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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
September 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beigeladene
Gegenstand
UV.2022.7
Zwischenverfügung vom 14. Januar
2022
Einigungsversuch bei der Vergabe
des Gutachtensauftrags
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer verunfallte am 25. Juli 2017 mit dem
Fahrrad und die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge als dessen
obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (vgl. Verfügung
vom 14. Januar 2022, UV-Akte 1). Im Schreiben vom 14. Juni 2021 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine polydisziplinäre
Begutachtung bei der D____ GmbH durchgeführt werde, um die weiteren Leistungen
aufgrund des Unfalls vom 25. Juli 2017 festlegen zu können (UV-Akte 17). Ferner
teilte sie ihm die vorgesehene Gutachterstelle mit sowie die Begutachtung in
den Fachgebieten der Handchirurgie, Neurologie, Neuropsychologie und
Psychiatrie und wies ihn auf seine Rechte nach Art. 44 ATSG hin.
Die IV-Stelle Basel-Stadt (Beigeladene) hatte der
Beschwerdegegnerin bereits im Email vom 3. Juni 2021 mitgeteilt, dass sie sich
an der Begutachtung beteiligen würde, sofern noch ein psychiatrisches Gutachten
miteingeschlossen werde (UV-Akte 11). Dem stimmte die Beschwerdegegnerin nach
Rücksprache mit der Gutachterstelle mit Email vom 9. Juni 2021 zu (UV-Akte 14).
Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene einigten sich auf eine
Kostenbeteiligung der IV-Stelle am Gutachten von 50 % (Emails vom
14. und 15. Juni 2021, UV-Akte 18 und 19).
Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 (UV-Akte 21)
brachte der Beschwerdeführer verschiedene Einwände gegen die Vergabe des
Gutachtens an die D____ vor und schlug zwei andere Gutachterstellen vor.
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 14. Januar
2022, dass der Gutachtensauftrag an das D____ vergeben werde (UV-Akte 1) und
nahm in der Verfügung zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung.
II.
In der Beschwerde vom 18. Februar 2022 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, die Verfügung vom 14.
Januar 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein
Einigungsverfahren durchzuführen. Eventualiter seien die Beschwerdegegnerin und
die Beizuladende anzuweisen, die Gutachtensvergabe nach Zufallsprinzip
vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er die Beiladung der IV-Stelle und die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels.
In der Beschwerdeantwort vom 16. März 2022 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
sowie die Abweisung der Verfahrensanträge.
In der Replik vom 12. April 2022 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag,
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die letzten 20 Beurteilungen der D____,
welche diese im Auftrag der Beschwerdegegnerin abgegeben hat, zu edieren.
In der Duplik vom 25. April 2022 hält die Beschwerdegegnerin an
ihren Anträgen fest.
III.
Die Instruktionsrichterin lädt die IV-Stelle mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Mai 2022 dem Verfahren bei. In der
Stellungnahme vom 13. Juni 2022 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der
Beschwerde.
IV.
Am 29. September 2022 findet die Sitzung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht
zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] in
Verbindung mit § 82a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
[GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.
Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
1.2.
Bei der strittigen Begutachtungsanordnung handelt es sich um eine
direkt mit Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1
zweiter Satzteil ATSG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8
in fine, 138 V 318 E. 6.1.4 für die Unfallversicherung). Die sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.3.
Da die Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig erhoben
worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, dass ein polydisziplinäres
Gutachten eingeholt werde, aber die von der Beschwerdegegnerin für die
Begutachtung vorgesehene D____ keinen Vertrag mit dem Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) abgeschlossen habe und damit keine Gutachterstelle
sei, bei der die Beigeladene ein Gutachten einholen dürfe. Auch in
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren müsse ein Einigungsversuch vorgenommen
werden, insbesondere seit dem Inkrafttreten des seit dem 1. Januar 2022
geltenden Art. 7j ATSV, ausser es werde ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip
vergeben. Gemäss Absatz 1 der Bestimmung habe der Versicherungsträger im Fall
der Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachterstelle zu prüfen, ob ein
Ausstandsgrund vorliege. Liege keiner vor, so sei ein Einigungsversuch zu
unternehmen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin entgegnet, sie habe einen Einigungsversuch
vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 5. Juli 2021 zwei
Gutachterstellen vorgeschlagen. Sie habe geprüft, ob sie diesen Vorschlägen
nachkommen könne, sie erachtete jedoch eine Einigung als nicht möglich. In der
Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 habe sie begründet, weshalb eine
Begutachtung erforderlich sei und weshalb weder die E____ noch die F____ als
Gutachterstellen in Betracht kämen. Sie habe begründet, weshalb sie den
Vorschlägen des Beschwerdeführers nicht habe zustimmen können und eine Einigung
daher gescheitert sei. Dem Beschwerdeführer seien aufgrund der Akteneinsicht
die Namen der vorgesehen Sachverständigen für die Begutachtung bekannt gewesen,
er hätte auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)
nachfragen sollen. Zu weiteren Einigungsversuchen sei sie nicht verpflichtet
gewesen. Des Weiteren gelte das Zufallsprinzip für sie als Unfallversicherer
nicht.
2.3.
Replikweise kritisiert der Beschwerdeführer, Einigungsbemühungen
hätten ernsthaft zu erfolgen. Das, was die Beschwerdegegnerin in dieser
Angelegenheit vorgenommen habe, seien keine Einigungsbemühungen. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin nicht beim vom Beschwerdeführer
vorgeschlagenen Dr. med. G____ nachgefragt habe, auch wenn er nun bei einer anderen
Gutachterstelle arbeite. Er weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die
Namen der Gutachter nicht mit der Gutachtensanordnung bekannt gegeben habe. Lediglich
mit der Möglichkeit einer Akteneinsicht seien die Gutachter nicht
ordnungsgemäss bekannt gegeben worden. Zudem seien weder der psychiatrische
noch der neurologische Gutachter klar.
2.4.
Die beigeladene IV-Stelle bringt vor, dass in den Verfahren anderer
Versicherungszweige eingeholte Gutachten, die nicht nach dem für das
IV-Verfahren geltenden Modus in Auftrag gegeben worden seien, auch im
IV-Verfahren beweiskräftig seien (z.B. Urteil vom 14. November 2018,
9C_580/2018, E. 4.1.). Damit könne ein vor der Unfallversicherung nicht nach
dem Zufallsprinzip eingeholtes polydisziplinäres Gutachten auch im IV-Verfahren
Beweis erbringen. Wenn sie sich an einem Gutachten der Unfallversicherung
finanziell beteiligen und Zusatzfragen dazu stellen würde, führe dies nicht
bereits dazu, dass daraus ein IV-Gutachten werde. So liege vorliegend die
Verfahrenshoheit betreffend die Gutachtensvergabe klar bei der
Unfallversicherung. Diese entscheide abschliessend darüber, wo das Gutachten in
Auftrag gegeben werde. Aufgrund der Verfahrenshoheit müsse der
Gutachtensauftrag dem im Bereich der Unfallversicherung geltenden Recht
genügen. Der Vorwurf, dass sie durch dieses Vorgehen das Zufallsprinzip
unterlaufen hätten, sei nur dann angebracht, wenn der Gutachtensauftrag der
Unfallversicherung rechtsmissbräuchlich nur aus dem Grund erteilt worden wäre,
um die Verfahrensvorschriften der Invalidenversicherung zu umgehen. Dies sei
aber hier nicht der Fall. Welchen beweisrechtlichen Stellenwert ein solches, im
Unfallversicherungsverfahren in Auftrag gegebenes Gutachten im IV-Verfahren
verglichen mit einem nach dem Zufallsprinzip eingeholten Gutachten besitze, sei
dann allenfalls im Rahmen des IV-Verfahrens zu klären.
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, auch in
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren müsse ein Einigungsversuch vorgenommen
werden, insbesondere seit dem Inkrafttreten des seit dem 1. Januar 2022
geltenden Art. 7j ATSV, ausser es werde ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip
vergeben. Es stellt sich somit die Frage nach dem intertemporal anwendbaren
Recht.
3.2.
Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen
nach Artikel 44 Absatz 2 ATSG ab, so hat der Versicherungsträger die
Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch
durchzuführen. Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt
werden und ist in den Akten zu dokumentieren. Bei der Vergabe eines Auftrags
für ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip ist kein Einigungsversuch
durchzuführen (Art. 7j ATSV Abs. 1-3).
3.3.
In zeitlicher Hinsicht sind - auch bei einer Änderung der
gesetzlichen Grundlage - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei
der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung
standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 129 V 4 E. 1.2, BGE 129 V 169 E. 1, 356 E. 1,
je mit Hinweisen).
3.4.
Die strittige Zwischenverfügung wurde am 14. Januar 2022 erlassen.
Die Bekanntgabe der Gutachterstelle erfolgte bereits am 14. Juni 2021 und der
Beschwerdeführer hatte seine Einwände bereits am 5. Juli 2021 geäussert. Die
Bekanntgabe der Gutachterstelle erfolgte damit vor Inkrafttreten des Art. 7j
ATSV, die Zwischenverfügung jedoch erst nach Inkrafttreten von Art. 7j ATSV.
Auf welchen Zeitpunkt im vorliegenden Fall konkret abzustellen ist, kann jedoch
offenbleiben. Denn Art. 7j ATSV normiert, wie sich im Folgenden zeigt, die
bereits zuvor von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten
Grundsätze.
4.
4.1.
In BGE 138 V 318 befasste sich das Bundesgericht mit der Anordnung
einer Begutachtung in der Unfallversicherung. Dabei entschied es, dass auch im
Bereich der Unfallversicherung eine Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine
beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen
sei und dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne
zustünden, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern könne (BGE 138 V 318 E.
6.1.4).
In Erwägung 6.1.1 des genannten Urteils liess das Bundesgericht
jedoch die Frage, ob das im IV-Verfahren geltende Zufallsprinzip auch in der
Unfallversicherung anwendbar sei, explizit offen mit der Begründung, die in BGE
137 V 210 vorgesehenen Korrektive der Vergabe von MEDAS-Begutachtungsaufträgen
nach dem Zufallsprinzip beziehen sich auf das Verfahren in der Invalidenversicherung.
4.2.
Ob die Vergabe von polydisziplinären Gutachten mittels Zufallsprinzip
auch im Bereich der Unfallversicherung gilt, hat das Bundesgericht somit nicht
entschieden. Mangels eines entsprechend eingeführten Systems in der
Unfallversicherung, ist das Zufallsprinzip vorliegend nicht anwendbar. Es ist
daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
verpflichtet war, ein Einigungsverfahren einzuleiten.
4.3.
Zu bedenken ist, sowohl im Abklärungsverfahren der
Invalidenversicherung wie auch in demjenigen der Unfallversicherung gelten
grundsätzlich dieselben Verfahrensbestimmungen, namentlich die hier
einschlägigen Art. 43-49 ATSG. «Es kann daher nicht angehen, dass in den beiden
Sozialversicherungszweigen Invalidenversicherung und Unfallversicherung daraus abgeleitet
unterschiedliche Verfahrens-, Gehörs- und Partizipationsrechte gelten» (BGE 138
V 318 E. 6.1.2). Was das Fairnessgebot und die prozessuale Chancengleichheit
anbelangt, gelten die Feststellungen des Bundesgerichts bezüglich eines relativ
hohen Masses an Ungleichheit der Beteiligten ebenfalls im System der Unfallversicherung,
was eine latente Gefährdung der Verfahrensfairness auch in der
Unfallversicherung zur Folge hat. Die diesbezüglichen Korrektive zur Stärkung
der Partizipationsrechte gelten daher - sofern nicht IV-spezifisch - auch im
Verfahren der Unfallversicherung (BGE 138 V 318 E. 6.1.1 in fine).
4.4.
Hinsichtlich der Notwendigkeit des Erlasses einer Zwischenverfügung
bei Nichteinigung für die Anordnung einer Expertise erwog das Bundesgericht in
BGE 137 V 210 Erwägung 3.4.2.6: «Unter all diesen Umständen ist zunächst, mehr
als bisher der Fall, das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung
in den Vordergrund zu stellen.» Die Militärversicherung erlässt (erst dann)
eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung, wenn sie sich mit dem Gesuchsteller
oder dessen Angehörigen über den Gutachter nicht einigen kann (Art. 93 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung). Dem Vorbild
dieser Bestimmung entsprechend liegt es in der beiderseitigen Verantwortung von
IV-Stelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrensweiterungen
abzuwenden. Zu bedenken ist auch, dass eine auf beiderseitigem Einverständnis
beruhende Begutachtung zu tragfähigeren Beweisergebnissen führt, die bei der
betroffenen Person zudem auf bessere Akzeptanz stossen (a.a.O., E. 3.4.2.6).
4.5.
Die Obliegenheit von IV-Stelle und versicherter Person, eine
einvernehmliche Gutachterbestellung anzustreben, erhält dort ihre besondere
Bedeutung, wo Aufträge für Expertisen mit weniger als drei Fachdisziplinen
nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben werden (BGE 139 V 349 E. 4.2). Da die
Auftragsvergabe bei Begutachtungen durch eine Unfallversicherung nicht
zufallsbasiert erfolgt und da im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich
die gleichen Verfahrens-, Gehörs- und Partizipationsrechte gelten, ist wie bei
der Anordnung eines bi- oder monodisziplinären Gutachtens im Bereich der Invalidenversicherung
konsensorientiert vorzugehen und zwingend ein Einigungsversuch einzuleiten
(vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2013, 725
13 70 / 231, E. 5.1; vgl. hierzu auch
Roger Peter, Medizinische Begutachtung in der obligatorischen
Unfallversicherung, in: Jusletter 16. Dezember 2019 S. 19). Scheitert dieser,
hat der Versicherer über die Wahl der Gutachterstelle eine Zwischenverfügung zu
erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 in fine).
4.6.
Die höchstrichterlichen Korrektive zur Stärkung der
Partizipationsrechte gebieten ein konsensorientiertes Vorgehen bei der Auswahl
einer Gutachterstelle resp. einer Gutachterperson, welches über die blosse
Prüfung allfälliger Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe hinaus - im Interesse
einer verbesserten Akzeptanz bei den Betroffenen - auf ein Einvernehmen mit den
Versicherten abzielen muss (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26.
September 2013, 725 13 70 / 231, E. 5.2.2). Daraus folgt, dass auch dann auf
eine Einigung hinzuwirken ist, wenn keine Ausschliessungs- und Ausstandsgründe
vorliegen.
4.7.
Aufgrund von BGE 138 V 318 (vgl. oben Erw. 4.1.) gelten die
genannten Grundsätze auch für die Vergabe von Gutachtensaufträgen in der
Unfallversicherung. Die Einigung stellt zwar nur eine Obliegenheit des
Versicherers dar, letzterer kann dieser aber nur nachkommen, wenn er
tatsächlich einen Versuch unternimmt, sich mit dem Versicherten zu einigen.
Insofern besteht eine Pflicht des Versicherers, einen Versuch zu unternehmen,
sich in der Frage der Gutachterwahl zu einigen (vgl. auch Peter, a.a.O., FN 65).
In diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass dies aber nicht
bedeutet, dass die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit dem
Einverständnis der versicherten Person bezeichnet werden dürfe, sobald sie
personenbezogene Einwendungen vorgebracht hätten. Eine so weitgehende
Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung käme einem Vetorecht der
versicherten Person gleich; ist ein Einwand begründet, so bedeutet dies nicht,
dass Gegenvorschlägen der versicherten Person ohne Weiteres zu folgen wäre.
Ansonsten drohte wiederum eine - nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen
- ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349 E. 5.2.1).
4.8.
Es müssen sich daher die Versicherer mit den Vorschlägen der
versicherten Personen auseinandersetzen und prüfen, ob die vorgeschlagenen
Gutachterstellen bzw. Gutachterpersonen grundsätzlich in Frage kommen. Dies ist
etwa dann der Fall, wenn sie beispielsweise über freie Kapazitäten in den
gewünschten Fachdisziplinen verfügen und in der Lage sind, das zu vergebende
Gutachten in der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Entspricht eine
vorgeschlagene Gutachterstelle oder Gutachterperson nach der Ansicht des
Versicherers diesen Anforderungen nicht, hat sie dies der versicherten Person
mitzuteilen, wobei sie darzulegen hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten
liess. Offenlegen könnte der Versicherer auch, von welchen Überlegungen er sich
bezüglich seines eigenen Gutachtervorschlags hat leiten lassen. Erst wenn der
Einigungsversuch scheitert, erlässt der Versicherer über die von ihm gewählte
Gutachterstelle oder Gutachterperson eine Zwischenverfügung (vgl. Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2013, 725 13 70 / 231, E.
5.2.2)
4.9.
Die Beschwerdegegnerin ist folgendermassen bei der Auswahl der
Gutachter vorgegangen:
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben
vom 14. Juni 2021 (UV-Akte 17) die Gutachterstelle sowie die vorgesehenen
Fachdisziplinen mitgeteilt, und diesen darüber informiert, dass sich die
IV-Stelle an der Begutachtung beteiligen werde. Sodann hat sie den Beschwerdeführer
auf Art. 44 ATSG hingewiesen. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
mit, dass ein ausgewiesener Experte für Schädelhirntraumata heranzuziehen sei,
und schlug mehrere Ärzte beim E____ und Prof. Dr. med. G____ in der F____ vor.
Des Weiteren teilte er mit, dass er eine Begutachtung beim E____ aufgrund der
kurzen Reisezeiten bevorzuge. Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 14.
Januar 2022 eine Begutachtung bei der D____. Zu den Vorschlägen des
Beschwerdeführers nahm sie in der Verfügung Stellung. Sie führte hierzu aus,
der Beschwerdeführer habe keine triftigen Gründe gegen die D____ vorgebracht.
Die vorgeschlagene Gutachterstelle E____ sei Teil des H____, wo der
Beschwerdeführer mehrmals behandelt worden sei. Der einzige von der E____ aufgeführte
Gutachter und Facharzt für Handchirurgie, Dr. med. I____, habe den
Beschwerdeführer bereits selbst operiert. Damit lägen klarerweise
Ausstandsgründe im Sinn von Art. 36 Abs. 1 ATSG vor, weshalb die E____ als
Gutachterstelle nicht berücksichtigt werden könne. Dr. med. G____ arbeite nicht
mehr in der F____ und warum diese geeigneter sei als das D____, sei nicht
ersichtlich. Dieses biete in allen für das Gutachten erforderlichen
Fachgebieten Begutachtungen an und es befinde sich in der Nähe des Bahnhofs,
womit es auch besser erreichbar als die F____ sei. Beim D____ lägen weder
Anzeichen einer Befangenheit gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG noch einer fehlenden
Sachkompetenz vor. Zusammenfassend seien keine rechtlich relevanten
Ablehnungsgründe gegen das D____ geltend gemacht worden.
4.10.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Einigungsverfahren immer
dann durchzuführen ist, wenn kein Ausstandsgrund vorliegt (vgl. oben Erw.
3.2.). Liegt ein Ausstandsgrund vor, so ist ohnehin aus diesem Grund eine
andere als die ursprünglich vorgeschlagene Gutachterstelle zu beauftragen. Zur
Überprüfung der Ausstandsgründe ist es jedoch notwendig, dass der Versicherer
auch die Namen der einzelnen Gutachterinnen bzw. Gutachter bekannt gibt. Den
vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit
den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachterstellen lediglich in der
ablehnenden Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 geäussert hat. Den
Vorschlägen des Beschwerdeführers steht ein Beharren der Beschwerdegegnerin auf
ihrem Vorschlag gegenüber, ohne dem Beschwerdeführer die Gelegenheit
einzuräumen, dass er sich zu den Beweggründen der Beschwerdegegnerin äussern
kann. Die Beschwerdegegnerin hat nicht auf eine Einigung hingewirkt, sondern
die Vorschläge des Beschwerdeführers in der strittigen Verfügung sogleich
abgewiesen. Damit hat sie das Einigungsverfahren nicht ausreichend eingehalten,
sodass man nicht davon sprechen kann, dass sie eine Einigung versucht hat. Was
ihre Vorbringen gegen die E____ anbelangt, so ist dazu zu bemerken, dass
einerseits die handchirurgische Begutachtung nicht im Vordergrund steht und
daher eine Anfrage an die E____ möglich gewesen wäre und diese auch hätte
befragt werden können, ob eine andere Gutachterin oder Gutachter zur Verfügung
stehe. Auch hätte sie den anderen Vorschlag des Beschwerdeführers insofern
aufgreifen können, als sie Dr. med. G____ anfragen hätte können, ob er
weiterhin für eine Begutachtung zur Verfügung stehe. Eine einfache Recherche im
Internet ergibt, dass er nunmehr für die J____ in [...] arbeitet. Diese
Gutachterstelle deckt auch die Handchirurgie ab und würde in Bezug auf den
kürzeren Reiseweg nach [...] auch einen Kompromiss darstellen. Sie begründete
auch nicht, warum sie nicht ihrerseits Gegenvorschläge unterbreitet hat. Damit
hat die Beschwerdegegnerin zu den Vorschlägen des Beschwerdeführers in der
Verfügung zwar Stellung genommen, sie hat aber keinen Einigungsversuch
eingeleitet, obwohl sie hierzu zur Wahrung der prozessualen Chancengleichheit
verpflichtet gewesen wäre. Stattdessen hat sie sofort verfügt. Damit hat sie
die Partizipationsrechte des Beschwerdeführers verletzt. Dies hat zur Folge,
dass die Zwischenverfügung vom 14. April 2022 aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, einen Einigungsversuch vorzunehmen.
Damit wird der replikweise gestellte Antrag des Beschwerdeführers, die letzten
20 Beurteilungen der D____, die diese im Auftrag der Beschwerdegegnerin
abgegeben hat, zu edieren, gegenstandslos.
4.11.
Was schliesslich den Hinweis der beigeladenen IV-Stelle auf das
Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 anbelangt, so ist darauf aufmerksam zu
machen, dass dort festgehalten wurde, dass den vom Krankentaggeldversicherer
nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen
zukommt. Der beweisrechtliche Stellenwert im Verfahren nach IVG ist jedoch
abschliessend im Rahmen des IV-Verfahrens zu klären.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zur Durchführung eines
Einigungsverfahrens über den bzw. die Gutachter an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen
(UV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu.
5.4.
Bezüglich einer allfälligen Beschwerde des vorliegenden Urteils an
das Bundesgericht wird auf BGE 138 V 318 hingewiesen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
dazu verpflichtet, ein Einigungsverfahren durchzuführen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: