Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

C____ AG

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.11

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023

Der medizinische Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Ärztin kann abgestellt werden. Beschwerde abgewiesen.


Tatsachen

I.         

Der 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit November 2011 in einem Pensum von 90 % als Mitarbeiter Technik bei der Stiftung D____. Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 4. April 2012 stürzte er auf der Treppe seines Wohnhauses und verletzte sich dabei am rechten Fuss (Schadenmeldung Akte 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte entsprechende Leistungen.

Der Beschwerdeführer musste sich mehreren Operationen des rechten Fusses unterziehen (Operationsberichte vom 25. April 2012, vom 30. September 2014, vom 5. Juli 2016 und vom 19. Oktober 2017 [Akten 6 und 17]). Im Bericht vom 18. März 2019 (Akte 13) hielt die behandelnde Ärztin fest, dass der Beschwerdeführer knapp 1.5 Jahre nach dem letzten Eingriff praktisch wieder uneingeschränkt mobil und auch seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sei. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung per 18. März 2019 ein. Mit Verfügung vom 14. April 2020 (Akte 14) sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. In der Einsprache vom 18. Mai 2020 (Akte 15) sowie ergänzender Begründung vom 25. Juli 2020 (Akte 16) beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm eine Integritätsentschädigung von mehr als 15 % sowie die übrigen gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich Heilungskosten und Rentenleistungen auszurichten. Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. Sep­tem­ber 2020 (Akte 17) ab.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde (Akte 18). Mit Urteil vom 15. Februar 2021 (Verfahren UV.2020.41 [Akte 21]) hiess das Gericht die Beschwerde bezogen auf die Rentenfrage teilweise gut. Es wies die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurück. Hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten sowie den dabei erzielten Einkommen. Mit Verfügung vom 22. November 2022 (Akte 30) verneinte sie einen Rentenanspruch, da die Einkommen ohne Unfall und nach dem Unfall identisch seien und somit keine Erwerbseinbusse vorliege. Die hiergegen am 9. Januar 2023 erhobene Einsprache (Akte 31) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 (Akte 34) ab.

II.        

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. März 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 aufzuheben. Die Sache sei zur Anordnung eines medizinischen Gutachtens zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Juni 2023 und Duplik vom 6. Juli 2023 halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

III.      

Am 29. August 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] sowie § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.            Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Die Eintretensfrage wird nachfolgend geprüft (siehe E. 3 hiernach).

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass das Sozialversicherungsgericht die Sache nicht zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts, sondern nur zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads an sie zurückgewiesen habe. Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei explizit in den Erwägungen ausgeschlossen worden, weshalb hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei (Duplik S. 2). Gemäss dem Urteil sei für die Tätigkeiten als [...] und [...] sowie die angestammte Tätigkeit als [...] von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Beschwerdeantwort B. Materielles, S. 2). Da der Beschwerdeführer die gleichen Tätigkeiten in einem gleichen Pensum wie vor dem Unfall ausüben könne, seien Validen- und Invalideneinkommen identisch, weshalb zu Recht ein Rentenanspruch verneint worden sei (Beschwerdeantwort B. Materielles, S. 3; vgl. auch den Einspracheentscheid).

2.2.            Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten divergierende Beurteilungen vorliegen würden (Beschwerde Rz. 7). Sodann werde bestritten, dass das Urteil vom 15. Februar 2021 in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt in Rechtskraft erwachsen sei. Die Erwägungen des Urteils könnten nicht in Rechtskraft erwachsen, einzig das Dispositiv sei der Rechtskraft zugänglich. Es müsse daher dem Beschwerdeführer möglich sein, den medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren anzufechten (Replik S. 2).

2.3.            Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.                  

3.1.            Mit Blick auf die Ermittlung des im vorliegenden Beschwerdeverfahren massgebenden Streitgegenstandes ist vorweg die Bedeutung des unangefochtenen gebliebenen Urteils vom 15. Februar 2021 zu klären. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes dieses ersten Verfahrens bildete der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Sep­tember 2020, mit welchem sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zusprach und einen Anspruch auf eine Invalidenrente ablehnte.

3.2.            Das Gericht hat hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung die Beschwerde abgewiesen. Diesbezüglich liegt ein Teil-Endentscheid vor, der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann (BGE 135 V 141, 144 f. E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2020 vom 26.Juni 2020 E. 1.3). Vorliegend kann festgehalten werden, dass das Gericht mit unangefochten gebliebenem Teil-Endentscheid vom 15. Feb­ruar 2021 die Höhe der Integritätsentschädigung materiell rechtskräftig abschliessend beurteilt und die diesbezüglich am 14. April 2020 verfügte, mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 bestätigte Integritätsentschädigung durch Abweisung der entsprechenden Beschwerde definitiv geschützt hat.

3.3.            Hingegen wies es bezüglich der Rentenfrage die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurück. Diesbezüglich liegt ein Teil-Rückweisungsentscheid vor. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vor­instanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, welche das Verfahren nicht abschliessen, sondern eine formell- oder materiell-rechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln (BGE 140 V 282, 283 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2).

3.4.            In diesem Beschwerdeverfahren ist zwischen den Parteien in Bezug auf den Rentenanspruch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers strittig und damit zusammenhängend die Frage, ob der (Teil-) Rückweisungsentscheid vom 15. Feb­ruar 2021 diese verbindlich und rechtskräftig festgesetzt hat. Der Beschwerdeführer argumentiert primär, es liege ein Zwischen­entscheid vor, welcher nicht mit einer Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei explizit ausgeschlossen worden, weshalb diesbezüglich das Urteil in (materielle) Rechtskraft erwachsen sei.

3.5.            Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien (BGE 139 III 126, 128 E. 3.1 mit Hinweisen). Sie erstreckt sich auf das, was Streitgegenstand des Verfahrens gebildet hat und materiell gewürdigt und entschieden worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_1009/2012 vom 12. August 2013 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung erwächst der Entscheid nur in jener Form in (materielle) Rechtskraft und es liegt insoweit eine abgeurteilte Sache (BGE 142 III 210, 212 E. 2.1) vor, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen (BGE 121 III 474, 478 E. 4a; vgl. auch BGE 141 III 257, 259 E. 3.2; 123 III 16, 18 f. E. 2a.; Urteile des Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 18. Feb­ruar 2020 E. 3.3.1; 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 3.2.1). Insbesondere in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist ein vor­instanzlicher Gerichtsentscheid nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.2). Verweist das Dispositiv auf die Erwägungen, nehmen diese an der Rechtsverbindlichkeit teil (Urteile des Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.3.2; 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 6.2). Umgekehrt sind die Erwägungen eines Rückweisungsentscheides, dessen Dispositiv nicht auf die Motive verweist, für die Verwaltung nicht verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 3.2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 137 I 327).

3.6.            Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 15. Februar 2021 lautet: "In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. September 2020 (bezogen auf die Rentenfrage) teilweise aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung wird die Beschwerde abgewiesen". In den Erwägungen wird im Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund der Aktenlage unklar sei, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall bzw. ab März 2019 ausgeübt und in welchem Pensum er in welcher Tätigkeit gearbeitet hätte. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Punkt ungenügend abgeklärt. Sie habe deshalb die entsprechenden Abklärungen nachzuholen und zu prüfen, welches Einkommen der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fallabschlusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte erzielen können bzw. erzielt hätte, wenn er keine unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen hätte. Anschliessend habe sie den Invaliditätsgrad anhand der eruierten Einkommen und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen neu zu berechnen.

3.7.            Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind weder durch Verweis auf die Erwägungen noch durch ausdrückliche Erwähnung Teil des Dispositivs. Zwar hat das Gericht sich in Erwägung 4 des Urteils vom 15. Februar 2021 zur Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und damit auch zu seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit geäussert. Die diesbezüglich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind jedoch mangels Verweises auf die Erwägungen nicht verbindlich. In diesem strittigen Punkt ist das Urteil vom 15. Februar 2015 somit nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

4.                  

4.1.            Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind.

4.2.            Zu prüfen ist, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche einen wesentlichen Teilaspekt für die Berechnung des Invaliditätsgrades und damit zur Beurteilung des Rentenanspruches darstellt, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Einschätzungen überwiegend wahrscheinlich festlegen lässt oder ob weitere medizinische Abklärungen zu erfolgen haben.

4.3.            Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte der behandelnden Ärztin ab. Diese hielt im Bericht zur Verlaufskontrolle vom 18. März 2019 (Akte 13) fest, der Verlauf sei regelrecht und günstig. Die Mobilität des Patienten habe sich im Vergleich zur ursprünglichen Konsultation massiv gesteigert und auch seine Arbeitsfähigkeit sei wiederhergestellt worden. 1.5 Jahre nach dem letzten Eingriff sei der Fall abgeschlossen und der Patient sei praktisch uneingeschränkt mobil und seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt.

4.4.            Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Insoweit er ausführt, Dr. med. E____ habe im Bericht vom 15. Juni 2017 (Akte 3 S. 2 ff.) festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aufweise, ist festzuhalten, dass der Versicherer zum Zeitpunkt des Fallabschlusses den Anspruch auf eine allfällige Rente zu prüfen hat. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 18. März 2019 vorgenommen, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügt wird. Somit ist auf die Arbeitsfähigkeit, wie sie zu diesem Zeitpunkt festgestellt wurde, abzustellen. Arbeitsunfähigkeitsatteste, die zuvor während der instabilen Heilungsphase ausgestellt wurden, sind bei der Rentenprüfung unbeachtlich und insofern kann auf den Bericht vom 15. Juni 2017 nicht abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge genügend geklärt.

4.5.            Somit kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, welche – gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärztin – davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer ab März 2019 für angepasste, mehrheitlich sitzende, maximal leichte wechselbelastende Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit von 100 % verfügt. Ausgehend von dieser Arbeitsfähigkeit ist sodann der Einkommensvergleich und damit die Festlegung des Invaliditätsgrads der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Vergleichseinkommen werden denn auch vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht gerügt. Zusammenfassend resultiert ein Invaliditätsgrad, der unter der rentenerheblichen Grenze von 10 % liegt. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 22. No­vember 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

5.                  

5.1.            Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 zu bestätigen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 31. Ja­nuar 2023 wird bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                  Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: