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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 24. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2023.17
Einspracheentscheid vom 1. März 2023
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. August 2021 bei der C____ GmbH in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu 20% als Hilfskraft tätig. Er war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert.
b) Am 20. Oktober 2021 fuhr der Beschwerdeführer mit der Tramlinie 15, wobei er sich aufgrund eines abrupten Bremsens des Trams den Hinterkopf und Nacken an der Haltestange anschlug (vgl. Schadenmeldung UVG vom 22. Oktober 2021, Suva-Akte 1 und Arztzeugnis UVG vom 1. Dezember 2021, Suva-Akte 24). Der Beschwerdeführer begab sich aufgrund der aufgetretenen Symptome (kurzes Schwarzsehen direkt nach Unfall, Erbrechen am nächsten Tag, Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen) tags darauf in medizinische Behandlung (vgl. Erhebungsblatt Suva vom 6. Dezember 2022, Suva-Akte 25). Hierbei wurde ihm ein HWS Schleudertrauma mit Verdacht auf Commotio cerebri attestiert und er wurde zunächst zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arztzeugnis UVG vom 1. Dezember 2021, Suva-Akte 24). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre gesetzliche Leistungspflicht und erbrachte Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungen (vgl. Leistungsanerkennungen Suva vom 23. und 24. November 2021, Suva-Akten 19 und 20).
c) Trotz Absolvierens der angeordneten Therapien und Medikamenteneinnahme, klagte der Beschwerdeführer weiterhin über Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie einer Minderung der intellektuellen Aktivität (vgl. Arztberichte Dr. med. D____ vom 14. Januar und 1. April 2022, Suva-Sammelakte 160). Er begab sich daher ins Schmerzzentrum zu Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie, FMH, in Behandlung. Letzterer kam mit Bericht vom 27. April 2022 zum Schluss, dass die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 20. Oktober 2021 seien (vgl. Arztbericht vom 27. April 2022, Suva-Sammelakte 161).
d) Die Beschwerdegegnerin führte ebenfalls verschiedene medizinische Abklärungen durch. So wurde am 25. April 2022 ein ambulantes Assessment des Beschwerdeführers in der Rehaklinik [...] durchgeführt (vgl. Bericht vom 3. Mai 2022, Suva-Akte 61). Am 17. November 2022 kam Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, aus versicherungsmedizinischer Sicht zum Schluss, dass keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 20. Oktober 2021 vorlägen (vgl. Suva-Akte 119).
e) Im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. November 2022 ihre Leistungen per Verfügungsdatum ab (vgl. Suva-Akte 122). Die gegen diese Verfügung am 22. Dezember 2022 erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 1. März 2023 (Suva-Akte 147) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. März 2023. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 30. November 2022 hinaus zu verpflichten, insbesondere weiterhin die Taggeldleistungen und Heilbehandlungen zu erbringen. Nach Erreichen des medizinischen Endzustandes sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung, eventuell eine Rente zuzusprechen. Es sei eventualiter die Sache zur Beurteilung der Unfallkausalität an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein externes Gutachten einholt und gestützt auf dieses weiterhin die gesetzlichen Leistungen ausrichtet. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und die Beschwerdegegnerin gestützt auf dessen Ergebnis zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung mit B____, Rechtsanwältin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 9. August 2023 und Duplik vom 25. August 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 24. Januar 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Die Röntgenaufnahmen der HWS ap/lateral und die Denszielaufnahme mit Funktionsaufnahmen vom 20. April 2022 ergaben in Ruhe und Reklination ein regelrechtes und spinolaminäres Alignment der HWS. In Inklination eine minimale Anterolisthese HWK 2/3 um 1.5 mm. Ferner bestand eine geringe rechtskonvexe Fehlhaltung zervikothorakal mit Scheitel auf Höhe HWK 5. Schliesslich war eine neu abgrenzbare degenerative Veränderung im Attlantodentalgelenk sichtbar und eine normale attantodentale Distanz (vgl. Bericht G____ vom 20. April 2022, Suva-Akte 77).
4.2.3. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge bei der Rehaklinik [...] ein ambulantes Assessment, wobei eine HWS-Distorsion die diagnostische Grundlage bildete (vgl. Bericht vom 3. Mai 2022, Suva-Akte 85). Im Rahmen des Assessments konnte für die aktive und passive Therapiemassnahme ein mässiger Zugang festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund von Schwindel- und Übelkeitsgefühlen nicht dazu in der Lage gesehen, die Übungen häufiger als 3 – 4 Mal auszuführen. Die Leistungsbereitschaft bei den Hebe - und Tragetests sei schlecht, die minimale Performance sei nicht erreicht worden. Aus muskuloskelettaler Sicht sei bezogen auf den Unfall vom 21. Oktober 2021 grundsätzlich von einer guten Prognose auszugehen. Empfohlen wurde eine intensive ambulante Therapie, bestehend aus einmal wöchentlicher Einzelphysiotherapie und darüber hinaus zweimal wöchentlich medizinische Trainingstherapie. Ferner wurde zur Erweiterung der aktivierenden Massnahmen das Fortführen täglicher, mindestens 30 - minütiger Spaziergänge ohne den weichen Halskragen empfohlen. Unter den obigen Therapie-Empfehlungen und im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die Resultate des Assessments sei von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 100% mit Suche einer neuen Arbeitsstelle innerhalb der nächsten sechs bis acht Wochen auszugehen. Das im Nachgang an das Assessment bei der [...] durchgeführte MRT der HWS vom 5. Mai 2022 ergab keine Pathologie der Weichteile und keine Myelopathie (vgl. Suva-Akte 72).
4.2.4. Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 17. November 2022 kam Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, zum Schluss, dass keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 20. Oktober 2021 vorlägen. Es habe eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes stattgefunden. Geringfügige Verbesserungen seien noch möglich, doch erscheine grundsätzlich der unfallbedingte medizinische Endzustand erreicht. Von zusätzlichen Behandlungen könne eher keine namhafte Verbesserung erwartet werden (vgl. Suva-Akte 119).
4.2.5. Mit Bericht vom 2. Februar 2023 des Schmerzzentrums (Suva-Akte 141) wurde dem Beschwerdeführer neben einem Status nach Beschleunigungstrauma HWS, persistierende Kopfschmerzen, Schwindel-Problematik und eine muskuläre Dysbalance attestiert. Die Situation sei gleichbleibend. Der Beschwerdeführer führe regelmässig täglich Übungen für Stabilisation und Konzentration durch. Dazu Krafttraining für Nacken drei Mal die Woche. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% bis zum 23. Februar 2023.
4.2.6. Der Kreisarzt PD Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie, FMH, führte in seiner Beurteilung vom 15. Februar 2023 abermals aus, dass keine objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen würden. Mit CT vom 21. Oktober 2021 seien keine strukturellen Unfallfolgen sichtbar gewesen. Auch die kernspintomographische zervikale Bilddiagnostik vom 5. Mai 2022 habe keine unfallstrukturellen Folgen ergeben, bei geringgradig degenerativen Veränderungen mit einer Unkoverteralarthrose Höhe HWK 3/4 und HWK 4/5. Im Assesment habe sich ergeben, dass über ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis weiterhin gelegentlich bewegungsabhängige Gleichgewichtsprobleme und Schwindel mit Nausea angegeben würden, sowie bewegungs- und belastungsverstärkte Nackenschmerzen beidseits mit Ausstrahlung in den Hinterkopf. In der Untersuchung habe sich bis auf einen mässigen Hartspann im Nacken und Schultergürtelmuskulatur beidseits ein Normalbefund gezeigt. Angesichts der am 2. November 2022 gestellten Diagnose eines leichten Schädel-Hirn-Traumas und einer HWS-Distorsion vom 20. Oktober 2021 mit leicht verminderter Belastbarkeit seien daher aus versicherungsmedizinischer Sicht die Beschwerden nicht mehr nachvollziehbar. Der neurologische Befund sei regelrecht, insbesondere hinsichtlich Okulomotorik und Gleichgewicht. Versicherungsmedizinisch handle es sich vorliegend um ein Bagatelltrauma mit leichtem Kopfanprall und leichter HWS-Distorsion Grad I ohne neurologische Symptome. Unfallstrukturelle Folgen, die bereits angesichts des Bagatelltraumas überwiegend unwahrscheinlich gewesen seien, hätten bilddiagnostisch sowohl zervikal als auch kranial mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (vgl. Suva-Akte 143). Aus versicherungsmedizinisch-neurologischer Einschätzung seien, wie dokumentiert, bei normaler neurologischer Untersuchung unspezifische Symptome wie Nacken – und Kopfschmerzen, Angabe von Schwindelgefühl bis zu Konzentrationsstörungen nach einem solchen Bagatelltrauma innerhalb von wenigen Tagen in der Regel abgeklungen, längstens jedoch bis maximal drei Monate nach einem Bagatell-Kopf-Anprall und HWS-Distorsionstrauma. Im Aktenverlauf sei leider eine Symptomausweitung mit schlechter Leistungsmotivation dokumentiert. Dies ohne überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Zusammenhang. Auf neurologischem Fachgebiet sei daher spätestes zum 1. Februar 2022 bereits rein unfallbedingt mit voller Arbeitsfähigkeit abzuschliessen.
4.2.7. Wie der Kreisarzt zutreffend ausführte, ist den bildgebenden Untersuchungen zu entnehmen, dass sich kein organisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden finden lassen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Berichten der behandelnden Ärzte. Ferner besteht Einigkeit in Bezug auf die massgebende Diagnostik. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage ist daher nicht von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen auszugehen, bei welchen die Adäquanz ohne weiteres anzunehmen ist (vgl. Erwägung 3.2.3.). Bei derartigen lediglich klinisch fassbaren Beschwerden ist daher eine eigenständige Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. Erwägungen 3.2.4., S. E. 4.4). Vorliegend folgt diese Prüfung aufgrund der diagnostizierten HWS-Distorsion den Regeln der Schleudertraumapraxis.
4.3.3. Die Beschwerdegegnerin hat den Vorfall des Beschwerdeführers, dass er sich am 20. Oktober 2021 aufgrund abrupten Bremsens des Trams den Kopf an einer Haltestange stiess (vgl. Suva-Akte 1) mit jenem des Bundesgerichts verglichen, indem sich ein Versicherter den Kopf bei einer Vollbremsung eines Linienbusses gestossen hatte (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 5.2.1 mit Hinweis auf Urteil des BGer 8C_795/2012 vom 28.11.2012 E. 5.2) und den Vorfall als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten eingestuft. Dies ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs im Lichte der Rechtsprechung zur Unfallschwere bei Stürzen nicht zu beanstanden. Gleich beurteilt wurden etwa der Sturz mit dem Snowboard nach vorne und auf den Kopf (Urteil 8C_817/2007 vom 11. Dezember 2008), der Sturz mit dem Fahrrad auf vereister Strasse (BGer 8C_414/2017 vom 26.02.2018) oder ein Sturz auf der Treppe kopfüber (Urteil 8C_798/2007 vom 3. Juli 2008). Bei Unfällen im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Fällen, sind von den zu beachtenden Kriterien gemäss BGE 134 V 109 (vgl. E. 4.4.2. hiervor) mindestens vier in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise zu erfüllen, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann.
4.3.4. Zunächst fehlt es dem vorliegenden Fall an der Eindrücklichkeit sowie den besonders dramatischen Begleitumständen des Unfallereignisses. Dem Beschwerdeführer wurde zwar für eine kurze Zeit schwarz vor Augen, doch sah er sich offensichtlich in der Lage anschliessend eigenständig nach Hause zu gehen und begab sich auch erst tags darauf zum Arzt. Zu verneinen ist ferner das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Dem Beschwerdeführer wurde infolge der Untersuchung bei Dr. med. D____ am nächsten Tag ein HWS-Schleudertrauma mit v.a. commotio cerebri diagnostiziert. Weder wies er äussere Verletzungen noch Läsionen auf (vgl. Suva-Akte 24). Da zudem auch keinerlei neurologisch relevante Befunde gestellt worden waren, ist das Vorliegen dieses Kriteriums zu verneinen. Hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen ärztlichen Behandlung ist entscheidend, ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlungen bis zum Fallabschluss notwendig waren (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.3). Die bisher durchgeführten Therapien in Form von insbesondere Physiotherapie und Medikamentenbehandlung sowie die medizinischen Untersuchungen und Verlaufskontrollen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen. Aus den Akten ergehen weiter keinerlei Anhaltspunkte, welche eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmerten, annehmen lassen. Ebenso wenig finden sich Hinweise, welche auf die Erfüllung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen hindeuten. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es hierzu nämlich besondere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche besonderen Gründe sind vorliegend nicht auszumachen, zumal sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den vorliegenden Berichten nicht mehr entscheidend veränderte (vgl. auch 8C_438/2008 vom 20. November 2008 E. 7.6). Auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen gilt es vorliegend zu verneinen. Es sind aus den Akten keine Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich, eine Tätigkeit in einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Arbeit zu finden. Das Kriterium der Erheblichkeit der Beschwerden schliesslich bemisst sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche der Beschwerdeführer durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt. Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass selbst wenn dieses bejaht werden könnte, es mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht in ausgeprägter Weise gegeben wäre, zumal die auf degenerative - mithin unfallfremde - Vorzustände an der HWS zurückzuführenden Beschwerden der HWS unberücksichtigt bleiben.
4.3.5. Insgesamt ist festzustellen, dass höchstens eines der Adäquanzkriterien, namentlich jenes der Erheblichkeit der Beschwerden, zu bejahen ist. Dieses liegt jedoch nicht besonders ausgeprägt vor. Die adäquate Kausalität zwischen dem hier vorherrschenden Beschwerdebild und dem relevanten Unfallereignis ist daher zu verneinen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. iur. B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwältinnenhonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit