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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 20. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Reidemeister
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Totentanz 5, 4051 Basel
Beschwerdeführer
C____
Gegenstand
UV.2022.40
Einspracheentscheid vom 18. November 2022
Medizinischer Endzustand; Integritätsentschädigung; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) A____, geboren 1994 (nachfolgend: Beschwerdeführer), erlitt am 12. Oktober 2010 mit dem Motorrad einen Verkehrsunfall (UV-Akte Nr. 13). Gemäss Bericht des Universitätsspitals [...] vom 17. November 2010 (UV-Akte Nr. 44) erlitt der Beschwerdeführer dabei folgende Verletzungen: Polytrauma mit Mittelgesichtsfrakturen, Mittelhandfraktur links, Weichteilverletzung Knie rechts mit offener Bursa praepatellaris, hochfrontaler Kontusionsblutung und epiduraler Blutung frontal rechts 0.4 x, 2cm und Kontusionsblutung frontal, kleine Lungenkontusion Oberlappen links, welche am 15., 19. und 21. Oktober 2010 sowie 8. Dezember 2010 und 12. April 2011 operativ versorgt wurden (UV-Akten Nr. 42, 46, 51, 52, 81). In der Folge fanden am 11. Dezember 2012 und am 6. März 2013 weitere Operationen zur Rekonstruktion des Vorderen Kreuzbandes (VKB) am linken Knie statt (UV-Akten Nr. 187, 202). Die Beschwerdegegnerin erbrachte infolge des Unfalls vom 12. Oktober 2010 die gesetzlichen Leistungen.
b) Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 wurden die Versicherungsleistungen gestützt auf die orthopädische und neurologische Begutachtung der SMAB AG vom 7. April 2014 per Verfügungsdatum eingestellt (UV-Akte Nr. 270).
c) Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 meldete der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Rückfall an (vgl. UV-Akte Nr. 333). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Rückfall mit Schreiben vom 4. März 2021 zunächst abgelehnt hatte (UV-Akte Nr. 337), teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2021 mit, dass sie den Rückfall gestützt auf die Stellungnahme der Versicherungsärztin, Dr. med. D____, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, anerkenne (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2021, UV-Akte Nr. 347).
d) Mit Schreiben vom 5. November 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen gestützt auf die Stellungnahme der Versicherungsärztin, Dr. med. D____ vom 2. November 2021 (UV-Akte Nr. 371), infolge Erreichens des medizinischen Endzustands ein (UV-Akte Nr. 372). Die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2021 (UV-Akte Nr. 380) und vom 23. Februar 2022 (UV-Akte Nr. 387) legte die Beschwerdegegnerin wiederum Dr. med. D____ vor und verfügte gestützt auf deren Stellungnahmen vom 11. Januar 2022 (UV-Akte Nr. 382) sowie vom 8. März 2022 (UV-Akte Nr. 388) am 11. März 2022 die Leistungseinstellung (UV-Akte Nr. 391).
e) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2022 Einsprache. Er beantragte im Wesentlichen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere seien ihm weitere Heilbehandlungskosten zu gewähren (vgl. UV-Akte Nr. 396). Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der medizinische Endzustand sei gemäss Dr. med. D____ im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen. Diese habe (insb. mit Beurteilung vom 2. November 2021; UV-Akte Nr. 371) zu Recht auch eine relevante Integritätseinbusse verneint und gehe zutreffend von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit aus (vgl. UV-Akte Nr. 412).
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
- Es seien der Einspracheentscheid vom 18. November 2022 sowie die Verfügung vom 11. März 2022 aufzuheben.
- Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlungskosten sowie später eventuell eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu gewähren.
- Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit der Unterzeichneten zu gewähren.
- Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornimmt, insbesondere ein externes Gutachten zur Frage des Erreichens des medizinischen Endzustandes einholt.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
c) Mit Replik vom 17. März 2023 erneuert der Beschwerdeführer Ziff. 2 der in seiner Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und beantragt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu gewähren.
d) Mit Duplik vom 8. Mai 2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, die Beschwerde sei abzuweisen.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. März 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokatin, bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, findet am 20. Juni 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.2. Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, der Fallabschluss sei namentlich in Anbetracht der laufenden Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung verfrüht erfolgt (vgl. die Beschwerde und die Replik).
2.3. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Rückfall erlitten hat und dass der Rückfall kausal auf den Unfall vom 12. Oktober 2010 zurückzuführen ist. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht per 11. März 2022 eingestellt und einen weitergehenden Anspruch verneint hat.
3.3. Gestützt auf Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2.c); siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1.).
4.2. Im Lichte der oben dargelegten rechtlichen Erörterungen stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht – mangels einer noch zu erwartenden namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes – per 11. März 2022 eingestellt hat (UV-Akte Nr. 391).
4.3. 4.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
4.3.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.3.4. Aufgrund der Bedeutung der ärztlichen Aussagen im vorliegenden Zusammenhang werden die zentralen medizinischen Unterlagen im Folgenden kurz zusammengefasst.
4.4. 4.4.1. Ab November 2020 war der Beschwerdeführer bei PD Dr. med. F____ der Orthopädischen Klinik des Universitätsspitals [...] und des [...] Spitals in Behandlung. In dessen Berichten vom 13. November 2020 (UV-Akte Nr. 320) sowie vom 30. November 2020 (UV-Akte Nr. 326) wurde folgende Diagnose gestellt: "Status nach Verkehrsunfall als Motorradfahrer vom 12.10.2010 mit/bei Knie links: Status nach VKB-Re-Plastik links (Allograft) vom 06.03.2013, Status nach VKB-Débridement links und Auffüllung mittels MTF, DBX, PRP, Status nach TVT links mit posterolateraler Rekonstruktion vom 04.02.2011 sowie OSME mit Tomofix-Platte 02/2012, Status nach VKB links nach traumatischer VKB-Ruptur 2010, Knie rechts: Traumatische eröffnete Bursa praepatellaris, (…)". Gestützt auf das MRI vom 27. November 2020 des Instituts für Radiologie des [...] Spitals (UV-Akte Nr. 327) stellte er fest, dass am linken Knie keine relevante Chondropathie, keine Meniskusläsion medial oder lateral vorliege, die Seitenbänder erhalten seien, die VKB-Plastik intakt sei und keine Anzeichen für Arthrofibrose vorlägen. Aufgrund der Bildgebung zeige sich kein direktes Korrelat für die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen. Das Kniegelenk sei soweit ligamentär klinisch wie auch bildgeberisch stabil. Für die weitere Abklärung empfehle er dem Beschwerdeführer noch eine schmerztherapeutische Untersuchung durchzuführen. Ansonsten sei in seinem Fall sicherlich eine erneute Ausbildung resp. eine Arbeitstätigkeit mit eher sitzendem Alltag zu empfehlen. Die Arbeitsunfähigkeit schätzte er mit 0 % ein. Am 3. Mai 2021 stellte Dr. med. F____ folgende Zwischenanamnese: "Zwischenzeitlich wurde eine Kryotherapie der Genikularnerven am 01.04.2021 durchgeführt. Der Patient berichtet über eine deutliche Verbesserung der Schmerzen. Das Punctum maximum liegt aber weiterhin über der Inzision tibial. Es besteht hier eine Langzeitkomplikation nach Verkehrsunfall. Die Beschwerden sind im Bereich der tibialen Inzision. Die Kryotherapie zeigte eine deutliche Verbesserung der Schmerzen. Eine Wiederholung ist in rund 6 Monaten geplant. Das Kniegelenk ist soweit gut und stabil rekonstruiert. Die Restbeschwerden sind noch neurogen, aber meiner Ansicht nach soweit unter Kontrolle" (UV-Akte Nr. 342). Im ambulanten Bericht vom 13. August 2021 hält Dr. med. G____, Oberärztin in der Orthopädischen Klinik am [...] Spital, fest, dass sich mit der Kryoablation insgesamt nur eine kurzfristige Beschwerdebesserung eingestellt habe, welche leider keine nachhaltige Wirkung zeige. Aus medizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass der Schaden bleiben werde und keine Besserung mehr zu erwarten ist. Dies werde auch für die berufliche Laufbahn des Patienten Konsequenzen haben, sodass rein stehende oder gehende Tätigkeiten aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll seien (UV-Akte Nr. 374, S. 9 ff.).
4.4.2. Mit Schreiben vom 2. November 2021 hielt die Versicherungsärztin Dr. med. D____ gestützt auf die zuvor erwähnten ambulanten Berichte von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ (vgl. Ziff. 4.3.1 hiervor) fest, dass in Bezug auf die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers der Endzustand erreicht sei. Zudem hielt sie fest, dass weitere Therapien (Physiotherapie usw.) die Situation nicht positiv beeinflussen können, da die Kniefunktion (Beweglichkeit, Kraft, Stabilität) bereits sehr gut sei und somit kein Verbesserungspotential vorliege (UV-Akte Nr. 371). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit schloss sie, dass diese für die angestammte Tätigkeit als Koch/Chauffeur zu 100 % gegeben sei und dass wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien. Nach ihrer Einschätzung sollte der Versicherte in der Lage sein, seine Arbeitsposition in einem freien Ermessen zwischen Stehen, Sitzen und Umhergehen wechseln zu können.
4.4.3. In der vom Beschwerdeführer angeforderten Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 zum Bericht der Versicherungsärztin vom 2. November 2021 schliesst Dr. med. E____, dass seiner Ansicht nach der medizinische Endzustand nicht erreicht sei. Zudem erwähnt er, dass das linke Kniegelenk eine höhergradige Rotationsinstabilität zeige, welche überwiegend wahrscheinlich ihre Ursache im zu steilen Verlauf des VKB-Transplantates habe. Somit komme es immer wieder zu Reizzuständen des linken Kniegelenks. Behandlungsoptionen für diese Problematik wären Kraftaufbau und zusätzlich schmerztherapeutische Massnahmen auch aus dem Bereich der Alternativmedizin. Die Indikation für eine erneute Operation zur Stabilisierung des linken Kniegelenks sehe er nicht. Die Erfolgsaussichten einer solchen Massnahme dürften, bei bereits mehrfach voroperiertem linkem Kniegelenk, gering sein. Da die durch ihn durchgeführte diagnostisch-therapeutische Infiltration des linken Kniegelenkes beim Beschwerdeführer für einige Stunden leichte Besserung gebracht habe, müsse von einer überwiegend extraartikulären, die Muskulatur und die Sehnenansätze betreffenden Problematik ausgegangen werden. Dr. med. E____ empfiehlt vor allem therapeutische Massnahmen mit dem Zweck der Schmerzlinderung und den Kraftaufbau. In Bezug auf das zumutbare Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers schliesst er, dass Ziel müsse sein, eine überwiegend sitzende Tätigkeit zu finden (vgl. UV-Akte Nr. 380).
4.4.4. In ihrem Bericht vom 11. Januar 2022 weist Dr. med. D____ diese Schlussfolgerungen von Dr. med. E____ zurück, da sie durch die vorliegenden ausführlichen und aktuellen Arztberichte der behandelnden Ärzte Dr. med. F____ und Dr. med. G____ nicht gestützt würden und medizinisch auch nicht nachvollziehbar seien (vgl. UV-Akte Nr. 382).
4.4.5. Seinen neuerlichen Bericht vom 22. Februar 2023 schliesst Dr. med. E____ mit folgender Beurteilung: "Hier handelt es sich wirklich um einen sehr unglücklichen und unerfreulichen Fall. Es besteht sicher eine gewisse Instabilität des linken Kniegelenks. Eine erneute Operation und Revision des VKB-Transplantates kommt weder für den Patienten noch für mich infrage. Der Patient berichtet, er würde fleissig Fitness-Training durchführen. Ich denke, auch diesbezüglich kann man nichts verbessern. Die Infiltration des linken Kniegelenks hat vor gut einem Jahr keine Besserung gebracht. Eine Wiederholung einer solchen Infiltration lehnt der Patient ab. Somit haben wir eigentlich keine weiteren Optionen. Der Patient versucht sich mit der Situation abzufinden. Er kann sich jederzeit gerne wieder melden" (Replikbeilage 1).
4.5. Wie dargetan wurde, setzt der Fallabschluss voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr zu erwarten ist (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor), nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Therapeutische Massnahmen, welche in erster Linie die Schmerzlinderung und Stabilisierung des Erreichten bezwecken, schliessen den Endzustand nicht aus (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.1.2.2).
4.5.1. Die Einschätzung von Dr. med. E____, wonach die Schmerzen am linken Knie des Beschwerdeführers möglicherweise durch ein zu steil verlaufendes VKB-Implantat verursacht werden, erscheint aus medizinischer Sicht als plausibel (vgl. 4.3.3. hiervor). Dennoch dienen die durch Dr. med. E____ empfohlenen Behandlungsoptionen (vgl. ebenfalls 4.3.3. hiervor) in erster Linie der Schmerzlinderung und der Stabilisierung des Erreichten. In seiner Einschätzung vom 22. Februar 2023 (vgl. 4.4.5. hiervor) schliesst er damit, dass eigentlich keine weiteren Optionen bestehen und der Patient versuche, sich mit der Situation abzufinden.
4.6. Gestützt auf diese ärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen nicht mehr hat erwartet werden können. Zu betonen ist, dass sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, den Fall abzuschliessen, nicht ausschliesslich auf die Einschätzung der Versicherungsärztin Dr. med. D____, sondern in erster Linie auf die Arztberichte von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ der Orthopädischen Klinik des [...] Spitals stützt, die der Versicherungsärztin zur Stellungnahme unterbreitet wurden. Aufgrund der umfassenden Untersuchungen durch Dr. med. F____, Dr. med. G____ und Dr. med. E____ besteht kein Anlass, die Stellungnahme von Dr. med. D____ in Zweifel zu ziehen. Das Vorliegen eines medizinischen Endzustandes wird denn vom Beschwerdeführer in der Replik auch nicht mehr infrage gestellt (vgl. S. 1 unten der Replik).
4.7. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) per 11. März 2022 (vgl. UV-Akte Nr. 391) ist folglich unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt damit noch, ob die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung dem vorgenommenen Fallabschluss entgegenstehen.
5.1. Der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch kann auch dann noch nicht beurteilt werden, wenn zwar der medizinisch-therapeutische Endzustand erreicht ist, aber noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Gang sind. Das Ergebnis solcher Massnahmen ist dann abzuwarten, wenn sie Unfallfolgen betreffen und geeignet sind, den der Invalidenrente zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (BSK-Flückiger, Art. 19 N 18 mit weiteren Hinweisen). Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und wird der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente (Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 30 UVV) bilden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1). Eine auf Art. 30 UVV abgestützte Übergangsrente ist ebenfalls nach der Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt indessen vor der Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Demzufolge kommt in diesem Zeitpunkt allein die Erwerbstätigkeit in Betracht, die von einer noch nicht eingegliederten versicherten Person unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes vernünftigerweise verlangt werden kann (BGE 139 V 517, 519 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 246, 252 E. 3a).
5.2. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 UVV vorbehaltene Abschluss allfälliger IV-Eingliederungsmassnahmen, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (BSK-Flückiger, Art. 19 N 53 bzw. Art. 19 N 18 mit weiteren Hinweisen; vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.1., 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3 und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4).
5.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin für den Fallabschluss den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen hätte abwarten sollen und dass der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch noch nicht beurteilt werden könnten (vgl. insb. die Beschwerde).
5.2.2. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 6.1 ff. hiernach), konnte der die Invalidenrente bestimmende Invaliditätsgrad, welcher durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Akten ermittelt worden war, durch die getroffenen Eingliederungsmassnahmen nicht rechtsrelevant und konkret beeinflusst werden, da der Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 10 % ergibt. Entsprechend musste die Beschwerdegegnerin den Abschluss der IV-Eingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2023 nicht abwarten, um den Fallabschluss verfügen zu können. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist somit der Fallabschluss per 11. März 2022 nicht zu beanstanden.
6.1. Bei einer unfallbedingten Invalidität von mindestens 10 % hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
6.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Für den Beweiswert ärztlicher Berichte kann auf das sub Erwägungen 4.2.2. und 4.2.3. Gesagte verwiesen werden.
6.3. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
6.3.1. Für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG zu berücksichtigenden Validenverdienstes ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht (BGE 139 V 28, 31 E. 3.3.3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 5.1.).
6.3.2. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der strittigen Verfügung vom 11. März 2022 ohne Arbeitsstelle, war davor jedoch einer Tätigkeit als Chauffeur und zuletzt verschiedenen Hilfstätigkeiten nachgegangen (vgl. UV-Akten Nr. 216, 320). Mit Verfügung vom 6. September 2022 bewilligte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer im Sinne einer Eingliederungsmassnahme eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Praktiker Büro PrA, welche vom 1. August 2022 bis Ende Juli 2023 andauerte und richtete ihm während dieses Zeitraums ein Taggeld aus (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 9).
6.3.3. Sowohl die ambulanten Berichte von Dr. med. F____ vom 21. April 2021 (UV-Akte Nr. 350) und Dr. med. G____ vom 13. August 2021 (UV-Akte Nr. 370) als auch die Berichte von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2021 und vom 22. Februar 2023 (UV-Akte Nr. 380; Replikbeilage [RB] 1) attestierten dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit mit hauptsächlich wechselbelastenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Rein stehende oder gehende Tätigkeiten und schweres Heben sollten vermieden werden.
6.3.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sowie in der Replik geltend, dass er eine Lehre als Koch abgeschlossen hätte, wenn die Folgen des Unfalls vom Oktober 2010 dies nicht verunmöglicht hätten. Entsprechend müsse in Bezug auf das Valideneinkommen von einem Einkommen ausgegangen werden, das er aller Wahrscheinlichkeit nach als Koch erzielt hätte.
6.3.5. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum Unfallzeitpunkt absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum als Koch im Schulrestaurant H____ (UV-Akte Nr. 17). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind konkrete Indizien erforderlich, dass die Ausbildung als Koch effektiv eingeschlagen worden wäre (vgl. dazu Erwägung 6.3.1. hiervor). Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt ein Praktikum als Koch absolvierte, genügt nicht für die Annahme, dass er die Lehre als Koch tatsächlich in Angriff genommen hätte. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer eine Kochlehre begonnen hatte oder dass ein Lehrvertrag abgeschlossen oder vorbereitet worden wäre. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Praktikum bei H____ hätte wiederholen können, jedoch gemeint habe, der Beruf als Koch sei nicht mehr geeignet und sein Interesse eher verhalten gewesen (UV-Akte Nr. 93). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten generellen Absichtserklärungen reichen angesichts der praxisgemäss vorausgesetzten Beweisanforderungen für den Nachweis der aller Wahrscheinlichkeit aufgenommenen Laufbahn als Koch nicht aus. Eine berufliche Ausbildung muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung "nachweislich geplant" gewesen sein, um Spekulationen zu vermeiden und um auf das Einkommen im entsprechenden Beruf abstellen zu können (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 11. Februar 2012 E. 5.2.4). Vorliegend fehlt es an konkreten Hinweisen auf eine nachweisliche Planung der Ausbildung als Koch oder einer anderen Ausbildung, weshalb in Bezug auf das Valideneinkommen vom Einkommen des Beschwerdeführers zur Zeit der strittigen Verfügung auszugehen ist.
6.3.6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass keine unfallbedingte Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 18 UVG vorliegt, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente zurecht abgelehnt hat.
6.4. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung zurecht abgelehnt hat.
6.4.1. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der UVV bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209, 210 E. 4.a/aa). In Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur Vereinbarkeit des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 156, 157 E. 3a).
6.4.2. Gemäss Dr. med. D____ (Bericht vom 11. Januar 2022, UV-Akte Nr. 382) liege bei einem gut beweglichen Kniegelenk gemäss Tabelle 2 ("Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten") kein Integritätsschaden vor. Die Irritation der Genikularnerven entspreche ebenfalls keinem Integritätsschaden im Sinne von Tabelle 2. Eine posttraumatische Arthrose liege mit Blick auf das MRI vom 27. November 2020 (Fundstelle) gemäss Tabelle 5 ("Integritätsschaden bei Arthrosen") ebenfalls nicht vor. Bei gegebener guter Stabilität gemäss MRI vom 27. November 2020 sei auch kein Integritätsschaden gemäss Tabelle 6 der Gelenkinstabilitäten gegeben. Zwar geht Dr. med. E____ in seinem Bericht vom 22. Februar 2023 (UV-Akte Nr. 380) davon aus, dass eine gewisse Instabilität des linken Kniegelenks gegeben sei, ohne diese jedoch zu beziffern. Für leichte Gelenkinstabilitäten am Knie sieht die Tabelle 6 ("Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten") keine Entschädigung vor, für mittelschwere Gelenkinstabilitäten verursacht durch ein oder beide Kreuzbänder eine Integritätsentschädigung von 0-5 %. Vorliegend ist aufgrund der Tatsache, dass die behandelnden Ärzte überwiegend davon ausgehen, dass keine Rotationsinstabilität gegeben ist (vgl. Ziff. 4.3.1. hiervor), allenfalls von einer leichten Instabilität auszugehen. Damit ist die leistungsbegründende Erheblichkeit (mindestens 5 % vgl. Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 des Anhangs 3 zur UVV) nachweislich nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat somit in Berücksichtigung der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Fallabschlusses auch den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint.
7.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 18. November 2022 zu bestätigen.
7.2. Das Verfahren ist kostenlos.
7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin, B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 18. November 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7.7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. J. Reidemeister
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit