Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.5

Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022

 

Beschwerde abgewiesen. Unfallbegriff nicht erfüllt und Voraussetzungen für unfallähnliche Körperschädigung nicht gegeben.


Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführerin ist bei der D____ GmbH in einem Vollzeitpensum als Vertriebsleiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen von Unfällen versichert.

b)           Gemäss Schadenmeldung UVG vom 7. Februar 2017 (Dok 2) befand sich die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2017 während eines Taekwondotrainings im Rahmen eines Sportlehrgangs, als ihre Kniescheibe des rechten Knies während der Durchführung einer Drehkickbewegung (rechtes Bein = Standbein) plötzlich heraussprang, ohne Relokation. Bereits in der Vergangenheit erfolgten vier Luxationen der Kniescheibe, jeweils mit spontaner Reposition (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2017 samt Beilagen, Dok 29; Fragebogen: Unfallhergang vom 14. Mai 2017, Dok 30).

c)            Mit Bericht vom 10. März 2017 (Dok 9) stellte die E____klinik [...], Dr. med. F____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine habituelle Patellaluxation mit letztmaliger Luxation vor knapp einem Monat fest. Das MRI zeigte einen Status nach erneuter Patellaluxation mit Knochenmarksödem am lateralen Condylus sowie deutliches Knochenmarksödem am medialen Patellarand. Leichte Knorpelschäden patellär wie aber auch trochär. In der Folge wurde bei der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2017 eine offene Trochleaplastik mit autogener Knochenunterfütterung des lateralen Kondylus am rechten Knie vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 23. Mai 2017, Dok 32).

d)           Mit formlosem Schreiben vom 7. Juli 2017 (Dok 37) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, das Ereignis vom 4. Februar 2017 stelle kein Unfallereignis dar. Da zudem keine Listenverletzung vorliege, seien keine Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. Die entstandenen Kosten würden im gesetzlichen Rahmen von der Krankenversicherung getragen. Die Beschwerdegegnerin wies auf die Möglichkeit hin, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen. Eine Reaktion auf die Ablehnung seitens der Beschwerdeführerin oder ihrer Krankenkasse erfolgte nicht.

e)           Mit Schadenmeldung vom 8. Oktober 2019 (Dok 49) meldete die Beschwerdeführerin einen Rückfall und machte geltend, es sei ein beim Ereignis vom 14. Mai 2017 entstandener Meniskusschaden am Innenknie (vgl. Bericht Dr. med. F____ der E____klinik vom 25. Juni 2019, Dok 55; vom 10. Oktober 2019, Dok 56; vom 24. März 2020, Dok 65) übersehen und dementsprechend nicht mitbehandelt worden.  

f)             Nach Fallvorlage an die beratende Ärztin, Dr. med. G____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH (vgl. Bericht vom 22. März 2020 (Dok 61) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (Dok 67) ihre Leistungspflicht erneut ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass einerseits bereits mit formlosem Schreiben vom 7. Juli 2017 die Unfallqualität des Ereignisses vom 4. Februar 2017 verneint worden sei und andererseits ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem damaligen Ereignis und den nun geltend gemachten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich sei.

g)           Die hierauf am 22. Juni 2020 erhobene Einsprache mit am 23. Juni 2020 erfolgter ergänzender Einsprachebegründung (Dok 71) wurde mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 (Dok 86) abgelehnt.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 7. Februar 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG nach dem Unfallereignis vom 4. Februar 2017 auszurichten. Eventualiter sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, namentlich der Ursache des diagnostizierten Meniskusrisses nebst Knorpelschaden im rechten Knie der Beschwerdeführerin ein medizinisches Gutachten bei einer unabhängigen, fachlich geeigneten Gutachterstelle einzuholen. Subeventualiter sei nach Aufhebung des Einspracheentscheids die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, nachdem mit der Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Auswahl der Gutachterperson getroffen wurde, ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten zur Ursache des im erst mehrere Jahre nach dem Unfallereignis vom 4. Februar 2017 diagnostizierten Meniskusrisses und Knorpelschaden im rechten Knie der Beschwerdeführerin bei einer unabhängigen, fachlich geeigneten Gutachterperson einzuholen, um im Nachgang dazu auf Basis dieser gutachterlichen Beurteilung über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu entscheiden. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 verzichtet die Beschwerdeführerin auf ihr Replikrecht.

III.     

Die Hauptverhandlung findet am 31. August 2022 in Anwesenheit der Parteien statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt. Die Parteivertretungen gelangen zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidgründe verwiesen.  

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass es sich beim Ereignis vom 4. Februar 2017 um ein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes handelt, welches eine entsprechende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auslöst. Über die Frage des Unfallcharakters des Ereignisses vom 4. Februar 2017 sei im Übrigen nicht bereits mit formloser Ablehnung vom 7. Juli 2017 entschieden worden. Darüber hinaus, sei die Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin mangelhaft. Es seien daher entweder durch das Gericht, eventualiter durch die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zu tätigen.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vor. Dies habe man mit inzwischen rechtskräftigem Schreiben vom 7. Juli 2017 ohnehin bereits entschieden, weshalb die Frage nach dem Vorliegen eines Unfallereignisses der gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Gestützt auf die kreisärztlichen Ausführungen sei eine unfallähnliche Körperschädigung mangels überwiegend traumatisch bedingter Kausalität ebenfalls zu verneinen. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung bestehe somit nicht. Ob es sich um einen Grundfall oder Rückfall handelt, könne offenbleiben.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Februar 2017 zu Recht ablehnte.  

3.                

3.1.          Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob es sich beim Ereignis vom 4. Februar 2017 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte. Insbesondere zu beleuchten, da strittig ist, ob dem Ereignis vom 4. Februar 2020 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zugrunde lag. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen erübrigen sich Weiterungen dahingehend, ob mit formloser Ablehnung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2017 (Dok 37) über die Unfallqualität des Ereignisses vom 4. Februar 2017 bereits entschieden wurde. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Falle von formlosen Leistungsablehnungen innerhalb eines Jahres nach Zugang des Schreibens zu intervenieren ist, ansonsten die Entscheidung in Rechtskraft erwächst (vgl. BGE 134 V 145, 453 E. 5.4).

3.2.          3.2.1. Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff umfasst die fünf Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3). Diese müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE 142 V 219 E. 4.3 = Pra2016, Nr. 103). Die ersten vier Merkmale umschreiben das Ereignis, welches stattgefunden und zum fünften Tatbestandsmerkmal (Gesundheit oder Tod) geführt haben muss (Locher Thomas/Gächter Thomas, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, S. 75, Rz 3). Falls nur eines dieser Tatbestandelemente nicht erfüllt ist, ist das fragliche Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit zu qualifizieren (BGE 129 V 402 E. 2.1 = Pra2005, Nr. 36).

3.2.2.      Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründetet Umstand den natürlichen Ablauf gleichsam programmwidrig beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet, an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2; 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1.; Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 6.3.2). Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in der Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1). Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit, und damit das Vorliegen eines Unfalles, ist selbst bei Sportverletzungen ohne besondere Vorkommnisse zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster der betreffenden Sportart fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).  

3.3.          Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen (BGE 114 V 298, 305 f. E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2003, U 269/03, E. 2.2). Das Gericht hat seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353, 360 E. 5b). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts auf die spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab. Sie sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem Ereignis macht, kommt daher meist grösseres Gewicht zu, als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45, 47 E. 2a).  

3.4.          3.4.1. Die Beschwerdeführerin meldete mit Schadenmeldung UVG vom 4. Februar 2017 (Dok 1) hinsichtlich des Unfallhergangs Folgendes: «Taekwondotraining im Rahmen eines Sportlehrgangs. Plötzliches Herausspringen der Kniescheibe am rechten Knie während der Durchführung einer Drehkickbewegung (rechtes Bein = Standbein). Keine spontane Relokation, Kniescheibe konnte erst durch den eintreffenden Notarzt wieder eingerenkt werden.»

3.4.2.      Es ist zwar durchaus denkbar, dass eine versicherte Person nicht gleich zu Beginn Elemente nennt, die für den Unfallhergang wesentlich sind. Dennoch ist im vorliegenden Fall kaum nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin den im Nachhinein (vgl. Fragebogen Unfallhergang vom 14. Mai 2017, Dok 30) erwähnten «klebrigen» Boden in der originären Sachverhaltsdarstellung ausliess, da es sich hierbei aus Sicht der Beschwerdeführerin um ein wesentliches und unabdingbares Element des Unfallhergangs handelt, so auch ihre Schilderungen an der Hauptverhandlung. Ein ungewöhnliches exogenes Element (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.1) ist jedenfalls in der ursprünglichen Hergangsschilderung nicht auszumachen.

Mit Fragebogen Unfallhergang vom 14. Mai 2017 (Dok. 30) führte die Beschwerdeführerin erstmals aus, sie habe im Rahmen eines Sportlehrganges zum Thema Geschwindigkeit bei Kicktechniken an einem Taekwondotraining teilgenommen. Sie habe gerade den «Momtong-baldung-chagi» (360° über den Rücken eingedrehter Halbkreistritt mit dem Fussspann auf Höhe des Solar Plexus) links, rechts in direkter und schneller Abfolge auf die Schlagpratze trainiert, als beim Ausführen der Technik mit dem linken Bein der rechte Fuss des Standbeins im Verlauf der Drehung «auf dem für mich ungewohnt klebrigen Sporthallenboden» plötzlich kleben blieb. Zum ersten Mal nannte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignisablauf vom 4. Februar 2017 einen möglichen äusseren Faktor. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. August 2022 präzisierte die Beschwerdeführerin die Schilderung dahingehend, ihr sei beim Üben von Drehkicks auf einem klebrigen Hallenboden der Fuss stehen geblieben, während sich der Körper weitergedreht habe. Insoweit nun die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Qualität des Bodens aus einer objektiven Perspektive berichtete, hat sich das Gericht in erster Linie an der «Aussage der ersten Stunde» zu orientieren (vgl. E. 3.3. hiervor), gemäss welcher es an einer programmwidrigen Beeinflussung des Geschehensablaufs fehlt. Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, der Hallenboden sei im Ereigniszeitpunkt «klebrig» gewesen, so ist zu bemerken, dass ein Turnhallenboden eine gewisse Rutschfestigkeit aufweisen muss, um seine Bestimmung zu erfüllen. Mithin müsste bei Bejahung der einem Turnhallenboden inhärenten Rutschfestigkeit der Unfallbegriff verneint werden, da diesem Umstand nichts Ungewöhnliches innewohnt. Hiervon scheint auch die Beschwerdeführerin mit Fragebogen vom 14. Mai 2017 auszugehen, spricht sie zunächst von «einem für mich ungewohnt klebrigen Sporthallenboden» und führt weiter aus, die äusseren Bedingungen seien für sie an diesem Tag neu und ungewohnt gewesen. Der Hallenboden sei nicht mir ihr bekannten Hallenböden vergleichbar gewesen, da er weich gewesen sei und eine hohe Reibung in Bezug auf durch Schwitzen feuchte Füsse aufgewiesen habe. Die gemäss Hauptverhandlung dargestellte objektive Klebrigkeit des Bodens, welche allenfalls tauglich wäre, als exogener Faktor den ausgeführten Bewegungsablauf programmwidrig zu beeinflussen, umschrieb die Beschwerdeführerin nicht weiter. Insbesondere ging aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin – und auch aus den gesamten Akten - nicht hervor, inwiefern die «Klebrigkeit» des Bodens auf ein über die zu erwartende und somit nicht ungewöhnliche Konsistenz eines Hallenbodens und somit auf ein zusätzliches äusseres Element (beispielsweise ausgeschütteter Limonade) zurückzuführen wäre. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Übungsanlage mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Sportart nichts Aussergewöhnliches darstellte, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer Programmwidrigkeit auszugehen ist. Mangels Vorliegen des «ungewöhnlichen äusseren Faktors» ist der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG somit zu verneinen.    

4.                

4.1.          In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zu bejahen ist (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.1). Für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur, sofern er nicht den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen ist.

4.2.          4.2.1. Das Vorliegen einer in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannten Körperschädigung führt zur Vermutung, es handle sich um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises ergibt sich die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunkts – relevant. Allerdings steht der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers (BGE 146 V 51 E. 8.6).

4.2.2. Nebst den in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfragen ist das gesamt Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6).

4.3.          4.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).  

4.4.          4.4.1. Gemäss Unfallanzeige vom 21. März 1996 (Dok 29) stiess die Beschwerdeführerin beim Sport (Aufwärmen zum Sprungwurf) mit einer Mitschülerin unglücklich zusammen, wobei ihr die Kniescheibe raussprang. Zudem seien in den Jahren 2002 bis 2006 ca. drei bis vier Trainingsunfälle aufgrund von Gewalteinwirkungen durch Trainingspartner mit spontanen Relokationen vorgefallen (vgl. Fragebogen vom 14. Mai 2017, Dok 30, S. 3).

Mit Bericht vom 10. März 2017 der E____klinik [...] (Dok 9) wurde eine habituelle Patellaluxation mit letztmaliger Luxation vor knapp einem Monat diagnostiziert. Es wurden weitere Abklärungen mittels Rotations-CT vorgeschlagen. Die Auswertung des MRT des rechten Knies ergab einen Status nach erneuter Patellaluxation am medialen Patellarand. Das Ligamentum patellofemorale mediale sei medialseitig der Patella ausgerissen. Leichte Knorpelschäden patellär wie aber auch trochlär. Diese vor allem im medialen Ansatzbereich. Die Trochlea sei dysplastisch, zeige aber ein lateraler ausgeprägter Condylus. Die Beurteilung des Rotations-CT vom 21. März 2017 der E____klinik [...] (Dok 10) ergab ebenfalls die Diagnose einer habituellen Patellaluxation mit letztmaliger Luxation vor knapp einem Monat. Vorgeschlagen wurde die Durchführung einer Trochlea-Plastik am Knie (Bericht E____klinik [...] vom 8. Mai 2017, Dok 20). Die Operation erfolgte am 23. Mai 2017 (vgl. Operationsbericht vom 23. Mai 2017, Dok 32).

4.4.2.      Im Rahmen einer postoperativen Konsultation vom 3. Juli 2017 (Dok 43) wurde ein Status nach offener Trocheplastik mit autologer Knochenunterfütterung des lateralen Kondylus Knie rechts am 2. Mai 2017 bei habitueller Patellaluxation vor knapp einem Monat diagnostiziert. Der Befund ergab eine noch leichte Schwellung respektive Ergussbildung. Palpatorisch keine wesentliche Druckdolenz. Vor allem aber auch sei das Aprahenslomssignal negativ. Somit habe sie keine Luxationstendenz der Patella mehr.

4.4.3.      Anlässlich einer weiteren Konsultation zwei Jahre nach der Operation (vgl. Bericht E____klinik vom 29. Mai 2019, Dok 54) wurden die gleichen Diagnosen wie im Juli 2017 gestellt. Im Rahmen der Beurteilung erfolgte eine erneute Konsultation der MRT-Bilder des Jahres 2017, wobei effektiv keine Meniskusschädigung ersichtlich sei. Aufgrund klarer Signale hinsichtlich einer bestehenden Meniskusproblematik wird die Durchführung eines erneuten MRTs empfohlen. Nach Durchführung eines neuerlichen MRTs wurde im Juni 2019 die Verdachtsdiagnose eines medialen Meniskus-Risses mit Ganglion im Bereich des Pes-Anserinus Knie rechts gestellt (Bericht Orthoklinik [...] vom 25. Juni 2019, Dok 55). Das MRI vom 4. Juni 2019 (vgl. Bericht H____ vom 4. Juni 2019, Dok 58) zeigte jedoch einen Meniskus ohne Einriss. Aufgrund persistierender Beschwerden im Bereich des medialen Meniskus beschloss Dr. med. F____, E____klinik [...], eine Arthoskopie mit Meniskusnaht durchzuführen (Bericht 10. Oktober 2019, Dok 56). Aufgrund eines weiteren Unfalls beim Kampfsport am 7. Dezember 2019 mit Supinationstrauma OSG links (vgl. Bericht E____klinik 24. März 2020, Gesprächsnotiz vom 19. Dezember 2019, Dok 57) fand die Operation erst am 26. Mai 2020 statt (Operationsbericht E____klinik vom 27. Mai 2020, Dok 70). Diese führte ein medialer basisnaher Meniskusriss, traumatisch bedingter Knorpelschaden medialer Kondylus 1.5 x 2 cm und mit Ganglion im Bereich des Pes anserinus Knie rechts zu Tage (Operationsbericht E____klinik vom 27. Mai 2020, Dok 70). Dem Bericht zur Verlaufskontrolle vom 17. Juni 2020 ist sodann die Diagnose St. n. Kniegelenksarthroskopie, Naht medialer Meniskusriss und Chondropic medialer Kondylus Knie rechts 26. Mai 2020 zu entnehmen (Bericht E____klinik 19. Juni 2020, Dok 69).

4.4.4. Bereits vor Durchführung der Operation stufte Dr. med. G____ (Bericht 22. März 2021, Dok 61) eine allfällige intraoperativ vorliegende Meniskusverletzung als nur möglicherweise kausal zum Ereignis vom 4. Februar 2017 ein. Zum Operationsbericht, welcher ihr im Rahmen des Einspracheverfahrens unterbreitet wurde, nahm sie zweimal Stellung (Berichte 6. Juli 2021, Dok 82, und 7. Dezember 2021, Dok 83). Nachdem sie zunächst unter dem Blickwinkel einer frischen Listenverletzung zu einer Meniskusinstabilität Stellung nahm (Dok 82 und 83), stufte Dr. med. G____ im zweiten Bericht den diagnostizierten Meniskusriss als vorwiegend degenerativ bedingt ein. Sie hielt fest, dass in den mehrfach durchgeführten MRI Untersuchungen sich zunehmende degenerative Veränderungen wie osteophytäre Anbauten und Knorpelveränderungen bis hin zu Knorpelulcera zeigten. Immer wieder, erstmals bereits 2017, sei der Verdacht geäussert worden, dass der mediale Meniskus eine Rissbildung aufweisen würde. Der 2019 festgestellte und 2020 behandelten Meniskusriss sie bei dieser langen Vorgeschichte, langer Symptomatik und deutlich degenerativen Veränderungen des rechten Knies als vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen (Dok 83). 

 

4.5.          Aus den massgeblichen medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die vermutete Meniskusproblematik erst zwei Jahre nach dem dokumentierten Ereignis (Patellaluxation rechts am 4. Februar 2017 bei habitueller Patellainstabilität) diagnostiziert wurde. Weder das unfallnahe MRI vom 21. Februar 2017 noch das MRI vom 4. Juni 2019 (medialer Meniskus ohne Einriss) zeigten eine entsprechende Läsion. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ersteinschätzung der versicherungsinternen Ärztin, Dr. med. G____, wonach lediglich möglicherweise (50% oder weniger) ein Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 2017 vorliegt, plausibel (Bericht vom 22. März 2020, Dok 61, Bericht vom 6. Juli 2021, Dok 81), auch wenn diese in Unkenntnis der Operationsberichte erfolgte. An der Betrachtungsweise von Dr. med. G____ vermag angesichts der langen medizinischen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin der Umstand, dass im Nachgang die Verdachtsdiagnose gesichert werden konnte, nichts zu ändern. Zunächst wurde die Verdachtsdiagnose aktenmässig erst mehr als zwei Jahre nach dem Ereignis vom 3. Februar 2017 gestellt (vgl. Bericht Dr. med. F____ der E____klinik [...] vom 29. Mai 2019, Dok 54, vom 17. Juni 2020, Dok 69, Operationsbericht vom 27. Mai 2020, Dok 70), wobei Dr. med. G____ bereits einen Verdacht im Jahr 2017 festhielt, der sich aber nicht auf die Akten abstützen lässt. Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass bereits seit dem Jahr 1996 Patellaluxationen bekannt sind und sich das Beschwerdebild der habituellen Patellaluxationen etablierte. Wie Dr. med. G____ aufzeigte, präsentierten sich in den mehrfach durchgeführten MRI Untersuchungen zunehmend degenerative Veränderungen. Unter Berücksichtigung des Gesamtbildes eines deutlich vorbelasteten Knies ist daher auf die zutreffenden Ausführungen von Dr. med. G____ abzustellen. Gegenteilige Einschätzungen der behandelnden Ärzte befinden sich nicht in den Akten.

4.6.          Insgesamt ist somit festzuhalten, dass es beim Ereignis vom 4. Februar 2017 lediglich zu einer Patellaluxation kam. Die in Frage stehende Meniskusverletzung konnte erst über zwei Jahre später vermutet und dann diagnostiziert werden, weshalb bereits sehr fraglich erscheint, ob der Vorfall vom Februar 2017 geeignet ist, um ein initiales Ereignis im Sinne der Rechtsprechung darzustellen. In jedem Fall ist jedoch die Listenverletzung gemäss dem gesamten Ursachenspektrum (vgl. E. 4.5) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50% auf Abnützung zurückzuführen, weshalb der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis gelingt und eine entsprechende Leistungspflicht zu verneinen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Rückfalls.  

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 zu bestätigen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

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