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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.9
Einspracheentscheid vom 27.
Januar 2022
Bemessung des Invaliditätsgrades
bei Verbleib an der bisherigen Stelle in einem reduzierten Pensum
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit August 2006 (vgl.
Änderungskündigung vom 29. Mai 2020, UV-Akte 33) in der D____ AG, Basel, als
technischer Operationsassistent.
Er rutschte am 20. Februar 2013 auf nassem Boden aus und
verdrehte sich das rechte Knie. Dabei zog er sich eine Ruptur des vorderen
Kreuzbandes zu und er musste sich in der Folge mehreren Operationen unterziehen.
Mit Änderungskündigung vom 29. Mai 2020 (UV-Akte 33) wurde sein Arbeitspensum
per 30. August 2020 von 100 % auf 60 % reduziert.
Im Gutachten des E____ vom 3. November 2020 (UV-Akte 49) wird
festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. März 2020 in seiner
ursprünglichen Tätigkeit als technischer Operationsassistent nur noch in einem
Pensum von 60 % arbeiten könne. In einer leichten, wechselbelastenden
Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, sei er ganztags mit einem Rendement von
80 % arbeitsfähig. Die derzeitige Tätigkeit sei als angepasst zu werten.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 (UV-Akte 63) sprach die Beschwerdegegnerin
eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % zu. Dabei
limitierte die Beschwerdegegnerin die ärztlichen Konsultationen auf maximal 4
pro Jahr für die Verschreibung der erforderlichen Medikamente und die Sitzungen
für Physiotherapie und Lymphdrainage auf fünf Serien à neun Sitzungen pro Jahr
befristet für zwei Jahre. Im Januar 2023 werde der Bedarf von weiteren
Therapien und Medikamenten neu geprüft. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 19. März 2021 Einsprache. Im Einspracheentscheid vom 27.
Januar 2022 (UV-Akte 78) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 19.
März 2021 teilweise gut, sprach nunmehr eine Rente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 22 % zu und setzte den versicherten Verdienst neu
fest.
II.
In der Beschwerde vom 7. März 2022 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, die Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 27. Januar 2022 und die Ausrichtung der
gesetzlichen Leistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 18. Mai 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest.
III.
Am 28. Juni 2022 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]
und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Im Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 setzte die
Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen mit Fr. 91’650.00 im Zeitpunkt des
Rentenbeginns per 1. Dezember 2020 fest. Dabei liess sie die Zulagen für Nachtschichten
in der Höhe von Fr. 3’973.80 mit der Begründung unberücksichtigt, diese seien
entweder sowohl auf Seiten des Validen- und des Invalideneinkommens oder aber
gar nicht zu berücksichtigten. Bei der aktuellen Stelle schöpfe der Einsprecher
seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig aus. Eine Hochrechnung des Lohnes
vom 60%igen auf ein 80%-Pensum sei daher grundsätzlich zulässig. Ausgehend von
der tatsächlichen beruflich-erwerblichen Situation resultiere ein Invalideneinkommen
von Fr. 73’320.00 bzw. ein Invaliditätsgrad von 20 %. Bei Heranziehen
von Tabellenlöhnen sei die Tabelle TA1 (2018), Zeile 86-88 (Gesundheits- u.
Sozialwesen), Kompetenzniveau 3, Männer, massgebend. Als technischer
Operationsassistent sei der Beschwerdeführer die «rechte Hand» von Ärzten und
Chirurgen während und nach operativen Eingriffen, was eine Anwendung des
Kompetenzniveaus 3, welchem diejenigen Einkommen zugeordnet werden, welche in
komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in
einem Spezialgebiet erforderten, rechtfertigt. Das anrechenbare Einkommen
betrage demnach Fr. 87’494.90 (Fr. 6’994.-- x 12 : 40 Std. x 41,7
Std. [betriebsübliche Wochenarbeitszeit]). Unter Berücksichtigung der Teuerung
für 2019 (0,9 %) und 2020 (0,8 %) und einem zumutbaren Pensum von
80 % resultiere ein Invalideneinkommen im Zeitpunkt des Rentenbeginns von
Fr. 71’190.00 bzw. ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 22 %.
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt die Festlegung des Validen- und
Invalideneinkommens. Beim Valideneinkommen seien seine Nacht- und Bereitschaftsdienste
zu berücksichtigen, beim Invalideneinkommen nicht mehr, da seine Stelle so
angepasst worden sei, dass er keine Nachtdienste mehr leisten müsse. Es sei für
seine Arbeitgeberin organisatorisch nicht möglich, ihn in der Nacht
aufzubieten. Auch bestehe bei Nachtdiensten keine Möglichkeit der Entlastung
durch Kollegen. Insbesondere sei ihm bei Bereitschaftsdiensten keine schnelle
Fortbewegung oder notfallmässige Versorgung von Patientinnen und Patienten
möglich.
Der Beschwerdeführer arbeite weiterhin in seiner angestammten
Tätigkeit, die seine Arbeitgeberin für ihn angepasst habe. Eine Hochrechnung
seines Lohnes von 60 % auf 80 % sei nicht zulässig. Er könne seine
aktuelle Stelle nur deshalb ausüben, weil seine Arbeitgeberin die Stelle für
ihn angepasst habe und er keine längeren Operationen mehr stehend assistieren
müsse. Er werde für kürzere Operationen eingesetzt und könne die Arbeit häufig
sitzend ausführen. Auch müsse er keine Nacht- und Bereitschaftsdienste mehr
leisten. Auch dürfe beim Heranziehen der LSE nicht auf das Kompetenzniveau 3
abgestellt werden, da er die normale Tätigkeit als Operationsassistent aufgrund
des langen Stehens nicht mehr ausüben könne. Das für dieses Niveau
vorausgesetzte grosse Spezialwissen besitze er als technischer
Operationsassistent, nicht aber allgemein im Bereich Gesundheits- und
Sozialwesen. Anzuwenden sei das Kompetenzniveau 2. Dieses Einkommen sei leicht
höher als sein aktuelles in der angepassten Tätigkeit. Mit Blick auf seine
langjährige Tätigkeit rechtfertige es sich, sein Einkommen in der konkret
ausgeübten Stelle heranzuziehen. Der Invaliditätsgrad betrage daher 42 %.
Diesen Invaliditätsgrad ziehe auch die Invalidenversicherung heran.
2.3.
Zu prüfen ist die Berechnung des Invaliditätsgrades.
3.
3.1.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden
(BGE 143 V 295 E. 2.2, 129 V 472 E. 4.2.1).
3.2.
Ausgangspunkt für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist die
medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter hielten
zusammenfassend (UV-Akte 38 S. 10) fest, es bestünden therapieresistente
Kniebeschwerden rechts bei Status nach einer Kniedistorsion am 20. Februar
2013, die zu insgesamt fünf operativen Eingriffen geführt haben. Es bestehe
einerseits ein nozizeptiver, belastungsabhängiger Schmerz im Knie mit einer
endgradigen Flexionseinschränkung und Schwelltendenz des Gelenkes bei längerem
Stehen und andererseits ein neuropathischer Schmerz, der wahrscheinlich durch
eine perioperative Verletzung von Nervenendästen im Rahmen der diversen
Knieeingriffe entstanden sei. Die Kernzone des neuropathischen Schmerzes
entspreche dabei dem Innervationsgebiet des Nervus cutaneus surae lateralis.
Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Minderbelastbarkeit des rechten Beines,
aufgrund der neuropathischen Schmerzen eine leichte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Im Detail führen die Gutachter im Gutachten des E____ vom 9.
Juli 2020 aus, dass der Beschwerdeführer in der ursprünglichen, überwiegend
stehenden Tätigkeit im Anschluss an Arbeitsversuche zu 100 % und
80 %, die misslangen, nur noch in einem Pensum von 60 % in der
bisherigen Tätigkeit arbeiten könne. Dies sei ausgewiesen ab dem 13. März 2020.
In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, mit
Gehstrecken nicht über eine Stunde am Stück, mit Stehen nicht über eine Stunde
am Stück, ohne kniende, kauernde Tätigkeit, ohne vermehrtes Treppensteigen sei
der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig mit einem Rendement von 80 %.
Die Einschränkung ergebe sich aus der Notwendigkeit, vermehrt Ruhepausen
einzulegen und das rechte Bein hochlagern zu können wegen der Schwelltendenz.
Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Operationsassistent sei seit dem 13. März
2020 als eine wie oben beschriebene angepasste Tätigkeit zu werten, sie gingen
also davon aus, dass der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit zu 80 %
arbeitsfähig sei. Dabei müsse der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zu drei
Fünfteln die eigentliche Tätigkeit als Operationsassistent ausführen, häufig
sitzend. Es werde als Entgegenkommen des Arbeitgebers dabei darauf geachtet,
dass er keine längeren Operationen stehend assistieren müsse. In den übrigen
zwei Fünfteln der Zeit verrichte er Tätigkeiten mehrheitlich sitzend mit
kürzeren Gehstrecken im OP. Er müsse keine Nachtdienste machen. Hierzu sei zu
bemerken, dass die neuropathischen Schmerzen unabhängig von Belastungen
vorhanden seien. Die Arbeitsfähigkeit als Operationsassistent sei durch die
rein neurologische Symptomatik nur leichtgradig eingeschränkt (ca. 10 %;
Gutachten UV-Akte 38 S. 13 f.).
3.3.
Der Versicherte arbeitete seit dem Jahr 2006 bei der D____ AG als Operationsassistent
in einem 100%-Pensum. Im Rahmen einer Mutation des Arbeitsvertrages vom 29. Mai
2020 reduzierte der Beschwerdeführer sein Pensum als Operationsassistent auf
60 %. Dieses seit Jahren andauernde Arbeitsverhältnis gilt als stabil im
Sinne der Rechtsprechung. Ferner ist auch das Arbeitsentgelt angemessen, es
wurde im Rahmen der Vertragsanpassung nicht geändert.
3.4.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende
Arbeitsfähigkeit durch die Tätigkeit als Operationsassistent in einem Pensum
von 60 % in zumutbarer Weise voll ausschöpft oder ob ihm allenfalls eine
bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im
Umfang von 80 % durch die Aufnahme einer Verweistätigkeit zumutbar ist (vgl.
BGE 114 V 119 E. 2b).
3.5.
Demnach ist, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer die ihm
zumutbare Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft hat, der Invalidenlohn auf der
Basis der konkreten und aktuellen Erwerbstätigkeit dem Invalidenlohn in einer
Verweistätigkeit und somit auf der Basis von Tabellenlöhnen gegenüberzustellen.
3.6.
Es ist dasjenige Arbeitsentgelt heranzuziehen, das der Beschwerdeführer
als Operationsassistent verdient. Entsprechend dem Arbeitspensum von 60 %
beträgt das Invalideneinkommen 60 % des Valideneinkommens und der
Invaliditätsgrad 40 % (Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil
9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1).
3.7.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Mai
2022 ein Valideneinkommen von Fr. 91’650.00 im Zeitpunkt des Rentenbeginns 1.
Dezember 2020 herangezogen (ohne Zulagen für Nachtdienste). Der
Beschwerdeführer erzielt daher in seiner in einem Pensum von 60 % ausgeübten
Tätigkeit als Operationsassistent einen Lohn von Fr. 54’990.00 (Fr. 91’650 x
0.6).
3.8.
Die Beschwerdegegnerin zog einen Invalidenlohn von Fr. 71’190.00 auf
der Grundlage der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik unter
Zugrundelegung des Tabellenlohns der Tabelle TA1 2018, 86-88 (Gesundheits- und
Sozialwesen) heran. Dabei stellte sie auf das Kompetenzniveau 3 ab und ging von
einem Monatslohn von Fr. 6’994.00 aus.
3.9.
Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf
einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung
von Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie
über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts
vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.2.). Die zitierte bundesgerichtliche
Rechtsprechung bezieht sich auf die Frage der Abgrenzung des Kompetenzniveaus 1
und 2, es kann ihr jedoch entnommen werden, dass das Kompetenzniveau 2
herangezogen wird, wenn der Beschwerdeführer über besondere Fertigkeiten und
Kenntnisse verfügt. Das ist beim Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen
Tätigkeit als Operationsassistent zweifelsohne der Fall im Bereich des
Gesundheitswesens. Hingegen betrifft das Kompetenzniveau 3 nach der Definition
in der LSE komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem
Spezialgebiet voraussetzen. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner
langjährigen Tätigkeit über ein grosses Spezialwissen als Operationsassistent,
jedoch nicht allgemein im Gesundheitswesen. In diesem Bereich ist lediglich vom
Bestehen besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse auszugehen. Es ist daher bei
der Bemessung des Invalidenlohnes in einer Verweistätigkeit auf den
Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 abzustellen.
3.10.
Gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2020 betrug das
monatliche Einkommen der Männer im Kompetenzniveau 2 im Gesundheits- und
Sozialwesen 86-88, im Sektor 3, Dienstleistungen, bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich brutto Fr. 5’543.00. Bei der 80%igen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und einer betriebsüblichen Arbeitszeit
von 41.7 Stunden pro Woche im Sektor 3 im Jahr 2020 (vgl. Bundesamt für Statistik,
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche,
Tabelle T03.02.03.01.04.01) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 55’474.35
(5’543 x 12 : 40 x 41.7 x 0.8).
3.11.
Dem Invalidenlohn von Fr. 54’990.00 in der angestammten Tätigkeit in
einem Pensum von 60 % steht der Invalidenlohn in einer Verweistätigkeit
von Fr. 55’474.35 in einem Pensum vom 80 % gegenüber. Dies bedeutet einen
Minderverdienst von Fr. 484.35 bzw. 0.87 %. Diese geringe Lohndifferenz genügt
nicht, um auf eine nicht optimal verwertete Arbeitsfähigkeit schliessen zu
können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2019, 9C_479/2018, E.
4.2). Sodann ist nicht erkennbar, dass der erzielte Lohn der Arbeitsleistung
nicht angemessen wäre oder als Soziallohn angesehen werden müsste. Relevant
bleibt somit die konkrete beruflich-erwerbliche Situation, die
Restarbeitsfähigkeit ist damit voll ausgeschöpft.
3.12.
Es sind jedoch die weiteren Einwände der Beschwerdegegnerin zu
prüfen. So ist sie der Ansicht, der Beschwerdeführer könne auch in seiner
angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % arbeiten, da die Tätigkeit
für ihn angepasst worden sei.
3.13.
Der Beschwerdeführer hat, wie soeben ausgeführt, seine
Restarbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
sprach mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (UV-Akte 50 S. 2) eine Änderungskündigung
per 31. August 2020 aus. Der Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2020 (UV-Akte 50 S. 3)
sieht neu ein Pensum von 60 % vor. Den Akten sind keine Hinweise zu
entnehmen, dass die Arbeitgeberin ein 80%-Pensum zur Verfügung hätte stellen
können. Dem Gutachten ist vielmehr zu entnehmen, dass als Entgegenkommen der
Arbeitgeberin dabei darauf geachtet werde, dass der Beschwerdeführer keine
längeren Operationen stehend assistieren müsse und er auch keine Operationen
über einer Dauer von zwei Stunden assistieren müsse. Während die Tätigkeit als
Operationsassistent eine vorwiegend stehende ist, wird ihm die Möglichkeit
geboten, sie vorwiegend sitzend auszuführen. Die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers
ist damit auch mit einem organisatorischen Aufwand für die Arbeitgeberin
verbunden, der nicht ohne weiteres von ihr erwartet werden kann. Die Situation
ist auch nicht vergleichbar mit jener im Urteil des Bundesgerichts vom 11.
Februar 2013, 9C_720/2012, denn dort bezog sich die im Gutachten attestierte
Arbeitsfähigkeit in gleicher Höhe auf die angestammte und die tatsächlich
ausgeübte Tätigkeit. Vorliegend ist die attestierte Arbeitsfähigkeit jedoch
unterschiedlich hoch, nämlich 60 % in der ursprünglichen und 80 % in
der aktuell ausgeübten. Auch ist in dem von der Beschwerdegegnerin erwähnten
Urteil nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin den Arbeitsplatz angepasst hat.
3.14.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Lohn in der aktuellen
Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Pensum von 60 % massgebend ist.
4.
4.1.
Zu prüfen ist des Weiteren, ob bei der Berechnung des
Invaliditätsgrades Zulagen für Nacht- und Bereitschaftsdienste zu
berücksichtigen sind.
4.2.
Laut Art. 25 Abs. 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von
Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss
AHVG erhoben würden. Massgebend für die Rentenberechnung sind sämtliche
Erwerbseinkünfte, für welche AHV-Beiträge bezahlt wurden (Art. 36 Abs. 2 IVG
und Art. 32 IVV in Verbindung mit Art. 29bis ff., insbesondere Art.
29quinquies Abs. 1 AHVG; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom
25. Februar 2011, 8C_671/2010, E. 4.5.5).
4.3.
Bei der Bestimmung des zuletzt erzielten Einkommens sind
grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin
Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu
berücksichtigen. Derartige Zuschläge sind auch bei der Berechnung des
Invalideneinkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte
Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu
verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen (Urteile des Bundesgerichts vom 8.
Februar 2023, 8C_236/2022, E. 9.5.1; vom 20. Mai 2021, 8C_48/2021, E. 4.2.2 und
vom 25. Februar 2011, 8C_671/2010, E. 4 und 5).
4.4.
Der Beschwerdeführer verrichtet bei seiner aktuellen Tätigkeit keine
Nacht- und Bereitschaftsdienste mehr (vgl. Vorbescheid der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 9. April 2021, UV-Akte 72). Er begründet dies damit, dass er
aufgrund seiner Einschränkungen nicht mehr ausreichend schnell reagieren könne.
Auch die gutachterliche Vorgabe, in einer leichten, wechselbelastenden
Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, mit Gehstrecken nicht über eine Stunde am
Stück, mit Stehen nicht über eine Stunde am Stück zu arbeiten, lassen sich mit
Nacht- und Bereitschaftsdiensten im Gesundheitswesen aufgrund ihrer
Unvorhersehbarkeit nicht vereinbaren. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers
wirken sich daher auch in anderen Tätigkeiten im Gesundheitswesen aus, was zu
berücksichtigen ist. Aufgrund seines Gesundheitszustandes ist der
Beschwerdeführer daher nicht mehr in der Lage, Nacht- und Bereitschaftsdienste
im Gesundheitswesen zu verrichten. Die entsprechenden Zulagen sind daher beim
Validen- nicht jedoch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen.
4.5.
Unter Berücksichtigung der als gesunde Person geleisteten Nacht- und
Bereitschaftsdienste beträgt das Valideneinkommen Fr. 95’623.80
(Fr. 91’650.00 + Fr. 3’973.80 [inkl. Nominallohnentwicklung von
0.9 % bis 2020, siehe Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. April 2021 und auch
oben Erw. 2.1.]) und das Invalideneinkommen Fr. 54’990.00, woraus ein
Invaliditätsgrad von 42 % (abgerundet von 42.4934 % entsprechend BGE
130 V 121 E. 3.2 in fine) resultiert. Auch bei Heranziehen des Invalidenlohnes
gemäss LSE von Fr. 55’474.35 (siehe oben Erw. 3.7.) ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von 42 % (vgl. in dieser Hinsicht auch den Vorbescheid
der IV-Stelle).
5.
5.1.
Schliesslich befristete die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme
für Heilbehandlung in zeitlicher Hinsicht. Sie ist der Auffassung, es ergäben
sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer zur
Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit dauerhaft Physiotherapie oder Lymphdrainage
benötige oder für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit auf die Einnahme von
Medikamenten angewiesen sei. Eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 21 Abs. 1
lit. c UVG sei nicht ausgewiesen und die Befristung der Heilungskosten
zulässig.
5.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, eine rechtliche Grundlage für eine
Befristung auf zwei Jahre bestehe nicht. Es sei nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er nach diesen zwei Jahren
keine Heilbehandlung mehr benötige, um seine Resterwerbsfähigkeit zu erhalten.
5.3.
Geht es um Pflegeleistungen, die zusammen mit der Berentung im Sinne
von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG für die Zeit danach zugesprochen werden, so
handelt es sich dabei gemäss BGE 144 V 418 E. 3.3.2 - ungeachtet der konkret in
Frage stehenden Leistungsart - um ein auf Dauer angelegtes Leistungsverhältnis.
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang namentlich, dass Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG
generell einen zwar behandlungs- bzw. pflegebedürftigen, aber immerhin
stationären Gesundheitszustand voraussetzt, war doch im Zeitpunkt der Leistungszusprache
prognostisch nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung zu rechnen. Denn genau
dieser Umstand hatte zuvor Anlass zum Fallabschluss gegeben (BGE 143 V 148 E.
3.1.1 und E. 5.3.1; 134 V 109 V E. 3.2 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts
vom 15. Februar 2019, 8C_351/2018, E. 2.2.3.).
5.4.
Damit die Kosten der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente von
der Unfallversicherung übernommen werden können, ist gemäss Art. 21 Abs. 1 lit.
c UVG einzig gefordert, dass zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit
dauernd Behandlung und Pflege notwendig ist.
5.5.
Im Gutachten vom 3. November 2020 hielten die Gutachter fest, der
Beschwerdeführer benötige aus orthopädischer Sicht zur Erhaltung der
Arbeitsfähigkeit weiterhin regelmässig Physiotherapie und Lymphdrainage für mindestens
ein bis zwei Jahre (Gutachten S. 20, UV-Akte 38). In der Verfügung vom 17.
Februar 2021 (UV-Akte 63) stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass die
Notwendigkeit weiterer Heilbehandlung im Januar 2023 einer erneuten Überprüfung
unterzogen werde. Unter diesen Voraussetzungen war die Befristung der Übernahme
der Kosten der Heilbehandlung rechtens. Die Beschwerdegegnerin wird die von ihr
angekündigte Überprüfung im Januar 2023 bzw. zeitnah vorzunehmen haben. Dabei
wird sie für die Zukunft zu beachten haben, dass die nach Art. 21 Abs. 1 lit. c
UVG zugesprochenen Pflegeleistungen und Kostenvergütungen als Dauerleistungen
behandelt werden und es für ihre Aufhebung oder Anpassung eines Rückkommenstitels
oder eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 2 ATSG bedarf (BGE 144 V 418 E.
3.4.).
6.
6.1.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, der
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 aufzuheben, soweit es nicht um die
Heilbehandlung geht, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von
42 % auszurichten. Erwägung 10 «Heilbehandlungen» der Verfügung vom 17.
Februar 2021 (UV-Akte 63) bleibt weiterhin massgebend in Bezug auf die
Kostenübernahme der Heilbehandlungen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Da die
Beschwerdegegnerin nur in einem äusserst geringen Umfang obsiegt, ist dies
vernachlässigbar und die Parteientschädigung in voller Höhe auszurichten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 aufgehoben, soweit es nicht um die
Heilbehandlung geht, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von
42 % auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.
288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: