|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 28. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
C____ Rechtsanwälte,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2022.3
Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1970, reiste im August 2014 in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Seit September 2014 arbeitete sie hier als Reinigungsfrau, wobei sie jeweils mehrere Teilzeitstellen gleichzeitig innehatte (vgl. den IK-Auszug; SUVA-Akte 310, S. 2). Zuletzt war sie ab Juni 2016 für die D____ AG (E____ AG) tätig. Seit Juli 2016 arbeitete sie ausserdem für die F____ GmbH und ab August 2016 für die G____ AG (vgl. SUVA-Akte 310, S. 2). Sie war über ihre Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert.
b) Am 18. November 2016 rutschte die Beschwerdeführerin während ihrer Reinigungstätigkeit im Bad eines Hotelzimmers aus und stürzte (vgl. u.a. SUVA-Akte 20). Dabei zog sie sich eine Verletzung am rechten Knie zu (vgl. u.a. das Arztzeugnis UVG vom 2. April 2017). Am 19. April 2017 wurde sie deswegen ein erstes Mal operiert (Kniearthroskopie und subtotale laterale Meniskektomie Knie rechts; vgl. SUVA-Akte 44). Mangels Beschwerdebesserung folgten diverse weitere operative Eingriffe am rechten Knie. Am 1. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine unikompartimentäre Kniegelenksprothese lateral implantiert (vgl. SUVA-Akte 114). Anlässlich eines weiteren Eingriffes vom 24. Januar 2019 wurde eine Konversion zur Kniegelenkstotalprothese vorgenommen (Ausbau der lateralen Teilprothese; Implantation einer primären Knietotalprothese; vgl. SUVA-Akte 172, S. 2). Wegen weiterhin persistierender Beschwerden erfolgte am 18. April 2019 eine diagnostische Punktion (vgl. SUVA-Akte 184). Am 19. November 2019 fand eine Revision der Totalprothese am rechten Knie statt (vgl. SUVA-Akte 220, S. 2). Anlässlich des operativen Eingriffes vom 8. Dezember 2020 wurde schliesslich eine Neurotomie (R. infrapatellaris N. sapheni, R. peroneus recurrens und genicularis lat.) sowie eine Neurolyse (N. peroneus) vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 272).
c) Am 9. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Kreisarzt der SUVA untersucht (vgl. den Abklärungsbericht sowie die Beurteilung des Integritätsschadens; SUVA-Akten 286 und 287). In der Folge teilte die SUVA der Beschwerdeführerin mit, man werde die vorübergehenden Leistungen per Ende April 2021 einstellen und den Anspruch auf Dauerleistungen (insb. auf eine Rente) prüfen (vgl. SUVA-Akte 293). Daraufhin wurden erwerbliche Abklärungen getätigt (SUVA-Akte 308, S. 3; SUVA-Akte 309, S. 3; SUVA-Akte 311). Mit Verfügung vom 15. September 2021 sprach die SUVA der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 35%igen Integritätseinbusse zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (vgl. SUVA-Akte 324). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2021 Einsprache. Sie beantragte im Wesentlichen die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer mindestens 15%igen Erwerbseinbusse sowie eine mindestens 40%ige Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 326). Die SUVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 333).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 18. November 2016 zuzusprechen und auszurichten. Es sei ihr mit Beginn ab 1. Mai 2021 namentlich eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 25 % – eventualiter von mindestens 15 % – zuzusprechen.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Januar 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 1. April 2022 an ihrer Beschwerde fest.
e) Im Rahmen einer Amtlichen Erkundigung werden die IV-Akten eingeholt (vgl. die Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. April 2022). Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Eingabe vom 13. Mai 2022 zu den IV-Akten und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin äussert sich ihrerseits mit Stellungnahme vom 20. Mai 2022 und hält ebenfalls an ihrer gegenteiligen Ansicht und Begründung fest.
III.
Am 28. Juni 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.5.2. Der Validenlohn kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.1.2. und 8C_541/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.).
4.5.3. Gemäss Anhang 5 des GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz beträgt der Minimallohn einer "Unterhaltsreinigerin I" ab dem Jahr 2020 pro Stunde Fr. 19.20 (vgl. den Bundesratsbeschluss über die erleichterte Allgemeinverbind-licherklärung des GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz; Verlängerung und Änderung vom 18. Oktober 2018 [BBl 2018 6755]). Im Jahr 2021 belief sich der Minimallohn weiterhin auf Fr. 19.20. Per 2022 erfolgte eine Erhöhung des Minimallohnes auf Fr. 19.60 (vgl. den Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbind-licherklärung des GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz vom 7. September 2021 [BBl 2021 2129]). Damit kann das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen nicht als unterdurchschnittlich erachtet werden. Es gereicht ihr daher nicht zum Nachteil, dass die Beschwerdegegnerin per 2021 von einem hypothetischen Jahreslohn von Fr. 50'189.15 ausgeht.
4.6.2. Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (vgl. BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Nur ausnahmsweise haben das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Auch kann es sich rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1.).
4.6.3. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, mit dem sich ein Nichtabstellen auf den Totalwert von TA1 rechtfertigen lässt (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des Einspracheentscheides [Ziff. 2.3.2]). Ergänzend ist noch anzufügen, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022, zur Publikation vorgesehen, entschieden hat, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 (E. 5.2.1) gilt dies infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs auch für den Bereich der Unfallversicherung (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2022 vom 31. Mai 2022 E. 5.1.).
4.6.4. Unter Berücksichtigung des in der Tabelle ausgewiesenen Monatslohnes von Fr. 4'371.-- für "einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art" (Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) ergibt sich – nach Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen; T 03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2021 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2019: + 1.0 %; 2020: + 0.9 %; 2021: + 0.6 %; vgl. T 39 [Nominallohnindex 2011-2021]) – als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 56'059.40.
4.6.5. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen).
4.6.6. Die Beschwerdegegnerin hat wegen des zusätzlichen Pausenbedarfes (vgl. dazu Erwägung 3.4. hiervor) einen 15%igen Leidensabzug vorgenommen (vgl. S. 8 des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 333, S. 8 [Ziff. 2.3.4]). Dem kann gefolgt werden. Eine weitere Reduktion des Tabellenlohnes lässt sich nicht rechtfertigen und würde im Übrigen am Ergebnis nichts ändern. Wird der Tabellenlohn somit um 15 % gekürzt, so ergibt sich per 2021 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 47’650.-- (Fr. 56’059.40 x 0.85).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit