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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.12
Einspracheentscheid vom 2.
Februar 2023
Auf die Beurteilung des
Kreisarztes kann abgestellt werden; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1986 geborene Beschwerdeführer war als [...] bei der C____ AG
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die
Folgen von Unfällen versichert (Schadenmeldung, SUVA-Akte 1), als er am 12.
Februar 2016 beim Verteilen von [...]elementen auf einer [...] durch ein nicht
abgedecktes [...]loch im Boden aus rund 2.6 Metern Höhe herabstürzte, wobei er
sich zuvor am Rande des Loches noch ca. 15 Sekunden halten konnte
(Polizeibericht, SUVA-Akte 43, S. 5). Dabei zog sich der Versicherte unter
anderem eine Kontusion des linken Handgelenks zu, bei welcher eine ossäre
Läsion ausgeschlossen werden konnte (vgl. Notfallbericht ambulant [...]spital [...]
vom 16.02.2016, SUVA-Akte 18; Bericht [...]spital [...] vom 17.03.2016,
SUVA-Akte 19 f.).
In der Folge wurden von Dr. D____, Leitender Arzt
Handchirurgie, [...]spital [...], ein zentraler Discusabriss (TFCC) im Bereich
des linken Handgelenks sowie ein dorsaler Kapselriss diagnostiziert (Bericht vom
30.3.2016, SUVA-Akte 24). Am 24. Juni 2016 wurde eine Arthroskopie mit offenem
Débridement des TFCC und fovealer Reinsertion respektive Raffung sowie dorsaler
Kapselnaht durchgeführt (Operationsbericht, SUVA-Akte 51). Nach einem
schwierigen Heilungsverlauf mit einer erfolglosen Kenacort-Infiltration (SUVA-Akte
108) wurde der Versicherte am 4. April 2017 durch Dr. E____ untersucht
(KU-Bericht, SUVA-Akte 122).
Am 25. März 2019 erfolgte eine weitere Operation im Bereich des
linken Handgelenks mit Shaving des Discus und offener Revision des TFCC mit
fovealer Reinsertion (Operationsbericht, SUVA-Akte 260). Der Kreisarzt Dr. E____
untersuchte den Versicherten erneut am 10. Januar 2020 (KU-Bericht, SUVA-Akte
298). Am 26. Oktober 2020 wurde eine weitere Operation mit ulnocarpaler
Revision, ausgedehntem Débridement und Wafer-Resektion, transossärer
Reinsertion, vor allem des dorsalen, radioulnaren Bandes und Resektion des
Nervus interosseus posterior durchgeführt (Operationsbericht, SUVA-Akte 346).
Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 18. Mai 2021 fand
eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. E____ statt (KU-Bericht, SUVA-Akte
378).
Schliesslich untersuchte Dr. E____ den Versicherten am 18. Mai
2022 insgesamt zum vierten Mal (SUVA-Akte 449) und nahm eine Einschätzung des
Integritätsschadens vor (SUVA-Akte 448). In der Folge stellte die
Beschwerdegegnerin mit formlosen Schreiben vom 19. Mai 2022 den Endzustand per
September 2022 fest und stellte auf diesen Zeitpunkt die Taggeldleistungen und
die Heilkosten ein (SUVA-Akte 451). Mit Verfügung der Suva vom 5. August 2022 verneinte
die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von
0% (wobei sie dem Versicherten einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährte). Gleichzeitig
sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von CHF 7'410.00
entsprechend einer Integritätseinbusse von 5% zu (SUVA-Akte 482). Eine vom Versicherten
erhobene Einsprache (SUVA-Akte 492), in dessen Zuge er den Bericht vom 29.
August 2022 seines behandelndes Arztes Dr. D____ beilegte (SUVA-Akte 491), wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023 nunmehr bei
einem Invaliditätsgrad von 2,63% ab (SUVA-Akte 507), ohne diesen Bericht erneut
dem kreisärztlichen Dienst vorzulegen.
II.
Mit Beschwerde vom 3. März 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2023 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 12. Februar 2016
zuzusprechen und auszurichten.
2.
Es sei die
Beschwerdegegnerin insbesondere zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
zuzusprechen und auszurichten
a)
eine Invalidenrente
auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 18%, eventualiter 13%,
b)
und eine Integritätsentschädigung
auf Basis eines Integritätsschadens von mindestens 10%.
3.
Eventualiter sei
der Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2023 aufzuheben und es sei eine gerichtliche
medizinische Expertise einschliesslich einer Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) zur Klärung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und
des Integritätsschadens des Beschwerdeführers einzuholen und es sei
anschliessend neu über die Leistungsansprüche zu entscheiden.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.
März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 22. März 2023 resp. Duplik
vom 28. März 2023 (Postaufgabe 30. März 2023) an den gestellten Rechtsbegehren
fest.
III.
Da innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 11. Mai 2023 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid lehnte die
Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem ermittelten
IV-Grad von 2,63% ab (SUVA-Akte 507). Zugleich gewährte sie dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5%. Dabei stellte sie in
medizinischer Hinsicht auf die kreisärztliche Untersuchung sowie die Einschätzung
des Integritätsschadens von Kreisarzt Dr. E____ vom 18. Mai 2022 ab (SUVA-Akten
448 und 449).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass auf
die von seinem behandelnden Arzt Dr. D____ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit
(vgl. SUVA-Akte 491) abzustellen und ihm ein zusätzlicher leidensbedingter
Abzug von 10% resp. 5% zu gewähren sei. Eventualiter beantragt er, es sei ein
gerichtliches medizinisches Gutachten inkl. EFL zur Klärung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. Zudem bringt er
vor, dass der entschädigungspflichtige Integritätsschaden mindestens 10%
betrage.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine
Invalidenrente und auf eine höhere Integritätsentschädigung als 5% hat.
Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des vorliegend
angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Februar 2023 entwickelt hat. Dieser
Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
3.
3.1.
Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die
rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf
Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu
stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 115 V 133 E. 2, 114 V 310
E. 3c, 105 V 156 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen
Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit,
also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte
Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen
und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt
zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der
Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.],
Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20
f. mit Hinweisen).
3.2.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a,
122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
3.3.
Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl.
die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b
und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist
den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb
mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Stützt sich der angefochtene Entscheid hingegen ausschliesslich auf
versicherungsinterne medizinische Unterlagen, sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen
Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai
2019, 9C_143/2019, E. 4.1 mit Hinweisen).
3.5.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf
und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.
4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht
zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.6.
Das Administrativverfahren wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019,
9C_57/2019, E. 3.2)
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
ihre Untersuchungspflicht verletzt hat, indem sie hinsichtlich der Rentenfrage auf
die kreisärztliche Beurteilung vom 18. Mai 2022 abgestellt hat.
4.2.
Der Kreisarzt Dr. E____ untersuchte den Beschwerdeführer am 18. Mai
2022 persönlich und gelangte gestützt darauf zum Schluss, dass ihm auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf das linke Handgelenk eine ganztägige
leichte Tätigkeit zumutbar sei. Ebenso seien feinmotorische Tätigkeiten mit der
linken Hand zumutbar. Nicht zumutbar seien das Besteigen von Leitern und
Gerüsten, absturzgefährdete Positionen und Vibrationsbelastungen für die linke
obere Extremität sowie repetitive Umwendbewegungen mit der linken Hand und länger
dauernden Haltetätigkeiten linksseitig (SUVA-Akte 449).
4.3.
Der Beschwerdeführer hält dieser Einschätzung entgegen, dass sein Operateur
Dr. D____ im Bericht vom 29. August 2022 (SUVA-Akte 491) festhält, dass sowohl
Grobbelastungen, Dauerbelastungen als auch ungünstige Stellungen des
Handgelenks, auch ohne Belastung, nicht mehr zumutbar seien. Realistisch seien
nur Arbeiten mit einer geringen Belastung der linken Hand unter Vermeidung von
ungünstigen Stellungen, auch wenn keine Belastung auftrete, wie bei
feinmotorischen Aufgaben. Mit diesen Einschränkungen wäre nach Ansicht von Dr. D____
wahrscheinlich maximal eine 80%ige Arbeitsfähigkeit möglich, allenfalls initial
gesteigert aus z.B. 25%. Weiter empfehle Dr. D____ dringend eine EFL
(Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, z.B. im F____), weil nur so eine
korrekte Bewerbung im heutigen Berufsumfeld möglich sei (SUVA-Akte 491).
4.4.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Arzt Dr. D____
mit dem Kreisarzt Dr. E____ dahingehend übereinstimmt, dass er leichte
Tätigkeiten resp. Tätigkeiten mit einer geringen Belastung bezogen auf das
linke Handgelenk grundsätzlich noch als zumutbar erachtet. Diese Beurteilung
deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. E____,
wonach bei grösseren Belastungen das rechte Handgelenk benutzt und das linke
Handgelenk geschont würde (SUVA-Akte 449 S. 12). Allerdings ist umstritten, ob dem
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit bezogen auf das linke
Handgelenk eine ganztägige Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Rahmen einer
Arbeitsfähigkeit von maximal 80% zumutbar ist. Diesbezüglich ist Dr. D____ der
Ansicht, dass eine EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) notwendig
sei, um das Funktionsniveau im Einzelnen zu klären. Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen jedoch ergibt, ist eine solche für die vorliegende
Prüfung eines Rentenanspruchs nicht notwendig.
4.5.
Zwar ist Dr. E____ als Kreisarzt ein verwaltungsinterner Arzt,
weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen wären, falls auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seines Berichts bestünden
(vgl. oben E. 3.4 vorstehend; BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.2, je mit
Hinweisen). Solche Zweifel sind in Bezug auf seine Ausführungen jedoch nicht zu
erkennen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E____ bereits ca. ein Jahr
nach dem Unfall, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. April 2017
zur Auffassung kam, bezogen auf das linke Handgelenk sei dem Beschwerdeführer
eine ganztägige mittelschwere Tätigkeit zumutbar (SUVA-Akte 122, S. 7). Auch
Dr. D____ erachtete den Beschwerdeführer trotz der bereits damals vorliegenden
Schmerzsituation ab 1. Juni 2017 in einer angepassten Tätigkeit theoretisch für
100% arbeitsfähig und riet damals von einer Anmeldung bei der IV ausdrücklich
ab (Bericht vom 27.04.2017, SUVA-Akte 133, Bericht 12. Juni 2017, SUVA-Akte 139).
Im Jahr 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass ab 1. Mai 2017
kein Rentenanspruch bestehe, da eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege (SUVA-Akte
218, S. 5). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Weiter lehnte die IV am 6.
Juli 2021 die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ab, da eine volle
Arbeitsfähigkeit bestehe (SUVA-Akte 398). Schliesslich befürwortete Dr. D____
im Bericht vom 21. April 2022 eine Arbeitsaufnahme ab 1. Mai 2022 in
angepasster Tätigkeit, d. h. ohne Belastung der linken Hand, zu initial 25%
täglich (SUVA-Akte 440). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung der
medizinischen Situation von Dr. E____ widerspruchsfrei und schlüssig. Die
unfallbedingten funktionellen Restbeschwerden berücksichtigte er im Rahmen des
Zumutbarkeitsprofils, indem er davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die
angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Hingegen erachtete er – nach
eingehender Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverhalt – eine
adaptierte Tätigkeit, welche die attestierten Beschwerden berücksichtigt, als
100% zumutbar, was nicht zu beanstanden ist.
4.6.
Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts. Der
Beschwerdeführer rügt, Dr. E____ habe allfällige Nebenwirkungen der
einzunehmenden Medikamente unberücksichtigt gelassen (Beschwerde, Rz. 15). Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte
Schmerzproblematik bestehe und eine solche Schmerzproblematik durchaus geeignet
sei, eine zusätzliche Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
Dr. D____ halte in seinem Sprechstundenbericht vom 29. August 2022 (SUVA-Akte
491) jedenfalls fest, dass auch ungünstige Stellungen des Handgelenks ohne
Belastung unzumutbar seien und dass eine erhebliche Schmerzproblematik bestehe,
weshalb er ein Arbeitspensum von lediglich 80% für zumutbar erachte (Replik,
Rz. 2). In jedem Fall hätte Dr. E____ nach Ansicht des Beschwerdeführers gesamthaft
die Belastbarkeit unter Berücksichtigung der Schmerzproblematik und der hieraus
indizierten Schmerzmedikation in nachvollziehbarer Weise prüfen müssen
(Beschwerde, Rz. 15). Dieser Ansicht kann indes vorliegend nicht gefolgt werden,
ergibt sich doch insbesondere aus der Einschätzung der
Integritätsentschädigung, dass Dr. E____ die Einschränkung der Beweglichkeit
des linken Handgelenkes als auch eine chronifizierte Schmerzproblematik feststellte
und diese Beschwerden als unfallbedingt, dauernd und erheblich bezeichnete (vgl.
dazu ferner Erwägung 6 untenstehend).
4.7.
4.7.1. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin
den Bericht von Dr. D____ vom 29. August 2022 (SUVA-Akte 491) Dr. E____ vor
Erlass des Einspracheentscheids zur Beurteilung hätte vorlegen müssen
(Beschwerde, Rz. 16).
4.7.2. Hierzu führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe im
Einspracheentscheid bewusst auf eine Klärung verzichtet, ob im Rahmen einer
angepassten Tätigkeit bezogen auf das linke Handgelenk resp. die adominante
linke Hand eine ganztägige Tätigkeit oder aber eine Tätigkeit im Rahmen einer
Arbeitsfähigkeit von nur noch "maximal 80%" zumutbar sei (bei einer
unbestritten voll einsatzfähigen dominanten rechten Hand). Zur Begründung führt
sie aus, dass aus einer nur teilweisen funktionellen Einschränkung kein
tieferes zumutbares Einkommen resultieren könne, als bei einer funktionellen
Einarmigkeit (Beschwerdeantwort, Rz. 5). Vielmehr sei in dieser Konstellation von
einem höheren Invalideneinkommen als bei einer funktionellen Einarmigkeit
auszugehen.
4.7.3. Vorliegend lassen sich den medizinischen Akten Hinweise entnehmen,
dass Beschwerden bei ungünstiger Stellung des Handgelenks bestehen (Zumutbarkeitsbeurteilung
Dr. D____, vgl. ferner Untersuchungsbericht Dr. E____ vom 18.05.2021, SUVA-Akte
378, S. 10: "Ausgeprägte
Ruhebeschwerden" und
Untersuchungsbericht Dr. E____ vom 18.05.2022, SUVA-Akte 449, S. 12 "Es seien auch Ruhebeschwerden linkes
Handgelenk vorhanden"). Dennoch
ist die Hand weder gebrauchsuntauglich noch liegt eine funktionelle
Einarmigkeit vor. Ausschlaggebend ist vorliegend, dass auch bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 20%, wie sie Dr. D____ angenommen hat, kein Rentenanspruch
resultiert, wäre damit doch den behinderungsbedingten Einschränkungen im
Vergleich zu einer gebrauchsuntauglichen Hand oder funktionellen Einarmigkeit ausreichend
Rechnung getragen, und ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug wäre nicht
gerechtfertigt (vgl. dazu unter Erwägung 5.2).
4.8.
Insgesamt ergibt sich somit, dass auf die kreisärztliche Beurteilung
von Dr. E____ abgestellt werden kann. Im Rahmen eines allfälligen
Revisionsverfahrens wäre jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der
Bericht von Dr. D____ vom 29. August 2022 Dr. E____ nicht zur Stellungnahme
unterbreitet wurde.
4.9.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Einholung des beantragten
gerichtlichen medizinischen Gutachtens.
5.
5.1.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen. Der Invaliditätsgrad ist bei erwerbstätigen Versicherten
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Vorliegend zog die
Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens die Angaben des
Arbeitgebers im Unfallzeitpunkt heran, welches über dem Mindestlohn gemäss GAV
liegt (vgl. SUVA-Akte 469) und ermittelte ein solches von CHF 57'681.00. Beim
Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren auf
die Statistik der periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für
das Jahr 2020 ab und wählte die Tabelle TA1 Männer im privaten Sektor im
tiefsten Kompetenzniveau (1: einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art) bezogen auf alle Wirtschaftszweige und bezifferte unter Berücksichtigung
der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und der Nominallohnentwicklung für die
Jahre 2021/2022 das Invalideneinkommen auf CHF 66'073.00, wobei sie einen
leidensbedingten Abzug von 15% zugestand, woraus ein Invalideneinkommen von CHF
56'162.00 resultierte. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung
der Vergleichseinkommen hält einer richterlichen Überprüfung stand und wird vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.
5.2.
Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass vom Invalideneinkommen
ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von mindestens 5% resp. 10% bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 80% vorzunehmen sei. Dazu wird auf das oben Gesagte
unter Erwägung 4.7 verwiesen. Soweit er damit einen leidensbedingten Abzug von 20%
resp. 25% statt den bisher gewährten 15% geltend macht, verkennt der
Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht bei funktioneller Einarmigkeit oder
Einhändigkeit neben höheren Abzügen auch Abzüge von 10% als angemessen
bezeichnet hat (Urteile des BGer 8C_800/2017 vom 21.6.2018 E. 6 mit zahlreichen
Hinweisen; 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6; 8C_971/2008 vom 23. März 2009
E. 4.2.6.2; vgl. ferner Urteil 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5). Vorliegend
liegt keine funktionelle Einarmigkeit oder Einhändigkeit vor. Die linke
adominante Hand kann bei geringer Belastung grundsätzlich noch eingesetzt
werden. Somit rechtfertigt sich vorliegend im Rahmen des Ermessens ein
leidensbedingter Abzug von 15%, zumal die rechte dominante Hand weiterhin voll
einsatzfähig ist. Diese 15% hat die Beschwerdegegnerin bereits gewährt, wobei
darauf hinzuweisen ist, dass auch ein Abzug von 20% keinen Rentenanspruch
begründen würde, da damit ein Invaliditätsgrad von 8.36% resultieren würde.
5.3.
Weitere Merkmale für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges sind
vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere setzen einfache Tätigkeiten weder gute
Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau voraus, so dass sich
diesbezüglich kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. Beschwerdeantwort,
Rz. 6 mit Hinweisen auf Urteil des BGer 9C_808/2015 vom 29.2.2016 E. 3.4.2,
9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2).
5.4.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in
ihrem Entscheid davon ausging, der Beschwerdeführer könne in einer Verweistätigkeit
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
6.
6.1.
Zu prüfen ist schliesslich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung korrekt
berechnet hat.
6.2.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die
Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche,
geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Laut Art. 25 Abs. 1 UVG
wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie
wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den
am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiensts nicht
übersteigen darf. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung
der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.
Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (vgl. BGE 113
V 218 E. 2a, RKUV1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende
und typische Schäden prozentual gewichtet.
6.3.
Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht
die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages
des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle
oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1). In diesem Zusammenhang hat die
Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen
in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen
Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert
und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich
Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten
gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (vgl. BGE 124 V
29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a mit Hinweis).
6.4.
Bei der Bestimmung des Schweregrads einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung
Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht
ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen
selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen
Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem
medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die
Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt somit den ärztlichen
Sachverständigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06,
E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
6.5.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Frage,
ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat, zu
Recht auf die Beurteilung von Dr. E____ vom 18. Mai 2022 (SUVA-Akte 448).
Dieser hielt fest, dass Schätzungsgrundlage für den vorliegenden
Integritätsschaden bei ausgeprägter chronifizierter Schmerzproblematik des
linken Handgelenks die Schmerzsituation selbst sei. Eine Tabelle der Suva
existiere im konkreten Fall nicht. Der Versicherte zeige keine wesentlichen
Verschleisserscheinungen im linken Handgelenk, aber die Beweglichkeit sei
eingeschränkt. Gesamthaft sei deshalb ein Integritätsschaden von 5% für das
linke Handgelenk gegeben (SUVA-Akte 448).
6.6.
Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, dass ihm ein
Integritätsschaden von mindestens 10% zu gewähren sei (Beschwerde, Rz. 24 ff.).
Zur Begründung verweist er auf Dr. D____, welcher in seinem Bericht vom 29.
August 2022 festgehalten hatte, dass bei ihm eine Arthrose im DRUG feststellbar
sei, diese zum heutigen Zeitpunkt aber offenbar "weniger akut" sei.
6.7.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich Dr. D____ in seinem
Bericht vom 29. August 2022 in Widerspruch zu seinen eigenen früheren Berichten
setzt. So hatte er in seinem Bericht vom 10. November 2021 (SUVA-Akte 412) das
Vorliegen einer DRUG-Arthrose noch ausdrücklich verneint und in einem Schreiben
vom 6. Dezember 2021 an Dr. E____ (SUVA-Akte 419) sogar ausdrücklich
festgehalten, dass die Beschwerden nicht durch eine ausgedehnte DRUG-Arthrose
bedingt seien. Im MRI-Bericht vom 24. März 2021 war zudem explizit festgehalten
worden, dass keine Zeichen einer wesentlichen Degeneration im distalen Radioulnargelenk
[DRUG] bestünden (SUVA-Akte 372, S. 1) und im SPECT-CT vom 5. November 2021,
auf welches im Bericht vom 10. November 2021 verwiesen wird, wurde sowohl eine
DRUG Arthrose als auch eine massive Impaktation verneint (SUVA-Akte 412).
6.8.
Darüber hinaus ist denn auch nicht ersichtlich, auf welche
bildgebenden Untersuchungen sich Dr. D____ bezüglich seiner Aussage im Bericht
vom 29. August 2022 stützt. Dass eine neuere bildgebende Untersuchung
stattgefunden hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich, sodass davon auszugehen
ist, dass er bei seiner Einschätzung weiterhin auf das MRI vom 24. März 2021
(SUVA-Akte 372) resp. das SPECT-CT vom 5. November 2021 (SUVA-Akte 412) abstellte.
Weitere Anhaltspunkte in den Akten, dass eine - gegebenenfalls auch im konkreten
Umfang - voraussehbare Verschlimmerung bestünde, welche von Dr. E____ zu
Unrecht nicht berücksichtigt worden wäre, bestehen nicht. Somit kann
vollumfänglich auf die Beurteilung von Dr. E____ abgestellt werden. Die
zugesprochene Integritätsentschädigung von 5% erweist sich folglich als
korrekt.
6.9.
Weitere medizinische Abklärungen sind aufgrund der vorliegenden
Aktenlage nicht angezeigt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass ein Rückfallmelderecht gewährleistet ist resp. dass bei einer
erheblichen Verschlimmerung (mindestens 5%) ein Anspruch auf eine zusätzliche
Entschädigung bestehen kann.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: