklagten Einschränkungen vorliegend
medizinisch nicht belegt. Gegen eine erhebliche Einschränkung spricht ferner,
dass der behandelnde Arzt Dr. F____ in seinem Bericht vom 7. April 2022 beschreibt,
dass der Versicherte mit seinen noch bestehenden Beschwerden im Alltag gut
zurechtkomme (SUVA-Akte 100) und auch in seinem Bericht über die Konsultation
vom 6. Oktober 2022 objektiv eine gute Beweglichkeit dokumentiert (vgl.
Erwägung 4.2.2. vorstehend). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das von
Dr. H____ formulierte Zumutbarkeitsprofil auch als verwertbar bezeichnet werden
kann, da von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist.
4.5.
Der Beschwerdeführer verweist weiter auf verschiedene
bundesgerichtliche Entscheide und macht geltend, ein Wechsel in eine andere
Berufstätigkeit (Verweistätigkeit) sei ihm nicht mehr zumutbar, weshalb ihm eine
volle Rente zuzusprechen sei (Beschwerde, S. 6 ff.). Dabei verweist er auf Art.
20 Abs. 2ter UVG und bringt vor, es spreche vieles dafür, die Regeln
über den Tätigkeitswechsel in der Invalidenversicherung auf die
Unfallversicherung zu übertragen (Beschwerde, S. 7 f.). Dieser Ansicht kann
vorliegend nicht gefolgt werden. Im Bereich der Unfallversicherung besteht
gegenwärtig keine Rechtsprechung, wonach die die Unverwertbarkeit einer
verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des
fortgeschrittenen Alters berücksichtigt werden könnte (vgl. SVR 2018 UV Nr. 22 S.
78, Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit
Hinweisen). Die Hypothese des Beschwerdeführers, dass das Bundesgericht seine
Praxis aufgrund von Art. 20 Abs. 2ter UVG ändern könnte, ist zum
gegenwärtigen Zeitpunkt rein spekulativ.
4.6.
4.6.1. In erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend,
dass zum Stundenlohn, welchen die Beschwerdegegnerin ermittelt hat, noch die
Feiertagsentschädigung hinzugerechnet werden müsse. Daher geht er insgesamt von
einem Jahreseinkommen von CHF 64'830.63 aus (Beschwerde, S. 8). Dies ist nicht
korrekt. Aufgrund des Umstands, dass der Stundenlohn vorliegend auf 41.25
Wochenarbeitsstunden und danach auf 52 Wochen hochgerechnet wurde, sind die Ferien-
und Feiertage bereits im Betrag von CHF 61'113.-- enthalten. Zudem wurde der
Anteil des 13. Monatslohnes – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – bei
der Berechnung ebenfalls bereits berücksichtigt (vgl. Hinweis auf "+ 8.33
% für 13. ML" in der Verfügung vom 25. Mai 2022, SUVA-Akte 120, S. 2).
Entsprechend ist das von der Beschwerdegegnerin der Verfügung zugrunde gelegte
Valideneinkommen von CHF 61’113.-- (SUVA-Akte 120, S. 2) nicht zu beanstanden.
4.6.2. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer den maximalen
leidensbedingten Abzug von 25% (Beschwerde, S. 8) anstelle des ihm aufgrund der
Unfallfolgen im Einspracheentscheid gewährten Abzugs von 5%
(Einspracheentscheid, S. 5). Allerdings lässt sich ein höherer leidensbedingter
Abzug vorliegend nicht rechtfertigen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer könne
seinen rechten Arm praktisch nicht mehr gebrauchen, ist aktenwidrig. Ein erhöhter
Pausenbedarf ist nicht nachgewiesen und das Alter des Beschwerdeführers spielt vorliegend
keine Rolle, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt
altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019
E. 8.2; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017
E. 3.4.3). Mit anderen Worten wird dem Umstand, dass die Stellensuche
altersbedingt erschwert sein mag, als einem invaliditätsfremden Faktor
regelmässig keine Bedeutung beigemessen (Urteile 8C_411/2019 vom 16. Oktober
2019 E. 8.2; 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls
nicht abzugsrelevant sind allfällige sprachliche Schwierigkeiten, da
Hilfsarbeitertätigkeiten keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern
(Urteile 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 5.3; 9C_426/2014 vom 18. August 2014
E. 4.2).
4.7.
Weiter macht der Beschwerdeführer hinsichtlich der
Integritätsentschädigung geltend, es liege eine Teilruptur der
Supraspinatussehne vor, welche nicht vollständig habe rekonstruiert werden
können. Dies sei im kreisärztlichen Bericht nicht erwähnt. Zudem werde die
Behinderung durch die rupturierte Bizepssehne und den dadurch unbrauchbaren
Bizeps im rechten Arm nicht in die Beurteilung einbezogen. Im zitierten Bericht
von Dr. F____ habe dieser vermerkt, dass nur "ganz leichte Belastungen"
des rechten Arms möglich seien (Beschwerde, S. 5). Darüber hinaus ist der
Beschwerdeführer der Ansicht, dass bei der Integritätsentschädigung die
Suva-Tabelle 1 und nicht die Suva-Tabelle 5 anwendbar sei und die
Integritätsentschädigung aufgrund der vom behandelnden Orthopäden Dr. F____ festgestellten
Verletzungen auf mindestens 15% erhöht werden müsse (Beschwerde, S. 9).
4.8.
4.8.1. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht
gefolgt werden. Wie bereits festgehalten wurde, kann auf die Beurteilung von
Dr. H____ vollumfänglich abgestellt werden (vgl. Erwägung 4.2 vorstehend).
Insbesondere ist festzustellen, dass Dr. H____ die entsprechende Position in
der Tabelle korrekt gewählt hat. Bei einer Chondropathie handelt es sich (noch)
nicht um eine Arthrose, sodass sich der vorliegend erfolgte Beizug des Wertes
für die Arthrose als grosszügig erweist resp. mit dieser Beurteilung die
absehbare Verschlimmerung bereits berücksichtigt wird. Der geltend gemachte
Beizug der Tabelle 1 steht vorliegend ausser Betracht, da die hinsichtlich der Schulterbeschwerden
genannten Positionen, die Beweglichkeit nicht einschränken (Dr. F____ stellte im
Bericht vom 7. April 2022 eine Abduktion bis 150° und eine Flexion bis 170° fest
und beschrieb im Bericht vom 14. Oktober 2022 eine Abduktion und Flexion von knapp
170°, was altersentsprechend ist, vgl. SUVA-Akte 100).
4.8.2. Bei der vom Beschwerdeführer angeführten Sehnenruptur handelt es
sich um den Zustand nach dem Unfall und nicht um den – für die Festlegung des
Integritätsschadens wesentlichen – therapierten Zustand. Selbst wenn man die
Position "Periathrosis humeroscapularis" beiziehen würde, käme
allerhöchstens die leichte Form in Frage, welche keine Integritätsentschädigung
nach sich zieht. Für eine Erhöhung des Integritätsschadens von 5% besteht somit
keine Veranlassung, zumal auch keine medizinischen Berichte vorliegen, welche
eine solche fordern oder begründen würden.
4.9.
Im Ergebnis erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid
als korrekt.
5.
5.1.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in
Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Richtlinie aus,
dass bei der Überprüfung von Renten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird.
Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall mit einem doppelten
Schriftenwechsel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von
CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____,
Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: