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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
August 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.11
Einspracheentscheid vom
31. Januar 2023
Der medizinische Sachverhalt ist
rechtsgenüglich abgeklärt. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die
behandelnde Ärztin kann abgestellt werden. Beschwerde abgewiesen.
Tatsachen
I.
Der 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit November 2011
in einem Pensum von 90 % als Mitarbeiter Technik bei der Stiftung D____.
Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert.
Am 4. April 2012 stürzte er auf der Treppe seines Wohnhauses und verletzte
sich dabei am rechten Fuss (Schadenmeldung Akte 1). Die Beschwerdegegnerin
anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte entsprechende Leistungen.
Der Beschwerdeführer musste sich mehreren Operationen des
rechten Fusses unterziehen (Operationsberichte vom 25. April 2012, vom
30. September 2014, vom 5. Juli 2016 und vom 19. Oktober 2017
[Akten 6 und 17]). Im Bericht vom 18. März 2019 (Akte 13) hielt
die behandelnde Ärztin fest, dass der Beschwerdeführer knapp 1.5 Jahre nach dem
letzten Eingriff praktisch wieder uneingeschränkt mobil und auch seine
Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sei. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin
die Heilbehandlung per 18. März 2019 ein. Mit Verfügung vom 14. April
2020 (Akte 14) sprach sie dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung von 15 % zu. In der Einsprache vom 18. Mai
2020 (Akte 15) sowie ergänzender Begründung vom 25. Juli 2020
(Akte 16) beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm eine Integritätsentschädigung
von mehr als 15 % sowie die übrigen gesetzlichen Versicherungsleistungen,
namentlich Heilungskosten und Rentenleistungen auszurichten. Die
Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. September
2020 (Akte 17) ab.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde (Akte 18). Mit
Urteil vom 15. Februar 2021 (Verfahren UV.2020.41 [Akte 21]) hiess
das Gericht die Beschwerde bezogen auf die Rentenfrage teilweise gut. Es wies
die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur Neuberechnung des
Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurück. Hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung
wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen zu den
vom Beschwerdeführer vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten sowie den dabei
erzielten Einkommen. Mit Verfügung vom 22. November 2022 (Akte 30)
verneinte sie einen Rentenanspruch, da die Einkommen ohne Unfall und nach dem
Unfall identisch seien und somit keine Erwerbseinbusse vorliege. Die hiergegen am
9. Januar 2023 erhobene Einsprache (Akte 31) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 (Akte 34)
ab.
II.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. März 2023 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 aufzuheben. Die Sache sei zur
Anordnung eines medizinischen Gutachtens zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. April
2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. Juni 2023 und Duplik vom 6. Juli
2023 halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Am 29. August 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März
1981 [UVG; SR 832.20] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] sowie § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Die Eintretensfrage
wird nachfolgend geprüft (siehe E. 3 hiernach).
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass das
Sozialversicherungsgericht die Sache nicht zur Abklärung des medizinischen
Sachverhalts, sondern nur zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads an sie
zurückgewiesen habe. Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
sei explizit in den Erwägungen ausgeschlossen worden, weshalb hinsichtlich des
medizinischen Sachverhalts das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei (Duplik
S. 2). Gemäss dem Urteil sei für die Tätigkeiten als [...] und [...] sowie
die angestammte Tätigkeit als [...] von einer vollen Arbeitsfähigkeit
auszugehen (Beschwerdeantwort B. Materielles, S. 2). Da der
Beschwerdeführer die gleichen Tätigkeiten in einem gleichen Pensum wie vor dem
Unfall ausüben könne, seien Validen- und Invalideneinkommen identisch, weshalb
zu Recht ein Rentenanspruch verneint worden sei (Beschwerdeantwort B.
Materielles, S. 3; vgl. auch den Einspracheentscheid).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass
hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten divergierende
Beurteilungen vorliegen würden (Beschwerde Rz. 7). Sodann werde
bestritten, dass das Urteil vom 15. Februar 2021 in Bezug auf den
medizinischen Sachverhalt in Rechtskraft erwachsen sei. Die Erwägungen des
Urteils könnten nicht in Rechtskraft erwachsen, einzig das Dispositiv sei der
Rechtskraft zugänglich. Es müsse daher dem Beschwerdeführer möglich sein, den
medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren anzufechten (Replik
S. 2).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat.
3.
3.1.
Mit Blick auf die Ermittlung des im vorliegenden Beschwerdeverfahren
massgebenden Streitgegenstandes ist vorweg die Bedeutung des unangefochtenen gebliebenen
Urteils vom 15. Februar 2021 zu klären. Anfechtungsobjekt und damit
Begrenzung des Streitgegenstandes dieses ersten Verfahrens bildete der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2020, mit
welchem sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 %
zusprach und einen Anspruch auf eine Invalidenrente ablehnte.
3.2.
Das Gericht hat hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung
die Beschwerde abgewiesen. Diesbezüglich liegt ein Teil-Endentscheid vor, der
selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird
und später nicht mehr angefochten werden kann (BGE 135 V 141, 144 f. E. 1.4;
Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2020 vom 26.Juni 2020 E. 1.3). Vorliegend
kann festgehalten werden, dass das Gericht mit unangefochten gebliebenem Teil-Endentscheid
vom 15. Februar 2021 die Höhe der Integritätsentschädigung materiell
rechtskräftig abschliessend beurteilt und die diesbezüglich am 14. April
2020 verfügte, mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 bestätigte
Integritätsentschädigung durch Abweisung der entsprechenden Beschwerde
definitiv geschützt hat.
3.3.
Hingegen wies es bezüglich der Rentenfrage die Sache zur
Durchführung weiterer Abklärungen und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads
an die Beschwerdegegnerin zurück. Diesbezüglich liegt ein
Teil-Rückweisungsentscheid vor. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind
Zwischenentscheide, welche das Verfahren nicht abschliessen, sondern eine
formell- oder materiell-rechtliche Frage im Hinblick auf die
Verfahrenserledigung regeln (BGE 140 V 282, 283 f. E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2).
3.4.
In diesem Beschwerdeverfahren ist zwischen den Parteien in Bezug auf
den Rentenanspruch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
strittig und damit zusammenhängend die Frage, ob der (Teil-) Rückweisungsentscheid
vom 15. Februar 2021 diese verbindlich und rechtskräftig festgesetzt hat.
Der Beschwerdeführer argumentiert primär, es liege ein Zwischenentscheid vor, welcher
nicht mit einer Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar gewesen sei. Die
Beschwerdegegnerin hält dagegen, eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sei explizit ausgeschlossen worden, weshalb diesbezüglich das
Urteil in (materielle) Rechtskraft erwachsen sei.
3.5.
Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell
rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien
(BGE 139 III 126, 128 E. 3.1 mit Hinweisen). Sie erstreckt sich auf das,
was Streitgegenstand des Verfahrens gebildet hat und materiell gewürdigt und
entschieden worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_1009/2012 vom
12. August 2013 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung erwächst der
Entscheid nur in jener Form in (materielle) Rechtskraft und es liegt insoweit
eine abgeurteilte Sache (BGE 142 III 210, 212 E. 2.1) vor, wie er im
Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite
vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen (BGE 121 III 474, 478
E. 4a; vgl. auch BGE 141 III 257, 259 E. 3.2; 123 III 16, 18 f.
E. 2a.; Urteile des Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 18. Februar 2020
E. 3.3.1; 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 3.2.1). Insbesondere
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist ein vorinstanzlicher
Gerichtsentscheid nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächlichen
rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.2). Verweist das Dispositiv
auf die Erwägungen, nehmen diese an der Rechtsverbindlichkeit teil (Urteile des
Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.3.2; 2C_826/2016
vom 6. April 2018 E. 6.2). Umgekehrt sind die Erwägungen eines
Rückweisungsentscheides, dessen Dispositiv nicht auf die Motive verweist, für
die Verwaltung nicht verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2015 vom
17. März 2016 E. 3.2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3, nicht publ.
in: BGE 137 I 327).
3.6.
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 15. Februar 2021 lautet:
"In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
2. September 2020 (bezogen auf die Rentenfrage) teilweise aufgehoben und
die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur Neuberechnung des
Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der
Höhe der Integritätsentschädigung wird die Beschwerde abgewiesen". In den
Erwägungen wird im Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund der Aktenlage unklar
sei, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall bzw. ab März
2019 ausgeübt und in welchem Pensum er in welcher Tätigkeit gearbeitet hätte.
Die Beschwerdegegnerin habe diesen Punkt ungenügend abgeklärt. Sie habe deshalb
die entsprechenden Abklärungen nachzuholen und zu prüfen, welches Einkommen der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fallabschlusses mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit hätte erzielen können bzw. erzielt hätte, wenn er keine
unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen hätte. Anschliessend habe sie
den Invaliditätsgrad anhand der eruierten Einkommen und unter Berücksichtigung
der obigen Ausführungen neu zu berechnen.
3.7.
Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind weder
durch Verweis auf die Erwägungen noch durch ausdrückliche Erwähnung Teil des
Dispositivs. Zwar hat das Gericht sich in Erwägung 4 des Urteils vom
15. Februar 2021 zur Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente und damit auch zu seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit geäussert. Die diesbezüglich getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen sind jedoch mangels Verweises auf die Erwägungen
nicht verbindlich. In diesem strittigen Punkt ist das Urteil vom
15. Februar 2015 somit nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.
4.1.
Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens
10 % invalid, hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV)
abgeschlossen sind.
4.2.
Zu prüfen ist, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers,
welche einen wesentlichen Teilaspekt für die Berechnung des Invaliditätsgrades
und damit zur Beurteilung des Rentenanspruches darstellt, gestützt auf die
vorliegenden medizinischen Einschätzungen überwiegend wahrscheinlich festlegen
lässt oder ob weitere medizinische Abklärungen zu erfolgen haben.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf
die Berichte der behandelnden Ärztin ab. Diese hielt im Bericht zur
Verlaufskontrolle vom 18. März 2019 (Akte 13) fest, der Verlauf sei regelrecht
und günstig. Die Mobilität des Patienten habe sich im Vergleich zur ursprünglichen
Konsultation massiv gesteigert und auch seine Arbeitsfähigkeit sei
wiederhergestellt worden. 1.5 Jahre nach dem letzten Eingriff sei der Fall
abgeschlossen und der Patient sei praktisch uneingeschränkt mobil und seine
Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt.
4.4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine andere
Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Insoweit er ausführt, Dr. med. E____ habe
im Bericht vom 15. Juni 2017 (Akte 3 S. 2 ff.) festgehalten,
dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % aufweise, ist festzuhalten, dass der
Versicherer zum Zeitpunkt des Fallabschlusses den Anspruch auf eine allfällige
Rente zu prüfen hat. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss
per 18. März 2019 vorgenommen, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht
gerügt wird. Somit ist auf die Arbeitsfähigkeit, wie sie zu diesem Zeitpunkt festgestellt
wurde, abzustellen. Arbeitsunfähigkeitsatteste, die zuvor während der instabilen
Heilungsphase ausgestellt wurden, sind bei der Rentenprüfung unbeachtlich und
insofern kann auf den Bericht vom 15. Juni 2017 nicht abgestellt werden. Der
medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge genügend geklärt.
4.5.
Somit kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, welche – gestützt
auf die Beurteilung der behandelnden Ärztin – davon ausgeht, dass der
Beschwerdeführer ab März 2019 für angepasste, mehrheitlich sitzende, maximal
leichte wechselbelastende Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit von 100 % verfügt.
Ausgehend von dieser Arbeitsfähigkeit ist sodann der Einkommensvergleich und
damit die Festlegung des Invaliditätsgrads der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid
vom 31. Januar 2023 nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdegegnerin
verwendeten Vergleichseinkommen werden denn auch vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren nicht gerügt. Zusammenfassend resultiert ein
Invaliditätsgrad, der unter der rentenerheblichen Grenze von 10 % liegt.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 22. November
2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023, einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
5.
5.1.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und es ist der
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 wird bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: