Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch Dr. C____, Rechtsanwalt,

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.38

Einspracheentscheid vom 20. September 2022

Einstellung der Leistungen

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1985, war seit dem 1. Februar 2022 für die D____ AG bei der E____ AG, Basel, als Schweisser im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 3) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. SUVA-Akte 1). Gemäss den vorliegenden Akten rutschte er am 3. Februar 2022 bei der Arbeit für die F____ in [...] aus und schlug sich in der Folge das linke Knie an (vgl. die Schadenmeldung vom 9. Februar 2022 [SUVA-Akte 1]; siehe auch das Attest von Dr. G____, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15. Februar 2022 [SUVA-Akte 6, S. 2] sowie die Bescheinigung des Sachleistungsanspruches [SUVA-Akte 12]). Ab dem 6. Februar 2022 setzte der Beschwerdeführer seine Arbeit aus (vgl. SUVA-Akte 1) und er konsultierte die Notfallstation des H____. Dem Beschwerdeführer wurde für drei Tage eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 2, S. 1). Der Beschwerdeführer klagte jedoch über persistierende Beschwerden, woraufhin ihm von den behandelnden Ärzten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. u.a. SUVA-Akte 2, S. 2; SUVA-Akte 5, S. 2; SUVA-Akte 9, S. 2; SUVA-Akte 10, S. 2; SUVA-Akte 16, S. 2; SUVA-Akte 25, S. 1; SUVA-Akte 26, S. 2; SUVA-Akte 38, S. 1 und S. 2). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht ab dem 6. Februar 2022 Taggelder aus (vgl. SUVA-Akten 8, 16 und 18). In Bezug auf die Vergütung der in Frankreich beanspruchten Heilbehandlungen wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2022 über die geltende Rechtslage orientiert (insb. Bearbeitung der Rechnungen durch die Caisse primaire d’ assurance maladie [CPAM], Anwendbarkeit der französischen Sozialversicherungstarife). Des Weiteren wurde ihm mitgeteilt, man habe der CPAM die Kostenübernahmebestätigung bereits in elektronischer Form übermittelt (vgl. SUVA-Akte 11).

b)       Die Behandlung der Kniebeschwerden des Beschwerdeführers erfolgte im Wesentlichen mit Infiltrationen (vgl. insb. SUVA-Akte 23). Dessen ungeachtet stellte sich keine Besserung ein (vgl. SUVA-Akte 29). Die SUVA veranlasste im weiteren Verlauf eine Abklärung mittels MRI (vgl. den Bericht I____ vom 24. Juni 2022; SUVA-Akte 45, S. 2). Am 13. Juli 2022 äusserte sich Dr. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, in aller Kürze zur medizinischen Situation (vgl. SUVA-Akte 51). Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die Leistungen per 31. Juli 2022 einstellen, da die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich als Folgen des Unfalles vom 3. Februar 2022 angesehen werden könnten (vgl. SUVA-Akte 53). Der Beschwerdeführer zeigte sich damit nicht einverstanden (vgl. u.a. SUVA-Akte 54), woraufhin die SUVA von Dr. J____ die ausführlichere ärztliche Beurteilung vom 18. Juli 2022 einholte (vgl. SUVA-Akte 57). Am 26. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer "Einsprache" (vgl. SUVA-Akte 62). In der Folge forderte die SUVA von Dr. K____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, die Stellungnahme vom 3. August 2022 an (vgl. SUVA-Akte 69).

c)       Mit Verfügung vom 23. August 2022 stellte die SUVA ihre Leistungen formell per Ende Juli 2022 ein (vgl. SUVA-Akte 85). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2022 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 88), welche von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 20. September 2022 abgewiesen wurde (vgl. SUVA-Akte 91).

II.        

a)       Am 24. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 23. August 2022 (recte: der Einspracheentscheid vom 20. September 2022) aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm auch ab dem 1. August 2022 die Taggelder auszurichten und die Genesungskosten zu übernehmen. Eventualiter sei die Verfügung der SUVA vom 23. August 2022 (recte: der Einspracheentscheid vom 20. September 2022) aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der SUVA. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.

b)       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Kostenerlassgesuches in Aussicht gestellt und diesem die Möglichkeit geboten, sich dazu zu äussern.

d)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Februar 2023 an seiner Beschwerde fest.

e)       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 22. Februar 2023 auf Einreichung einer Duplik.

f)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. März 2023 wird das Kostenerlassgesuch abgelehnt.

 

III.      

Am 20. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der (medizinische) Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Die Leistungseinstellung per Ende Juli 2022 könne daher nicht als richtig erachtet werden (vgl. S. 6 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 f. der Replik). Demgegenüber wendet die Beschwerdegegnerin ein, die versicherungsinternen Beurteilungen erfüllten die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Dies treffe insbesondere auf diejenige von Dr. J____ vom 15. Juli 2022 zu. Da der Status quo ante somit Ende Juli 2022 wieder erreicht gewesen sei, habe man die Leistungen zu Recht per Ende Juli 2022 eingestellt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. August 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. September 2022, zu Recht die dem Beschwerdeführer bislang gewährten Leistungen per Ende Juli 2022 eingestellt hat.

3.              

3.1.        Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.        Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3.        3.3.1.  Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.2.  Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinn von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Wenn somit ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2021 E. 3.3.).

3.4.        3.4.1.  Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.4.2.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

3.4.3.  Zu beachten gilt es ausserdem, dass der Unfallversicherer auch für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes aufzukommen hat. Eine solche Verschlimmerung bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie mehr erreicht werden kann.

4.              

4.1.        Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.        4.2.1.  Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.2.  Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).

4.2.3.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.        4.3.1.  Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 bei der Arbeit eine Verletzung am linken Knie zuzog. In Bezug auf den Unfallhergang wurde in der Schadenmeldung vom 9. Februar 2022 angeführt: "Ist beim Schweissen ausgerutscht und hat sich dabei am linken Knie angeschlagen" (vgl. SUVA-Akte 1). Dr. G____ führte im Attest vom 14. Februar 2022 an: "traumatisme genoux gauche choc direct" (Knieverletzung links, direktes Anschlagen; vgl. SUVA-Akte 5, S. 2). Im Bericht vom 15. April 2022 gab Dr. G____ als Aussage des Beschwerdeführers an: "glissade, puis choc du genoux gauche sur un point fixe" (ausgerutscht, dann Aufprall mit dem linken Knie auf einen Fixpunkt). Der Befund lautete wie bereits im Attest vom 14. Februar 2022 vermerkt wurde (vgl. SUVA-Akte 6, S. 2). In der Bescheinigung des Sachleistungsanspruches vom 31. März 2022 (SUVA-Akte 12) gab die SUVA schliesslich an, der Versicherte sei beim Schweissen abgerutscht und habe sich dabei am linken Knie angeschlagen (vgl. S. 3 der Bescheinigung).

4.3.2.  Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2022 die Notfallstation des H____ konsultierte. Es wurde ihm für drei Tage eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Eine Diagnose ergibt sich nicht aus dem Attest. Auch die Angabe eines Befundes fehlt (vgl. SUVA-Akte 2, S. 1). Wegen persistierender Beschwerden wurde am 16. März 2022 in Frankreich ein MRI des linken Kniegelenkes gemacht. Ein Befundbericht wurde offenbar nicht erstellt (vgl. implizit die Beurteilung von Dr. J____ vom 15. Juli 2022 [SUVA-Akte 57]; siehe auch SUVA-Akte 24, S. 2). Dr. L____, Arzt für Allgemeinmedizin, [...], führte im Bericht vom 13. April 2022 (zu Handen von Dr. G____) an, die Klinik und Bildgebung lasse auf eine interne femorotibiale Chondropathie schliessen. Er empfahl die Behandlung mit Infiltrationen (vgl. SUVA-Akte 16, S. 3).

4.3.3.  Am 11. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin telefonisch wissen, durch die Prellung habe es jetzt Splitter im Kniegelenk, die Schmerzen und ein knirschendes Geräusch verursachen würden (vgl. SUVA-Akte 22). Dr. K____ befürwortete die Vornahme einer röntgendiagnostischen Abklärung (MRI) in der Schweiz. Im Überweisungsschreiben vom 9. Juni 2022 führte er unter dem Titel "klinische Angaben" eine Prellung des linken Kniegelenkes an (vgl. SUVA-Akte 33, S. 2). Am 24. Juni 2022 wurde ein MRT des linken Kniegelenkes (nativ) gemacht. Im Bericht I____ vom 24. Juni 2022 wurde folgende Beurteilung angeführt: "Mediale Chondropathie mit muldenförmigem Knorpeldefekt im medialen Aspekt der Femurcondyle zentral von 4 x 6 mm und angrenzender geringer oberflächlicher Signalirregularität bei generalisierter geringer Höhenminderung im medialen Kompartiment (des Knorpels); geringe Signalirregularität auch des Knorpels im lateralen Kompartiment ohne abgrenzbare tiefere Knorpelläsionen; geringe Tendinopathie der Popliteus-Sehne. FissuraIer Knorpeldefekt in der Trochlea im inferioren Aspekt, ohne höhergradigen Knorpelschaden retropatellär; keine abgrenzbare Meniskusläsion; keine abgrenzbare ligamentäre Verletzung; kein Knochenmarködem" (vgl. SUVA-Akte 45, S. 2).

4.3.4.  Am 13. Juli 2022 beantwortete Dr. J____ in knapper Weise spezifische Fragen zur medizinischen Situation (Kausalität). So bejahte er die Frage, ob die Gesundheit der versicherten Person bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Diesbezüglich führte er an, es habe eine Knorpelveränderung vorgelegen. Die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe, welche objektivierbar seien, wurde von Dr. J____ verneint. In Bezug auf die Frage, ab wann Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden, gab der SUVA-Arzt an: "vier Monate" (vgl. SUVA-Akte 51).

4.3.5.  Am 15. Juli 2022 äusserte sich Dr. J____ nochmals in ausführlicherer Form zur medizinischen Situation. Er machte zunächst geltend, die Gesundheit der versicherten Person sei bei der vom aktuellen Unfall betroffenen Körperregion (linkes Kniegelenk) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen. Zur Begründung führte er an, es bestünden abnutzungsbedingte Veränderungen des Knorpels, vor allem im medialen Kompartiment, etwas auch im lateralen Kompartiment und retropatellär. Ausserdem seien leichte krankhafte Veränderungen der Textur der Popliteus-Sehne auszumachen. Des Weiteren stellte Dr. J____ klar, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Zur Begründung führte er zunächst an, eine generalisierte Schädigung des Knorpels im medialen Kompartiment wie auf den vorliegenden Bildgebungen zur Darstellung kommend und vom Radiologen auch so befundet sei nicht unfallkausal, sondern immer krankhaft oder abnutzungsbedingt. Ausserdem machte Dr. J____ geltend, auf der Innenseite des gelenkbildenden Anteils des Oberschenkels beim linken Kniegelenk komme eine flache, die oberen Schichten des Knorpels betreffende muldenförmige Vertiefung in der Bildgebung zur Darstellung. Diese liege an zentraler Stelle und sei ebenfalls keinesfalls unfallkausal. Der vom Versicherten angegebene Unfallmechanismus mit Anschlagen des Kniegelenkes sei nicht geeignet, eine derartige zentrale Läsion zu verursachen. Um den Knorpel zu schädigen, sei eine erhebliche Krafteinwirkung nötig. Um diese an zentraler Stelle entstehen zu lassen, wäre bestenfalls eine erhebliche Stauchung denkbar. In diesem Fall wären aber in der Bildgebung zwingend weitere Zeichen der stattgehabten Gewalteinwirkung zu erwarten. So würden sich z.B. Knochenmarkprellungen (Bone bruise) unterhalb der Läsion befinden und mit Sicherheit auch auf der Gegenseite, welche ebenfalls gestaucht worden wäre. Schliesslich legte Dr. J____ dar, die Läsion sei oberflächlich; sie betreffe nicht die gesamte Schicht des Knorpels und laufe zu den Rändern hin flach aus. Es könne von der Morphologie her beurteilt werden, dass ein Unfall ungeeignet sei, diese Läsion zu verursachen. Unfallbedingte Knorpelläsionen hätten scharfe Ränder und würden praktisch immer die gesamte Dicke des Knorpels betreffen; der Knorpel werde vollschichtig lädiert. Dies habe Prof. Dr. M____, Fachradiologe für muskuloskelettale Radiologie, in einer von ihm betreuten Promotionsschrift sehr schön nachweisen können (vgl. SUVA-Akte 57).

4.3.6.  Dr. L____ führte im auf Französisch verfassten Bericht vom 25. Juli 2022 (SUVA-Akte 62, S. 2) an, der Patient zeige mechanische Knieschmerzen links ("l’intéressé présente des gonalgies mécaniques gauches"), welche Folge eines Arbeitsunfalles vom 3. Februar 2022 seien ("survenues dans les suites d’un accident lors de son travail le 3 Février dernier"). Es handle sich um eine intraartikuläre Störung ("Il s’agit d’un syndrome de dérangement intraarticulaire"). Die Symptomatik befinde sich im Bereich des inneren/medialen Kompartimentes ("La symptomatologie siège en regard du compartiment interne"). Aufgrund der Klinik und der Bildgebung sei eine innere femorotibiale Chondropathie diagnostiziert worden ("Le bilan clinique et d'imagerie a conduit au diagnostic de chondropathie fémorotibiale interne"). Er habe eine Behandlung mit Infiltration empfohlen, welche am 6. April 2022 durchgeführt worden sei ("J’ai conseillé un traitement infiltrarif, réalisé le 6 April 2022"). Die Entwicklung sei jedoch nicht befriedigend ("L'évolution n'est pas satisfaisante"). Eine neuerliche Abklärung mit MRI habe die innere femorotibiale Chondropathie bestätigt und eine Meniskusläsion ausgeschlossen ("Une nouvelle IRM confirme la chondropathie fémorotibiale interne et élimine une lésion méniscale"). Er empfehle eine Behandlung mit Infiltration von plättchenreichem Plasma ("Je conseille la réalisation d'un traitement infiltratif par plasma riche en plaquettes"). Dieser Eingriff werde von Dr. N____ vorgenommen, der ein Spezialist für diese Behandlung sei.

4.3.7.  Dr. N____, Arzt für Allgemeinmedizin, Klinik für Sport, hielt im auf Französisch abgefassten Bericht vom 25. Juli 2022 (SUVA-Akte 62, S. 2) fest, es bestünden eine Meniskopathie und Chondropathie des linken Knies, welche Folgen eines Arbeitsunfalles vom 3. Februar 2022 seien und eine Injektion mit Plasma ("injection de platelet-rich plasma [PRP]") erforderlich gemacht hätten, da die Infiltration vom 6. April 2022 keine Besserung mit sich gebracht habe.

4.3.8.  Dr. K____ bestätigte in der Folge am 3. August 2022 die Beurteilung von Dr. J____. Er machte geltend, gemäss Dr. J____ sei eine mediale Chondropathie mit muldenförmiger Verschmälerung des Knorpels im Bereich des medialen Femurkondylus keine unfallbedingte, strukturell objektivierbare Läsion als Folge des Ereignisses vom 3. Februar 2022. Diese Meinung könne er unterstützen. Morphologisch sei die Knorpelveränderung im Bereich des linken Kniegelenkes im MRI vom 24. Juni 2022 nicht im Sinne einer traumatisch bedingten Knorpelschädigung zu verstehen. Wie Dr. J____ richtigerweise ausführe, bestehe eine morphologisch bedingte Veränderung des Knorpels am medialen Femurkondylus im Sinne einer degenerativen Veränderung. Dr. O____ (recte: Dr. L____) bestätige in seinem Bericht vom 25. Juli 2022, dass sich die Beschwerden auf das mediale Kompartiment des linken Kniegelenkes beziehen würden. Die Beschwerden seien in Folge eines Arbeitsunfalles entstanden. Des Weiteren erkläre Dr. O____ (recte: Dr. L____), dass eine Meniskusläsion im MRI habe ausgeschlossen werden können. Nun solle eine Behandlung mit angereichertem Blutplasma durch Dr. N____ durchgeführt werden. Dr. N____ erkläre am 25. Juli 2022, dass eine Injektion mit angereichertem Blutplasma notwendig sei, da die Infiltration mit Hyaluronsäure keinen Erfolg gehabt hätte und sich die Beschwerden nicht verbessert hätten. Dr. N____ und Dr. L____ würden keine neuen medizinischen Befunde erwähnen. Es handle sich um Therapievorschläge. Anzumerken sei, dass eine Behandlung durch angereichertes Plasma aufgrund fehlender medizinischer Evidenz nicht durch die SUVA übernommen werde. Unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. N____ und Dr. L____ habe die Beurteilung von Dr. J____ vom 15. Juli 2022 definitiv unverändert Gültigkeit (vgl. SUVA-Akte 69).

4.4.        4.4.1.  Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen kann jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Juli 2022) keine Unfallrestfolgen mehr vorgelegen haben. Namentlich kann nicht ohne Weiteres Dr. J____ und Dr. K____ gefolgt werden. Es bestehen jedenfalls geringe Zweifel an der Richtigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen. Dr. J____ argumentiert insbesondere damit, dass das linke Knie des Beschwerdeführers bereits (entsprechend) vorgeschädigt war. Hierbei stützt er sich primär auf das MRI vom 24. Juni 2022 resp. den dazugehörigen Bericht. Des Weiteren spricht Dr. J____ dem Unfallhergang auch die Eignung ab, die bildgebend vorgefundene strukturelle Beeinträchtigung herbeizuführen. Dem kann jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

4.4.2.  Gemäss den vorliegenden Akten ist der Beschwerdeführer beim Schweissen ausgerutscht und hat sich das linke Knie angeschlagen (vgl. die Unfallmeldung [SUVA-Akte 1]; siehe auch die Berichte von Dr. G____ [SUVA-Akte 5, S. 2 und SUVA-Akte 6, S. 2]). Soweit er in seiner vom Rechtsvertreter verfassten Beschwerde ausführt, er sei beim Schweissen mit dem linken Bein abgerutscht und mit dem linken Knie auf ein Rohr geprallt (vgl. S. 3 der Beschwerde), lässt sich dies mit den Akten vereinbaren. Was den genauen Unfallhergang angeht, so gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Geschehensablauf nie mit eigenen Worten schilderte. Die Beschwerdegegnerin befragte den Beschwerdeführer nie persönlich zum Unfallhergang (vgl. zum Erfordernis der Ermittlung des Unfallherganges u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 6. und E. 8.). Schliesslich wurde die Unfallmeldung von einer Sachbearbeiterin der Arbeitgeberin verfasst (vgl. SUVA-Akte 1). In den Attesten und Berichten der behandelnden Ärzte (insbesondere denjenigen von Dr. G____; vgl. u.a. SUVA-Akte 5, S. 2 und SUVA-Akte 6, S. 2) finden sich ebenfalls keine exakteren Angaben zum Geschehensablauf. Ob somit dem nicht weiter abgeklärten Unfallhergang zur Verneinung von Unfallfolgen tatsächlich ein derartiges Gewicht beigemessen werden darf, wie von Dr. J____ vorgenommen, erscheint zumindest als fraglich, insbesondere auch deshalb, da Dr. J____ eine unfallbedingte Schädigung nicht in genereller Weise ausschliesst. Aus der Sicht des Gerichts kann daher dem vorliegend infrage stehenden Ereignis nicht per se die Eignung abgesprochen werden, eine dauerhafte Schädigung des Knies hervorzurufen, zumal auch eine Teilursächlichkeit des Unfalls für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustanden genügt (vgl. zu letzterem Erwägung 3.4.3. hiervor).

4.4.3.  Soweit Dr. J____ einwendet, im Falle einer unfallbedingten strukturellen Verletzung hätten zusätzliche Zeichen einer stattgehabten Gewalteinwirkung sichtbar sein müssen (z.B. eine Knochenmarkprellung), ist zu bemerken, dass zeitnah nach dem Unfall keine röntgendiagnostische Abklärung vorgenommen wurde. In Bezug auf das in Frankreich am 16. März 2022 angefertigte MRI des linken Kniegelenkes existiert kein Befundbericht. Es ist im Übrigen auch als unklar anzusehen, wie lange eine derartige Zusatzverletzung mit MRI überhaupt noch nachgewiesen werden kann. Insbesondere erscheint es – jedenfalls aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – als fraglich, ob die von Dr. J____ angeführte Begleitverletzung zwingend im MRI vom 24. Juni 2022 (noch) sichtbar hätte sein müssen.

4.4.4.  Im MRI vom 24. Juni 2022 wurde unter anderem auch ein fissuraIer Knorpeldefekt in der Trochlea im inferioren Aspekt sichtbar (vgl. den Bericht vom 24. Juni 2022; SUVA-Akte 45). Dr. J____ äussert sich dazu gar nicht. Möglicherweise erachtet er diesen Schaden per se als degenerativer Natur, was jedoch einer näheren Begründung bedurft hätte.

4.4.5.  Schliesslich gilt es in Bezug auf die Feststellung allfälliger relevanter Vorschäden zu konstatieren, dass vorliegend nicht geklärt wurde, ob bereits früher eine Verletzung des linken Knies stattgefunden hat. Auch wurde der Zustand des rechten Knies nicht untersucht. Daraus hätten möglicherweise auch Rückschlüsse gezogen werden können. Generell wurde auch der Frage nach einer allfälligen Prädisposition des Beschwerdeführers (insb. durch den Körperbau resp. die Beinstellung) nicht nachgegangen. So ist denn auch keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die SUVA-Ärzte erfolgt.

4.5.        Damit bestehen insgesamt zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dr. J____ und Dr. K____. Bei diesem Ergebnis erscheint es angebracht, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt durch ein externes orthopädisches Gutachten umfassend klärt und hernach erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2022 entscheidet.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 20. September 2022 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2022 zurückzuweisen.

5.2.        Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

5.3.        Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 20. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

          Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: