Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.37

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022

Fehlende Kausalität; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.        

Der [...] geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Oktober 2012 als [...] für die C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 20. September 2016 erlitt er einen Auffahrunfall (SUVA-Akte 2). Im Austrittsbericht des [...]spitals vom 22. September 2016 wurden als Diagnosen eine Kontusion der BWS und eine Schulterkontusion rechts festgehalten. Eine röntgendiagnostische Abklärung ergab keinen pathologischen Befund (vgl. SUVA-Akte 22). Da der Beschwerdeführer über fortbestehende Schmerzen (insb. der LWS; vgl. SUVA-Akte 10) klagte, wurde am 29. September 2016 eine MRI LWS/ISG vorgenommen. Diese erbrachte keinen Hinweis für ein akutes diskäres oder knöchernes Trauma (vgl. SUVA-Akte 11). Eine weitere MRI-Abklärung von Becken und der BWS fand am 13. Juni 2017 statt. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem eine leichte bis mässige rechts überwiegende Coxarthrose festgestellt (vgl. den entsprechenden Bericht D____, SUVA-Akte 46).

Im weiteren Verlauf holte die Beschwerdegegnerin bei ihrem Kreisarzt verschiedene Beurteilungen ein (vgl. SUVA-Akten 61 und 70) und stellte mit Verfügung vom 25. September 2017 die bislang in Anerkennung ihrer Leistungspflicht gewährten Leistungen (vgl. dazu u.a. SUVA-Akten 14-17) per 9. Oktober 2017 ein (vgl. SUVA-Akte 84). Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 abgewiesen (SUVA-Akte 118). Die in der Folge erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 25. September 2018 (UV.2018.17) gut, hob den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (SUVA-Akte 136).

Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Prof. Dr. E____, Spezialist für Traumatologie, Wirbelsäulen-, Becken- und Hüftchirurgie, [...] in [...], erstattete sein Gutachten am 9. Dezember 2019 (SUVA-Akte 185) und ergänzte seine Beurteilung am 22. Juni 2020 (SUVA-Akte 210). Gestützt auf diese Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Januar 2022 eine Leistungspflicht für die geltend gemachten Hüftbeschwerden (SUVA-Akte 232). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache und reichte ein Schreiben seines behandelnden Arztes med. pract. F____ ein. Dieses legte die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsmediziner Dr. G____, Facharzt für Chirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor, welcher sich am 22. März 2022 dazu äusserte (SUVA-Akte 242). Daraufhin wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 ab (SUVA-Akte 244).

II.       

Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    In Aufhebung des Einspracheentscheids der Suva [...], Rechtsabteilung, vom 14. Oktober 2022 seien die gesetzlichen Leistungen rückwirkend wiederzuzusprechen.

2.    Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 17. November 2022 resp. Duplik vom 22. November 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 17. Januar 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit der durch den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 bestätigten Verfügung vom 31. Januar 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die geltend gemachten Hüftbeschwerden rechts mit der Begründung, diese seien nicht mit Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. September 2016 zurückzuführen (SUVA-Akte 232). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten von Prof. Dr. E____ vom 9. Dezember 2019 (SUVA-Akte 185) sowie dessen Ergänzungsbericht vom 22. Juni 2020 (SUVA-Akte 210) und die Stellungnahme des Versicherungsmediziners Dr. G____, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. März 2022 (SUVA-Akte 242).

2.2.          Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass auf das eingeholte Gutachten von Prof. Dr. E____ vom 9. Dezember 2019 und auf dessen ergänzende Beurteilung vom 9. Dezember 2019 nicht abgestellt werden könne. Es bestünden unfallkausale Beeinträchtigungen und dementsprechend auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (Replik, S. 2).

2.3.          Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hüftbeschwerden rechts und dem Unfall vom 20. September 2016 ein überwiegender Kausalzusammenhang und damit eine Leistungspflicht der SUVA besteht.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.2.          Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist. Vielmehr genügt es, wenn das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Auch eine Teilursache muss überwiegend wahrscheinlich den Schaden bewirkt haben (Bundesgerichtsurteil vom 28. Juli 2009, 8C_456/2009, E. 5.1). Im Bereich organisch objektiv, d.h. apparativ/bildgebend, ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 111 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1.). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Bis zum Erreichen dieses Status hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.4.          Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.5.          In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung eines Vertrauensarztes ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 122 V 157, 162 E. 1d).

3.6.          Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet (BGE 126 V 353, 360 E. 5b mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint die Unfallkausalität gestützt auf die Beurteilung des für sie als Vertrauensarzt wirkenden Prof. Dr. E____. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2019 (SUVA-Akte 185) folgende Diagnosen:

-         beginnende Coxarthrosen rechts mehr als links bei Offsetstörung, vor allem rechts mit im axialen Bild Nachweis einer Herniation pit,

-         Status nach Auffahrunfall mit Kontusion der BWS ohne Frakturnachweis an der HWS, BWS und ohne Schädel-Hirn-Trauma,

-         LWS-Degenerationen mit Osteochondrose an der Vorderkante L4 sowie Spondyloarthrosen rechtsbetont L3/4 und L4/5,

-         Adipositas sowie

-         Psoriasis (SUVA-Akte 185, S. 7).

4.2.          Im Einzelnen führte er auf die Frage, welche Beschwerden nach dem Unfall im Bereich der rechten Hüfte resp. dem ISG nachgewiesen werden konnten aus, der Versicherte klage über Schmerzen in der rechten Leiste wie auch dorsal im Bereich des Iliosakralgelenkes mit VAS 7-8 Punkten in der Leiste. Die Beschwerden würden vor allem bei Belastung auftreten. Danach müsse der Versicherte ca. eine Stunde sitzen (SUVA-Akte 185, S. 7). Im Dokumentationsbogen vom 20. September 2016 seien ein Druckschmerz am Rücken wie auch Rücken- und Schulterschmerzen mit Ausstrahlungen in die Hüftgelenke beschrieben worden. Im Austrittsbericht des [...]spitals sei nur von einer Kontusion der BWS gesprochen worden. In einem ärztlichen Zwischenbericht vom 5. Oktober 2016 seien ebenfalls nur LWS-Schmerzen dokumentiert worden, wobei vom 29. September 2016 ein MRI vorhanden sei, wo die Spondyloarthrosen L3/4 und L4/5 beschrieben worden seien (SUVA-Akte 185, S. 8). Im Bericht der [...] F____ vom 19. Mai 2017 sei erstmalig die Diagnose von Hüftgelenksarthrosen beidseits (mit Rotationseinschränkung mehr rechts als links) gestellt worden, also praktisch acht Monate nach dem Unfall. Es seien auch Schmerzen im lumbosakralen Übergang beschrieben worden. Die MRI-Untersuchung vom 19. Juni 2017 zeige entsprechend das Cam-Typ-Impingement an der Hüfte rechts mehr als links (a.a.O.). Auf die Frage, ob die Ursachen der Hüftbeschwerden bildgebend nachweis- oder objektivierbar seien, vermerkte Prof. Dr. E____, gemäss Bildgebung seien Zeichen einer Hüftpathologie erstmalig am 19. Juni 2017 in einer MRI-Untersuchung richtig nachgewiesen worden, also praktisch neun Monate nach dem Unfall (a.a.O.). Obwohl der Versicherte im Rahmen der Konsultation angebe, eigentlich sofort gewisse Leistenschmerzen gehabt zu haben und dies auch im Dokumentationsbogen vom 20. September 2016 dokumentiert sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdedruck relativ tief gewesen sei, da entsprechend eine MRI-Untersuchung erst am 19. Juni 2017 vom Becken durchgeführt worden sei mit entsprechendem Nachweis des Cam-Impingements (SUVA-Akte 185, S. 8). Beim Unfallhergang mit Auffahrunfall müsse angenommen werden, dass eine 90°-Position (sitzende Position) eher zu einer Art dashboard-injury geführt hätte, was von der Traumatologie mit dorsalen Hüftluxationen durch die entsprechende Stellung bekannt sei. Mit Sicherheit sei es bei vorhandenem Impingement nicht zu einem signifikanten Innenrotationsmechanismus und damit nicht zu einer signifikanten Labrumläsion gekommen. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass vorbestehend eine Cam-Deformität vorhanden gewesen sei. Sowohl nach eigener Ansicht von Prof. E____ als auch aufgrund der verzögerten Diagnostik seien die Beschwerden nicht durch den Unfall akzeleriert worden (SUVA-Akte 185, S. 9).

4.3.          Hinsichtlich der Frage, ob die Schädigungen überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall verursacht worden seien, gab Prof. Dr. E____ an, durch die verzögerte Diagnostik sei darauf zu schliessen, dass nicht das Hüftgelenk, sondern eher die BWS-Kontusion im Vordergrund gestanden sei (a.a.O.). Die Hüftgelenksbeschwerden seien wahrscheinlich ausschliesslich degenerativer Natur. Das Cam-Impingement sei vorbestehend gewesen. Der Auffahrunfall habe im Sinne einer dashboard-injury nicht zu einer Akzeleration mit z.B. Labrumläsion geführt. Bei einer signifikanten Labrumläsion müsste ein schwerer Innenrotationsmechanismus vorhanden sein und die Schmerzen müssten unmittelbar so stark sein, dass umgehend eine MRI-Untersuchung veranlasst worden wäre (a.a.O.). Die Frage, ob das Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen richtungsweisenden Effekt auf die Hüftgelenksbeschwerden gehabt oder zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt habe, verneinte er (a.a.O.). Die Hüftgelenksbeschwerden seien (erst) im Verlauf entstanden, was auch die verzögerte Diagnostik der MRI-Untersuchung zeige, welche nicht wenige Wochen, sondern erst am 13. Juni 2017, also praktisch neun Monate nach dem Unfall durchgeführt worden sei (SUVA-Akte 185, S. 10). Falls eine Verschlimmerung der Hüftgelenksbeschwerden durch einen Unfall wirklich entstanden wäre, was aber aufgrund von starken Schmerzen unmittelbar zu weiterer Diagnostik geführt hätte, wäre wahrscheinlich bei klar vorbestehender Cam-Komponente mit beginnender Coxarthrose der Vorzustand nicht wieder erreicht worden und es hätte wahrscheinlich frühzeitig eine Intervention stattfinden müssen (a.a.O.). Zusammenfassend kam Prof. Dr. E____ zum Schluss, dass der Verlauf mit verzögerter Diagnostik, das Beschwerdebild und der Unfallmechanismus keinen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Hüftgelenksschmerzen zeigen würden. Diese seien degenerativer Natur (SUVA-Akte 185, S. 10).

4.4.          Nachdem die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. E____ die Konsultationsberichte der [...] F____ vom 7. Januar 2020, 21. Januar 2020, vom 4. Februar 2020 sowie den Kommentar von med. pract. F____ vom 27. Januar 2020 zum Gutachten vom 9. Dezember 2019 vorgelegt hatte, nahm Prof. Dr. E____ am 22. Juni 2020 eine ergänzende Beurteilung vor (SUVA-Akte 210). Darin führte er aus, dass die Liste der diversen Diagnosen aufzeige, dass es sich um diffuse Schmerzen mit mehreren Ursachen wie LWS-Degeneration, BWS-Schmerzen, ISG-Schmerzen und auch den aktivierten Coxarthrosen beidseits handle. In den Berichten würden subjektive Äusserungen bezüglich der Schmerzsymptomatik beschrieben. Die objektiven Fakten lägen bei den bildgebenden Verfahren, wobei die Cam-Typ-Problematik der Hüfte rechts mehr als links (erst) in der MRI-Untersuchung vom 19. Juni 2017 also ca. neun Monate nach dem Unfall nachgewiesen worden sei (SUVA-Akte 210, S. 2). Bei der Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit ebenfalls ohne Unfallereignis bezüglich des Hüftgelenks in gleicher Richtung entwickelt hätten, müsse unterschieden werden, ob das Cam-Impingement, das auch mit Nachweis der Herniation pit mit höchster Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfallereignis bestand, möglicherweise durch das Unfallereignis akzentuiert wurde resp. zu Symptomen geführt hat oder ob das bereits vorbestehende Cam-Impingement erst deutlich nach dem Unfall zu den Symptomen führte. Seiner Ansicht nach hätten die Schmerzen, wenn sie durch das Cam-Impingement mit dem zusätzlichen Unfallereignis zu einem z.B. schweren Labrumschaden geführt hätten, unmittelbar zu schwersten Leistenschmerzen führen müssen (a.a.O.). Ein Cam-Impingement, das mit dem Nachweis der Herniation pit schon länger bestehe, könne langfristig zu einer Arthrose führen. Ob nun das Unfallereignis noch zusätzlich auslösend gewesen sei, um die Symptomatik und die Arthrose zu aktivieren, sei hypothetischer Natur. In dieser Hinsicht sei er der Meinung, dass vorbestehend ein Cam-Impingement bestanden habe. Zu wieviel Prozent das Unfallereignis mit Nachweis des Cam-Impingement erst nach neunmonatiger Verzögerung mit MRI-Diagnostik zu den Symptomen geführt habe, könne er nicht abschliessend beurteilen. Dies werde auch nie abschliessend beurteilbar sein (a.a.O.).

4.5.          Bei einer Gesamtwürdigung der Akten ist festzustellen, dass mit dem Gutachten von Prof. Dr. E____ vom 9. Dezember 2019 (SUVA-Akte 185) sowie dessen ergänzender Beurteilung vom 22. Juni 2020 (SUVA-Akte 210) ausreichend schlüssige, nachvollziehbar begründete sowie in sich widerspruchsfreie Berichte vorliegen (vgl. E. 3.5 vorstehend), um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Unfallkausalität bezüglich der geltend gemachten Hüftbeschwerden des Beschwerdeführers zu verneinen. Insbesondere sprechen der Hergang des Unfalls, die mehrere Monate nach den Unfällen bildgebend dokumentierte Beschwerdesymptomatik und der ausgeprägte degenerative Vorzustand gegen eine unfallbedingte Genese der Hüftbeschwerden. Der vom Gutachter in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis auf die am 19. Juni 2017 und damit neun Monate nach dem Unfall stattgehabte MRI-Untersuchung leuchtet vollumfänglich ein. Diese Ansicht wird weiter durch die biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) vom 21. Dezember 2020 gestützt, worin festgehalten wurde, dass der Personenwagen des Versicherten durch den Heckanprall beim Unfall eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v) in Vorwärtsrichtung erfahren habe, welche unterhalb oder innerhalb des Harmlosigkeitsbereichs (Bereich von 10-15 km/h) gelegen hat (SUVA-Akte 223).

4.6.          Darüber hinaus werden die Ausführungen von Prof. Dr. E____ auch durch die Ausführungen von Dr. G____, Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, bestätigt. Dieser hielt fest, aufgrund der vorhandenen Dokumentation könne festgehalten werden, dass das Unfallereignis vom 20. September 2016 nicht zu unfallkausalen Veränderungen seitens beider Hüftgelenke (rechts > links) geführt habe. Wäre es am 20. September 2016 zu einer schwerwiegenden Verletzung der Hüftgelenke gekommen, hätte der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall beziehungsweise kurze Zeit danach über Beschwerden der Hüftgelenke geklagt. Vorliegend sei es zu keiner Dash Board-Verletzung gekommen, dies bestätige auch die biomechanische Kurzbeurteilung vom 21. Dezember 2020. Unter Hinweis darauf, dass es sich bei den festgestellten Veränderungen seitens beider Hüftgelenke (rechts > links) um schwere degenerative Substanzveränderungen der Hüftgelenke aufgrund des femoroacetabulären Impingements (FAI) vom Cam-Typ handle, schloss sich Dr. G____ den Schlussfolgerungen von Prof. Dr. E____ vom 9. Dezember 2019 und 22. Juni 2020 aus versicherungsmedizinischer Sicht vollumfänglich an und führte zusammenfassend aus, dass nach erneuter Analyse der zur Verfügung stehenden ärztlichen Berichte, der Bildgebung, der biomechanischen Beurteilung und der angefertigten Polizeiprotokolle festgehalten werden könne, dass die geltend gemachten Hüftbeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 20. September 2016 zurückzuführen seien. Es handle sich um degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke (rechts > links). Somit sei die Unfallkausalität nicht gegeben (SUVA-Akte 242).

4.7.          Was der Beschwerdeführer gegen die gutachterliche Einschätzung vorbringt, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Insoweit als der Beschwerdeführer auf die Einschätzung seines behandelnden Arztes med. pract. F____ verweist, ist festzuhalten, dass dieser stets einen "Zustand nach Verkehrsunfall" beschreibt (vgl. SUVA-Akte 192, S. 1; Bericht vom 1.07.2020, SUVA-Akte 211, S. 1; Bericht vom 28.02.2020, SUVA-Akte 212, S. 1; Bericht vom 8.12.2020, SUVA-Akte 222), obwohl dieser Terminus keine Diagnose darstellt, sodass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Übrigen ist nach Lage der Akten nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallereignis vom 20. September 2016 "zumindest prozentual" zu den Hüftbeschwerden geführt hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, S. 4).

4.8.          Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich im Zusammenhang mit den Hüftbeschwerden um rechtsaufhebende Tatsachen handle (vgl. Replik, S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Im Falle von Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 126 V 319, 322 E. 5a). Nachdem es sich bei der Kausalität um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt und der Beschwerdeführer aus der behaupteten Unfallkausalität der Hüftbeschwerden rechts ab dem Unfalldatum vom 20. September 2016 Ansprüche aus der obligatorischen Unfallversicherung ableiten will, trägt er die Beweislast.

4.9.          Im Ergebnis sind die rechtsseitigen Hüftbeschwerden des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 20. September 2016 verursacht worden. Sie sind degenerativer Natur, wofür keine Leistungspflicht der SUVA besteht. Demnach hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Januar 2022 bzw. mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 zu Recht eine Leistungspflicht für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden verneint.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 zu bestätigen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–   Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: