Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____ AG

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.7

Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022

Einigungsversuch bei der Vergabe des Gutachtensauftrags

           


Tatsachen

I.        

Der Beschwerdeführer verunfallte am 25. Juli 2017 mit dem Fahrrad und die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge als dessen obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (vgl. Verfügung vom 14. Januar 2022, UV-Akte 1). Im Schreiben vom 14. Juni 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung bei der D____ GmbH durchgeführt werde, um die weiteren Leistungen aufgrund des Unfalls vom 25. Juli 2017 festlegen zu können (UV-Akte 17). Ferner teilte sie ihm die vorgesehene Gutachterstelle mit sowie die Begutachtung in den Fachgebieten der Handchirurgie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie und wies ihn auf seine Rechte nach Art. 44 ATSG hin.  

Die IV-Stelle Basel-Stadt (Beigeladene) hatte der Beschwerdegegnerin bereits im Email vom 3. Juni 2021 mitgeteilt, dass sie sich an der Begutachtung beteiligen würde, sofern noch ein psychiatrisches Gutachten miteingeschlossen werde (UV-Akte 11). Dem stimmte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit der Gutachterstelle mit Email vom 9. Juni 2021 zu (UV-Akte 14). Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene einigten sich auf eine Kostenbeteiligung der IV-Stelle am Gutachten von 50 % (Emails vom 14. und 15. Juni 2021, UV-Akte 18 und 19).

Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 (UV-Akte 21) brachte der Beschwerdeführer verschiedene Einwände gegen die Vergabe des Gutachtens an die D____ vor und schlug zwei andere Gutachterstellen vor.

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 14. Januar 2022, dass der Gutachtensauftrag an das D____ vergeben werde (UV-Akte 1) und nahm in der Verfügung zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung.

II.       

In der Beschwerde vom 18. Februar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, die Verfügung vom 14. Januar 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Einigungsverfahren durchzuführen. Eventualiter seien die Beschwerdegegnerin und die Beizuladende anzuweisen, die Gutachtensvergabe nach Zufallsprinzip vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Beiladung der IV-Stelle und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

In der Beschwerdeantwort vom 16. März 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, sowie die Abweisung der Verfahrensanträge.

In der Replik vom 12. April 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die letzten 20 Beurteilungen der D____, welche diese im Auftrag der Beschwerdegegnerin abgegeben hat, zu edieren.

In der Duplik vom 25. April 2022 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.

III.     

Die Instruktionsrichterin lädt die IV-Stelle mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Mai 2022 dem Verfahren bei. In der Stellungnahme vom 13. Juni 2022 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

IV.     

Am 29. September 2022 findet die Sitzung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

1.2.          Bei der strittigen Begutachtungsanordnung handelt es sich um eine direkt mit Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1 zweiter Satzteil ATSG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8 in fine, 138 V 318 E. 6.1.4 für die Unfallversicherung). Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.3.          Da die Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, dass ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werde, aber die von der Beschwerdegegnerin für die Begutachtung vorgesehene D____ keinen Vertrag mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) abgeschlossen habe und damit keine Gutachterstelle sei, bei der die Beigeladene ein Gutachten einholen dürfe. Auch in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren müsse ein Einigungsversuch vorgenommen werden, insbesondere seit dem Inkrafttreten des seit dem 1. Januar 2022 geltenden Art. 7j ATSV, ausser es werde ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergeben. Gemäss Absatz 1 der Bestimmung habe der Versicherungsträger im Fall der Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachterstelle zu prüfen, ob ein Ausstandsgrund vorliege. Liege keiner vor, so sei ein Einigungsversuch zu unternehmen.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin entgegnet, sie habe einen Einigungsversuch vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 5. Juli 2021 zwei Gutachterstellen vorgeschlagen. Sie habe geprüft, ob sie diesen Vorschlägen nachkommen könne, sie erachtete jedoch eine Einigung als nicht möglich. In der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 habe sie begründet, weshalb eine Begutachtung erforderlich sei und weshalb weder die E____ noch die F____ als Gutachterstellen in Betracht kämen. Sie habe begründet, weshalb sie den Vorschlägen des Beschwerdeführers nicht habe zustimmen können und eine Einigung daher gescheitert sei. Dem Beschwerdeführer seien aufgrund der Akteneinsicht die Namen der vorgesehen Sachverständigen für die Begutachtung bekannt gewesen, er hätte auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nachfragen sollen. Zu weiteren Einigungsversuchen sei sie nicht verpflichtet gewesen. Des Weiteren gelte das Zufallsprinzip für sie als Unfallversicherer nicht.

2.3.          Replikweise kritisiert der Beschwerdeführer, Einigungsbemühungen hätten ernsthaft zu erfolgen. Das, was die Beschwerdegegnerin in dieser Angelegenheit vorgenommen habe, seien keine Einigungsbemühungen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin nicht beim vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Dr. med. G____ nachgefragt habe, auch wenn er nun bei einer anderen Gutachterstelle arbeite. Er weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die Namen der Gutachter nicht mit der Gutachtensanordnung bekannt gegeben habe. Lediglich mit der Möglichkeit einer Akteneinsicht seien die Gutachter nicht ordnungsgemäss bekannt gegeben worden. Zudem seien weder der psychiatrische noch der neurologische Gutachter klar.

2.4.          Die beigeladene IV-Stelle bringt vor, dass in den Verfahren anderer Versicherungszweige eingeholte Gutachten, die nicht nach dem für das IV-Verfahren geltenden Modus in Auftrag gegeben worden seien, auch im IV-Verfahren beweiskräftig seien (z.B. Urteil vom 14. November 2018, 9C_580/2018, E. 4.1.). Damit könne ein vor der Unfallversicherung nicht nach dem Zufallsprinzip eingeholtes polydisziplinäres Gutachten auch im IV-Verfahren Beweis erbringen. Wenn sie sich an einem Gutachten der Unfallversicherung finanziell beteiligen und Zusatzfragen dazu stellen würde, führe dies nicht bereits dazu, dass daraus ein IV-Gutachten werde. So liege vorliegend die Verfahrenshoheit betreffend die Gutachtensvergabe klar bei der Unfallversicherung. Diese entscheide abschliessend darüber, wo das Gutachten in Auftrag gegeben werde. Aufgrund der Verfahrenshoheit müsse der Gutachtensauftrag dem im Bereich der Unfallversicherung geltenden Recht genügen. Der Vorwurf, dass sie durch dieses Vorgehen das Zufallsprinzip unterlaufen hätten, sei nur dann angebracht, wenn der Gutachtensauftrag der Unfallversicherung rechtsmissbräuchlich nur aus dem Grund erteilt worden wäre, um die Verfahrensvorschriften der Invalidenversicherung zu umgehen. Dies sei aber hier nicht der Fall. Welchen beweisrechtlichen Stellenwert ein solches, im Unfallversicherungsverfahren in Auftrag gegebenes Gutachten im IV-Verfahren verglichen mit einem nach dem Zufallsprinzip eingeholten Gutachten besitze, sei dann allenfalls im Rahmen des IV-Verfahrens zu klären.

3.                

3.1.          Der Beschwerdeführer macht geltend, auch in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren müsse ein Einigungsversuch vorgenommen werden, insbesondere seit dem Inkrafttreten des seit dem 1. Januar 2022 geltenden Art. 7j ATSV, ausser es werde ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergeben. Es stellt sich somit die Frage nach dem intertemporal anwendbaren Recht.

3.2.          Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Artikel 44 Absatz 2 ATSG ab, so hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen. Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist in den Akten zu dokumentieren. Bei der Vergabe eines Auftrags für ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip ist kein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j ATSV Abs. 1-3).

3.3.          In zeitlicher Hinsicht sind - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 129 V 4 E. 1.2, BGE 129 V 169 E. 1, 356 E. 1, je mit Hinweisen).

3.4.          Die strittige Zwischenverfügung wurde am 14. Januar 2022 erlassen. Die Bekanntgabe der Gutachterstelle erfolgte bereits am 14. Juni 2021 und der Beschwerdeführer hatte seine Einwände bereits am 5. Juli 2021 geäussert. Die Bekanntgabe der Gutachterstelle erfolgte damit vor Inkrafttreten des Art. 7j ATSV, die Zwischenverfügung jedoch erst nach Inkrafttreten von Art. 7j ATSV. Auf welchen Zeitpunkt im vorliegenden Fall konkret abzustellen ist, kann jedoch offenbleiben. Denn Art. 7j ATSV normiert, wie sich im Folgenden zeigt, die bereits zuvor von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze. 

4.                

4.1.          In BGE 138 V 318 befasste sich das Bundesgericht mit der Anordnung einer Begutachtung in der Unfallversicherung. Dabei entschied es, dass auch im Bereich der Unfallversicherung eine Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen sei und dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustünden, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern könne (BGE 138 V 318 E. 6.1.4).

In Erwägung 6.1.1 des genannten Urteils liess das Bundesgericht jedoch die Frage, ob das im IV-Verfahren geltende Zufallsprinzip auch in der Unfallversicherung anwendbar sei, explizit offen mit der Begründung, die in BGE 137 V 210 vorgesehenen Korrektive der Vergabe von MEDAS-Begutachtungsaufträgen nach dem Zufallsprinzip beziehen sich auf das Verfahren in der Invalidenversicherung.

4.2.          Ob die Vergabe von polydisziplinären Gutachten mittels Zufallsprinzip auch im Bereich der Unfallversicherung gilt, hat das Bundesgericht somit nicht entschieden. Mangels eines entsprechend eingeführten Systems in der Unfallversicherung, ist das Zufallsprinzip vorliegend nicht anwendbar. Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, ein Einigungsverfahren einzuleiten.

4.3.          Zu bedenken ist, sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung wie auch in demjenigen der Unfallversicherung gelten grundsätzlich dieselben Verfahrensbestimmungen, namentlich die hier einschlägigen Art. 43-49 ATSG. «Es kann daher nicht angehen, dass in den beiden Sozialversicherungszweigen Invalidenversicherung und Unfallversicherung daraus abgeleitet unterschiedliche Verfahrens-, Gehörs- und Partizipationsrechte gelten» (BGE 138 V 318 E. 6.1.2). Was das Fairnessgebot und die prozessuale Chancengleichheit anbelangt, gelten die Feststellungen des Bundesgerichts bezüglich eines relativ hohen Masses an Ungleichheit der Beteiligten ebenfalls im System der Unfallversicherung, was eine latente Gefährdung der Verfahrensfairness auch in der Unfallversicherung zur Folge hat. Die diesbezüglichen Korrektive zur Stärkung der Partizipationsrechte gelten daher - sofern nicht IV-spezifisch - auch im Verfahren der Unfallversicherung (BGE 138 V 318 E. 6.1.1 in fine).

4.4.          Hinsichtlich der Notwendigkeit des Erlasses einer Zwischenverfügung bei Nichteinigung für die Anordnung einer Expertise erwog das Bundesgericht in BGE 137 V 210 Erwägung 3.4.2.6: «Unter all diesen Umständen ist zunächst, mehr als bisher der Fall, das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen.» Die Militärversicherung erlässt (erst dann) eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung, wenn sie sich mit dem Gesuchsteller oder dessen Angehörigen über den Gutachter nicht einigen kann (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung). Dem Vorbild dieser Bestimmung entsprechend liegt es in der beiderseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden. Zu bedenken ist auch, dass eine auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Begutachtung zu tragfähigeren Beweisergebnissen führt, die bei der betroffenen Person zudem auf bessere Akzeptanz stossen (a.a.O., E. 3.4.2.6).

4.5.          Die Obliegenheit von IV-Stelle und versicherter Person, eine einvernehmliche Gutachterbestellung anzustreben, erhält dort ihre besondere Bedeutung, wo Aufträge für Expertisen mit weniger als drei Fachdisziplinen nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben werden (BGE 139 V 349 E. 4.2). Da die Auftragsvergabe bei Begutachtungen durch eine Unfallversicherung nicht zufallsbasiert erfolgt und da im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich die gleichen Verfahrens-, Gehörs- und Partizipationsrechte gelten, ist wie bei der Anordnung eines bi- oder monodisziplinären Gutachtens im Bereich der Invalidenversicherung konsensorientiert vorzugehen und zwingend ein Einigungsversuch einzuleiten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2013, 725 13 70 / 231, E. 5.1; vgl. hierzu auch Roger Peter, Medizinische Begutachtung in der obligatorischen Unfallversicherung, in: Jusletter 16. Dezember 2019 S. 19). Scheitert dieser, hat der Versicherer über die Wahl der Gutachterstelle eine Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 in fine). 

4.6.          Die höchstrichterlichen Korrektive zur Stärkung der Partizipationsrechte gebieten ein konsensorientiertes Vorgehen bei der Auswahl einer Gutachterstelle resp. einer Gutachterperson, welches über die blosse Prüfung allfälliger Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe hinaus - im Interesse einer verbesserten Akzeptanz bei den Betroffenen - auf ein Einvernehmen mit den Versicherten abzielen muss (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2013, 725 13 70 / 231, E. 5.2.2). Daraus folgt, dass auch dann auf eine Einigung hinzuwirken ist, wenn keine Ausschliessungs- und Ausstandsgründe vorliegen.

4.7.          Aufgrund von BGE 138 V 318 (vgl. oben Erw. 4.1.) gelten die genannten Grundsätze auch für die Vergabe von Gutachtensaufträgen in der Unfallversicherung. Die Einigung stellt zwar nur eine Obliegenheit des Versicherers dar, letzterer kann dieser aber nur nachkommen, wenn er tatsächlich einen Versuch unternimmt, sich mit dem Versicherten zu einigen. Insofern besteht eine Pflicht des Versicherers, einen Versuch zu unternehmen, sich in der Frage der Gutachterwahl zu einigen (vgl. auch Peter, a.a.O., FN 65).

In diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass dies aber nicht bedeutet, dass die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person bezeichnet werden dürfe, sobald sie personenbezogene Einwendungen vorgebracht hätten. Eine so weitgehende Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung käme einem Vetorecht der versicherten Person gleich; ist ein Einwand begründet, so bedeutet dies nicht, dass Gegenvorschlägen der versicherten Person ohne Weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte wiederum eine - nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen - ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349 E. 5.2.1).

4.8.          Es müssen sich daher die Versicherer mit den Vorschlägen der versicherten Personen auseinandersetzen und prüfen, ob die vorgeschlagenen Gutachterstellen bzw. Gutachterpersonen grundsätzlich in Frage kommen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie beispielsweise über freie Kapazitäten in den gewünschten Fachdisziplinen verfügen und in der Lage sind, das zu vergebende Gutachten in der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Entspricht eine vorgeschlagene Gutachterstelle oder Gutachterperson nach der Ansicht des Versicherers diesen Anforderungen nicht, hat sie dies der versicherten Person mitzuteilen, wobei sie darzulegen hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Offenlegen könnte der Versicherer auch, von welchen Überlegungen er sich bezüglich seines eigenen Gutachtervorschlags hat leiten lassen. Erst wenn der Einigungsversuch scheitert, erlässt der Versicherer über die von ihm gewählte Gutachterstelle oder Gutachterperson eine Zwischenverfügung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2013, 725 13 70 / 231, E. 5.2.2)

4.9.          Die Beschwerdegegnerin ist folgendermassen bei der Auswahl der Gutachter vorgegangen:

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2021 (UV-Akte 17) die Gutachterstelle sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen mitgeteilt, und diesen darüber informiert, dass sich die IV-Stelle an der Begutachtung beteiligen werde. Sodann hat sie den Beschwerdeführer auf Art. 44 ATSG hingewiesen. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass ein ausgewiesener Experte für Schädelhirntraumata heranzuziehen sei, und schlug mehrere Ärzte beim E____ und Prof. Dr. med. G____ in der F____ vor. Des Weiteren teilte er mit, dass er eine Begutachtung beim E____ aufgrund der kurzen Reisezeiten bevorzuge. Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2022 eine Begutachtung bei der D____. Zu den Vorschlägen des Beschwerdeführers nahm sie in der Verfügung Stellung. Sie führte hierzu aus, der Beschwerdeführer habe keine triftigen Gründe gegen die D____ vorgebracht. Die vorgeschlagene Gutachterstelle E____ sei Teil des H____, wo der Beschwerdeführer mehrmals behandelt worden sei. Der einzige von der E____ aufgeführte Gutachter und Facharzt für Handchirurgie, Dr. med. I____, habe den Beschwerdeführer bereits selbst operiert. Damit lägen klarerweise Ausstandsgründe im Sinn von Art. 36 Abs. 1 ATSG vor, weshalb die E____ als Gutachterstelle nicht berücksichtigt werden könne. Dr. med. G____ arbeite nicht mehr in der F____ und warum diese geeigneter sei als das D____, sei nicht ersichtlich. Dieses biete in allen für das Gutachten erforderlichen Fachgebieten Begutachtungen an und es befinde sich in der Nähe des Bahnhofs, womit es auch besser erreichbar als die F____ sei. Beim D____ lägen weder Anzeichen einer Befangenheit gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG noch einer fehlenden Sachkompetenz vor. Zusammenfassend seien keine rechtlich relevanten Ablehnungsgründe gegen das D____ geltend gemacht worden.

4.10.       Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Einigungsverfahren immer dann durchzuführen ist, wenn kein Ausstandsgrund vorliegt (vgl. oben Erw. 3.2.). Liegt ein Ausstandsgrund vor, so ist ohnehin aus diesem Grund eine andere als die ursprünglich vorgeschlagene Gutachterstelle zu beauftragen. Zur Überprüfung der Ausstandsgründe ist es jedoch notwendig, dass der Versicherer auch die Namen der einzelnen Gutachterinnen bzw. Gutachter bekannt gibt. Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachterstellen lediglich in der ablehnenden Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 geäussert hat. Den Vorschlägen des Beschwerdeführers steht ein Beharren der Beschwerdegegnerin auf ihrem Vorschlag gegenüber, ohne dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, dass er sich zu den Beweggründen der Beschwerdegegnerin äussern kann. Die Beschwerdegegnerin hat nicht auf eine Einigung hingewirkt, sondern die Vorschläge des Beschwerdeführers in der strittigen Verfügung sogleich abgewiesen. Damit hat sie das Einigungsverfahren nicht ausreichend eingehalten, sodass man nicht davon sprechen kann, dass sie eine Einigung versucht hat. Was ihre Vorbringen gegen die E____ anbelangt, so ist dazu zu bemerken, dass einerseits die handchirurgische Begutachtung nicht im Vordergrund steht und daher eine Anfrage an die E____ möglich gewesen wäre und diese auch hätte befragt werden können, ob eine andere Gutachterin oder Gutachter zur Verfügung stehe. Auch hätte sie den anderen Vorschlag des Beschwerdeführers insofern aufgreifen können, als sie Dr. med. G____ anfragen hätte können, ob er weiterhin für eine Begutachtung zur Verfügung stehe. Eine einfache Recherche im Internet ergibt, dass er nunmehr für die J____ in [...] arbeitet. Diese Gutachterstelle deckt auch die Handchirurgie ab und würde in Bezug auf den kürzeren Reiseweg nach [...] auch einen Kompromiss darstellen. Sie begründete auch nicht, warum sie nicht ihrerseits Gegenvorschläge unterbreitet hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu den Vorschlägen des Beschwerdeführers in der Verfügung zwar Stellung genommen, sie hat aber keinen Einigungsversuch eingeleitet, obwohl sie hierzu zur Wahrung der prozessualen Chancengleichheit verpflichtet gewesen wäre. Stattdessen hat sie sofort verfügt. Damit hat sie die Partizipationsrechte des Beschwerdeführers verletzt. Dies hat zur Folge, dass die Zwischenverfügung vom 14. April 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, einen Einigungsversuch vorzunehmen. Damit wird der replikweise gestellte Antrag des Beschwerdeführers, die letzten 20 Beurteilungen der D____, die diese im Auftrag der Beschwerdegegnerin abgegeben hat, zu edieren, gegenstandslos.

4.11.       Was schliesslich den Hinweis der beigeladenen IV-Stelle auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 anbelangt, so ist darauf aufmerksam zu machen, dass dort festgehalten wurde, dass den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt. Der beweisrechtliche Stellenwert im Verfahren nach IVG ist jedoch abschliessend im Rahmen des IV-Verfahrens zu klären.

5.                       

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zur Durchführung eines Einigungsverfahrens über den bzw. die Gutachter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

5.4.          Bezüglich einer allfälligen Beschwerde des vorliegenden Urteils an das Bundesgericht wird auf BGE 138 V 318 hingewiesen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, ein Einigungsverfahren durchzuführen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

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