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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.8
Zwischenverfügung vom 8. Februar
2022
Beschwerde abgewiesen.
Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Erneutes Gutachten stellt keine «second
opinion» dar.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1978 geborene Beschwerdeführerin arbeitete bei [...] und war
infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert.
b)
Am 14. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin bei einem Ausritt vom Pferd
geworfen (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 20. Mai 2016, Suva-Akte 1;
Schadenmeldung UVG vom 26. Juli 2016, Suva-Akte 8). Hierbei zog sie sich eine
Zerrung zu und es bestand der Verdacht auf einen Knorpelriss retropatellär,
(Bericht C____spital [...] vom 25. Juli 2016, Suva-Akte 6, S. 3). Zudem wurde
eine Tendovaginitis der Beugesehnen des rechten Handgelenks festgestellt
(Bericht C____spitals [...] vom 27. Juli 2016, Suva-Akte 18).
c)
Aufgrund persistierender Knieschmerzen wurde in der Folge ein MRI des
rechten Knies veranlasst. Dieses ergab weder Meniskus- noch Bandläsionen jedoch
deutliche Knorpelschäden III° der Retropatellarfläche (vgl. Verlaufsbericht vom
17. Juli 2016, Suva-Akte 7). Am 27. Juli 2016 wurde am rechten Knie eine
Teilmenisektomie pars intermedia, Knorpelglättung retropatella durchgeführt
(vgl. Operationsbericht vom 27. Juli 2016, Suva-Akte 30).
d)
Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 (Suva-Akte 11) anerkannte die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Nichtberufsunfalles
vom 14. Mai 2016 an, richtete ab dem 17. Mai 2016 ein Unfalltaggeld aus und
übernahm die Kosten für die Heilbehandlung.
e)
Im Verlauf entwickelte sich bei der Beschwerdeführerin eine regelrechte
Schmerzproblematik (vgl. kreisärztliche Untersuchung vom 23. März 2018 (Suva-Akte
121). Am 27. Juli 2018 erfolgte eine erneute kreisärztliche Beurteilung
(Suva-Akte 190), gemäss welcher nicht mehr von unfallbedingten
Beeinträchtigungen auszugehen sei. Insbesondere könne ein CRPS (Complex
regional pain syndrom) ausgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin schloss in
der Folge den Fall mit Verfügung vom 16. August 2018 (Suva-Akte 199) per 31.
August 2018 ab. Auf Einsprache vom 13. September 2018 (Suva-Akte 204) hin, zog
die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung mit Schreiben vom 22. Oktober 2018
(Suva-Akte 211) zurück und stellte die Durchführung einer externen Begutachtung
in Aussicht.
f)
Nach durchgeführtem Einigungsverfahren erfolgte eine Begutachtung durch
Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, FMH (vgl. Gutachten vom 8. Juli 2019, Suva-Akte 293). Dr.
med. D____ stellte ein auf das Ereignis vom 14. Mai 2016 zurückzuführendes CRPS
fest und empfahl die Durchführung eines psychologischen Gutachtens.
g)
Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das orthopädische Gutachten ihren
Kreisärzten und holte eine neurologische und chirurgische Beurteilung ein. Mit
Beurteilungen vom 21. Januar 2020 und vom 12. Februar 2020 (Suva-Akten 319 und
320) kamen die Kreisärzte zum Schluss, die Unfallfolgen seien zwischenzeitlich
ausgeheilt, ein CRPS liege nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor.
h)
Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (Suva-Akte 336) stellte die
Beschwerdegegnerin die Leistungen per 31. Mai 2020 ein und begründete dies im
Wesentlichen damit, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal
seien. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung am 30. Juni 2020 Einsprache
(Suva-Akte 348). Mit Schreiben vom 25. November 2021 (Suva-Akte 362) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, eine polydisziplinäre
Begutachtung in den Fachrichtungen Chirurgie/Orthopädie, Neurologie und
Psychiatrie durchführen zu wollen. Da sich die Beschwerdeführerin mit diesem
Vorgehen nicht einverstanden zeigte (vgl. Schreiben vom 30. November 2021,
Suva-Akte 363; Schreiben vom 25. Januar 2022, Suva-Akte 365) erliess die
Beschwerdegegnerin eine entsprechende Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022
(Suva-Akte 366).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 3. März 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei
die Zwischenverfügung vom 8. März 2022 aufzuheben, von der Anordnung einer
polydisziplinären Begutachtung abzusehen und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten einen
Einspracheentscheid zu erlassen. In prozessualer Hinsicht beantragt die
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____,
Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 8. April 2022 und Duplik vom 26. April 2022 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Mai 2022 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____,
Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, findet am 22. Juni
2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022,
mit welcher die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer polydisziplinären
Begutachtung anordnet. Da diese Verfügung das Administrativverfahren nicht
abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55
Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche bei
Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher oder
tatsächlicher Natur angefochten werden kann. Im Kontext der Gutachtenanordnung
ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die
Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal eine nicht sachgerechte
Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen
Nachteil bewirken wird.
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, auf das
orthopädisch/chirurgische Gutachten von Dr. med. D____ sei abzustellen. Der
Beschwerdeführerin seien aufgrund der bestehenden Aktenlage die gesetzlichen
Leistungen zu gewähren. Die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung sei
nicht notwendig, da der Sachverhalt genügend abgeklärt sei. Insofern handle es
sich um die Einholung einer unzulässigen «second opinion». Eine
polydisziplinäre Begutachtung sei schliesslich unter dem Aspekt der
Zumutbarkeit zu verneinen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass dem Gutachten von
Dr. med. D____ kein Beweiswert zukommen könne. Es sei einerseits zu knapp und
beantworte zudem die zentralen Fragen nur ungenügend. Eine erneute
orthopädische Begutachtung stelle daher keine unzulässige «second opinion» dar.
Da ein CRPS auch neurologische Ursachen haben könne und Dr. med. D____ zudem
eine psychiatrische Begutachtung empfehle, sei die angeordnete polydisziplinäre
Begutachtung nicht zu beanstanden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerin einer polydisziplinären Begutachtung
in den Fachrichtungen Chirurgie/Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie
unterziehen muss. In diesem Zusammenhang summarisch
zu prüfen ist, ob es sich bei der angeordneten bidisziplinären Begutachtung um
das Einholen einer unzulässigen «second opinion» handelt, beziehungsweise ob
eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage abschliessend beantworten zu
können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und
Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der
medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im
Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert
würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei
der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung
ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und
Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden
Verfahren die gerichtliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage
im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die
Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Abklärung anführt, plausibel
erscheinen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2021.00766 vom 29.
März 2022 E. 4.1).
3.
3.1.
Wird eine Begutachtung veranlasst und mittels Verfügung
angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale
Versicherungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich erheben,
wie etwa vorliegend der Einwand, es handle sich bei der mit Verfügung vom 8.
Februar 2022 angeordneten polydisziplinären Begutachtung um eine unnötige
second opinion (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). Es ist daher im Folgenden zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin unzulässiger Weise eine erneute Begutachtung
der Beschwerdeführerin anordnete.
3.2.
Nach den allgemeinen Regeln des
Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen
Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die
Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen
Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von
medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom
7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und
Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit
zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.
3.3.
Die für die Beurteilung
des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen
im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen nicht das Recht des
Versicherungsträgers, eine "second opinion" zum bereits in einem
Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt
(BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1). So sind die Untersuchungen einzustellen, wenn
die Akten vollständig sind, d.h., wenn die inhaltlichen und beweismässigen
Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt
sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt (Kieser Ueli, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4.
Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 43 Abklärung N 29). Dabei ergibt sich
die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens aus der Beantwortung
der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und
beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise
erfüllen. Dies hängt entscheidend davon ab, ob sie für die Beantwortung der
gestellten Fragen umfassend sind und in diesem Rahmen auf den erforderlichen
allseitigen Abklärungen beruhen; die geklagten Beschwerden wiedergeben und sich
damit auseinandersetzen, was vor allem bei psychogenen Fehlentwicklungen nötig
ist; in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten
abgegeben worden sind; in der Darlegung der medizinischen Zustände,
Entwicklungen und Zusammenhänge einleuchten; und die Schlussfolgerungen der
medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die Rechtsanwender
sie kritisch nachvollziehen können (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.
4.1.
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Dezember
2016 (Suva-Akte 49) hielt Dr. med. E____, Facharzt für Chirurgie, FMH, fest, es
bestünden strukturelle Unfallfolgen. Weitere Abklärungen seien derzeit nicht
erforderlich. Die Fortsetzung der ambulanten Physiotherapie sei dringend
angezeigt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. E____ fest, die
Beschwerdeführerin sei für sitzende Tätigkeiten schon vollumfänglich
einsetzbar.
4.2.
Mit Bericht vom 16. August 2017 (Suva-Akte 85)
diagnostizierte Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, als Hauptdiagnose ein chronisches
Schmerzsyndrom Stadium 1 nach Gebershagen mit/bei chronischer Gonalgie rechts
bei Status nach Kontusion vom Mai 2015, Status nach posttraumatischem,
retropatellarem Knorpeldefekt, Status nach Teil-Menisektomie vom Juli 2016. Dr.
med. F____ konstatierte, dass die Beschwerden mit einem chronischen
Schmerzsyndrom Stadium 1 nach Gebershagen vereinbar seien, mit Verdacht auf
CRPS des rechten Kniegelenks. Mit Nachtrag vom 18. August 2017 hält Dr. med. F____
fest, die Beschwerdeführerin sei Dank der Behandlung (Neuraltherapie)
schmerzfrei und benötige keine Gehhilfe mehr. Lediglich Treppensteigen führe
noch zu leichten Schmerzen.
4.3.
Der Kreisarzt, Dr. med. G____, Facharzt für Orhopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, diagnostizierte mit
Bericht vom 23. März 2018 (Suva-Akte 121) einen Satus nach Pferdesturz im Mai
2016 mit Verletzung des rechten Kniegelenks, eine Arthroskopie rechtes
Kniegelenk mit medialer Vorderhornteilmenisektomie und Knorpelglättung
retropaellär und lebensbestimmende invalidisierende Schmerzen im Bereich des
rechten Kniegelenks. Die Symptomatik sei hinsichtlich der Kausalität völlig
unklar. Der Kreisarzt lehne sich so weit aus dem Fenster, dass er mit Abgleich
mit den Budapester Kriterien ein CRPS zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23.
März 2018 an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen könne.
Die strukturell nachgewiesenen Läsionen würden die Symptomatik der
Beschwerdeführerin nicht erklären.
4.4.
Mit (externem) orthopädisch chirurgischem Gutachten vom 8.
Juli 2019 (Suva-Akte 293) diagnostizierte Dr. med. D____ als Hauptdiagnose
einen Status nach Pferdesturz vom 14. Mai 2016 mit Handgelenks- und Kniekontusion
rechts, retropatellärem Knorpeldefekt sowie degenerative Innenmeniscus
Vorderhorn Meniscopathie rechts, Status nach Kniearthroskopie, medialer
Teilmenisektomie Pars intermedia, Knorpelglättung retropellar rechts vom 27.
Juli 2016, Status nach dreimaliger Kniearthroskopie mit Knorpelglättung 1978,
in den 1990er Jahren sowie 2003 Knie rechts, anamnestisch, CRPS (Erstdiagnose
08/2017; vgl. Bericht der H____klinik vom 16. August 2017, Suva-Akte 85). Die
Budapest-Diagnose-Kriterien für ein CRPS seien im Zeitpunkt der Erstdiagnose
sowie anlässlich der Begutachtung erfüllt. Vor dem Unfallereignis sei bei der
Beschwerdeführerin anamnestisch nie ein CRPS vorgelegen, weshalb die
Beschwerden mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 14. Mai 2016
zurückzuführen seien. Es gebe keine andere Diagnose, die die bestehenden
Schmerzen aus aktueller Sicht hinreichend erklären könnte. Die Arbeitsfähigkeit
schätzte der Gutachter in längerfristiger Hinsicht auf ein bis drei Stunden
täglich – mit Pausen und Abstrichen – ein. Den Integritätsschaden bezifferte er
auf 30%. Schliesslich empfahl der Gutachter ergänzend ein psychologisches
Gutachten erstellen zu lassen.
4.5.
Der Kreisarzt, Dr. med. I____, Facharzt für Neurologie, FMH,
hielt mit neurologischer Beurteilung vom 23. Januar 2020 (Suva-Akte 319)
hinsichtlich des im Raum stehenden CRPS fest, die Budapester-Kriterien liessen
sich in den klinischen Angaben zur Anamnese und Befund von Dr. med. D____ nicht
finden. Die Diagnosestellung eines CRPS sei daher nicht nachvollziehbar und
nicht überwiegend wahrscheinlich. Zudem bestünden aus neurologischer und
versicherungsmedizinischer Sicht Inkonsistenzen der Symptompräsentation und der
Schmerzsymptomatik.
4.6.
Mit chirurgischer Beurteilung vom
12. Februar 2020 (Suva-Akte 320) hielt med. pract. J____, Facharzt für
Unfallchirurgie (D), Facharzt für Viszeralchirurgie (D) fest, es sei nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall zu einem CRPS geführt habe. Die
Folgen des Unfalls seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach vier bis
sechs Wochen, spätestens aber zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung vom 1.
Juli 2016 abgeheilt. Die Operation vom 27. Juli 2016 sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit an Folgen des Unfalls vom 14. Mai 2016
adressiert. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall zu einem
CRPS geführt habe.
5.
5.1.
Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 23. Januar
2020 und vom 12. Februar 2020 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis,
dass auf das chirurgisch/orthopädische Gutachten von Dr. med. D____ nicht
abgestellt werden könne und eine polydisziplinäre Begutachtung
(Orthopädie/Chirurgie, Psychiatrie) zur Beantwortung der Fragen nach dem
Bestand eines CRPS unabdingbar sei. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der
Ansicht, dem Gutachten von Dr. med. D____ komme voller Beweiswert zu. Bei der
vorgesehenen Neubegutachtung handle es sich daher um die unzulässige Einholung
einer «second opinion».
5.2.
5.2.1. Das CRPS ist eine Sammelbezeichnung für
Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es entwickelt sich nach einem
schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu anhaltenden Schmerzen mit
Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik. Das
CRPS ist eine Erkrankung der Extremitäten, die ohne definierte Nervenläsion
nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs
auftritt. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare
brennende Schmerzen kombiniert mit sensiblen, motorischen und autonomen
Störungen. Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau, Ankylose sowie
Funktionsverlust kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3.
August 2022 E. 4.3).
5.2.2. Praxisgemäss ist erforderlich, dass anhand echtzeitliche
erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene
Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall
zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3).
5.3.
5.3.1. Das CRPS ist eine
neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw.
körperlicher Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18.
September 2018 E. 4.1.2 mit Hinweis auf Urteile 8C_232/2012 vom 27. September
2012 E. 5.3.1; 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7). Eine vollständige
Beurteilung eines CRPS hat daher sowohl aus orthopädisch/chirurgischer Sicht
als auch aus neurologischer Sicht zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin liess die
mit Bericht vom 16. August 2017 von Dr. med. F____ gestellte Verdachtsdiagnose
eines CRPS lediglich orthopädisch/chirurgisch, nicht aber neurologisch abklären.
Eine monodisziplinäre Beurteilung ist daher als ungenügend einzustufen.
Vielmehr ist eine bidisziplinäre Begutachtung in den vorgenannten Fachrichtungen
erforderlich. In der Folge ist von den Gutachtern eine Konsensbeurteilung mit
gesamtheitlicher Einschätzung vorzunehmen. Ohne eine entsprechende
gesamtmedizinische Beurteilung muss von einem unvollständig erhobenen
Sachverhalt ausgegangen werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts
8C:131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.2 ff.). Ohne neurologische Begutachtung kann
somit über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden.
5.3.2.
Vorliegend findet sich eine neurologische Begutachtung des Kreisarztes I____
in den Akten, welcher grundsätzlich Beweiswert zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4
mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 E. 1c). Allerdings vermögen
die Ausführungen des Kreisarztes hier eine bidisziplinäre Beurteilung bereits
daher nicht zu ersetzen, da im Nachgang an die kreisärztlichen Beurteilungen
vom 23. Januar 2020 und vom 12. Februar 2020 (vgl. Suva-Akte 319 und 320) keine
Konsensbesprechung in Form einer Gesamtbeurteilung stattfand. Ohnehin soll ein
Versicherungsfall nur dann ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, wenn nicht bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE
122 V 157 E. 1d). Im Rahmen der hier vorzunehmenden lediglich summarischen
Prüfung können allerdings, aufgrund der sich aus der Aktenlage ergebenden diametral
voneinander abweichenden medizinischen Beurteilungen hinsichtlich des
Vorliegens eines CRPS, solche geringfügigen Zweifel nicht restlos
ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10.
November 2021 E. 4.4). Es ist daher eine externe neurologische Begutachtung
durchzuführen.
5.4.
5.4.1. Mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med. D____ erscheint
es für die sich hier stellenden Fragen nach den Unfallfolgen nicht ausreichend,
lediglich noch eine externe neurologische Begutachtung in Auftrag zu geben und
im Anschluss eine Konsensbesprechung zwischen dem Neurologen und Dr. med. D____
zu veranlassen. Eine erneute orthopädisch/chirurgische Beurteilung drängt sich
angesichts der Qualität der Beurteilung vom 8. Juli 2019 auf.
5.4.2.
Das Gutachten D____ leidet zunächst an formellen Mängeln. Dem Gutachten ist
nicht zu entnehmen, ob es in Kenntnis sämtlicher massgeblicher Vorakten
erstellt wurde. An einem Aktenauszug fehlt es. Weiter ergeben sich aus dem
Gutachten keine Angaben hinsichtlich Anamneseerhebungen und eigenen
Untersuchungsbefunden. Zu abweichenden Beurteilungen (vgl. kreisärztlicher
Bericht vom 27. März 2018, Suva-Akte 121) nahm Dr. med. D____ keine Stellung
und setzte sich folglich damit auch nicht auseinander. Insgesamt genügt die
Beurteilung daher den bundesgerichtlichen Voraussetzungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen bereits in formeller Hinsicht nicht (vgl. BGE 134 V 213
E. 5.1). Es erübrigt sich angesichts der gravierenden formellen Mängel des
Gutachtens D____ eine materielle Prüfung. Eine solche inhaltliche Beurteilung
hat mit Blick auf die Verfahrenshoheit, welche bis zum Abschluss des Verfahrens
bei der Beschwerdegegnerin liegt, ohnehin mit Zurückhaltung zu erfolgen (vgl.
e. 2.3 hiervor). Immerhin ist festzuhalten, dass die Beurteilung durch Dr. med.
D____ auch im Rahmen einer summarischen Prüfung mehr Fragen aufwirft, als dass
sie Antworten liefert. Wie Dr. med. G____ beispielsweise zutreffend festhält,
wurde die Verdachtsdiagnose eines CRPS erst ungefähr 15 Monate nach dem Unfall
gestellt. Es trifft zwar zu, dass es nicht auf den Zeitpunkt der
Diagnosestellung ankommt, sondern vielmehr zu prüfen ist, ob anhand echtzeitlicher
Unterlagen innerhalb der fraglichen Latenzzeit von sechs bis acht Wochen die
für ein CRPS typischen Symptome vorgelegen haben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_27/2019 vom 20. August 2019 E. 6.4.2). Allerdings unterlässt
es Dr. med. D____ darzustellen aufgrund welcher echtzeitlicher Berichte und
welcher sich präsentierender Symptomatik bereits im fraglichen Zeitraum von
einem CRPS auszugehen sei. Das Gutachten D____ erweist sich somit insgesamt auf
verschiedenen Ebenen als mangelhaft und beantwortet die im Zentrum stehende
Frage nicht. Es ist daher von Rückfragen an den Gutachter abzusehen und eine
erneute orthopädisch/chirurgische Begutachtung vorzunehmen. Von der Einholung
einer unzulässigen «second opinion» kann angesichts der Qualität der zu
beurteilenden orthopädisch/chirurgischen Expertise nicht die Rede sein.
5.5.
5.5.1. Hinsichtlich der umstrittenen psychiatrischen
Begutachtung ist zunächst auf die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.
September 2019 (Suva-Akte 307) und vom 20. Mai 2020 (Suva-Akte 334)
hinzuweisen. Mit vorgenannten Schreiben wies die Beschwerdeführerin dezidiert
darauf hin, dass Gutachter D____ mit seiner Expertise vom 8. Juli 2019 ein
ergänzendes psychologisches Gutachten empfahl und rügte dem Umstand, dass die
gutachterliche Empfehlung seitens der Beschwerdegegnerin noch nicht umgesetzt
worden ist. Der Meinungsumschwung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung ist vor diesem Hintergrund
nicht restlos nachvollziehbar.
5.5.2. Anzuführen ist im Zusammenhang mit einer allfälligen psychiatrischen
Begutachtung Folgendes: Der von der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2016
erlittene Unfall ist mit Blick auf die Rechtsprechung als leicht zu
qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts (8C_896/2014 vom 28. September
2015 E. 7; 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2; 8C_454/2014 vom 2. September
2014 E. 6.3), weshalb der adäquate Zusammenhang mit (lange andauernden)
psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel zu verneinen ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E. 3.1.5). Vor diesem Hintergrund
erschliesst sich auf den ersten Blick die Notwendigkeit einer psychiatrischen
Begutachtung nicht. Mit Blick auf die Verfahrenshoheit der Beschwerdegegnerin
im Abklärungsverfahren und dem damit verbundenen grossen Ermessensspielraum (vgl.
E. 3.2. hiervor), dem Umstand, dass ein Schmerzsyndrom (vgl. E. 4.1. hiervor)
auch psychische Ursachen haben kann, erscheint die psychiatrische Untersuchung
für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin jedoch dann
notwendig, wenn die zuerst durchzuführende organische Beurteilung in den
Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie keine abschliessende Beurteilung des rechtsrelevanten
Sachverhaltes erlaubt. In einem solchen Fall ist eine zusätzliche psychiatrische
Begutachtung als notwendig und daher auch als zumutbar im Sinne von Art. 43
Abs. 2 ATSG anzusehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7.
November 2013 E. 3.4).
5.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich gestützt auf das
orthopädisch/chirurgische Gutachten vom 27. März 2018 die Unfallkausalität der
bestehenden Beschwerden, insbesondere des im Raum stehenden CRPS, nicht
zuverlässig beurteilen lässt. Die bestehende Aktenlage lässt keine
abschliessende Bewertung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu, weshalb
sich auch unter diesem Gesichtspunkt weitergehende Abklärungen aufdrängen. Vor
diesem Hintergrund ist die Veranlassung einer erneuten Begutachtung im Sinne
der Erwägungen zur Klärung der offenen Fragen gerechtfertigt und es ist nicht
von der Einholung einer unzulässigen «second opinion» auszugehen. Die
Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 ist daher zu schützen.
6.
6.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da
der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer
Vertreterin, B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
(IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF
3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im
vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: