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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...] vertreten
durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.31
Einspracheentscheid vom 20. Juli
2022
Fehlendes Mahn- und
Bedenkzeitverfahren; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1963 geborene Beschwerdeführer war als Mitarbeiter von [...]
bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er gemäss Unfallmeldung am [...] 2015 beim Ausliefern von [...]kartons
auf dem eisigen Boden ausrutsche, stürzte und die Kartons auf ihn fielen
(Meldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Der Beschwerdeführer verletzte sich
beim Unfall unter anderem an der rechten Schulter und befand sich deswegen vom
24. November 2015 bis 21. Dezember 2015 in Behandlung in [...] (AB 2 ff.).
Am 2. August 2016 teilte die Arbeitgeberin mit, dass der
Beschwerdeführer wegen einer Krankheit infolge eines Herzleidens seit dem 13.
April 2016 arbeitsunfähig und wegen der rechten Schulter wieder in Behandlung sei
(AB 10). Ein MRI vom 9. August 2016 zeigte einen minimen interstitiellen Riss
des distalen Teils der Infraspinatussehne ohne Hinweis für einen transfixianten
Riss sowie bedeutende degenerative Veränderungen (AB 13). Mit Schreiben vom 19.
September 2016 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den
Rückfall (AB 20).
Am 1. Februar 2017 erstattete Dr. D____, FMH chir. Orthopédique,
im Auftrag der Beschwerdegegnerin und der Invalidenversicherung ein Gutachten
(AB 44). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 18. August 2017 das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs
zwischen dem Sturz und den Restbeschwerden (AB 65). Eine dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2018
gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt bei einem
ausgewiesenen Schulterspezialisten wie namentlich PD Dr. E____, [...], abzuklären
und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch ab dem 1. Juni 2016 zu
entscheiden (AB 94).
PD Dr. E____, [...], erstattete sein orthopädisches
monodisziplinäres Gutachten am 15. August 2019 (AB 117) und empfahl in der
Folge weitere Abklärungen in Form einer Arthro-MRT, was die behandelnde Kardiologin
jedoch als medizinisch nicht vertretbar erachtete (vgl. Korrespondenz AB 132).
Daraufhin wurde die Empfehlung auf ein Arthro-CT geändert (vgl. AB 143), was
der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls ablehnte (AB 148).
Am 10. August 2020 bat die Beschwerdegegnerin PD Dr. E____ um
einen Zusatzbericht. Daraufhin untersuchte PD Dr. E____ den Beschwerdeführer am
1. September 2020 erneut und empfahl mit Ergänzungsbericht vom 1. April 2021 eine
Operation (AB 169). Zudem regte er eine Neubeurteilung des vorhandenen MRI
durch einen unabhängigen Radiologen an (vgl. AB 170), woraufhin diese durch PD
Dr. F____, FMH Radiologie, mit Bericht vom 11. Juli 2021 vorgenommen wurde (AB
181).
Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 bat die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mitzuteilen, ob er die Operation durchführen wolle (AB 183). Nachdem
bei der Beschwerdegegnerin keine Antwort eingegangen war, kündigte diese mit Schreiben
vom 16. November 2021 die Leistungseinstellung per Ende November 2021 an (AB
191). Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden (Schreiben vom
30.11.2021, AB 200). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer am 15. Dezember 2021 erneut die Einstellung der Taggeldleistungen
in Aussicht (AB 209), wogegen der Beschwerdeführer wiederum opponierte (Schreiben
vom 20.12.2021, AB 210). Nach einer Aufforderung Seitens des Beschwerdeführers,
einen Entscheid zu erlassen, informierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer, dass sie bei PD Dr. E____ einen Zusatzbericht angefordert
habe und nach dessen Eingang entscheiden werde (AB 218). Daraufhin verlangte
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2022 wiederum den Erlass einer
Verfügung (AB 220). Schliesslich verfügte die Beschwerdegegnerin am 23. März
2022 die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezember 2021 und lehnte
einen Rentenanspruch ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 8,03% implizit ab
(AB 226). Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hatte (AB 227), hielt
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 an der
Verfügung fest (AB 235).
Mit Schreiben vom 8. August 2022 beantwortete PD Dr. E____ die am
16. November 2021 von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (AB 239). Daraufhin
fragte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7.
September 2022 erneut nach, ob er den von PD Dr. E____ empfohlenen
chirurgischen Eingriff durchführen lassen wolle. Weiter stellte sie in Aussicht,
die Kosten für den chirurgischen Eingriff zu übernehmen, sollte sich der
Beschwerdeführer dazu entschliessen, und danach ein abschliessendes
medizinisches Gutachten über das Erreichen des Status quo ante vel sine einzuholen.
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Operation nicht zustimme, gab sie
an, die Frage des Status quo ante vel sine offen zu lassen und eine
Integritätsentschädigung von 10% zu bezahlen (AB 269).
II.
Mit Beschwerde vom 13. September 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2022 sei aufzuheben und
die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an den Beschwerdeführer die gesetzlichen
Taggeldleistungen und die gesetzlichen Heilbehandlungskosten auch nach dem 31.
Dezember 2021 auszurichten.
2.
Eventualiter sei
die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die Invaliditätsbemessung und die
Überentschädigungsberechnung neu vorzunehmen.
3.
Unter o/e
Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14.
Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Die Parteien halten mit Replik vom 3. November 2022 resp.
Duplik vom 24. November 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. Januar 2023 findet die erste
Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Da der Beschwerdeführer selbst seinen Wohnsitz im Ausland hat, ergibt
sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) am Sitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl.
Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013
vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E.
3). Mit anderen Worten hat die versicherte Person den gesetzlich umschriebenen
Anspruch auf Heilbehandlung so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet
werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die
Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne
von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41, 44
E. 2c).
2.2.
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich
insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die
Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht
demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit
entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur
– zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch
auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der
versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver
Feststellungen beurteilt werden (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.3.
Da die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG eine unfallbedingte
Behandlungsbedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt,
vermag die trotz des Unfalls uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein
Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).
2.4.
Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person
zudem gehalten, sich medizinischen und sonstigen Massnahmen zu unterziehen, die
geeignet sind, die gesundheitliche Beeinträchtigung oder deren nachteilige
Folgen zu mildern oder zu beheben (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG) vom 22. April 2005, U 417/04, E. 4.5). Gemäss Art.
48 UVG ist der Versicherungsträger ermächtigt, unter angemessener Rücksichtnahme
auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur
zweckmässigen Behandlung zu treffen. Diese haben die Versicherten aufgrund
ihrer Schadenminderungspflicht zu befolgen (Kieser,
Ueli/Gehring, Kaspar/Bollinger, Susanne, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018,
Art. 48 UVG Rz. 1).
2.5.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer
zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können
ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd
gekürzt oder verweigert werden. Ergänzend sieht Art. 61 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV;
SR 832.202) vor, dass wenn sich eine versicherte Person ohne zureichenden Grund
weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu
unterziehen, ihr nur die Leistungen gewährt werden, die beim erwarteten Erfolg
dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. Die
Zumutbarkeit einer Operation ist zu bejahen, wenn es sich um einen
erfahrungsgemäss unbedenklichen, nicht mit Lebensgefahr verbundenen Eingriff
handelt, der mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit völlige
Heilung oder doch erhebliche Besserung des Leidens und damit verbunden eine
wesentliche Erhöhung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, der ferner nicht zu
einer normalerweise sichtbaren Entstellung führt und nicht übermässige
Schmerzen verursacht. Die Frage der Zumutbarkeit ist dabei aufgrund der
konkreten Umstände und mit Blick auf die betroffene Person zu beurteilen
(Urteil des EVG vom 1. März 2005, U 287/03, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.6.
Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Schadenminderungspflichten
gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG bzw. Art. 61 UVV (Kürzung oder Verweigerung von
Leistungen) können erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
eintreten (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG; Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 189,
194 E. 2.2). Dazu muss der Versicherungsträger die versicherte Person vorher
schriftlich mahnen, sie über die rechtlichen Konsequenzen einer weiteren
Verweigerung informieren und ihr eine angemessene Bedenkzeit einräumen (vgl.
BGE 134 V 189, 193 E. 2.1). Diese Vorgehensweise ist zwingend einzuhalten und
selbst dann erforderlich, wenn die versicherte Person von vornherein erklärt,
sich einer Massnahme zu widersetzen (vgl. BGE 134 V 189, 194 E. 2.3). Sinn und
Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person auf die
möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen die vorgesehenen
Abklärungen und Massnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu
versetzen, in Kenntnis der wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE
122 V 218, 220 E. 4b.).
3.
3.1.
Ausgangspunkt bildet das im Nachgang zum Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. Oktober 2018 (AB 94) ergangene
Gutachten von PD Dr. E____ vom 15. August 2019, worin festgehalten wird, der
Unfall habe zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt. Dabei wird im
Gutachten der Anteil des Traumas auf 60% und der Anteil des degenerativen
Vorzustandes auf 40% geschätzt (AB 117, S. 12). Der Gutachter beurteilte die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur ohne Verladearbeiten auf
80%. Weiter führte der Gutachter im Zusatzbericht vom 1. April 2021 aus, dass durch
einen operativen Eingriff die Möglichkeit bestehe, die Schulterfunktion global
um circa 30-40% zu verbessern (AB 169, S. 2). Vor diesem Hintergrund hat die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach angefragt, ob dieser die Operation
durchführen lassen wolle. Nachdem der Beschwerdeführer diese Frage stets offen
gelassen hatte, stellte die Beschwerdegegnerin durch die mit
Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 bestätigte Verfügung vom 23. März 2022 die
Taggeldleistungen per 31. Dezember 2021 ein und lehnte ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 8,03% einen Rentenanspruch implizit ab. Weiter informierte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September
2022, dass sie, sollte sich der Beschwerdeführer entscheiden, den von PD Dr. E____
erwähnten chirurgischen Eingriff durchzuführen, die Kosten hierfür übernehmen und
anschliessend eine medizinische Expertise über das Erreichen des Status quo
ante vel sine erstellen würde. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der
Operation nicht zustimme, stellte sie in Aussicht, die Frage des Status quo
ante vel sine offen zu lassen und eine 10%ige Integritätsentschädigung zu
bezahlen (AB 269).
3.2.
3.2.1. Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Dauer der Leistung
von Taggeldern und Heilbehandlung aus Art. 19 UVG: Danach entsteht ein
Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (Abs. 1 Satz 1); mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und
Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 Satz 2). D.h. der Unfallversicherer hat -
sofern die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind - die Heilbehandlung und Taggelder solange zu gewähren, als von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann; trifft dies nicht zu, ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung
abzuschliessen. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich
insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 4.1). Dabei bedeutet der
Begriff "namhaft", dass die durch weitere Heilbehandlungen zu
erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und unbedeutende Verbesserungen
nicht genügen (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3).
3.2.2. Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss
hängen mit der Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung derart
eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 4.2). Ist der
Rentenanspruch streitig, so kann die Frage, ob der Fallabschluss korrekt
erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen, weil das Entstehen des
Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung unter anderem auch vom Zeitpunkt
des Eintritts des medizinisch-therapeutischen Endzustandes abhängig ist (Urteil
des Bundesgerichts 8C_43/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.2). Mit Blick auf das von
Art. 19 Abs. 1 UVG vorgegebene Zusammenfallen der Einstellung von
vorübergehenden Leistungen und der Prüfung (und gegebenenfalls Festlegung) der
Rente kann entsprechend bezüglich Einstellung der Taggeld- und
Heilbehandlungsleistungen einerseits und der Rentenfrage andererseits nicht von
zwei unterschiedlichen Streitgegenständen ausgegangen werden (vgl. BGE 144 V
354, 358 E. 4.2).
3.3.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nach prognostischer
Einschätzung von PD Dr. E____ durch einen operativen Eingriff eine Verbesserung
der Schulter um 30-40% erreicht werden kann. Eine solche ist als namhaft im
Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. Erwägung 3.2.1. vorstehend).
Damit besteht beim Beschwerdeführer noch kein stabiler Gesundheitszustand, der
eine Einstellung der Taggeldleistungen rechtfertigen würde. Die in Frage
stehende Operation entspricht einer medizinischen Behandlung. Gestützt auf die
Akten ist davon auszugehen, dass die zur Diskussion stehende medizinische
Massnahme mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine erhebliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirkt. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht
gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 48 UVG bzw. Art. 61
UVV können einer versicherten Person, welche sich einer zumutbaren Behandlung
oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine
wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit
verspricht, oder die nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt,
die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Gemäss
Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG kann eine Verletzung der Behandlungs- oder
Eingliederungspflicht erst angenommen werden, nachdem die versicherte Person
mit schriftlicher Mahnung auf die betreffenden Rechtsfolgen hingewiesen und ihr
eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde. Art. 61 UVV konkretisiert und
präzisiert die Folgen einer Weigerung der Versicherten im Bereich der
Unfallversicherung. Er sieht vor, dass die Versicherten den Anteil des Schadens
tragen müssen, den sie selbst verschuldet haben. Einer versicherten Person, die
sich ohne zureichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder
Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, werden gemäss Art. 61 UVV nur diejenigen
Leistungen des UVG gewährt, die beim Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich
hätten entrichtet werden müssen. Dieser Bestimmung kommt jedoch keine
selbstständige Tragweite zu. Sie muss vielmehr in Beziehung zu Art. 21 Abs. 4
ATSG gesetzt werden (BGE 134 V 189, 194 E. 2.2.).
3.4.
Im vorliegenden Fall beurteilte PD Dr. E____ im Schreiben vom 6.
August 2022 die Durchführung der Operation als zumutbar, sofern sich die
Nebendiagnosen des Beschwerdeführers nicht verschlechtert haben (AB 239, S. 2).
Zwar hat die Beschwerdegegnerin mehrfach beim Beschwerdeführer nachgefragt, ob
er die Operation durchführen lassen will, wozu sich dieser nicht geäussert hat.
Bevor der Sozialversicherer eine Sanktion aussprechen darf, muss die
versicherte Person schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden; zudem ist ihr eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen. Dieses
formalisierte Verfahren kann als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches
Gehör als Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV)
qualifiziert werden. Ein eigentliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren hat die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall jedoch bislang nicht durchgeführt, was
es nachzuholen gilt.
3.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
4.
4.1.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20.
Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens im Sinne der vorstehenden Ausführungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in
durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist durchschnittlich im Sinne der Praxis zu qualifizieren. Entsprechend
hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer zu tragen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung
eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75
(7.7%) MwSt. an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: