Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

C____ AG

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.13

Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023

Leistungseinstellung zu Unrecht erfolgt; Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.         

Die 1987 geborene Beschwerdeführerin war als [...] mit einem Pensum von 86% beim Kanton [...] angestellt und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch nach UVG versichert, als sie am 13. Januar 2021 mit ihrem Fahrrad ausrutschte und auf ihre rechte Körperseite fiel (Unfallmeldung, Akten S. 1 f.). Dabei verletzte sie sich das rechte Handgelenk (a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 28. Januar 2021 ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Akten S. 3).

Die Erstbehandlung fand beim Hausarzt Dr. D____ statt, welcher das am 3. Februar 2021 durchgeführte Arthro-MRI in Auftrag gab (Akten S. 5). Aufgrund von Schmerzen bei der Einstichstelle des Kontrastmittels begab sich die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2021 in die Notfallstation des [...]spitals [...] (Akten S. 7 f.). Danach suchte sie Dr.E____, Fachärztin für Chirurgie, Tätigkeitsgebiet Handchirurgie, [...] Spital, und Dr.F____, Facharzt FMH für Handchirurgie und FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Leiter Hand-Team, [...], auf. Letzterer diagnostizierte am 13. März 2021 eine trophische Störung/ein beginnendes CRPS I an der dominanten rechten Hand (Bericht, Akten S. 20). Am 17. März 2021 fand eine erneute MRI des rechten Handgelenks mit intravenösem Kontrastmittel statt (Akten S. 25 f.). Die Beschwerdeführerin absolvierte zudem Ergotherapie und es wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Mit Bericht vom 15. September 2021 äusserte sich Dr. E____ (Akten, S. 89 ff.).

Am 10. Februar 2022 nahm der beratende Arzt Dr.G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, eine Kurzbeurteilung vor (Akte S. 108 f). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit formloser Mitteilung vom 10. Februar 2022 rückwirkend per 30. September 2021 ihre Leistungen ein (Akten S. 111). Mit Bericht vom 31. März 2022 (Akten S. 119 f.) und Fragebogen vom 18. Mai 2022 (Akten S. 140 ff.) äusserte sich Dr. E____. Dr. F____ nahm mit Bericht vom 25. Mai 2022 ebenfalls Stellung zum Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Akten S. 157 f).

Am 20. Juni 2022 äusserte sich erneut Dr. G____ (Akten S. 162 f.). Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an der Leistungseinstellung per 30. September 2021 fest (Akten S. 164 ff.). Am 18. Juli 2022 äusserte sich nochmals Dr. F____ gegenüber der Beschwerdeführerin (Akten S. 211 f.). Am 21. Juli 2022 erfolgte eine Handgelenksarthroskopie rechts mit arthroskopischer Ausglättung eines zentralen Discusrisses im Handgelenk rechts durch Dr. F____ (OP-Bericht, Akten S. 170 ff.). Am 28. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (Akten S. 172 ff). Dr. F____ berichtete erneut am 12. September 2022 (Akten S. 203 f.). Am 24. Januar 2023 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr.H____, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, eine Aktenbeurteilung vor (Akten S. 238 ff.). Gestützt darauf wies die Beschwerdeführerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 ab (Akten S. 249 ff.).

II.        

Mit Beschwerde vom 10. März 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen das Unfallereignis vom 13. Januar 2021 betreffend über die Einstellung per 30. September 2021 hinaus und bis auf Weiteres zuzusprechen und auszurichten.

2.     Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2023 aufzuheben und ein gerichtliches orthopädisches Gutachten bei einem unabhängigen Experten oder einer unabhängigen Expertin für Handchirurgie einzuholen.

3.     Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2023 aufzuheben und es sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein orthopädisches Gutachten bei einem unabhängigen Experten oder einer unabhängigen Expertin für Handchirurgie einzuholen und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

4.     Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023 die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

Mit undatierter Replik (Postaufgabe 14. Juli 2023) hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 30. August 2023 wird die Sache von der Kammer des Sozial-versicherungsgerichts beraten.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 die mit Verfügung vom 30. Juni 2022 mitgeteilte Leistungseinstellung per 30. September 2021 (Erreichen des Status quo sine). In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung auf die Berichte ihrer beratenden Ärzte Dr. H____ und Dr. G____.

2.2.            Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und macht geltend, auf die Berichte von Dr. H____ und Dr. G____ könne nicht abgestellt werden.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen hinsichtlich des Unfalls vom 13. Januar 2021 zu Recht per 30. September 2021 eingestellt hat.

3.                  

3.1.            Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

3.2.            Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.            Ist der natürliche Kausalzusammenhang einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn die Gesundheitsschädigung nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen ist, sondern ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (allenfalls krankhafte) Zustand, wie er vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (U 183/04 Erw. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 Erw. 3b). Die Teilkausalität nach Art. 36 Abs. 1 UVG geht von der Annahme aus, dass der Unfall und der unfallfremde Faktor zusammen eine Gesundheitsschädigung bewirkt haben. Wenn jedoch nach einiger Zeit dem Unfall überhaupt keine natürliche Ursache der Gesundheitsschädigung mehr darstellt und somit die Gesundheitsschädigung von unfallfremden Faktoren beherrscht wird, ist die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht mehr gegeben (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 470 ff.).

3.4.            Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.5.            Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).

4.                  

4.1.            Die Beschwerdegegnerin führte in der leistungseinstellenden Verfügung zur Begründung aus, der Endzustand sei gemäss den handschriftlichen Krankengeschichte-Einträgen ab 1. Oktober 2021 erreicht gewesen. Die darüber hinaus bestehenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf das Ereignis vom 13. Januar 2021 zurückzuführen, sondern auf altersentsprechende degenerative Veränderungen. An dieser Auffassung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 fest. Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung zweier für sie beratend tätiger Ärzte, Dr. G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, und Dr. H____, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, ab.

4.2.            Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).     

4.3.            Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert versicherungsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen. 

4.4.            Dr. G____ hielt in seiner Beurteilung vom 10. Februar 2022 fest, die Teil-SL-Bandruptur re (MRT HG re vom 17.03.2021) sei ereigniskausal (Akten S. 108). Der Endzustand sei gemäss den handschriftlichen KG-Einträgen ca. September 2021 erreicht gewesen (a.a.O.). Des Weiteren vermerkte er in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2022 es nicht überwiegend wahrscheinlich belegt, dass die von der Versicherten geschilderten Schmerzen auf die Kontrastmittelinjektion am Handgelenk zurückzuführen seien. Gemäss dem Schreiben von Dr. F____ vom 25. Mai 2022 bestehe kein CRPS mehr. Subjektive Schmerzen nach Kontrastmittelinjektion würden jeder strukturell objektivierbaren Grundlage entbehren. Der Endzustand sei spätestens Ende September 2021 erreicht gewesen. Die geplante Handgelenksarthroskopie stehe deshalb nicht mehr in einem erkennbaren überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Zusammenhang zum Ereignis vom 13. Januar 2021 (Akten S. 162 f.).

4.5.            Dr. H____ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2023 fest, dass sich sämtliche in der Einsprache der Versicherten formulierten medizinischen Argumente anhand objektiver Fakten schlüssig widerlegen liessen. Es sei weiterhin daran festzuhalten, dass sich von Anfang an nie eine klinisch oder bildgebend fassbare strukturpathologische Alteration habe objektivieren lassen, die überwiegend wahrscheinlich beim Ereignis vom 13. Januar 2021 entstanden sei. Daran hätten auch die am TFCC erhobenen Befunde anlässlich der Arthroskopie vom 21. Juli 2022 nichts geändert, zumal sie eher nicht von Krankheitswert gewesen seien und deren Débridement jedenfalls nicht zu einer relevanten Beschwerdelinderung geführt habe. Ein passager aufgetretenes CRPS habe zwar indirekt als unfallkausal bewertet werden müssen, da es nach einer Arthro-MRT vom 3. Februar 2021 aufgetreten sei, die im Zusammenhang mit dem erwähnten Ereignis durchgeführt worden sei. Diese Problematik sei jedoch innert etwa acht Monaten folgenlos ausgeheilt und davon hätten sich auch später keine Residuen mehr nachweisen lassen. Somit sei ein unfallkausaler Status quo sine spätestens Ende September 2021 erreicht gewesen und sämtliche in der Folge durchgeführten Abklärungen und Behandlungen sowie allenfalls attestierte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien somit überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich unfallfremd gewesen. Insgesamt könne vollumfänglich an der im Ergebnis gleichlautenden Einschätzung des Sachverhalts durch Dr. G____ in dessen Stellungnahme vom 10. Februar 2022 festgehalten werden (Akten S. 247).

4.6.            In der ärztlichen Beurteilung vom 24. Januar 2023 nimmt Dr. H____ Bezug auf den Bericht von Dr. F____ vom 13. März 2021 und den OP-Bericht über die Arthroskopie vom 21. Juli 2022 (vgl. Akten S. 238). In der Aktenauflistung findet sich zudem der Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2021 bei Dr. E____, Handchirurgie [...] Spital, vorgestellt habe (a.a.O.). Allerdings fehlen in der Aktenzusammenstellung von Dr. H____ der von Dr. F____ ausgefüllte Fragebogen vom 25. Mai 2022 und der Bericht von Dr. F____ vom 18. Juli 2022. Zudem fehlt es an einem Hinweis auf den Bericht von Dr. E____ vom 31. März 2022. Auf diese und weitere vorliegend relevante Berichte gilt es nachfolgend kurz einzugehen.

4.7.            4.7.1. Dr. F____, Facharzt für Handchirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 13. März 2021 eine trophische Störung und ein beginnendes CRPS I an der dominanten rechten Hand. Dr. F____ hielt fest, dass nach Abklingen der trophischen Veränderungen bei anhaltenden, auf das rechte Handgelenk beschränkten, Beschwerden allenfalls eine weitere Abklärung im Sinne einer Handgelenksarthroskopie sinnvoll sei, damit die Situation bezüglich der Stabilität des lunotriqueralen Bandes und auch in Bezug auf die Situation am Discus articularis beurteilt werden könne (Akten, S. 22).

4.7.2. Im MRI vom 17. März 2021 wurden eine höhergradige Partialruptur der volaren Anteile des lunotriquetralen Ligaments, eine Ruptur der dorsalen Kapselbandstrukturen in der Höhe des Ligamentum interkarpale dorsale sowie partiell auch des Ligamentum radio-triquetrum dorsale festgestellt. Zudem wurde im TCFF ein Einriss des Discus in Höhe der Fixation am Processus Styloideus mit begleitender zentraler Diskusperforation beschrieben (Akten S. 26).

4.7.3. Dr. E____ hielt im Bericht vom 15. September 2021 als Diagnosen unter anderem eine Partialruptur des dorsalen Lunotriquetral-Ligamentes rechts nach Velosturz am 13.01.2021, einen V.a. TFCC-Läsion rechts und einen St. n. MR-Arthrographie Handgelenk rechts mit massiven Schmerzen n. Punktion sowie eine Traumatische Tendovaginitis der Extensoren-Sehnen des 1. und 4. Strecksehnenfaches fest (Akten S. 90). Zudem vermerkte sie, dass die Fortführung der Ergotherapie notwendig sei, um die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten (Akten S. 91.).

4.7.4. Mit Bericht vom 31. März 2022 stellte Dr. E____ klar, dass sie mit der Begründung der Versicherung, gestützt auf ihre handschriftlichen Einträge in der Krankengeschichte sei von einem Endzustand auszugehen, nicht einverstanden sei. So hielt sie fest, erfreulicherweise sei der Befund im September insgesamt gebessert gewesen. Die Patientin sei wieder 100% arbeitsfähig gewesen, habe jedoch Schmerzen nach der Arbeit und auch während der Arbeit gehabt und es habe weiterhin Tätigkeiten gegeben, welche die Patientin nicht habe durchführen können. Die Beweglichkeit sei insgesamt gebessert gewesen, im Vergleich zur Gegenseite jedoch noch nicht gut. Die Trophik sei im Vergleich zu den vorherigen Befunden deutlich gebessert, jedoch nicht normal gewesen. Ferner hielt sie zweifach fest, dass sie nicht geschrieben habe, der Endzustand sei erreicht. Hinsichtlich der Kontrolluntersuchung am 11. Januar 2022 vermerkte sie, dass sich sowohl die Beweglichkeit als auch die Trophik verbessert hätten, aber dass der Endzustand noch nicht erreicht sei. Diverse Bewegungen seien noch nicht durchführbar. Insbesondere bestünden weiterhin vor allem Schmerzen im Bereich des Handgelenkes dorsal-seitig sowie pisotriqueral (Akten S. 119). Ferner gab sie in der Beantwortung der Fragen der Beschwerdeführerin zur Prognose an, dass eine Langzeitverordnung von Ergotherapie für 1 Jahr zu einem Fortschritt führen könne (Akten S. 140).

4.7.5. Dr. F____ hielt in Beantwortung des Fragebogens der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2022 fest, dass das CRPS I an der rechten Hand mittlerweile abgeheilt, aber dass die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht beschwerdefrei sei. Die Schmerzen bestünden in der Region des Discus articularis resp. des distalen Radioulnargelenkes, wo die MRI-Untersuchungen eine Läsion der Kapselstrukturen bestätigt hätten (Akten S. 157).

4.7.6. Im Schreiben vom 18. Juli 2022 betonte Dr. F____, dass er in seinem letzten Schreiben klar festgehalten habe, dass er die aktuelle Situation noch im Rahmen des Unfallgeschehens beurteile. Wegen den im MRI nachgewiesenen Läsionen, einerseits zentral am Discus articulons, andererseits im Bereich der ulnarseitigen fovealen Aufhängung sowie der in beiden MRI-Untersuchungen erwähnten Verletzungen des lunotriqueralen Bandes sei eine Handgelenksarthroskopie geplant. Diese Verletzungen seien "sicherlich nicht als altersbedingte Abnützung/Arthrose anzusehen", sondern auf ein Distorsionstrauma des Handgelenks zurückzuführen (Akten S. 211).

4.7.7. Im OP-Bericht betreffend die Handgelenksarthroskopie vom 21. Juli 2022 hielt Dr. F____ folgendes fest: "Der Discus articulons zeigt wie vom ersten MRI her erwartet nahe dem radialseitigen Ansatz einen schlitzförmigen Einriss, keine degenerative Zerfaserung der Ränder, keine ausgefransten Ränder und [ist] damit nicht als degenerativ zu beurteilen" (Akten S. 171).

4.8.            4.8.1. Unstreitig wurde die Beschwerdeführerin vorliegend von den beratend tätigen Ärzten nicht persönlich klinisch untersucht. Diese haben jeweils eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. An deren Einschätzung ergeben sich bei einer Gesamtwürdigung der Akten Zweifel. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Dr. G____ nicht auf die Befunde von Dr. F____ zur Läsion der Kapselbandstrukturen und zum Discus articularis einging und sich bei seiner Beurteilung einzig auf die Angaben zum abgeheilten CRPS bezog. Weiter kann dem OP-Bericht entnommen werden, dass beim radialseitigen Ansatz ein schlitzförmiger Einriss bestand. Ein solcher war von Dr. F____ bereits anlässlich der Untersuchung vom 13. März 2021 nach kritischer Betrachtung des ersten MRI vermutet worden, wobei sich dieser Verdacht im zweiten MRI vom 17. März 2021 bestätigte. Im OP-Bericht wurde ausserdem festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine degenerative Zerfaserung der Ränder und keine ausgefransten Ränder vorlagen. Bei diesem Geschehensablauf mit der zweifach erfolgten Bildgebung und den Feststellungen anlässlich der Operation erscheint es als vollumfänglich nachvollziehbar, dass die Beschwerden bei der noch jungen Patientin nicht als altersbedingte Abnutzung/Arthrose anzusehen sind, sondern auf das Distorisionstrauma zurückgehen, wie dies Dr. F____ überzeugend darlegt. Die Handgelenksarthroskopie vom 21. Juli 2022 steht damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 13. Januar 2021, weshalb der Status quo sine entgegen der Behauptung von Dr. H____ nicht bereits Ende September 2021 eingetreten ist. Ob zusätzlich eine unfallfremde Ulna-Plus-Variante besteht, welche ihrerseits ebenfalls Beschwerden bereitet, ändert nichts an der mindestens bestehenden Teilkausalität der Beschwerden (bis zur Operation bzw. die im Anschluss stattfindende Rekonvaleszenz).

4.8.2. Die diesbezüglich gegenteiligen Ausführungen von Dr. H____, welcher sämtliche Veränderungen ausschliesslich als degenerativ beurteilte, berücksichtigen wesentliche Berichte nicht (vgl. E. 4.6 vorstehend) und sind damit nicht ausreichend begründet und folglich auch nicht schlüssig. Vielmehr erscheint die Schlussfolgerung von Dr. H____, dass kein unfallbedingter Kausalzusammenhang des Risses im Diskus articularis bestehe, vor dem Hintergrund der klaren intraoperativen Befunde als nicht nachvollziehbar. Schliesslich widerspricht sich Dr. H____ selbst, wenn er es einerseits für unerheblich erachtet, dass sich die seit dem Unfall bestehenden Instabilitätsbeschwerden seit der Arthroskopie stark verbessert hätten oder sogar verschwunden seien und er andererseits festhält, die am 21. Juli 2021 anlässlich der Arthroskopie am TCFF erhobenen Befunde würden an der fehlenden Unfallkausalität nichts ändern, da die Operation anschliessend zu keiner erheblichen Beschwerdelinderung geführt habe.

4.8.3. Das Vorliegen einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität wird weiter dadurch gestützt, dass sich die Beschwerden gemäss den Ausführungen von Dr. F____ im Bericht vom 12. September 2022 entgegen der Darstellung von Dr. H____ nach der Operation doch erheblich verbesserten, auch wenn damals noch keine Schmerzfreiheit bestand (Akten S. 203 f.). Nebst der seit der Operation nahezu verschwundenen Instabilität im Handgelenk, hat sich auch dorsal die Situation verbessert. Zudem sind stärker ausgeprägte Entzündungszustände im Verlauf nicht mehr aufgetreten (a.a.O.).

4.9.            Bei dieser klaren Ausgangslage rechtfertigt es sich vorliegend, direkt auf die Beurteilung von Dr. F____ abzustellen und die Unfallkausalität bis zur Operation und einer anschliessenden angemessenen Rekonvaleszenz mit Ergotherapie zu bejahen.

5.                  

5.1.            Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, über die Einstellung per 30. September 2021 hinaus die Heilungskosten zu übernehmen (insbesondere für die Handgelenksarthroskopie am 21. Juli 2022 und während einer angemessenen Zeit danach für Ergotherapie).

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.            Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diese wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG).  Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, über die Einstellung per 30. September 2021 hinaus die Heilungskosten im Sinne der Erwägungen zu übernehmen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: