Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____ AG

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2022.9

Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022

Bemessung des Invaliditätsgrades bei Verbleib an der bisherigen Stelle in einem reduzierten Pensum

 


Tatsachen

I.        

Der Beschwerdeführer arbeitet seit August 2006 (vgl. Änderungskündigung vom 29. Mai 2020, UV-Akte 33) in der D____ AG, Basel, als technischer Operationsassistent.

Er rutschte am 20. Februar 2013 auf nassem Boden aus und verdrehte sich das rechte Knie. Dabei zog er sich eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zu und er musste sich in der Folge mehreren Operationen unterziehen. Mit Änderungskündigung vom 29. Mai 2020 (UV-Akte 33) wurde sein Arbeitspensum per 30. August 2020 von 100 % auf 60 % reduziert.

Im Gutachten des E____ vom 3. November 2020 (UV-Akte 49) wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. März 2020 in seiner ursprünglichen Tätigkeit als technischer Operationsassistent nur noch in einem Pensum von 60 % arbeiten könne. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, sei er ganztags mit einem Rendement von 80 % arbeitsfähig. Die derzeitige Tätigkeit sei als angepasst zu werten.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 (UV-Akte 63) sprach die Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % zu. Dabei limitierte die Beschwerdegegnerin die ärztlichen Konsultationen auf maximal 4 pro Jahr für die Verschreibung der erforderlichen Medikamente und die Sitzungen für Physiotherapie und Lymphdrainage auf fünf Serien à neun Sitzungen pro Jahr befristet für zwei Jahre. Im Januar 2023 werde der Bedarf von weiteren Therapien und Medikamenten neu geprüft. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2021 Einsprache. Im Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 (UV-Akte 78) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 19. März 2021 teilweise gut, sprach nunmehr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 22 % zu und setzte den versicherten Verdienst neu fest.

II.       

In der Beschwerde vom 7. März 2022 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Januar 2022 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. Mai 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 28. Juni 2022 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                

2.1.          Im Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen mit Fr. 91’650.00 im Zeitpunkt des Rentenbeginns per 1. Dezember 2020 fest. Dabei liess sie die Zulagen für Nachtschichten in der Höhe von Fr. 3’973.80 mit der Begründung unberücksichtigt, diese seien entweder sowohl auf Seiten des Validen- und des Invalideneinkommens oder aber gar nicht zu berücksichtigten. Bei der aktuellen Stelle schöpfe der Einsprecher seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig aus. Eine Hochrechnung des Lohnes vom 60%igen auf ein 80%-Pensum sei daher grundsätzlich zulässig. Ausgehend von der tatsächlichen beruflich-erwerblichen Situation resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 73’320.00 bzw. ein Invaliditätsgrad von 20 %. Bei Heranziehen von Tabellenlöhnen sei die Tabelle TA1 (2018), Zeile 86-88 (Gesundheits- u. Sozialwesen), Kompetenzniveau 3, Männer, massgebend. Als technischer Operationsassistent sei der Beschwerdeführer die «rechte Hand» von Ärzten und Chirurgen während und nach operativen Eingriffen, was eine Anwendung des Kompetenzniveaus 3, welchem diejenigen Einkommen zugeordnet werden, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erforderten, rechtfertigt. Das anrechenbare Einkommen betrage demnach Fr. 87’494.90 (Fr. 6’994.-- x 12 : 40 Std. x 41,7 Std. [betriebsübliche Wochenarbeitszeit]). Unter Berücksichtigung der Teuerung für 2019 (0,9 %) und 2020 (0,8 %) und einem zumutbaren Pensum von 80 % resultiere ein Invalideneinkommen im Zeitpunkt des Rentenbeginns von Fr. 71’190.00 bzw. ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 22 %.

2.2.          Der Beschwerdeführer rügt die Festlegung des Validen- und Invalideneinkommens. Beim Valideneinkommen seien seine Nacht- und Bereitschaftsdienste zu berücksichtigen, beim Invalideneinkommen nicht mehr, da seine Stelle so angepasst worden sei, dass er keine Nachtdienste mehr leisten müsse. Es sei für seine Arbeitgeberin organisatorisch nicht möglich, ihn in der Nacht aufzubieten. Auch bestehe bei Nachtdiensten keine Möglichkeit der Entlastung durch Kollegen. Insbesondere sei ihm bei Bereitschaftsdiensten keine schnelle Fortbewegung oder notfallmässige Versorgung von Patientinnen und Patienten möglich.

Der Beschwerdeführer arbeite weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit, die seine Arbeitgeberin für ihn angepasst habe. Eine Hochrechnung seines Lohnes von 60 % auf 80 % sei nicht zulässig. Er könne seine aktuelle Stelle nur deshalb ausüben, weil seine Arbeitgeberin die Stelle für ihn angepasst habe und er keine längeren Operationen mehr stehend assistieren müsse. Er werde für kürzere Operationen eingesetzt und könne die Arbeit häufig sitzend ausführen. Auch müsse er keine Nacht- und Bereitschaftsdienste mehr leisten. Auch dürfe beim Heranziehen der LSE nicht auf das Kompetenzniveau 3 abgestellt werden, da er die normale Tätigkeit als Operationsassistent aufgrund des langen Stehens nicht mehr ausüben könne. Das für dieses Niveau vorausgesetzte grosse Spezialwissen besitze er als technischer Operationsassistent, nicht aber allgemein im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen. Anzuwenden sei das Kompetenzniveau 2. Dieses Einkommen sei leicht höher als sein aktuelles in der angepassten Tätigkeit. Mit Blick auf seine langjährige Tätigkeit rechtfertige es sich, sein Einkommen in der konkret ausgeübten Stelle heranzuziehen. Der Invaliditätsgrad betrage daher 42 %. Diesen Invaliditätsgrad ziehe auch die Invalidenversicherung heran.

2.3.          Zu prüfen ist die Berechnung des Invaliditätsgrades.

3.                

3.1.          Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2, 129 V 472 E. 4.2.1).

3.2.          Ausgangspunkt für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter hielten zusammenfassend (UV-Akte 38 S. 10) fest, es bestünden therapieresistente Kniebeschwerden rechts bei Status nach einer Kniedistorsion am 20. Februar 2013, die zu insgesamt fünf operativen Eingriffen geführt haben. Es bestehe einerseits ein nozizeptiver, belastungsabhängiger Schmerz im Knie mit einer endgradigen Flexionseinschränkung und Schwelltendenz des Gelenkes bei längerem Stehen und andererseits ein neuropathischer Schmerz, der wahrscheinlich durch eine perioperative Verletzung von Nervenendästen im Rahmen der diversen Knieeingriffe entstanden sei. Die Kernzone des neuropathischen Schmerzes entspreche dabei dem Innervationsgebiet des Nervus cutaneus surae lateralis. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Minderbelastbarkeit des rechten Beines, aufgrund der neuropathischen Schmerzen eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Detail führen die Gutachter im Gutachten des E____ vom 9. Juli 2020 aus, dass der Beschwerdeführer in der ursprünglichen, überwiegend stehenden Tätigkeit im Anschluss an Arbeitsversuche zu 100 % und 80 %, die misslangen, nur noch in einem Pensum von 60 % in der bisherigen Tätigkeit arbeiten könne. Dies sei ausgewiesen ab dem 13. März 2020. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, mit Gehstrecken nicht über eine Stunde am Stück, mit Stehen nicht über eine Stunde am Stück, ohne kniende, kauernde Tätigkeit, ohne vermehrtes Treppensteigen sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig mit einem Rendement von 80 %. Die Einschränkung ergebe sich aus der Notwendigkeit, vermehrt Ruhepausen einzulegen und das rechte Bein hochlagern zu können wegen der Schwelltendenz. Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Operationsassistent sei seit dem 13. März 2020 als eine wie oben beschriebene angepasste Tätigkeit zu werten, sie gingen also davon aus, dass der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Dabei müsse der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zu drei Fünfteln die eigentliche Tätigkeit als Operationsassistent ausführen, häufig sitzend. Es werde als Entgegenkommen des Arbeitgebers dabei darauf geachtet, dass er keine längeren Operationen stehend assistieren müsse. In den übrigen zwei Fünfteln der Zeit verrichte er Tätigkeiten mehrheitlich sitzend mit kürzeren Gehstrecken im OP. Er müsse keine Nachtdienste machen. Hierzu sei zu bemerken, dass die neuropathischen Schmerzen unabhängig von Belastungen vorhanden seien. Die Arbeitsfähigkeit als Operationsassistent sei durch die rein neurologische Symptomatik nur leichtgradig eingeschränkt (ca. 10 %; Gutachten UV-Akte 38 S. 13 f.).

3.3.          Der Versicherte arbeitete seit dem Jahr 2006 bei der D____ AG als Operationsassistent in einem 100%-Pensum. Im Rahmen einer Mutation des Arbeitsvertrages vom 29. Mai 2020 reduzierte der Beschwerdeführer sein Pensum als Operationsassistent auf 60 %. Dieses seit Jahren andauernde Arbeitsverhältnis gilt als stabil im Sinne der Rechtsprechung. Ferner ist auch das Arbeitsentgelt angemessen, es wurde im Rahmen der Vertragsanpassung nicht geändert.

3.4.          Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit durch die Tätigkeit als Operationsassistent in einem Pensum von 60 % in zumutbarer Weise voll ausschöpft oder ob ihm allenfalls eine bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von 80 % durch die Aufnahme einer Verweistätigkeit zumutbar ist (vgl. BGE 114 V 119 E. 2b).

3.5.          Demnach ist, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft hat, der Invalidenlohn auf der Basis der konkreten und aktuellen Erwerbstätigkeit dem Invalidenlohn in einer Verweistätigkeit und somit auf der Basis von Tabellenlöhnen gegenüberzustellen.

3.6.          Es ist dasjenige Arbeitsentgelt heranzuziehen, das der Beschwerdeführer als Operationsassistent verdient. Entsprechend dem Arbeitspensum von 60 % beträgt das Invalideneinkommen 60 % des Valideneinkommens und der Invaliditätsgrad 40 % (Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1).

3.7.          Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Mai 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 91’650.00 im Zeitpunkt des Rentenbeginns 1. Dezember 2020 herangezogen (ohne Zulagen für Nachtdienste). Der Beschwerdeführer erzielt daher in seiner in einem Pensum von 60 % ausgeübten Tätigkeit als Operationsassistent einen Lohn von Fr. 54’990.00 (Fr. 91’650 x 0.6).

3.8.          Die Beschwerdegegnerin zog einen Invalidenlohn von Fr. 71’190.00 auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik unter Zugrundelegung des Tabellenlohns der Tabelle TA1 2018, 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) heran. Dabei stellte sie auf das Kompetenzniveau 3 ab und ging von einem Monatslohn von Fr. 6’994.00 aus.

3.9.          Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.2.). Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich auf die Frage der Abgrenzung des Kompetenzniveaus 1 und 2, es kann ihr jedoch entnommen werden, dass das Kompetenzniveau 2 herangezogen wird, wenn der Beschwerdeführer über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Das ist beim Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Operationsassistent zweifelsohne der Fall im Bereich des Gesundheitswesens. Hingegen betrifft das Kompetenzniveau 3 nach der Definition in der LSE komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit über ein grosses Spezialwissen als Operationsassistent, jedoch nicht allgemein im Gesundheitswesen. In diesem Bereich ist lediglich vom Bestehen besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse auszugehen. Es ist daher bei der Bemessung des Invalidenlohnes in einer Verweistätigkeit auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 abzustellen.  

3.10.       Gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2020 betrug das monatliche Einkommen der Männer im Kompetenzniveau 2 im Gesundheits- und Sozialwesen 86-88, im Sektor 3, Dienstleistungen, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich brutto Fr. 5’543.00. Bei der 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Sektor 3 im Jahr 2020 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Tabelle T03.02.03.01.04.01) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 55’474.35 (5’543 x 12 : 40 x 41.7 x 0.8).

3.11.       Dem Invalidenlohn von Fr. 54’990.00 in der angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 60 % steht der Invalidenlohn in einer Verweistätigkeit von Fr. 55’474.35 in einem Pensum vom 80 % gegenüber. Dies bedeutet einen Minderverdienst von Fr. 484.35 bzw. 0.87 %. Diese geringe Lohndifferenz genügt nicht, um auf eine nicht optimal verwertete Arbeitsfähigkeit schliessen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2019, 9C_479/2018, E. 4.2). Sodann ist nicht erkennbar, dass der erzielte Lohn der Arbeitsleistung nicht angemessen wäre oder als Soziallohn angesehen werden müsste. Relevant bleibt somit die konkrete beruflich-erwerbliche Situation, die Restarbeitsfähigkeit ist damit voll ausgeschöpft.

3.12.       Es sind jedoch die weiteren Einwände der Beschwerdegegnerin zu prüfen. So ist sie der Ansicht, der Beschwerdeführer könne auch in seiner angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % arbeiten, da die Tätigkeit für ihn angepasst worden sei.

3.13.       Der Beschwerdeführer hat, wie soeben ausgeführt, seine Restarbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sprach mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (UV-Akte 50 S. 2) eine Änderungskündigung per 31. August 2020 aus. Der Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2020 (UV-Akte 50 S. 3) sieht neu ein Pensum von 60 % vor. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin ein 80%-Pensum zur Verfügung hätte stellen können. Dem Gutachten ist vielmehr zu entnehmen, dass als Entgegenkommen der Arbeitgeberin dabei darauf geachtet werde, dass der Beschwerdeführer keine längeren Operationen stehend assistieren müsse und er auch keine Operationen über einer Dauer von zwei Stunden assistieren müsse. Während die Tätigkeit als Operationsassistent eine vorwiegend stehende ist, wird ihm die Möglichkeit geboten, sie vorwiegend sitzend auszuführen. Die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers ist damit auch mit einem organisatorischen Aufwand für die Arbeitgeberin verbunden, der nicht ohne weiteres von ihr erwartet werden kann. Die Situation ist auch nicht vergleichbar mit jener im Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2013, 9C_720/2012, denn dort bezog sich die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit in gleicher Höhe auf die angestammte und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Vorliegend ist die attestierte Arbeitsfähigkeit jedoch unterschiedlich hoch, nämlich 60 % in der ursprünglichen und 80 % in der aktuell ausgeübten. Auch ist in dem von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteil nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin den Arbeitsplatz angepasst hat.

3.14.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Lohn in der aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Pensum von 60 % massgebend ist.

4.                

4.1.          Zu prüfen ist des Weiteren, ob bei der Berechnung des Invaliditätsgrades Zulagen für Nacht- und Bereitschaftsdienste zu berücksichtigen sind.

4.2.          Laut Art. 25 Abs. 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Massgebend für die Rentenberechnung sind sämtliche Erwerbseinkünfte, für welche AHV-Beiträge bezahlt wurden (Art. 36 Abs. 2 IVG und Art. 32 IVV in Verbindung mit Art. 29bis ff., insbesondere Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011, 8C_671/2010, E. 4.5.5).

4.3.          Bei der Bestimmung des zuletzt erzielten Einkommens sind grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berücksichtigen. Derartige Zuschläge sind auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen (Urteile des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, 8C_236/2022, E. 9.5.1; vom 20. Mai 2021, 8C_48/2021, E. 4.2.2 und vom 25. Februar 2011, 8C_671/2010, E. 4 und 5).

4.4.          Der Beschwerdeführer verrichtet bei seiner aktuellen Tätigkeit keine Nacht- und Bereitschaftsdienste mehr (vgl. Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. April 2021, UV-Akte 72). Er begründet dies damit, dass er aufgrund seiner Einschränkungen nicht mehr ausreichend schnell reagieren könne. Auch die gutachterliche Vorgabe, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, mit Gehstrecken nicht über eine Stunde am Stück, mit Stehen nicht über eine Stunde am Stück zu arbeiten, lassen sich mit Nacht- und Bereitschaftsdiensten im Gesundheitswesen aufgrund ihrer Unvorhersehbarkeit nicht vereinbaren. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers wirken sich daher auch in anderen Tätigkeiten im Gesundheitswesen aus, was zu berücksichtigen ist. Aufgrund seines Gesundheitszustandes ist der Beschwerdeführer daher nicht mehr in der Lage, Nacht- und Bereitschaftsdienste im Gesundheitswesen zu verrichten. Die entsprechenden Zulagen sind daher beim Validen- nicht jedoch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen.

4.5.          Unter Berücksichtigung der als gesunde Person geleisteten Nacht- und Bereitschaftsdienste beträgt das Valideneinkommen Fr. 95’623.80 (Fr. 91’650.00 + Fr. 3’973.80 [inkl. Nominallohnentwicklung von 0.9 % bis 2020, siehe Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. April 2021 und auch oben Erw. 2.1.]) und das Invalideneinkommen Fr. 54’990.00, woraus ein Invaliditätsgrad von 42 % (abgerundet von 42.4934 % entsprechend BGE 130 V 121 E. 3.2 in fine) resultiert. Auch bei Heranziehen des Invalidenlohnes gemäss LSE von Fr. 55’474.35 (siehe oben Erw. 3.7.) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 42 % (vgl. in dieser Hinsicht auch den Vorbescheid der IV-Stelle).

5.                

5.1.          Schliesslich befristete die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für Heilbehandlung in zeitlicher Hinsicht. Sie ist der Auffassung, es ergäben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit dauerhaft Physiotherapie oder Lymphdrainage benötige oder für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sei. Eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG sei nicht ausgewiesen und die Befristung der Heilungskosten zulässig.

5.2.          Der Beschwerdeführer bringt vor, eine rechtliche Grundlage für eine Befristung auf zwei Jahre bestehe nicht. Es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er nach diesen zwei Jahren keine Heilbehandlung mehr benötige, um seine Resterwerbsfähigkeit zu erhalten.

5.3.          Geht es um Pflegeleistungen, die zusammen mit der Berentung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG für die Zeit danach zugesprochen werden, so handelt es sich dabei gemäss BGE 144 V 418 E. 3.3.2 - ungeachtet der konkret in Frage stehenden Leistungsart - um ein auf Dauer angelegtes Leistungsverhältnis. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang namentlich, dass Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG generell einen zwar behandlungs- bzw. pflegebedürftigen, aber immerhin stationären Gesundheitszustand voraussetzt, war doch im Zeitpunkt der Leistungszusprache prognostisch nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung zu rechnen. Denn genau dieser Umstand hatte zuvor Anlass zum Fallabschluss gegeben (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 und E. 5.3.1; 134 V 109 V E. 3.2 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2019, 8C_351/2018, E. 2.2.3.).

5.4.          Damit die Kosten der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente von der Unfallversicherung übernommen werden können, ist gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG einzig gefordert, dass zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd Behandlung und Pflege notwendig ist.

5.5.          Im Gutachten vom 3. November 2020 hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer benötige aus orthopädischer Sicht zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit weiterhin regelmässig Physiotherapie und Lymphdrainage für mindestens ein bis zwei Jahre (Gutachten S. 20, UV-Akte 38). In der Verfügung vom 17. Februar 2021 (UV-Akte 63) stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass die Notwendigkeit weiterer Heilbehandlung im Januar 2023 einer erneuten Überprüfung unterzogen werde. Unter diesen Voraussetzungen war die Befristung der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung rechtens. Die Beschwerdegegnerin wird die von ihr angekündigte Überprüfung im Januar 2023 bzw. zeitnah vorzunehmen haben. Dabei wird sie für die Zukunft zu beachten haben, dass die nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zugesprochenen Pflegeleistungen und Kostenvergütungen als Dauerleistungen behandelt werden und es für ihre Aufhebung oder Anpassung eines Rückkommenstitels oder eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 2 ATSG bedarf (BGE 144 V 418 E. 3.4.).

6.                

6.1.          Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 aufzuheben, soweit es nicht um die Heilbehandlung geht, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 42 % auszurichten. Erwägung 10 «Heilbehandlungen» der Verfügung vom 17. Februar 2021 (UV-Akte 63) bleibt weiterhin massgebend in Bezug auf die Kostenübernahme der Heilbehandlungen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Da die Beschwerdegegnerin nur in einem äusserst geringen Umfang obsiegt, ist dies vernachlässigbar und die Parteientschädigung in voller Höhe auszurichten.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 aufgehoben, soweit es nicht um die Heilbehandlung geht, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 42 % auszurichten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: