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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F.
W. Eymann, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.39
Einspracheentscheid vom
4. November 2022
Keine Zweifel an der Einschätzung
des beratenden Arztes; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die 1978 geborene Beschwerdeführerin war über ihre
Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert, als sie am
23. März 2020 beim Aufstehen nach längerem Sitzen mit dem linken Fuss
umknickte, welcher ihr zuvor unbemerkt eingeschlafen war, und auf das Gesicht fiel
(vgl. Bagatell-Unfallmeldung vom 19. April 2021,
Beschwerdeantwortbeilage/AB 1; Einspracheentscheid, S. 2). Im Sommer 2020
konsultierte die Beschwerdeführerin deswegen telefonisch ihre Hausärztin med. pract.
C____ (E-Mail med. pract. C____ vom 13. April 2022, AB 33).
Am 14. Dezember 2020 fand auf Veranlassung der Hausärztin
eine Röntgenuntersuchung statt, welche einen unauffälligen Befund ergab (Bericht
vom 14. Dezember 2020, AB 32). Ab dem Frühling des Folgejahres begab
sich die Versicherte bei Dr. D____ und Prof. Dr. Dr. E____ in Behandlung und
absolvierte Physiotherapie (Bericht vom 8. April 2021, AB 17).
Am 10. September 2021 wurde schliesslich eine MRI-Untersuchung des
linken OSG durchgeführt (MR Sprunggelenk links vom 10. September 2021,
AB 5). Diese ergab ein breit vernarbtes Ligamentum fibulotalare anterius (LFTA),
ein rupturiertes Ligamentum fibulocalcaneare (LFC) sowie ein gezerrtes oder
teilrupturiertes Ligamentum fibulo-talare posterius (LFTP, vgl. a.a.O.).
Daraufhin wurde im Februar 2022 eine Operation durchgeführt (Operationsbericht
vom 23. Februar 2022, AB 14). Die Beschwerdegegnerin anerkannte
ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem beratenden
Arzt Dr. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vorgelegt hatte, nahm dieser am 18. März 2022 zum
Dossier Stellung (Beurteilung vom 18. März 2022, AB 21). In der Folge
stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom
28. März 2022 rückwirkend per 30. Oktober 2021 mit der
Begründung ein, dass kein Kausalzusammenhang mehr zum Ereignis vom
23. März 2020 bestehe (Verfügung vom 28. März 2022, AB 22).
Eine dagegen am 7. April 2022 erhobene Einsprache (AB 34) wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022
ab (AB 38).
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. November 2022 (Postaufgabe:
2. Dezember 2022) werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der
Einspracheentscheid vom 4. November 2022 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über das Einstellungsdatum vom
30. Oktober 2021 hinaus Leistungen aus UVG für das Unfallereignis vom
23. März 2020 zu erbringen.
2.
Eventualiter sei
der Einspracheentscheid vom 4. November 2022 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zur Klärung des Kausalzusammenhangs ein
Gutachten bei einer neutralen, unabhängigen Stelle einzuholen.
In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den
Konsultationsbericht vom 21. November 2022 ein (Beschwerdebeilage/BB 1).
b) Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2022
beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 3. Januar 2023 (Postaufgabe
4. Januar 2023) hält die Beschwerdeführerin an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Da innert Frist keine
der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat,
findet am 8. Februar 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom
4. November 2022 bestätigten Verfügung vom 28. März 2022 hat
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen rückwirkend per 30. Oktober 2021
eingestellt. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die Beurteilungen des beratenden Arztes Dr. F____ vom 18. März 2022
sei davon auszugehen, dass der Status quo sine am 30. Oktober 2021
erreicht gewesen sei (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die
Beschwerdeantwort).
2.2.
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beweis,
dass der Status quo sine erreicht sei, wofür die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin
liege, sei nicht erbracht worden. Stattdessen sei auf die Einschätzungen ihrer
behandelnden Ärzte Dr. D____ und Prof. Dr. Dr. E____ abzustellen und ihr die
gesetzlichen Leistungen auch über das Einstelldatum hinaus zu gewähren (vgl.
insb. die Beschwerde).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Einschätzungen von Dr. F____ ihre
Leistungspflicht per 30. Oktober 2021 eingestellt hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2. Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE
142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht als zur gleichen
Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für
die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist.
Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1 und BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V
356, 358 E. 3.2).
3.3. 3.3.1. Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen
der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.3.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit
Hinweisen).
3.4.
Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der
Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen
Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten
Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status
quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und
Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies,
weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017
E. 3.2.1.).
3.5.
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs respektive
dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer
Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V
352). Praxisgemäss ist es dem Gericht demnach nicht verwehrt, auch gestützt auf
im Wesentlichen oder ausschliesslich von dem am Recht stehenden
Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden.
In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu
stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, 469 ff. E. 4.4 ff.).
3.6.
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch das Umknicken
habe sie im linken Sprunggelenk "stärkste" Schmerzen verspürt und das
Gelenk sei angeschwollen. Da pandemiebedingt keine Behandlung möglich gewesen
sei, habe die Beschwerdeführerin darauf vertraut, dass die Beschwerden wieder
abnehmen würden. Folglich habe sie mit der Kontaktaufnahme zu ihrer Hausärztin bis
zum Sommer 2020 zugewartet (vgl. insb. die Beschwerde, Rz. 4). Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der beratende Arzt einen
Kausalzusammenhang als möglich erachtet habe und dies zur Begründung respektive
Aufrechterhaltung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausreiche (vgl.
die Beschwerde, Rz. 10). Zudem obliege es der Beschwerdegegnerin bei
anerkannter Leistungspflicht, den Wegfall des natürlichen Zusammenhangs mit dem
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich nachzuweisen (vgl. die Beschwerde,
Rz. 10).
4.2.
Den vorliegenden Akten ist Folgendes zu entnehmen: Gemäss der
Unfallmeldung vom 19. April 2021 knickte die Beschwerdeführerin am
23. März 2020 beim Aufstehen, nachdem sie während des Homeschooling
mit ihrem Sohn lange gesessen und dadurch ihr linker Fuss unbemerkt
eingeschlafen war, mit dem linken Fuss ein und fiel auf ihr Gesicht
(Bagatell-Unfallmeldung vom 19. April 2021, AB 1). Am 14.
Dezember 2020 fand auf Veranlassung der Hausärztin eine Röntgenuntersuchung
statt, welche eine unauffällige Beurteilung ergab ("Normale Knochendichte
und Knochenstruktur. Keine Coalitio. Keine Fraktur und kein anderes Korrelat zu
den Beschwerden. Kleiner plantarer Fersensporn. Unauffällige Weichteile", Bericht
vom 14. Dezember 2020, AB 32). Gemäss dem Bericht vom 8. April 2021 habe eine
symptomatische Behandlung mit Schonung und bedarfsgerechter Analgesie
stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem aufgrund anhaltender Beschwerden
zuletzt eine OSG-Bandage getragen (vgl. Einspracheentscheid, S. 2). Des
Weiteren wird im Bericht vom 1. Juli 2021 aufgeführt, dass nach zwei Serien
Physiotherapie eine Besserung eingetreten sei, die Patientin Eigenübungen
durchführe und in zwei Monaten eine Verlaufskontrolle geplant sei. Das am 10.
September 2021 durchgeführte MRI des linken OSG ergab ein breit vernarbtes
Ligamentum fibulotalare anterius (LFTA), ein rupturiertes Ligamentum
fibulocalcaneare (LFC) sowie ein gezerrtes oder teilrupturiertes Ligamentum
fibulo-talare posterius (LFTP, vgl. MR Sprunggelenk links vom 10. September
2021, AB 5). Im Bericht vom 1. Oktober 2021 wird festgehalten, dass die
Versicherte über persistierende, leichte Restbeschwerden am lateralen OSG links
berichte und sportliche Aktivitäten schmerzbedingt nur eingeschränkt möglich
seien. Die Eigenübungen würden fortgeführt (Einspracheentscheid, S. 3).
Schliesslich wurde im Bericht vom 21. Januar 2022 festgehalten, dass die
Versicherte von anhaltenden Beschwerden mit subjektivem Instabilitätsgefühl
berichte und sich beschwerdebedingt keine sportlichen Aktivitäten zutraue.
Einlagen seien angefertigt und regelmässig getragen worden, jedoch hätte sich
hierdurch keine weitere Linderung der Beschwerden abgezeichnet. Deshalb sei
eine Indikation zur Operation gestellt worden, welche am 23. Februar 2022
stattfand (Operationsbericht vom 23. Februar 2022, AB 14). Der postoperative
Verlauf habe sich regelrecht gestaltet (Austrittsbericht vom 26. Februar 2022;
Bericht vom 5. April 2022, vgl. a.a.O.).
4.3.
4.3.1. Hierzu äusserte
sich der beratende Arzt Dr. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparats, in seiner Stellungnahme vom 18. März 2022
(AB 21, S. 1). Er diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin einen "Status
nach Distorsion rechtes OSG" (a.a.O.). Zur Frage, ob zwischen dieser
Diagnose und dem Unfall vom 23. März 2020 ein natürlicher Kausalzusammenhang
bestehe, verwies er auf die in den Akten liegenden Berichte und führte aus, nach
einer OSG-Distorsion vom 23. März 2020 würden bei der Versicherten
therapieresistente Beschwerden am linken OSG vorliegen (AB 21, S. 2). Bei der
fachärztlichen Erstuntersuchung nach knapp einem Jahr sei keine Schwellung und
kein Instabilitätsgefühl beschrieben worden, klinisch sei ein unauffälliges
Gangbild sowie ein geringer Talusvorschub und eine vermehrte laterale
Aufklappbarkeit festgestellt worden. Dem bildgebenden Befund eines MRI hätten
keine Hinweise auf eine traumatische Verursachung zum Zeitpunkt des 23. März 2020
entnommen werden können. Die beschriebenen Veränderungen des lateralen
Kapsel-Band-Apparats seien ohne jeden Zweifel auf ein oder mehrere Trauma(ta)
zurückzuführen. Der grosse zeitliche Abstand zwischen Schadensereignis und
Schadensfeststellung (MRI-Bildgebung) verhindere, die Veränderungen mit der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23. März 2020
zurückzuführen. Die Veränderungen könnten genauso gut auf ein vorbestehendes,
älteres Ereignis oder Ereignisse bezogen werden. In diesem Kontext sei das
Verhalten der Beschwerdeführerin, ein derart relevantes Unfallereignis so spät
diagnostisch abklären zu lassen, nicht plausibel. Aus beratungsärztlicher Sicht
seien die im MRI benannten Veränderungen des laterales Kapsel-Band-Apparates
links "nur möglicherweise" auf das Ereignis vom 23. März 2020
zurückzuführen (AB 21, S. 3).
4.3.2. Weiter führte der beratende Arzt aus, dass auch die Operation vom
23. Februar 2022 "nur möglicherweise" auf das Unfallereignis vom
23. März 2020 zurückzuführen sei und diese auch ohne das
Unfallereignis bereits zu diesem Zeitpunkt medizinisch notwendig geworden wäre
(a.a.O.). Eine vorbestehende Ruptur des lateralen Kapsel-Band-Apparates links sei
möglich (a.a.O.).
4.4.
Diese Beurteilung von Dr. F____ erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.5 hiervor). Sie
ist schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Ausserdem stehen die Ausführungen
von Dr. F____ im Einklang mit der am 10. September 2021 durchgeführten
MRI-Untersuchung (AB 5), weshalb darauf abgestellt werden kann. Auch aus den
übrigen Akten ergibt sich nichts, das dieser Beurteilung widersprechen oder an
ihr Zweifel wecken würde. Eine kausal auf den Unfall vom 23. März 2020
zurückzuführende Verletzung, welche die von der Beschwerdeführerin auch nach
dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. Oktober 2021) geklagten
intermittierenden Restbeschwerden am lateralen OSG zu erklären vermag, erscheint
damit unter Berücksichtigung der Aktenlage lediglich als möglich, nicht aber als
überwiegend wahrscheinlich.
4.5.
Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, überzeugt
nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 3) hat
Dr. F____ die Fragen, ob das Unfallereignis zu einer vorübergehenden oder
richtunggebenden Verschlimmerung geführt habe und wann der Status quo sine vel
ante erreicht worden sei, nicht offen gelassen, sondern notierte hierzu
"entfällt", was vor dem Hintergrund seiner vorhergehenden
Ausführungen nachvollziehbar ist. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten
kann die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis, dass für eine Leistungspflicht der
Versicherung eine Teilkausalität genüge (Replik, S. 2), da Dr. F____ keine
solche festgestellt hat.
4.6.
Die Beschwerdeführerin reicht den Sprechstundenbericht vom 21.
November 2022 ein. Darin bringen Dr. D____ und Prof. Dr. E____ eine Korrektur
am Operationsbericht vom 23. Februar 2022 an und halten fest, dass die
Beschwerdeführerin keine alten Operationsnarben aufgewiesen habe. Weiter halten
sie fest, dass sie die Kausalität der Rotationsinstabilität als klare
Unfallfolge ansehen und merken an, dass der Unfallzeitpunkt strittig sei, da
zwischen dem Unfallereignis vom März 2020 und der Erstkonsultation im Dezember
2020 neun Monate liegen. Hierzu halten sie fest, dass die Patientin nach ihren
Angaben bereits im Sommer 2022 (recte: 2020) ihre Hausärztin konsultiert habe
und seit 20 Jahren bei der betreffenden Unfallversicherung versichert sei. Vor
diesem Hintergrund dürfe nach Ansicht der Behandler davon ausgegangen werden,
dass ein allfälliges Unfallereignis in diesem Zeitraum liege, da eine
symptomlose Zeit über so viele Jahre mehr als unrealistisch sei (BB 1). Hierzu
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beweisregel "post hoc ergo
propter hoc" im Sinne einer natürlichen Vermutung, wonach die Beschwerden
müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall
schmerzfrei war, medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich daher nicht
zulässig ist. Darüber hinaus entspricht es rechtsprechungsgemäss einer
Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der
Versicherten aussagen, weshalb auf die Aussagen der behandelnden Ärzte nicht ohne
Weiteres abgestellt werden kann.
4.7.
Nach dem vorliegend aktenkundigen Geschehensablauf hat sich
die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis nicht umgehend in ärztliche
Behandlung begeben, sondern mehrere Monate mit der Konsultation einer
medizinischen Fachperson zugewartet. Nachdem sich der Unfall am 23. März 2020
ereignete, fand erst im Sommer 2020, das heisst erst circa drei Monate nach dem
Unfallereignis, ein telefonischer Kontakt (und keine eigentliche Konsultation)
mit der Hausärztin statt. Auch wenn es aufgrund der Covid-19-Situation zu
zeitlichen Verzögerungen bei gewissen medizinischen Behandlungsangeboten
gekommen ist, kann ein mehrmonatiges Zuwarten bei so einem Unfallereignis wie
es hier vorliegt und welches eine Operation zur Folge hatte, nicht mit der
Covid-19-Situation gerechtfertigt werden. Der diesbezügliche Einwand der
Beschwerdeführerin, dass ihr pandemiebedingt keine Behandlung möglich gewesen
sei und sie darauf vertraut habe, dass die Beschwerden wieder abnehmen würden, kann
daher nicht gehört werden. Darüber hinaus ergab die am 14. Dezember 2020 und
damit rund neun Monate nach dem Unfallereignis angefertigte Röntgenuntersuchung
einen unauffälligen Befund (Bericht vom 14. Dezember 2020, AB 32) und
anlässlich der (ersten) fachärztlichen Untersuchung im März 2021 wurde weder
eine Schwellungsneigung noch ein Instabilitätsgefühl beschrieben, was die
Unfallkausalität wiederum lediglich als möglich, nicht aber als überwiegend
wahrscheinlich, erscheinen lässt.
4.8.
Im Übrigen ergeben sich aus den vorhandenen ärztlichen
Unterlagen keine Diagnosen, Befunde oder Hinweise, welche die über den 30. Oktober
2021 hinaus bestehenden Beschwerden als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal
bewerten würden. Vor diesem Hintergrund erscheint ein versicherungsexternes
Gutachten entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Replik, S. 2)
vorliegend nicht als notwendig.
4.9.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für
ihre fehlende Leistungspflicht mit der Stellungnahme von Dr. F____ erbracht.
Folglich hat sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 28. März 2022 resp. mit
Einspracheentscheid vom 4. November 2022 per 30. Oktober 2021 zu
Recht eingestellt.
5.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: