Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.17

Einspracheentscheid vom 1. März 2023

 

 


Tatsachen

I.         

a)             Der im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. August 2021 bei der C____ GmbH in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu 20% als Hilfskraft tätig. Er war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert.

b)              Am 20. Oktober 2021 fuhr der Beschwerdeführer mit der Tramlinie 15, wobei er sich aufgrund eines abrupten Bremsens des Trams den Hinterkopf und Nacken an der Haltestange anschlug (vgl. Schadenmeldung UVG vom 22. Oktober 2021, Suva-Akte 1 und Arztzeugnis UVG vom 1. Dezember 2021, Suva-Akte 24). Der Beschwerdeführer begab sich aufgrund der aufgetretenen Symptome (kurzes Schwarzsehen direkt nach Unfall, Erbrechen am nächsten Tag, Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen) tags darauf in medizinische Behandlung (vgl. Erhebungsblatt Suva vom 6. Dezember 2022, Suva-Akte 25). Hierbei wurde ihm ein HWS Schleudertrauma mit Verdacht auf Commotio cerebri attestiert und er wurde zunächst zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arztzeugnis UVG vom 1. Dezember 2021, Suva-Akte 24). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre gesetzliche Leistungspflicht und erbrachte Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungen (vgl. Leistungsanerkennungen Suva vom 23. und 24. November 2021, Suva-Akten 19 und 20).

c)             Trotz Absolvierens der angeordneten Therapien und Medikamenteneinnahme, klagte der Beschwerdeführer weiterhin über Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie einer Minderung der intellektuellen Aktivität (vgl. Arztberichte Dr. med. D____ vom 14. Januar und 1. April 2022, Suva-Sammelakte 160). Er begab sich daher ins Schmerzzentrum zu Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie, FMH, in Behandlung. Letzterer kam mit Bericht vom 27. April 2022 zum Schluss, dass die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 20. Oktober 2021 seien (vgl. Arztbericht vom 27. April 2022, Suva-Sammelakte 161).

d)             Die Beschwerdegegnerin führte ebenfalls verschiedene medizinische Abklärungen durch. So wurde am 25. April 2022 ein ambulantes Assessment des Beschwerdeführers in der Rehaklinik [...] durchgeführt (vgl. Bericht vom 3. Mai 2022, Suva-Akte 61). Am 17. November 2022 kam Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, aus versicherungsmedizinischer Sicht zum Schluss, dass keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 20. Oktober 2021 vorlägen (vgl. Suva-Akte 119).

e)             Im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. November 2022 ihre Leistungen per Verfügungsdatum ab (vgl. Suva-Akte 122). Die gegen diese Verfügung am 22. Dezember 2022 erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 1. März 2023 (Suva-Akte 147) abgewiesen.

II.        

a)                Mit Beschwerde vom 17. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. März 2023. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 30. November 2022 hinaus zu verpflichten, insbesondere weiterhin die Taggeldleistungen und Heilbehandlungen zu erbringen. Nach Erreichen des medizinischen Endzustandes sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung, eventuell eine Rente zuzusprechen. Es sei eventualiter die Sache zur Beurteilung der Unfallkausalität an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein externes Gutachten einholt und gestützt auf dieses weiterhin die gesetzlichen Leistungen ausrichtet. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und die Beschwerdegegnerin gestützt auf dessen Ergebnis zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung mit B____, Rechtsanwältin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)                Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)                 Mit Replik vom 9. August 2023 und Duplik vom 25. August 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.       

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 24. Januar 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).  

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seine nach wie vor bestehenden Beschwerden seien unfallkausal und weiterhin behandlungsbedürftig. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht und der Fallabschluss daher verfrüht erfolgt. Es bestehe noch immer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit und eine vollumfängliche für die angestammte Tätigkeit. Die gesetzlichen Leistungen seien folglich über den 30. November 2022 hinaus zu erbringen, insbesondere seien Taggelder und die Kosten für Heilbehandlungen geschuldet.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden würden nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat im Sinne einer strukturellen traumatisch bedingten Veränderung beruhen und stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 20. Oktober 2021. Die Leistungseinstellung per 30. November 2022 sei daher rechtens. Aufgrund der fehlenden Adäquanz bestehe zudem kein Anspruch auf eine Rente bzw. eine Integritätsentschädigung.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 30. November 2022 einstellte.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 142 V 435, 438 E. 1). 

3.2.             3.2.1. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist. Vielmehr genügt es, wenn das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1; BGE 119 V 335 E. 1; BGE118 V 286 E. 1.b).  

3.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).  

3.2.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen und der Eintritt dieses Erfolges durch das Ereignis allgemein begünstigt erscheint. Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.; 127 V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 252; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008 [8C_806/2007], E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2.4. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist rechtsprechungsgemäss zu differenzieren. Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss Psycho-Praxis zur Anwendung (vgl. BGE 115 V 133). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depressionen, Wesensveränderungen usw.) einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, ist für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die Psycho-Praxis für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss HWS-Praxis (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen werden die Adäquanzkriterien nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa), während bei Schleudertraumen, äquivalenten Verletzungen der HWS und Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 10.3).

3.3.            Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Dauer der Leistung von Taggeldern und Heilbehandlung aus Art. 19 UVG. Danach entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 Satz 1); mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 Satz 2). D.h. der Unfallversicherer hat - sofern die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind -  Heilbehandlungen und Taggelder solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann; trifft dies nicht zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 4.1). Dabei bedeutet der Begriff "namhaft", dass die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3).

3.4.            3.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).  

3.4.2.    Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).  

4.                  

4.1.            Zu prüfen ist, ob die beklagten Beschwerden über den 30. November 2022 hinaus in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Oktober 2021 stehen.

4.2.            4.2.1. Am 21. Oktober 2021, einen Tag nach dem Unfallereignis, erfolgte ein CT Neurocranium und HWS nativ, wobei keine intrakranielle Hämorhagie oder Schädelkalottenfraktur festgestellt wurde (vgl. Bericht G____ vom 21. Oktober 2021, Suva-Akte 11).

4.2.2. Die Röntgenaufnahmen der HWS ap/lateral und die Denszielaufnahme mit Funktionsaufnahmen vom 20. April 2022 ergaben in Ruhe und Reklination ein regelrechtes und spinolaminäres Alignment der HWS. In Inklination eine minimale Anterolisthese HWK 2/3 um 1.5 mm. Ferner bestand eine geringe rechtskonvexe Fehlhaltung zervikothorakal mit Scheitel auf Höhe HWK 5. Schliesslich war eine neu abgrenzbare degenerative Veränderung im Attlantodentalgelenk sichtbar und eine normale attantodentale Distanz (vgl. Bericht G____ vom 20. April 2022, Suva-Akte 77).

Dr. med. E____ attestiert dem Beschwerdeführer daraufhin ein Beschleunigungstrauma LWS mit persistierenden Kopfschmerzen, Schwindel-Problematik und muskulärer Dysbalance (vgl. Bericht vom 27. April 2022, Suva-Sammelakte 161).

4.2.3. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge bei der Rehaklinik [...] ein ambulantes Assessment, wobei eine HWS-Distorsion die diagnostische Grundlage bildete (vgl. Bericht vom 3. Mai 2022, Suva-Akte 85). Im Rahmen des Assessments konnte für die aktive und passive Therapiemassnahme ein mässiger Zugang festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund von Schwindel- und Übelkeitsgefühlen nicht dazu in der Lage gesehen, die Übungen häufiger als 3 – 4 Mal auszuführen. Die Leistungsbereitschaft bei den Hebe - und Tragetests sei schlecht, die minimale Performance sei nicht erreicht worden. Aus muskuloskelettaler Sicht sei bezogen auf den Unfall vom 21. Oktober 2021 grundsätzlich von einer guten Prognose auszugehen. Empfohlen wurde eine intensive ambulante Therapie, bestehend aus einmal wöchentlicher Einzelphysiotherapie und darüber hinaus zweimal wöchentlich medizinische Trainingstherapie. Ferner wurde zur Erweiterung der aktivierenden Massnahmen das Fortführen täglicher, mindestens 30 - minütiger Spaziergänge ohne den weichen Halskragen empfohlen. Unter den obigen Therapie-Empfehlungen und im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die Resultate des Assessments sei von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 100% mit Suche einer neuen Arbeitsstelle innerhalb der nächsten sechs bis acht Wochen auszugehen. Das im Nachgang an das Assessment bei der [...] durchgeführte MRT der HWS vom 5. Mai 2022 ergab keine Pathologie der Weichteile und keine Myelopathie (vgl. Suva-Akte 72).

4.2.4. Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 17. November 2022 kam Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, zum Schluss, dass keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 20. Oktober 2021 vorlägen. Es habe eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes stattgefunden. Geringfügige Verbesserungen seien noch möglich, doch erscheine grundsätzlich der unfallbedingte medizinische Endzustand erreicht. Von zusätzlichen Behandlungen könne eher keine namhafte Verbesserung erwartet werden (vgl. Suva-Akte 119).

4.2.5. Mit Bericht vom 2. Februar 2023 des Schmerzzentrums (Suva-Akte 141) wurde dem Beschwerdeführer neben einem Status nach Beschleunigungstrauma HWS, persistierende Kopfschmerzen, Schwindel-Problematik und eine muskuläre Dysbalance attestiert. Die Situation sei gleichbleibend. Der Beschwerdeführer führe regelmässig täglich Übungen für Stabilisation und Konzentration durch. Dazu Krafttraining für Nacken drei Mal die Woche. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% bis zum 23. Februar 2023.

4.2.6. Der Kreisarzt PD Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie, FMH, führte in seiner Beurteilung vom 15. Februar 2023 abermals aus, dass keine objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen würden. Mit CT vom 21. Oktober 2021 seien keine strukturellen Unfallfolgen sichtbar gewesen. Auch die kernspintomographische zervikale Bilddiagnostik vom 5. Mai 2022 habe keine unfallstrukturellen Folgen ergeben, bei geringgradig degenerativen Veränderungen mit einer Unkoverteralarthrose Höhe HWK 3/4 und HWK 4/5. Im Assesment habe sich ergeben, dass über ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis weiterhin gelegentlich bewegungsabhängige Gleichgewichtsprobleme und Schwindel mit Nausea angegeben würden, sowie bewegungs- und belastungsverstärkte Nackenschmerzen beidseits mit Ausstrahlung in den Hinterkopf. In der Untersuchung habe sich bis auf einen mässigen Hartspann im Nacken und Schultergürtelmuskulatur beidseits ein Normalbefund gezeigt. Angesichts der am 2. November 2022 gestellten Diagnose eines leichten Schädel-Hirn-Traumas und einer HWS-Distorsion vom 20. Oktober 2021 mit leicht verminderter Belastbarkeit seien daher aus versicherungsmedizinischer Sicht die Beschwerden nicht mehr nachvollziehbar. Der neurologische Befund sei regelrecht, insbesondere hinsichtlich Okulomotorik und Gleichgewicht. Versicherungsmedizinisch handle es sich vorliegend um ein Bagatelltrauma mit leichtem Kopfanprall und leichter HWS-Distorsion Grad I ohne neurologische Symptome. Unfallstrukturelle Folgen, die bereits angesichts des Bagatelltraumas überwiegend unwahrscheinlich gewesen seien, hätten bilddiagnostisch sowohl zervikal als auch kranial mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (vgl. Suva-Akte 143). Aus versicherungsmedizinisch-neurologischer Einschätzung seien, wie dokumentiert, bei normaler neurologischer Untersuchung unspezifische Symptome wie Nacken – und Kopfschmerzen, Angabe von Schwindelgefühl bis zu Konzentrationsstörungen nach einem solchen Bagatelltrauma innerhalb von wenigen Tagen in der Regel abgeklungen, längstens jedoch bis maximal drei Monate nach einem Bagatell-Kopf-Anprall und HWS-Distorsionstrauma. Im Aktenverlauf sei leider eine Symptomausweitung mit schlechter Leistungsmotivation dokumentiert. Dies ohne überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Zusammenhang. Auf neurologischem Fachgebiet sei daher spätestes zum 1. Februar 2022 bereits rein unfallbedingt mit voller Arbeitsfähigkeit abzuschliessen.

4.2.7. Wie der Kreisarzt zutreffend ausführte, ist den bildgebenden Untersuchungen zu entnehmen, dass sich kein organisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden finden lassen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Berichten der behandelnden Ärzte. Ferner besteht Einigkeit in Bezug auf die massgebende Diagnostik. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage ist daher nicht von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen auszugehen, bei welchen die Adäquanz ohne weiteres anzunehmen ist (vgl. Erwägung 3.2.3.). Bei derartigen lediglich klinisch fassbaren Beschwerden ist daher eine eigenständige Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. Erwägungen 3.2.4., S. E. 4.4). Vorliegend folgt diese Prüfung aufgrund der diagnostizierten HWS-Distorsion den Regeln der Schleudertraumapraxis.

4.3.        4.3.1. Zunächst ist für die Bejahung der Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischenliegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 359 E. 6).  

4.3.2. Als wichtigste der – abhängig von der Unfallschwere – in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehenden Kriterien gelten rechtsprechungsgemäss besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; schwere und besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerten; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.3). Die Unfallschwere ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht zu berücksichtigen sind die Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; derartigen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 15. September 2009 E. 5.2.1). Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1). An dessen Erfüllung sind deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 4.2.2. mit Hinweis auf nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; Urteil 8C_53/2019 E. 5.3)

4.3.3. Die Beschwerdegegnerin hat den Vorfall des Beschwerdeführers, dass er sich am 20. Oktober 2021 aufgrund abrupten Bremsens des Trams den Kopf an einer Haltestange stiess (vgl. Suva-Akte 1) mit jenem des Bundesgerichts verglichen, indem sich ein Versicherter den Kopf bei einer Vollbremsung eines Linienbusses gestossen hatte (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 5.2.1 mit Hinweis auf Urteil des BGer 8C_795/2012 vom 28.11.2012 E. 5.2) und den Vorfall als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten eingestuft. Dies ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs im Lichte der Rechtsprechung zur Unfallschwere bei Stürzen nicht zu beanstanden. Gleich beurteilt wurden etwa der Sturz mit dem Snowboard nach vorne und auf den Kopf (Urteil 8C_817/2007 vom 11. Dezember 2008), der Sturz mit dem Fahrrad auf vereister Strasse (BGer 8C_414/2017 vom 26.02.2018) oder ein Sturz auf der Treppe kopfüber (Urteil 8C_798/2007 vom 3. Juli 2008). Bei Unfällen im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Fällen, sind von den zu beachtenden Kriterien gemäss BGE 134 V 109 (vgl. E. 4.4.2. hiervor) mindestens vier in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise zu erfüllen, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann.

4.3.4. Zunächst fehlt es dem vorliegenden Fall an der Eindrücklichkeit sowie den besonders dramatischen Begleitumständen des Unfallereignisses. Dem Beschwerdeführer wurde zwar für eine kurze Zeit schwarz vor Augen, doch sah er sich offensichtlich in der Lage anschliessend eigenständig nach Hause zu gehen und begab sich auch erst tags darauf zum Arzt. Zu verneinen ist ferner das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Dem Beschwerdeführer wurde infolge der Untersuchung bei Dr. med. D____ am nächsten Tag ein HWS-Schleudertrauma mit v.a. commotio cerebri diagnostiziert. Weder wies er äussere Verletzungen noch Läsionen auf (vgl. Suva-Akte 24). Da zudem auch keinerlei neurologisch relevante Befunde gestellt worden waren, ist das Vorliegen dieses Kriteriums zu verneinen. Hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen ärztlichen Behandlung ist entscheidend, ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlungen bis zum Fallabschluss notwendig waren (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.3). Die bisher durchgeführten Therapien in Form von insbesondere Physiotherapie und Medikamentenbehandlung sowie die medizinischen Untersuchungen und Verlaufskontrollen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen. Aus den Akten ergehen weiter keinerlei Anhaltspunkte, welche eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmerten, annehmen lassen. Ebenso wenig finden sich Hinweise, welche auf die Erfüllung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen hindeuten. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es hierzu nämlich besondere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche besonderen Gründe sind vorliegend nicht auszumachen, zumal sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den vorliegenden Berichten nicht mehr entscheidend veränderte (vgl. auch 8C_438/2008 vom 20. November 2008 E. 7.6). Auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen gilt es vorliegend zu verneinen. Es sind aus den Akten keine Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich, eine Tätigkeit in einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Arbeit zu finden. Das Kriterium der Erheblichkeit der Beschwerden schliesslich bemisst sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche der Beschwerdeführer durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt. Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass selbst wenn dieses bejaht werden könnte, es mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht in ausgeprägter Weise gegeben wäre, zumal die auf degenerative - mithin unfallfremde - Vorzustände an der HWS zurückzuführenden Beschwerden der HWS unberücksichtigt bleiben.

4.3.5. Insgesamt ist festzustellen, dass höchstens eines der Adäquanzkriterien, namentlich jenes der Erheblichkeit der Beschwerden, zu bejahen ist. Dieses liegt jedoch nicht besonders ausgeprägt vor. Die adäquate Kausalität zwischen dem hier vorherrschenden Beschwerdebild und dem relevanten Unfallereignis ist daher zu verneinen.

4.4.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer weiterhin beklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhen und auch in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 20. Oktober 2021 stehen. Die Leistungseinstellung per 30. November 2022 hält somit vor Bundesrecht stand. In Anbetracht der fehlenden Adäquanz kommen auch keine Ansprüche in Form von Rente und Integritätsentschädigung in Frage.

4.5.            Aus den zahlreichen medizinischen Berichten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer von einer Fortsetzung der Heilbehandlung keine namhafte Besserung seines Gesundheitszustands mehr zu erwarten hatte und der Fallabschluss ein Jahr nach dem Unfall gerechtfertigt war. Dr. med. F____ schloss hierzu im November 2022 – ein Jahr nach dem Unfall -, dass bereits deutliche Verbesserungen des Gesundheitszustandes stattgefunden hätten. Weitere geringfügige Verbesserungen seien zwar noch möglich, doch erscheine grundsätzlich der unfallbedingte medizinische Endzustand erreicht. Von zusätzlichen Behandlungen könne daher eher keine namhafte weitere Verbesserung erwartet werden (Suva-Akte 119). Dr. med. H____ bestätigte diese Ansicht im Februar 2023 und beschrieb nachvollziehbar, dass nach einem Bagatell-Kopfanprall und HWS-Distorsionstrauma die Symptome in der Regel innert weniger Tage bis längstens 3 Monate abgeklungen seien. Die vorliegende Symptomausweitung des Beschwerdeführers sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Auf neurologischem Fachgebiet sei der Fall daher spätestens zum 1. Februar 2022 bereits rein unfallbedingt mit voller Arbeitsfähigkeit abzuschliessen (Suva-Akte 143). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter Beschwerden leidet, vermag nicht das fehlende Vorliegen des Endzustandes zu beweisen, vielmehr kommt es auf die Besserungsmöglichkeiten durch weitere Therapierung an. Dass eine solche Verbesserung möglich wäre, wird auch aus den durch den Beschwerdeführer angebrachten Verlaufsberichte von Dr. med. D____ und Dr. E____ nicht ersichtlich (vgl. Suva-Sammelakten 160, 161). Die Einschätzung von Dr. med. E____ vom 17. April 2023, wonach der Endzustand noch nicht erreicht sei und mit entsprechenden Therapien der Zustand vor dem Unfall erreicht werden könne, ohne genauere Angaben zu den fraglichen Therapien und Begründung, vermag nicht zu überzeugen (vgl. Suva-Sammelakte 161). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht die Leistungen per 30. November 2022 eingestellt.

5.                  

5.1.            Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 1. März 2023 zu bestätigen ist.

5.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde, ist seiner Vertreterin, Dr. B____, Rechtsanwältin, ein angemessenes Anwältinnenhonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7.7 %) als angemessen.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

  Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. iur. B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwältinnenhonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: