Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht     

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

 

 

 

 

Parteien

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.14

Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023

Unfallbegriff nicht erfüllt und Voraussetzungen für unfallähnliche Körperschädigung nicht gegeben; Beschwerde abgewiesen.

 

 


Tatsachen

I.        

a)        Der im Jahr 1989 geborene Beschwerdeführer war vom 1. März 2018 bis 31. August 2020 als Project Management Analyst bei der C____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen von Unfällen versichert.

b)        Gemäss Bagatell-Unfallmeldung vom 14. Juli 2022 fuhr der Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 beim Skifahren in Kitzbühel (Österreich) in eine Mulde und erlitt dabei eine Stauchung im Rücken (SUVA-Akte 1). Der Beschwerdeführer begab sich wegen Rückenschmerzen am 16. Februar 2019 bei Dr. med. D____, in ärztliche Behandlung, der eine Rückenstauchung diagnostizierte (Bericht vom 16. Februar 2019, SUVA-Akte 3 S. 2).

c)         Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin in den Jahren 2019 und 2021 mehrmals ärztlich behandeln. Mit Bericht vom 15. Mai 2019 diagnostizierte Dr. med. E____, Facharzt für Neurochirurgie, beim Beschwerdeführer eine anhaltende radikuläre Reizsymptomatik rechts bei grosser, deutlich raumfordernder, rechts-paramedianer Diskushernie L5/S1, Osteochondrose L5/S1 und St. n. thorkolumbalem Morbus Scheuermann (SUVA-Akte 17). Im Bericht des [...] Kantonsspitals vom 12. Juni 2019 wurde eine anhaltende radikuläre Reizsymptomatik S1 rechts (nach Stauchung beim Skifahren 2-2019) bei grosser, deutlich raumfordernder, rechts-paramedianer und mediolateraler Diskushernie L5/S1, Teil kollabierende und erosive Osteochondrose L5/S1, St. n. thorakolumbalem Morbus Scheuermann und vorbekanntem sensiblem Defizit rechte Grosszehe nach Unfall und Lokaltrauma in der Schulzeit festgehalten (SUVA-Akte 18). Ferner wurde im Bericht des [...] Kantonsspitals vom 14. August 2019 festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine St. n. diagnostisch-therapeutischer Wurzelblockade S1 rechts mit 2-tägigem diagnostischen Ansprechen bestehe (SUVA-Akte 2). Mit Bericht vom 14. Juni 2021 diagnostizierte Dr. med. F____, FMH Neurochirurgie, ein radikuläres Schmerzsyndrom und sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts, medio-rechts-laterale Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts und Grad Il-Osteochondrose L5/S1 (SUVA-Akte 19).

d)        Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 30. September 2022 (SUVA-Akte 10) eine Erbringung von Versicherungsleistungen ab, da aus dem geschilderten Sachverhalt sowie den medizinischen Unterlagen hervorgehe, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien. Die gegen diese Verfügung am 21. Oktober 2022 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 11) wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (SUVA-Akte 33) abgewiesen.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 10. März 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die ihm zustehenden UVG-Leistungen rückwirkend und für die Zukunft auszurichten.

2.    Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die zusätzlichen Abklärungskosten zurückzuerstatten. Es sei ihm betreffend Nachreichung der Rechnungen das rechtliche Gehör zu gewähren.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Innerhalb der mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2023 gesetzten Frist geht keine Replik des Beschwerdeführers ein. Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2023 die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt, werden die Parteien sowie zwei Auskunftspersonen/Zeugen mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2023 zur Hauptverhandlung geladen.

III.     

Die Hauptverhandlung findet am 14. November 2023 in Anwesenheit der Parteien statt. Zunächst erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin stellt einen Antrag auf Befragung der zwei Auskunftspersonen/Zeugen im Rahmen einer förmlichen Zeugeneinvernahme. Der Antrag wird vom Sozialversicherungsgericht gutgeheissen und anschliessend werden die beiden Zeugen befragt. Die Parteivertretungen gelangen abschliessend zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidgründe verwiesen.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, beim Ereignis vom 14. Februar 2019 handle es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes (Einspracheentscheid, SUVA-Akte 33 S. 4 ff.). Ein Leistungsanspruch aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung müsse ebenfalls abgelehnt werden (Einspracheentscheid, SUVA-Akte 33 S. 6 f.). Insgesamt sei die Leistungsablehnung für den geltend gemachten Unfall daher zu Recht erfolgt (Einspracheentscheid, SUVA-Akte 33 S. 7).

2.2.          Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, das Ereignis vom 14. Februar 2019 stelle ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG dar (Einsprache, SUVA-Akte 11 Rz. 11 ff.; Beschwerde, S. 11 ff.). Ferner liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Einsprache, SUVA-Akte 11 Rz. 18 ff.; Beschwerde, S. 13 f.). Die Beschwerdegegnerin sei daher leistungspflichtig (Beschwerde, S. 2).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 30. September 2022 und Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 zu Recht verneinte.

3.                

3.1.          Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob es sich beim Ereignis vom 14. Februar 2019 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte. Insbesondere zu prüfen – da strittig – ist, ob dem Ereignis vom 14. Februar 2019 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zugrunde lag.

3.2.          3.2.1. Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff umfasst die fünf Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3). Diese müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 = Pra 2016, Nr. 103). Die ersten vier Merkmale umschreiben das Ereignis, welches stattgefunden und zum fünften Tatbestandsmerkmal (Gesundheit oder Tod) geführt haben muss (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 4 N 14). Falls nur eines dieser Tatbestandelemente nicht erfüllt ist, ist das fragliche Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit zu qualifizieren (BGE 129 V 402 E. 2.1 = Pra 2005, Nr. 36).

3.2.2.   Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er  nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 4.1). In BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 erwog das Bundesgericht, ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis bestehe dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben könne, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaube. So werde eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.2). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3; BGE 99 V 136 E. 1).

3.2.3.   Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der leistungsansprechenden Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.1; BGE 116 V 136 E. 4b mit Hinweis).

3.2.4.   Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalles lässt sich selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2010 E. 2.2; Urteil des EVG U 307/01 vom 22. April 2003 E. 5 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 14. Juli 2019 (SUVA-Akte 1) gab der Beschwerdeführer an, er sei beim Skifahren am 14. Februar 2019 in eine Mulde gefahren und habe eine Stauchung erlitten. Später sei eine Diskushernie diagnostiziert worden. Sowohl im Rahmen der Einsprache vom 21. Oktober 2022 (SUVA-Akte 11) wie auch der Beschwerde vom 10. März 2023 schilderte der Beschwerdeführer den Ereignishergang dahingehend, dass er beim Skifahren in eine Mulde gefahren und dabei gestürzt sei. Der Beschwerdeführer legt als Beweis für den geltend gemachten Sturz die schriftlichen Zeugenbestätigungen zweier Personen vor, die mit eigenen Augen gesehen hätten, wie der Beschwerdeführer gestürzt sei, als er in eine Art Senkung auf der Piste gefahren sei (Zeugenbestätigung von G____ vom 14. Oktober 2022, Einsprache-Beilage 3, SUVA-Akte 11; ergänzte Zeugenbestätigung von G____ von 8. März 2023, BB 10; Zeugenbestätigung von H____ vom 8. März 2023, BB 9). Zudem reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. D____ vom 9. März 2023 ein, in welchem dieser bestätigte, dass der am 16. Februar 2019 von ihm behandelte Beschwerdeführer in eine Schneemulde gefahren und gestürzt sei (BB 8). Schliesslich äusserten sich Herr G____ sowie Herr H____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. November 2023 zur Angelegenheit und bestätigten beide, sie hätten einen Sturz des Beschwerdeführers gesehen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7 ff.).

4.2.          Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Bagatell-Unfallmeldung vom 14. Juli 2019 bei der Sachverhaltserläuterung bzw. Unfallbeschreibung (SUVA-Akte 1) angegeben hat, er sei beim Skifahren am 14. Februar 2019 in eine Mulde gefahren und habe eine Stauchung erlitten. Der nach dem Ereignis vom 14. Februar 2019 erstbehandelnde Arzt Dr. med. D____ hielt in seinem Bericht vom 16. Februar 2019 fest, der Versicherte sei beim Skifahren in eine Mulde gefahren und habe dabei eine Stauchung erlitten (vgl. SUVA-Akte 3 S. 2). Seitens der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers wurde mit Bericht des [...] Kantonsspitals vom 12. Juni 2019 (SUVA-Akte 18) festgehalten, es sei «beim aktiven Skifahren zu einer Einstauchung in einer Mulde mit Abknicken des Oberkörpers mit sofortigem Rückenschmerz» gekommen. Dr. med. F____ hielt mit Bericht vom 14. Juni 2021 (SUVA-Akte 19) ebenfalls fest, der Versicherte sei «beim Skifahren in eine Mulde gefahren» und dass dieser «eine Einstauchung erlitten hat mit Flexion des Oberkörpers». Das [...] Kantonsspital führte ferner mit Bericht vom 14. August 2019 an, der Beschwerdeführer leide an einer anhaltenden radikulären Reizsymptomatik S1 rechts, die er aufgrund einer «Stauchung beim Skifahren» zugefügt bekommen habe (SUVA-Akte 2).

4.3.          4.3.1.  Erst im Laufe der Zeit ist das Ereignis vom 14. Februar 2019 sowohl vom Beschwerdeführer, als auch in den medizinischen Berichten anders dargestellt worden. In seiner Einsprache vom 21. Oktober 2022 (SUVA-Akte 11 S. 4 ff.) gab der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, an, er sei beim Skifahren am 14. Februar 2019 gestürzt. Und ebenso wird erstmals in einem etwas mehr als zwei Jahre später verfassten Bericht von Dr. med. D____ vom 9. März 2023 festgehalten, der Versicherte sei in eine Schneemulde gefahren, gestürzt und habe sich dadurch eine Stauchung im Rücken zugezogen (BB 8).

4.3.2.  Im Lichte der bereits erwähnten Beweismaxime, wonach die spontanen «Aussagen der ersten Stunden» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 3.2.4. hiervor; BGE 143 V 168 E. 5.2.2), kann vorliegend nicht von einem Sturz des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Ein programmwidriges Zusatzereignis, das die Ungewöhnlichkeit des Geschehens begründet, ist damit nicht nachgewiesen (mehr hierzu nachfolgend in E. 4.4.1-E. 4.4.2). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich jene Sachverhaltsdarstellung mit überwiegend Wahrscheinlichkeit zugetragen hat, die der Versicherte kurz nach dem Unfallereignis und ohne Überlegungen über mögliche versicherungsrechtliche Folgen dargelegt hatte bzw. die Schilderung, welche er auch den ihn daraufhin behandelnden Ärztinnen und Ärzten gegenüber gemacht hat. Erst im Laufe der Zeit hat der Beschwerdeführer den Sachverhaltshergang anders geschildert und insofern selber widersprüchliche Angaben über das Ereignis vom 14. Februar 2019 gemacht. Damit ist ein Sturz vom Beschwerdeführer nicht genügend glaubhaft gemacht worden. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Skifahren am 14. Februar 2019 nicht gestürzt, sondern in eine Mulde gefahren ist und dabei eine Rückenstauchung erlitten hatte.

4.3.3.  Nichts an diesem Beweisergebnis zu verändern vermögen die Sachverhaltsdarstellungen der beiden anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. November 2023 befragten Zeugen, die zusätzlich schriftliche Zeugenbestätigungen verfasst hatten (Zeugenbestätigung von Herrn G____ vom 14. Oktober 2022, Beilage Einsprache 3 und BB 3; Zeugenbestätigung H____ vom 8. März 2023, BB 9; ergänzte Zeugenbestätigung G____ vom 9. März 2023, BB 10). Verschiedene Anhaltspunkte lassen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen aufkommen, weshalb vorliegend nicht vorbehaltlos auf diese abgestellt werden kann, zumal der Unfall auch bereits vier Jahre zurückliegt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen in erster Linie aufgrund deren Aussageverhalten. So verfügen die schriftlichen Zeugenbestätigungen von Herrn G____ vom 8. März 2023 und von Herrn H____ vom 9. März 2023 über einen gänzlich identischen Wortlaut, weshalb eine Absprache zwischen den Zeugen nicht ausgeschlossen werden kann. Überdies sind aus inhaltlicher Sicht die anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Beschreibungen, insbesondere hinsichtlich des Sturzhergangs sowie der sturzauslösenden Pistenunebenheit, nicht nur ungenau, sondern teilweise auch inkonsistent. So wurden während der Zeugenbefragung Aussagen gemacht, die inhaltlich von den Aussagen des anderen Zeugen bzw. Beschwerdeführers abweichen und sich auch nicht mit den Ausführungen in den schriftlichen Zeugenbestätigungen decken. Dies betrifft etwa die Frage, wer von den Zeugen dem Beschwerdeführer zu Hilfe eilte, nachdem dieser gestürzt war (Verhandlungsprotokoll, S. 1 ff.).

4.3.4.  Da im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer beim Skifahren am 14. Februar 2019 nicht gestürzt, sondern in eine Mulde gefahren ist und dadurch eine Stauchung im Rücken erlitten hatte, ist basierend auf dieser Sachverhaltsdarstellung zu prüfen, ob die plötzliche schädigende Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor zurückzuführen ist.

4.4.           

4.4.1.  Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Schadensereignissen im Bereich des Skisports das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit als gegeben angesehen im Fall eines Skifahrers, der auf einer Buckelpiste auf einer vereisten Stelle ausglitt und danach ohne zu stürzen unkontrolliert einen Buckel anfuhr, abhob und bei verdrehter Oberkörperhaltung hart auf dem Boden aufschlug (Urteil des EVG U 345 vom 18. März 1999 E. 5, in: Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 4/1999, S. 426 f.). Eine Programmwidrigkeit wurde hingegen verneint im Fall eines Skifahrers, der auf einer steilen, buckligen Piste in einer Wellenmulde eine Diskushernie erlitt (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 16. Mai 1991, U 16/91 E. 4d, zitiert in RKUV 4/1999 S. 426). Ebenfalls verneint wurde die Programmwidrigkeit bei einem Skifahrer, der bei einer sturzfreien Kurvenfahrt einen Schlag in der linken Schulter verspürte (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4) sowie bei einem Snowboardfahrer, der bei einer sturzfreien Fahrt über eine Unebenheit im Gelände einen Schlag im Knie spürte (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5).

4.4.2.  Es ist der sportlichen Tätigkeit des Skifahrens inhärent, dass der Körper regelmässig Erschütterungen ausgesetzt ist und stets mit kleinen Absätzen, Unebenheiten und Schlägen gerechnet werden muss. Inwiefern sich beim mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Hergang des Ereignisses vom 14. Februar 2019 eine für den Unfall erforderliche Programmwidrigkeit zugetragen haben soll, ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung zum Skisport (vgl. E. 4.4.1. hiervor), wie bereits in E. 4.3.2. erwähnt, nicht rechtsgenüglich dargetan und auch nicht ersichtlich. Die im Rücken erlittene Stauchung sprengt den Rahmen eines beim Skifahren üblichen Vorgangs nicht, weshalb es am ungewöhnlichen äusseren Faktor mangelt (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Das Ereignis vom 14. Februar 2019 erfüllt somit den versicherungsrechtlichen Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht.

 

4.5.          Abgesehen davon, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und folglich krankheitsbedingt sind und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache überhaupt in Betracht fällt. Somit wäre – auch wenn das Gericht vorliegend den Unfallbegriff bejahen würde – ohnehin fraglich, ob vorliegend ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis vom 14. Februar 2019 und der Diskushernie des Beschwerdeführers zu bejahen wäre.

5.                

5.1.          In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zu bejahen ist. Für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur, sofern er nicht den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen ist.

5.2.          Der Aktenlage zufolge wurde beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Diskushernie diagnostiziert (vgl. Bericht von Dr. med. E____ vom 15. Mai 2019 [SUVA-Akte 17]; Bericht des Kantonsspitals Luzern vom 12. Juni 2019 [SUVA-Akte 18]; Bericht von Dr. med. F____ vom 14. Juni 2021 [SUVA-Akte 19]). Da die Diskushernie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sich nicht unter eine unfallähnliche Körperschädigung subsumieren lässt (BGE 116 V 145 E. 4c), ist auch das auf Art. 6 Abs. 2 UVG gestützte Begehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von UVG-Leistungen abzuweisen.

6.               Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin keine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorgeworfen werden. Der Beschwerdegegnerin lagen insgesamt vier ärztliche Berichte vor. Diese Berichte wurden in unterschiedlichen zeitlichen Abständen nach dem geltend gemachten Tag des Schadensereignisses am 14. Februar 2019 erstellt (zwei Tage nach dem Schadensereignis: Bericht von Dr. med. D____ vom 16. Februar 2019; ca. drei Monate nach dem Schadensereignis: Bericht von Dr. med. E____ vom 15. Mai 2019; ca. vier Monate nach dem Schadensereignis: Bericht des [...] Kantonsspitals vom 12. Juni 2019; ca. drei Jahre nach dem Schadensereignis: Bericht von Dr. med. I____ vom 14. Juni 2021). In keinem dieser Berichte wird – wie hiervor in E. 4.2. ausgeführt – ein Sturz des Beschwerdeführers erwähnt, welcher unter Umständen einen Unfall im rechtlichen Sinne begründen könnte. Die Beschwerdegegnerin hatte demnach begründeten Anlass anzunehmen, dass die Einholung weiterer Berichte von behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers (namentlich von der J____, des Ärztezentrums K____, der Osteopathie L____, Dr. M____, Dr. N____ und Dr. I____; vgl. Beschwerde, Rz. 13) nichts mehr am feststehenden Ergebnis ändern würde. Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Abnahme weiterer Beweise stellt demnach keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Anordnung eines Gerichtgutachtens (vgl. Beschwerde, Rz. 31).

7.               Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Ereignis vom 14. Februar 2019 den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht erfüllt und keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Ebenfalls zu Recht verneint wurde die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt hat. Der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023, mit dem die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen abgelehnt hat, ist somit nicht zu beanstanden.

8.                

8.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 zu bestätigen.

8.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

8.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. R. Schibli

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: