Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.12

Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023

Auf die Beurteilung des Kreisarztes kann abgestellt werden; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.         

Der 1986 geborene Beschwerdeführer war als [...] bei der C____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert (Schadenmeldung, SUVA-Akte 1), als er am 12. Februar 2016 beim Verteilen von [...]elementen auf einer [...] durch ein nicht abgedecktes [...]loch im Boden aus rund 2.6 Metern Höhe herabstürzte, wobei er sich zuvor am Rande des Loches noch ca. 15 Sekunden halten konnte (Polizeibericht, SUVA-Akte 43, S. 5). Dabei zog sich der Versicherte unter anderem eine Kontusion des linken Handgelenks zu, bei welcher eine ossäre Läsion ausgeschlossen werden konnte (vgl. Notfallbericht ambulant [...]spital [...] vom 16.02.2016, SUVA-Akte 18; Bericht [...]spital [...] vom 17.03.2016, SUVA-Akte 19 f.).

In der Folge wurden von Dr. D____, Leitender Arzt Handchirurgie, [...]spital [...], ein zentraler Discusabriss (TFCC) im Bereich des linken Handgelenks sowie ein dorsaler Kapselriss diagnostiziert (Bericht vom 30.3.2016, SUVA-Akte 24). Am 24. Juni 2016 wurde eine Arthroskopie mit offenem Débridement des TFCC und fovealer Reinsertion respektive Raffung sowie dorsaler Kapselnaht durchgeführt (Operationsbericht, SUVA-Akte 51). Nach einem schwierigen Heilungsverlauf mit einer erfolglosen Kenacort-Infiltration (SUVA-Akte 108) wurde der Versicherte am 4. April 2017 durch Dr. E____ untersucht (KU-Bericht, SUVA-Akte 122).

Am 25. März 2019 erfolgte eine weitere Operation im Bereich des linken Handgelenks mit Shaving des Discus und offener Revision des TFCC mit fovealer Reinsertion (Operationsbericht, SUVA-Akte 260). Der Kreisarzt Dr. E____ untersuchte den Versicherten erneut am 10. Januar 2020 (KU-Bericht, SUVA-Akte 298). Am 26. Oktober 2020 wurde eine weitere Operation mit ulnocarpaler Revision, ausgedehntem Débridement und Wafer-Resektion, transossärer Reinsertion, vor allem des dorsalen, radioulnaren Bandes und Resektion des Nervus interosseus posterior durchgeführt (Operationsbericht, SUVA-Akte 346). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 18. Mai 2021 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. E____ statt (KU-Bericht, SUVA-Akte 378).

Schliesslich untersuchte Dr. E____ den Versicherten am 18. Mai 2022 insgesamt zum vierten Mal (SUVA-Akte 449) und nahm eine Einschätzung des Integritätsschadens vor (SUVA-Akte 448). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit formlosen Schreiben vom 19. Mai 2022 den Endzustand per September 2022 fest und stellte auf diesen Zeitpunkt die Taggeldleistungen und die Heilkosten ein (SUVA-Akte 451). Mit Verfügung der Suva vom 5. August 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 0% (wobei sie dem Versicherten einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährte). Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von CHF 7'410.00 entsprechend einer Integritätseinbusse von 5% zu (SUVA-Akte 482). Eine vom Versicherten erhobene Einsprache (SUVA-Akte 492), in dessen Zuge er den Bericht vom 29. August 2022 seines behandelndes Arztes Dr. D____ beilegte (SUVA-Akte 491), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023 nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 2,63% ab (SUVA-Akte 507), ohne diesen Bericht erneut dem kreisärztlichen Dienst vorzulegen.

II.        

Mit Beschwerde vom 3. März 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei der Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 12. Februar 2016 zuzusprechen und auszurichten.

2.     Es sei die Beschwerdegegnerin insbesondere zu verpflichten, dem Beschwerdeführer zuzusprechen und auszurichten

a)    eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 18%, eventualiter 13%,

b)    und eine Integritätsentschädigung auf Basis eines Integritätsschadens von mindestens 10%.

3.     Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2023 aufzuheben und es sei eine gerichtliche medizinische Expertise einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zur Klärung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und des Integritätsschadens des Beschwerdeführers einzuholen und es sei anschliessend neu über die Leistungsansprüche zu entscheiden.

4.     Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 22. März 2023 resp. Duplik vom 28. März 2023 (Postaufgabe 30. März 2023) an den gestellten Rechtsbegehren fest.

 

 

III.      

Da innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 11. Mai 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem ermittelten IV-Grad von 2,63% ab (SUVA-Akte 507). Zugleich gewährte sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5%. Dabei stellte sie in medizinischer Hinsicht auf die kreisärztliche Untersuchung sowie die Einschätzung des Integritätsschadens von Kreisarzt Dr. E____ vom 18. Mai 2022 ab (SUVA-Akten 448 und 449).

2.2.            Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass auf die von seinem behandelnden Arzt Dr. D____ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. SUVA-Akte 491) abzustellen und ihm ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von 10% resp. 5% zu gewähren sei. Eventualiter beantragt er, es sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten inkl. EFL zur Klärung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. Zudem bringt er vor, dass der entschädigungspflichtige Integritätsschaden mindestens 10% betrage.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine höhere Integritätsentschädigung als 5% hat. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Februar 2023 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).

3.                  

3.1.            Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 115 V 133 E. 2, 114 V 310 E. 3c, 105 V 156 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

3.2.            Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

3.3.            Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

3.4.            Stützt sich der angefochtene Entscheid hingegen ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2019, 9C_143/2019, E. 4.1 mit Hinweisen).

3.5.            In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.6.            Das Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2)

4.                  

4.1.            In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt hat, indem sie hinsichtlich der Rentenfrage auf die kreisärztliche Beurteilung vom 18. Mai 2022 abgestellt hat.

4.2.            Der Kreisarzt Dr. E____ untersuchte den Beschwerdeführer am 18. Mai 2022 persönlich und gelangte gestützt darauf zum Schluss, dass ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf das linke Handgelenk eine ganztägige leichte Tätigkeit zumutbar sei. Ebenso seien feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand zumutbar. Nicht zumutbar seien das Besteigen von Leitern und Gerüsten, absturzgefährdete Positionen und Vibrationsbelastungen für die linke obere Extremität sowie repetitive Umwendbewegungen mit der linken Hand und länger dauernden Haltetätigkeiten linksseitig (SUVA-Akte 449).

4.3.            Der Beschwerdeführer hält dieser Einschätzung entgegen, dass sein Operateur Dr. D____ im Bericht vom 29. August 2022 (SUVA-Akte 491) festhält, dass sowohl Grobbelastungen, Dauerbelastungen als auch ungünstige Stellungen des Handgelenks, auch ohne Belastung, nicht mehr zumutbar seien. Realistisch seien nur Arbeiten mit einer geringen Belastung der linken Hand unter Vermeidung von ungünstigen Stellungen, auch wenn keine Belastung auftrete, wie bei feinmotorischen Aufgaben. Mit diesen Einschränkungen wäre nach Ansicht von Dr. D____ wahrscheinlich maximal eine 80%ige Arbeitsfähigkeit möglich, allenfalls initial gesteigert aus z.B. 25%. Weiter empfehle Dr. D____ dringend eine EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, z.B. im F____), weil nur so eine korrekte Bewerbung im heutigen Berufsumfeld möglich sei (SUVA-Akte 491).

4.4.            Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Arzt Dr. D____ mit dem Kreisarzt Dr. E____ dahingehend übereinstimmt, dass er leichte Tätigkeiten resp. Tätigkeiten mit einer geringen Belastung bezogen auf das linke Handgelenk grundsätzlich noch als zumutbar erachtet. Diese Beurteilung deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. E____, wonach bei grösseren Belastungen das rechte Handgelenk benutzt und das linke Handgelenk geschont würde (SUVA-Akte 449 S. 12). Allerdings ist umstritten, ob dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit bezogen auf das linke Handgelenk eine ganztägige Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von maximal 80% zumutbar ist. Diesbezüglich ist Dr. D____ der Ansicht, dass eine EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) notwendig sei, um das Funktionsniveau im Einzelnen zu klären. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen jedoch ergibt, ist eine solche für die vorliegende Prüfung eines Rentenanspruchs nicht notwendig.

4.5.            Zwar ist Dr. E____ als Kreisarzt ein verwaltungsinterner Arzt, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen wären, falls auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seines Berichts bestünden (vgl. oben E. 3.4 vorstehend; BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.2, je mit Hinweisen). Solche Zweifel sind in Bezug auf seine Ausführungen jedoch nicht zu erkennen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E____ bereits ca. ein Jahr nach dem Unfall, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. April 2017 zur Auffassung kam, bezogen auf das linke Handgelenk sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige mittelschwere Tätigkeit zumutbar (SUVA-Akte 122, S. 7). Auch Dr. D____ erachtete den Beschwerdeführer trotz der bereits damals vorliegenden Schmerzsituation ab 1. Juni 2017 in einer angepassten Tätigkeit theoretisch für 100% arbeitsfähig und riet damals von einer Anmeldung bei der IV ausdrücklich ab (Bericht vom 27.04.2017, SUVA-Akte 133, Bericht 12. Juni 2017, SUVA-Akte 139). Im Jahr 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass ab 1. Mai 2017 kein Rentenanspruch bestehe, da eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege (SUVA-Akte 218, S. 5). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Weiter lehnte die IV am 6. Juli 2021 die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ab, da eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (SUVA-Akte 398). Schliesslich befürwortete Dr. D____ im Bericht vom 21. April 2022 eine Arbeitsaufnahme ab 1. Mai 2022 in angepasster Tätigkeit, d. h. ohne Belastung der linken Hand, zu initial 25% täglich (SUVA-Akte 440). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung der medizinischen Situation von Dr. E____ widerspruchsfrei und schlüssig. Die unfallbedingten funktionellen Restbeschwerden berücksichtigte er im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils, indem er davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Hingegen erachtete er – nach eingehender Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverhalt – eine adaptierte Tätigkeit, welche die attestierten Beschwerden berücksichtigt, als 100% zumutbar, was nicht zu beanstanden ist.

4.6.            Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts. Der Beschwerdeführer rügt, Dr. E____ habe allfällige Nebenwirkungen der einzunehmenden Medikamente unberücksichtigt gelassen (Beschwerde, Rz. 15). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Schmerzproblematik bestehe und eine solche Schmerzproblematik durchaus geeignet sei, eine zusätzliche Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dr. D____ halte in seinem Sprechstundenbericht vom 29. August 2022 (SUVA-Akte 491) jedenfalls fest, dass auch ungünstige Stellungen des Handgelenks ohne Belastung unzumutbar seien und dass eine erhebliche Schmerzproblematik bestehe, weshalb er ein Arbeitspensum von lediglich 80% für zumutbar erachte (Replik, Rz. 2). In jedem Fall hätte Dr. E____ nach Ansicht des Beschwerdeführers gesamthaft die Belastbarkeit unter Berücksichtigung der Schmerzproblematik und der hieraus indizierten Schmerzmedikation in nachvollziehbarer Weise prüfen müssen (Beschwerde, Rz. 15). Dieser Ansicht kann indes vorliegend nicht gefolgt werden, ergibt sich doch insbesondere aus der Einschätzung der Integritätsentschädigung, dass Dr. E____ die Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenkes als auch eine chronifizierte Schmerzproblematik feststellte und diese Beschwerden als unfallbedingt, dauernd und erheblich bezeichnete (vgl. dazu ferner Erwägung 6 untenstehend).

4.7.            4.7.1. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. D____ vom 29. August 2022 (SUVA-Akte 491) Dr. E____ vor Erlass des Einspracheentscheids zur Beurteilung hätte vorlegen müssen (Beschwerde, Rz. 16).

4.7.2. Hierzu führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe im Einspracheentscheid bewusst auf eine Klärung verzichtet, ob im Rahmen einer angepassten Tätigkeit bezogen auf das linke Handgelenk resp. die adominante linke Hand eine ganztägige Tätigkeit oder aber eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von nur noch "maximal 80%" zumutbar sei (bei einer unbestritten voll einsatzfähigen dominanten rechten Hand). Zur Begründung führt sie aus, dass aus einer nur teilweisen funktionellen Einschränkung kein tieferes zumutbares Einkommen resultieren könne, als bei einer funktionellen Einarmigkeit (Beschwerdeantwort, Rz. 5). Vielmehr sei in dieser Konstellation von einem höheren Invalideneinkommen als bei einer funktionellen Einarmigkeit auszugehen.

4.7.3. Vorliegend lassen sich den medizinischen Akten Hinweise entnehmen, dass Beschwerden bei ungünstiger Stellung des Handgelenks bestehen (Zumutbarkeitsbeurteilung Dr. D____, vgl. ferner Untersuchungsbericht Dr. E____ vom 18.05.2021, SUVA-Akte 378, S. 10: "Ausgeprägte Ruhebeschwerden" und Untersuchungsbericht Dr. E____ vom 18.05.2022, SUVA-Akte 449, S. 12 "Es seien auch Ruhebeschwerden linkes Handgelenk vorhanden"). Dennoch ist die Hand weder gebrauchsuntauglich noch liegt eine funktionelle Einarmigkeit vor. Ausschlaggebend ist vorliegend, dass auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20%, wie sie Dr. D____ angenommen hat, kein Rentenanspruch resultiert, wäre damit doch den behinderungsbedingten Einschränkungen im Vergleich zu einer gebrauchsuntauglichen Hand oder funktionellen Einarmigkeit ausreichend Rechnung getragen, und ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug wäre nicht gerechtfertigt (vgl. dazu unter Erwägung 5.2).

4.8.            Insgesamt ergibt sich somit, dass auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. E____ abgestellt werden kann. Im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens wäre jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Bericht von Dr. D____ vom 29. August 2022 Dr. E____ nicht zur Stellungnahme unterbreitet wurde.

4.9.            Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Einholung des beantragten gerichtlichen medizinischen Gutachtens.

5.                  

5.1.            Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Invaliditätsgrad ist bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Vorliegend zog die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens die Angaben des Arbeitgebers im Unfallzeitpunkt heran, welches über dem Mindestlohn gemäss GAV liegt (vgl. SUVA-Akte 469) und ermittelte ein solches von CHF 57'681.00. Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren auf die Statistik der periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das Jahr 2020 ab und wählte die Tabelle TA1 Männer im privaten Sektor im tiefsten Kompetenzniveau (1: einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) bezogen auf alle Wirtschaftszweige und bezifferte unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2021/2022 das Invalideneinkommen auf CHF 66'073.00, wobei sie einen leidensbedingten Abzug von 15% zugestand, woraus ein Invalideneinkommen von CHF 56'162.00 resultierte. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung der Vergleichseinkommen hält einer richterlichen Überprüfung stand und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

5.2.            Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass vom Invalideneinkommen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von mindestens 5% resp. 10% bei einer Erwerbsunfähigkeit von 80% vorzunehmen sei. Dazu wird auf das oben Gesagte unter Erwägung 4.7 verwiesen. Soweit er damit einen leidensbedingten Abzug von 20% resp. 25% statt den bisher gewährten 15% geltend macht, verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht bei funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit neben höheren Abzügen auch Abzüge von 10% als angemessen bezeichnet hat (Urteile des BGer 8C_800/2017 vom 21.6.2018 E. 6 mit zahlreichen Hinweisen; 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6; 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2; vgl. ferner Urteil 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5). Vorliegend liegt keine funktionelle Einarmigkeit oder Einhändigkeit vor. Die linke adominante Hand kann bei geringer Belastung grundsätzlich noch eingesetzt werden. Somit rechtfertigt sich vorliegend im Rahmen des Ermessens ein leidensbedingter Abzug von 15%, zumal die rechte dominante Hand weiterhin voll einsatzfähig ist. Diese 15% hat die Beschwerdegegnerin bereits gewährt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch ein Abzug von 20% keinen Rentenanspruch begründen würde, da damit ein Invaliditätsgrad von 8.36% resultieren würde.

5.3.            Weitere Merkmale für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere setzen einfache Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau voraus, so dass sich diesbezüglich kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 6 mit Hinweisen auf Urteil des BGer 9C_808/2015 vom 29.2.2016 E. 3.4.2, 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2).

5.4.            Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid davon ausging, der Beschwerdeführer könne in einer Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

6.                  

6.1.            Zu prüfen ist schliesslich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung korrekt berechnet hat.

6.2.            Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiensts nicht übersteigen darf. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (vgl. BGE 113 V 218 E. 2a, RKUV1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

6.3.            Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (vgl. BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a mit Hinweis).

6.4.            Bei der Bestimmung des Schweregrads einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

6.5.            Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat, zu Recht auf die Beurteilung von Dr. E____ vom 18. Mai 2022 (SUVA-Akte 448). Dieser hielt fest, dass Schätzungsgrundlage für den vorliegenden Integritätsschaden bei ausgeprägter chronifizierter Schmerzproblematik des linken Handgelenks die Schmerzsituation selbst sei. Eine Tabelle der Suva existiere im konkreten Fall nicht. Der Versicherte zeige keine wesentlichen Verschleisserscheinungen im linken Handgelenk, aber die Beweglichkeit sei eingeschränkt. Gesamthaft sei deshalb ein Integritätsschaden von 5% für das linke Handgelenk gegeben (SUVA-Akte 448).

6.6.            Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, dass ihm ein Integritätsschaden von mindestens 10% zu gewähren sei (Beschwerde, Rz. 24 ff.). Zur Begründung verweist er auf Dr. D____, welcher in seinem Bericht vom 29. August 2022 festgehalten hatte, dass bei ihm eine Arthrose im DRUG feststellbar sei, diese zum heutigen Zeitpunkt aber offenbar "weniger akut" sei.

6.7.            Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich Dr. D____ in seinem Bericht vom 29. August 2022 in Widerspruch zu seinen eigenen früheren Berichten setzt. So hatte er in seinem Bericht vom 10. November 2021 (SUVA-Akte 412) das Vorliegen einer DRUG-Arthrose noch ausdrücklich verneint und in einem Schreiben vom 6. Dezember 2021 an Dr. E____ (SUVA-Akte 419) sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerden nicht durch eine ausgedehnte DRUG-Arthrose bedingt seien. Im MRI-Bericht vom 24. März 2021 war zudem explizit festgehalten worden, dass keine Zeichen einer wesentlichen Degeneration im distalen Radioulnargelenk [DRUG] bestünden (SUVA-Akte 372, S. 1) und im SPECT-CT vom 5. November 2021, auf welches im Bericht vom 10. November 2021 verwiesen wird, wurde sowohl eine DRUG Arthrose als auch eine massive Impaktation verneint (SUVA-Akte 412).

6.8.            Darüber hinaus ist denn auch nicht ersichtlich, auf welche bildgebenden Untersuchungen sich Dr. D____ bezüglich seiner Aussage im Bericht vom 29. August 2022 stützt. Dass eine neuere bildgebende Untersuchung stattgefunden hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich, sodass davon auszugehen ist, dass er bei seiner Einschätzung weiterhin auf das MRI vom 24. März 2021 (SUVA-Akte 372) resp. das SPECT-CT vom 5. November 2021 (SUVA-Akte 412) abstellte. Weitere Anhaltspunkte in den Akten, dass eine - gegebenenfalls auch im konkreten Umfang - voraussehbare Verschlimmerung bestünde, welche von Dr. E____ zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wäre, bestehen nicht. Somit kann vollumfänglich auf die Beurteilung von Dr. E____ abgestellt werden. Die zugesprochene Integritätsentschädigung von 5% erweist sich folglich als korrekt.

6.9.            Weitere medizinische Abklärungen sind aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht angezeigt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückfallmelderecht gewährleistet ist resp. dass bei einer erheblichen Verschlimmerung (mindestens 5%) ein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung bestehen kann.

7.                  

7.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: