Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

C____ Rechtsanwälte,

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.3

Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021

Rente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1970, reiste im August 2014 in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Seit September 2014 arbeitete sie hier als Reinigungsfrau, wobei sie jeweils mehrere Teilzeitstellen gleichzeitig innehatte (vgl. den IK-Auszug; SUVA-Akte 310, S. 2). Zuletzt war sie ab Juni 2016 für die D____ AG (E____ AG) tätig. Seit Juli 2016 arbeitete sie ausserdem für die F____ GmbH und ab August 2016 für die G____ AG (vgl. SUVA-Akte 310, S. 2). Sie war über ihre Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert.

b)        Am 18. November 2016 rutschte die Beschwerdeführerin während ihrer Reinigungstätigkeit im Bad eines Hotelzimmers aus und stürzte (vgl. u.a. SUVA-Akte 20). Dabei zog sie sich eine Verletzung am rechten Knie zu (vgl. u.a. das Arztzeugnis UVG vom 2. April 2017). Am 19. April 2017 wurde sie deswegen ein erstes Mal operiert (Kniearthroskopie und subtotale laterale Meniskektomie Knie rechts; vgl. SUVA-Akte 44). Mangels Beschwerdebesserung folgten diverse weitere operative Eingriffe am rechten Knie. Am 1. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine unikompartimentäre Kniegelenksprothese lateral implantiert (vgl. SUVA-Akte 114). Anlässlich eines weiteren Eingriffes vom 24. Januar 2019 wurde eine Konversion zur Kniegelenkstotalprothese vorgenommen (Ausbau der lateralen Teilprothese; Implantation einer primären Knietotalprothese; vgl. SUVA-Akte 172, S. 2). Wegen weiterhin persistierender Beschwerden erfolgte am 18. April 2019 eine diagnostische Punktion (vgl. SUVA-Akte 184). Am 19. November 2019 fand eine Revision der Totalprothese am rechten Knie statt (vgl. SUVA-Akte 220, S. 2). Anlässlich des operativen Eingriffes vom 8. Dezember 2020 wurde schliesslich eine Neurotomie (R. infrapatellaris N. sapheni, R. peroneus recurrens und genicularis lat.) sowie eine Neurolyse (N. peroneus) vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 272).

c)         Am 9. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Kreisarzt der SUVA untersucht (vgl. den Abklärungsbericht sowie die Beurteilung des Integritätsschadens; SUVA-Akten 286 und 287). In der Folge teilte die SUVA der Beschwerdeführerin mit, man werde die vorübergehenden Leistungen per Ende April 2021 einstellen und den Anspruch auf Dauerleistungen (insb. auf eine Rente) prüfen (vgl. SUVA-Akte 293). Daraufhin wurden erwerbliche Abklärungen getätigt (SUVA-Akte 308, S. 3; SUVA-Akte 309, S. 3; SUVA-Akte 311). Mit Verfügung vom 15. September 2021 sprach die SUVA der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 35%igen Integritätseinbusse zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (vgl. SUVA-Akte 324). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2021 Einsprache. Sie beantragte im Wesentlichen die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer mindestens 15%igen Erwerbseinbusse sowie eine mindestens 40%ige Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 326). Die SUVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 333).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 18. November 2016 zuzusprechen und auszurichten. Es sei ihr mit Beginn ab 1. Mai 2021 namentlich eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 25 % – eventualiter von mindestens 15 % – zuzusprechen.

b)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Januar 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

c)         Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 1. April 2022 an ihrer Beschwerde fest.

e)        Im Rahmen einer Amtlichen Erkundigung werden die IV-Akten eingeholt (vgl. die Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. April 2022). Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Eingabe vom 13. Mai 2022 zu den IV-Akten und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin äussert sich ihrerseits mit Stellungnahme vom 20. Mai 2022 und hält ebenfalls an ihrer gegenteiligen Ansicht und Begründung fest.

III.     

Am 28. Juni 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Umstritten unter den Parteien und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Nicht mehr infrage gestellt wird die Höhe der Integritätsentschädigung (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2.       Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Rentenbemessung im Wesentlichen geltend, korrekterweise müssten die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen gestützt auf denselben Tabellenlohn (LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) bestimmt werden. Bei einer leidensbedingten Reduktion des Invalideneinkommens habe sie somit Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer mindestens 15%igen Erwerbseinbusse (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, man habe korrekterweise zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Ziff. 77-88 (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen), abgestellt. Das Invalideneinkommen habe man – der Praxis des Bundesgerichts folgend – gestützt auf LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, bestimmt. Damit lasse sich selbst mit der Gewährung eines 15%igen Leidensabzuges kein Invaliditätsgrad von mindestens 10 % ermittelt. Folglich sei die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

3.             

3.1.       Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

3.4.       Der Kreisarzt hielt im Bericht vom 9. Februar 2021 (SUVA-Akte 286) fest, unter Berücksichtigung des unfallbedingten Knieleidens rechts sei der Versicherten eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Dabei müsse es sich um eine vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit handeln. Kurze Intervalle mit Stehen und Gehen seien zumutbar. Ausgeschlossen sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Ebenfalls nicht zugemutet werden könne der Versicherten das Einnehmen von Positionen mit Absturzgefahr. Auch ein Gehen in unebenem Gelände sei nicht mehr möglich. Zusätzlich ausgeschlossen seien Zwangshaltungen und kniende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die Vibrationsbelastungen für die rechte untere Extremität beinhalten würden. Im Zumutbarkeitsprofil müssten dreimal fünfzehn Minuten zusätzliche Pausen berücksichtigt werden. Diese Pausen würden zur Schwellungsprophylaxe benötigt. Es müsse der Versicherten ermöglicht werden, die untere Extremität rechts in den Pausen hochzulagern (vgl. S. 7 des Berichtes).

3.5.       Diese kreisärztliche Beurteilung resp. das vom Kreisarzt definierte Zumutbarkeitsprofil wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. S. 6 der Beschwerde). Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der ärztlich bescheinigten 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit verhält.

4.             

4.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.2.       Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv gesehen entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1). Dabei ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen. Es entspricht der empirischen Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen hiervon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3; BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1). Wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5.).

4.3.       Die Beschwerdegegnerin stellte mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 (SUVA-Akte 333) auf TA1 der LSE 2018 (Ziff. 77-82 [sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen], Kompetenzniveau 1, Frauen) ab. Gestützt auf den in der Tabelle ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 3'921.-- errechnete sie – unter Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden im Jahr 2021 – einen Monatslohn von Fr. 4'182.43 resp. einen Jahreslohn von Fr. 50'189.16 (vgl. S. 5 f. des Einspracheentscheides). Diese Vorgehensweise erscheint zwar nicht als korrekt, wirkt sich aber nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.4.       Die Beschwerdegegnerin führt zutreffend aus (vgl. S. 5 des Einspracheentscheides), dass die Beschwerdeführerin zwar auch ohne den Unfall nicht mehr für die F____ GmbH arbeiten würde; denn es wurde ihr mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 per 1. Dezember 2016 gekündet (vgl. SUVA-Akte 331). Ihre Stelle bei der G____ AG verlor sie aber wegen der unfallbedingten Absenzen (vgl. das Kündigungsschreiben vom 29. Mai 2017; IV-Akte 12, S. 8 f.). Auch von der D____ AG (E____ AG) wurde ihr wegen der unfallbedingten Absenzen per 30. September 2017 gekündet (vgl. das Kündigungsschreiben vom 5. Juli 2017; IV-Akte 4, S. 20). Da grundsätzlich am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen ist, kann daher auf die Lohnangaben dieser Arbeitgeber abgestellt werden. Für einen Beizug der Tabellenlöhne besteht kein Anlass (vgl. Erwägung 4.2. hiervor).

4.5.       4.5.1.  Wie der E-Mail der G____ AG vom 8. Juni 2021 (SUVA-Akte 309, S. 1) zu entnehmen ist, werden Reinigungsmitarbeiterinnen der Kategorie UH 1 (vgl. dazu den Arbeitsvertrag; IV-Akte 4, S. 4) grundsätzlich mit einem Stundenlohn von Fr. 19.20 (Grundlohn) entschädigt. Gemäss G____ AG hätte die Beschwerdeführerin im 2021 einen Stundenlohn von Fr. 20.-- (zuzüglich Fr. 1.65 Anteil 13. Monatslohn) erhalten (vgl. die schriftliche Auskunft vom 8. Juni 2021; SUVA-Akte 309, S. 3), was sich mit dem Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2017 (IV-Akte 4, S. 4) deckt. Gestützt auf die Angaben der G____ AG ergibt sich daher für das Jahr 2021 ein hypothetisches Jahreseinkommen (100 %) von Fr. 47'283.60 ([Fr. 20.-- + Fr. 1.65] x 42 x 52). Gemäss der schriftlichen Auskunft der E____ AG (E-Mail vom 9. Juni 2021; SUVA-Akte 311) würde die Beschwerdeführerin im 2021 einen Jahreslohn (100 %) von Fr. 45'405.36 ([Fr. 19.20 + Fr. 1.59] x 42 x 52) erhalten (vgl. überdies den Arbeitsvertrag, IV-Akte 5.40. S. 1).

4.5.2.  Der Validenlohn kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.1.2. und 8C_541/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.).

4.5.3.  Gemäss Anhang 5 des GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz beträgt der Minimallohn einer "Unterhaltsreinigerin I" ab dem Jahr 2020 pro Stunde Fr. 19.20 (vgl. den Bundesratsbeschluss über die erleichterte Allgemeinverbind-licherklärung des GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz; Verlängerung und Änderung vom 18. Oktober 2018 [BBl 2018 6755]). Im Jahr 2021 belief sich der Minimallohn weiterhin auf Fr. 19.20. Per 2022 erfolgte eine Erhöhung des Minimallohnes auf Fr. 19.60 (vgl. den Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbind-licherklärung des GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz vom 7. September 2021 [BBl 2021 2129]). Damit kann das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen nicht als unterdurchschnittlich erachtet werden. Es gereicht ihr daher nicht zum Nachteil, dass die Beschwerdegegnerin per 2021 von einem hypothetischen Jahreslohn von Fr. 50'189.15 ausgeht.

4.6.       4.6.1.  Hat die versicherte Person – wie hier – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1).

4.6.2.  Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (vgl. BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Nur ausnahmsweise haben das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Auch kann es sich rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1.).

4.6.3.  Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, mit dem sich ein Nichtabstellen auf den Totalwert von TA1 rechtfertigen lässt (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des Einspracheentscheides [Ziff. 2.3.2]). Ergänzend ist noch anzufügen, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022, zur Publikation vorgesehen, entschieden hat, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 (E. 5.2.1) gilt dies infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs auch für den Bereich der Unfallversicherung (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2022 vom 31. Mai 2022 E. 5.1.).

4.6.4.  Unter Berücksichtigung des in der Tabelle ausgewiesenen Monatslohnes von Fr. 4'371.-- für "einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art" (Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) ergibt sich – nach Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen; T 03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2021 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2019: + 1.0 %; 2020: + 0.9 %; 2021: + 0.6 %; vgl. T 39 [Nominallohnindex 2011-2021]) – als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 56'059.40.

4.6.5.  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen).

4.6.6.  Die Beschwerdegegnerin hat wegen des zusätzlichen Pausenbedarfes (vgl. dazu Erwägung 3.4. hiervor) einen 15%igen Leidensabzug vorgenommen (vgl. S. 8 des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 333, S. 8 [Ziff. 2.3.4]). Dem kann gefolgt werden. Eine weitere Reduktion des Tabellenlohnes lässt sich nicht rechtfertigen und würde im Übrigen am Ergebnis nichts ändern. Wird der Tabellenlohn somit um 15 % gekürzt, so ergibt sich per 2021 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 47’650.-- (Fr. 56’059.40 x 0.85).

4.7.       Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 47'283.60 (Lohn gemäss Auskunft der G____ AG; vgl. Erwägung 4.5.1. hiervor) resp. von Fr. 50'189.16 (gestützt auf die LSE ermitteltes Einkommen; vgl. Erwägung 4.3. hiervor) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 47'650.-- lässt sich kein IV-Grad von mindestens 10 % ermitteln. Damit erweist sich die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt.

5.             

5.1.       Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: