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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14.
November 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.14
Einspracheentscheid vom 9.
Februar 2023
Unfallbegriff nicht erfüllt und
Voraussetzungen für unfallähnliche Körperschädigung nicht gegeben; Beschwerde
abgewiesen.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1989 geborene Beschwerdeführer war vom 1.
März 2018 bis 31. August 2020 als Project Management Analyst bei der C____
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen
von Unfällen versichert.
b) Gemäss Bagatell-Unfallmeldung vom 14. Juli 2022
fuhr der Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 beim Skifahren in Kitzbühel (Österreich)
in eine Mulde und erlitt dabei eine Stauchung im Rücken (SUVA-Akte 1). Der
Beschwerdeführer begab sich wegen Rückenschmerzen am 16. Februar 2019 bei
Dr. med. D____, in ärztliche Behandlung, der eine Rückenstauchung
diagnostizierte (Bericht vom 16. Februar 2019, SUVA-Akte 3 S. 2).
c) Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin in den
Jahren 2019 und 2021 mehrmals ärztlich behandeln. Mit Bericht vom 15. Mai 2019
diagnostizierte Dr. med. E____, Facharzt für Neurochirurgie, beim
Beschwerdeführer eine anhaltende radikuläre Reizsymptomatik rechts bei grosser,
deutlich raumfordernder, rechts-paramedianer Diskushernie L5/S1, Osteochondrose
L5/S1 und St. n. thorkolumbalem Morbus Scheuermann (SUVA-Akte 17). Im
Bericht des [...] Kantonsspitals vom 12. Juni 2019 wurde eine anhaltende
radikuläre Reizsymptomatik S1 rechts (nach Stauchung beim Skifahren 2-2019) bei
grosser, deutlich raumfordernder, rechts-paramedianer und mediolateraler
Diskushernie L5/S1, Teil kollabierende und erosive Osteochondrose L5/S1, St. n.
thorakolumbalem Morbus Scheuermann und vorbekanntem sensiblem Defizit rechte
Grosszehe nach Unfall und Lokaltrauma in der Schulzeit festgehalten (SUVA-Akte
18). Ferner wurde im Bericht des [...] Kantonsspitals vom 14. August 2019 festgehalten,
dass beim Beschwerdeführer eine St. n. diagnostisch-therapeutischer Wurzelblockade
S1 rechts mit 2-tägigem diagnostischen Ansprechen bestehe (SUVA-Akte 2). Mit
Bericht vom 14. Juni 2021 diagnostizierte Dr. med. F____, FMH
Neurochirurgie, ein radikuläres Schmerzsyndrom und sensibles Ausfallsyndrom S1
rechts, medio-rechts-laterale Diskushernie L5/S1 mit Kompression der
Nervenwurzel S1 rechts und Grad Il-Osteochondrose L5/S1 (SUVA-Akte 19).
d) Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 30.
September 2022 (SUVA-Akte 10) eine Erbringung von Versicherungsleistungen ab,
da aus dem geschilderten Sachverhalt sowie den medizinischen Unterlagen
hervorgehe, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers weder auf einen Unfall
noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien. Die gegen
diese Verfügung am 21. Oktober 2022 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 11) wurde
von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023
(SUVA-Akte 33) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 10. März 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der
Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer
seien die ihm zustehenden UVG-Leistungen rückwirkend und für die Zukunft
auszurichten.
2.
Die
Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die zusätzlichen Abklärungskosten
zurückzuerstatten. Es sei ihm betreffend Nachreichung der Rechnungen das
rechtliche Gehör zu gewähren.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2023 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innerhalb der mit Instruktionsverfügung vom 26.
April 2023 gesetzten Frist geht keine Replik des Beschwerdeführers ein. Da der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2023 die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt, werden die Parteien sowie zwei Auskunftspersonen/Zeugen
mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2023 zur Hauptverhandlung geladen.
III.
Die Hauptverhandlung findet am 14. November 2023 in Anwesenheit
der Parteien statt. Zunächst erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Die
Beschwerdegegnerin stellt einen Antrag auf Befragung der zwei
Auskunftspersonen/Zeugen im Rahmen einer förmlichen Zeugeneinvernahme. Der
Antrag wird vom Sozialversicherungsgericht gutgeheissen und anschliessend
werden die beiden Zeugen befragt. Die Parteivertretungen gelangen abschliessend
zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
und die nachstehenden Entscheidgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, beim Ereignis vom 14. Februar
2019 handle es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes (Einspracheentscheid,
SUVA-Akte 33 S. 4 ff.). Ein Leistungsanspruch aufgrund einer unfallähnlichen
Körperschädigung müsse ebenfalls abgelehnt werden (Einspracheentscheid,
SUVA-Akte 33 S. 6 f.). Insgesamt sei die Leistungsablehnung für den geltend
gemachten Unfall daher zu Recht erfolgt (Einspracheentscheid, SUVA-Akte 33 S.
7).
2.2.
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, das Ereignis
vom 14. Februar 2019 stelle ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG dar
(Einsprache, SUVA-Akte 11 Rz. 11 ff.; Beschwerde, S. 11 ff.). Ferner liege eine
unfallähnliche Körperschädigung vor (Einsprache, SUVA-Akte 11 Rz. 18 ff.;
Beschwerde, S. 13 f.). Die Beschwerdegegnerin sei daher leistungspflichtig
(Beschwerde, S. 2).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht mit Verfügung vom 30. September 2022 und Einspracheentscheid
vom 9. Februar 2023 zu Recht verneinte.
3.
3.1.
Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob es sich beim Ereignis vom 14.
Februar 2019 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte. Insbesondere zu
prüfen – da strittig – ist, ob dem Ereignis vom 14. Februar 2019 ein
ungewöhnlicher äusserer Faktor zugrunde lag.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach
Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff umfasst die fünf
Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht,
Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3). Diese müssen
kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE
142 V 219 E. 4.3.1 = Pra 2016, Nr. 103). Die ersten vier Merkmale umschreiben
das Ereignis, welches stattgefunden und zum fünften Tatbestandsmerkmal
(Gesundheit oder Tod) geführt haben muss (vgl. Ueli
Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 4 N 14). Falls
nur eines dieser Tatbestandelemente nicht erfüllt ist, ist das fragliche
Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit zu qualifizieren
(BGE 129 V 402 E. 2.1 = Pra 2005, Nr. 36).
3.2.2. Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor
ungewöhnlich, wenn er – nach einem
objektiven Massstab – nicht mehr im
Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich
ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 4.1). In BGE 134 V 72 E.
4.3.2.1 erwog das Bundesgericht, ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis
bestehe dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen
als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben könne, also keine gesicherte
Zuordnung zum exogenen Faktor erlaube. So werde eine Einwirkung ohne
offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen
Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021
vom 17. Dezember 2021 E. 5.2). Bei Schädigungen, die sich auf das
Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern
strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders
sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis
manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung,
während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein
krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2019
vom 2. Juli 2019 E. 3; BGE 99 V 136 E. 1).
3.2.3. Praxisgemäss sind die
einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der leistungsansprechenden Person
glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige,
ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines
unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine
Leistungspflicht des Unfallversicherers. Insbesondere ist zu verlangen, dass
die Schilderungen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen.
Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen
Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime
entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann
zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser
Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit
Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat
dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden
Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014
E. 3.1; BGE 116 V 136 E. 4b mit Hinweis).
3.2.4. Die Verwaltung als
verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache
nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes
vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b). Bei sich widersprechenden Angaben der
versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime
hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in
der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die
bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre
Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach
dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis
einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit
Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden
Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere
Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu
berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen,
wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2
mit Hinweisen). Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis
dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung,
also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines
Unfalles lässt sich selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese
dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines
Unfalles (Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2010 E. 2.2; Urteil des EVG U
307/01 vom 22. April 2003 E. 5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 14. Juli 2019 (SUVA-Akte 1) gab der
Beschwerdeführer an, er sei beim Skifahren am 14. Februar 2019 in eine Mulde gefahren
und habe eine Stauchung erlitten. Später sei eine Diskushernie diagnostiziert
worden. Sowohl im Rahmen der Einsprache vom 21. Oktober 2022 (SUVA-Akte 11) wie
auch der Beschwerde vom 10. März 2023 schilderte der Beschwerdeführer den
Ereignishergang dahingehend, dass er beim Skifahren in eine Mulde gefahren und
dabei gestürzt sei. Der Beschwerdeführer legt als Beweis für den geltend
gemachten Sturz die schriftlichen Zeugenbestätigungen zweier Personen vor, die
mit eigenen Augen gesehen hätten, wie der Beschwerdeführer gestürzt sei, als er
in eine Art Senkung auf der Piste gefahren sei (Zeugenbestätigung von G____ vom
14. Oktober 2022, Einsprache-Beilage 3, SUVA-Akte 11; ergänzte Zeugenbestätigung
von G____ von 8. März 2023, BB 10; Zeugenbestätigung von H____ vom
8. März 2023, BB 9). Zudem reichte der Beschwerdeführer den Bericht von
Dr. med. D____ vom 9. März 2023 ein, in welchem dieser bestätigte,
dass der am 16. Februar 2019 von ihm behandelte Beschwerdeführer in eine
Schneemulde gefahren und gestürzt sei (BB 8). Schliesslich äusserten sich Herr G____
sowie Herr H____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. November 2023 zur
Angelegenheit und bestätigten beide, sie hätten einen Sturz des
Beschwerdeführers gesehen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7 ff.).
4.2.
Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Bagatell-Unfallmeldung
vom 14. Juli 2019 bei der Sachverhaltserläuterung bzw. Unfallbeschreibung (SUVA-Akte
1) angegeben hat, er sei beim Skifahren am 14. Februar 2019 in eine Mulde gefahren
und habe eine Stauchung erlitten. Der nach dem Ereignis vom 14. Februar
2019 erstbehandelnde Arzt Dr. med. D____ hielt in seinem Bericht vom 16.
Februar 2019 fest, der Versicherte sei beim Skifahren in eine Mulde gefahren
und habe dabei eine Stauchung erlitten (vgl. SUVA-Akte 3 S. 2). Seitens
der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers wurde mit Bericht des [...]
Kantonsspitals vom 12. Juni 2019 (SUVA-Akte 18) festgehalten, es sei «beim
aktiven Skifahren zu einer Einstauchung in einer Mulde mit Abknicken des
Oberkörpers mit sofortigem Rückenschmerz» gekommen. Dr. med. F____ hielt mit
Bericht vom 14. Juni 2021 (SUVA-Akte 19) ebenfalls fest, der Versicherte sei
«beim Skifahren in eine Mulde gefahren» und dass dieser «eine Einstauchung
erlitten hat mit Flexion des Oberkörpers». Das [...] Kantonsspital führte
ferner mit Bericht vom 14. August 2019 an, der Beschwerdeführer leide an einer
anhaltenden radikulären Reizsymptomatik S1 rechts, die er aufgrund einer «Stauchung
beim Skifahren» zugefügt bekommen habe (SUVA-Akte 2).
4.3.
4.3.1. Erst im Laufe der Zeit ist das Ereignis vom 14. Februar 2019
sowohl vom Beschwerdeführer, als auch in den medizinischen Berichten anders
dargestellt worden. In seiner Einsprache vom 21. Oktober 2022 (SUVA-Akte 11 S.
4 ff.) gab der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, an, er
sei beim Skifahren am 14. Februar 2019 gestürzt. Und ebenso wird erstmals in
einem etwas mehr als zwei Jahre später verfassten Bericht von Dr. med. D____
vom 9. März 2023 festgehalten, der Versicherte sei in eine Schneemulde
gefahren, gestürzt und habe sich dadurch eine Stauchung im Rücken zugezogen (BB
8).
4.3.2. Im Lichte der bereits erwähnten Beweismaxime, wonach die spontanen «Aussagen
der ersten Stunden» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als
spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können
(vgl. E. 3.2.4. hiervor; BGE 143 V 168 E. 5.2.2), kann vorliegend nicht von
einem Sturz des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Ein programmwidriges
Zusatzereignis, das die Ungewöhnlichkeit des Geschehens begründet, ist damit
nicht nachgewiesen (mehr hierzu nachfolgend in E. 4.4.1-E. 4.4.2). Es ist
vielmehr davon auszugehen, dass sich jene Sachverhaltsdarstellung mit
überwiegend Wahrscheinlichkeit zugetragen hat, die der Versicherte kurz nach
dem Unfallereignis und ohne Überlegungen über mögliche versicherungsrechtliche
Folgen dargelegt hatte bzw. die Schilderung, welche er auch den ihn daraufhin
behandelnden Ärztinnen und Ärzten gegenüber gemacht hat. Erst im Laufe der Zeit
hat der Beschwerdeführer den Sachverhaltshergang anders geschildert und
insofern selber widersprüchliche Angaben über das Ereignis vom 14. Februar 2019
gemacht. Damit ist ein Sturz vom Beschwerdeführer nicht genügend glaubhaft
gemacht worden. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Skifahren am 14. Februar 2019 nicht
gestürzt, sondern in eine Mulde gefahren ist und dabei eine Rückenstauchung
erlitten hatte.
4.3.3. Nichts an diesem Beweisergebnis zu verändern vermögen die Sachverhaltsdarstellungen
der beiden anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. November 2023 befragten
Zeugen, die zusätzlich schriftliche Zeugenbestätigungen verfasst hatten
(Zeugenbestätigung von Herrn G____ vom 14. Oktober 2022, Beilage Einsprache 3
und BB 3; Zeugenbestätigung H____ vom 8. März 2023, BB 9; ergänzte
Zeugenbestätigung G____ vom 9. März 2023, BB 10). Verschiedene Anhaltspunkte
lassen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen aufkommen, weshalb vorliegend
nicht vorbehaltlos auf diese abgestellt werden kann, zumal der Unfall auch
bereits vier Jahre zurückliegt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen
bestehen in erster Linie aufgrund deren Aussageverhalten. So verfügen die
schriftlichen Zeugenbestätigungen von Herrn G____ vom 8. März 2023 und von
Herrn H____ vom 9. März 2023 über einen gänzlich identischen Wortlaut, weshalb
eine Absprache zwischen den Zeugen nicht ausgeschlossen werden kann. Überdies
sind aus inhaltlicher Sicht die anlässlich der Hauptverhandlung gemachten
Beschreibungen, insbesondere hinsichtlich des Sturzhergangs sowie der
sturzauslösenden Pistenunebenheit, nicht nur ungenau, sondern teilweise auch inkonsistent.
So wurden während der Zeugenbefragung Aussagen gemacht, die inhaltlich von den
Aussagen des anderen Zeugen bzw. Beschwerdeführers abweichen und sich auch
nicht mit den Ausführungen in den schriftlichen Zeugenbestätigungen decken.
Dies betrifft etwa die Frage, wer von den Zeugen dem Beschwerdeführer zu Hilfe
eilte, nachdem dieser gestürzt war (Verhandlungsprotokoll, S. 1 ff.).
4.3.4. Da im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer beim Skifahren am 14. Februar
2019 nicht gestürzt, sondern in eine Mulde gefahren ist und dadurch eine
Stauchung im Rücken erlitten hatte, ist basierend auf dieser
Sachverhaltsdarstellung zu prüfen, ob die plötzliche schädigende Einwirkung auf
den Körper des Beschwerdeführers auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor
zurückzuführen ist.
4.4.
4.4.1. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Schadensereignissen im
Bereich des Skisports das Merkmal des
ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf
störenden Programmwidrigkeit als gegeben angesehen im Fall eines Skifahrers,
der auf einer Buckelpiste auf einer vereisten Stelle ausglitt und danach ohne
zu stürzen unkontrolliert einen Buckel anfuhr, abhob und bei verdrehter
Oberkörperhaltung hart auf dem Boden aufschlug (Urteil des EVG U 345 vom
18. März 1999 E. 5, in: Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis [RKUV] 4/1999, S. 426 f.). Eine Programmwidrigkeit wurde
hingegen verneint im Fall eines Skifahrers, der auf einer steilen, buckligen
Piste in einer Wellenmulde eine Diskushernie erlitt (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 16. Mai 1991, U 16/91
E. 4d, zitiert in RKUV 4/1999 S. 426). Ebenfalls verneint wurde die
Programmwidrigkeit bei einem Skifahrer, der bei einer sturzfreien Kurvenfahrt einen
Schlag in der linken Schulter verspürte (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021
vom 17. Dezember 2021 E. 5.4) sowie bei einem Snowboardfahrer, der bei
einer sturzfreien Fahrt über eine Unebenheit im Gelände einen Schlag im Knie
spürte (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5).
4.4.2. Es ist der sportlichen Tätigkeit des Skifahrens
inhärent, dass der Körper regelmässig Erschütterungen ausgesetzt ist und stets
mit kleinen Absätzen, Unebenheiten und Schlägen gerechnet werden muss.
Inwiefern sich beim mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Hergang
des Ereignisses vom 14. Februar 2019 eine für den Unfall erforderliche
Programmwidrigkeit zugetragen haben soll, ist im Lichte der zitierten
Rechtsprechung zum Skisport (vgl. E. 4.4.1. hiervor), wie bereits in E. 4.3.2. erwähnt,
nicht rechtsgenüglich dargetan und auch nicht ersichtlich. Die im Rücken
erlittene Stauchung sprengt den Rahmen eines beim Skifahren üblichen Vorgangs
nicht, weshalb es am ungewöhnlichen äusseren Faktor mangelt (vgl. E. 3.2.2.
hiervor). Das Ereignis vom 14. Februar 2019 erfüllt somit den
versicherungsrechtlichen Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht.
4.5.
Abgesehen davon, entspricht es einer medizinischen
Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch
alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
entstehen und folglich krankheitsbedingt sind und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache überhaupt
in Betracht fällt. Somit wäre – auch wenn das Gericht vorliegend den Unfallbegriff
bejahen würde – ohnehin fraglich, ob vorliegend ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
zwischen dem schädigenden Ereignis vom 14. Februar 2019 und der Diskushernie
des Beschwerdeführers zu bejahen wäre.
5.
5.1.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne
von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zu bejahen ist. Für eine Listenverletzung nach
Art. 6 Abs. 2 UVG besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur,
sofern er nicht den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen ist.
5.2.
Der Aktenlage zufolge wurde beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine
Diskushernie diagnostiziert (vgl. Bericht von Dr. med. E____ vom 15. Mai 2019
[SUVA-Akte 17]; Bericht des Kantonsspitals Luzern vom 12. Juni 2019 [SUVA-Akte
18]; Bericht von Dr. med. F____ vom 14. Juni 2021 [SUVA-Akte 19]). Da die
Diskushernie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sich nicht unter eine
unfallähnliche Körperschädigung subsumieren lässt (BGE 116 V 145 E. 4c),
ist auch das auf Art. 6 Abs. 2 UVG gestützte Begehren des Beschwerdeführers auf
Ausrichtung von UVG-Leistungen abzuweisen.
6.
Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der
Beschwerdegegnerin keine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorgeworfen werden.
Der Beschwerdegegnerin lagen insgesamt vier ärztliche Berichte vor. Diese
Berichte wurden in unterschiedlichen zeitlichen Abständen nach dem geltend
gemachten Tag des Schadensereignisses am 14. Februar 2019 erstellt (zwei Tage nach
dem Schadensereignis: Bericht von Dr. med. D____ vom 16. Februar 2019; ca. drei
Monate nach dem Schadensereignis: Bericht von Dr. med. E____ vom 15. Mai 2019;
ca. vier Monate nach dem Schadensereignis: Bericht des [...] Kantonsspitals vom
12. Juni 2019; ca. drei Jahre nach dem Schadensereignis: Bericht von Dr. med. I____
vom 14. Juni 2021). In keinem dieser Berichte wird – wie hiervor in E. 4.2.
ausgeführt – ein Sturz des Beschwerdeführers erwähnt, welcher unter
Umständen einen Unfall im rechtlichen Sinne begründen könnte. Die
Beschwerdegegnerin hatte demnach begründeten Anlass anzunehmen, dass die Einholung
weiterer Berichte von behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers (namentlich von
der J____, des Ärztezentrums K____, der Osteopathie L____, Dr. M____, Dr. N____
und Dr. I____; vgl. Beschwerde, Rz. 13) nichts mehr am feststehenden Ergebnis ändern
würde. Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Abnahme weiterer Beweise
stellt demnach keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (sog. antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). Gleiches gilt hinsichtlich des
Antrags des Beschwerdeführers auf Anordnung eines Gerichtgutachtens (vgl.
Beschwerde, Rz. 31).
7.
Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen,
dass das Ereignis vom 14. Februar 2019 den Unfallbegriff gemäss Art. 4
ATSG nicht erfüllt und keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art.
6 Abs. 2 UVG vorliegt. Ebenfalls zu Recht verneint wurde die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt hat. Der
Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023, mit dem die Beschwerdegegnerin den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen abgelehnt hat, ist
somit nicht zu beanstanden.
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 zu bestätigen.
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: