Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.39

Einspracheentscheid vom 4. November 2022

Keine Zweifel an der Einschätzung des beratenden Arztes; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.        

Die 1978 geborene Beschwerdeführerin war über ihre Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert, als sie am 23. März 2020 beim Aufstehen nach längerem Sitzen mit dem linken Fuss umknickte, welcher ihr zuvor unbemerkt eingeschlafen war, und auf das Gesicht fiel (vgl. Bagatell-Unfallmeldung vom 19. April 2021, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1; Einspracheentscheid, S. 2). Im Sommer 2020 konsultierte die Beschwerdeführerin deswegen telefonisch ihre Hausärztin med. pract. C____ (E-Mail med. pract. C____ vom 13. April 2022, AB 33).

Am 14. Dezember 2020 fand auf Veranlassung der Hausärztin eine Röntgenuntersuchung statt, welche einen unauffälligen Befund ergab (Bericht vom 14. Dezember 2020, AB 32). Ab dem Frühling des Folgejahres begab sich die Versicherte bei Dr. D____ und Prof. Dr. Dr. E____ in Behandlung und absolvierte Physiotherapie (Bericht vom 8. April 2021, AB 17). Am 10. September 2021 wurde schliesslich eine MRI-Untersuchung des linken OSG durchgeführt (MR Sprunggelenk links vom 10. September 2021, AB 5). Diese ergab ein breit vernarbtes Ligamentum fibulotalare anterius (LFTA), ein rupturiertes Ligamentum fibulocalcaneare (LFC) sowie ein gezerrtes oder teilrupturiertes Ligamentum fibulo-talare posterius (LFTP, vgl. a.a.O.). Daraufhin wurde im Februar 2022 eine Operation durchgeführt (Operationsbericht vom 23. Februar 2022, AB 14). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

Nachdem die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorgelegt hatte, nahm dieser am 18. März 2022 zum Dossier Stellung (Beurteilung vom 18. März 2022, AB 21). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 28. März 2022 rückwirkend per 30. Oktober 2021 mit der Begründung ein, dass kein Kausalzusammenhang mehr zum Ereignis vom 23. März 2020 bestehe (Verfügung vom 28. März 2022, AB 22). Eine dagegen am 7. April 2022 erhobene Einsprache (AB 34) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 ab (AB 38).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 30. November 2022 (Postaufgabe: 2. Dezember 2022) werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Der Einspracheentscheid vom 4. November 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über das Einstellungsdatum vom 30. Oktober 2021 hinaus Leistungen aus UVG für das Unfallereignis vom 23. März 2020 zu erbringen.

2.    Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 4. November 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zur Klärung des Kausalzusammenhangs ein Gutachten bei einer neutralen, unabhängigen Stelle einzuholen.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Konsultationsbericht vom 21. November 2022 ein (Beschwerdebeilage/BB 1).

b) Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 3. Januar 2023 (Postaufgabe 4. Januar 2023) hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.   
Da
innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 8. Februar 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit der durch den Einspracheentscheid vom 4. November 2022 bestätigten Verfügung vom 28. März 2022 hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen rückwirkend per 30. Oktober 2021 eingestellt. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Beurteilungen des beratenden Arztes Dr. F____ vom 18. März 2022 sei davon auszugehen, dass der Status quo sine am 30. Oktober 2021 erreicht gewesen sei (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.          Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beweis, dass der Status quo sine erreicht sei, wofür die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin liege, sei nicht erbracht worden. Stattdessen sei auf die Einschätzungen ihrer behandelnden Ärzte Dr. D____ und Prof. Dr. Dr. E____ abzustellen und ihr die gesetzlichen Leistungen auch über das Einstelldatum hinaus zu gewähren (vgl. insb. die Beschwerde).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Einschätzungen von Dr. F____ ihre Leistungspflicht per 30. Oktober 2021 eingestellt hat.

3.             

3.1.       Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.       Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3.       3.3.1.  Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.2.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).

3.4.          Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

3.5.          Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs respektive dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Praxisgemäss ist es dem Gericht demnach nicht verwehrt, auch gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich von dem am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, 469 ff. E. 4.4 ff.).

3.6.          Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch das Umknicken habe sie im linken Sprunggelenk "stärkste" Schmerzen verspürt und das Gelenk sei angeschwollen. Da pandemiebedingt keine Behandlung möglich gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin darauf vertraut, dass die Beschwerden wieder abnehmen würden. Folglich habe sie mit der Kontaktaufnahme zu ihrer Hausärztin bis zum Sommer 2020 zugewartet (vgl. insb. die Beschwerde, Rz. 4). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der beratende Arzt einen Kausalzusammenhang als möglich erachtet habe und dies zur Begründung respektive Aufrechterhaltung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausreiche (vgl. die Beschwerde, Rz. 10). Zudem obliege es der Beschwerdegegnerin bei anerkannter Leistungspflicht, den Wegfall des natürlichen Zusammenhangs mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich nachzuweisen (vgl. die Beschwerde, Rz. 10).

4.2.          Den vorliegenden Akten ist Folgendes zu entnehmen: Gemäss der Unfallmeldung vom 19. April 2021 knickte die Beschwerdeführerin am 23. März 2020 beim Aufstehen, nachdem sie während des Homeschooling mit ihrem Sohn lange gesessen und dadurch ihr linker Fuss unbemerkt eingeschlafen war, mit dem linken Fuss ein und fiel auf ihr Gesicht (Bagatell-Unfallmeldung vom 19. April 2021, AB 1). Am 14. Dezember 2020 fand auf Veranlassung der Hausärztin eine Röntgenuntersuchung statt, welche eine unauffällige Beurteilung ergab ("Normale Knochendichte und Knochenstruktur. Keine Coalitio. Keine Fraktur und kein anderes Korrelat zu den Beschwerden. Kleiner plantarer Fersensporn. Unauffällige Weichteile", Bericht vom 14. Dezember 2020, AB 32). Gemäss dem Bericht vom 8. April 2021 habe eine symptomatische Behandlung mit Schonung und bedarfsgerechter Analgesie stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem aufgrund anhaltender Beschwerden zuletzt eine OSG-Bandage getragen (vgl. Einspracheentscheid, S. 2). Des Weiteren wird im Bericht vom 1. Juli 2021 aufgeführt, dass nach zwei Serien Physiotherapie eine Besserung eingetreten sei, die Patientin Eigenübungen durchführe und in zwei Monaten eine Verlaufskontrolle geplant sei. Das am 10. September 2021 durchgeführte MRI des linken OSG ergab ein breit vernarbtes Ligamentum fibulotalare anterius (LFTA), ein rupturiertes Ligamentum fibulocalcaneare (LFC) sowie ein gezerrtes oder teilrupturiertes Ligamentum fibulo-talare posterius (LFTP, vgl. MR Sprunggelenk links vom 10. September 2021, AB 5). Im Bericht vom 1. Oktober 2021 wird festgehalten, dass die Versicherte über persistierende, leichte Restbeschwerden am lateralen OSG links berichte und sportliche Aktivitäten schmerzbedingt nur eingeschränkt möglich seien. Die Eigenübungen würden fortgeführt (Einspracheentscheid, S. 3). Schliesslich wurde im Bericht vom 21. Januar 2022 festgehalten, dass die Versicherte von anhaltenden Beschwerden mit subjektivem Instabilitätsgefühl berichte und sich beschwerdebedingt keine sportlichen Aktivitäten zutraue. Einlagen seien angefertigt und regelmässig getragen worden, jedoch hätte sich hierdurch keine weitere Linderung der Beschwerden abgezeichnet. Deshalb sei eine Indikation zur Operation gestellt worden, welche am 23. Februar 2022 stattfand (Operationsbericht vom 23. Februar 2022, AB 14). Der postoperative Verlauf habe sich regelrecht gestaltet (Austrittsbericht vom 26. Februar 2022; Bericht vom 5. April 2022, vgl. a.a.O.).

4.3.          4.3.1. Hierzu äusserte sich der beratende Arzt Dr. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, in seiner Stellungnahme vom 18. März 2022 (AB 21, S. 1). Er diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin einen "Status nach Distorsion rechtes OSG" (a.a.O.). Zur Frage, ob zwischen dieser Diagnose und dem Unfall vom 23. März 2020 ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, verwies er auf die in den Akten liegenden Berichte und führte aus, nach einer OSG-Distorsion vom 23. März 2020 würden bei der Versicherten therapieresistente Beschwerden am linken OSG vorliegen (AB 21, S. 2). Bei der fachärztlichen Erstuntersuchung nach knapp einem Jahr sei keine Schwellung und kein Instabilitätsgefühl beschrieben worden, klinisch sei ein unauffälliges Gangbild sowie ein geringer Talusvorschub und eine vermehrte laterale Aufklappbarkeit festgestellt worden. Dem bildgebenden Befund eines MRI hätten keine Hinweise auf eine traumatische Verursachung zum Zeitpunkt des 23. März 2020 entnommen werden können. Die beschriebenen Veränderungen des lateralen Kapsel-Band-Apparats seien ohne jeden Zweifel auf ein oder mehrere Trauma(ta) zurückzuführen. Der grosse zeitliche Abstand zwischen Schadensereignis und Schadensfeststellung (MRI-Bildgebung) verhindere, die Veränderungen mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23. März 2020 zurückzuführen. Die Veränderungen könnten genauso gut auf ein vorbestehendes, älteres Ereignis oder Ereignisse bezogen werden. In diesem Kontext sei das Verhalten der Beschwerdeführerin, ein derart relevantes Unfallereignis so spät diagnostisch abklären zu lassen, nicht plausibel. Aus beratungsärztlicher Sicht seien die im MRI benannten Veränderungen des laterales Kapsel-Band-Apparates links "nur möglicherweise" auf das Ereignis vom 23. März 2020 zurückzuführen (AB 21, S. 3).

4.3.2. Weiter führte der beratende Arzt aus, dass auch die Operation vom 23. Februar 2022 "nur möglicherweise" auf das Unfallereignis vom 23. März 2020 zurückzuführen sei und diese auch ohne das Unfallereignis bereits zu diesem Zeitpunkt medizinisch notwendig geworden wäre (a.a.O.). Eine vorbestehende Ruptur des lateralen Kapsel-Band-Apparates links sei möglich (a.a.O.).

4.4.          Diese Beurteilung von Dr. F____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.5 hiervor). Sie ist schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Ausserdem stehen die Ausführungen von Dr. F____ im Einklang mit der am 10. September 2021 durchgeführten MRI-Untersuchung (AB 5), weshalb darauf abgestellt werden kann. Auch aus den übrigen Akten ergibt sich nichts, das dieser Beurteilung widersprechen oder an ihr Zweifel wecken würde. Eine kausal auf den Unfall vom 23. März 2020 zurückzuführende Verletzung, welche die von der Beschwerdeführerin auch nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. Oktober 2021) geklagten intermittierenden Restbeschwerden am lateralen OSG zu erklären vermag, erscheint damit unter Berücksichtigung der Aktenlage lediglich als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich.

4.5.          Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 3) hat Dr. F____ die Fragen, ob das Unfallereignis zu einer vorübergehenden oder richtunggebenden Verschlimmerung geführt habe und wann der Status quo sine vel ante erreicht worden sei, nicht offen gelassen, sondern notierte hierzu "entfällt", was vor dem Hintergrund seiner vorhergehenden Ausführungen nachvollziehbar ist. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis, dass für eine Leistungspflicht der Versicherung eine Teilkausalität genüge (Replik, S. 2), da Dr. F____ keine solche festgestellt hat.

4.6.          Die Beschwerdeführerin reicht den Sprechstundenbericht vom 21. November 2022 ein. Darin bringen Dr. D____ und Prof. Dr. E____ eine Korrektur am Operationsbericht vom 23. Februar 2022 an und halten fest, dass die Beschwerdeführerin keine alten Operationsnarben aufgewiesen habe. Weiter halten sie fest, dass sie die Kausalität der Rotationsinstabilität als klare Unfallfolge ansehen und merken an, dass der Unfallzeitpunkt strittig sei, da zwischen dem Unfallereignis vom März 2020 und der Erstkonsultation im Dezember 2020 neun Monate liegen. Hierzu halten sie fest, dass die Patientin nach ihren Angaben bereits im Sommer 2022 (recte: 2020) ihre Hausärztin konsultiert habe und seit 20 Jahren bei der betreffenden Unfallversicherung versichert sei. Vor diesem Hintergrund dürfe nach Ansicht der Behandler davon ausgegangen werden, dass ein allfälliges Unfallereignis in diesem Zeitraum liege, da eine symptomlose Zeit über so viele Jahre mehr als unrealistisch sei (BB 1). Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" im Sinne einer natürlichen Vermutung, wonach die Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich daher nicht zulässig ist. Darüber hinaus entspricht es rechtsprechungsgemäss einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Versicherten aussagen, weshalb auf die Aussagen der behandelnden Ärzte nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann.

4.7.          Nach dem vorliegend aktenkundigen Geschehensablauf hat sich die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis nicht umgehend in ärztliche Behandlung begeben, sondern mehrere Monate mit der Konsultation einer medizinischen Fachperson zugewartet. Nachdem sich der Unfall am 23. März 2020 ereignete, fand erst im Sommer 2020, das heisst erst circa drei Monate nach dem Unfallereignis, ein telefonischer Kontakt (und keine eigentliche Konsultation) mit der Hausärztin statt. Auch wenn es aufgrund der Covid-19-Situation zu zeitlichen Verzögerungen bei gewissen medizinischen Behandlungsangeboten gekommen ist, kann ein mehrmonatiges Zuwarten bei so einem Unfallereignis wie es hier vorliegt und welches eine Operation zur Folge hatte, nicht mit der Covid-19-Situation gerechtfertigt werden. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr pandemiebedingt keine Behandlung möglich gewesen sei und sie darauf vertraut habe, dass die Beschwerden wieder abnehmen würden, kann daher nicht gehört werden. Darüber hinaus ergab die am 14. Dezember 2020 und damit rund neun Monate nach dem Unfallereignis angefertigte Röntgenuntersuchung einen unauffälligen Befund (Bericht vom 14. Dezember 2020, AB 32) und anlässlich der (ersten) fachärztlichen Untersuchung im März 2021 wurde weder eine Schwellungsneigung noch ein Instabilitätsgefühl beschrieben, was die Unfallkausalität wiederum lediglich als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich, erscheinen lässt.

4.8.          Im Übrigen ergeben sich aus den vorhandenen ärztlichen Unterlagen keine Diagnosen, Befunde oder Hinweise, welche die über den 30. Oktober 2021 hinaus bestehenden Beschwerden als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal bewerten würden. Vor diesem Hintergrund erscheint ein versicherungsexternes Gutachten entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Replik, S. 2) vorliegend nicht als notwendig.

4.9.          Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für ihre fehlende Leistungspflicht mit der Stellungnahme von Dr. F____ erbracht. Folglich hat sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 28. März 2022 resp. mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 per 30. Oktober 2021 zu Recht eingestellt.

5.

5.1.     Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.     Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: