Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____  

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

C____ AG [...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.41

Einspracheentscheid vom 15. November 2022

Fehlende Adäquanz; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.         

Der 1978 geborene Beschwerdeführer war am 29. Dezember 2017 beim D____ angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er in einer Eiskunsthalle beim Schlittschuhlaufen rückwärts stürzte, auf seine Hand fiel und den Hinterkopf auf dem Eis anschlug (Unfallmeldung, Allgemeine Akten [nachfolgend A] A1). Am Tag danach begab er sich in der Folge auf die Notfallstation des [...]spitals [...] (nachfolgend [...]), wo er in der hausärztlichen Notfallpraxis behandelt wurde (Bericht vom 30.12.2017, Medizinische Akten [nachfolgend M] M1). Mittels CT Schädel und HWS wurden Blutung und Fraktur ausgeschlossen (Befund, M22). Festgehalten wurde die Diagnose der Commotio bei Hinterkopfkontusion am 29. Dezember 2017. Weiter wurde ihm Analgesie und Ruhe verordnet und eine Arbeitsunfähigkeit bis 4. Januar 2018 attestiert (M1).

In der Folge bestanden Nackenbeschwerden, Schwindel und Sehstörung sowie Schmerzen an Daumen, Handgelenk und Ellbogen rechts, wofür der Beschwerdeführer ärztliche Abklärungen und Behandlungen in Anspruch nahm (Berichte Hausarzt med. pract. E____ vom 15.01.2018 und 12.02.2018, M2 und M3; Bericht Dr. F____, M4; MRI-Untersuchung, M5; Physiotherapie, M14).

Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 27. November 2018 die Leistungen per 30. November 2018 mit der Begründung ein, die aktuell vorliegenden und noch bestehenden Beschwerden würden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen (A39). Sie stützte sich dabei auf die von ihr beauftragte Beurteilung von Dr. G____ vom 16. November 2018 (M25).

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge ab dem 10. April 2019 im H____ Spital psychiatrisch behandelt (M32) und hielt sich vom 14. August 2019 bis 14. September 2019 stationär in der Reha Klinik I____ auf (Austrittsbericht vom 26.09.2019, M30; Neuropsychologischer Bericht vom 27.09.2019, M31).

Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. November 2018 (A60). Der Beschwerdeführer gelangte an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches den Einspracheentscheid mit Urteil vom 23. Juli 2020 aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückwies (A73). Die Beschwerdegegnerin habe abzuklären, ob in Bezug auf die zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (bzw. Einspracheentscheides) vorhandenen medizinischen Unterlagen prognostisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und danach erneut über den Leistungsanspruch des Versicherten zu entscheiden (a.a.O.).

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin die ärztlichen Berichte der weiteren Behandlungen und Abklärungen ein (vgl. M34, M35, M39, M40 und M46) und unterbreitete die gesamten Akten ihrem beratenden Arzt Dr. J____, Facharzt für Neurologie FMH. Nach Eingang der Aktenbeurteilung vom 2. Februar 2022 (M47) erliess sie gestützt darauf die Verfügung vom 10. März 2022, mit welcher sie ihre Leistungen nunmehr per 7. April 2018 einstellte (A121). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. November 2022 an der Leistungseinstellung per 7. April 2018 fest und teilte gleichzeitig mit, dass sie auf die Rückforderung der über dieses Datum hinaus ausgerichteten Leistungen verzichte (A129, S. 9).

II.        

Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.   Es sei der Entscheid der C____ AG vom 15. November 2022 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz auszurichten.

2.   Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen.

3.   Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023 wird die Beschwerdeabweisung beantragt.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. April 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung mit lic. iur. B____, Advokat, Basel, bewilligt.

 

 

IV.     

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiver-handlung. Am 8. Juni 2023 findet die Beratung durch die Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1 bzw. Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 56a lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, sowie mit § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes, SVGG). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.            Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2).

2.2.            Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1).

2.3.            Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Von (im Zeitpunkt des Fallabschlusses) organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativ/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden, und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.1 und 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 4.).

2.4.            Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109, 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa; sog. "Psycho-Praxis"), anzuwenden (BGE 138 V 248, 250 E. 4; BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1).

2.5.            Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist das Gericht auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V 286, 290 E. 1b; Urteil 8C_492/2013 vom 10. Februar 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es überdies, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).

2.6.            Ob aufgrund der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden kann, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffs "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung verleiht keinen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3).

2.7.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

2.8.            In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilung eines beratenden Arztes ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 122 V 157, 162 E. 1d).

2.9.            Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet (BGE 126 V 353, 360 E. 5b mit weiteren Hinweisen).

3.                  

3.1.            Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen auf die Auffassung ihres beratenden Arztes Dr. J____ abgestellt, wonach der medizinische Endzustand spätestens am 7. April 2018 erreicht gewesen sei (M47) und ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt. Gleichzeitig hat sie festgehalten, sie verzichte auf eine Rückforderung der über dieses Datum hinaus erbrachten Leistungen (A129, S. 9). Um zu prüfen, ob auf diese Einschätzung abgestellt werden kann, ist nachfolgend kurz auf die wichtigsten Akten einzugehen.

3.2.            3.2.1. Der Beschwerdeführer begab sich am Tag nach dem Unfall auf die hausärztliche Notfallstation des [...], wo am 30. Dezember 2017 ein CT Schädel und Halswirbelsäule durchgeführt und frischen Frakturen und intrakraniellen Blutungen ausgeschlossen wurden (M22). Die medizinischen, echtzeitlichen Akten dokumentierten einen Kopfanprall (Schädelkontusion) bzw. eine Commotio. Dies gilt insbesondere für den Bericht der Notfallpraxis des [...] vom Tag nach dem Unfall (Bericht vom 30.12.2017, M1), aber auch für die ersten beiden zeitnah nach dem Unfall erstellten Berichte des behandelnden Hausarztes med. pract. E____ (Berichte vom 15.01.2018 und vom 12.2.2019, M2 und M3).

3.2.2. Beim einzigen in den Akten vorliegenden Bericht, in welchem von einem "Schädelhirntrauma I°" gesprochen wird, handelt es sich um den Bericht von Dr. F____ vom 21. Februar 2018 (M4). Allerdings wird diese Diagnose im besagten Bericht weder in den Befunden beschrieben noch auf andere Weise begründet und es fällt auf, dass Dr. F____ diese Diagnose in sämtlichen darauffolgenden Berichten nicht mehr erwähnte (vgl. Berichte vom 27.02.2018, vom 07.04.2018 und 16.05.2018, M5, M8 und M10). Der behandelnde Hausarzt med. pract. E____ schrieb im Überweisungsschreiben an die Wirbelsäulensprechstunde des [...] vom 26. April 2018 ausdrücklich von einem Status nach "Commotio cerebri" (M9) und verwendete auch in späteren Berichten stets den Begriff der "Commotio" (vgl. statt vieler den Bericht vom 21.04.2021, M41).

3.2.3. Die im Auftrag von Dr.K____, Oberarzt Spinale Chirurgie des L____, am 5. Juni 2018 durchgeführten Röntgen HWS sowie LWS in 2 Ebenen zeigten regelrechte Verhältnisse (vgl. Bericht vom 05.06.2018, wonach keine signifikante Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung im Dezember 2017 bestehe, M13; vgl. ferner auch den Bericht vom 07.06.2018, M12, S. 2). Die am 16. Juli 2018 ebenfalls im Auftrag von Dr. K____ zusätzlich durchgeführten MRI der Lenden- und Halswirbelsäule zeigten keinen Nachweis von Traumafolgen und lediglich geringe mehrsegmentale degenerative Veränderungen der HWS und der unteren LWS, ohne Spinalkanaleinengung oder Wurzelkompression (Bericht vom 16.07.2018, M15). Entsprechend hielt Dr. K____ anlässlich der Verlaufskontrolle in der Spinalen Chirurgie des USB fest, im Bereich der HWS und LWS seien okkulte knöcherne Frakturen ausgeschlossen. Auch hinsichtlich der Bandstrukturen würde sich keine Verletzung zeigen. Eine Nervenkompression könne ebenfalls ausgeschlossen werden und eine Unfallfolge sei nicht ersichtlich. Im Bereich der mittleren HWS seien lediglich altersentsprechende Degenerationsveränderungen mit leichtem Bandscheibenbulging ersichtlich (Bericht vom 14.08.2018, M16).

3.2.4. Zur Vervollständigung der Abklärungen wurde von Dr. K____ schliesslich ein MRI der Brustwirbelsäule angefertigt und eine Kortison-Stosstherapie über einen Zeitraum von 9 Tagen initiiert (vgl. M16). Das MRI der Brustwirbelsäule zeigte unauffällige Verhältnisse (Bericht vom 05.09.2018, M21). Aufgrund des Ansprechens auf die Kortison-Therapie wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung einer möglichen rheumatoiden Erkrankung in die rheumatologische Abteilung überwiesen (Bericht vom 29.08.2018, M17). Dr. M____, Assistenzärztin in der Rheumatologie des [...], diagnostizierte neben Status nach "Commotio" eine chronische Zervi-kothorakalgie und Lumbalgie nach Sturz beim Schlittschuhlaufen 29. Dezember 2017. Sie hielt in ihrem Bericht unter anderem eine subjektiv stark empfundene kognitive Verlangsamung mit Konzentrationsstörungen fest. Sie schloss die Behandlung per 15. Oktober 2018 ab, meldete den Beschwerdeführer aber bei der Reha Klinik I____ für einen stationären Aufenthalt an (M23). Fast gleichzeitig übergab auch Dr. K____ das weitere Therapiemanagement in hausärztliche Hände (Bericht vom 29. Oktober 2018, M24).

3.2.5. Dr. G____, FMH Neurologie, nahm als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin am 16. November 2018 zum Fall Stellung, ohne jedoch eigene Diagnosen zu stellen und verwies in der Beurteilung auf die Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, wonach bei einem "HWS-Distorsionstrauma und Commotio cerebri" eine Abheilung innert weniger Monate erwartet werden dürfe (M25, S. 5). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2018 ihre Leistungen ein (A39). Daraufhin meldete der Hausarzt med. pract. E____ der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. November 2018, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei, da er den Versicherten seit 2012 kenne und dieser bis zum Unfall vom Dezember 2017 nie über Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Konzentrationsstörung, Schlafschwierigkeiten und Schwindel geklagt hätte (M26).

3.2.6. Ab dem 10. April 2019 befand sich der Beschwerdeführer im H____ Spital in psychiatrischer Behandlung (M32). Anlässlich eines stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 14. August 2019 bis 14. September 2019 in der Reha Klinik I____ wurde ein chronisches Zervikalsyndrom sowie Thorakolumbalgie nach Sturz rücklings beim Schlittschuhlaufen am 29.12.201, ein St.n. Commotio bei Sturz rücklings beim Schlittschuhlaufen mit Hinterkopfanprall am 29.12.2017, ein V.a. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) sowie ein St.n. Cholezystektomie 06/2019 diagnostiziert (Austrittsbericht vom 26.09.2019, M30, S. 1). Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer in der Reha Klinik I____ vom 28. August 2019 bis 4. September 2019 neuropsychologisch abgeklärt, wobei eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung festgestellt wurde (Bericht vom 27.09.2019, M31).

3.2.7. Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. November 2018. Nachdem das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beurteilung von Dr. G____ als nicht beweiskräftig beurteilt und die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen verurteilt hatte, holte diese beim H____ Spital und beim Hausarzt aktuelle Arztberichte ein (M34, M35, M39). Zugleich wurde der Beschwerdeführer am 23. April 2021 mit einem MRT der ganzen Wirbelsäule (HWS, BWS, LWS) abgeklärt (M40). Dieses MRT konnte allerdings keine unfallbedingte Ursache für die beklagten Beschwerden aufzeigen.

3.2.8. Anschliessend wurde auf Zuweisung von Dr. E____ der Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 und 13. Juli 2021 in der [...] Clinic des N____ Spitals untersucht. Die dort tätigen Ärzte und Fachpsychologen stellten beim Beschwerdeführer im Rahmen der Diagnosenkonferenz vom 29. September 2021 folgende Diagnosen:

-     Nicht-quantifizierbare kognitive Leistungsfähigkeit

-     Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

-     Mittelschwere depressive Episode nach ICD-10

- aktuell: anamnestisch wöchentliche Psychotherapie, keine medikamentöse Therapie

-     St. n. MTBI Grad 2 am 29.12.2017

- anamnestisch Sturz auf Hinterkopf bei Schlittschuhlaufen mit anschliessender Nausea und Kopfschmerzen

- CT Schädel und HWS vom 30.12.2017: Keine Blutung, keine Fraktur

- MRI vom 06.09.2021: Kein Nachweis einer intracerebralen Pathologie

-     Vitamin D-Mangel (M46, S. 1).

3.2.9. Bei den Untersuchungen in der [...] Clinic wurden verschiedene Untersuchungsinstrumente eingesetzt (Uhrzeichentest/Sprach- und Rechenscreening/TAP (Alertness, Go/Nogo / Performanzvalidierung) und zahlreiche Zusatzuntersuchungen durchgeführt (vgl. M46, S. 3 und 4), unter anderem ein MRI Neurocranium vom 6. September 2021, in welchem visuell und strukturell keine relevante Atrophie sowie volumetrisch gering unter der Norm liegende WM-Volumina parietal und okzipital links festgestellt wurden und kein Nachweis einer intracerebralen Akutpathologie bestand (M46, S. 4). Die vaskuläre Komponente wurde gesamthaft als nicht relevant eingeschätzt. In der Beurteilung (Neuropsychologie und Medizin) wurde festgehalten, dass sich in zwei unabhängigen Verfahren zur Performancevalidierung ein deutlich auffälliges Ergebnis gezeigt habe (M46, S. 5). Dies bedeute, dass die Testergebnisse nicht als valide betrachtet werden könnten und somit kein Rückschluss auf das tatsächliche Leistungsvermögen möglich sei. Dies besage nicht notwendigerweise, dass der Patient keine tatsächlichen kognitiven Beschwerden habe. Diese würden sich jedoch in ihrem Ausmass nicht valide erfassen lassen. Insgesamt sei das Ergebnis als nicht-quantifizierbare kognitive Leistungsfähigkeit zu interpretieren. Im Rahmen der Abklärungen hätten sich keine Hinweise für eine neurodegenerative  oder sonstige organische Ursache der beklagten Symptomatik ergeben (Bericht vom 29.10.2021, M46, S. 5). Empfohlen werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung sowie ggf. der Beginn einer medikamentösen Therapie (a.a.O.).

3.3.            3.3.1. Vor diesem Hintergrund nahm der beratende Arzt Dr. J____, FMH Neurologie, am 2. Februar 2022 eine Aktenbeurteilung vor. Dabei hielt er fest, der Versicherte sei durch den Unfall nicht bewusstlos geworden und es würden sich keinerlei Hinweise darauf finden lassen, dass unmittelbar nach dem Ereignis eine Erinnerungslücke, ein Verwirrtheitszustand oder motorische Koordinationsschwierigkeiten bestanden hätten (M46, S. 6). Am nächsten Tag habe der Versicherte wegen anhaltenden starken Kopfschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Erbrechen und Nackenschmerzen die Notfallstation aufgesucht. Er sei der hausärztlichen Notfallpraxis zugeführt worden, was darauf schliessen lasse, dass die triagierende Person keine schwere Verletzung vermutet habe. Diagnostiziert worden sei eine Commotio cerebri, also eine leichte traumatische Hirnverletzung (a.a.O.).

3.3.2. Kardinalsymptome einer leichten traumatischen Hirnverletzung seien Bewusstlosigkeit, Erinnerungslücke (Amnesie), unmittelbar bestehende Verwirrtheitszustände und motorische Koordinationsstörungen (a.a.O.). In den ersten Stunden könnten Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen, Licht- und Lärmempfindlichkeit auftreten. Nicht bei allen leichten traumatischen Hirnverletzungen würden alle Kardinalsymptome auftreten. Insbesondere könnten die sogenannt postcommotionellen Symptome von Kopfschmerzen, Übelkeit und Sinnesüberempfindlichkeit auftreten, ohne dass eine Bewusstlosigkeit bestanden habe. Die Diagnose sei aber viel weniger sicher, wenn die Kardinalsymptome fehlen würden. Im Kontext eines Unfalls mit Kopfanprall seien Bewusstlosigkeit und Gedächtnislücken sehr spezifische Zeichen einer leichten traumatischen Hirnverletzung. Eine andere Ursache dieser Symptome komme kaum infrage. Kopfschmerzen, Übelkeit, Sinnesüberempfindlichkeit hingegen seien viel weniger spezifisch. Diese Symptome könnten durch eine leichte traumatische Hirnverletzung bedingt sein (a.a.O.). Sie könnten aber auch andere Ursachen haben, beispielsweise eine Migräne-Attacke, migräneforme Kopfschmerzen als Folge von Nackenverspannungen oder psychische Störungen. Diese Überlegungen führten Dr. J____ zum Schluss, es sei möglich, dass der Versicherte am 29. Dezember 2017 eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten habe. Die Diagnose sei aber nicht derart offensichtlich, dass andere Ursachen der Beschwerden vernünftigerweise nicht in Betracht fallen würden. Eine leichte traumatische Hirnverletzung sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich aufgetreten. Unabhängig davon, ob eine leichte traumatische Hirnverletzung nun aufgetreten sei oder nicht, könne mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Ereignis nicht zu einer strukturellen Schädigung des Hirns geführt habe, da eine solche radiologisch mittels CT und MRI habe ausgeschlossen werden können (a.a.O.).

3.3.3. Im August/September 2019 sei eine neuropsychologische Untersuchung in der Reha Klinik I____ erfolgt (M46, S. 8). Dem Bericht sei zu entnehmen, dass die vorgesehenen Untersuchungen nicht korrekt hätten durchgeführt werden können, da der Versicherte viel zu langsam gewesen sei und die Instruktionen nicht verstanden habe. Festgestellt worden sei eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörung. Allerdings sei die Prüfung der Validität in der Untersuchung in I____ vollkommen unterblieben. Dabei wäre offensichtlich erforderlich gewesen, diese durchzuführen. Den durchführenden Fachpersonen seien im Verlauf der Untersuchung nämlich Zweifel daran aufgekommen, ob der Versicherte die erforderliche Motivation aufbringe. Sie hätten es dann aber dabei belassen, sich von ihm versichern zu lassen, dass er motiviert mitarbeite. Die erhobenen Befunde seien offensichtlich nicht plausibel und deshalb nicht als valide anzusehen. Im Vordergrund stünden eine äusserst schwere kognitive Verlangsamung und eine schwere Begriffsstutzigkeit. Dabei handle sich aber nicht um die in der Fachliteratur beschriebenen Folgen traumatischer Hirnverletzungen. Dass die Untersuchung nicht valide gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Vergleich mit der Untersuchung am N____ Spital im Jahr 2021. Hier habe der Versicherte sehr ähnliche Einschränkungen gehabt. Die in dieser Untersuchung sorgfältig durchgeführte Validierung (mit Prüfung der internen Konsistenz sowie zwei separaten Beschwerdevalidierungsverfahren) habe hier jedoch eindeutig die fehlende Validität gezeigt (a.a.O.)

3.4.            Im Ergebnis kam Dr. J____ zum Schluss, dass lediglich eine leichte traumatische Hirnverletzung habe diagnostiziert werden können und dass selbst diese bei genauer Prüfung aller Kriterien nicht überwiegend wahrscheinlich aufgetreten sei (M47, S. 6). Ferner hielt er fest, dass die beklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (auch nicht im Sinne einer Teilursache) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis stünden (M46, S. 8).

3.5.            3.5.1. Auf die Einschätzung von Dr. J____ kann vorliegend abgestellt werden. Die Beurteilung überzeugt zunächst in Bezug auf die sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Unfallhergang. Darüber hinaus stützte Dr. J____ seine Schlussfolgerungen auch auf die verschiedenen bildgebenden Untersuchungen, welche er selber einsah (CT Schädel vom 30.12.2017; CT HWS vom 30.12.2017; MRI HWS vom 16.07.2018; MRI BWS vom 05.09.2018; MRI LWS vom 16.07.2018; MRI ganze Wirbelsäule vom 23.04.2021). So hielt er fest, dass sich auf den Bildern der Wirbelsäule von 2017/2018 leichte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule in einer Ausprägung zeigen würden, wie sie in diesem Alter auch bei beschwerdefreien Personen oft gesehen werden und die nicht als abnormal angesehen werden können. Ferner sei keine relevante Veränderung des Befunds eingetreten. Zum Schädel-CT vom 30. Dezember 2017 führte er weiter aus, dieses sei normal. Insbesondere finde sich kein Hämatom/keine Beule in den Weichteilen am Hinterkopf. Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen der [...] Clinic und das dort durchgeführte MRI Neurocranium vom 6. September 2021 bestätigt (vgl. E. 3.2.9.).

3.5.2. Insbesondere überzeugt die Einschätzung von Dr. J____ mit Blick auf den Verlauf. In den ersten Monaten nach dem Ereignis seien, was die ärztliche Behandlung und Abklärung betrifft, Beschwerden seitens des Daumens im Vordergrund gestanden (M46, S. 7). Zu den dannzumal ebenfalls bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen sowie zum Schwindel würden sich in den zeitnah erstellten Berichten nur spärliche Hinweise finden. Erst später sei berichtet worden, dass seit dem Unfall kognitive Einschränkungen bestehen würden. Dass kognitive Symptome in den ersten Monaten nach dem Ereignis bereits in schwerwiegender Weise vorhanden gewesen seien, sei aber unwahrscheinlich, weil sonst kaum mit den ersten Abklärungen und der neurologischen Untersuchung, welche erst im Juli 2021 stattgefunden habe, derart lange gewartet worden wäre. Dieser Ablauf müsse dahingehend gedeutet werden, dass die behandelnden Ärzte in den ersten Monaten nach dem Ereignis nicht davon ausgegangen seien, dass eine relevante organische Schädigung des Hirns aufgetreten sei (a.a.O.). Diese Ansicht erscheint vorliegend vor allem deshalb überzeugend, weil erste Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers erst im Oktober 2018, mithin 10 Monate nach dem Unfall, dokumentiert sind (vgl. E. 3.2.4.). Hinzu kommt, dass in den neuropsychologischen Abklärungen Auffälligkeiten festgestellt wurden, wodurch die Testergebnisse zuletzt als nicht valide betrachtet werden mussten (vgl. E. 3.2.9 vorstehend)

3.6.            Bei der Beurteilung des Endzustands hielt Dr. J____ fest, dass ab dem 7. April 2018 wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Zur Begründung verwies er darauf, dass dokumentierte Prellungen von Rücken und Kopf ohne anhaltende, objektivierbare strukturelle Schädigung des Körpers die Symptome während Tagen bis wenigen Wochen zu erklären würden. Aufgrund dessen, dass der behandelnde Unfallchirurg die Daumenbeschwerden (unabhängig deren Ursache) am 7. April 2018 als soweit abgeheilt beurteilte, habe ab diesem Zeitpunkt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (M46, S. 9).

3.7.            Diese Begründung ist insoweit nachvollziehbar, als auch der behandelnde Hausarzt med. pract. E____ am 9. März 2018 von einer wahrscheinlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab Anfang April ausgegangen war (M7). Allerdings lässt diese Beurteilung unberücksichtigt, dass vorliegend auch nach diesem Zeitpunkt mehrere bildgebende Untersuchungen stattfanden. So wurde im Auftrag von Dr. K____, Oberarzt Spinale Chirurgie [...], am 5. Juni 2018 das Röntgen HWS und LWS durchgeführt (vgl. M13 und M12). Am 16. Juli 2018 erfolgte das MRI der Lenden- und Halswirbelsäule (M15). Schliesslich wurden noch eine 9tägige Kortison-Stosstherapie (vgl. M16) und am 5. September 2018 ein MRI der Brustwirbelsäule durchgeführt (M21). Entsprechend wurde die Behandlung des Beschwerdeführers in der Rheumatologie des [...] per 15. Oktober 2018 und diejenige in der Spinalen Chirurgie des [...] per 29. Oktober 2018 abgeschlossen (M23 und M24). Bei dieser Ausgangslage erscheint es fraglich, ob die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss (vgl. E. 2.6 vorstehend) richtigerweise auf den April 2018 gelegt hat statt auf Ende November 2018 entsprechend der Verfügung vom 27. November 2018 (vgl. A39).

3.8.            Im Ergebnis würde sich vorliegend jedoch nichts ändern, da die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausdrücklich auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen verzichtet hat. Darauf ist sie zu behaften. Damit kann aber auch die Frage des Fallabschlusses per November 2018 offengelassen werden, da die Beschwerdegegnerin sicher bis Ende November ihre Leistungen erbracht hat (vgl. A39).

3.9.            Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten umfassenden medizinischen Abklärungen, welche keine weiteren strukturell objektivierbaren Unfallfolgen hervorbrachten, besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf in Form des vom Beschwerdeführer beantragten gerichtlichen Gutachtens (Beschwerde, Rz. 11 und 13).

4.                  

4.1.            Im Übrigen erweisen sich auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend nicht als zielführend.

4.2.            So ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass vorliegend nicht die sog. "Psycho-Praxis", sondern die sog. "Schleudertrauma-Praxis" resp. "HWS-Praxis" anwendbar sei (Beschwerde, Rz. 16, 33 und 37). Dabei ist er der Ansicht, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die sog. "Schleudertrauma-Praxis" geprüft habe (Beschwerde, Rz. 31).

4.3.            Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht zwar in seinem Urteil sowohl rechtliche Erwägungen zur "Schleudertrauma-Praxis" als auch solche zur "Psycho-Praxis" verwendet hat, jedoch in den Erwägungen weder eine Prüfung der "Schleudertrauma-Praxis" stattfand noch eine solche im vorliegenden Fall vorgeschrieben wurde.

4.4.            Darüber hinaus wurde beim Beschwerdeführer stets eine "Commotio cerebri" und kein Schleudertrauma oder eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Einzige Ausnahme bildet hier der Bericht von Dr. F____ vom 21. Februar 2018, in welchem von einem "Schädelhirntrauma I°" gesprochen wird (vgl. E. 3.2.2.). Dabei handelt es sich indes um einen Einzelfall, da diese Diagnose im besagten Bericht weder in den Befunden beschrieben noch auf andere Weise begründet wurde und in sämtlichen späteren Berichten von Dr. F____ nicht mehr erwähnt wurde (vgl. a.a.O.). Daher kann darauf vorliegend nicht abgestellt werden. Das gleiche gilt für die Stellungnahme von Dr. G____, in welcher zwar keine klare Diagnose einer HWS-Distorsion gestellt wurde, aber Ausführungen hierzu enthalten sind, weil bereits das Kantonsgericht Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 23. Juli 2020 die Stellungnahme von Dr. G____ als nicht beweiskräftig beurteilt hat (A73, insb. E. 6.4).

4.5.            Da nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri erreicht und sich nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri bewegt, für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis grundsätzlich nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18.04.2020 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19.04.2017, E. 4.1 und E. 4.2.1), kommt in der vorliegenden Ausgangslage die Anwendung der Schleudertrauma- resp. HWS-Rechtsprechung nicht in Betracht. Folglich muss die Adäquanzprüfung gemäss den in BGE 115 V 133 aufgeführten Kriterien erfolgen.

4.6.            4.6.1. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 133, 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (vgl. BGE 115 V 133, 138 E. 6).

4.6.2. Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/aa) zu nennen:

-     besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-     die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

-     ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

-     körperliche Dauerschmerzen;

-     ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-     schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

-     Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

4.6.3. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten der Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Die Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 133, 140 E. 6c/bb). Zusammenfassend setzt der adäquate Kausalzusammenhang grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn der Unfallhergang objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so weitreichende psychische Störung wie eine längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zum Unfallereignis nicht mehr adäquat, d.h. auch in einem weiten Sinne nicht mehr angemessen und „einigermassen typisch“. Für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, welche zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen (vgl. BGE 115 V 133, 141 f. E. 7 mit Hinweisen).

4.6.4. Treten erst später anderweitige gesundheitliche Beschwerden auf, die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, so ist auch bezüglich dieser Beschwerden notwendig, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden können. Denn die Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden bedeutet nicht automatisch, dass nun der Kausalzusammenhang für sämtliche Gesundheitsschäden, die auch nur ansatzweise mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten, als gegeben zu betrachten ist. Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung.

4.7.            Vorliegend ist für die Beurteilung der Unfallschwere von einem einfachen Sturz aus Standhöhe auszugehen. Dabei wurde ein Teil der Energie durch die Hand aufgefangen. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise festhält werden derartige (und sogar deutlich höhere) Stürze vom Bundesgericht regelmässig den mittleren Ereignissen an der Grenze zu den leichten Ereignissen (oder gar bei den leichten Ereignissen an sich) zugeordnet (vgl. statt vieler Urteil U 145/02 vom 2.12.2002; Urteil 8C_436/2015 vom 02.09.2015; Urteil 8C_748/2010 vom 9.12.2010; Urteil U 299/03 vom 20.4.2004 E. 3). Für eine Einordnung im eigentlich mittleren Bereich werden regelmässig deutlich grössere Sturzhöhen und damit deutlich grössere Einwirkungskräfte verlangt. Geht man von einem leichten Unfall aus, können psychische Beschwerden (inkl. Neuropsychologie) bei der Festlegung des Endzustandes sowie bei der Kriterienprüfung nicht berücksichtigt werden. Doch selbst wenn man vorliegend einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen annehmen würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern, weil in einem solchen Fall vier der erwähnten Kriterien oder eines in besonderer Ausprägung erfüllt sein müssten (vgl. E. 4.6.3. vorstehend), was nicht der Fall ist. Ein Sturz beim Schlittschuhlaufen mit Abstützen mit der Hand und Aufschlagen mit dem Kopf erfüllt das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht. Dem Unfall kann ferner keine besondere Schwere zugeschrieben werden und besondere Verletzungen liegen ebenfalls nicht vor. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, welche vom Bundesgericht streng beurteilt wird, ist vorliegend nicht erfüllt. Ferner liegen auch keine körperlichen Dauerschmerzen vor, da die somatischen Unfallfolgen an per 7. April 2018 folgenlos abgeklungen sind (Dr. F____ schilderte in Bezug auf Handgelenk und Ellenbogen im Bericht vom 7.4.2018, dass der Beschwerdeführer praktisch beschwerdefrei sei, vgl. M8). Zudem wurde die Behandlung in der Rheumatologie des L____ per 15. Oktober 2018 und diejenige in der Spinalen Chirurgie des L____ per 29. Oktober 2018 abgeschlossen (vgl. M23 und M24). Auch eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, lag im vorliegenden Fall nicht vor. Ebenso wenig kann von einem schwierigen Heilverlauf mit erhebliche Komplikationen gesprochen werden. Darüber hinaus fanden vorliegend keine Wiedereingliederungsbemühungen oder Arbeitsversuche vor, sodass auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht als erfüllt angesehen werden kann.

4.8.            Im Ergebnis hat damit die Beschwerdegegnerin die Prüfung zu Recht nach der Psycho-Praxis vorgenommen. Die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2017 und den vom Beschwerdeführer noch geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden sowie den psychischen Problemen ist damit klar zu verneinen.

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 15. November 2022 zu bestätigen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass gewährt worden ist, ist seinem Vertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszuweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdegegnerin wird darauf behaftet, dass sie auf eine Rückforderung der nach dem Fallabschluss vom 7. April 2018 erbrachten Leistungen verzichtet hat.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: