Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

C____ AG, [...]

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.15

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023

Leistungseinstellung

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1967, arbeitete 100 % als Assistentin der Geschäftsleitung für die Stiftung D____ und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der C____ AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Dezember 2021 wurde sie als Fussgängerin von einem Motorrad angefahren (vgl. die Angaben der Verkehrspolizei [...] [Akte 1] sowie das Unfallprotokoll [Akte 23]; vgl. auch die Schadenmeldung UVG [Akte 3]) und zog sich dabei multiple Verletzungen zu. Im Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 22. Dezember 2021 wurden insb. folgende Diagnosen festgehalten: "Jochbeinfraktur links mit minimaler Dislokation" und "Retrobulbärhämatom links mit leichtem Exophthalmus und Hämatosinus links"; "Kontusion Zahn 14"; "laterale Rippenfrakturen Costae 5-6 links mit minimalem fokalem Pneumothorax 2mm"; "Kontusion Knie- und Handgelenk beidseits"; "HWS-Distorsion". Die Behandlung der Unfallfolgen erfolgte im Wesentlichen konservativ (vgl. Akte 2). Die C____ AG erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Insbesondere richtete sie Taggelder aus (vgl. implizit Akte 69). In Bezug auf die Kosten der Heilbehandlung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, man vergüte (nur) die Leistungserbringer in der Schweiz direkt (vgl. das Schreiben vom 13. Januar 2022; Akte 15).

b)       Im weiteren Verlauf forderte die C____ AG beim E____spital [...], Abteilung Chirurgie, den Bericht vom 5. April 2022 (Akte 44) an und legte den Fall der beratenden Ärztin, Dr. F____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor (vgl. Akte 45). Daraufhin wurden bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte eingeholt (Bericht Augenklinik, E____spital, vom 4. März 2022 [Akte 52]; Bericht Psychosomatik vom 12. April 2022 [Akte 54]). Überdies wurde der Opthalmologe Dr. G____ zur Erstattung einer Aktenbeurteilung aufgefordert (Beurteilung vom 16. Mai 2022; Akte 55). Ausserdem holte die C____ AG bei der behandelnden Zahnärztin den Bericht vom 17. Mai 2022 (inkl. diverse Röntgenaufnahmen) ein (vgl. Akten 57 und 58). Am 7. Juni 2022 nahm Dr. F____ nochmals Stellung (vgl. Akte 62). Am 8. Juni 2022 äusserte sich der beratende Zahnarzt, Dr. med. dent. H____ (vgl. Akte 66).

c)       Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 teilte die C____ AG der Beschwerdeführerin mit, es lägen keine unfallbedingten Beeinträchtigungen (mehr) vor. Auch sei keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (mehr) ausgewiesen. Es bestehe daher kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (vgl. Akte 67). In einem weiteren Schreiben vom 15. Juni 2022 wurde die Arbeitgeberin dahingehend orientiert, dass ab dem 1. April 2022 keine Unfalltaggelder mehr geschuldet seien (vgl. Akte 69).

d)       Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 ("Wiedererwägungsgesuch") wandte sich die Ophtalmologie des E____spitals [...] an den Vertrauensarzt der C____ AG (vgl. Akte 84). Am 25. Juli 2022 äusserte sich auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. I____, Allgemeine Innere Medizin FMH, gegenüber der C____ AG (vgl. Akte 92). Auf Veranlassung der Beschwerdeführerin liess die Psychosomatik des E____spitals [...] der Versicherung den Verlaufsbericht vom 28. Juli 2022 zukommen (vgl. Akte 93). Ausserdem reichte auch die Beschwerdeführerin am 8. August 2022 diverse ärztliche Unterlagen ein (vgl. Akte 94). Die C____ AG forderte in der Folge beim beratenden Zahnarzt die Stellungnahme vom 29. August 2022 an (vgl. Akte 96). Beim Ophthalmologen Dr. G____ hatte sie bereits die weitere Stellungnahme vom 8. August 2022 eingeholt (vgl. Akte 89). Überdies nahm sie einen weiteren Verlaufsbericht des E____spitals [...], Abteilung orthopädische Chirurgie, vom 11. September 2022 zu den Akten (vgl. Akte 99).

e)       Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 verneinte die C____ AG schliesslich einen (weiteren) Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. Dezember 2021 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschweren (vgl. Akte 105). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. November 2022 Einsprache. Sie beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 15. Dezember 2021. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu den Folgen des genannten Unfalls zu tätigen und es sei anschliessend erneut über den weiterführenden Leistungsanspruch zu entscheiden (vgl. Akte 110). Mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 wies die C____ AG die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (vgl. Akte 114).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 24. März 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen für die beim Unfall vom 15. Dezember 2021 erlittene Zahn- resp. Kieferverletzung, die unfallbedingten psychosomatischen Leiden, die Augenproblematik sowie für die Beeinträchtigungen durch die beim Unfall erlittene Rippenfraktur, die Kontusion von Knie/Handgelenk, die Halswirbelsäulendistorsion und die Jochbeinfraktur zu erbringen. (2.) Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu den Folgen des Unfalls vom 15. Dezember 2021 zu tätigen und es sei anschliessend erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Mai 2023 an ihrer Beschwerde fest und stellt die Einreichung eines neuen Arztberichtes in Aussicht.

d)       Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht des E____spitals [...] (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) vom 14. April 2023 ("Richtigstellung Verlaufseintrag vom 11. April 2022") ein.

e)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 20. Juni 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 17. August 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in [...]. Gemäss Auszug aus dem Datenmarkt lebte sie früher in der Schweiz. Allerdings hat ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber, die Stiftung D____, ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2).

1.2.        Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.3.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine unzureichende Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes geltend. Sie wendet in diesem Zusammenhang unter anderem ein, es fehle eine Gesamtbeurteilung. Die verschiedenen Verletzungen seien wenngleich grösstenteils somatisch verheilt gesamthaft (durch ein polydisziplinäres Gutachten) zu würdigen. Die Aussagen der Vertrauensärzte, auf welche die Beschwerdegegnerin abstelle, stünden im Übrigen auch in Widerspruch zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Schliesslich sei nicht klar, ob die Schmerzen somatisch begründbar seien. Der Fallabschluss sei denn auch verfrüht erfolgt, weil die Leistungsfähigkeit weiter gesteigert werden könne und ein medizinischer Endzustand somit noch nicht erreicht worden sei (vgl. die Beschwerde).

2.2.        Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Stellungnahmen der beratenden Ärzte (Beurteilungen von Dr. G____ vom 16. Mai 2022 und vom 8. August 2022; Beurteilungen von Dr. F____ vom 26. April 2022 und vom 7. Juni 2022; Beurteilungen von Dr. med. dent. H____ vom 8. Juni 2022 und vom 29. August 2022) seien schlüssig. Gestützt auf diese könne daher ab dem 1. April 2022 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Zufolge Erreichens des Status quo sine bestehe keine Leistungspflicht mehr (vgl. insb. den Einspracheentscheid).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 (Akte 114), eine weitere Leistungspflicht zu Recht verneint hat; namentlich ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Taggeldleistungen (rückwirkend) per Ende März 2022 eingestellt hat (vgl. das Schreiben vom 15. Juni 2022; Akte 69).

3.              

3.1.        Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.        Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Der Anspruch auf Heilbehandlung besteht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, solange dadurch noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3. und 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles ganz oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

3.3.        Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.4.        3.4.1.  Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.4.2.  Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.5.        Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

3.6.        Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

4.              

4.1.        Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.        4.2.1.  Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.2.  Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende (kreisärztliche) Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).

4.2.3.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.        4.3.1.  Gemäss den vorliegenden Akten erlitt die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalles vom 15. Dezember 2021 diverse Verletzungen im Bereich des Kopfes und des Bewegungsapparates (vgl. u.a. den Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 22. Dezember 2021 [Akte 2]; siehe im Einzelnen auch die nachstehenden Ausführungen).

4.3.2.  Insbesondere zog sich die Beschwerdeführerin eine komplexe Mittelgesichtsverletzung zu. Im Bericht über die am Unfalltag vorgenommene CT-Aufnahme des Schädels wurden folgende Befunde festgehalten: "Fraktur der lateralen Orbitawand links (leicht eingestaucht) und des Orbitabodens"; "retroseptal extrakonal kleine Lufteinschlüsse sowie geringes Hämatom"; "kein intrakranielles Hämatom"; "beidseits elongiert imponierende Sehnerven (Nervi optici) ohne Tenting"; "fraglicher Fremdkörpereinschluss im präseptalen Hämatom"; "vom Aspekt geringe Proptosis links" (geringes Hervortreten des linken Augapfels). Des Weiteren zeigte sich bildgebend folgender Befund: "Fraktur der Vorderwand des Sinus maxillaris links" (Kieferhöhle) mit konsekutivem Hämatosinus"; "Fraktur des Orbitabodens mit Kommunikation zwischen Orbita und Sinus maxillaris"; "dislozierte Fraktur der lateralen Wand des Sinus maxillaris"; "gering dislozierte Fraktur des Jochbeinbogens (Arcus zygomaticus) links"; "Fraktur in der Pfanne des Tempomandibulargelenks" (Kiefergelenk) (vgl. IV-Akte 41, S. 9 f.). Eine intracerebrale Blutung (ICB) konnte jedoch bildgebend nicht festgestellt werden. Als äusserliche Verletzung festgestellt wurde eine "Rissquetschwunde (RQW) supraorbital links mit Hämatom" (vgl. den Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 22. Dezember 2021; Akte 2).

4.3.3.  Darüber hinaus zog sich die Beschwerdeführerin eine Augenverletzung zu. Im Bericht über die Notfalluntersuchung vom 15. Dezember 2021 wurden ein "Monokelhämatom" und eine "Contusio bulbi" (Augapfelprellung) am linken Auge (OS = Oculus sinister) erwähnt. Als Befund angeführt wurde im Bericht über die Notfalluntersuchung ausserdem ein "funktionelles Monokel OD" (Oculus dexter = rechtes Auge). Ebenfalls Erwähnung fand im Untersuchungsbericht – das linke Auge betreffend – eine seit Kindheit bestehende "Amblyopie ex Anisometropie (Schwachsichtigkeit bei Ungleichsichtigkeit der Augen) mit posteriorem (hinterem) Staphylom, unkorrigiert minus 18 Dioptrien". Betreffend beide Augen wurde darüber hinaus ein "Cataracta nuclearis" (grauer Star) aufgeführt (vgl. Akte 83).

4.3.4.  Schliesslich wurde im Rahmen der ärztlichen Erstbeurteilung als weitere Verletzung auch eine Kontusion von Zahn 14 festgestellt (vgl. den Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 22. Dezember 2021; Akte 2).

4.3.5.  Zusätzlich zu den Verletzungen im Bereich des Gesichtes/Kopfes erlitt die Beschwerdeführerin laterale Rippenfrakturen Costae 5-6 links mit minimalem fokalem Pneumothorax 2mm, eine Kontusion von Knie- und Handgelenk beidseits sowie eine HWS-Distorsion. Als äusserliche Verletzungen festgestellt wurden schliesslich oberflächliche Schürfungen am linken Knie und am rechten Handrücken (vgl. den Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 22. Dezember 2021; Akte 2).

4.4.        Abgesehen von der RQW supraorbital links, welche mit Einzelknopfnaht (EKN) versorgt wurde, erfolgte die Behandlung der Verletzungen konservativ, insb. mit Schmerzmitteln, Atemtherapie und Physiotherapie (vgl. den Austrittsbericht des E____spitals vom 22. Dezember 2021; Akte 2). Darüber hinaus fanden spezialärztliche Verlaufskontrollen statt, so insbesondere in der Augenklinik des E____spitals, in der Chirurgie (Orthopädie und Traumatologie) des E____spitals und in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des E____spitals. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin von der Psychosomatik des E____spitals behandelt. Ausserdem konsultierte die Beschwerdeführerin wegen persistierender Schmerzen auch ihre Zahnärztin und einen Gesichts- und Kieferchirurgen (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen).

4.5.        4.5.1.  In der Augenklinik (E____spital) fanden insbesondere am 22. Dezember 2021, am 10. Februar 2022, am 2. März 2022, am 13. Mai 2022 und am 29. Juni 2022 Kontrollen statt. Im Bericht über die Kontrolle vom 22. Dezember 2021 wurde der Befund am rechten Auge (noch) als regelrecht beschrieben. In Bezug auf das linke Auge wurden als Befunde angegeben: "Hyposphagma (Bluterguss) in Resorption, subretinale Blutungen am posterioren Pol, Netzhaut allseits anliegend, kein Riss" (vgl. Akte 34). Die zweite Folgeuntersuchung vom 10. Februar 2022 ergab stabile Befunde am linken Auge. In Bezug auf das rechte Auge wurde festgehalten, die Makula-OCT (Optische Kohärenz-Tomographie) habe sich regelrecht dargestellt. Des Weiteren wurde angeführt, es zeige sich ein Visus von 0.5, der nicht durch die beginnende Katarakt- und leichte Glaskörpertrübung erklärbar sei. Es sei daher eine Verlaufskontrolle mit einer Gesichtsfelduntersuchung geplant (vgl. Akten 36 und 37). Die darauffolgende Untersuchung vom 2. März 2022 zeigte dann u.a. folgenden Befund: "Netzhaut zentral stabil, Gesichtsfeld konzentrisch abnehmend beidseits" (Akte 38). Im Bericht der Augenklinik vom 4. März 2022 (Akte 52) wurden als Diagnosen angegeben: "linkes Auge Contusio Bulbi am 15. Dezember 2021, Amblyopie; beide Augen konzentrische Gesichtsfeldausfälle unklarer Ätiologie". Erläuternd wurde dargetan, in der Gesichtsfelduntersuchung hätten sich in Bezug auf beide Augen konzentrische Gesichtsfeldausfälle gezeigt. Man könne zum heutigen Zeitpunkt keine sichere Ätiologie der Gesichtsfeldausfälle ausmachen, wobei differentialdiagnostisch eine peritraumatische Ätiologie (Sehnerv/cerebral) oder aber auch ein Vitaminmangel im Vordergrund stehe. Im Bericht über die Konsultation vom 29. Juni 2022 (Akte 82) wurde schliesslich Bezug nehmend auf die Gesichtsfelduntersuchung angeführt: "fingerperimetrisch erhalten, keine konzentrischen Ausfälle verifizierbar". Des Weiteren wurde im Bericht festgehalten, der Visus am rechten Auge sei jetzt 1.0 (traumatische Komponente des Cataracta incipens = beginnender grauer Star). Im Bericht vom 13. Juli 2022 (Akte 84) wurde schliesslich klargestellt, nach dem Unfallereignis sei es zu konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkungen beidseits gekommen. Es lägen Gesichtsfelduntersuchungen aus dem Jahr 2019 vor, wo diese nicht bestanden hätten. Somit gehe man von einem Unfallzusammenhang aus. Aktuell (Mai 2022) hätten sich die Gesichtsfeldausfälle – insbesondere am rechten Monokelauge – deutlich regredient gezeigt. Der Unfall könne sicherlich auch einen Einfluss auf die Cataracta, die beidseits bestünden, gehabt haben. Man habe die Patientin am 29. Juni 2022 bei mittlerweile gebessertem Visus und rechtsseitig rückläufigen konzentrischen Ausfällen im Gesichtsfeld nun zu 50 % arbeitsfähig deklarieren können. Die weiterhin eingeschränkte Arbeitsfähigkeit erkläre sich nur zum Teil aus ophthalmologischer Sicht, vor allem im Rahmen der bekannten Keratokonjunktivitis sicca. Fortbestehend seien weiterhin orthopädische Probleme (unter anderem Thorax- und nuchale Schmerzen).

4.5.2.  In der Chirurgie (Orthopädie und Traumatologie) des E____spitals erfolgte am 4. April 2022 eine elektive Kontrolle. Im dazugehörigen Bericht vom 5. April 2022 (Akte 44) wurde festgehalten, subjektiv bestehe ein regelrechter Verlauf mit einem Rückgang der Beschwerden. Schmerzmittel würden nicht mehr täglich benötigt. Es bestehe eine laufende Betreuung durch die Psychosomatik des E____spitals. Physisch liege – abgesehen von der Visusproblematik – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor. Da keine Möglichkeit gegeben sei, im Homeoffice zu arbeiten und das Autofahren aufgrund der vorliegenden Visusproblematik nicht möglich sei, bestehe aktuell noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es finde am 13. Mai 2022 eine augenärztliche Kontrolle statt. Man verweise auf das Ergebnis dieser Untersuchung. In der chirurgischen Abteilung sei die Betreuung abgeschlossen. Die Chirurgie (Orthopädie und Traumatologie) des E____spitals wiederholte in den später angeforderten Berichten vom 31. Mai 2022 (Akte 65) und vom 11. September 2022 (Akte 99) im Ergebnis die im Bericht vom 5. April 2022 gemachten Angaben.

4.5.3.  Gemäss Eintrag in der Krankengeschichte fand die letzte Kontrolle in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des E____spitals am 11. April 2022 statt. Es wurde dazu vermerkt, der Patientin gehe es allgemein gut. Sie habe aktuell nur noch leichte Schmerzen an der Wange links, wo sich auch eine Sensibilitätsstörung regio Nervus infraorbitalis links zeigen würde (vgl. Akte 97). In der Richtigstellung vom 14. April 2023 (Beilage zur Eingabe vom 26. Mai 2023) wurde dargetan, es sei der Patientin nicht gut gegangen; sie habe immer noch starke Schmerzen verspürt.

4.5.4.  Wegen anhaltender Schmerzen suchte die Beschwerdeführerin auch ihre Zahnärztin sowie einen Gesichts- und Kieferchirurgen auf. Dr. med. dent. J____ hielt im Bericht vom 17. Mai 2022 (Akte 57) fest, die Patientin verspüre Schmerzen im Bereich des linken Oberkiefers (niveau de la région maxillaire gauche), Bereich Jochbein (région zygomatique). Sie habe sie untersucht, damit eine allfällige Alveolar- oder Zahnfraktur im Bereich 23-24-25-26 ausgeschlossen werden könne. Dabei sei eine Devitalisation von Zahn 24 festgestellt worden. Mit der durchgeführten sektoralen 3D-Röntgenaufnahme habe man einen Bruch der Seitenwand des linken Sinus erkennen können. Dr. K____, Gesichts- und Kieferchirurge führte seinerseits im Bericht vom 20. Juli 2022 (Akte 91) an, sechs Monate nach dem Bruch des linken Jochbeins verspüre die Patientin immer noch Beschwerden. Er habe nochmals eine CT-Untersuchung vorgenommen, die das Vorliegen einer Fraktur des linken Jochbeins, die sehr leicht verschoben gewesen sei, bestätigt habe. Es gebe keine Anzeichen einer reaktiven Sinusitis, keine Anzeichen einer spezifischen Pseudarthrose. Es bestehe keine Indikation für einen chirurgischen Eingriff. Aufgrund der schwer erklärbaren Schmerzpersistenz habe er eine Antibiotikatherapie verordnet. Mangels Besserung habe er der Patientin in Anbetracht des Fehlens eines spezifischen anatomischen Substrats dazu geraten, einen auf Schmerzen spezialisierten Arzt aufzusuchen.

4.5.5.  Im August 2022 erfolgte offenbar eine neuropsychologische Untersuchung in der L____ Klinik des M____ Spitals (vgl. implizit den Abschlussbericht der Psychosomatik des E____spitals vom 7. November 2022; Akte 109). Ein diesbezüglicher Bericht befindet sich jedoch – soweit ersichtlich – nicht in den Akten. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten reduzierten kognitiven Belastbarkeit wurde am 27. September 2022 ein MRT des Neurocraniums vorgenommen. Dieses brachte keine auf Scherverletzungen hindeutende Läsionen zum Vorschein. Darüber hinaus waren auch keine postkontusionellen Defekte und keine Blutungsresiduen sichtbar (vgl. Akte 106; siehe auch Akte 102).

4.5.6.  In Bezug auf die Behandlung der Beschwerdeführerin durch die Psychosomatik des E____spitals ergibt sich schliesslich Folgendes aus den Akten: Im Bericht vom 12. April 2022 (Akte 54) wurde festgehalten, man habe die Patientin am 16. März 2022 und am 1. April 2022 zu einem Abklärungsgespräch gesehen. Sie berichte über Schmerzen im Nacken, am Rücken (insbesondere am linken Schulterblatt) sowie im Brust-/Lendenwirbelbereich und Kreuzbein, an den Handgelenken beidseits bis in die Ellbogen ziehend, an den Rippen, an den Knie beidseits, in den Fersen und Knöcheln beidseits, am Jochbein links sowie am Zahn 14. Die stärksten Schmerzen habe sie aktuell an den Rippen und am Kieferknochen, sowie an den Handgelenken durch das Erledigen des Haushaltes. Seit Geburt bestehe darüber hinaus eine Visusminderung links. Seit dem Unfall sei es zusätzlich zu einer bislang unerklärten Verschlechterung des rechten Auges gekommen (Visusminderung um 50 %). Im Bericht vom 12. April 2022 wurden als Diagnosen angeführt: "mittelgradige depressive Episode; Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung; Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit; sonstige Amnesie (kongrade Amnesie)". Im Verlaufsbericht der Psychosomatik vom 28. Juli 2022 (Akte 93) wurde dargetan, die Patientin leide nach wie vor (Stand Juni 2022) an starken Schmerzen im Bereich der Rippen, am Kieferknochen (links), am Kreuzbein, am Rücken, im Nacken- und Schulterbereich, im Brust- und Lendenwirbelbereich, an den Handgelenken, den Knien (beidseits) und den Fersen. An den Fersen verspüre sie unabhängig von der Bewegung immer wieder Schmerzattacken. Die Handgelenksschmerzen würden bewegungsabhängig zunehmen. Aufgrund der Knieschmerzen könne sie nicht länger gehen. Bei längerem Stehen und Sitzen schmerze das Kreuzbein stark. Insbesondere das Schlafen sei durch die Rippenschmerzen erschwert. Die Schmerzen hätten eine Intensität auf einer VAS von 5-7. Die Patientin leide aufgrund der aktuellen Schmerzen sowie Lebensumstände (aktuell neu Arbeitsplatzverlust und Leistungsablehnung durch die Unfallversicherung) unter existentiellen Ängsten mit wütenden Gefühlen und einer tief sitzenden Traurigkeit, Freudeverlust, Appetitverlust. Es wurden folgende Diagnosen gestellt: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen; Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt; weiterhin Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit sowie sonstige Amnesie (kongrade Amnesie). Schliesslich wurde klargestellt, aktuell erachte man aufgrund der Schwere der Symptomatik die vollständige Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben. Im Abschlussbericht vom 7. November 2022 (Akte 109) wurde dargetan, man habe die Patientin in der Zeit vom 16. März 2022 bis zum 27. Oktober 2022 zu neun Einzelsitzungen gesehen. Seit dem Bericht vom 28. Juli 2022 sei es noch zu einem Folgegespräch und einem telefonischen Kontakt gekommen. Nach der überbrückenden kurzzeitigen Psychotherapie leide die Patientin nach wie vor an diversen Beschwerden. Die chronischen Schmerzen erachte man weiterhin als klinisch relevant und sehe immer noch die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) als gegeben. Die durch den Unfall entstandene belastende Lebenssituation gehe mit einem spürbaren Leidensdruck und existentiellen Ängsten einher. Auch lägen Ängste im Verkehr vor, welche man als klar reaktiv auf den Unfall und als alltagsrelevant für die Patientin einstufe. Die Einordnung der Ängste sei nicht einfach. Nicht gegeben seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Man ordne den Leidensdruck und die Ängste am ehesten im Rahmen einer prolongierten Anpassungsreaktion auf ein chronisch belastendes Ereignis seit dem Unfall (F43.22) ein. Deren Entwicklung bedürfe weiterer Beobachtung. Daneben lägen Probleme in Bezug auf die Berufstätigkeit (Z56) sowie eine sonstige Amnesie (kongrade Amnesie) (R41.3) vor.

4.6.        4.6.1.  Die Beschwerdegegnerin erachtet gestützt auf die Einschätzungen der sie beratenden Ärzte (Dr. G____, Dr. F____ und Dr. med. dent. H____) eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2022 als nicht mehr überwiegend wahrscheinlich. Generell verneint sie unter Berufung auf die Beurteilungen der beratenden Ärzte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Versicherungsleistungen zufolge Erreichens des Status quo sine (vgl. die Verfügung vom 13. Oktober 2022 [Akte 105] und den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 [Akte 114]).

4.6.2.  Dr. G____ führte in seiner Beurteilung vom 16. Mai 2022 (Akte 55) aus, es bestehe aus ophthalmologischer Sicht ein Status quo ante mit einer vollen Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen hielt er fest: (1.) akut bei Unfall am 15. Dezember 2021: leichtes Lidödem links, Contusio bulbi links mit RQW bei der Braue, Hyposphagma (Unterblutung der Bindehaut) links temporal; (2.) nicht unfallbedingt: Katarakt beidseits, sehr hohe Myopie links mit tiefer Amblyopie links ex Anisometropia; (3.) unklar: beidseits konzentrische Gesichtsfeldausfälle (vgl. S. 3 der Beurteilung). Erläuternd machte Dr. G____ geltend, die RQW bei der linken Braue, das Lidödem links, die Contusio bulbi links und das Hyposphagma links temporal seien sicher unfallbedingt. Die Katarakte beidseits und die sehr hohe Myopie links mit tiefer Amblyopie links seien mit Sicherheit nicht unfallbedingt. Die beidseitige konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung stehe vermutlich mit der anlässlich der psychologischen Untersuchung festgestellten depressiven Episode, den Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und den Problemen mit Bezug zur Berufstätigkeit im Zusammenhang. Sie sei nur möglicherweise unfallbedingt (vgl. S. 3 der Beurteilung).

4.6.3.  In einer weiteren Einschätzung vom 8. August 2022 (Akte 89) legte Dr. G____ – in Würdigung des Berichtes der Augenklinik vom 15. Dezember 2021 (Akte 34), des Berichtes über die Gesichtsfelduntersuchung vom 2. März 2022 (Akte 38), des (sich nicht in den Akten befindenden) Berichtes über die Gesichtsfelduntersuchung vom 13. Mai 2022 und des Berichtes über die Untersuchung vom 29. Juni 2022 (Akte 82) – dar, seine Einschätzung vom 16. Mai 2022 habe weiterhin Gültigkeit. An der ophthalmologischen Diagnose habe sich nichts geändert. Ergänzend machte Dr. G____ geltend, der konzentrische Gesichtsfeldausfall rechts sei wahrscheinlich ein Compliance-Problem im Zusammenhang mit der damaligen psychischen Verfassung gewesen. Eine mögliche Kataraktoperation links werde nicht unfallbedingt sein, solange die Katarakt auf beiden Seiten gleich ausgeprägt sein werde, was jetzt noch der Fall sei. Wenn sich aber links eine deutlich ausgeprägtere Katarakt entwickeln würde, mit z.B. einer hinteren Schalentrübung, dann müsste sie als überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt beurteilt werden.

4.6.4.  Dr. F____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte mit Stellungnahme vom 7. Juni 2022 (Akte 62) aus, die Mittelgesichtsfraktur sei folgenlos abgeheilt. Laut Beurteilung des beratenden Arztes Ophthalmologie vom 16. Mai 2022 sei der Status quo ante wieder erreicht. Die vorliegenden Augeneinschränkungen würden als vorbestehend, nicht unfallkausal beurteilt. Die Rippenfrakturen seien nach drei Monaten folgenlos abgeheilt. Bei einer Kniekontusion ohne unfallkausale strukturelle Läsion könnten die unfallbedingten Beschwerden nach sechs Wochen als abgeheilt gelten. Des Weiteren wies Dr. F____ in Bezug auf die beidseitige Handgelenkskontusion (von ihr versehentlich nochmals als Kniekontusion bezeichnet) darauf hin, ohne unfallkausale strukturelle Läsion seien die unfallkausalen Beschwerden nach sechs Wochen abgeheilt. Was die HWS-Distorsion angehe, so habe im MRI eine frische unfallkausale strukturelle Läsion ausgeschlossen werden können. Bei einer Wirbelsäulenkontusion resp. Wirbelsäulendistorsion würden die unfallkausalen Beschwerden nach drei Monaten als abgeklungen gelten. Abschliessend nahm Dr. F____ auch zur psychischen Situation der Beschwerdeführerin Stellung. Sie machte geltend, dem Unfallereignis fehle die geforderte und notwendige Schwere, damit psychische Folgen als unfallkausal eingestuft werden könnten. Den in den psychologischen Berichten erwähnten Beschwerden fehle das klinische und bildgebende Korrelat. Die in den psychosomatischen Berichten gestellten Diagnosen (mittelgradige depressive Episode, Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Probleme in der Berufstätigkeit, sonstige Amnesie) seien lediglich möglicherweise unfallkausal.

4.6.5.  Dr. med. dent. H____ führte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2022 (Akte 66) aus, eine Zahnfraktur sei nicht dargestellt, weder auf dem Einzel-Röntgenbild vom 25. Februar 2022 noch auf dem DVT vom 17. Mai 2022. Ein Grund für die Devitalisation von Zahn 24 könne ebenfalls nicht eruiert werden. Zurzeit sei keine unfallkausale, zahnärztliche Behandlungsnotwendigkeit erkennbar. Mit Stellungnahme vom 29. August 2022 (Akte 96) führte Dr. med. dent. H____ aus, er halte bezüglich Diagnose einer Zahnfraktur an seiner Einschätzung vom 8. Juni 2022 fest. Aufgrund der Schwere des Ereignisses könne eine unfallkausale Wurzelbehandlung von Zahn 24 nicht ausgeschlossen werden.

4.7.        4.7.1.  Gestützt auf diese Unterlagen lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt jedoch nicht zuverlässig feststellen. Namentlich hätte es in Anbetracht der Vielschichtigkeit der Verletzungen einer Gesamtbeurteilung bedurft. Mit der Einholung von Aktenbeurteilungen bei den beratenden Ärzten hat die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur gehörigen Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes nicht hinreichend Rechnung getragen. Auch vermögen die Aktenbeurteilungen als solche nicht zu überzeugen. Insbesondere lässt sich gestützt darauf nicht ohne Weiteres folgern, dass die Beschwerdeführerin bereits per Ende März 2022 wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt hat. Auch lässt sich generell nicht schlüssig feststellen, ob und – wenn ja – in welchem Zeitpunkt ein Status quo sine erreicht war (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2.  Zunächst kann nicht unbesehen auf die ophthalmologische Einschätzung von Dr. G____ abgestellt werden. Namentlich lässt sich in Anbetracht der Schwere der erlittenen Gesichtsverletzungen (vgl. dazu Erwägung 4.3.2. hiervor) nicht ohne zusätzliche spezialärztliche Abklärungen von einem (rein) psychischen Ursprung der festgestellten Beeinträchtigung am rechten Auge (Gesichtsfeldeinschränkung) ausgehen. Auch kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin Ende März 2022 (aus ophthalmologischer Sicht) wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt hat. Dies erscheint im Wesentlichen in Anbetracht der abweichenden Feststellungen der behandelnden Ärzte als fraglich. So vermag die Beurteilung der Augenklinik (insb. der Bericht vom 13. Juli 2022; Akte 84) jedenfalls minime Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____ hervorzurufen. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen von Dr. I____ (Bericht vom 25. Juli 2022; Akte 92) verwiesen werden. Selbst wenn im Übrigen eine unfallbedingte organische Ursache für die Gesichtsfeldeinschränkung ausgeschlossen werden könnte, müsste der Frage nachgegangen werden, ob es sich um eine psychische Unfallfolge handelt. So erweist sich der Sachverhalt denn auch in psychiatrischer Hinsicht als nicht ausreichend abgeklärt (vgl. dazu Erwägung 4.7.3. hiernach).

4.7.3.  Unter Berücksichtigung der Feststellungen der Psychosomatik des E____spitals lässt sich auch das Vorliegen relevanter psychischer Unfallfolgen aufgrund der zeitlichen Nähe zum Unfall nicht per se verneinen. Auf die abweichende Beurteilung der diesbezüglich nicht fachärztlich ausgebildeten Dr. F____ kann ebenfalls nicht unbesehen abgestellt werden. Ergänzend kann auch hier auf die von Dr. I____ im Bericht vom 25. Juli 2022 (Akte 92) gemachten Überlegungen verwiesen werden.

4.7.4.  Überdies kann in Bezug auf die chirurgische Situation nicht ohne Weiteres der Meinung von Dr. F____ gefolgt werden. Zwar erachteten die Ärzte des E____spitals (sowohl diejenigen der Orthopädie und Traumatologie als auch diejenigen der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) ihre Behandlungen im Verlaufe des Monates April 2022 für beendet resp. hielten weitere Verlaufskontrollen für nicht mehr erforderlich (vgl. dazu Erwägungen 4.5.2. und 4.5.3. hiervor). Dessen ungeachtet kann aber gleichwohl nicht ohne zusätzliche Abklärungen von der Wiedererlangung des Status quo sine resp. einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2022 ausgegangen werden. Namentlich erweist sich die medizinische Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die erlittene Gesichtsverletzung als unvollständig; so ermangelt es diesbezüglich insbesondere an einer neurologischen Beurteilung. Die von der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (insb. der Einstellung der Taggelder per Ende März 2022) geltend gemachten Schmerzen können nämlich nicht einfach als unbeachtlich abgetan werden, zumal auch in Bezug auf die am 11. April 2022 erfolgte Kontrolle durch die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie insbesondere vermerkt wurde, es würde sich eine Sensibilitätsstörung regio Nervus infraorbitalis links zeigen (vgl. Akte 97) und in der Richtigstellung vom 14. April 2023 (Beilage zur Eingabe vom 26. Mai 2023) – die Sensibilitätsstörung nochmals erwähnend – dargetan wurde, es sei der Patientin nicht gut gegangen. Sie habe weiterhin starke Schmerzen verspürt.

4.7.5.  Darüber hinaus gilt es zu konstatieren, dass offenbar im August 2022 eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin in der L____ Klinik des M____ Spitals stattgefunden hat (vgl. implizit den Abschlussbericht der Psychosomatik vom 7. November 2022; Akte 109). Der im Abschlussbericht erwähnte Bericht befindet sich nunmehr nicht in den Akten und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht in die Beurteilung einbezogen.

4.7.6.  Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich eine unfallbedingte zahnärztliche Behandlung ablehnt, ist zu bemerken, dass anlässlich der ärztlichen Erstversorgung eine Kontusion von Zahn 14 festgestellt wurde (vgl. den Austrittsbericht des E____spitals vom 22. Dezember 2021; Akte 2). In Bezug auf die von Dr. J____ später festgestellte Devitalisation von Zahn 24 (vgl. Akte 57; vgl. Erwägung 4.5.4.) machte Dr. med. dent. H____ in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2022 (Akte 66) geltend, es könne hierfür kein Grund eruiert werden. Dem widersprechend legte er dann aber mit Stellungnahme vom 29. August 2022 (Akte 96) dar, aufgrund der Schwere des Ereignisses könne eine unfallkausale Wurzelbehandlung von Zahn 24 nicht ausgeschlossen werden. Immerhin gilt es zu bemerken, dass Zahn 24 auf der gegenüberliegenden Seite von Zahn 14 liegt. Gleichwohl lässt sich angesichts der widersprüchlichen Aussagen von Dr. med. dent. H____ eine unfallkausale Schädigung nicht mehr ohne Weiteres verneinen. Es bedarf auch hier einer entsprechenden Klärung des Sachverhaltes.

4.8.        Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass sich die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab April 2022 gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres stützen lässt. Generell lässt sich die Frage, ob und – wenn ja – in welchem Zeitpunkt vom Erreichen des Status quo sine ausgegangen werden kann, gestützt auf die Aktenlage nicht zuverlässig beurteilen. Namentlich liegen diesbezüglich abweichende Einschätzungen der behandelnden Ärzte vor, was jedenfalls geringe Zweifel an den Beurteilungen der beratenden Ärzte hervorzurufen vermag, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. In Anbetracht der Vielschichtigkeit der Verletzungen, die sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalles vom 15. Dezember 2021 zugezogen hat, wäre eine umfassende polydisziplinäre Beurteilung (beinhaltend insb. die Disziplinen Ophthalmologie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurologie, Psychiatrie, Dentologie) erforderlich gewesen.

4.9.        Aus all dem erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zur Frage der Unfallkausalität ein polydisziplinäres Gutachten (beinhaltend die sub Erwägung 4.8. erwähnten Disziplinen und – bei Bedarf – weitere) einholt und anschliessend nochmals über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin, insb. den Taggeldanspruch ab dem 1. April 2022, entscheidet.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende Unfallkausalität durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zu klären und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin, insbesondere über den Taggeldanspruch ab dem 1. April 2022, zu entscheiden.

5.2.        Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

5.3.        Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende Unfallkausalität durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zu klären und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin, insbesondere über den Taggeldanspruch ab dem 1. April 2022, zu entscheiden.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

          Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: