Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] vertreten durch Dr. B____, [...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.31

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022

Fehlendes Mahn- und Bedenkzeitverfahren; Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.        

Der 1963 geborene Beschwerdeführer war als Mitarbeiter von [...] bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Unfallmeldung am [...] 2015 beim Ausliefern von [...]kartons auf dem eisigen Boden ausrutsche, stürzte und die Kartons auf ihn fielen (Meldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Der Beschwerdeführer verletzte sich beim Unfall unter anderem an der rechten Schulter und befand sich deswegen vom 24. November 2015 bis 21. Dezember 2015 in Behandlung in [...] (AB 2 ff.).

Am 2. August 2016 teilte die Arbeitgeberin mit, dass der Beschwerdeführer wegen einer Krankheit infolge eines Herzleidens seit dem 13. April 2016 arbeitsunfähig und wegen der rechten Schulter wieder in Behandlung sei (AB 10). Ein MRI vom 9. August 2016 zeigte einen minimen interstitiellen Riss des distalen Teils der Infraspinatussehne ohne Hinweis für einen transfixianten Riss sowie bedeutende degenerative Veränderungen (AB 13). Mit Schreiben vom 19. September 2016 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den Rückfall (AB 20).

Am 1. Februar 2017 erstattete Dr. D____, FMH chir. Orthopédique, im Auftrag der Beschwerdegegnerin und der Invalidenversicherung ein Gutachten (AB 44). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. August 2017 das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Sturz und den Restbeschwerden (AB 65). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2018 gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten wie namentlich PD Dr. E____, [...], abzuklären und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch ab dem 1. Juni 2016 zu entscheiden (AB 94).

PD Dr. E____, [...], erstattete sein orthopädisches monodisziplinäres Gutachten am 15. August 2019 (AB 117) und empfahl in der Folge weitere Abklärungen in Form einer Arthro-MRT, was die behandelnde Kardiologin jedoch als medizinisch nicht vertretbar erachtete (vgl. Korrespondenz AB 132). Daraufhin wurde die Empfehlung auf ein Arthro-CT geändert (vgl. AB 143), was der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls ablehnte (AB 148).

Am 10. August 2020 bat die Beschwerdegegnerin PD Dr. E____ um einen Zusatzbericht. Daraufhin untersuchte PD Dr. E____ den Beschwerdeführer am 1. September 2020 erneut und empfahl mit Ergänzungsbericht vom 1. April 2021 eine Operation (AB 169). Zudem regte er eine Neubeurteilung des vorhandenen MRI durch einen unabhängigen Radiologen an (vgl. AB 170), woraufhin diese durch PD Dr. F____, FMH Radiologie, mit Bericht vom 11. Juli 2021 vorgenommen wurde (AB 181).

Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob er die Operation durchführen wolle (AB 183). Nachdem bei der Beschwerdegegnerin keine Antwort eingegangen war, kündigte diese mit Schreiben vom 16. November 2021 die Leistungseinstellung per Ende November 2021 an (AB 191). Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden (Schreiben vom 30.11.2021, AB 200). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2021 erneut die Einstellung der Taggeldleistungen in Aussicht (AB 209), wogegen der Beschwerdeführer wiederum opponierte (Schreiben vom 20.12.2021, AB 210). Nach einer Aufforderung Seitens des Beschwerdeführers, einen Entscheid zu erlassen, informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie bei PD Dr. E____ einen Zusatzbericht angefordert habe und nach dessen Eingang entscheiden werde (AB 218). Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2022 wiederum den Erlass einer Verfügung (AB 220). Schliesslich verfügte die Beschwerdegegnerin am 23. März 2022 die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezember 2021 und lehnte einen Rentenanspruch ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 8,03% implizit ab (AB 226). Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hatte (AB 227), hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 an der Verfügung fest (AB 235).

Mit Schreiben vom 8. August 2022 beantwortete PD Dr. E____ die am 16. November 2021 von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (AB 239). Daraufhin fragte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2022 erneut nach, ob er den von PD Dr. E____ empfohlenen chirurgischen Eingriff durchführen lassen wolle. Weiter stellte sie in Aussicht, die Kosten für den chirurgischen Eingriff zu übernehmen, sollte sich der Beschwerdeführer dazu entschliessen, und danach ein abschliessendes medizinisches Gutachten über das Erreichen des Status quo ante vel sine einzuholen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Operation nicht zustimme, gab sie an, die Frage des Status quo ante vel sine offen zu lassen und eine Integritätsentschädigung von 10% zu bezahlen (AB 269).

II.       

Mit Beschwerde vom 13. September 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an den Beschwerdeführer die gesetzlichen Taggeldleistungen und die gesetzlichen Heilbehandlungskosten auch nach dem 31. Dezember 2021 auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die Invaliditätsbemessung und die Überentschädigungsberechnung neu vorzunehmen.

3.    Unter o/e Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Die Parteien halten mit Replik vom 3. November 2022 resp. Duplik vom 24. November 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. Januar 2023 findet die erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Da der Beschwerdeführer selbst seinen Wohnsitz im Ausland hat, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) am Sitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Mit anderen Worten hat die versicherte Person den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41, 44 E. 2c).

2.2.          Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.3.          Da die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalls uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).

2.4.          Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person zudem gehalten, sich medizinischen und sonstigen Massnahmen zu unterziehen, die geeignet sind, die gesundheitliche Beeinträchtigung oder deren nachteilige Folgen zu mildern oder zu beheben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 22. April 2005, U 417/04, E. 4.5). Gemäss Art. 48 UVG ist der Versicherungsträger ermächtigt, unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung zu treffen. Diese haben die Versicherten aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zu befolgen (Kieser, Ueli/Gehring, Kaspar/Bollinger, Susanne, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 48 UVG Rz. 1).

2.5.          Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Ergänzend sieht Art. 61 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) vor, dass wenn sich eine versicherte Person ohne zureichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, ihr nur die Leistungen gewährt werden, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. Die Zumutbarkeit einer Operation ist zu bejahen, wenn es sich um einen erfahrungsgemäss unbedenklichen, nicht mit Lebensgefahr verbundenen Eingriff handelt, der mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit völlige Heilung oder doch erhebliche Besserung des Leidens und damit verbunden eine wesentliche Erhöhung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, der ferner nicht zu einer normalerweise sichtbaren Entstellung führt und nicht übermässige Schmerzen verursacht. Die Frage der Zumutbarkeit ist dabei aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf die betroffene Person zu beurteilen (Urteil des EVG vom 1. März 2005, U 287/03, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.6.          Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Schadenminderungspflichten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG bzw. Art. 61 UVV (Kürzung oder Verweigerung von Leistungen) können erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eintreten (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG; Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 189, 194 E. 2.2). Dazu muss der Versicherungsträger die versicherte Person vorher schriftlich mahnen, sie über die rechtlichen Konsequenzen einer weiteren Verweigerung informieren und ihr eine angemessene Bedenkzeit einräumen (vgl. BGE 134 V 189, 193 E. 2.1). Diese Vorgehensweise ist zwingend einzuhalten und selbst dann erforderlich, wenn die versicherte Person von vornherein erklärt, sich einer Massnahme zu widersetzen (vgl. BGE 134 V 189, 194 E. 2.3). Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen die vorgesehenen Abklärungen und Massnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis der wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218, 220 E. 4b.).

3.                

3.1.          Ausgangspunkt bildet das im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. Oktober 2018 (AB 94) ergangene Gutachten von PD Dr. E____ vom 15. August 2019, worin festgehalten wird, der Unfall habe zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt. Dabei wird im Gutachten der Anteil des Traumas auf 60% und der Anteil des degenerativen Vorzustandes auf 40% geschätzt (AB 117, S. 12). Der Gutachter beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur ohne Verladearbeiten auf 80%. Weiter führte der Gutachter im Zusatzbericht vom 1. April 2021 aus, dass durch einen operativen Eingriff die Möglichkeit bestehe, die Schulterfunktion global um circa 30-40% zu verbessern (AB 169, S. 2). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach angefragt, ob dieser die Operation durchführen lassen wolle. Nachdem der Beschwerdeführer diese Frage stets offen gelassen hatte, stellte die Beschwerdegegnerin durch die mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 bestätigte Verfügung vom 23. März 2022 die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2021 ein und lehnte ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 8,03% einen Rentenanspruch implizit ab. Weiter informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2022, dass sie, sollte sich der Beschwerdeführer entscheiden, den von PD Dr. E____ erwähnten chirurgischen Eingriff durchzuführen, die Kosten hierfür übernehmen und anschliessend eine medizinische Expertise über das Erreichen des Status quo ante vel sine erstellen würde. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Operation nicht zustimme, stellte sie in Aussicht, die Frage des Status quo ante vel sine offen zu lassen und eine 10%ige Integritätsentschädigung zu bezahlen (AB 269).

3.2.          3.2.1. Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Dauer der Leistung von Taggeldern und Heilbehandlung aus Art. 19 UVG: Danach entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 Satz 1); mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 Satz 2). D.h. der Unfallversicherer hat - sofern die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung und Taggelder solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann; trifft dies nicht zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 4.1). Dabei bedeutet der Begriff "namhaft", dass die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). 

3.2.2. Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss hängen mit der Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 4.2). Ist der Rentenanspruch streitig, so kann die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen, weil das Entstehen des Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-therapeutischen Endzustandes abhängig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.2). Mit Blick auf das von Art. 19 Abs. 1 UVG vorgegebene Zusammenfallen der Einstellung von vorübergehenden Leistungen und der Prüfung (und gegebenenfalls Festlegung) der Rente kann entsprechend bezüglich Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen einerseits und der Rentenfrage andererseits nicht von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen ausgegangen werden (vgl. BGE 144 V 354, 358 E. 4.2).

3.3.          Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nach prognostischer Einschätzung von PD Dr. E____ durch einen operativen Eingriff eine Verbesserung der Schulter um 30-40% erreicht werden kann. Eine solche ist als namhaft im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. Erwägung 3.2.1. vorstehend). Damit besteht beim Beschwerdeführer noch kein stabiler Gesundheitszustand, der eine Einstellung der Taggeldleistungen rechtfertigen würde. Die in Frage stehende Operation entspricht einer medizinischen Behandlung. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die zur Diskussion stehende medizinische Massnahme mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirkt. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 48 UVG bzw. Art. 61 UVV können einer versicherten Person, welche sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder die nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG kann eine Verletzung der Behandlungs- oder Eingliederungspflicht erst angenommen werden, nachdem die versicherte Person mit schriftlicher Mahnung auf die betreffenden Rechtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde. Art. 61 UVV konkretisiert und präzisiert die Folgen einer Weigerung der Versicherten im Bereich der Unfallversicherung. Er sieht vor, dass die Versicherten den Anteil des Schadens tragen müssen, den sie selbst verschuldet haben. Einer versicherten Person, die sich ohne zureichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, werden gemäss Art. 61 UVV nur diejenigen Leistungen des UVG gewährt, die beim Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. Dieser Bestimmung kommt jedoch keine selbstständige Tragweite zu. Sie muss vielmehr in Beziehung zu Art. 21 Abs. 4 ATSG gesetzt werden (BGE 134 V 189, 194 E. 2.2.).

3.4.          Im vorliegenden Fall beurteilte PD Dr. E____ im Schreiben vom 6. August 2022 die Durchführung der Operation als zumutbar, sofern sich die Nebendiagnosen des Beschwerdeführers nicht verschlechtert haben (AB 239, S. 2). Zwar hat die Beschwerdegegnerin mehrfach beim Beschwerdeführer nachgefragt, ob er die Operation durchführen lassen will, wozu sich dieser nicht geäussert hat. Bevor der Sozialversicherer eine Sanktion aussprechen darf, muss die versicherte Person schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; zudem ist ihr eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen. Dieses formalisierte Verfahren kann als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör als Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) qualifiziert werden. Ein eigentliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall jedoch bislang nicht durchgeführt, was es nachzuholen gilt.

3.5.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.

4.                

4.1.          Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne der vorstehenden Ausführungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.          Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlich im Sinne der Praxis zu qualifizieren. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer zu tragen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MwSt. an den Beschwerdeführer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: