Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokat,

[...]

                                                        Beschwerdeführer

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch Dr. C____, Rechtsanwalt,

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

Gegenstand

 

UV.2022.34

Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022

Rückfall

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1994, arbeitete seit dem 11. April 2016 für die D____ AG als Warehouse Agent (Aufgabe: Überwachung und Unterhalt der Maschine [Sorter] in der Verteilzentrale; vgl. Replikbeilage 3) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 11. Februar 2019 zog er sich während der Arbeit auf dem Flughafen [...] eine Schnittwurde in der rechten Gesichtshälfte zu, als er mit dem Kopf an einer Eisenstange anprallte (vgl. u.a. SUVA-Akte 1 und SUVA-Akte 3, S. 2). Im Rahmen der ärztlichen Erstversorgung vom 12. Februar 2019 wurde im Wesentlichen eine Commotio cerebri diagnostiziert (vgl. SUVA-Akten 40, S. 4 und 41, S. 4).

b)       Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Dem Beschwerdeführer wurden ab dem 14. Februar 2019 Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (vgl. u.a. die Schreiben der SUVA vom 15. Februar 2019 und vom 22. März 2019; SUVA-Akten 5 und 12). In Bezug auf die Kosten der Heilbehandlung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, man vergüte (nur) die Leistungserbringer in der Schweiz direkt (vgl. das Schreiben vom 15. Februar 2019 [SUVA-Akte 6] resp. das Schreiben vom 14. Februar 2019 betr. die in [...] erfolgten medizinischen Behandlungen [SUVA-Akte 4]). Am 18. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen einer geltend gemachten Sehschwäche ophthalmologisch untersucht (vgl. SUVA-Akte 35, S. 4). Ab dem 22. Februar 2019 arbeitete er wieder 100 % in seiner angestammten Tätigkeit (vgl. SUVA-Akte 13) und ab dem 25. Februar 2019 bezog er Ferien (vgl. SUVA-Akte 13). Es wurde ihm ab dem 25. Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akte 19). Die SUVA stellte schliesslich die Taggeldleistungen (formlos) ein.

c)       Am 9. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer augenärztlich getestet und es wurde ihm ein Brillenrezept ausgestellt (vgl. SUVA-Akte 37, S. 4). Im weiteren Verlauf erfolgten wegen geltend gemachter Nackenschmerzen entsprechende röntgendiagnostische Abklärungen (vgl. u.a. den Bericht vom 28. März 2019 [SUVA-Akte 27] und den Bericht vom 30. September 2019 [SUVA-Akte 25]).

d)       Am 9. Dezember 2021 wurde der SUVA ein Rückfall zum Unfall vom 11. Februar 2019 gemeldet. Es wurde dargetan, der Mitarbeiter habe weiterhin Nacken- und Rückenschmerzen (vgl. SUVA-Akte 14). Dem Beschwerdeführer wurde ab dem 14. Dezember 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. SUVA-Akte 33, S. 4). Die SUVA nahm in der Folge diverse ärztliche Unterlagen zu den Akten, insb. die HWS-Röntgenberichte vom 28. März 2019 (SUVA-Akte 27), vom 30. September 2019 (SUVA-Akte 25) und vom 5. Januar 2022 (SUVA-Akten 28 und 29). Anschliessend äusserte sich der Kreisarzt am 10. März 2022 zur Unfallkausalität. Er verneinte gestützt auf die Radiologie-Berichte das Vorliegen von Unfallfolgen (vgl. SUVA-Akte 34). Der Beschwerdeführer reichte nochmals medizinische Unterlagen ein. Unter anderem liess er der SUVA augenärztliche Berichte zukommen (u.a. den Bericht vom 18. Februar 2019 [SUVA-Akte 35, S. 4] sowie das Brillenrezept vom 9. Mai 2019 [SUVA-Akte 37, S. 4]). Ausserdem reichte er den Bericht über die Erstbehandlung vom 12. Februar 2019 ein (vgl. SUVA-Akte 40, S. 4 und 41, S. 4) und liess der SUVA den Radiologie-Bericht vom 12. Februar 2019 den Schädel betreffend zukommen (vgl. SUVA-Akte 39, S. 4).

e)       Mit Schreiben vom 11. März 2022 (SUVA-Akte 48) lehnte die SUVA eine Leistungspflicht ab (vgl. SUVA-Akte 48). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin den Bericht von E____, diplomierte Osteopathin, vom 24. März 2022 ein (vgl. SUVA-Akte 55, S. 3) und liess der SUVA per E-Mail ein Video des Unfalles vom 11. Februar 2019 zukommen (vgl. SUVA-Akten 57 und 58). Die SUVA forderte noch die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes (Dr. F____) vom 26. April 2022 an (SUVA-Akte 59) und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 29. April 2022 eine Leistungspflicht, da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 11. Februar 2019 nicht gegeben sei (vgl. SUVA-Akte 61). Die hiergegen vom Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 62) wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 (SUVA-Akte 68) abgewiesen.

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. November 2022 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er weitere medizinische Unterlagen beigelegt.

d)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 7. Dezember 2022 ebenfalls weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 31. Januar 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Ausweislich der Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die D____ AG. Diese hat ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

1.2.        Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.3.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, es bestünden seit dem Unfall vom 11. Februar 2019 persistierende Schmerzen. Es liege damit kein Rückfall vor. Die Leistungseinstellung per 24. Februar 2019 sei daher zu Unrecht erfolgt. Auf die ärztliche Beurteilung von Dr. Platz vom 26. April 2022 könne nicht abgestellt werden (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man gehe zutreffend von einem Rückfall aus. Auch müsse die Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den vom Beschwerdeführer (erneut) geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 11. Februar 2019 gestützt auf die massgebende Beurteilung von Dr. F____ vom 26. April 2022 als korrekt erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.3.        Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 29. April 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022, eine erneute Leistungspflicht verneint hat.

3.              

3.1.        Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.        3.2.1.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.2.  Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.2.3.  Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2.c); siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1.).

3.2.4.  Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3. und 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.2.).

3.3.        3.3.1.  Vorliegend spricht zunächst für die Annahme eines Rückfalles, dass dem Beschwerdeführer bereits ab dem 25. Februar 2019, mithin nur sehr kurze Zeit nach dem Unfall vom 11. Februar 2019, wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. SUVA-Akte 19). Erst ab dem 14. Dezember 2021 wurde ihm wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. SUVA-Akte 33, S. 4).

3.3.2.  Des Weiteren spricht für einen Rückfall, dass zwischen Oktober 2019 und März 2021 keine ärztlichen Konsultationen wegen HWS-Problemen, Kopfschmerzen etc. mehr stattgefunden haben (vgl. die Einträge in der Krankengeschichte [Beschwerdebeilage 3]; siehe auch die nachstehenden Ausführungen). So ergibt sich in Bezug auf die medizinischen Untersuchungen/Konsultationen nach dem Unfall vom 11. Februar 2019 im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Im Rahmen der ärztlichen Erstversorgung vom 12. Februar 2019 wurde primär eine Commotio cerebri diagnostiziert. Strukturelle Hirnverletzungen konnten nicht festgestellt werden (vgl. SUVA-Akten 39, S. 4, 40, S. 4 und 41, S. 4). Am 18. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer ophthalmologisch untersucht. Ein pathologischer Befund konnte nicht erhoben werden (vgl. SUVA-Akte 35, S. 4 und Beschwerdebeilage 7). Gemäss Eintrag im Patientendossier (vgl. Beschwerdebeilage 3) fanden im Februar 2019 – im Vorfeld von geplanten Ferien – mehrere hausärztliche Konsultationen statt. Es wurden dem Beschwerdeführer primär Augentropfen und Schmerzmittel verordnet. Des Weiteren wurde eine Reise mit dem Flugzeug (Ferien ab dem 25. Februar 2019) aus ärztlicher Sicht als möglich erachtet und dem Beschwerdeführer ein Attest ausgestellt. Nach den Ferien erfolgte am 14. März 2019 eine weitere Konsultation wegen Kopfschmerzen und Schwindel sowie einem Kribbeln im linken Arm. Es wurde in der Folge eine röntgendiagnostische Abklärung in die Wege geleitet. Am 28. März 2019 erfolgte dann (wegen Nackenschmerzen) eine Röntgenabklärung der HWS, welche keinen pathologischen Befund zu Tage förderte (vgl. den entsprechenden Bericht; SUVA-Akte 27). Im Eintrag vom 15. April 2019 wurde festgehalten, die Kopfschmerzen hätten sich gebessert. Gleichzeitig wurde vermerkt, es bestünden ständige Schulter-Arm-Beschwerden (vgl. Beschwerdebeilage 3). Am 9. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer für eine festgestellte geringfügige Sehschwäche ein Brillenrezept ausgestellt (vgl. SUVA-Akte 37, S. 4). Im weiteren Verlauf fanden dann in grösseren Abständen Konsultationen resp. Abklärungen wegen HWS-Problemen statt. So erfolgte am 30. September 2019 eine Röntgenabklärung der HWS, welche jedoch erneut keinen pathologischen Befund zum Vorschein brachte (vgl. den entsprechenden Röntgenbericht [SUVA-Akte 25]; siehe auch den Eintrag vom 2. Oktober 2019 im Patientendossier [Beschwerdebeilage 3]). Im Eintrag über die Konsultation vom 14. Oktober 2019 ist schliesslich von gebesserten Nackenschmerzen die Rede. Dann erfolgte erst am 4. März 2021 wieder eine HWS-spezifische Konsultation (vgl. Beschwerdebeilage 3). Schliesslich meldete sich der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2021 erneut beim Arzt. Er gab an, er sei am 3. Oktober 2021 von mehreren Personen angegriffen worden und verspüre Kopf- und Nackenschmerzen (vgl. Beschwerdebeilage 3). Eine (50%ige) Arbeitsunfähigkeit wurde ihm jedoch erst ab dem 14. Dezember 2021 bescheinigt (vgl. u.a. SUVA-Akte 33, S. 4). Auch fanden erst ab Dezember 2021 wieder Therapien statt (insb. Massage, Osteopathie; vgl. SUVA-Akte 45, S. 2) und es wurden im Januar 2022 weitere röntgendiagnostische Abklärungen getätigt (vgl. SUVA-Akten 28 und 29).

3.4.        Da zwischen Oktober 2019 und März 2021 keine HWS-spezifischen ärztlichen Konsultationen/Behandlungen stattfanden und der Beschwerdeführer darüber hinaus bereits kurze Zeit nach dem Unfall vom 11. Februar 2019 wieder 100 % arbeitsfähig war, ist von einem eigentlichen Rückfall auszugehen. Damit liegt es am Beschwerdeführer, das Vorliegen eines natürlichen (und adäquaten Kausalzusammenhanges) zwischen dem als Rückfall geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall vom 11. Februar 2019 nachzuweisen (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor).

4.              

4.1.        4.1.1.  Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.1.2.  Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

4.2.        In seiner Stellungnahme vom 10. März 2022 machte der Kreisarzt (Dr. F____) geltend, die rückfallweise geklagten Beschwerden stünden mit dem Unfall vom 11. Februar 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang. Im Bereich des Schädels und der HWS lägen durch Ereignis vom 11. Februar 2019 keine strukturell- objektivierbaren Läsionen vor (vgl. SUVA-Akte 34). Am 26. April 2022 äusserte sich Dr. F____ erneut. Im Wesentlichen führte er aus, es sei im Bereich der Halswirbelsäule und des Schädels zu keinen richtungsgebenden Verschlimmerungen gekommen. Es seien hier vorübergehende Verschlimmerungen vorhanden. Überwiegend wahrscheinlich sei von weiteren Behandlungen der Unfallfolgen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schädels mit keinen weiteren namhaften Verbesserungen mehr zu rechnen. Spätestens im März 2020 seien Unfallfolgen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schädels vollständig abgeklungen gewesen. Insofern seien die rückfallweise geklagten Beschwerden im Bereich des Schädels und der Halswirbelsäule nicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Februar 2019 zu sehen (vgl. SUVA-Akte 59).

4.3.        4.3.1.  Auf diese Beurteilung von Dr. F____ kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.1. hiervor). Insbesondere hat sich der Kreisarzt mit den relevanten Vorakten (insb. den vorliegenden Röntgenberichten und den Berichten über die ärztliche Erstbehandlung) auseinandergesetzt und seine Einschätzung in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.3.2.  Insbesondere gilt es zu beachten, dass im Rahmen der ärztlichen Erstversorgung vom 12. Februar 2019 primär eine Commotio cerebri diagnostiziert worden war. Strukturelle Hirnverletzungen hatten keine festgestellt werden können (vgl. SUVA-Akten 39, S. 4, 40, S. 4 und 41, S. 4). Auch die diversen röntgendiagnostischen Abklärungen der HWS brachten keine pathologischen Befunde zum Vorschein (vgl. die Berichte vom 28. März 2019, vom 30. September 2019 und vom 5. Januar 2022 (SUVA-Akten 27, 25, 28 und 29).

4.3.3.  Nichts daran zu ändern vermögen die Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden ärztlichen Fachpersonen. Dies gilt zunächst für den Bericht von E____ vom 24. März 2022 (SUVA-Akte 55, S. 3), zumal ihre Ausführungen allein auf den Angaben des Beschwerdeführers basieren und der Beschwerdeführer die Behandlung bei ihr erst lange nach dem infrage stehenden Unfall vom Februar 2019 aufgenommen hat. Einen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 11. Februar 2019 lässt sich damit nicht begründen. Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr. G____ vom 20. Juni 2022 (Beschwerdebeilage 6) und den Bericht der H____klinik vom 11. August 2022 (Beschwerdebeilage 4). In Bezug auf die Beurteilungen von Dr. I____ (Bestätigung vom 22. Juli 2022 [Beschwerdebeilage 5], Attest vom 16. September 2022 [Replikbeilage 1], Bescheinigung vom 7. Oktober 2022 [Replikbeilage 2]) ist zu bemerken, dass diese ebenfalls auf den Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass sie sich nicht mit den Einträgen im Patientendossier (Beschwerdebeilage 3) vereinbaren lassen; denn aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 kundtat, die Nackenschmerzen hätten sich gebessert und dass sich der Beschwerdeführer erst am 4. März 2021 wieder mit einem HWS-spezifischen Anliegen beim Hausarzt meldete. Es kann daher nicht von konstanten Beschwerden ausgegangen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Schliesslich lässt sich ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Februar 2019 und den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rückfalls geltend gemachten Beschwerden auch nicht gestützt auf das Gutachten von PD Dr. J____ vom 5. September 2022 (Replikbeilage 3) begründen. PD Dr. J____ stellte darin – die Aussagen des Beschwerdeführers und die ihm von der Krankentaggeldversicherung zur Verfügung gestellten medizinischen Akten würdigend – folgende Diagnosen: "myofaszial bedingtes chronifiziertes zerviko-spondylogenes und zerviko-cephales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform (thorako-lumbaler Flachrücken, Kopfprotraktion), wahrscheinliche segmentale Disfunktion im unteren HWS-Bereich, reduzierte Stabilisierungsfähigkeit" sowie "Zustand nach HWS- und Okziputkontusion" (vgl. S. 4 des Gutachtens). Daraus lässt sich jedoch nichts ableiten, womit sich der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Februar 2019 und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigungen begründen liesse. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargetan wird (vgl. die Duplik), nimmt PD Dr. J____ gar keine Kausalitätsbeurteilung vor.

4.4.        Damit sind die im Rahmen der Rückfallmeldung vom Dezember 2021 gemachten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich als Residuen des Unfalles vom Februar 2019 zu erachten. Daraus folgt wiederum, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. April 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022, zu Recht eine Leistungspflicht abgelehnt hat.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 zu bestätigen.

5.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

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