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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
August 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführerin
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.13
Einspracheentscheid vom 1.
Februar 2023
Leistungseinstellung zu Unrecht
erfolgt; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Die 1987 geborene Beschwerdeführerin war als [...] mit einem
Pensum von 86% beim Kanton [...] angestellt und dadurch bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch nach UVG versichert, als sie am 13. Januar
2021 mit ihrem Fahrrad ausrutschte und auf ihre rechte Körperseite fiel (Unfallmeldung,
Akten S. 1 f.). Dabei verletzte sie sich das rechte Handgelenk (a.a.O.). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 28. Januar 2021 ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Akten S. 3).
Die Erstbehandlung fand beim Hausarzt Dr. D____ statt, welcher
das am 3. Februar 2021 durchgeführte Arthro-MRI in Auftrag gab (Akten S. 5). Aufgrund
von Schmerzen bei der Einstichstelle des Kontrastmittels begab sich die
Beschwerdeführerin am 5. Februar 2021 in die Notfallstation des [...]spitals [...]
(Akten S. 7 f.). Danach suchte sie Dr.E____, Fachärztin für Chirurgie, Tätigkeitsgebiet
Handchirurgie, [...] Spital, und Dr.F____, Facharzt FMH für Handchirurgie und
FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Leiter Hand-Team, [...], auf. Letzterer
diagnostizierte am 13. März 2021 eine trophische Störung/ein beginnendes CRPS I
an der dominanten rechten Hand (Bericht, Akten S. 20). Am 17. März 2021 fand
eine erneute MRI des rechten Handgelenks mit intravenösem Kontrastmittel statt
(Akten S. 25 f.). Die Beschwerdeführerin absolvierte zudem Ergotherapie und es wurde
ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Mit Bericht vom 15. September 2021
äusserte sich Dr. E____ (Akten, S. 89 ff.).
Am 10. Februar 2022 nahm der beratende Arzt Dr.G____, Facharzt
für Orthopädie und Traumatologie FMH, eine Kurzbeurteilung vor (Akte S. 108 f).
In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit formloser Mitteilung vom 10.
Februar 2022 rückwirkend per 30. September 2021 ihre Leistungen ein (Akten S.
111). Mit Bericht vom 31. März 2022 (Akten S. 119 f.) und Fragebogen vom 18.
Mai 2022 (Akten S. 140 ff.) äusserte sich Dr. E____. Dr. F____ nahm mit Bericht
vom 25. Mai 2022 ebenfalls Stellung zum Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Akten
S. 157 f).
Am 20. Juni 2022 äusserte sich erneut Dr. G____ (Akten S. 162
f.). Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an der
Leistungseinstellung per 30. September 2021 fest (Akten S. 164 ff.). Am 18.
Juli 2022 äusserte sich nochmals Dr. F____ gegenüber der Beschwerdeführerin
(Akten S. 211 f.). Am 21. Juli 2022 erfolgte eine Handgelenksarthroskopie
rechts mit arthroskopischer Ausglättung eines zentralen Discusrisses im
Handgelenk rechts durch Dr. F____ (OP-Bericht, Akten S. 170 ff.). Am 28. August
2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (Akten S. 172 ff). Dr. F____
berichtete erneut am 12. September 2022 (Akten S. 203 f.). Am 24. Januar 2023
nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr.H____, Facharzt für
orthopädische Chirurgie FMH, eine Aktenbeurteilung vor (Akten S. 238 ff.).
Gestützt darauf wies die Beschwerdeführerin die Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 1. Februar 2023 ab (Akten S. 249 ff.).
II.
Mit Beschwerde vom 10. März 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2023 aufzuheben und
es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen das Unfallereignis vom 13. Januar 2021 betreffend über
die Einstellung per 30. September 2021 hinaus und bis auf Weiteres zuzusprechen
und auszurichten.
2.
Eventualiter sei
der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2023 aufzuheben
und ein gerichtliches orthopädisches Gutachten bei einem unabhängigen Experten
oder einer unabhängigen Expertin für Handchirurgie einzuholen.
3.
Subeventualiter
sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2023
aufzuheben und es sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
und diese zu verpflichten, ein orthopädisches Gutachten bei einem unabhängigen
Experten oder einer unabhängigen Expertin für Handchirurgie einzuholen und es
sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu
entscheiden.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17.
Mai 2023 die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Mit undatierter Replik (Postaufgabe 14. Juli 2023) hält die
Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 30. August 2023 wird die Sache von
der Kammer des Sozial-versicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind
(Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Einspracheentscheid vom 1.
Februar 2023 die mit Verfügung vom 30. Juni 2022 mitgeteilte Leistungseinstellung
per 30. September 2021 (Erreichen des Status quo sine). In medizinischer
Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung auf die
Berichte ihrer beratenden Ärzte Dr. H____ und Dr. G____.
2.2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und macht geltend, auf die Berichte von Dr. H____ und
Dr. G____ könne nicht abgestellt werden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Versicherungsleistungen hinsichtlich des Unfalls vom 13. Januar 2021 zu Recht
per 30. September 2021 eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts Anderes
bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
3.2.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn
des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihr
obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.3.
Ist der natürliche Kausalzusammenhang einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn die Gesundheitsschädigung
nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen ist, sondern ausschliesslich auf
unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(allenfalls krankhafte) Zustand, wie er vor dem Unfall bestanden hat (Status
quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (U 183/04 Erw. 3.2; RKUV 1994
U 206 S. 328 Erw. 3b). Die Teilkausalität nach Art. 36 Abs. 1 UVG geht von der
Annahme aus, dass der Unfall und der unfallfremde Faktor zusammen eine
Gesundheitsschädigung bewirkt haben. Wenn jedoch nach einiger Zeit dem Unfall
überhaupt keine natürliche Ursache der Gesundheitsschädigung mehr darstellt und
somit die Gesundheitsschädigung von unfallfremden Faktoren beherrscht wird, ist
die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht mehr gegeben (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
2. Aufl., 1989, S. 470 ff.).
3.4.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den
Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE
125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.5.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE
125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4
und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu
stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin führte in der leistungseinstellenden
Verfügung zur Begründung aus, der Endzustand sei gemäss den handschriftlichen
Krankengeschichte-Einträgen ab 1. Oktober 2021 erreicht gewesen. Die darüber
hinaus bestehenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf
das Ereignis vom 13. Januar 2021 zurückzuführen, sondern auf altersentsprechende
degenerative Veränderungen. An dieser Auffassung hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 fest. Dabei stützte sie sich in
medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung zweier für sie beratend tätiger
Ärzte, Dr. G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, und Dr. H____,
Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, ab.
4.2.
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den
grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss
nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren
nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen
Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
4.3.
Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert
versicherungsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen
medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
4.4.
Dr. G____ hielt in seiner Beurteilung vom 10. Februar 2022 fest, die
Teil-SL-Bandruptur re (MRT HG re vom 17.03.2021) sei ereigniskausal (Akten S.
108). Der Endzustand sei gemäss den handschriftlichen KG-Einträgen ca.
September 2021 erreicht gewesen (a.a.O.). Des Weiteren vermerkte er in seiner
Stellungnahme vom 20. Juni 2022 es nicht überwiegend wahrscheinlich belegt,
dass die von der Versicherten geschilderten Schmerzen auf die
Kontrastmittelinjektion am Handgelenk zurückzuführen seien. Gemäss dem
Schreiben von Dr. F____ vom 25. Mai 2022 bestehe kein CRPS mehr. Subjektive Schmerzen
nach Kontrastmittelinjektion würden jeder strukturell objektivierbaren
Grundlage entbehren. Der Endzustand sei spätestens Ende September 2021 erreicht
gewesen. Die geplante Handgelenksarthroskopie stehe deshalb nicht mehr in einem
erkennbaren überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Zusammenhang zum Ereignis
vom 13. Januar 2021 (Akten S. 162 f.).
4.5.
Dr. H____ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2023 fest,
dass sich sämtliche in der Einsprache der Versicherten formulierten
medizinischen Argumente anhand objektiver Fakten schlüssig widerlegen liessen.
Es sei weiterhin daran festzuhalten, dass sich von Anfang an nie eine klinisch
oder bildgebend fassbare strukturpathologische Alteration habe objektivieren
lassen, die überwiegend wahrscheinlich beim Ereignis vom 13. Januar 2021
entstanden sei. Daran hätten auch die am TFCC erhobenen Befunde anlässlich der
Arthroskopie vom 21. Juli 2022 nichts geändert, zumal sie eher nicht von
Krankheitswert gewesen seien und deren Débridement jedenfalls nicht zu einer
relevanten Beschwerdelinderung geführt habe. Ein passager aufgetretenes CRPS
habe zwar indirekt als unfallkausal bewertet werden müssen, da es nach einer
Arthro-MRT vom 3. Februar 2021 aufgetreten sei, die im Zusammenhang mit dem
erwähnten Ereignis durchgeführt worden sei. Diese Problematik sei jedoch innert
etwa acht Monaten folgenlos ausgeheilt und davon hätten sich auch später keine
Residuen mehr nachweisen lassen. Somit sei ein unfallkausaler Status quo sine
spätestens Ende September 2021 erreicht gewesen und sämtliche in der Folge
durchgeführten Abklärungen und Behandlungen sowie allenfalls attestierte
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien somit überwiegend wahrscheinlich
ausschliesslich unfallfremd gewesen. Insgesamt könne vollumfänglich an der im
Ergebnis gleichlautenden Einschätzung des Sachverhalts durch Dr. G____ in dessen
Stellungnahme vom 10. Februar 2022 festgehalten werden (Akten S. 247).
4.6.
In der ärztlichen Beurteilung vom 24. Januar 2023 nimmt Dr. H____ Bezug
auf den Bericht von Dr. F____ vom 13. März 2021 und den OP-Bericht über die Arthroskopie
vom 21. Juli 2022 (vgl. Akten S. 238). In der Aktenauflistung findet sich zudem
der Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2021 bei Dr. E____,
Handchirurgie [...] Spital, vorgestellt habe (a.a.O.). Allerdings fehlen in der
Aktenzusammenstellung von Dr. H____ der von Dr. F____ ausgefüllte Fragebogen
vom 25. Mai 2022 und der Bericht von Dr. F____ vom 18. Juli 2022. Zudem fehlt
es an einem Hinweis auf den Bericht von Dr. E____ vom 31. März 2022. Auf diese und
weitere vorliegend relevante Berichte gilt es nachfolgend kurz einzugehen.
4.7.
4.7.1. Dr. F____, Facharzt für Handchirurgie, diagnostizierte im
Bericht vom 13. März 2021 eine trophische Störung und ein beginnendes CRPS I an
der dominanten rechten Hand. Dr. F____ hielt fest, dass nach Abklingen der
trophischen Veränderungen bei anhaltenden, auf das rechte Handgelenk
beschränkten, Beschwerden allenfalls eine weitere Abklärung im Sinne einer
Handgelenksarthroskopie sinnvoll sei, damit die Situation bezüglich der
Stabilität des lunotriqueralen Bandes und auch in Bezug auf die Situation am
Discus articularis beurteilt werden könne (Akten, S. 22).
4.7.2. Im MRI vom 17. März 2021 wurden eine höhergradige
Partialruptur der volaren Anteile des lunotriquetralen Ligaments, eine Ruptur
der dorsalen Kapselbandstrukturen in der Höhe des Ligamentum interkarpale
dorsale sowie partiell auch des Ligamentum radio-triquetrum dorsale
festgestellt. Zudem wurde im TCFF ein Einriss des Discus in Höhe der Fixation
am Processus Styloideus mit begleitender zentraler Diskusperforation
beschrieben (Akten S. 26).
4.7.3. Dr. E____ hielt im Bericht vom 15. September 2021 als
Diagnosen unter anderem eine Partialruptur des dorsalen Lunotriquetral-Ligamentes
rechts nach Velosturz am 13.01.2021, einen V.a. TFCC-Läsion rechts und einen
St. n. MR-Arthrographie Handgelenk rechts mit massiven Schmerzen n. Punktion sowie
eine Traumatische Tendovaginitis der Extensoren-Sehnen des 1. und 4.
Strecksehnenfaches fest (Akten S. 90). Zudem vermerkte sie, dass die
Fortführung der Ergotherapie notwendig sei, um die Arbeitsfähigkeit
aufrechtzuerhalten (Akten S. 91.).
4.7.4. Mit Bericht vom 31. März 2022 stellte Dr. E____ klar, dass
sie mit der Begründung der Versicherung, gestützt auf ihre handschriftlichen
Einträge in der Krankengeschichte sei von einem Endzustand auszugehen, nicht
einverstanden sei. So hielt sie fest, erfreulicherweise sei der Befund im
September insgesamt gebessert gewesen. Die Patientin sei wieder 100%
arbeitsfähig gewesen, habe jedoch Schmerzen nach der Arbeit und auch während
der Arbeit gehabt und es habe weiterhin Tätigkeiten gegeben, welche die
Patientin nicht habe durchführen können. Die Beweglichkeit sei insgesamt
gebessert gewesen, im Vergleich zur Gegenseite jedoch noch nicht gut. Die
Trophik sei im Vergleich zu den vorherigen Befunden deutlich gebessert, jedoch
nicht normal gewesen. Ferner hielt sie zweifach fest, dass sie nicht geschrieben
habe, der Endzustand sei erreicht. Hinsichtlich der Kontrolluntersuchung am 11.
Januar 2022 vermerkte sie, dass sich sowohl die Beweglichkeit als auch die
Trophik verbessert hätten, aber dass der Endzustand noch nicht erreicht sei.
Diverse Bewegungen seien noch nicht durchführbar. Insbesondere bestünden
weiterhin vor allem Schmerzen im Bereich des Handgelenkes dorsal-seitig sowie
pisotriqueral (Akten S. 119). Ferner gab sie in der Beantwortung der Fragen der
Beschwerdeführerin zur Prognose an, dass eine Langzeitverordnung von
Ergotherapie für 1 Jahr zu einem Fortschritt führen könne (Akten S. 140).
4.7.5. Dr. F____ hielt in Beantwortung des Fragebogens der
Beschwerdeführerin am 25. Mai 2022 fest, dass das CRPS I an der rechten Hand
mittlerweile abgeheilt, aber dass die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht
beschwerdefrei sei. Die Schmerzen bestünden in der Region des Discus
articularis resp. des distalen Radioulnargelenkes, wo die MRI-Untersuchungen
eine Läsion der Kapselstrukturen bestätigt hätten (Akten S. 157).
4.7.6. Im Schreiben vom 18. Juli 2022 betonte Dr. F____, dass er
in seinem letzten Schreiben klar festgehalten habe, dass er die aktuelle
Situation noch im Rahmen des Unfallgeschehens beurteile. Wegen den im MRI
nachgewiesenen Läsionen, einerseits zentral am Discus articulons, andererseits
im Bereich der ulnarseitigen fovealen Aufhängung sowie der in beiden
MRI-Untersuchungen erwähnten Verletzungen des lunotriqueralen Bandes sei eine Handgelenksarthroskopie
geplant. Diese Verletzungen seien "sicherlich
nicht als altersbedingte Abnützung/Arthrose anzusehen", sondern auf ein Distorsionstrauma des
Handgelenks zurückzuführen (Akten S. 211).
4.7.7. Im OP-Bericht betreffend die Handgelenksarthroskopie vom 21. Juli
2022 hielt Dr. F____ folgendes fest: "Der
Discus articulons zeigt wie vom ersten MRI her erwartet nahe dem radialseitigen
Ansatz einen schlitzförmigen Einriss, keine degenerative Zerfaserung der
Ränder, keine ausgefransten Ränder und [ist] damit nicht als degenerativ zu
beurteilen" (Akten S.
171).
4.8.
4.8.1. Unstreitig wurde die Beschwerdeführerin vorliegend von den
beratend tätigen Ärzten nicht persönlich klinisch untersucht. Diese haben
jeweils eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. An deren Einschätzung ergeben
sich bei einer Gesamtwürdigung der Akten Zweifel. Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass Dr. G____ nicht auf die Befunde von Dr. F____ zur Läsion der
Kapselbandstrukturen und zum Discus articularis einging und sich bei seiner
Beurteilung einzig auf die Angaben zum abgeheilten CRPS bezog. Weiter kann dem
OP-Bericht entnommen werden, dass beim radialseitigen Ansatz ein
schlitzförmiger Einriss bestand. Ein solcher war von Dr. F____ bereits
anlässlich der Untersuchung vom 13. März 2021 nach kritischer Betrachtung des
ersten MRI vermutet worden, wobei sich dieser Verdacht im zweiten MRI vom 17.
März 2021 bestätigte. Im OP-Bericht wurde ausserdem festgehalten, dass bei der
Beschwerdeführerin keine degenerative Zerfaserung der Ränder und keine
ausgefransten Ränder vorlagen. Bei diesem Geschehensablauf mit der zweifach
erfolgten Bildgebung und den Feststellungen anlässlich der Operation erscheint es
als vollumfänglich nachvollziehbar, dass die Beschwerden bei der noch jungen
Patientin nicht als altersbedingte Abnutzung/Arthrose anzusehen sind, sondern
auf das Distorisionstrauma zurückgehen, wie dies Dr. F____ überzeugend darlegt.
Die Handgelenksarthroskopie vom 21. Juli 2022 steht damit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 13. Januar
2021, weshalb der Status quo sine entgegen der Behauptung von Dr. H____ nicht
bereits Ende September 2021 eingetreten ist. Ob zusätzlich eine unfallfremde
Ulna-Plus-Variante besteht, welche ihrerseits ebenfalls Beschwerden bereitet,
ändert nichts an der mindestens bestehenden Teilkausalität der Beschwerden (bis
zur Operation bzw. die im Anschluss stattfindende Rekonvaleszenz).
4.8.2. Die diesbezüglich gegenteiligen Ausführungen von Dr. H____, welcher
sämtliche Veränderungen ausschliesslich als degenerativ beurteilte, berücksichtigen
wesentliche Berichte nicht (vgl. E. 4.6 vorstehend) und sind damit nicht
ausreichend begründet und folglich auch nicht schlüssig. Vielmehr erscheint die
Schlussfolgerung von Dr. H____, dass kein unfallbedingter Kausalzusammenhang
des Risses im Diskus articularis bestehe, vor dem Hintergrund der klaren
intraoperativen Befunde als nicht nachvollziehbar. Schliesslich widerspricht
sich Dr. H____ selbst, wenn er es einerseits für unerheblich erachtet, dass
sich die seit dem Unfall bestehenden Instabilitätsbeschwerden seit der
Arthroskopie stark verbessert hätten oder sogar verschwunden seien und er andererseits
festhält, die am 21. Juli 2021 anlässlich der Arthroskopie am TCFF erhobenen
Befunde würden an der fehlenden Unfallkausalität nichts ändern, da die
Operation anschliessend zu keiner erheblichen Beschwerdelinderung geführt habe.
4.8.3. Das Vorliegen einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität wird
weiter dadurch gestützt, dass sich die Beschwerden gemäss den Ausführungen von
Dr. F____ im Bericht vom 12. September 2022 entgegen der Darstellung von Dr. H____
nach der Operation doch erheblich verbesserten, auch wenn damals noch keine
Schmerzfreiheit bestand (Akten S. 203 f.). Nebst der seit der Operation nahezu
verschwundenen Instabilität im Handgelenk, hat sich auch dorsal die Situation
verbessert. Zudem sind stärker ausgeprägte Entzündungszustände im Verlauf nicht
mehr aufgetreten (a.a.O.).
4.9.
Bei dieser klaren Ausgangslage rechtfertigt es sich vorliegend, direkt
auf die Beurteilung von Dr. F____ abzustellen und die Unfallkausalität bis zur
Operation und einer anschliessenden angemessenen Rekonvaleszenz mit
Ergotherapie zu bejahen.
5.
5.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
ist zu verpflichten, über die Einstellung per 30. September 2021 hinaus die
Heilungskosten zu übernehmen (insbesondere für die Handgelenksarthroskopie am
21. Juli 2022 und während einer angemessenen Zeit danach für Ergotherapie).
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diese wird durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im
Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
vom 1. Februar 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, über
die Einstellung per 30. September 2021 hinaus die Heilungskosten im Sinne der
Erwägungen zu übernehmen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: