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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
C____ AG [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.41
Einspracheentscheid vom 15.
November 2022
Fehlende Adäquanz;
Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1978 geborene Beschwerdeführer war am 29. Dezember 2017
beim D____ angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert, als er in einer Eiskunsthalle beim
Schlittschuhlaufen rückwärts stürzte, auf seine Hand fiel und den Hinterkopf
auf dem Eis anschlug (Unfallmeldung, Allgemeine Akten [nachfolgend A] A1). Am
Tag danach begab er sich in der Folge auf die Notfallstation des [...]spitals [...]
(nachfolgend [...]), wo er in der hausärztlichen Notfallpraxis behandelt wurde (Bericht
vom 30.12.2017, Medizinische Akten [nachfolgend M] M1). Mittels CT Schädel und
HWS wurden Blutung und Fraktur ausgeschlossen (Befund, M22). Festgehalten wurde
die Diagnose der Commotio bei Hinterkopfkontusion am 29. Dezember 2017. Weiter
wurde ihm Analgesie und Ruhe verordnet und eine Arbeitsunfähigkeit bis 4.
Januar 2018 attestiert (M1).
In der Folge bestanden Nackenbeschwerden, Schwindel und Sehstörung
sowie Schmerzen an Daumen, Handgelenk und Ellbogen rechts, wofür der
Beschwerdeführer ärztliche Abklärungen und Behandlungen in Anspruch nahm (Berichte
Hausarzt med. pract. E____ vom 15.01.2018 und 12.02.2018, M2 und M3; Bericht
Dr. F____, M4; MRI-Untersuchung, M5; Physiotherapie, M14).
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 27. November
2018 die Leistungen per 30. November 2018 mit der Begründung ein, die aktuell
vorliegenden und noch bestehenden Beschwerden würden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang
zum Unfallereignis stehen (A39). Sie stützte sich dabei auf die von ihr
beauftragte Beurteilung von Dr. G____ vom 16. November 2018 (M25).
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge ab dem 10. April 2019
im H____ Spital psychiatrisch behandelt (M32) und hielt sich vom 14. August
2019 bis 14. September 2019 stationär in der Reha Klinik I____ auf (Austrittsbericht
vom 26.09.2019, M30; Neuropsychologischer Bericht vom 27.09.2019, M31).
Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2019 bestätigte die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. November 2018 (A60). Der
Beschwerdeführer gelangte an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches den Einspracheentscheid
mit Urteil vom 23. Juli 2020 aufhob und die Angelegenheit zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückwies (A73). Die Beschwerdegegnerin habe abzuklären, ob in
Bezug auf die zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (bzw. Einspracheentscheides)
vorhandenen medizinischen Unterlagen prognostisch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und danach erneut über den
Leistungsanspruch des Versicherten zu entscheiden (a.a.O.).
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin die ärztlichen
Berichte der weiteren Behandlungen und Abklärungen ein (vgl. M34, M35, M39, M40
und M46) und unterbreitete die gesamten Akten ihrem beratenden Arzt Dr. J____,
Facharzt für Neurologie FMH. Nach Eingang der Aktenbeurteilung vom 2. Februar
2022 (M47) erliess sie gestützt darauf die Verfügung vom 10. März 2022, mit
welcher sie ihre Leistungen nunmehr per 7. April 2018 einstellte (A121).
Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. November 2022 an der
Leistungseinstellung per 7. April 2018 fest und teilte gleichzeitig mit, dass sie
auf die Rückforderung der über dieses Datum hinaus ausgerichteten Leistungen verzichte
(A129, S. 9).
II.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der Entscheid
der C____ AG vom 15. November 2022 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer
die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz auszurichten.
2.
Es seien weitere
medizinische Abklärungen durchzuführen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit
dem Unterzeichneten als seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen
sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023 wird die
Beschwerdeabweisung beantragt.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. April 2023 an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin
auf eine Duplik.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2023 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung mit lic. iur. B____,
Advokat, Basel, bewilligt.
IV.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiver-handlung. Am 8. Juni 2023 findet die Beratung durch die
Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1
bzw. Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 56a lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, sowie mit § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes,
SVGG). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art.
58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit –
da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher
und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E.
3.2).
2.2.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406
E. 4.3.1).
2.3.
Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Von (im Zeitpunkt des
Fallabschlusses) organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann
gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativ/bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden, und die hierbei angewendeten
Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 mit
Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18.
September 2018 E. 4.1.1 und 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 4.).
2.4.
Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht
organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei
ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1).
Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die
Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die
durch BGE 134 V 109, 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden
(BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa; sog. "Psycho-Praxis"), anzuwenden (BGE
138 V 248, 250 E. 4; BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1).
2.5.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist das Gericht auf
Angaben ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V 286, 290 E. 1b; Urteil
8C_492/2013 vom 10. Februar 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Aufgabe der ärztlichen
Fachperson ist es überdies, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).
2.6.
Ob aufgrund der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit einer
namhaften Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden kann, bestimmt
sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt
beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffs "namhaft" in Art. 19
Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung
im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE
134 V 109 E. 4.3 S. 115). Eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven
Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung verleiht keinen Anspruch
auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der
versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver
Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser
Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den
therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel
unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom
17. Februar 2021 E. 3).
2.7.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
2.8.
In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin
auf die Aktenbeurteilung eines beratenden Arztes ab. Das Bundesgericht
anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher
Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft
wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351,
352 E. 3a und 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 470 E.
4.4; 122 V 157, 162 E. 1d).
2.9.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet (BGE 126
V 353, 360 E. 5b mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen auf die Auffassung ihres
beratenden Arztes Dr. J____ abgestellt, wonach der medizinische Endzustand
spätestens am 7. April 2018 erreicht gewesen sei (M47) und ihre Leistungen auf
diesen Zeitpunkt hin eingestellt. Gleichzeitig hat sie festgehalten, sie
verzichte auf eine Rückforderung der über dieses Datum hinaus erbrachten
Leistungen (A129, S. 9). Um zu prüfen, ob auf diese Einschätzung abgestellt
werden kann, ist nachfolgend kurz auf die wichtigsten Akten einzugehen.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer begab sich am Tag nach dem Unfall auf
die hausärztliche Notfallstation des [...], wo am 30. Dezember 2017 ein CT
Schädel und Halswirbelsäule durchgeführt und frischen Frakturen und
intrakraniellen Blutungen ausgeschlossen wurden (M22). Die medizinischen, echtzeitlichen
Akten dokumentierten einen Kopfanprall (Schädelkontusion) bzw. eine Commotio. Dies
gilt insbesondere für den Bericht der Notfallpraxis des [...] vom Tag nach dem
Unfall (Bericht vom 30.12.2017, M1), aber auch für die ersten beiden zeitnah
nach dem Unfall erstellten Berichte des behandelnden Hausarztes med. pract. E____
(Berichte vom 15.01.2018 und vom 12.2.2019, M2 und M3).
3.2.2. Beim einzigen in den Akten vorliegenden Bericht, in welchem von
einem "Schädelhirntrauma I°" gesprochen wird, handelt es sich um den
Bericht von Dr. F____ vom 21. Februar 2018 (M4). Allerdings wird diese Diagnose
im besagten Bericht weder in den Befunden beschrieben noch auf andere Weise begründet
und es fällt auf, dass Dr. F____ diese Diagnose in sämtlichen darauffolgenden
Berichten nicht mehr erwähnte (vgl. Berichte vom 27.02.2018, vom 07.04.2018 und
16.05.2018, M5, M8 und M10). Der behandelnde Hausarzt med. pract. E____ schrieb
im Überweisungsschreiben an die Wirbelsäulensprechstunde des [...] vom 26. April
2018 ausdrücklich von einem Status nach "Commotio
cerebri" (M9) und verwendete
auch in späteren Berichten stets den Begriff der "Commotio" (vgl. statt vieler den
Bericht vom 21.04.2021, M41).
3.2.3. Die im Auftrag von Dr.K____, Oberarzt Spinale Chirurgie des L____,
am 5. Juni 2018 durchgeführten Röntgen HWS sowie LWS in 2 Ebenen zeigten
regelrechte Verhältnisse (vgl. Bericht vom 05.06.2018, wonach keine
signifikante Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung im Dezember 2017
bestehe, M13; vgl. ferner auch den Bericht vom 07.06.2018, M12, S. 2). Die am
16. Juli 2018 ebenfalls im Auftrag von Dr. K____ zusätzlich durchgeführten MRI
der Lenden- und Halswirbelsäule zeigten keinen Nachweis von Traumafolgen und
lediglich geringe mehrsegmentale degenerative Veränderungen der HWS und der
unteren LWS, ohne Spinalkanaleinengung oder Wurzelkompression (Bericht vom
16.07.2018, M15). Entsprechend hielt Dr. K____ anlässlich der Verlaufskontrolle
in der Spinalen Chirurgie des USB fest, im Bereich der HWS und LWS seien
okkulte knöcherne Frakturen ausgeschlossen. Auch hinsichtlich der Bandstrukturen
würde sich keine Verletzung zeigen. Eine Nervenkompression könne ebenfalls
ausgeschlossen werden und eine Unfallfolge sei nicht ersichtlich. Im Bereich
der mittleren HWS seien lediglich altersentsprechende
Degenerationsveränderungen mit leichtem Bandscheibenbulging ersichtlich (Bericht
vom 14.08.2018, M16).
3.2.4. Zur Vervollständigung der Abklärungen wurde von Dr. K____
schliesslich ein MRI der Brustwirbelsäule angefertigt und eine Kortison-Stosstherapie
über einen Zeitraum von 9 Tagen initiiert (vgl. M16). Das MRI der
Brustwirbelsäule zeigte unauffällige Verhältnisse (Bericht vom 05.09.2018,
M21). Aufgrund des Ansprechens auf die Kortison-Therapie wurde der
Beschwerdeführer zur Abklärung einer möglichen rheumatoiden Erkrankung in die
rheumatologische Abteilung überwiesen (Bericht vom 29.08.2018, M17). Dr. M____,
Assistenzärztin in der Rheumatologie des [...], diagnostizierte neben Status
nach "Commotio" eine chronische Zervi-kothorakalgie und Lumbalgie
nach Sturz beim Schlittschuhlaufen 29. Dezember 2017. Sie hielt in ihrem
Bericht unter anderem eine subjektiv stark empfundene kognitive Verlangsamung
mit Konzentrationsstörungen fest. Sie schloss die Behandlung per 15. Oktober
2018 ab, meldete den Beschwerdeführer aber bei der Reha Klinik I____ für einen
stationären Aufenthalt an (M23). Fast gleichzeitig übergab auch Dr. K____ das
weitere Therapiemanagement in hausärztliche Hände (Bericht vom 29. Oktober
2018, M24).
3.2.5. Dr. G____, FMH Neurologie, nahm als beratender Arzt der
Beschwerdegegnerin am 16. November 2018 zum Fall Stellung, ohne jedoch eigene
Diagnosen zu stellen und verwies in der Beurteilung auf die Richtlinien der
Deutschen Gesellschaft für Neurologie, wonach bei einem "HWS-Distorsionstrauma
und Commotio cerebri" eine Abheilung innert weniger Monate erwartet werden
dürfe (M25, S. 5). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 27. November 2018 ihre Leistungen ein (A39). Daraufhin meldete der Hausarzt
med. pract. E____ der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. November 2018,
dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei, da er den Versicherten
seit 2012 kenne und dieser bis zum Unfall vom Dezember 2017 nie über Kopf-,
Nacken- und Rückenschmerzen, Konzentrationsstörung, Schlafschwierigkeiten und
Schwindel geklagt hätte (M26).
3.2.6. Ab dem 10. April 2019 befand sich der Beschwerdeführer im H____
Spital in psychiatrischer Behandlung (M32). Anlässlich eines stationären
Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 14. August 2019 bis 14. September 2019 in
der Reha Klinik I____ wurde ein chronisches Zervikalsyndrom sowie
Thorakolumbalgie nach Sturz rücklings beim Schlittschuhlaufen am 29.12.201, ein
St.n. Commotio bei Sturz rücklings beim Schlittschuhlaufen mit
Hinterkopfanprall am 29.12.2017, ein V.a. chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (F45.41) sowie ein St.n. Cholezystektomie 06/2019
diagnostiziert (Austrittsbericht vom 26.09.2019, M30, S. 1). Zusätzlich wurde
der Beschwerdeführer in der Reha Klinik I____ vom 28. August 2019 bis 4.
September 2019 neuropsychologisch abgeklärt, wobei eine mittelgradige bis
schwere neuropsychologische Störung festgestellt wurde (Bericht vom 27.09.2019,
M31).
3.2.7. Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2019 bestätigte die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. November 2018. Nachdem das
Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beurteilung von Dr. G____ als nicht
beweiskräftig beurteilt und die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen
verurteilt hatte, holte diese beim H____ Spital und beim Hausarzt aktuelle
Arztberichte ein (M34, M35, M39). Zugleich wurde der Beschwerdeführer am 23.
April 2021 mit einem MRT der ganzen Wirbelsäule (HWS, BWS, LWS) abgeklärt
(M40). Dieses MRT konnte allerdings keine unfallbedingte Ursache für die
beklagten Beschwerden aufzeigen.
3.2.8. Anschliessend wurde auf Zuweisung von Dr. E____ der Beschwerdeführer
am 8. Juli 2021 und 13. Juli 2021 in der [...] Clinic des N____ Spitals untersucht.
Die dort tätigen Ärzte und Fachpsychologen stellten beim Beschwerdeführer im
Rahmen der Diagnosenkonferenz vom 29. September 2021 folgende Diagnosen:
-
Nicht-quantifizierbare
kognitive Leistungsfähigkeit
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
-
Mittelschwere
depressive Episode nach ICD-10
-
aktuell: anamnestisch wöchentliche Psychotherapie, keine medikamentöse Therapie
-
St. n. MTBI Grad
2 am 29.12.2017
-
anamnestisch Sturz auf Hinterkopf bei Schlittschuhlaufen mit anschliessender
Nausea und Kopfschmerzen
-
CT Schädel und HWS vom 30.12.2017: Keine Blutung, keine Fraktur
-
MRI vom 06.09.2021: Kein Nachweis einer intracerebralen Pathologie
-
Vitamin D-Mangel
(M46, S. 1).
3.2.9. Bei den Untersuchungen in der [...] Clinic wurden verschiedene
Untersuchungsinstrumente eingesetzt (Uhrzeichentest/Sprach- und
Rechenscreening/TAP (Alertness, Go/Nogo / Performanzvalidierung) und zahlreiche
Zusatzuntersuchungen durchgeführt (vgl. M46, S. 3 und 4), unter anderem ein MRI
Neurocranium vom 6. September 2021, in welchem visuell und strukturell keine
relevante Atrophie sowie volumetrisch gering unter der Norm liegende
WM-Volumina parietal und okzipital links festgestellt wurden und kein Nachweis
einer intracerebralen Akutpathologie bestand (M46, S. 4). Die vaskuläre
Komponente wurde gesamthaft als nicht relevant eingeschätzt. In der Beurteilung
(Neuropsychologie und Medizin) wurde festgehalten, dass sich in zwei unabhängigen
Verfahren zur Performancevalidierung ein deutlich auffälliges Ergebnis gezeigt
habe (M46, S. 5). Dies bedeute, dass die Testergebnisse nicht als valide
betrachtet werden könnten und somit kein Rückschluss auf das tatsächliche
Leistungsvermögen möglich sei. Dies besage nicht notwendigerweise, dass der
Patient keine tatsächlichen kognitiven Beschwerden habe. Diese würden sich jedoch
in ihrem Ausmass nicht valide erfassen lassen. Insgesamt sei das Ergebnis als
nicht-quantifizierbare kognitive Leistungsfähigkeit zu interpretieren. Im
Rahmen der Abklärungen hätten sich keine Hinweise für eine neurodegenerative oder
sonstige organische Ursache der beklagten Symptomatik ergeben (Bericht vom
29.10.2021, M46, S. 5). Empfohlen werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Betreuung sowie ggf. der Beginn einer medikamentösen Therapie (a.a.O.).
3.3.
3.3.1. Vor diesem Hintergrund nahm der beratende Arzt Dr. J____, FMH
Neurologie, am 2. Februar 2022 eine Aktenbeurteilung vor. Dabei hielt er fest, der
Versicherte sei durch den Unfall nicht bewusstlos geworden und es würden sich
keinerlei Hinweise darauf finden lassen, dass unmittelbar nach dem Ereignis
eine Erinnerungslücke, ein Verwirrtheitszustand oder motorische Koordinationsschwierigkeiten
bestanden hätten (M46, S. 6). Am nächsten Tag habe der Versicherte wegen
anhaltenden starken Kopfschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Erbrechen
und Nackenschmerzen die Notfallstation aufgesucht. Er sei der hausärztlichen Notfallpraxis
zugeführt worden, was darauf schliessen lasse, dass die triagierende Person keine
schwere Verletzung vermutet habe. Diagnostiziert worden sei eine Commotio
cerebri, also eine leichte traumatische Hirnverletzung (a.a.O.).
3.3.2. Kardinalsymptome einer leichten traumatischen Hirnverletzung seien
Bewusstlosigkeit, Erinnerungslücke (Amnesie), unmittelbar bestehende
Verwirrtheitszustände und motorische Koordinationsstörungen (a.a.O.). In den
ersten Stunden könnten Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen, Licht- und
Lärmempfindlichkeit auftreten. Nicht bei allen leichten traumatischen
Hirnverletzungen würden alle Kardinalsymptome auftreten. Insbesondere könnten
die sogenannt postcommotionellen Symptome von Kopfschmerzen, Übelkeit und Sinnesüberempfindlichkeit
auftreten, ohne dass eine Bewusstlosigkeit bestanden habe. Die Diagnose sei
aber viel weniger sicher, wenn die Kardinalsymptome fehlen würden. Im Kontext
eines Unfalls mit Kopfanprall seien Bewusstlosigkeit und Gedächtnislücken sehr
spezifische Zeichen einer leichten traumatischen Hirnverletzung. Eine andere
Ursache dieser Symptome komme kaum infrage. Kopfschmerzen, Übelkeit,
Sinnesüberempfindlichkeit hingegen seien viel weniger spezifisch. Diese
Symptome könnten durch eine leichte traumatische Hirnverletzung bedingt sein
(a.a.O.). Sie könnten aber auch andere Ursachen haben, beispielsweise eine
Migräne-Attacke, migräneforme Kopfschmerzen als Folge von Nackenverspannungen
oder psychische Störungen. Diese Überlegungen führten Dr. J____ zum Schluss, es
sei möglich, dass der Versicherte am 29. Dezember 2017 eine leichte
traumatische Hirnverletzung erlitten habe. Die Diagnose sei aber nicht derart
offensichtlich, dass andere Ursachen der Beschwerden vernünftigerweise nicht in
Betracht fallen würden. Eine leichte traumatische Hirnverletzung sei daher
nicht überwiegend wahrscheinlich aufgetreten. Unabhängig davon, ob eine leichte
traumatische Hirnverletzung nun aufgetreten sei oder nicht, könne mit
Sicherheit festgestellt werden, dass das Ereignis nicht zu einer strukturellen
Schädigung des Hirns geführt habe, da eine solche radiologisch mittels CT und
MRI habe ausgeschlossen werden können (a.a.O.).
3.3.3. Im August/September 2019 sei eine neuropsychologische
Untersuchung in der Reha Klinik I____ erfolgt (M46, S. 8). Dem Bericht sei zu
entnehmen, dass die vorgesehenen Untersuchungen nicht korrekt hätten
durchgeführt werden können, da der Versicherte viel zu langsam gewesen sei und
die Instruktionen nicht verstanden habe. Festgestellt worden sei eine
mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörung. Allerdings sei
die Prüfung der Validität in der Untersuchung in I____ vollkommen unterblieben.
Dabei wäre offensichtlich erforderlich gewesen, diese durchzuführen. Den
durchführenden Fachpersonen seien im Verlauf der Untersuchung nämlich Zweifel
daran aufgekommen, ob der Versicherte die erforderliche Motivation aufbringe.
Sie hätten es dann aber dabei belassen, sich von ihm versichern zu lassen, dass
er motiviert mitarbeite. Die erhobenen Befunde seien offensichtlich nicht
plausibel und deshalb nicht als valide anzusehen. Im Vordergrund stünden eine
äusserst schwere kognitive Verlangsamung und eine schwere Begriffsstutzigkeit. Dabei
handle sich aber nicht um die in der Fachliteratur beschriebenen Folgen traumatischer
Hirnverletzungen. Dass die Untersuchung nicht valide gewesen sei, ergebe sich
auch aus dem Vergleich mit der Untersuchung am N____ Spital im Jahr 2021. Hier habe
der Versicherte sehr ähnliche Einschränkungen gehabt. Die in dieser
Untersuchung sorgfältig durchgeführte Validierung (mit Prüfung der internen
Konsistenz sowie zwei separaten Beschwerdevalidierungsverfahren) habe hier
jedoch eindeutig die fehlende Validität gezeigt (a.a.O.)
3.4.
Im Ergebnis kam Dr. J____ zum Schluss, dass lediglich eine leichte
traumatische Hirnverletzung habe diagnostiziert werden können und dass selbst
diese bei genauer Prüfung aller Kriterien nicht überwiegend wahrscheinlich
aufgetreten sei (M47, S. 6). Ferner hielt er fest, dass die beklagten
Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (auch nicht im Sinne
einer Teilursache) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum gemeldeten
Ereignis stünden (M46, S. 8).
3.5.
3.5.1. Auf die Einschätzung von Dr. J____ kann vorliegend abgestellt
werden. Die Beurteilung überzeugt zunächst in Bezug auf die sorgfältige
Auseinandersetzung mit dem Unfallhergang. Darüber hinaus stützte Dr. J____
seine Schlussfolgerungen auch auf die verschiedenen bildgebenden
Untersuchungen, welche er selber einsah (CT Schädel vom 30.12.2017; CT HWS vom
30.12.2017; MRI HWS vom 16.07.2018; MRI BWS vom 05.09.2018; MRI LWS vom
16.07.2018; MRI ganze Wirbelsäule vom 23.04.2021). So hielt er fest, dass sich auf
den Bildern der Wirbelsäule von 2017/2018 leichte degenerative Veränderungen
der Wirbelsäule in einer Ausprägung zeigen würden, wie sie in diesem Alter auch
bei beschwerdefreien Personen oft gesehen werden und die nicht als abnormal
angesehen werden können. Ferner sei keine relevante Veränderung des Befunds
eingetreten. Zum Schädel-CT vom 30. Dezember 2017 führte er weiter aus, dieses
sei normal. Insbesondere finde sich kein Hämatom/keine Beule in den Weichteilen
am Hinterkopf. Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen der [...] Clinic und
das dort durchgeführte MRI Neurocranium vom 6. September 2021 bestätigt (vgl.
E. 3.2.9.).
3.5.2. Insbesondere überzeugt die Einschätzung von Dr. J____
mit Blick auf den Verlauf. In den ersten Monaten nach dem Ereignis seien, was
die ärztliche Behandlung und Abklärung betrifft, Beschwerden seitens des
Daumens im Vordergrund gestanden (M46, S. 7). Zu den dannzumal ebenfalls
bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen sowie zum Schwindel würden sich in den
zeitnah erstellten Berichten nur spärliche Hinweise finden. Erst später sei
berichtet worden, dass seit dem Unfall kognitive Einschränkungen bestehen
würden. Dass kognitive Symptome in den ersten Monaten nach dem Ereignis bereits
in schwerwiegender Weise vorhanden gewesen seien, sei aber unwahrscheinlich,
weil sonst kaum mit den ersten Abklärungen und der neurologischen Untersuchung,
welche erst im Juli 2021 stattgefunden habe, derart lange gewartet worden wäre.
Dieser Ablauf müsse dahingehend gedeutet werden, dass die behandelnden Ärzte in
den ersten Monaten nach dem Ereignis nicht davon ausgegangen seien, dass eine
relevante organische Schädigung des Hirns aufgetreten sei (a.a.O.). Diese
Ansicht erscheint vorliegend vor allem deshalb überzeugend, weil erste
Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers erst im Oktober 2018,
mithin 10 Monate nach dem Unfall, dokumentiert sind (vgl. E. 3.2.4.). Hinzu
kommt, dass in den neuropsychologischen Abklärungen Auffälligkeiten
festgestellt wurden, wodurch die Testergebnisse zuletzt als nicht valide
betrachtet werden mussten (vgl. E. 3.2.9 vorstehend)
3.6.
Bei der Beurteilung des Endzustands hielt Dr. J____ fest, dass ab
dem 7. April 2018 wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Zur
Begründung verwies er darauf, dass dokumentierte Prellungen von Rücken und Kopf
ohne anhaltende, objektivierbare strukturelle Schädigung des Körpers die Symptome
während Tagen bis wenigen Wochen zu erklären würden. Aufgrund dessen, dass der
behandelnde Unfallchirurg die Daumenbeschwerden (unabhängig deren Ursache) am
7. April 2018 als soweit abgeheilt beurteilte, habe ab diesem Zeitpunkt wieder eine
volle Arbeitsfähigkeit bestanden (M46, S. 9).
3.7.
Diese Begründung ist insoweit nachvollziehbar, als auch der
behandelnde Hausarzt med. pract. E____ am 9. März 2018 von einer
wahrscheinlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab Anfang April ausgegangen war
(M7). Allerdings lässt diese Beurteilung unberücksichtigt, dass vorliegend auch
nach diesem Zeitpunkt mehrere bildgebende Untersuchungen stattfanden. So wurde
im Auftrag von Dr. K____, Oberarzt Spinale Chirurgie [...], am 5. Juni 2018 das
Röntgen HWS und LWS durchgeführt (vgl. M13 und M12). Am 16. Juli 2018 erfolgte
das MRI der Lenden- und Halswirbelsäule (M15). Schliesslich wurden noch eine 9tägige
Kortison-Stosstherapie (vgl. M16) und am 5. September 2018 ein MRI der
Brustwirbelsäule durchgeführt (M21). Entsprechend wurde die Behandlung des
Beschwerdeführers in der Rheumatologie des [...] per 15. Oktober 2018 und
diejenige in der Spinalen Chirurgie des [...] per 29. Oktober 2018
abgeschlossen (M23 und M24). Bei dieser Ausgangslage erscheint es fraglich, ob
die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss (vgl. E. 2.6 vorstehend) richtigerweise
auf den April 2018 gelegt hat statt auf Ende November 2018 entsprechend der
Verfügung vom 27. November 2018 (vgl. A39).
3.8.
Im Ergebnis würde sich vorliegend jedoch nichts ändern, da die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausdrücklich auf eine Rückforderung
der bereits erbrachten Leistungen verzichtet hat. Darauf ist sie zu behaften.
Damit kann aber auch die Frage des Fallabschlusses per November 2018
offengelassen werden, da die Beschwerdegegnerin sicher bis Ende November ihre
Leistungen erbracht hat (vgl. A39).
3.9.
Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten umfassenden medizinischen
Abklärungen, welche keine weiteren strukturell objektivierbaren Unfallfolgen hervorbrachten,
besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf in Form des vom
Beschwerdeführer beantragten gerichtlichen Gutachtens (Beschwerde, Rz. 11 und
13).
4.
4.1.
Im Übrigen erweisen sich auch die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers vorliegend nicht als zielführend.
4.2.
So ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass vorliegend nicht
die sog. "Psycho-Praxis", sondern die sog. "Schleudertrauma-Praxis" resp. "HWS-Praxis"
anwendbar sei (Beschwerde, Rz. 16, 33 und 37). Dabei ist er der Ansicht, dass das
Kantonsgericht Basel-Landschaft die sog. "Schleudertrauma-Praxis" geprüft habe (Beschwerde, Rz.
31).
4.3.
Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zunächst ist
festzuhalten, dass das Kantonsgericht zwar in seinem Urteil sowohl rechtliche
Erwägungen zur "Schleudertrauma-Praxis" als auch solche zur "Psycho-Praxis" verwendet hat, jedoch in den
Erwägungen weder eine Prüfung der "Schleudertrauma-Praxis" stattfand noch eine solche im
vorliegenden Fall vorgeschrieben wurde.
4.4.
Darüber hinaus wurde beim Beschwerdeführer stets eine "Commotio cerebri" und kein Schleudertrauma oder
eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Einzige Ausnahme bildet hier der Bericht
von Dr. F____ vom 21. Februar 2018, in welchem von einem "Schädelhirntrauma
I°" gesprochen wird (vgl. E. 3.2.2.). Dabei handelt es sich indes um einen
Einzelfall, da diese Diagnose im besagten Bericht weder in den Befunden beschrieben
noch auf andere Weise begründet wurde und in sämtlichen späteren Berichten von
Dr. F____ nicht mehr erwähnt wurde (vgl. a.a.O.). Daher kann darauf vorliegend
nicht abgestellt werden. Das gleiche gilt für die Stellungnahme von Dr. G____,
in welcher zwar keine klare Diagnose einer HWS-Distorsion gestellt wurde, aber
Ausführungen hierzu enthalten sind, weil bereits das Kantonsgericht
Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 23. Juli 2020 die Stellungnahme von Dr. G____
als nicht beweiskräftig beurteilt hat (A73, insb. E. 6.4).
4.5.
Da nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ein Schädel-Hirntrauma,
welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri erreicht und sich
nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri bewegt, für die Anwendung der
Schleudertrauma-Praxis grundsätzlich nicht genügt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18.04.2020 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19.04.2017, E. 4.1 und E. 4.2.1),
kommt in der vorliegenden Ausgangslage die Anwendung der Schleudertrauma- resp.
HWS-Rechtsprechung nicht in Betracht. Folglich muss die Adäquanzprüfung gemäss
den in BGE 115 V 133 aufgeführten Kriterien erfolgen.
4.6.
4.6.1. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend
einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem
Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu,
wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten
ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 133, 141 E. 7 mit Hinweisen). Für
die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei –
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung der Unfälle
in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere
Bereich (vgl. BGE 115 V 133, 138 E. 6).
4.6.2. Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate
Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf
Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug
unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein
solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu
verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei
schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet,
invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus
dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein
schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder
indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als
wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/aa)
zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände
oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit.
4.6.3. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten der Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Die Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die
Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die
psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 133, 140 E.
6c/bb). Zusammenfassend setzt der adäquate Kausalzusammenhang grundsätzlich
voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten
Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu,
wenn der Unfallhergang objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern
Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so weitreichende
psychische Störung wie eine längerdauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit zum Unfallereignis nicht mehr adäquat, d.h. auch in einem
weiten Sinne nicht mehr angemessen und „einigermassen typisch“. Für eine
psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, welche zum Unfallereignis in einem
krassen Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht
einzustehen (vgl. BGE 115 V 133, 141 f. E. 7 mit Hinweisen).
4.6.4. Treten erst später anderweitige gesundheitliche
Beschwerden auf, die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, so ist auch
bezüglich dieser Beschwerden notwendig, dass sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden können. Denn die
Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem
Gesundheitsschaden bedeutet nicht automatisch, dass nun der Kausalzusammenhang
für sämtliche Gesundheitsschäden, die auch nur ansatzweise mit dem Unfall im
Zusammenhang stehen könnten, als gegeben zu betrachten ist. Ist der natürliche
Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, ist
eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt und es besteht keine
Leistungspflicht der Unfallversicherung.
4.7.
Vorliegend ist für die Beurteilung der Unfallschwere von einem
einfachen Sturz aus Standhöhe auszugehen. Dabei wurde ein Teil der Energie
durch die Hand aufgefangen. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise festhält
werden derartige (und sogar deutlich höhere) Stürze vom Bundesgericht regelmässig
den mittleren Ereignissen an der Grenze zu den leichten Ereignissen (oder gar
bei den leichten Ereignissen an sich) zugeordnet (vgl. statt vieler Urteil U
145/02 vom 2.12.2002; Urteil 8C_436/2015 vom 02.09.2015; Urteil 8C_748/2010 vom
9.12.2010; Urteil U 299/03 vom 20.4.2004 E. 3). Für eine Einordnung im
eigentlich mittleren Bereich werden regelmässig deutlich grössere Sturzhöhen
und damit deutlich grössere Einwirkungskräfte verlangt. Geht man von einem
leichten Unfall aus, können psychische Beschwerden (inkl. Neuropsychologie) bei
der Festlegung des Endzustandes sowie bei der Kriterienprüfung nicht berücksichtigt
werden. Doch selbst wenn man vorliegend einem mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen annehmen würde, würde dies am Ergebnis
nichts ändern, weil in einem solchen Fall vier der erwähnten Kriterien oder
eines in besonderer Ausprägung erfüllt sein müssten (vgl. E. 4.6.3. vorstehend),
was nicht der Fall ist. Ein Sturz beim Schlittschuhlaufen mit Abstützen mit der
Hand und Aufschlagen mit dem Kopf erfüllt das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls
nicht. Dem Unfall kann ferner keine besondere Schwere zugeschrieben werden und
besondere Verletzungen liegen ebenfalls nicht vor. Das Kriterium der ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung, welche vom Bundesgericht streng
beurteilt wird, ist vorliegend nicht erfüllt. Ferner liegen auch keine
körperlichen Dauerschmerzen vor, da die somatischen Unfallfolgen an per 7.
April 2018 folgenlos abgeklungen sind (Dr. F____ schilderte in Bezug auf
Handgelenk und Ellenbogen im Bericht vom 7.4.2018, dass der Beschwerdeführer
praktisch beschwerdefrei sei, vgl. M8). Zudem wurde die Behandlung in der
Rheumatologie des L____ per 15. Oktober 2018 und diejenige in der Spinalen
Chirurgie des L____ per 29. Oktober 2018 abgeschlossen (vgl. M23 und M24). Auch
eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hat, lag im vorliegenden Fall nicht vor. Ebenso wenig kann von einem
schwierigen Heilverlauf mit erhebliche Komplikationen gesprochen werden.
Darüber hinaus fanden vorliegend keine Wiedereingliederungsbemühungen oder
Arbeitsversuche vor, sodass auch das Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht als erfüllt
angesehen werden kann.
4.8.
Im Ergebnis hat damit die Beschwerdegegnerin die Prüfung zu Recht
nach der Psycho-Praxis vorgenommen. Die Adäquanz eines allfälligen natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2017 und den vom
Beschwerdeführer noch geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden sowie den psychischen Problemen ist damit klar zu verneinen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und
es ist der Einspracheentscheid vom 15. November 2022 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass gewährt worden ist, ist seinem Vertreter, lic.
iur. B____, Advokat, ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
auszuweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar
von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im
vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin wird darauf behaftet,
dass sie auf eine Rückforderung der nach dem Fallabschluss vom 7. April 2018
erbrachten Leistungen verzichtet hat.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: