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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.32
Einspracheentscheid vom 20. Juli
2022
Unfallkausalität fraglich;
Rückweisung zur weiteren Abklärung
Tatsachen
I.
Der 1973 geborene Beschwerdeführer erlitt am 2. August 2017
einen Berufsunfall, bei dem er von einem rückwärtsfahrenden Fassadenlift
erfasst und an den unteren Extremitäten verletzt wurde. Die medizinische
Erstversorgung fand im C____ statt, wo eine Quetschung beider Füsse mit
Fahrzeugrad ohne Frakturen diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht vom 4.
August 2017, SUVA-Akte 22). In der Folge nahm der Beschwerdeführer seine
Tätigkeit als Möbelträger (SUVA-Akte 1) nicht wieder auf.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Schreiben
vom 4. August 2017, SUVA-Akte 4). Vom 23. November 2017 bis zum 11. Januar 2018
fand in der D____ stationär eine arbeitsorientierte Rehabilitation statt (vgl.
Austrittsbericht vom 11. Januar 2018, SUVA-Akte 66). Im März 2018 wurde bei
Diagnose einer komplexen Innenmeniskushinterhornläsion am linken Knie eine
Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie durchgeführt (vgl. Operationsbericht
des C____ vom 13. März 2018, SUVA-Akte 80). Im weiteren Verlauf persistierten Schmerzen
in beiden Füssen, worauf die behandelnden Orthopäden am C____ Abklärungen bezüglich
einer womöglich neurologischen Ursache in die Wege leiteten (vgl. Schreiben der
Orthopädie C____ vom 4. April 2018, SUVA-Akte 99 und vom 11. Juli 2018,
SUVA-Akte 107). In der Folge fanden entsprechende Abklärungen im C____ (vgl.
Berichte der Neurologie vom 1. Mai 2018, SUVA-Akte 108 und vom 30. Juli 2018,
SUVA-Akte 111) und bei niedergelassenen Neurologen (vgl. Bericht Dr. med. E____
vom 18. Februar 2019, SUVA-Akte 200 und Bericht Dr. med. F____ vom 5. Februar
2020, SUVA-Akte 274) sowie Schmerztherapien (vgl. Berichte der G____ vom 19.
November 2018, SUVA-Akte 164 und vom 16. Mai 2019, SUVA-Akte 242 und des Dr.
med. H____ vom 31. Mai 2019, SUVA-Akte 247 und vom 4. April 2020, SUVA-Akte
280) statt.
Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 vom Kreisarzt
untersucht worden war (vgl. dessen Beurteilung SUVA-Akten 291 f.), wurde ihm mit
Schreiben vom 19. August 2020 (SUVA-Akte 308) die Einstellung der
Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2020 in Aussicht gestellt.
Mit Verfügung vom 10. September 2020 (SUVA-Akte 315) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin mit, auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 5% bestehe kein Anspruch auf Ausrichtung einer
Invalidenrente, hingegen werde ihm auf der Grundlage einer Integritätseinbusse
von 5% eine entsprechende Integritätsentschädigung ausgerichtet. Vertreten
durch den Advokaten I____ erhob der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 Einsprache
gegen diese Verfügung (SUVA-Akte 317). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin
weitere medizinische Abklärungen. Unter anderem zog sie die Akten der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei und unterbreitete das Dossier
ihrem Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin zur Beurteilung. Am 14. Mai
2021 (SUVA-Akte 336) und am 6. April 2022 (SUVA-Akte 354) ergingen die
entsprechenden interdisziplinären neurologischen und ortho-chirurgischen
Beurteilungen der Dres. med. J____ (Chirurgie) und K____ (Neurologie). In deren
Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Vornahme einer reformatio
in peius in Aussicht und bot ihm Gelegenheit zum Rückzug seiner Einsprache
(Schreiben vom 8. April 2022, SUVA-Akte 355), was er mit Schreiben vom 20. Mai
2022 (SUVA-Akte 356) ablehnte. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022
(SUVA-Akte 359) wies die Beschwerdegegnerin daraufhin die Einsprache vom 6.
Oktober 2020 ab und schloss den Fall entsprechend der angedrohten reformatio in
peius per 11. Januar 2018 ab. Auf die Rückforderung der darüber hinaus
erbrachten Versicherungsleistungen verzichtete sie.
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ führt der
Beschwerdeführer am 14. September 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 20. Juli 2022 und ersucht um dessen Aufhebung sowie um Zusprechung der
gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente auf Basis einer
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% und einer Integritätsentschädigung von
mindestens 10%.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.
Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 12. Januar 2023 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 14. Februar
2023.
III.
Mit Verfügung vom 1. November 2022 ordnet die
Instruktionsrichterin den Beizug der IV-Akten an. Deren Inhaltsverzeichnis wird
den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2023 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Der Beschwerdeführer ist in [...] wohnhaft, sein letzter
Schweizerischer Arbeitgeber hat seinen Sitz in Basel-Stadt, weshalb sich die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) ergibt.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.
38 Abs. 4 lit. a ATSG - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
2.1.1. Gestützt auf die von ihr aufgrund der Einsprache intern
veranlassten versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Dres. med. J____ (Chirurgie)
und K____ (Neurologie) vom 14. Mai 2021 (SUVA-Akte 336) und vom 6. April
2022 (SUVA-Akte 354) stellt sich die Beschwerdegegnerin mit dem vorliegend
angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 auf den Standpunkt, beim
Unfall vom 2. August 2017 sei es nicht zu einer Quetschverletzung des
linken Unterschenkels gekommen und dementsprechend könne aus
neurologisch-versicherungs-medizinischer Sicht kein neuropathisches
Schmerzsyndrom vorliegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien bereits am
11. Januar 2018 keine Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen.
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Einsprache im
Wesentlichen gerügt, den chronifizierten neuropathischen und nozizeptiven
Schmerzen und der damit zusammenhängenden, hoch dosierten Schmerzmedikation
werde bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und der
Integritätsentschädigung zu wenig Gewicht beigemessen.
2.2.2. Gestützt auf das im Verlauf des Einspracheverfahrens ergangene, im
Auftrag der IV erstellte, polydisziplinäre MEDAS-Gutachten (vom 17. März 2021, SUVA-Akte
338) betont der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens, in Anbetracht des neurologischen MEDAS-Teilgutachtens, könne
der Ansicht der SUVA-Versicherungsmediziner, wonach kein Quetschtrauma der
Unterschenkel stattgefunden habe, nicht gefolgt werden.
2.3.
Vorliegend herrscht Uneinigkeit darüber, ob die über den 11. Januar
2018 hinaus geklagten Beschwerden als Unfallfolgen zu betrachten sind.
3.
3.1.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein
Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so
hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen
des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der
Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen
dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall
eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
3.2.
3.2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG
setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335
E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im
Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein
Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
3.2.3. Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen
deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit
der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen
Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109
E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020
vom 19. November 2020 E. 2.2.1).
3.2.4. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.3.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl.
Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In
diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu
prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit
Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E.
4.1).
3.4.
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.
Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im
Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art.
43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz
wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien
beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen,
die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche
diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE
122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E.
2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I
180 E. 3.2).
3.5.
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber
zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im
Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf:
SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober
2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt
grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.
3.6.
3.6.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab
von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b
mit zahlreichen Hinweisen). Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
3.6.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.6.3. Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser
Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
3.6.4. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E.
5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen
Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen
oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten
Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142
V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.
4.1.
4.1.1. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die
zentralen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.
4.1.2. Im Hinblick auf den Fallabschluss wurde der Beschwerdeführer am 25. Mai
2020 vom Kreisarzt Dr. med. L____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, nach den Untersuchungen vom 3. September
2018 (vgl. SUVA-Akten 120) und vom 8. April 2019 (vgl. SUVA-Akte 217), zum
dritten und abschliessenden Mal untersucht. Ihm gegenüber schilderte der
Beschwerdeführer, er habe derzeit weiterhin auch in Ruhe Beschwerden, im
Bereich des linken Unterschenkels mehr als rechts. Zeitweise würden plötzlich
hämmernde Schmerzen im Bereich des linken Fusses auftreten, manchmal sei es auch
ein brennender Schmerz. Zusätzlich habe er Taubheitsgefühle im Bereich des
linken Fusses und zeitweise elektrisierende ziehende Beschwerden im linken
lateralen Oberschenkel. Gehen könne er circa 300 Meter weit, dann benötige er
eine kurze Pause. Der Kreisarzt bestätigte erneut den bereits anlässlich der
Untersuchung vom 3. September 2018 der Diagnosestellung zugrunde gelegten
Unfallhergang, wonach er davon ausging, dass das Überrolltrauma im Bereich des
linken Unterschenkels lateral erfolgte und der rechte Unterschenkel dabei unter
dem linken lag, sodass eine Kompression auf beide Unterschenkel und zusätzlich
eine Distorsion des linken Kniegelenks stattfand. Er diagnostizierte ein
Quetschtrauma beider Unterschenkel mit Quetschtrauma im Bereich des Nervus
peronaeus comunis und Nervus peronaeus superficialis links mehr als rechts,
ferner eine Rissbildung des medialen Meniskushinterhorns im linken Knie, einen
Status nach Kniegelenksarthrose links mit Teilmeniskektomie medial am 13. März
2018 und bezüglich Nervenproblematik eine konservative Behandlung. Nach seiner abschliessenden
Einschätzung sollte es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der beiden
Unterschenkel und des linken Knies zumutbar sein, eine leichte und wechselbelastende
Tätigkeit ganztägig auszuüben. Zu vermeiden seien dabei das Besteigen von
Leitern und Gerüsten, absturzgefährdete Positionen, das Gehen in unebenem
Gelände, kniende oder kauernde Tätigkeiten, keine Arbeiten in Zwangshaltungen
und keine Vibrationsbelastungen der unteren Extremitäten. Die recht hoch
dosierte Medikation mit Neurontin führe zu einer Einschränkung beim Bedienen
von Maschinen und beim selbstständigen Fahren von Fahrzeugen (vgl. SUVA-Akte
292). In Bezug auf die Integritätseinbusse führte der Kreisarzt aus, der
Beschwerdeführer zeige ein Quetschtrauma am linken Unterschenkel mehr als
rechts, mit Quetschung des Nervus peronaeus communis und Nervus peronaeus
superficialis links mehr als rechts. Es resultiere eine chronische
Beschwerdeproblematik im Bereich der Nerven, wobei motorische Ausfälle und
Paresen nicht feststellbar seien. Gemäss SUVA-Tabelle 2.2 gelte bei einer
vollständigen Peronaeus-Lähmung ein Wert von 10%. Unter Berücksichtigung dessen
und in Zusammenschau der Befunde, seien vorliegend bei einer chronischen
Nervenschädigung und Schmerzproblematik sowie Medikation mit Neurontin für die
Quetschproblematik 5% Integritätsentschädigung geschuldet (SUVA-Akte 291).
4.2.
4.2.1. Im Rahmen des Einspracheverfahrens unterbreitete die
Beschwerdegegnerin daraufhin das Dossier ihrem Kompetenzzentrum für
Versicherungsmedizin zur neurologischen und orthopädisch-chirurgischen
Zumutbarkeitsbeurteilung und Prüfung der Integritätsentschädigung. In Würdigung
der Akten gelangte der Neurologe Dr. med. K____ (vgl. dessen Beurteilung vom
14. Mai 2021, SUVA-Akte 336) dabei zum Ergebnis, es bestünden Inkonsistenzen in
der Darstellung des Unfallgeschehens. Die Version, wonach ein Überrolltrauma im
Bereich der Unterschenkel stattgefunden haben soll, überzeuge nicht, da
ansonsten in diesem Bereich massivste Verletzungsfolgen wie Frakturen und
Weichteildefekte mit Gewebezerreissungen und -quetschungen vorhanden gewesen sein
müssten (vgl. Beurteilung S. 14 Ziff. 8). Aus
neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht schloss er sich insofern der
Beurteilung von Dr. med. E____ an, wonach bei völlig unauffälliger klinischer
neurologischer Untersuchung, bei fehlenden Paresen und fehlender Palhypästhesie,
seitengleicher Umfangmessung und neurophysiologischer Untersuchung ohne Nachweis
neurogener Läsionen ein neuropathischer Schmerz ausgeschlossen worden sei (vgl.
Bericht S. 16). Dr. med. K____ sprach sich sodann auch gegen das Vorliegen eines
nozizeptiv-neuropathisch gemischten Schmerzes aus und sah die geklagten
Beschwerden im Kontext einer gestörten Schmerzverarbeitung (Bericht S. 16). Dementsprechend
sei aus seiner neurologisch-versicherungs-medizinischen Sicht bei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichertem Quetschtrauma im Bereich des
Unterschenkels und Schädigung des Nervus peroneus communis/superficialis und im
Heilverlauf dokumentierter Rückbildung der unfallbedingten Beschwerden
(Entlassungsbericht D____ über Aufenthalt vom 23. November 2017 bis 11. Januar
2018) kein Integritätsschaden geschuldet beziehungsweise es bestehe aus rein
neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht S.
25). Der Facharzt für Chirurgie und Orthopädie, Dr. med. J____, schloss
sich in Bezug auf den Unfallhergang dem Neurologen an. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Stahlkappenschuhe getragen, wodurch
eine schwere Quetschung beziehungsweise Ablederung an den Füssen verhindert
worden sei. Ein Überrolltrauma der Unterschenkel hätte jedoch Frakturen und
Ablederungsverletzungen verursacht. Die Unterschenkel seien zudem am Unfalltag weder
als gespannt oder druckdolent beschrieben worden, noch gäbe es Hinweise auf
Sturzverletzungen in den zeitnahen Berichten. Die am Unfalltag und im Rahmen
der Nachuntersuchung dokumentierten Befunde und Röntgenaufnahmen würde keine
schweren Verletzungen beschreiben und es seien keine strukturellen Läsionen
objektiviert worden. Aufgrund der am Unfalltag im C____ dokumentierten Befunde
sei davon auszugehen, dass die Füsse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des
Unfallgeschehens relativ nahe zueinander und parallel positioniert gewesen sein
müssen. Daher sei auch die Meniskusverletzung am linken Knie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal zum Ereignis vom 2. August 2017, sondern
als Vorzustand zu werten. Aus orthopädischer Sicht hätten nach dem 1. November
2017 keine Unfallfolgen mehr vorgelegen und eine Integritätsentschädigung sei
nicht geschuldet (vgl. Beurteilung vom 14. Mai 2021, SUVA-Akte 336 S. 16f., 22,
25).
4.2.2. Im Auftrag der Invalidenversicherung war der
Beschwerdeführer im Januar 2021 durch die MEDAS [...] polydisziplinär
begutachtet worden. Insbesondere das neurologische, von Dr. med. N____
verfasste, Teilgutachten ist vorliegend von Interesse (SUVA-Akte 338 S. 57
ff.). Dem Gutachter gegenüber berichtete der Beschwerdeführer, ein 2.9 Tonnen
schwerer Fassadenlift-Anhänger sei ihm - nachdem er zu Boden gestürzt sei - auf
beide Beine gefahren und dort eine ganze Zeit auf dem Bein gestanden, bis der
Fahrer realisiert habe, was geschehen sei und den Anhänger wegbewegt habe (vgl.
SUVA-Akte 338 S. 66). Im Rahmen der Anamneseerhebung schilderte der
Beschwerdeführer Schmerzen am Sprunggelenk, Fuss seitlich, Innenseite
Unterschenkel, Knie Innenseite, Oberschenkel vorne, Leiste, linke Hüfte sowie
Schulter rechts. Am Fuss seien die Schmerzen brennend und wie eingeschnürt
(vgl. SUVA-Akte 338 S. 67). Während der klinischen Untersuchung war die
Sensibilität für das Oberflächenempfinden in sämtlichen Lokalisationen
erhalten, es bestand jedoch konsistent eine Allodynie bei Berührungen,
besonders im Versorgungsgebiet des Nervus peronaeus superficialis links und des
Nervus suralis links. Atrophien oder Paresen zeigten sich keine, ebensowenig
motorische oder koordinative Defizite. Während des Gesprächs zeigten sich keine
konzentrativen Defizite und der Beschwerdeführer verblieb in sitzender
Gesprächsposition. Bei den komplexen Gangtest zeigten sich leichte
Inkonsistenzen mit Verdeutlichungstendenz (vgl. SUVA-Akte 338 S. 73). Aufgrund
des geschilderten Schmerzcharakters schloss der Gutachter auf neuropathische
Schmerzen in den Versorgungsgebieten von peripheren Nerven. Diagnostisch ordnetet
er diese als Unfallfolge im Sinne eines neuropathischen Schmerzsyndroms durch
Verletzung peripherer Nerven, insbesondere im Versorgungsgebiet des Nervus
peronaeus superficialis und des Nervus suralis links, ein. Diese Verletzung sei
durch den Unfallmechanismus mit starker Gewichtsbelastung, betont auf dem
linken Unterschenkel, plausibel (vgl. SUVA-Akte 338 S. 73 f.). Sodann sei in
sämtlichen bisherigen klinischen Untersuchungen die Schmerzlokalisation links
am Bein passend zu seinen gutachterlichen Untersuchungsergebnissen angegeben
worden und in der elektrophysiologischen Untersuchung vom 13. März 2018 gar
eine leicht verlangsamte Nervenleitgeschwindigkeit im Sinne einer Nervenläsion dokumentiert
worden (vgl. SUVA-Akte 338 S. 73). Er erachtete die funktionellen Auswirkungen dieser
Schädigung für schwere körperliche Arbeiten als gravierend (vgl. SUVA-Akte 338
S. 74) und führte aus, der Beschwerdeführer könne die bisherige Arbeit nicht
mehr ausüben. Hingegen sei ihm aus neurologischer Sicht eine angepasste
Tätigkeit während 8.5 Stunden täglich möglich, wobei wegen des vermehrten
Pausenbedarfs und des leicht verminderten Arbeitstempos eine Leistungsminderung
von 20% bestehe (vgl. SUVA-Akte 338 S. 76 f.).
4.2.3. Die versicherungsinternen Fachärzte Dres. med. K____und J____liessen
sich am 6. April 2022 zum vorerwähnten Gutachten vernehmen. Dabei kritisierte Dr.
med. K____im Wesentlichen, das MEDAS-Gutachten habe sich nicht mit den
Inkonsistenzen in den Unfallhergangs- und Beschwerdeschilderungen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. SUVA-Akte 354 S. 6). Die vom
neurologischen MEDAS-Gutachter erhobenen Befunde - insbesondere bezüglich der
Sensibilitätsstörungen - sowie die Beurteilung derer Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit erachtet Dr. med. K____als inkonsistent und nicht
nachvollziehbar (vgl. SUVA-Akte 354 S. 6f.). Dr. med. J____ kritisierte im
Wesentlichen, das MEDAS-Gutachten sei insbesondere nicht aus biomechanischer
Sicht auf die Details des Unfallhergangs eingegangen und lasse eine Diskussion
mit den echtzeitliche Befunde und der umfangreichen Bildgebung vermissen. Diese
hätten eine eminente Bedeutung (vgl. SUVA-Akte 354 S. 5). Sie würden daher auch
in Kenntnis des MEDAS-Gutachtens an ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung
vom 14. Mai 2021 festhalten (vgl. SUVA-Akte 354 S. 7).
4.3.
4.3.1. Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 20.
Juli 2022 unterzieht die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung gestützt auf die
Beurteilung der beiden versicherungsinternen Ärzte Dres. med. K____und J____einer
reformatio in peius und nimmt fortan den Standpunkt ein, es lägen spätestens
seit dem 11. Januar 2018 keine Unfallfolgen mehr vor. Dieses Fazit kann jedoch
nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden.
4.3.2. Zunächst ist festzustellen, dass die beiden Fachärzte des
Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen
und die biomechanischen Aspekte stark gewichtet haben. Dahingegen konnten sich
der Kreisarzt, der MEDAS-Gutachter sowie zahlreiche weitere behandelnde
Ärztinnen und Ärzte den Unfallhergang persönlich schildern lassen und sich
mittels eigener Untersuchungen ein Bild von der medizinischen Situation machen,
wobei sich sowohl hinsichtlich des Unfallhergangs als auch bezüglich der neuropathischen
Schmerzen als Unfallfolgen divergierende Angaben finden. Gerade in Anbetracht
dieser Inkonsistenzen kann ein reines Aktengutachten versicherungsinterner
Ärzte vorliegend nicht als Basis für die Beurteilung der Unfallfolgen taugen. Einem
Aktengutachten kann rechtsprechungsgemäss nur dann Beweiswert zuerkannt werden,
wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, wenn also die ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (Urteil Bger 8C_750/2020 vom 23. April 2021, E.
4 mit Hinweisen). In den medizinischen Akten finden sich ferner durchaus nachvollziehbare
ärztliche Meinungen, die mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Schlussfolgerungen der beiden versicherungsinternen Mediziner wecken. Nebst den
oben dargelegten Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. L____, der im Mai 2020
ein Quetschtrauma beider Unterschenkel im Bereich des Nervus peronaeus communis
und des Nervus peronaeus superficialis als Unfallfolge bejahte und des neurologischen
MEDAS-Gutachters, der konsequent eine Allodynie in den entsprechenden Gebieten
feststellen konnte, und ein neuropathisches Schmerzsyndrom als plausible
Unfallfolge bezeichnete, ging auch das C____ von einer komplexen
Quetschverletzung (so etwa im Bericht vom 6. November 2017, SUVA-Akte 60) mit
neuropathischen Schmerzen aus (vgl. Bericht vom 1. Mai 2018, SUV-Akte 108).
Ebenso der Neurologe D. med. F____, der ausgehend von einem schweren
Quetschtrauma der unteren Extremitäten Hypästhesien und Hypalgesien im Bereich
des Nervus suralis und Nervus peronaeus feststellte und ausdrücklich festhielt,
die von Dr. med. E____ (Bericht vom 18. Februar 2019, SUVA-Akte 200) durchgeführte
elektrophysiologische Abklärung mit Normalbefund schliesse das Vorliegen einer
nicht fassbaren Nervenläsion nicht aus (Bericht vom 5. Februar 2020, SUVA-Akte
274). Anzufügen bleibt, dass Dr. med. E____ zwar aufgrund des elektrographisch
absolut unauffälligen Befundes nicht von neuropathischen Schmerzen ausging,
jedoch unter Zusammenschau der anamnestischen, klinischen und
neurophysiologischen Abklärungen ein nozizeptives Schmerzsyndrom im Bereich des
linken Sprunggelenks mit Ausstrahlung auf den Fussrücken und den
antero-medialen Oberschenkel annahm (vgl. SUVA-Akte 200 S. 3).
Zusammenfassend kann daher durchaus geschlussfolgert werden, dass die
versicherungsinternen Beurteilungen der Dres. med. J____ und K____ keine
taugliche Grundlage für die Beurteilung von Unfallhergang und -folgen darstellen
können. Anerkennen mehrere Fachärzte das Vorliegen eines neuropathischen
Schmerzes als Folge eines beim Unfall erlittenen Quetschtraumas, kann ein
solcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein biomechanisch ausgeschlossen
werden.
4.3.3. Gleichzeitig lässt sich andererseits aufgrund der
Inkonsistenzen in der Aktenlage eine zuverlässige Beurteilung nach derzeitigem
Aktenstand nicht vornehmen. Der Sachverhalt erweist sich demnach vorliegend als
nicht abschliessend geklärt. Weder das tatsächlich vorhandene Ausmass der
Beschwerden noch deren Kausalität zum Unfallereignis vom 2. August 2017 lassen
sich beurteilen. Bei dieser Ausgangslage drängen sich weitere Abklärungen in
sachverhaltlicher Sicht - etwa in Form des Bezugs der Polizeiakten - sowie eine
externe bidisziplinäre neurologisch-orthopädische Begutachtung des
Beschwerdeführers auf. Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V
210, wonach bei ungenügenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts durch
den Versicherungsträger in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen ist,
einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Diese
Rechtsprechung ändert nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis
über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des
Adminstrativverfahrens und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird. Da es
sich bei der Frage nach dem Unfallhergang und dessen Folgen um eine ungeklärte
Frage handelt, rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung zur weiteren
Abklärung und Neubeurteilung. Dabei ist zu klären, inwieweit durch den Unfall
initial Füsse und Unterschenkel betroffen waren, wie die persistierende
Beschwerdeproblematik medizinisch einzuordnen und ob diese überwiegend
wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen ist und in welchem Ausmass sich
diese gegebenenfalls auf die Erwerbsfähigkeit und die körperliche Integrität
des Beschwerdeführers auswirkt.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 aufzuheben ist. Die Sache ist in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
diese im Sinne der Erwägungen weiter verfahre und danach neu über den
Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung verfüge.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16
SVGG kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie Rentenfällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird
berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen
kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75
(7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: