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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.5
Einspracheentscheid vom 6. Januar
2022
Beschwerde abgewiesen.
Unfallbegriff nicht erfüllt und Voraussetzungen für unfallähnliche
Körperschädigung nicht gegeben.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführerin ist bei der D____ GmbH in
einem Vollzeitpensum als Vertriebsleiterin angestellt und in dieser Eigenschaft
bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen von Unfällen versichert.
b)
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 7. Februar 2017 (Dok 2) befand sich die
Beschwerdeführerin am 4. Februar 2017 während eines Taekwondotrainings im
Rahmen eines Sportlehrgangs, als ihre Kniescheibe des rechten Knies während der
Durchführung einer Drehkickbewegung (rechtes Bein = Standbein) plötzlich
heraussprang, ohne Relokation. Bereits in der Vergangenheit erfolgten vier
Luxationen der Kniescheibe, jeweils mit spontaner Reposition (vgl. Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2017 samt Beilagen, Dok 29; Fragebogen: Unfallhergang
vom 14. Mai 2017, Dok 30).
c)
Mit Bericht vom 10. März 2017 (Dok 9) stellte die E____klinik [...], Dr.
med. F____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, eine habituelle Patellaluxation mit letztmaliger Luxation
vor knapp einem Monat fest. Das MRI zeigte einen Status nach erneuter
Patellaluxation mit Knochenmarksödem am lateralen Condylus sowie deutliches
Knochenmarksödem am medialen Patellarand. Leichte Knorpelschäden patellär wie
aber auch trochär. In der Folge wurde bei der Beschwerdeführerin am 23. Mai
2017 eine offene Trochleaplastik mit autogener Knochenunterfütterung des
lateralen Kondylus am rechten Knie vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 23.
Mai 2017, Dok 32).
d)
Mit formlosem Schreiben vom 7. Juli 2017 (Dok 37) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, das Ereignis vom 4. Februar 2017
stelle kein Unfallereignis dar. Da zudem keine Listenverletzung vorliege, seien
keine Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. Die entstandenen Kosten
würden im gesetzlichen Rahmen von der Krankenversicherung getragen. Die
Beschwerdegegnerin wies auf die Möglichkeit hin, eine einsprachefähige
Verfügung zu verlangen. Eine Reaktion auf die Ablehnung seitens der
Beschwerdeführerin oder ihrer Krankenkasse erfolgte nicht.
e)
Mit Schadenmeldung vom 8. Oktober 2019 (Dok 49) meldete die
Beschwerdeführerin einen Rückfall und machte geltend, es sei ein beim Ereignis
vom 14. Mai 2017 entstandener Meniskusschaden am Innenknie (vgl. Bericht Dr.
med. F____ der E____klinik vom 25. Juni 2019, Dok 55; vom 10. Oktober 2019, Dok
56; vom 24. März 2020, Dok 65) übersehen und dementsprechend nicht mitbehandelt
worden.
f)
Nach Fallvorlage an die beratende Ärztin, Dr. med. G____, Fachärztin für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH (vgl.
Bericht vom 22. März 2020 (Dok 61) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 20. Mai 2019 (Dok 67) ihre Leistungspflicht erneut ab. Sie begründete dies
im Wesentlichen damit, dass einerseits bereits mit formlosem Schreiben vom 7.
Juli 2017 die Unfallqualität des Ereignisses vom 4. Februar 2017 verneint
worden sei und andererseits ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem
damaligen Ereignis und den nun geltend gemachten Beschwerden nicht überwiegend
wahrscheinlich sei.
g)
Die hierauf am 22. Juni 2020 erhobene Einsprache mit am 23. Juni 2020
erfolgter ergänzender Einsprachebegründung (Dok 71) wurde mit
Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 (Dok 86) abgelehnt.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, es
sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2022
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG nach dem Unfallereignis vom 4. Februar
2017 auszurichten. Eventualiter sei zur Abklärung des medizinischen
Sachverhaltes, namentlich der Ursache des diagnostizierten Meniskusrisses nebst
Knorpelschaden im rechten Knie der Beschwerdeführerin ein medizinisches
Gutachten bei einer unabhängigen, fachlich geeigneten Gutachterstelle
einzuholen. Subeventualiter sei nach Aufhebung des Einspracheentscheids die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, zur
rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, nachdem mit der
Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Auswahl der Gutachterperson getroffen
wurde, ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten zur Ursache des im erst
mehrere Jahre nach dem Unfallereignis vom 4. Februar 2017 diagnostizierten
Meniskusrisses und Knorpelschaden im rechten Knie der Beschwerdeführerin bei
einer unabhängigen, fachlich geeigneten Gutachterperson einzuholen, um im
Nachgang dazu auf Basis dieser gutachterlichen Beurteilung über die Ansprüche der
Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu
entscheiden. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 verzichtet die Beschwerdeführerin auf ihr
Replikrecht.
III.
Die Hauptverhandlung findet am 31. August 2022 in
Anwesenheit der Parteien statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt. Die
Parteivertretungen gelangen zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass
es sich beim Ereignis vom 4. Februar 2017 um ein Unfallereignis im Sinne des
Gesetzes handelt, welches eine entsprechende Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin auslöst. Über die Frage des Unfallcharakters des Ereignisses
vom 4. Februar 2017 sei im Übrigen nicht bereits mit formloser Ablehnung vom 7.
Juli 2017 entschieden worden. Darüber hinaus, sei die Sachverhaltsabklärung der
Beschwerdegegnerin mangelhaft. Es seien daher entweder durch das Gericht,
eventualiter durch die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zu tätigen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es
liege kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vor. Dies habe man mit
inzwischen rechtskräftigem Schreiben vom 7. Juli 2017 ohnehin bereits
entschieden, weshalb die Frage nach dem Vorliegen eines Unfallereignisses der
gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Gestützt auf die
kreisärztlichen Ausführungen sei eine unfallähnliche Körperschädigung mangels
überwiegend traumatisch bedingter Kausalität ebenfalls zu verneinen. Eine
Leistungspflicht der Unfallversicherung bestehe somit nicht. Ob es sich um
einen Grundfall oder Rückfall handelt, könne offenbleiben.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Februar 2017 zu Recht
ablehnte.
3.
3.1.
Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob es sich beim Ereignis vom 4.
Februar 2017 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte. Insbesondere zu
beleuchten, da strittig ist, ob dem Ereignis vom 4. Februar 2020 ein ungewöhnlicher
äusserer Faktor zugrunde lag. Mit Blick auf die
nachstehenden Erwägungen erübrigen sich Weiterungen dahingehend, ob mit
formloser Ablehnung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2017 (Dok 37) über die
Unfallqualität des Ereignisses vom 4. Februar 2017 bereits entschieden wurde.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach im Falle von formlosen Leistungsablehnungen innerhalb
eines Jahres nach Zugang des Schreibens zu intervenieren ist, ansonsten die
Entscheidung in Rechtskraft erwächst (vgl. BGE 134 V 145, 453 E. 5.4).
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall
gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff umfasst die fünf
Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht,
Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3). Diese müssen
kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE
142 V 219 E. 4.3 = Pra2016, Nr. 103). Die ersten vier Merkmale umschreiben das
Ereignis, welches stattgefunden und zum fünften Tatbestandsmerkmal (Gesundheit
oder Tod) geführt haben muss (Locher
Thomas/Gächter Thomas, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4.
Aufl., Bern 2014, S. 75, Rz 3). Falls nur eines dieser Tatbestandelemente nicht
erfüllt ist, ist das fragliche Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit
zu qualifizieren (BGE 129 V 402 E. 2.1 = Pra2005, Nr. 36).
3.2.2.
Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in
einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt
ist, wenn ein in der Aussenwelt begründetet Umstand den natürlichen Ablauf
gleichsam programmwidrig beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2). Ausschlaggebend ist, dass sich der
äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper
abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die
versicherte Person stolpert, ausgleitet, an einem Gegenstand anstösst, oder
wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung
ausführt oder auszuführen versucht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2013
vom 10. April 2014 E. 4.2; 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2). Das Auftreten
von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein äusserer (schädigender) Faktor
im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1.; Urteil des Bundesgerichts
8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 6.3.2). Einwirkungen, die aus
alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in der Regel nicht als Ursache einer
Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1). Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit,
und damit das Vorliegen eines Unfalles, ist selbst bei Sportverletzungen ohne
besondere Vorkommnisse zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann
ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen
dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist,
nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster
der betreffenden Sportart fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28.
Januar 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3.
Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen
Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime
entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann
zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen (BGE 114 V 298, 305 f. E. 5b;
Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2003, U 269/03, E. 2.2). Das Gericht hat
seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353, 360 E.
5b). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts
auf die spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab. Sie sind in der Regel
unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können. Angaben, welche die versicherte Person kurz nach
dem Ereignis macht, kommt daher meist grösseres Gewicht zu, als jenen nach
Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45, 47 E. 2a).
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin meldete mit Schadenmeldung UVG vom 4.
Februar 2017 (Dok 1) hinsichtlich des Unfallhergangs Folgendes: «Taekwondotraining
im Rahmen eines Sportlehrgangs. Plötzliches Herausspringen der Kniescheibe am
rechten Knie während der Durchführung einer Drehkickbewegung (rechtes Bein =
Standbein). Keine spontane Relokation, Kniescheibe konnte erst durch den
eintreffenden Notarzt wieder eingerenkt werden.»
3.4.2.
Es ist zwar durchaus denkbar, dass eine versicherte Person nicht gleich
zu Beginn Elemente nennt, die für den Unfallhergang wesentlich sind. Dennoch
ist im vorliegenden Fall kaum nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin
den im Nachhinein (vgl. Fragebogen Unfallhergang vom 14. Mai 2017, Dok 30)
erwähnten «klebrigen» Boden in der originären Sachverhaltsdarstellung ausliess,
da es sich hierbei aus Sicht der Beschwerdeführerin um ein wesentliches und
unabdingbares Element des Unfallhergangs handelt, so auch ihre Schilderungen an
der Hauptverhandlung. Ein ungewöhnliches exogenes Element (vgl. BGE 134 V 72 E.
4.1) ist jedenfalls in der ursprünglichen Hergangsschilderung nicht
auszumachen.
Mit Fragebogen Unfallhergang vom 14. Mai 2017 (Dok. 30) führte die
Beschwerdeführerin erstmals aus, sie habe im Rahmen eines Sportlehrganges zum
Thema Geschwindigkeit bei Kicktechniken an einem Taekwondotraining
teilgenommen. Sie habe gerade den «Momtong-baldung-chagi» (360° über den Rücken
eingedrehter Halbkreistritt mit dem Fussspann auf Höhe des Solar Plexus) links,
rechts in direkter und schneller Abfolge auf die Schlagpratze trainiert, als
beim Ausführen der Technik mit dem linken Bein der rechte Fuss des Standbeins
im Verlauf der Drehung «auf dem für mich ungewohnt klebrigen Sporthallenboden»
plötzlich kleben blieb. Zum ersten Mal nannte die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit dem Ereignisablauf vom 4. Februar 2017 einen möglichen
äusseren Faktor. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. August 2022
präzisierte die Beschwerdeführerin die Schilderung dahingehend, ihr sei beim
Üben von Drehkicks auf einem klebrigen Hallenboden der Fuss stehen geblieben,
während sich der Körper weitergedreht habe. Insoweit nun die Beschwerdeführerin
hinsichtlich der Qualität des Bodens aus einer objektiven Perspektive
berichtete, hat sich das Gericht in erster Linie an der «Aussage der ersten
Stunde» zu orientieren (vgl. E. 3.3. hiervor), gemäss welcher es an einer
programmwidrigen Beeinflussung des Geschehensablaufs fehlt. Doch selbst wenn
davon auszugehen wäre, der Hallenboden sei im Ereigniszeitpunkt «klebrig»
gewesen, so ist zu bemerken, dass ein Turnhallenboden eine gewisse
Rutschfestigkeit aufweisen muss, um seine Bestimmung zu erfüllen. Mithin müsste
bei Bejahung der einem Turnhallenboden inhärenten Rutschfestigkeit der
Unfallbegriff verneint werden, da diesem Umstand nichts Ungewöhnliches
innewohnt. Hiervon scheint auch die Beschwerdeführerin mit Fragebogen vom 14.
Mai 2017 auszugehen, spricht sie zunächst von «einem für mich ungewohnt
klebrigen Sporthallenboden» und führt weiter aus, die äusseren Bedingungen
seien für sie an diesem Tag neu und ungewohnt
gewesen. Der Hallenboden sei nicht mir ihr bekannten Hallenböden vergleichbar
gewesen, da er weich gewesen sei und eine hohe Reibung in Bezug auf durch
Schwitzen feuchte Füsse aufgewiesen habe. Die gemäss Hauptverhandlung
dargestellte objektive Klebrigkeit des Bodens, welche allenfalls tauglich wäre,
als exogener Faktor den ausgeführten Bewegungsablauf programmwidrig zu
beeinflussen, umschrieb die Beschwerdeführerin nicht weiter. Insbesondere ging
aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin – und auch aus den gesamten Akten
- nicht hervor, inwiefern die «Klebrigkeit» des Bodens auf ein über die zu
erwartende und somit nicht ungewöhnliche Konsistenz eines Hallenbodens und
somit auf ein zusätzliches äusseres Element (beispielsweise ausgeschütteter
Limonade) zurückzuführen wäre. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die
Übungsanlage mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Sportart
nichts Aussergewöhnliches darstellte, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt
nicht von einer Programmwidrigkeit auszugehen ist. Mangels Vorliegen des
«ungewöhnlichen äusseren Faktors» ist der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG somit
zu verneinen.
4.
4.1.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne
von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zu bejahen ist (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.1). Für
eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG besteht eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers nur, sofern er nicht den Nachweis erbringt, dass die Verletzung
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen ist.
4.2.
4.2.1. Das Vorliegen einer in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannten
Körperschädigung führt zur Vermutung, es handle sich um eine unfallähnliche
Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Aus der in
Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises ergibt sich die
Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden
Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des
Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen
und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines
zeitlichen Anknüpfungspunkts – relevant. Allerdings steht der Unfallversicherer
bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen
zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit
durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen
seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung
einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt
sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz
untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller
Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers (BGE 146 V 51 E. 8.6).
4.2.2. Nebst den in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu
beurteilenden Abgrenzungsfragen ist das gesamt Ursachenspektrum der in Frage
stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit
auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu
beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder
Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der
Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf
beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung
vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6).
4.3.
4.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen
und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit
Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.4.
4.4.1. Gemäss Unfallanzeige vom 21. März 1996 (Dok 29) stiess die
Beschwerdeführerin beim Sport (Aufwärmen zum Sprungwurf) mit einer Mitschülerin
unglücklich zusammen, wobei ihr die Kniescheibe raussprang. Zudem seien in den
Jahren 2002 bis 2006 ca. drei bis vier Trainingsunfälle aufgrund von
Gewalteinwirkungen durch Trainingspartner mit spontanen Relokationen
vorgefallen (vgl. Fragebogen vom 14. Mai 2017, Dok 30, S. 3).
Mit Bericht vom 10. März 2017 der E____klinik [...] (Dok 9) wurde eine
habituelle Patellaluxation mit letztmaliger Luxation vor knapp einem Monat
diagnostiziert. Es wurden weitere Abklärungen mittels Rotations-CT
vorgeschlagen. Die Auswertung des MRT des rechten Knies ergab einen Status nach
erneuter Patellaluxation am medialen Patellarand. Das Ligamentum
patellofemorale mediale sei medialseitig der Patella ausgerissen. Leichte
Knorpelschäden patellär wie aber auch trochlär. Diese vor allem im medialen
Ansatzbereich. Die Trochlea sei dysplastisch, zeige aber ein lateraler
ausgeprägter Condylus. Die Beurteilung des Rotations-CT vom 21. März 2017 der E____klinik
[...] (Dok 10) ergab ebenfalls die Diagnose einer habituellen Patellaluxation
mit letztmaliger Luxation vor knapp einem Monat. Vorgeschlagen wurde die
Durchführung einer Trochlea-Plastik am Knie (Bericht E____klinik [...] vom 8.
Mai 2017, Dok 20). Die Operation erfolgte am 23. Mai 2017 (vgl.
Operationsbericht vom 23. Mai 2017, Dok 32).
4.4.2.
Im Rahmen einer postoperativen Konsultation vom 3. Juli 2017 (Dok 43) wurde
ein Status nach offener Trocheplastik mit autologer Knochenunterfütterung des lateralen
Kondylus Knie rechts am 2. Mai 2017 bei habitueller Patellaluxation vor knapp
einem Monat diagnostiziert. Der Befund ergab eine noch leichte Schwellung
respektive Ergussbildung. Palpatorisch keine wesentliche Druckdolenz. Vor allem
aber auch sei das Aprahenslomssignal negativ. Somit habe sie keine
Luxationstendenz der Patella mehr.
4.4.3.
Anlässlich einer weiteren Konsultation zwei Jahre nach der Operation
(vgl. Bericht E____klinik vom 29. Mai 2019, Dok 54) wurden die gleichen
Diagnosen wie im Juli 2017 gestellt. Im Rahmen der Beurteilung erfolgte eine
erneute Konsultation der MRT-Bilder des Jahres 2017, wobei effektiv keine
Meniskusschädigung ersichtlich sei. Aufgrund klarer Signale hinsichtlich einer
bestehenden Meniskusproblematik wird die Durchführung eines erneuten MRTs
empfohlen. Nach Durchführung eines neuerlichen MRTs wurde im Juni 2019 die
Verdachtsdiagnose eines medialen Meniskus-Risses mit Ganglion im Bereich des
Pes-Anserinus Knie rechts gestellt (Bericht Orthoklinik [...] vom 25. Juni
2019, Dok 55). Das MRI vom 4. Juni 2019 (vgl. Bericht H____ vom 4. Juni 2019,
Dok 58) zeigte jedoch einen Meniskus ohne Einriss. Aufgrund persistierender
Beschwerden im Bereich des medialen Meniskus beschloss Dr. med. F____, E____klinik
[...], eine Arthoskopie mit Meniskusnaht durchzuführen (Bericht 10. Oktober
2019, Dok 56). Aufgrund eines weiteren Unfalls beim Kampfsport am 7. Dezember
2019 mit Supinationstrauma OSG links (vgl. Bericht E____klinik 24. März 2020,
Gesprächsnotiz vom 19. Dezember 2019, Dok 57) fand die Operation erst am 26.
Mai 2020 statt (Operationsbericht E____klinik vom 27. Mai 2020, Dok 70). Diese führte
ein medialer basisnaher Meniskusriss, traumatisch bedingter Knorpelschaden
medialer Kondylus 1.5 x 2 cm und mit Ganglion im Bereich des Pes anserinus Knie
rechts zu Tage (Operationsbericht E____klinik vom 27. Mai 2020, Dok 70). Dem
Bericht zur Verlaufskontrolle vom 17. Juni 2020 ist sodann die Diagnose St. n.
Kniegelenksarthroskopie, Naht medialer Meniskusriss und Chondropic medialer
Kondylus Knie rechts 26. Mai 2020 zu entnehmen (Bericht E____klinik 19. Juni
2020, Dok 69).
4.4.4. Bereits vor Durchführung der Operation stufte Dr. med. G____
(Bericht 22. März 2021, Dok 61) eine allfällige intraoperativ vorliegende
Meniskusverletzung als nur möglicherweise kausal zum Ereignis vom 4. Februar
2017 ein. Zum Operationsbericht, welcher ihr im Rahmen des Einspracheverfahrens
unterbreitet wurde, nahm sie zweimal Stellung (Berichte 6. Juli 2021, Dok 82,
und 7. Dezember 2021, Dok 83). Nachdem sie zunächst unter dem Blickwinkel einer
frischen Listenverletzung zu einer Meniskusinstabilität Stellung nahm (Dok 82
und 83), stufte Dr. med. G____ im zweiten Bericht den diagnostizierten Meniskusriss
als vorwiegend degenerativ bedingt ein. Sie hielt fest, dass in den mehrfach
durchgeführten MRI Untersuchungen sich zunehmende degenerative Veränderungen
wie osteophytäre Anbauten und Knorpelveränderungen bis hin zu Knorpelulcera
zeigten. Immer wieder, erstmals bereits 2017, sei der Verdacht geäussert
worden, dass der mediale Meniskus eine Rissbildung aufweisen würde. Der 2019
festgestellte und 2020 behandelten Meniskusriss sie bei dieser langen
Vorgeschichte, langer Symptomatik und deutlich degenerativen Veränderungen des
rechten Knies als vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen (Dok
83).
4.5.
Aus den massgeblichen medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die
vermutete Meniskusproblematik erst zwei Jahre nach dem dokumentierten Ereignis
(Patellaluxation rechts am 4. Februar 2017 bei habitueller Patellainstabilität)
diagnostiziert wurde. Weder das unfallnahe MRI vom 21. Februar 2017 noch das MRI
vom 4. Juni 2019 (medialer Meniskus ohne Einriss) zeigten eine entsprechende
Läsion. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ersteinschätzung der
versicherungsinternen Ärztin, Dr. med. G____, wonach lediglich möglicherweise (50%
oder weniger) ein Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 2017 vorliegt,
plausibel (Bericht vom 22. März 2020, Dok 61, Bericht vom 6. Juli 2021, Dok 81),
auch wenn diese in Unkenntnis der Operationsberichte erfolgte. An der Betrachtungsweise
von Dr. med. G____ vermag angesichts der langen medizinischen Vorgeschichte der
Beschwerdeführerin der Umstand, dass im Nachgang die Verdachtsdiagnose
gesichert werden konnte, nichts zu ändern. Zunächst wurde die Verdachtsdiagnose
aktenmässig erst mehr als zwei Jahre nach dem Ereignis vom 3. Februar 2017
gestellt (vgl. Bericht Dr. med. F____ der E____klinik [...] vom 29. Mai 2019,
Dok 54, vom 17. Juni 2020, Dok 69, Operationsbericht vom 27. Mai 2020, Dok 70),
wobei Dr. med. G____ bereits einen Verdacht im Jahr 2017 festhielt, der sich
aber nicht auf die Akten abstützen lässt. Ausserdem ergibt sich aus den Akten,
dass bereits seit dem Jahr 1996 Patellaluxationen bekannt sind und sich das
Beschwerdebild der habituellen Patellaluxationen etablierte. Wie Dr. med. G____
aufzeigte, präsentierten sich in den mehrfach durchgeführten MRI Untersuchungen
zunehmend degenerative Veränderungen. Unter Berücksichtigung des Gesamtbildes
eines deutlich vorbelasteten Knies ist daher auf die zutreffenden Ausführungen
von Dr. med. G____ abzustellen. Gegenteilige Einschätzungen der behandelnden
Ärzte befinden sich nicht in den Akten.
4.6.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass es beim Ereignis vom 4.
Februar 2017 lediglich zu einer Patellaluxation kam. Die in Frage stehende
Meniskusverletzung konnte erst über zwei Jahre später vermutet und dann
diagnostiziert werden, weshalb bereits sehr fraglich erscheint, ob der Vorfall
vom Februar 2017 geeignet ist, um ein initiales Ereignis im Sinne der
Rechtsprechung darzustellen. In jedem Fall ist jedoch die Listenverletzung
gemäss dem gesamten Ursachenspektrum (vgl. E. 4.5) mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50% auf Abnützung zurückzuführen, weshalb der
Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis gelingt und eine entsprechende
Leistungspflicht zu verneinen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich
Ausführungen zur Frage des Rückfalls.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: