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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Ph. Waegeli, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2023.10
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023
Rente; Integritätsentschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1963, ist gelernter Landschaftsgärtner und -architekt und verfügt über diverse Weiterbildungen in diesem Bereich. Er war zunächst selbstständig erwerbend und arbeitete später als Angestellter im Bereich Gartenbau/Landschaftsarchitektur. Seit Mai 2008 war er Geschäftsführer der von ihm gegründeten B____ GmbH (vormals: C____ GmbH) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert.
b) Am 28. Februar 2012 verlor der Beschwerdeführer während seiner Ferien in Indien mit dem gemieteten Motorrad in einer Kurve die Kontrolle über das Motorrad und stürzte (vgl. die Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1] und die vom Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung vom 27. April 2012 gemachten Aussagen [SUVA-Akte 9]). Dabei zog er sich gemäss Schadenmeldung UVG Prellungen im Bereich der oberen Extremitäten beidseits zu (vgl. SUVA-Akte 1). In der Telefonnotiz der zuständigen Sachbearbeiterin vom 27. April 2012 wurde als Aussage des Beschwerdeführers festgehalten, er habe vor allem Schürfwunden gehabt. Beschwerden habe er (aktuell) an der rechten Hüfte, dem rechten Knie und beiden Ellbogen. Aktuell sei der rechte Ellbogen das Hauptproblem (vgl. SUVA-Akte 9). Dr. D____, der den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Indien behandelte, hielt in seinem Bericht vom 7. Mai 2012 als Befund fest: links Schulterschmerz und rechts Handgelenksschmerz mit Bewegungseinschränkung, multiple Schürfwunden. Seine Diagnosen lauteten auf: Periarthropathia humeroscapularis (PAHS) links, Distorsion rechte Handwurzel, multiple Schürfwunden, posttraumatische Bursitis olecrani rechts (vgl. SUVA-Akte 11, S. 1). Im Rahmen einer Besprechung im Betrieb machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zum Unfall und führte an, er habe sich Schürfwunden an der rechten Hüfte, dem rechten Ellbogen und beiden Knie zugezogen. Schmerzen habe er am ganzen Körper verspürt, vorwiegend jedoch in der linken Schulter, wo er einen starken Schlag vom Aufprall her und durch den Aufprall des Sohnes auf ihn erhalten habe […] Den linken Arm habe er anfänglich wegen der linksseitigen Schulterschmerzen kaum bewegen können (vgl. SUVA-Akte 36).
c) Die Behandlung, insbesondere der Schulterschmerzen links (PAHS), erfolgte im Wesentlichen mit Physiotherapie und Craniosacral-Therapie (vgl. u.a. die ärztliche Verordnung vom 30. Mai 2012 [SUVA-Akte 24] sowie die Verordnung vom 3. Januar 2013 [SUVA-Akte 25] die Erläuterungen von Dr. D____ vom 9. Februar 2013 [SUVA-Akte 28, S. 1] und die Rechnung betr. Craniosacral-Therapie [SUVA-Akte 35]). Dr. D____ bescheinigte dem Beschwerdeführer ab dem 28. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 19. März 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. den Bericht vom 7. Mai 2012; SUVA-Akte 11). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2012 noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem 1. August 2012 bescheinigte Dr. D____ ihm wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. den Unfallschein; SUVA-Akte 19, S. 1).
d) Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete ab dem 2. März 2012 Taggelder aus (bis Ende Juli 2012; vgl. implizit SUVA-Akte 33) und kam auch für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. insb. das Schreiben vom 24. Juni 2013; SUVA-Akte 48). Im November 2013 traf die SUVA Abklärungen zur weiteren Indikation der Physiotherapie (vgl. SUVA-Akte 57). Insbesondere holte sie bei Dr. D____ die Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 ein. Dieser machte geltend, es bestünden noch leichte Restbeschwerden. Es sei geplant, die Physiotherapie Anfang Januar 2014 abzusetzen (vgl. SUVA-Akte 59). Am 1. April 2014 liess Dr. D____ die SUVA wissen, die Behandlung sei abgeschlossen. Der Patient mache selbstständig Übungen (vgl. SUVA-Akte 61).
e) Im August 2019 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. E____ wegen Schulterschmerzen auf der linken Seite. Den Bericht vom 20. August 2019 (SUVA-Akte 63) liess er der SUVA zukommen. Diese forderte den Beschwerdeführer dazu auf, eine Rückfallmeldung zu veranlassen (vgl. SUVA-Akte 68). In der Folge reichte er die Schadenmeldung vom 4. September 2019 ein (vgl. SUVA-Akte 69). Gestützt auf die Stellungnahme des Kreisarztes vom 16. September 2019 (SUVA-Akte 70) akzeptierte die SUVA einen Rückfall und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. das Schreiben vom 16. September 2019; SUVA-Akte 72).
f) Gestützt auf die Schätzung des Integritätsschadens durch den Kreisarzt vom 12. Januar 2021 (SUVA-Akte 86) sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Februar 2021 eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % basierende Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte 89). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 Einsprache. Er beantragte eine höhere Integritätsentschädigung und (implizit) die Prüfung des Rentenanspruches (vgl. SUVA-Akte 90). In einem Schreiben vom 10. April 2021 beantragte er die rückwirkende Ausrichtung einer 10%igen Rente und eine Integritätsentschädigung von 10 % (SUVA-Akte 94).
g) Gestützt auf die vom Kreisarzt veranlasste Röntgenabklärung (Bericht F____ vom 3. Mai 2021; SUVA-Akte 105, S. 2) erfolgte eine nochmalige Schätzung des Integritätsschadens (vgl. die Schätzung vom 20. Mai 2021; SUVA-Akte 113). Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 erhöhte die SUVA die Integritätsentschädigung um 5 % (vgl. SUVA-Akte 119).
h) Zur Prüfung des Rentenanspruches holte die SUVA u.a. Geschäftsabschlüsse der C____ GmbH resp. der B____ GmbH ein (vgl. SUVA-Akten 98 und 99). Von der Ausgleichskasse Basel-Stadt wurde der IK-Auszug angefordert (vgl. SUVA-Akte 115, S. 2 f.). In medizinischer Hinsicht empfahl der Kreisarzt die Durchführung einer EFL in der G____klinik [...] (vgl. SUVA-Akte 112). Diese erfolgte am 13./14. Oktober 2021 (vgl. den Bericht vom 29. November 2021; SUVA-Akte 138, S. 2 ff.). Daraufhin nahm die SUVA Berechnungen erwerblicher Natur vor (vgl. SUVA-Akten 140 und 141). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 (SUVA-Akte 144) verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen ermittelten IV-Grad von 5 % (vgl. SUVA-Akte 144). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2022 Einsprache. Er beantragte die Ausrichtung einer Rente rückwirkend ab 2012 (vgl. SUVA-Akte 147). Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 beantragte er eine 50%ige Rente ab 2018 und eine höhere Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 153). In einem weiteren Brief vom 31. Januar 2022 ergänzte er seine Ausführungen nochmals (vgl. SUVA-Akte 154).
i) Die SUVA nahm im weiteren Verlauf einen neuen Einkommensvergleich vor (vgl. SUVA-Akte 157). Mit Verfügung vom 30. März 2022 nahm sie die Verfügung vom 29. Dezember 2021 zurück und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. November 2021 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % zu. Gleichzeitig hob sie die Verfügung vom 28. Mai 2021 wiedererwägungsweise auf und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl. SUVA-Akte 166). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. April 2022 Einsprache. Er beanstandete den Rentenbeginn und die Rentenhöhe. Ausserdem machte er einen Integritätsschaden von 25 % geltend (vgl. SUVA-Akte 167).
j) Mit Schreiben vom 5. September 2022 orientierte der Beschwerdeführer die SUVA dahingehend, der behandelnde Arzt habe ihm mitgeteilt, dass man ein künstliches Schultergelenk in Erwägung ziehen solle, bevor die linke Schulter völlig versteift sei (vgl. SUVA-Akte 177). Die SUVA holte in der Folge von Dr. E____ weitere Unterlagen ein (Bericht vom 23. Juni 2022 [SUVA-Akte 181, S. 2] und Bericht vom Oktober 2022 [SUVA-Akte 182, S. 2]). Ebenfalls zu den Akten genommen wurde ein MRI vom 2. November 2022 (SUVA-Akte 184, S. 2) sowie ein Bericht von Dr. E____ vom 9. November 2022 (SUVA-Akte 186, S. 2 ff.). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 von Dr. H____ untersucht. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, sich zum Untersuchungsbericht vom 12. Dezember 2022 (SUVA-Akte 196) zu äussern (vgl. SUVA-Akte 200). Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2023 beantragte er die Ausrichtung der Rente ab 2019 (vgl. SUVA-Akte 201). Die SUVA hiess die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 teilweise gut. Der Rentenbeginn wurde auf Januar 2021 festgelegt. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 205).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 31. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 Beschwerde bei der SUVA erhoben. Im Wesentlichen beantragt er die Festlegung des Rentenbeginns auf Januar 2018 und – bezüglich Integritätsentschädigung – den Verzicht auf die Reduktion wegen eines Vorzustandes. Ausserdem beanstandet er die Rentenhöhe (Festlegung des Valideneinkommens). Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. März 2023 an seiner Beschwerde fest.
d) Am 17. April 2023 lässt er dem Gericht noch eine Kopie der Versicherungspolice zukommen.
III.
a) Am 10. Mai 2023 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie für die Beschwerdegegnerin I____, Rechtsanwalt, teil. Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll und die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Das ATSG und das UVG enthalten im Übrigen auch keine Frist, innert welcher die Unfallversicherung ihren Einspracheentscheid erlassen muss (vgl. Art. 52 Abs. 2 ATSG: "angemessene Frist"). Die vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine Rechtsquelle erwähnte Frist von zwei Wochen (vgl. die Eingabe vom 17. März 2023) findet sich nicht im Gesetz.
3.2.3. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass es mangels sachlicher Zuständigkeit auch nicht dem Sozialversicherungsgericht obliegen würde, sich über eine allfällige Schadenersatzleistung auszusprechen (vgl. u.a. BGE 129 V 411, 418 E. 1.4 mit Hinweis = Pra 94 [2005] Nr. 13).
4.3.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
4.3.3. Als adäquate Ursache eines Erfolgs gilt ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2; BGE 125 V 456, 461 f. E. 5.a). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
5.4.2. Allerdings stand – wie dargetan wurde – eine Arbeitsunfähigkeit (als Voraussetzung einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit) – gar nicht im Raume resp. wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ergänzend ist diesbezüglich zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2020 selbstständig gemacht und bei der Beschwerdegegnerin per 9. März 2020 eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hatte. Seine Tätigkeit hatte er mit "Architekt/Büro" bezeichnet (vgl. die Versicherungspolice; Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2023). Es handelte sich somit um eine eher schulterschonende Arbeit, so dass für den Beschwerdeführer wohl auch kein Anlass zur Geltendmachung einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf diese Tätigkeit bestanden hatte.
5.4.3. Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargetan wird (vgl. den Einspracheentscheid), erfolgt die Festlegung der Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG grundsätzlich zusammen mit der Invalidenrente (vgl. u.a. Max B. Berger, Basler Kommentar zum UVG, 2019, N 33 zu Art. 24 UVG). Die erstmalige Beurteilung des Integritätsschadens durch den Kreisarzt fand vorliegend am 12. Januar 2021 statt (vgl. SUVA-Akte 86). Da es keine Indizien für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit gab und der Beschwerdeführer erst mit seiner Einsprache vom 25. Februar 2021 (implizit) auch die Prüfung des Rentenanspruches (vgl. SUVA-Akte 90) beantragte, lässt sich die Festlegung des Beginns der Rente auf Januar 2021 nicht beanstanden.
6.3.2. Im Bericht über die EFL vom 29. November 2021 (SUVA-Akte 138, S. 2 ff.) wurde festgehalten, die teilweise anfallende Arbeit als Landschaftsgärtner sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar (vgl. S. 4 des Berichtes). Zumutbar sei dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags. Als spezielle Einschränkungen (ad Schulter links) gelte es zu beachten: keine Tätigkeiten über Schulterhöhe, keine Vibrations- und Stossbelastungen und (aus Gründen der Sicherheit) kein Besteigen von Leitern und Gerüsten (vgl. ebenfalls S. 4 des Berichtes).
6.3.3. Dr. E____ hielt im Bericht vom 9. Oktober 2022 (SUVA-Akte 182, S. 2) fest, beim Patienten persistierten deutliche Schulterbeschwerden. Von der im Juni durchgeführten Kortikosteroid-Infiltration habe der Patient für einige Wochen gut profitieren können; die Beschwerdesituation sei um etwa 80 % gebessert gewesen. Der Effekt sei leider nicht nachhaltig gewesen. Radiologisch zeige sich im Vergleich zu den Voraufnahmen eine deutliche Befundprogression mit Zunahme der arthrotischen Veränderungen und teilweise Aufhebung des glenohumeralen Gelenkspalts. Am inferiorem Humeruskopf lägen grosse osteophytäre Ausziehungen vor. Ausserdem bestehe eine relative subakromiale Enge. Aufgrund der persistierenden und auch störenden Schulterbeschwerden mit der zunehmenden Bewegungseinschränkung sei die Indikation für die Implantation einer Schulterprothese zu diskutieren. Er habe mit dem Patienten vereinbart, zur Beurteilung der Rotatorenmanschette, der Glenoidversion und des Knochenzustands zunächst eine MRI-Untersuchung in die Wege zu leiten. Im November erfolge dann die Befundbesprechung und die Besprechung des weiteren Vorgehens mit wahrscheinlich Planung der Operation.
6.3.4. Das MRI vom 2. November 2022 (SUVA-Akte 184, S. 2) führte zu folgender Beurteilung: (a.) vollständige Omarthrose mit vollständigen Verlust Grad IV des hyalinen Knorpels […], Verbreiterung sowie Abflachung der glenoidalen Gelenkpfanne, glenoidale Retroversion von 23 Grad sowie leichte Subluxationsfehlstellung des Humeruskopfes im Glenohumeralgelenk nach posterior; (b.) subchondrale zystoide Formationen sowie ossäres Stress-Ödem mit osteophytären Anbauten im Glenohumeralgelenk, jedoch noch gute Spongiosa-Qualität der Humeruskopfepiphyse und -metaphyse sowie der Humerusdiaphyse; (c.) Partialruptur der proximalen Bizepssehne sowie des Bizepssehnen-Ankers; (d.) intakte Rotatorenmanschette, keine Atrophiezeichen; (.) Synovialitis mit Gelenkerguss, keine relevante Bursitis.
6.3.5. Dr. E____ hielt im Bericht vom 9. November 2022 (SUVA-Akte 186, S. 2 ff.) als Diagnose eine "posttraumatische Omarthrose Schulter links" fest. Des Weiteren legte er dar, im MRI zeige sich neben der fortgeschrittenen Arthrose eine glenoidale Retroversion von 23 Grad sowie eine leichte posteriore Subluxationsstellung des Humeruskopfes sowie eine Ausdünnung der posterioren Anteile der Supraspinatussehne sowie der ventralen Anteile der Infraspinatussehne. Wie bereits im Bericht vom 4. Oktober 2022 festgehalten, könne die Indikation für die Implantation einer Schulterprothese gestellt werden.
6.4.2. In Bezug auf den radiologisch sichtbaren Verlauf führte Dr. H____ aus, vorliegend sei eine Röntgendiagnostik der linken Schulter vom 20. August 2019. Ebenfalls vorhanden sei eine Röntgendiagnostik der linken Schulter vom 3. Mai 2021. Im MRI vom Mai 2021 sei im Vergleich zur Situation von August 2019 eine deutliche Zunahme der Omarthrose zu erkennen. Es bestehe ein Aufbrauch des Gelenkspaltes im Bereich des unteren Pfannenrandes und eine deutliche Zunahme der osteophytären Anlagerung im unteren Pfannenrand und kaudalen Humeruskopf. Das MRI vom 2. November 2022 zeige im Vergleich zur Voraufnahme vom Mai 2021 keine weiteren wesentlichen Befundveränderungen im Bereich des linken Schultergelenkes. Die weit fortgeschrittene Omarthrose mit osteophytären Anbauten im Bereich des kaudalen Pfannenrandes und des kaudalen Humeruskopfes sei bereits im MRI vom 3. Mai 2021 erkennbar (vgl. S. 6 des Berichtes).
6.4.3. Aufgrund des radiologischen Verlaufes sei seit November 2021 (EFL-Schätzung der J____klinik [...]) keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Allerdings sei die Annahme einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit seiner Meinung nach zu hoch angesetzt (vgl. S. 6 des Berichtes). Er komme nach der Untersuchung des Versicherten zu folgendem Belastbarkeitsprofil bezogen auf das linke Schultergelenk: leichte Tätigkeiten in Gürtelhöhe seien mit dem linken Arm ganztags zumutbar. Weiterhin möglich seien Tätigkeiten mit dem linken Arm knapp bis unterhalb der Horizontalen. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei ausgeschlossen. Auch eine Arbeit in absturzgefährdenden Positionen sei nicht mehr möglich. Zu vermeiden gelte es ausserdem Vibrations- und Stossbelastungen für die linke obere Extremität. Ebenfalls ausgeschlossen sei eine körperferne Tätigkeit (vgl. S. 6 f. des Berichtes).
7.4.2. Zunächst gilt es zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. BGE 129 V 222, 223 f. E. 4.1). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3), womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.). Nachdem die LSE 2020 vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides publiziert worden ist, müsste vorliegend korrekterweise zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE 2020 abgestellt werden, da es sich dabei um die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides aktuellsten Daten handelt. Gemäss LSE 2020 (TA1_tirage_skill_level, Ziff. 69-75) verdienten Männer, die im Jahr 2020 freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen auf dem Kompetenzniveau 2erbrachten, einen Monatslohn von Fr. 6'421.--. Bei Umrechnung dieses Lohnes auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) und unter Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (-1.4 %; vgl. T1.1.10 [Ziff. 69-74]) würde sich lediglich ein Valideneinkommen von Fr. 79'012.-- ergeben (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des Einspracheentscheid; SUVA-Akte 205).
7.4.3. Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Valideneinkommens gilt es ausserdem auch Folgendes zu beachten: Wie dargetan wurde, ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. Erwägung 7.3. hiervor). Vorliegend liesse sich nunmehr auch ein Abstellen auf die IK-Einträge rechtfertigen (vgl. zum Abstellen auf den IK-Auszug u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1.1. und 8C_618/2020 vom 3. Februar 2021 E. 5.2.2.). Gemäss dem Auszug aus dem IK erzielte der Beschwerdeführer in der Zeit ab Juli 2005 bis 2011 (Jahr vor dem Unfall) nur einmal einen Lohn von rund Fr. 70'000.--, nämlich im Jahr 2008. Der Durchschnittslohn der Jahre 2006 bis 2011 belief sich lediglich auf Fr. 39'570.-- (vgl. SUVA-Akte 115, S. 2 f.). Auch wenn das Jahr 2012 in die Berechnung miteinbezogen würde, dann resultierte lediglich ein (verglichen mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen) tieferes Valideneinkommen von Fr. 50'547.40.
7.4.4. Soweit der Beschwerdeführer implizit geltend macht, er habe mehr verdient als im IK-Auszug vermerkt wurde (vgl. die Beschwerde), ist einzuwenden, dass das Bundesgericht es zwar akzeptiert, dass dort nicht allein auf die Einträge im IK abgestellt werden kann, wo die Gesellschaft einem faktisch selbstständigen Angestellten (insb. dem Geschäftsführer) einen relativ bescheidenen Lohn auszahlt. Diesfalls sind diesem auch die erwirtschafteten, aber nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft anzurechnen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1). Es genügt jedoch nicht, dass lediglich behauptet wird, die IK-Auszüge würden nicht den objektiven Wert der Arbeit des Versicherten im eigenen Betrieb widerspiegeln (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2.). Auch gemessen an dieser Praxis des Bundesgerichts würde es statthaft erscheinen, das Valideneinkommen gestützt auf die Einträge im IK zu ermitteln. Soweit die Beschwerdegegnerin vorliegend auf den Tabellenlohn abgestellt hat, wirkt sich dies folglich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.
7.5.2. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen Lohn von Fr. 5'649.--, den Männer im 2018 im Durchschnitt auf dem Kompetenzniveau 2 verdienten (TA1_tirage_skill_level, Total). Nach Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Lohnes auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) sowie nach Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin: 2019: + 0.9 %; 2020: + 0.8 %; 2021: + 0.1 %) ergab sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 71’947.33 (vgl. die Verfügung vom 30. März 2022 [SUVA-Akte 166] und den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 [SUVA-Akte 205]). Ein Abstellen auf die anwendbaren LSE 2020 würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn gemäss dieser Tabelle betrug der durchschnittliche Männerlohn (Kompetenzniveau 2) Fr. 5'791.-- (TA1_tirage_skill_level, Total). Bei Umrechnung dieses Lohnes auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2021 (vgl. T03.02.03.01.04.01) und unter Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (2021: - 0.7 %; vgl. T1.1.10 [Total]) resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 71'938.30 (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des Einspracheentscheid; SUVA-Akte 205). Dieses Einkommen entspricht somit im Wesentlichen dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2018 angenommenen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 71’947.--.
7.5.3. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ist der so erhobene Ausgangswert gemäss der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen ist. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit Hinweisen). Der zur bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der Invalidenversicherung ergangene BGE 148 V 174 gilt infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes auch für den Bereich der Unfallversicherung (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.2. und 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1).
7.5.4. Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend keinen leidensbedingten Abzug. Dem kann im Ergebnis gefolgt werden. Zunächst fällt ins Gewicht, dass das Bundesgericht in der Regel selbst dann einen Abzug vom Tabellenlohn verneint, wenn die versicherte Person in der Lage ist, in einem Vollzeitpensum eine wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 6.3.2.). Auch das Alter des Beschwerdeführers (59-jährig im Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 31. Januar 2023) kann nicht als lohnmindernder Faktor angesehen werden. Bislang hat es das Bundesgericht denn auch offengelassen, ob das Merkmal "Alter" in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit in diesem Versicherungsbereich allein im Rahmen einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV Berücksichtigung finden (vgl. u.a. das Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 13.2.3.). Vorliegend fehlen jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters verglichen mit anderen Beschäftigten seiner Alterskategorie mit einem geringeren Lohn rechnen müsste. Zudem fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein könnte, als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2).
8.3.2. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218, 219 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.
8.5.2. Im Bericht F____ vom 3. Mai 2021 (SUVA-Akte 105, S. 2) wurde angeführt, es bestehe eine deutliche Omarthrose links mit kräftigen Osteophyten, vor allem nach inferior (zwanzig Millimeter). Ersichtlich sei eine Dezentrierung des Humeruskopfes mit Translation nach posterior und gering nach kranial sowie eine leichte bis moderate AC-Gelenksarthrose.
8.5.3. In der medizinischen Beurteilung vom 19. Mai 2021 (SUVA-Akte 113) führte Dr. H____ an, der Versicherte zeige einen Status nach fibrös konsolidierter Fraktur des dorsalen Glenoids linke Schulter. Im weiteren Verlauf sei eine konservative Behandlung der Beschwerden erfolgt. Es habe sich eine weit fortschreitende glenohumerale Arthrose der linken Schulter ausgebildet. Dr. H____ schätzte den Integritätsschaden neu auf 10 %. Zur Begründung führte er an, Schätzungsgrundlage sei Tabelle 5.2. Hier gelte für eine schwere Omarthrose ein Wert von 10-25 %. Aufgrund des Vergleiches der aktuellen Bildgebung vom 3. Mai 2021 mit den Voraufnahmen aus dem Jahr 2019 habe sich gerade in den letzten zwei Jahren eine weitere Verschlechterung der Omarthrose des linken Schultergelenkes ausgebildet. Berücksichtigt worden sei die Schätzung Integritätsschaden der linken Schulter vom 12. Januar 2021. Damals sei bereits ein Integritätsschaden von 5 % bezüglich der linken Schulter geschätzt worden. Zusätzlich habe man 5 % für einen arthrotischen Vorzustand abgezogen. Insgesamt sei aufgrund der weiteren Verschlechterung der posttraumatischen Omarthrose ein zusätzlicher Integritätsschaden von 10 % linkes Schultergelenk zu schätzen.
8.5.4. Die Beurteilung des MRI-Befundes vom 2. November 2022 (SUVA-Akte 184, S. 2) lautete im Wesentlichen folgendermassen: Vollständige Omarthrose mit vollständigen Verlust Grad IV des hyalinen Knorpels im Glenohumeralgelenk, Verbreiterung sowie Abflachung der glenoidalen Gelenkpfanne, glenoidale Retroversion von dreiundzwanzig Grad sowie leichte Subluxationsfehlstellung des Humeruskopfes im Glenohumeralgelenk nach posterior.
8.5.5. Im Untersuchungsbericht vom 12. Dezember 2022 (SUVA-Akte 196) führte Dr. H____ an, der Vergleich des aufgrund der Röntgendiagnostik vom 3. Mai 2021 ausgewiesenen Befundes des linken Schultergelenkes mit dem Befund gemäss MRI vom 2. November 2022 zeige keine weiteren wesentlichen Veränderungen. Die weit fortgeschrittene Omarthrose mit osteophytären Anbauten im Bereich des kaudalen Pfannenrandes und des kaudalen Humeruskopfes sei bereits am 3. Mai 2021 erkennbar. Gemäss Tabelle 1.2 gelte für eine bis zur Horizontalen bewegliche Schulter ein Wert von 15 %. Laut Tabelle 5.2 gelte für eine schwere Omarthrose ein Wert von 10 % bis 25 %. Der Integritätsschaden sei bereits mit 15 % bewertet worden. Beim Versicherten seien, wie in der Schätzung 12. Januar 2021 erwähnt, unfallfremd vorbestehend arthrotische Veränderungen der linken Schulter in Abzug zu bringen. Gesamthaft bleibe der geschätzte Integritätsschaden von 15 % für das linke Schultergelenk unverändert bestehen. Eine völlige Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen Extremität würde gemäss Tabelle 1.2 50 % Integritätsentschädigung verursachen. Von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit könne klinisch und radiologisch nicht ausgegangen werden.
8.6.2. Ebenfalls als korrekt zu erachten ist die von Dr. H____ befürwortete Vornahme eines 5%igen Abzuges wegen eines Vorzustandes (Omarthrose). Es erscheint zwar als verständlich, dass der Beschwerdeführer annimmt, da er vor dem Unfall vom Jahr 2012 keine Beschwerden verspürt habe, könne auch keine Omarthose vorbestanden haben (vgl. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Dabei handelt es sich aber um eine unzulässige "Post-hoc-ergo-propter-hoc"-Argumentation (BGE 119 V 335, 342 f. E. 2b/bb; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_586/2021 vom 20. Mai 2022 E. 5.2.2. und 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3.). Die Annahme eines Vorzustandes erscheint jedoch gestützt auf den Bericht des K____spitals [...] vom 22. April 2013 (SUVA-Akte 38) begründet. Darin wurde festgehalten, es bestehe ein ausgeprägtes posttraumatisches Impingementsyndrom der linken Schulter mit Verdacht auf eine fibrös konsolidierte Fraktur des dorsalen Glenoids bei vorbestehender Omarthrose (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren wurde im Bericht des K____spitals [...] dargetan, das angefertigte MRI vom 19. April 2013 (SUVA-Akte 43) habe Folgendes gezeigt: eine Tendinopathie des Musculus supraspinatus mit subacromialer Bursitis; einen Verdacht auf fibrös konsolidierte Fraktur des dorsalen Glenoids. Knorpelschaden am dorsalen Glenoid, ein traumatisiertes Labrum dorsal sowie eine Omarthrose (vgl. S. 2 des Berichtes). Ausserdem wurde im Bericht des K____spitals [...] klargestellt, der Patient leide unter einer traumatisierten Omarthrose mit subacromialem Impingement. Die Beschwerden seien weniger typisch für eine Omarthrose-Problematik (vgl. ebenfalls S. 2 des Berichtes).
8.6.3. Zwar spricht Dr. E____ in seinen Berichten jeweils von einer "posttraumatischen Omarthrose" (vgl. u.a. den Bericht vom 20. August 2019 [SUVA-Akte 63]; siehe auch den Bericht vom 9. November 2022 [SUVA-Akte 186, S. 2 ff.]), was für "unfallkausal" sprechen könnte. Diesbezüglich ist aber zu bemerken, dass Dr. E____ die Vorakten (insb. der Bericht des K____spitals aus dem Jahr 2013) offenbar nicht zur Verfügung gestanden haben. Seine Beurteilung basiert im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschwerdeführers.
8.6.4. Selbst wenn nicht auf den Bericht des K____spitals [...] vom 22. April 2013 (SUVA-Akte 38) abgestellt würde, liesse sich durch die Einholung einer neuen ärztlichen Stellungnahme nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klären, wie sich der Zustand der linken Schulter im Unfallzeitpunkt präsentiert hat. Insbesondere bliebe auch die entscheidende Frage unbeantwortet, ob sich die im MRI-Bild vom 19. April 2013 sichtbare Omarthose allenfalls auch erst in der Zeit zwischen dem Unfall vom Februar 2012 bis zur Erstellung des MRI-Bildes im April 2013 entwickelt haben könnte. Auf weitere Abklärungen kann daher verzichtet werden.
8.6.5. Wie bereits ausgeführt wurde, sieht Tabelle 5.2 für eine schwere Arthrose (ohne Berücksichtigung von etwaigen unfallfremden Vorschäden) eine Integritätsentschädigung von 10-25 % vor (vgl. Erwägung 8.6.1. hiervor). Auch unter diesem Gesichtswinkel erscheint die Bemessung des Integritätsschadens mit 15 % als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit