Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli , lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.16

Einspracheentscheid vom 7. März 2023

Versicherte Verdienst gemäss der Sonderregel in Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV – Anwendbarkeit der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) zur Bestimmung des für die Festlegung des massgeblichen Tabellenlohnes wesentlichen Wirtschaftszweiges gemäss LSE bei einer versicherten Person, die in einem Betrieb mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten arbeitet.

Bestimmung des Kompetenzniveaus bei einer versicherten Person, die in einem Betrieb mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten arbeitet.

 


Tatsachen

I.        

a)        [...]

b)        [...]

c)         Mit Verfügung vom 15. September 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass – obwohl der Invaliditätsgrad 100 % betrage – kein Anspruch auf eine (Komplementär-)Invalidenrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG bestehe, da die Rentenleistungen der Invalidenversicherung mehr als 90 % des versicherten Jahresverdienstes ausmachen würden. Es bestehe aber ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 66'690.00 sowie ein Anspruch auf Heilbehandlungen unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit b und lit. d UVG. Zudem teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Geldleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. [...] UVV um 50 % gekürzt würden, da sich der massgebliche Nichtberufsunfall im Rahmen der [...] ereignet habe (Verfügung vom 15. September 2022, UV-Akte 233). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Verfügung vom 21. September 2022 ferner mit, dass die Kosten für die [...]therapie des Beschwerdeführers nicht übernommen würden (Verfügung vom 21. September 2022, UV-Akte 240).

d)        Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch lic. iur. D____, Advokat, am 18. Oktober 2022 Einsprache gegen die Verfügungen vom 15. und 21. September 2022 (Einsprache vom 18. Oktober 2022, UV-Akte 244). Die Beschwerdegegnerin hiess diese mit Einspracheentscheid vom 7. März 2023 teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer nun, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 34'634.00, eine (Komplementär-)Invalidenrente von monatlich Fr. 339.10 ab dem 1. November 2019 bzw. von monatlich Fr. 350.95 ab dem 1. Januar 2023 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (vgl. Einspracheentscheid vom 7. März 2023, BB 1).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 18. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, nunmehr vertreten durch lic. iur. E____, Advokat, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 59'140.35 eine Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 1'258.05 und Taggelder in der Höhe von Fr. 129.60 pro Tag (rückwirkend für den Zeitraum ab Unfalltag bis 31. Oktober 2019; Auszahlung des Differenzbetrags zum bisher ausgerichteten Taggeld auf Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 34'634.00 in der Höhe von mindestens Fr. 16'409.20) auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK beantragt. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 29. Juni 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

d)        Mit Duplik vom 26. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

e)        Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. September 2023 werden die Parteien informiert, dass die Kammer über weitere Beweiserhebungen einschliesslich Vorladung der Zeugen gemäss Antrag des Beschwerdeführers entscheiden werde. Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung werde daher vorderhand verzichtet werde, sofern kein Widerspruch seitens des Beschwerdeführers bis 19. September 2023 erfolgt.

f)         Mit Eingabe vom 12. September 2023 teilt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, der Beschwerdeführer nehme Kenntnis davon, dass das Gericht vorläufig auf die Befragung der beantragen Zeugen verzichte und es auch die Durchführung einer Parteiverhandlung nicht für notwendig erachte. Zudem wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich zur Duplik der Beschwerdegegnerin nicht mehr äussern werde.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 17. November 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staats-anwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zustän-digkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.          Mit Verfügung vom 15. September 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf eine (Komplementär-)Invalidenrente bestehe. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 66'690.00 sowie der Anspruch auf Heilbehandlungen unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit b und lit. d UVG werden hingegen bejaht. Zudem teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Geldleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. [...] UVV um 50 % gekürzt werde, da sich der massgebliche Nichtberufsunfall im Rahmen der [...] ereignet habe (Verfügung vom 15. September 2022, UV-Akte 233). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Verfügung vom 21. September 2022 ferner mit, dass die Kosten für die [...]therapie des Beschwerdeführers nicht übernommen werden (Verfügung vom 21. September 2022, UV-Akte 240). Die Beschwerdegegnerin hiess die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. März 2023 teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer nun basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 34'634.00 eine (Komplementär-)Invalidenrente von monatlich Fr. 339.10 ab dem 1. November 2019 bzw. von monatlich Fr. 350.95 ab dem 1. Januar 2023 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. Die Begehren des Einsprechenden um Ausrichtung einer anhand einer Integritätseinbusse von 100 % bemessenen Integritätsentschädigung, um Übernahme der Kosten für die [...]therapie des Beschwerdeführers sowie um Auszahlung von ungekürzten Geldleistungen (Art. [...] UVV) wies die Beschwerdegegnerin hingegen ab (vgl. Einspracheentscheid vom 7. März 2023, S. 14). Mit vorliegender Beschwerde wird der Einspracheentscheid hinsichtlich der Bemessung der Integritätsentschädigung, der Kürzung der Geldleistungen infolge [...] sowie hinsichtlich der Kostenübernahme für die [...]therapie des Beschwerdeführers nicht angefochten (vgl. Beschwerde, Rz. 6). Streitgegenstand bildet folglich einzig die Frage der Höhe des versicherten Verdiensts, welcher für die Bemessung der Höhe der (Komplementär-)Invalidenrente und des Taggeldanspruchs massgeblich ist.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % – eine Invalidenrente in Höhe von monatlich Fr. 339.10 ab dem 1. November 2019 bzw. von monatlich Fr. 350.95 ab dem 1. Januar 2023 zugesprochen. Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes stellte sie auf den Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziff. 55-56), Total für Männer, mit Anpassung der Wochenstunden von 40 auf 42.4 (Statistik der betriebsüblichen Wochenstunden 2018) ab (Einspracheentscheid, Rz. 6.3-6.5). Der Beschwerdeführer war zum Unfallzeitpunkt zu 60 % als Gesellschafter und Geschäftsführer für die F____ tätig, weshalb der versicherte Jahresverdienst – basierend auf einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'538.00 – auf Fr. 34'634.00 festgesetzt wurde (Einspracheentscheid, Rz. 6.3).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den versicherten Verdienst nicht korrekt berechnet. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die F____ sei dem Wirtschaftszweig «Kunst, Unterhaltung und Erholung» (LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 90-93) zuzuordnen (Beschwerde, Rz. 21-23; Replik, Rz. 3-10). Innerhalb des Wirtschaftszweiges «Kunst, Unterhaltung und Erholung» sei der Beschwerdeführer auf dem Kompetenzniveau 4 einzustufen (Beschwerde, Rz. 24-26; Replik, Rz. 11-16).

2.3.          Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, das Lokal «G____» der F____ sei eindeutig eine Bar bzw. ein Gastronomiebetrieb, womit die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in der LSE 2018, Tabelle TA1, unter den Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziff. 55-56) falle (BA, S. 6-8; Duplik, S. 3 f.). Innerhalb der Kategorie «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» sei der Beschwerdeführer dem Kompetenzniveau «Total» für Männer zuzuordnen (Vgl. Einspracheentscheid vom 7. März 2023, Rz. 6.5; BA, S. 9; Duplik, S. 4).

2.4.          Nachfolgend zu prüfen ist einzig die Höhe des für die Bemessung der (Komplementär-)Invalidenrente sowie des Taggeldanspruchs massgebliche versicherte Verdienst.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit Abweichungen (vgl. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

3.2.          Unter anderem für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter statuiert Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV eine Abweichung vom Grundsatz der Übereinstimmung von versichertem Verdienst und AHV-rechtlich massgebendem Lohn (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) dahingehend, dass für sie mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu berücksichtigen ist. Dem Begriff «berufs- und ortsüblicher Lohn» ist die Frage nach dem mit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ordentlicherweise erzielbaren Verdienst eigen. Darunter fallen auch (und in erster Linie) die Löhne von in vergleichbarer Funktion tätigen Angestellten ohne besondere Beziehung zum Arbeitgeber. Es soll damit sichergestellt werden, dass Personen mit persönlicher oder gesellschaftsrechtlicher Verflechtung mit dem Arbeitgeber mindestens einem marktkonformen Lohn entsprechend versichert sind. Der berufs- und ortsübliche Lohn ist daher nach seinem Sinn und Zweck ein hypothetisches Erwerbseinkommen, das die versicherte Person bei entsprechender Funktion, Leistung und Arbeitszeit in einem anderen Betrieb erzielen könnte. Hingegen geht es nicht darum, die tatsächlichen Einkommensverhältnisse (AHV-pflichtiger Lohn, zuzüglich verdeckte Gewinnausschüttung, nicht deklarierte Naturaleinkommen, in der Arbeitgeberfirma belassene Gewinne etc.) zu erfassen. Er kann daher nötigenfalls auf einfache Weise und ohne Mitwirkung der versicherten Person und/oder deren Arbeitgeber bestimmt werden (Befragung ortsnaher Firmen, die eine vergleichbare Stelle anbieten, Tabellenlöhne, etc.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] U 282/99 vom 30. November 2001 E. 5c, in: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] 1/2002 U 450 S. 57; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2022 E. 5.5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.3). Nicht relevant ist die Frage des wirtschaftlichen Erfolgs des Betriebes. Denn der Schutzzweck von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV verlangt gerade, dass ein Versicherter nicht zu jenem niedrigeren Lohn versichert ist, den der Betrieb, an den er verwandtschaftlich, familiär oder aus anderen persönlichen Gründen gebunden ist, zu erwirtschaften und zu bezahlen in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.2.3). Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel – Vermeidung einer Benachteiligung von Familienmitgliedern und anderen mit dem Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden Personen, die mit Rücksicht auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können – ist der berufs- oder ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst aber nur zu berücksichtigen, wenn er höher ist als der effektive Verdienst (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2; Urteil des EVG U 48/02 vom 29. August 2002 E. 2c, in: RKUV 1/2003 U 471 S. 35 ff.).

3.3.          3.3.1. Festzuhalten ist, dass zwischen den Parteien die Anwendung des Ausnahmetatbestands gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. c UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV zur Bemessung des versicherten Verdienstes unbestritten ist. Der Beschwerdeführer hat sich im Unfallzeitpunkt als Geschäftsführer und Gesellschafter der F____ einen unterdurchschnittlich tiefen Jahreslohn von Fr. [...] auszahlen lassen (vgl. IK-Auszug für das Jahr 2017, UV-Akte 31.2, S. 2; vgl. Lohnabrechnung, UV-Akte 142). Der tiefe Lohn ist auf seine gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit der F____ zurückzuführen, die sich gemäss nachvollziehbarer Angabe des Beschwerdeführers seit [...] noch im Aufbau befunden hatte (vgl. Abklärungsbericht der Invalidenversicherung vom 10. April 2019, UV-Akte 168.163 S. 5; Einspracheentscheid vom 7. März 2023, Rz. 6.1). Die Anwendung des Ausnahmetatbestands gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. c UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV zur Bemessung des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers ist demnach nicht zu beanstanden.

3.3.2.  Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der im Sinne des Art. 15 Abs. 2 lit. c UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV zu ermittelnde berufs- und ortsübliche Lohn mit Hilfe statistischer Lohntabellen wie jene der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik beziffert werden kann, wie in der oben zitierten Rechtsprechung (siehe E. 3.2 hiervor) in Erwägung gezogen. Vorliegend sind sich die Parteien denn auch einig, dass der berufs- und ortsübliche Lohn anhand der Tabelle TA1 der LSE 2018 zu bestimmen ist. Dem kann gefolgt werden.

4.                

4.1.          4.1.1. Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die F____ in Anwendung der Tabelle TA1 der LSE 2018 dem Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziff. 55-56) oder «Kunst, Unterhaltung und Erholung» (Ziff. 90-93) zuzuordnen ist. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Zuordnung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers unter den Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziff. 55-56) die Grundregeln für die Klassifizierung von Tätigkeiten und Einheiten angewendet, die in der Einführung der NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, aufgeführt werden (vgl. Einspracheentscheid vom 7. März 2023, Rz. 6.2 und Rz. 6.4; BA, S. 6; Duplik, S. 2 f.). Fraglich und zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen vorliegend rechtens war.

4.1.2.  Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt das sog. UID-Register, eine zentrale Datenbank, die der eindeutigen Identifikation von Unternehmen dient, damit Informationen in administrativen und statistischen Prozessen einfach und sicher ausgetauscht werden können (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDG; SR 431.03]). Im UID-Register erhalten alle eingetragenen Unternehmen einen Code der NOGA (Abkürzung von Nomenclature Générale des Activités économiques, Deutsch: Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige). Die NOGA ist eine in der Schweiz verwendete fünfstufige Nomenklatur, die sämtliche wirtschaftliche Tätigkeiten zusammenfasst. Der massgebliche NOGA-Code wird in den UID-Registerauszügen unter den Zusatzmerkmalen aufgeführt (Art. 6 Abs. 2 lit. b UIDG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDV; SR 431.031]).

4.1.3.  Die Zuweisung und Aktualisierung des NOGA-Codes erfolgt auf Grundlage der Tätigkeitsbeschreibungen, die von den verschiedenen administrativen Quellen an das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) geliefert werden sowie durch die Aktualisierungserhebungen des BUR. Sie sind Teil der Standardprozesse zur Aktualisierung des BUR und werden vom Personal des Bundesamts für Statistik durchgeführt. Mögliche direkte Kontakte zu den Unternehmen sind ebenfalls Quellen der Aktualisierung (vgl. die «Frequently Asked Questions» [FAQ] auf der Website des Bundesamts für Statistik, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/). Die Kodierung wird mit Hilfe der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit der UID-Einheit, welche durch die UID-Stelle gemeldet wird, vollzogen. Im Gegensatz zum NOGA-Code wird die gemeldete Beschreibung im UID-Register nicht verwaltet (Erläuternder Bericht und Kommentar zur Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer, Eidgenössisches Departement des Innern [EDI], Januar 2011, S. 10).

4.1.4.  Die im UID-Register aufgeführten Daten zu den Zusatzmerkmalen, zu denen u.a. auch die NOGA-Kodierung gehört, dürfen gemäss Art. 11 Abs. 4 UIDG nur den UID-Stellen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UIDG zugänglich gemacht werden. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat aus diesem Grund das Bundesamt für Statistik im Rahmen einer amtlichen Erkundigung mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 um Einsicht in das UID-Registerauszug der F____ samt den Angaben zu den Zusatzmerkmalen ersucht. Gemäss dem beim Sozialversicherungsgericht eingereichten UID-Registerauszug vom 31. Oktober 2023 hat das Bundesamt für Statistik die wirtschaftliche Tätigkeit der F____ dem NOGA-Code 563002 (Diskotheken, Dancings, Night Clubs) zugewiesen. Gemäss UID-Registerauszug wurde die F____ am [...] im UID-Register und am [...] im Handelsregister eingetragen. Festzustellen ist jedoch, dass dem UID-Registerauszug nicht entnommen werden kann, ob seit der erstmaligen Erfassung der F____ im UID-Register allfällige Modifikationen des Registereintrags, insbesondere hinsichtlich des vermerkten NOGA-Codes, vorgenommen wurden, sei dies etwa aufgrund einer Aktualisierungserhebung oder eines möglichen Änderungsantrags der F____. Im UID-Registerauszug ebenfalls nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Datengrundlage (z.B. Erfolgsrechnung, Steuerverfügung etc.) die Zuweisung zu einem NOGA-Code erfolgte. Folgedessen kann nicht vorbehaltlos auf die im UID-Registerauszug der F____ stehende, vom BFS vorgenommene NOGA-Kodierung abgestellt werden. Nachfolgend ist deshalb anhand der bestehenden Aktenlage zu prüfen, welchem Wirtschaftszweig der Tabelle TA1 (LSE 2018) die wirtschaftliche Tätigkeit der F____ zuzuweisen ist.

4.2.          4.2.1 Die Lohntabellen der Lohnstrukturerhebung weisen die Löhne nach Wirtschaftszweigen auf Basis der NOGA aus. Gemäss Anhang 21 der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993 (SR 431.012.1) findet neben repräsentativen Stichproben denn auch eine Verknüpfung der LSE mit den Daten des BUR statt (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Die NOGA, welche ein grundlegendes Arbeitsinstrument darstellt, um statistische Informationen zu strukturieren, zu analysieren und darzustellen (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Einführung S. 6), macht keine Aussage über die Branchenüblichkeit von Löhnen, liefert aber das Instrument, um erhobene Löhne nach Branchen bzw. Wirtschaftszweigen zu strukturieren. Ist – wie vorliegend – streitig, welchem Wirtschaftszweig die Tätigkeit eines Betriebes zuzuordnen ist, kann die NOGA dazu dienen, eine entsprechende Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig vorzunehmen und damit einen Rückschluss auf den berufs- und ortsüblichen Lohn zu bekommen. Zu prüfen ist deshalb vorliegend, ob die Zuordnungsregeln der NOGA geeignet sind, den massgeblichen Wirtschaftszweig der LSE und somit den orts- und branchenüblichen Lohn des Beschwerdeführers zu eruieren.

4.2.2   Gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) wird jeder im BUR verzeichneten Einheit ein NOGA-Code gestützt auf ihre Haupttätigkeit zugewiesen. Als Haupttätigkeit gilt jene Tätigkeit, die den grössten Beitrag zur Wertschöpfung einer Einheit leistet. Übt ein Unternehmen Tätigkeiten aus, die unter zwei verschiedene Positionen der NOGA fallen, wird eine von beiden stets mehr als 50% der Wertschöpfung oder des Ersatzkriteriums ausmachen, es sei denn, es tritt der höchst ungewöhnliche Fall ein, dass auf beide Tätigkeiten der unterschiedlichen Positionen der NOGA jeweils 50 % entfallen. Die Tätigkeit, auf die mehr als 50% der Wertschöpfung des Ersatzkriteriums entfallen, ist die Haupttätigkeit massgeblich für die Einordnung der Einheit in die NOGA 2008 (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Einführung S. 14 f.; abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch).

4.2.3.  Die Klassifizierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten von Unternehmen anhand der NOGA verfolgt verschiedene Zwecke. Aus administrativer Sicht verwenden unter anderem Versicherungsgesellschaften, Arbeitsvermittlungsagenturen oder Pensionskassen die NOGA-Codes auf eigene Initiative, um beispielsweise die Risikoprämien für Unternehmen festzulegen. Diese administrative Nutzung lässt sich auf die neutrale und auf objektiven Kriterien basierende Zuordnung der NOGA zurückführen (vgl. die FAQ auf der Website des Bundesamts für Statistik, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/).

4.2.4.  Zwar stellt die NOGA als Verwaltungsverordnung lediglich eine – für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindliche – Auslegungshilfe dar (BGE 125 V 377 E. 1c mit Hinweisen). Sofern jedoch Verwaltungsverordnungen eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sowie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben, sind sie vom Gericht beim Entscheid zu berücksichtigen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2).

4.2.5.  Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hinweisen würden, dass die Anwendung der Regeln zur Klassifizierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäss der NOGA nicht zu einer korrekten Anwendung der Schutzbestimmung in Art. 15 Abs. 2 lit. c UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV zur Bemessung des versicherten Verdienstes führen würde. So greift der – aus administrativer Sicht bestehende (vgl. E. 4.2.3. hiervor) – Zweck der NOGA-Kodierung auch im Zusammenhang mit der vorliegend sich stellenden Frage, welcher berufs- und ortsübliche Lohn massgeblich sein soll für die Bemessung des versicherten Verdiensts im Bereich des Unfallversicherungsrechts. Die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige stellt bei der NOGA-Kodierung von Unternehmen, die wie vorliegend die F____ mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, auf das objektive Kriterium der erbrachten Wertschöpfung ab (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Diese neutrale und auf objektiven Kriterien basierte Klassifizierung der NOGA ermöglicht es, die Wirtschaftstätigkeit eines Unternehmens jenem Wirtschaftszweig zuzuordnen, der am ehesten der wirtschaftlichen Realität des Betriebs entspricht. Als Folge davon kann – da sich bei der Anwendung der Tabelle TA 1 (LSE 2018) der hypothetisch anzunehmende Verdienst sich an den Durchschnittslöhnen des jeweils massgeblichen Wirtschaftszweiges orientiert – auch jenes (berufs- und ortsübliche) Einkommen im Sinne der Bestimmung in Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV eruiert werden, welches das jeweilige Unternehmen auch realistischerweise und üblicherweise für eine Tätigkeit im entsprechenden Wirtschaftssegment auszahlen könnte bzw. würde. Im Ergebnis ist deshalb die Anwendung der Klassifizierungsregeln der NOGA im Zusammenhang mit der Ermittlung des berufs- und ortsübliche Lohnes nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV nicht zu beanstanden.

4.2.6.  In Anwendung der Klassifizierungsregeln der NOGA ist vorliegend die Haupttätigkeit der F____ bzw. der massgebliche Wirtschaftszweig gemäss der Tabelle TA1 wie folgt zu ermitteln: Dem Jahresabschluss der F____ für das Jahr 2017 kann entnommen werden, dass deren gesamter Betriebsertrag aus unterschiedlichen Positionen stammt. Hierzu gehören insbesondere die Erträge, welche sie aus dem Barbetrieb des Lokals «G____» (Fr. [...]), aus dem Verkauf von Eintritten für kulturelle Veranstaltungen (Fr. [...]) sowie aus dem Untervermieten von Räumlichkeiten generiert hat (Fr. [...]; UV-Akte 168.149). Der Betrieb der F____ umfasst somit verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten. Hierzu gehört insbesondere der Barbetrieb. Diese wirtschaftliche Tätigkeit ist dem NOGA-Code Nr. 563002 (Diskotheken, Dancing, Night Clubs) und somit dem Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (TA1, Ziff. 55-56) zuzuordnen. Die Erträge aus dem Verkauf von Eintritten für kulturelle Veranstaltungen zeigen, dass die F____ ferner – neben dem Barbetrieb – eine weitere Wirtschaftstätigkeit ausübt, die unter die NOGA-Kodierung Nr. 900400 (Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen) oder Nr. 932900 (Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung, anderweitig nicht genannt) zu fassen und somit dem Wirtschaftszweig «Kunst, Unterhaltung und Erholung» (TA1, Ziff. 90-93) zuzuordnen ist. Da die Einnahmen der F____ aus dem Barbetrieb im Unfallzeitpunkt ca. 74 % und jene aus dem Verkauf von Eintritten für kulturelle Veranstaltungen lediglich ca. 20 % des Gesamtertrags von Fr. [...] ausmachten, ist deren Haupttätigkeit gemäss den vorliegend anwendbaren Regeln für die Klassifizierung von Tätigkeiten der NOGA eindeutig unter dem NOGA-Code Nr. 563002 (Diskotheken, Dancing, Night Clubs) einzustufen (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Dies hat zur Folge, dass vorliegend bei der Ermittlung des berufs- und ortsüblichen Lohnes des Beschwerdeführers dessen wirtschaftliche Tätigkeit für die F____ dem Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziff. 55-56) zuzuweisen ist.

4.2.7.  Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Umstand, die F____ sei vom Präsidialdepartement Basel-Stadt, Abteilung Kultur, im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um Ausfallentschädigung gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sowie die Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz vom 14. Oktober 2020 (Covid-19-Kulturverordnung; SR 442.15) als Kulturunternehmen bezeichnet worden ist (Schreiben des Präsidialdepartements vom 26. August 2022, RB 1). Damit müsse nach Ansicht des Beschwerdeführers dessen wirtschaftliche Tätigkeit dem NOGA-Code Nr. 900400 (Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen) und dem Wirtschaftszweig «Kunst, Unterhalt und Erholung» zugeordnet werden (Replik, Rz. 4 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat zwar das Gesuch der F____ um Ausfallentschädigung einer materiellen Vorprüfung unterzogen (vgl. § 4 Abs. 2 Verordnung zur Umsetzung von Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes [Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz]; SG 835.203). Bezüglich der vom Präsidialdepartement verwendeten Bezeichnung «Kulturunternehmen» ist jedoch festzuhalten, dass diese Qualifikation der Zuordnung unter dem Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziff. 55-56) bzw. dem NOGA-Code Nr. 563002 (Diskotheken, Dancing, Night Clubs) anhand den Zuordnungsregeln der NOGA entgegensteht. Letztere sind vorliegend jedoch – wie gesehen (vgl. E. 4.2.5.-4.2.6. hiervor) – für die Bestimmung des massgeblichen Wirtschaftszweiges der LSE massgeblich. Im Übrigen lässt sich dem Schreiben des Präsidialdepartements nicht entnehmen, aufgrund welcher Angaben bzw. welcher Datengrundlage die Qualifikation der F____ als «Kulturunternehmen» erfolgte, dies unter Berücksichtigung der Qualifikationskriterien gemäss Merkblatt Unterstützungsmassnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes, Version 1.6 vom 31. August 2021, S. 2 zu Art. 2 lit. c Covid-19-Kulturverordnung. Vorliegend kann also nicht unbesehen auf die vom Präsidialdepartement getätigte Qualifikation der F____ als «Kulturunternehmen» im Sinne von Art. 2 lit. c Covid-19-Kulturverordnung abgestellt werden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Qualifikation der F____ als «Kulturunternehmen» vermag daher eine Einstufung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers unter dem Wirtschaftszweig «Kunst, Unterhalt und Erholung» nicht zu rechtfertigen.

4.2.8.  Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die F____ zu Recht dem Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (TA1, Ziff. 55-56) zugeordnet hat.

5.                

5.1.          Zwischen den Parteien ist darüber hinaus streitig, unter welchem Kompetenzniveau die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die F____ einzustufen ist. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers zu Recht das Kompetenzniveau «Total» für Männer des Wirtschaftszweiges Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziff. 55-56) angewendet hat.

5.2.          Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 gemäss LSE 2018 (entspricht nach den früheren LSE vor 2012 dem Anforderungsniveau 1; vgl. Urteil des Bundesgeriechts 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2) erfasst Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern. Auf dem Kompetenzniveau 2 (entspricht nach den früheren LSE vor 2012 dem Anforderungsniveau 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2) sind die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das unterste Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1).

5.3.          5.3.1. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei als Geschäftsführer des Lokals «G____» verantwortlich für die Bereiche «Musikprogramm und PR», «Vernetzung und Kontaktpflege» sowie «Eventmanagement» gewesen. Im Bereich «Musikprogramm und PR» sei der Beschwerdeführer insbesondere für die Co-Leitung des musikalischen Programms des Lokals «G____», die Koordination des Monatprogramms (erscheint 11 Mal jährlich) und die Aktualisierung der Internetseite zuständig gewesen. Zudem habe er die Verantwortung für das Design, die Koordination des Flyer- und Plakataushangs sowie alle weitere medienrelevante PR-Arbeiten getragen. Der Beschwerdeführer führt unter dem Verantwortungsbereich «Vernetzung und Kontaktpflege» ferner auf, er sei Ansprechperson bei Bookinganfragen für Veranstaltung und Agenturen und zuständig für die Korrespondenz über die E-Mail-Adresse der «G____» sowie die Vernetzung des Kulturbetriebs auf nationaler und internationaler Ebene bei Agenturen, Künstlern, Stiftungen, Medien und allen relevanten Zielgruppen gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer die Repräsentation des Betriebs gegenüber Medien wahrgenommen. Unter dem Verantwortungsbereich «Eventmanagement» gibt der Beschwerdeführer an, er sei für die Vertragsverhandlungen mit Agenturen und Künstlern, die Organisation und Durchführung von Musikveranstaltungen, das Nightmanagement während Veranstaltungen sowie die Betreuung von Künstlern zuständig gewesen (Aufgabenprofil A____, BB 10, UV-Akte 244.6; vgl. auch Abklärungsbericht der Invalidenversicherung vom 10. April 2019, UV-Akte 168.163 S. 4). Aufgrund seines grossen Fakten- und theoretischen Wissens sei der Beschwerdeführer dem Kompetenzniveau 4 zuzuordnen (Beschwerde, Rz. 25 f.; Replik, Rz. 11 f.).

5.3.2.  Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, es sei nicht ersichtlich, dass für die vom Beschwerdeführer genannten Tätigkeit das Anforderungsprofil eines Experten Voraussetzung wäre und höchst anspruchsvolle sowie schwierigste Arbeiten verrichtet werden würden (BA, S. 9). Zudem verfüge der Beschwerdeführer weder über ein grosses theoretisches Wissen noch über komplexe Problemlösungskompetenzen und auch nicht über eine spezifische Berufsausbildung oder Weiterbildung in seiner Vorunfalltätigkeit als Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebs (Duplik, S. 4). Da die technischen Berufsausbildungen (Lehre als [...]mechaniker und Weiterbildung an der Fachhochschule zum [...]leiter; BB 2) grundsätzlich nichts mit den Betätigungen des Beschwerdeführers für die F____, wo es um diverse, geschäftsführende und administrative Tätigkeiten gehen würde, zu tun hätten, sei eine Einordnung in ein Kompetenzniveau nicht möglich. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin rechtfertige sich das Abstellen auf den gesamten Durchschnittswert «Total» für Männer, um allen anfallenden Tätigkeiten des Versicherten mit unterschiedlichem Anspruchsniveau Rechnung zu tragen (Einspracheentscheid vom 7. März 2023, Rz. 6.5).

5.4.          5.4.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich ferner auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer verfüge hinsichtlich seiner administrativen und organisatorischen Tätigkeiten als Geschäftsführer der F____ über keine Ausbildung, weshalb eine Einordnung in ein Kompetenzniveau nicht möglich sei (Einspracheentscheid vom 7. März 2023, Rz. 6.5). Zudem könne der Beschwerdeführer keine spezifische Berufsausbildung oder Weiterbildung in seiner Vorunfalltätigkeit als Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebs ausweisen (Duplik, S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass bei der Einschätzung der Kompetenzen eines Geschäftsführers eines – gemäss NOGA-Code Nr. 563002 als Diskothek, Dancing bzw. Night Club (mit Getränkeausschank) zu qualifizierenden (vgl. E. 4.2.6. hiervor) – Lokals nicht isoliert darauf abgestellt werden kann, ob im Bereich Gastronomie eine Aus- oder Weiterbildung besteht oder nicht. Es liegt in der Natur solcher Diskotheken und Night Clubs mit Getränkeausschank, dass das angebotene kulturelle Rahmenprogramm in einer wirtschaftlichen Wechselwirkung zum Gastronomieteil des Betriebs steht und somit einen wesentlichen Einfluss auf dessen Erfolg hat. Sachgerecht ist somit vielmehr, – wie vorliegend – die Kompetenzen des Geschäftsführers ausgehend von der gesamten Betriebsstruktur eines derartigen Lokals zu bewerten. Betrachtet man die Kompetenzen des Beschwerdeführers mit Blick auf die gesamte Betriebsstruktur des Lokals «G____», kann festgehalten werden, dass dieser die alleinige Zuständigkeit für das kulturelle Programm des Lokals innehatte und als Mitgesellschafter und Geschäftsführer einen massgeblichen Teil der Gesamtverantwortung des Betriebs trug. Darüber hinaus trug er in dieser Eigenschaft auch die Verantwortung über den gesamten Betrieb mit. Er war somit Teil des obersten Kaders und übte damit eine Managementtätigkeit aus mit Schwerpunkt im Bereich der Kultur. Der Beschwerdeführer verfügte zudem über eine jahrelange Berufserfahrung sowie ein grosses Wissen auf dem Gebiet der Geschäftsführung eines Betriebs, welcher – wie vorliegend das Lokal «G____» – Besucherinnen und Besuchern Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie und der Kultur anbietet. Dieses hatte er sich während vier Jahren beim Aufbau des Lokals «G____» sowie zuvor bei seiner Tätigkeit als [...]techniker für das [...] angeeignet (vgl. Lebenslauf, UV-Akte 32.1 ff.) Seine weitreichende Erfahrung und sein Wissen befugten ihn dazu, den Geschäftsbetrieb eines solchen Lokals zu bewerkstelligen. Der Beschwerdeführer absolvierte ferner eine Weiterbildung zum [...]leiter (vgl. Lebenslauf, UV-Akte 32.1 ff.), die – wie den Angaben der Fachhochschule [...] zu den Berufsaussichten zu entnehmen ist (vgl. https://www.[...]) – Absolventinnen und Absolventen u.a. für Tätigkeiten im Bereich Kulturmanagement und Eventorganisation vorbereiten soll. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lehre als [...]mechaniker eine entsprechende Ausbildung für den technischen Teil seiner Tätigkeit im Lokal «G____» vorzuweisen hat (vgl. Lebenslauf, UV-Akte 32.1 ff.). In Anbetracht seiner Verantwortung als Mitglied des obersten Kaders, der Aus- und Weiterbildungen des Beschwerdeführers und seiner weitgehenden praktischen Erfahrung auf dem Bereich der Führung eines Gastronomiebetriebs mit kulturellem Rahmenprogramm rechtfertigt sich, seine Funktion bei der «G____» auf dem Kompetenzniveau 4 einzustufen.

5.4.2.  Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es sei für die Frage der Kompetenzniveaueinstufung einzig die vorhandenen Kompetenzen im Gastronomiebereich massgeblich, verfängt auch mit Blick auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebung bzw. Erstellung der LSE-Lohntabellen nicht. Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass die im Rahmen der Lohnstrukturerhebung befragten Unternehmen bei der Bewertung ihrer Angestellten jeweils nur einen Wert in den Kategorien «Ausbildung (A)», «Hochschultitel (B)» und «Berufliche Stellung (C)» anzugeben haben, auch wenn diese sowohl in der Haupttätigkeit wie auch in einer oder mehrerer Nebentätigkeiten des fraglichen Betriebs arbeiten (vgl. Fragebogen, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2022, S. 3; vgl. Erläuterungen zum Fragebogen, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2022, S. 2). Es kann also bei der Kompetenzniveaueinstufung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht unbesehen isoliert darauf abgestellt werden, welche Kompetenzen in der Haupttätigkeit vorliegen, ohne auch die Kompetenzen – sofern dies im Einzelfall angezeigt ist – in der Nebentätigkeit mitzuberücksichtigen. Da zudem das angebotene kulturelle Rahmenprogramm in einer wirtschaftlichen Wechselwirkung zum Gastronomieteil des Lokals «G____» steht (vgl. E. 5.4.1. hiervor), ist es folgerichtig, bei der Kompetenzniveaueinstufung nicht nur die Kompetenzen in der Haupttätigkeit bzw. im Wirtschaftszweig Gastronomie «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (TA1, Ziff. 55-56) zu berücksichtigen.

5.4.3.  Als weiteres Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass die administrative und organisatorische Tätigkeit als Geschäftsführer eines Betriebs, welcher gemäss NOGA-Kodierung als Diskothek mit Getränkeausschank einzustufen und somit dem Wirtschaftszweig Gastronomie/Beherbergung und Gastronomie zuzuordnen ist (siehe oben E. 4.2.6), hohe Kompetenzen voraussetzte und der Beschwerdeführer über eine Ausbildung und langjährige Erfahrung sowie ein breites Wissen insbesondere in seinem Verantwortungsbereich verfügt. Es rechtfertigt sich demnach vorliegend, bei der Ermittlung des berufs- und ortsüblichen Einkommens des Beschwerdeführers auf das Kompetenzniveau 4, Männer, des Wirtschaftszweiges «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziff. 55-56) abzustellen.

5.5.          5.5.1.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen zu tiefen versicherten Verdienst angenommen, indem sie auf die LSE 2018, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziff. 55-56), Kompetenzniveau «Total» für Männer, abgestellt hat. Der für die Berechnung des Taggeld- und Rentenanspruchs des Beschwerdeführers massgebliche versicherte Verdienst ist vielmehr anhand der LSE 2018, TA1, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziff. 55-56), Kompetenzniveau 4, zu ermitteln.

5.5.2.   Die Invalidenrente des Beschwerdeführers ist demnach wie folgt zu berechnen: Basierend auf eine Arbeitszeit von 4 1/3 Wochen à 40 Wochenstunden beträgt das massgebliche Einkommen monatlich Fr. 5'993.00. Unter Umrechnung von 40 auf 42.4 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen») beträgt das monatliche Einkommen bei einem Vollpensum Fr. 6'352.60 und bei 60% Fr. 3'811.55, hochgerechnet auf das Jahr Fr. 45'738.60. Da der Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, wird ihm eine Komplementärrente gewährt, die der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV, höchstens aber dem für die Vollzeitinvalidität vorgesehenen Betrag (Art. 20 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 4 UVV). Weil vorliegend die Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität entschädigt, ist bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV zu berücksichtigten, welcher die obligatorische versicherte Tätigkeit abgilt (Art. 20 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 UVV). Demnach ist vom versicherten Verdienst von Fr. 41'164.70 (90 % von Fr. 45'738.60) 60 % der IV-Rente von Fr. 38'388, d.h. Fr. 23'032.80, in Abzug zu bringen. Aufgrund der 50 %-igen Kürzung gemäss Art. [...] UVV beträgt der versicherte Jahresverdienst total Fr. 9'066.00 und der Invalidenrentenanspruch somit monatlich Fr. 755.50.

6.                

6.1.          Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 7. März 2023 teilweise aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 45'738.60, vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2022 rückwirkend eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 755.50 auszurichten. Da diese Rente ab dem 1. Januar 2023 der Teuerungzulage in Höhe von 3.5 % anzupassen ist (Art. 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 UVV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Verordnung 23 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung [SR 832.205.27]), hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2023 rückwirkend und bis auf weiteres eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 781.95 auszurichten. Da die Höhe des versicherten Verdiensts auch massgeblich ist für die Berechnung des Taggeldanspruchs (Art. 17 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 UVV in Verbindung mit Anhang 2 UVV), hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ferner die Differenz zwischen den auf Basis eines versicherten Jahresverdiensts von Fr. 34'634.00 ausbezahlten Taggeldern und jenen auszurichten, die auf Grundlage eines versicherten Jahresverdiensts von Fr. 45'738.60 zu ermitteln sind. Der Differenzbetrag berechnet sich wie folgt: Der während 611 Tagen bestehende Taggeldanspruch (Zeitraum vom 25. Februar 2018 bis 31. Oktober 2019) im Umfang von Fr. 100.25 pro Tag (80 % des versicherten Jahresverdiensts von Fr. 45'738.60 [Art. 20 Abs. 1 UVG], geteilt durch 365) multipliziert mit 611 ergibt Fr. 61'252.75, abzüglich Kürzung von 50 % [Art. [...] UVV] und abzüglich der Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung in Höhe von Fr. 11'596.60 (gemäss Schreiben der [...] vom 4. November 2019, UV-Akte 264.4, Aufstellung Krankentaggeld, UV-Akte 264.81 und Einspracheentscheid Ziff. 6.7) ergibt total gerundet Fr. 19'029.80. Davon ist auf Basis des bereits ausbezahlten Taggeldanspruches im Umfang von Fr. 75.90 pro Tag (80 % des versicherten Verdiensts von Fr. 34'634.00 [Art. 20 Abs. 1 UVG], geteilt durch 365) multipliziert mit 611 (Zwischenergebnis Fr. 46'374.90), abzüglich Kürzung von 50 % [Art. [...] UVV] und abzüglich der Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung in Höhe von Fr. 11'596.60 (gemäss Schreiben der [...] vom 4. November 2019, UV-Akte 264.4, Aufstellung Krankentaggeld UV-Akte 264.81 und Einspracheentscheid Ziff. 6.7) der Totalbetrag von Fr. 11'590.85 abzuziehen. Dies ergibt den Differenzbetrag von total Fr. 7'438.85, welcher die Beschwerdegegnerin nachzuzahlen hat.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.3.          Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Hinsichtlich der in der Hauptsache streitigen Frage zur Höhe des versicherten Verdiensts obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise. Da der vorliegende Fall jedoch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine ungekürzte Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 7. März 2023 teilweise aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 45'738.60, vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2022 eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 755.50 und ab dem 1. Januar 2023 rückwirkend und bis auf weiteres eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 781.95 zuzusprechen. Ferner wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Taggeldanspruchs den Differenzbetrag in Höhe von total Fr. 7'438.85 nachzuzahlen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. R. Schibli

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: