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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Gegenstand
UV.2022.33
Einspracheentscheid vom 29. Juli 2022
Leistungseinstellung; Kausalität
Tatsachen
I.
Der 1965 geborene Beschwerdeführer war als Betriebsmitarbeiter bei der D____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 4. Juli 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall mit dem Motorrad, wobei er einen leichten Schock hatte (vgl. Schadenmeldung vom 16. Juli 2018, Suva-Akte 1, Aktennummer: E____; nachfolgend: Akte 1). Noch am Unfalltag begab sich der Beschwerdeführer auf die hausärztliche Notfallpraxis am F____. Dort diagnostizierte die Ärztin eine Rippenkontusion Rippe IX/X. Andere Pathologien liessen sich zur Zeit nicht feststellen. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suva-Akte 9, Akte 1).
Am 30. Oktober 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Auffahrunfall mit dem Motorrad. Er ist dabei auf die Seite gefallen und hatte leichte Schulter- und Rückenschmerzen (Suva-Akte 2, Aktennummer: G____, nachfolgend: Akte 2). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge (medizinische) Abklärungen vor (vgl. u. a. Suva-Akten 7, 34, 50 und 70; Akte 2). Ab dem 24. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Akte 10, Akte 2). Nach weiteren Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin am 26. November 2020 ein ambulantes Assessment in der H____, anlässlich dessen festgestellt wurde, der Beschwerdeführer könne aus muskuloskelettaler Sicht seine bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit langsam jeweils um 20% steigern, wobei die Ergebnisse der stationären psychiatrischen Behandlung abgewartet werden müssten (Suva-Akte 73, Akte 2). Vom 8. Dezember 2020 bis 20. Januar 2021 hielt sich der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome in der Klinik I____ auf (vgl. Bericht vom 20. Januar 2021, Suva-Akte 87, Akte 2). Im Wesentlichen gestützt auf eine ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. J____, Facharzt für Chirurgie, vom 1. Februar 2021, gab die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Februar 2021 bekannt, sie stelle die Versicherungsleistungen per 28. Februar 2021 ein, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht hinreichend nachgewiesenen Beschwerden wie Kopf- und Nackenbeschwerden, sowie den psychischen Beschwerden und den Unfallereignissen vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 nicht mehr gegeben sei. Mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Suva-Akte 92, Akte 2). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 18. März 2021 und legte dem Schreiben einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K____ bei (Suva-Akte 105, Akte 2). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2021 eine psychiatrische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Suva-Akte 111). Am 23. August 2021 führte Dr. med. M____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine arthroskopische Supraspinatussehnennaht, eine Bizepstenodese, eine partielle Synovektomie, eine Bursektomie, eine Acromioplastik und ACG-Gelenksplastik mittels Teilresektion Schulter rechts durch (Suva-Akte 148). Nachdem der Kreisarzt Dr. med. N____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 27. Juli 2022 zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden Stellung genommen hatte (Suva-Akte 162, Akte 2), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2022 die Einsprache ab und hielt an der Verfügung vom 18. Februar 2021 fest (Suva-Akte 162, Akte 2).
II.
Mit Beschwerde vom 14. September 2022 wird beantragt, der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2022 sei aufzuheben. Demgemäss sei die Sache zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei anzuordnen, ein orthopädisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 18. Januar 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
Mit Bericht vom 12. Januar 2021 kommt Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, dass sich in Bezug auf das nun mehr als zwei Jahre zurückliegende Ereignis möglicherweise ein natürlich kausaler Zusammenhang feststellen lasse. Überwiegend wahrscheinlich sei dies nicht. Die Entwicklung einer Depression könne unterschiedliche Ursachen haben. Depressive Entwicklungen seien häufig und als Symptomatik unspezifisch. Aus dem Bericht der Klinik I____ sei zu erfahren, dass bereits vor Jahren eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei einem Psychiater stattgefunden habe. Auch sei seitens der D____ ein «Antistresstraining» absolviert worden. Die genauen Umstände blieben diesbezüglich unklar. Ein natürlich kausaler Zusammenhang zwischen den geklagten psychischen Beschwerden und dem nun über zwei Jahre zurückliegenden Ereignis sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (Suva-Akte 80, Akte 2).
Mit ärztlicher Beurteilung vom 13. Januar 2021 stellt Dr. O____ fest, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Konkret könne ab sofort wöchentlich mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 20% fortgefahren werden. Unfallbedingte Einschränkungen bestünden keine (Suva-Akte 81, Akte 2).
Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 1. Februar 2021 gibt Dr. med. J____, Facharzt für Chirurgie, zusammenfassend an, dass in den drei genannten Schadenfällen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unfallkausalen strukturellen Läsionen nachgewiesen werden könnten. Die erhobenen Befunde seien überwiegend wahrscheinlich degenerativ und krankheitsbedingt. Am 30. Oktober 2018 sei es zu multiplen Kontusionen und einer HWS-Distorsion gekommen. In der Bildgebung könnten unfallkausale, strukturelle Läsionen ausgeschlossen werden. Die Folgen von Kontusionen seien nach 2-3 Monaten, diejenigen einer HWS-Distorsion ohne strukturelle Läsion nach vier bis sechs Monaten, längst jedoch nach 12 Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder folgenlos ausgeheilt bzw. sei die anhaltende Beschwerdesymptomatik im Bereiche der HWS mittlerweile nicht mehr unfallkausal erklärbar. Diese sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den krankheits- resp. degenerativbedingten Befund einer ventralen Bandscheibenextrusion HWK 2/3 zurückzuführen. Gegen eine Unfallkausalität dieses Befundes sprächen die zeitnah zum Unfallereignis fehlende, jedoch im Falle einer frischen, unfallkausalen Läsion zu erwartende neurologische Symptomatik bzw. das Fehlen von Begleitverletzungen. Die Bandscheibenhöhenverminderungen wiesen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen degenerativen Prozess im Bereiche der HWS hin, welcher bereits in einem MRI vom 23. November 2004 habe nachgewiesen werden können. Da somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Bereiche der HWS keine unfallkausalen Residuen mehr bestünden, könne aus rein unfallkausaler Sicht von einer weiteren Behandlung nicht mehr mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. Die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei, wie auch die Beschwerden im Bereiche der HWS mittlerweile nicht mehr unfallkausal erklärbar, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt. Aus rein unfallkausaler Sicht stütze er deshalb die Beurteilung von Frau Dr. O____ vom 13. Januar 2021, gemäss welcher eine wöchentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 20% möglich sei (Suva-Akte 86, Akte 2).
Mit Beurteilung vom 4. Mai 2021 gelangt der Kreisarzt Dr. L____ zum Ergebnis, dass aus dem zu beurteilenden Ereignis vom 30. Oktober 2018 keine strukturell objektivierbaren somatischen Folgen resultierten. Das Ereignis selbst könne die persistierenden erheblichen Beschwerden mit Entwicklung einer schweren Depression, zwei Jahre danach, nicht erklären. Es sei ein degressiver Verlauf im Heilverlauf zu erwarten. Unfallfolgen könnten psychische Beschwerden nach sich ziehen, wenn sie gemäss ICD-10 auf einem aussergewöhnlich belastenden Lebensereignis beruhten oder besonders einschneidende Veränderungen im Leben umfassten. Ferner könne durch ein Ereignis oder mehrere Ereignisse, welche eine aussergewöhnliche Bedrohung darstellten oder von katastrophalem Ausmass seien, eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine sogenannte komplexe Traumafolgestörung resultieren. Die im Heilverlauf nachvollziehbar diagnostizierte schwere depressive Entwicklung bald zwei Jahre nach dem Ereignis lasse sich durch dieses selbst nicht erklären. Die oben genannten Kriterien einer extremen Belastung oder eines entsprechenden Ereignisses liessen sich nicht eruieren. Depressive Entwicklungen seien unspezifisch und häufig. Beim Beschwerdeführer hätten schon in der Biografie behandlungsbedürftige psychische Beschwerden bestanden. Im Austrittsbericht der Klinik I____ würden auch Persönlichkeitsmerkmale aufgezeigt, welche eher zu einer depressiven Entwicklung passten und diese erklären könnten. Das zeitliche Auftreten von depressiven Symptomen nach einem Ereignis begründe noch keine natürlich-kausalen Zusammenhang. Mithin sei ein natürlich-kausaler Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Ereignis möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. So werde an der Beurteilung vom 12. Januar 2021 festgehalten (Suva-Akte 111, Akte 2).
In Nachachtung der am 23. August 2021 erfolgten Operation der rechten Schulter des Beschwerdeführers (Suva-Akte 148) nahm der Kreisarzt Dr. N____ am 27. Juli 2022 zu einer allfälligen Unfallkausalität der rechten Schulterbeschwerden Stellung. Dabei hielt er zusammenfassend fest, dass nach dem Ereignis vom 4. Juli 2018 und nach dem Ereignis vom 30. Oktober 2018 der Beschwerdeführer keinerlei echtzeitliche Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenkes gezeigt habe. Gerade der unmittelbar nach einem Unfallereignis auftretende aktive Bewegungsverlust im Bereich des Schultergelenkes sei als Nachweis einer traumatisch bedingten Schädigung der Rotatorenmanschette zu werten. Ein solch aktiver Bewegungsverlust sei nach einem Unfallereignis nicht eingetreten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Ereignis vom 4. Juli 2018 und das Ereignis vom 30. Oktober 2018 zu keinen strukturell objektivierbaren Unfallfolgen im Bereich des rechten Schultergelenkes geführt haben. Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Juli 2018 und dem Ereignis vom 30. Oktober 2018 seien keinerlei Prellungssymptome im Bereich des rechten Schultergelenkes dokumentiert worden. Insofern sei davon auszugehen, dass die rechte Schulter weder durch das Ereignis vom 4. Juli 2018 noch das Ereignis vom 30. Oktober 2018 im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung geschädigt worden sei. Unfallfolgen hätten im Bereich des rechten Schultergelenkes im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (Suva-Akte 162, Akte 2).
4.5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilungen der Kreisärzte in Bezug auf die HWS-Beschwerden im Wesentlichen mit der medizinischen Aktenlage übereinstimmen. So wird anlässlich der Erstbehandlung nach dem Unfall vom 4. Juli 2018 erwähnt, dass sich ausser den genannten Rippenprellungen keine Pathologien feststellen liessen (Suva-Akte 9, Akte 1). Auch nach dem Unfall vom 30. Oktober 2018 zeigten sich im bildgebenden Verfahren keine traumatisch bedingten Verletzungen (Suva-Akte 19, Akte 2). In die gleiche Richtung weisen auch die Ausführungen des Neurologen Dr. med. Q____ in seinem Bericht vom 28. Oktober 2020. Danach lägen in der klinischen Untersuchung kein Anhalt für relevante neurologische Ausfälle vor, insbesondere bestehe kein Anhalt für eine Myelopathie. Die letzte zerebrale Bildgebung zeige ebenso keine relevanten Läsionen, insbesondere kein Nachweis von posttraumatischen Veränderungen. Auch die zervikale Bildgebung zeige keine relevanten Läsionen, insbesondere kein Nachweis von posttraumatischen Veränderungen. Aufgrund der rezidivierenden Stürze sei zudem eine EEG-Untersuchung durchgeführt worden, welche aufgrund der multiplen Artefakte nur eingeschränkt beurteilbar gewesen sei, insgesamt habe jedoch kein Nachweis von epilepsieverdächtigen Potentialen bestanden. Somit sei von einem chronifizierten Zervikalsyndrom ohne Nervenkompression auszugehen. Zudem liege eine depressive Entwicklung vor, was ebenfalls zur Zunahme der chronischen Schmerzen beitragen könne (Suva-Akte 70, Akte 2).
Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Berichte vermag die Schlussfolgerung der Kreisärzte, die aktuell vorliegenden HWS-Beschwerden seien nicht mehr bzw. seien nicht unfallbedingt, sondern ausschliesslich auf degenerative Befunde zurückzuführen, zu überzeugen. Dass ein (zuvor stummer) Vorzustand durch den Unfall verursacht und nicht lediglich aktiviert wurde, ist aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht erstellt, ist doch eine richtungsgebende Verschlimmerung röntgenologisch nicht ausgewiesen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 354/04 vom 11. April 2005, E. 2.2 sowie U 60/02 vom 18. September 2002 E. 2.2 und 3.2, je mit Hinweisen auch auf die medizinische Literatur).
Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der Kreisärztin Dr. O____ ist anzumerken, dass sie zwar als Fachärztin für Allgemeinmedizin nicht über Spezialkenntnisse der Orthopädie verfügt. Dennoch ist sie als Allgemeinmedizinerin anhand der Berichte der Spezialärzte durchaus in der Lage, eine kursorische Überprüfung der medizinischen Aktenlage vorzunehmen und die weitere Vorgehensweise zu beurteilen. Dies hat sie mit Kurzbeurteilungen vom 5. August 2020 und 13. Januar 2021 in hinreichender Weise getan (Suva-Akte 34). Eine ausführlich begründete Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – unter Einbezug der medizinischen Aktenlage – findet sich in der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. J____ vom 1. Februar 2021 (Suva-Akte 86). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verfügt der Kreisarzt Dr. J____ als Chirurg über ausreichende Fachkompetenz zur fundierten Beurteilung der Problematik der Wirbelsäule. Denn als Chirurg gehört es zu seinem Fachgebiet, hinsichtlich der vorerwähnten Gesundheitsproblematik zu entscheiden, ob eine konservative Behandlung oder eine allfällige Operation durchgeführt wird. Es ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass der Bericht zur Röntgenabklärung vom 4. Juli 2018 in der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. J____ nicht aufgeführt wird (Suva-Akte 86). Jedoch hat der Bericht der hausärztlichen Notfallpraxis F____ vom 4. Juli 2018 in der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. J____ Eingang gefunden. Darin wird erwähnt, dass ein Röntgenbild der HWS angefertigt wurde und keine Hinweise auf eine Fraktur bestehe (Suva-Akte 9, Akte 1). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kreisarzt Kenntnis vom röntgenologischen Bericht vom 4. Juli 2018 hatte und sich damit bzw. einer allfälligen unfallkausalen Veränderung der Befunde der HWS auseinandersetzen konnte. In diesem Zusammenhang bleibt mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass Bandscheibenvorfälle auf herkömmlichen Röntgenbildern ohnehin schwierig nachweisbar sind, so dass einem Vergleich der Befunde begrenzte Aussagekraft zukommt. Bezüglich des im MRI vom 30. November 2018 festgestellten Befundes der Bandscheibenextrusion (Bandscheibenvorfall) HWK 2/3 bleibt darauf hinzuweisen, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil vom 19. März 2019 [8C_834/2018], E. 3.3 mit Hinweisen). Diesbezüglich hat der Kreisarzt Dr. J____ in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 1. Februar 2021 einlässlich aufgezeigt, dass eine zeitnah auftretende neurologische Symptomatik nicht vorhanden war. Ebenso wenig geht aus den Akten eine sofortig aufgetretene Arbeitsunfähigkeit nach den beiden Unfällen vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 hervor (Suva-Akten 9, Akte 1 und Suva-Akte 10, Akte 2).
Schliesslich stehen die Beurteilungen der Kreisärzte, dass die nach den Auffahrunfällen vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 aufgetretenen HWS-Beschwerden nicht zu einer (unfallkausalen) Beeinträchtigung führen, die längere Zeit andauern, auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach ist eine traumatische Verschlimmerung von (klinisch stummen) degenerativen Erkrankungen in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. April 2005 [U 354/04], E. 2.2 mit Hinweisen auch auf die medizinische Literatur; Urteil 8C_396/2011 vom 21. September 2011, E. 3.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin – rund zwei Jahre nach den Unfällen – die Leistungen zu Recht per 28. Februar 2021 eingestellt.
4.5.2. Was die Schulterbeschwerden anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Kreisarztes Dr. N____ verwiesen werden. Dr. N____ hat in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2022 – nach Einsicht in die radiologische Bildgebung (Suva-Akte 121, Akte 2) und den Operationsbericht vom 23. August 2021 (Suva-Akten 148 und 149, Akte 2) – nachvollziehbar dargelegt, dass im Bereich des Schultergelenkes keine traumatisch bedingten Schädigungen nachgewiesen werden können. Hierzu fehle es an echtzeitlichen Beschwerden im Bereich des Schultergelenkes und einem aktiven Bewegungsverlust nach dem Unfallereignis vom 4. Juli bzw. 30. Oktober 2018 (Suva-Akte 162, S. 22, Akte 2). Da es in den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt, erscheint die Beurteilung von Dr. N____ als plausibel und es kann darauf abgestellt werden.
4.5.3. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der Kreisarzt Dr. L____ einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfällen vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 nur für möglich, jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich hält (Suva-Akten 80 und 111, Akte 2). Letztlich kann die Frage jedoch offen gelassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht fassbaren Beschwerden bzw. den psychischen Beeinträchtigungen und den Unfallereignissen vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 verneint werden muss.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung, des körperlichen Dauerschmerzes, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung gegeben seien.
5.5.3. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass das Kriterium der fortgesetzten und belastenden ärztlichen Behandlung im Rahmen der Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) geprüft wird. Hinsichtlich des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist anzumerken, dass aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil 8C_632/2018 vom 10. Mai 2018 E. 10.3 mit Hinweisen). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits 1998 einen Selbstunfall mit dem Fahrrad hatte und dabei eine Commotio Cerebri mit anschliessendem Spannungskopfschmerz erlitten hat (Suva-Akte 86, Akte 2) und es im weiteren Verlauf zu zwei weiteren Auffahrunfällen gekommen ist, bei welchen die HWS betroffen war (Suva-Akten 8 und 9, Akte 1 und Suva-Akten 3, 4 und 5, Akte 2), kann das Kriterium des schleppenden bzw. schwierigen Heilungsverlaufs bejaht werden. Dies allerdings nur in einfacher Form, war der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden nach den beiden Auffahrunfällen vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 zunächst während mehreren Monaten arbeitsfähig.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit