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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 31. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch Dr. C____, Rechtsanwalt,
Gegenstand
UV.2022.34
Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022
Rückfall
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1994, arbeitete seit dem 11. April 2016 für die D____ AG als Warehouse Agent (Aufgabe: Überwachung und Unterhalt der Maschine [Sorter] in der Verteilzentrale; vgl. Replikbeilage 3) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 11. Februar 2019 zog er sich während der Arbeit auf dem Flughafen [...] eine Schnittwurde in der rechten Gesichtshälfte zu, als er mit dem Kopf an einer Eisenstange anprallte (vgl. u.a. SUVA-Akte 1 und SUVA-Akte 3, S. 2). Im Rahmen der ärztlichen Erstversorgung vom 12. Februar 2019 wurde im Wesentlichen eine Commotio cerebri diagnostiziert (vgl. SUVA-Akten 40, S. 4 und 41, S. 4).
b) Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Dem Beschwerdeführer wurden ab dem 14. Februar 2019 Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (vgl. u.a. die Schreiben der SUVA vom 15. Februar 2019 und vom 22. März 2019; SUVA-Akten 5 und 12). In Bezug auf die Kosten der Heilbehandlung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, man vergüte (nur) die Leistungserbringer in der Schweiz direkt (vgl. das Schreiben vom 15. Februar 2019 [SUVA-Akte 6] resp. das Schreiben vom 14. Februar 2019 betr. die in [...] erfolgten medizinischen Behandlungen [SUVA-Akte 4]). Am 18. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen einer geltend gemachten Sehschwäche ophthalmologisch untersucht (vgl. SUVA-Akte 35, S. 4). Ab dem 22. Februar 2019 arbeitete er wieder 100 % in seiner angestammten Tätigkeit (vgl. SUVA-Akte 13) und ab dem 25. Februar 2019 bezog er Ferien (vgl. SUVA-Akte 13). Es wurde ihm ab dem 25. Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akte 19). Die SUVA stellte schliesslich die Taggeldleistungen (formlos) ein.
e) Mit Schreiben vom 11. März 2022 (SUVA-Akte 48) lehnte die SUVA eine Leistungspflicht ab (vgl. SUVA-Akte 48). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin den Bericht von E____, diplomierte Osteopathin, vom 24. März 2022 ein (vgl. SUVA-Akte 55, S. 3) und liess der SUVA per E-Mail ein Video des Unfalles vom 11. Februar 2019 zukommen (vgl. SUVA-Akten 57 und 58). Die SUVA forderte noch die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes (Dr. F____) vom 26. April 2022 an (SUVA-Akte 59) und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 29. April 2022 eine Leistungspflicht, da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 11. Februar 2019 nicht gegeben sei (vgl. SUVA-Akte 61). Die hiergegen vom Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 62) wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 (SUVA-Akte 68) abgewiesen.
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. November 2022 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er weitere medizinische Unterlagen beigelegt.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 7. Dezember 2022 ebenfalls weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 31. Januar 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Ausweislich der Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die D____ AG. Diese hat ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.
1.2. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).
1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.2.3. Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2.c); siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1.).
3.2.4. Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3. und 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.2.).
4.1.2. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
4.3.3. Nichts daran zu ändern vermögen die Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden ärztlichen Fachpersonen. Dies gilt zunächst für den Bericht von E____ vom 24. März 2022 (SUVA-Akte 55, S. 3), zumal ihre Ausführungen allein auf den Angaben des Beschwerdeführers basieren und der Beschwerdeführer die Behandlung bei ihr erst lange nach dem infrage stehenden Unfall vom Februar 2019 aufgenommen hat. Einen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 11. Februar 2019 lässt sich damit nicht begründen. Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr. G____ vom 20. Juni 2022 (Beschwerdebeilage 6) und den Bericht der H____klinik vom 11. August 2022 (Beschwerdebeilage 4). In Bezug auf die Beurteilungen von Dr. I____ (Bestätigung vom 22. Juli 2022 [Beschwerdebeilage 5], Attest vom 16. September 2022 [Replikbeilage 1], Bescheinigung vom 7. Oktober 2022 [Replikbeilage 2]) ist zu bemerken, dass diese ebenfalls auf den Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass sie sich nicht mit den Einträgen im Patientendossier (Beschwerdebeilage 3) vereinbaren lassen; denn aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 kundtat, die Nackenschmerzen hätten sich gebessert und dass sich der Beschwerdeführer erst am 4. März 2021 wieder mit einem HWS-spezifischen Anliegen beim Hausarzt meldete. Es kann daher nicht von konstanten Beschwerden ausgegangen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Schliesslich lässt sich ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Februar 2019 und den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rückfalls geltend gemachten Beschwerden auch nicht gestützt auf das Gutachten von PD Dr. J____ vom 5. September 2022 (Replikbeilage 3) begründen. PD Dr. J____ stellte darin – die Aussagen des Beschwerdeführers und die ihm von der Krankentaggeldversicherung zur Verfügung gestellten medizinischen Akten würdigend – folgende Diagnosen: "myofaszial bedingtes chronifiziertes zerviko-spondylogenes und zerviko-cephales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform (thorako-lumbaler Flachrücken, Kopfprotraktion), wahrscheinliche segmentale Disfunktion im unteren HWS-Bereich, reduzierte Stabilisierungsfähigkeit" sowie "Zustand nach HWS- und Okziputkontusion" (vgl. S. 4 des Gutachtens). Daraus lässt sich jedoch nichts ableiten, womit sich der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Februar 2019 und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigungen begründen liesse. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargetan wird (vgl. die Duplik), nimmt PD Dr. J____ gar keine Kausalitätsbeurteilung vor.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit