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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2023.18
Einspracheentscheid vom 20. März 2023
Tatsachen
I.
a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer erlitt am 15. August 2018 einen Unfall, als ihm auf einer Baustelle in [...] beim Schalen der Decke aus ca. 3m Höhe Baumaterial auf den Kopf und den rechten Thorax fiel (Schadenmeldung vom 27. August 2018, Suva-Akte 2). Seine multiplen Verletzungen mussten im Spitalzentrum [...] behandelt werden. Später wurde der Beschwerdeführer zur weiteren Behandlung ins C____spital [...] überführt und u.a. am 17. August 2018 operiert (Operationsbericht, SUVA-Akte 21). Die Beschwerdegegnerin anerkannte nachträglich ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Mai 2020, UV.2020.1, Suva-Akte 124).
b) Am 10. Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Suva-Akte 80). Diese liess ein polydisziplinäres Gutachten bei der D____ vom 8. Juli 2021 erstellen (Suva-Akte 239), gemäss welchem seit dem Unfallereignis vom 15. August 2018 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer gemäss Beschluss vom 14. Oktober 2021 eine ganze Rente ab dem 1. September 2019 zu (Suva-Akte 247, vgl. Verfügung vom 7. Dezember 2019, IV-Akte 273).
c) Die Beschwerdegegnerin legte die Akten in der Folge ihrem kreisärztlichen Dienst, namentlich Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie, FMH, vor. Dieser hielt mit Bericht vom 8. Dezember 2021 (Suva-Akte 269) fest, dass er dem Gutachten vom 8. Juli 2021 folgen könne und aus orthopädischer Sicht, keine Beeinträchtigung bestehe. Es empfehle sich aber eine Vorlage an die Kollegen der Psychiatrie, Neurologie und Ophtalmologie. Daraufhin wurden die Akten dem versicherungsinternen Ophtalmologen, Dr. med. F____, Facharzt für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH, vorgelegt. Dieser hielt mit Bericht vom 14. Januar 2022 (Suva-Akte 282) fest, eine augenärztliche Untersuchung sei mit Gutachten vom 8. Juli 2021 nicht erfolgt. Allerdings bestehe keine augenärztliche Beeinträchtigung der Belastung als Bauarbeiter. Die Vorlage an den Neurologen Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, ergab, dass eine zum Unfallereignis kausale neuropathische Schmerzstörung bestehe, allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Versicherungsmediziner, Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH verneinte eine natürliche Teilkausalität zum Unfallereignis (Bericht vom 7. Februar 2022, Suva-Akte 288 und 289).
d) In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. September 2023 die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2022 ein (Suva-Akte 328). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 (Suva-Akte 333) verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsinternen Beurteilungen bei einem Invaliditätsgrad von 8%. Die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wurden mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 abgewiesen (Suva-Akte 347).
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall des Beschwerdeführers vom 15. August 2018 zu erbringen, insbesondere die Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100%. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu den Unfallfolgen zu tätigen und es sei anschliessend erneut über die Versicherungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 27. Juli 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.4.2. Mit neurologischer Beurteilung vom 25. Januar 2022 (Suva-Akte 284) stellte der Kreisarzt Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie, FMH, fest, dass im Rahmen des Polytraumas vom 15. August 2018 keine namhafte und dauerhafte organische (strukturelle) Hirnschädigung entstanden sei, dass (unter Berücksichtigung des in den früheren Fällen der Unfallversicherung aktenkundigen) gesundheitlichen Vorzustandes beim Beschwerdeführer kein erhebliches und chronisches posttraumatisches Kopfschmerz-Syndrom angenommen werden könne, und dass die wahrscheinlich organische (strukturelle) Schädigung von Endästen des Nervus (n.) trigeminus links einen Anspruch auf Integritätsentschädigung rechtfertige, jedoch keine signifikante und anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründe. Eine unfallkausale Schädigung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. August 2018 liege nicht vor. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit.
3.4.3. Mit Beurteilung vom 7. Februar 2022 (Suva-Akte 288) nahm Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, zur Frage nach der Unfallkausalität der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers Stellung. Er kam zum Schluss, dass die psychiatrischen Diagnosen nicht in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. August 2018 zu sehen seien. Im vorgelegten Fall erscheine sehr viel plausibler, dass die unfallunabhängigen psychischen Auffälligkeiten im Nachgang des Unfallereignisses weiterbestanden bzw. –bestehen würden. Damit sei unwahrscheinlich, dass das Unfallereignis als wesentliche Bedingungen anzusehen sei, die behaupteten psychischen Beschwerden ausgelöst zu haben. Abschliessend sei festzuhalten, dass aus rein unfallversicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Teilkausalzusammenhang zum Unfallereignis bestehe. Die festgehaltenen psychischen Gesundheitsstörungen seien überwiegend wahrscheinlich nicht losgelöst von einem langjährigen unfallfremden Suchtmittelmissbrauch zu beurteilen, die nach dem Unfallereignis weiterbestehen.
3.5.2. In Bezug auf die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens ist zu bemerken, dass die Gutachtenvergabe zwar nach den in Art. 44 ATSG normierten Grundsätzen erfolgte, welche sowohl für die Invalidenversicherung als auch für die Unfallversicherung und somit für die Beschwerdegegnerin einschlägig sind. Allerdings besteht rechtsprechungsgemäss keine absolute wechselseitige Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich. Die einzelnen Versicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem Fall selbstständig durchzuführen. Gleichzeitig können rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen aber nicht einfach unbeachtet bleiben (vgl. Graziella Salamone, "Die Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung und die Beschwerdelegitimation des Unfallversicherers im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren" in: HAVE 2005 S. 432). Nicht ausser Acht gelassen werden darf ferner, dass Art. 16 ATSG, der die Ermittlung des Invaliditätsgrades umschreibt, sowohl für die Invaliden- als auch für die Unfallversicherung Geltung hat. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs gebietet es daher, bei gleichem Gesundheitsschaden den Invaliditätsgrad sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung gleich festzulegen. Die Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden. Vorbehalten bleibt eine abweichende Invaliditätsbemessung beim Vorliegen triftiger Gründe. So etwa, wenn der Invaliditätsbemessung ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zugrunde liegt, wenn der Invaliditätsgrad vergleichsweise festgesetzt wurde, die Invaliditätsschätzung auf äusserst knappen und ungenauen Abklärungen sowie kaum überzeugenden oder nicht sachgerechten Schlussfolgerungen beruht oder wenn die Erwerbsunfähigkeit einer versicherten Person nicht nur unfall-, sondern auch krankheitsbedingt ist (vgl. mit weiteren Ausführungen Salamone, a.a.O.). Letzteres ist vorliegend der Fall. So ergibt sich aus dem polydisziplinären Gutachten (Gutachten der D____ vom 8. Juli 2021, Suva-Akte 239), dass sich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers neben der aus neurologischer Sicht bestehenden 30%igen Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen aus psychiatrischer Sicht ergibt (100%ige Arbeitsunfähigkeit). Obschon in den jeweiligen Teilgutachten festgehalten wurde, dass die Beeinträchtigungen auf das Ereignis vom 15. August 2018 zurückzuführen seien, erfolgte keine exakte Differenzierung zwischen unfall- und krankheitsbedingter Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit. Da das polydisziplinäre Gutachten somit sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen, somit auch die unfallfremden, berücksichtigt, vermag es in Bezug auf die hier vordergründig interessierende Frage der unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit keine Antwort zu liefern. Aus diesem Grund kann vorliegend nicht auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden, auch wenn ihm im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Beweiskraft zuerkannt wurde.
3.5.3. Andererseits kann auch nicht unbesehen auf die kreisärztlichen Beurteilungen abgestellt werden. Soll nämlich ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). So erstaunt die durch Dr. med. G____ attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf den Umstand, dass die gutachterliche Diagnostik des «posttraumatischen Gesichtsschmerzes links», welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, nachvollziehbar sei (Suva-Akte 284, S. 7). Der Kreisarzt verneinte das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit dann auch im Wesentlichen mit Hinweis auf angeblichen Inkonsistenzen in den Angaben des Beschwerdeführers. Bei dieser Ausgangslage wäre Dr. med. G____ allerdings gehalten gewesen, den Beschwerdeführer persönlich zu untersuchen, da bei Verdacht auf Inkonsistenzen die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person nicht in den Hintergrund rückt und eine Aktenbeurteilung als unzureichend und – wie vorliegend - nicht beweiskräftig erscheinen lässt (Urteil 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3). Gleiches gilt für die versicherungsinterne Beurteilung durch Dr. med. H____. Rechtsprechungsgemäss bedarf es zu einer überzeugenden psychiatrischen Exploration in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten, ist doch gerade im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3). Dies muss vorliegend mit Blick auf die zwischen dem Kreisarzt und dem Gutachter weit auseinanderliegenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umso mehr gelten, zumal seitens des Kreisarztes die Frage der Unfallkausalität in Bezug auf die psychiatrischen Beschwerden zu beantworten waren. Hinzu kommt, dass sich Dr. med. H____ mit der gutachterlichen Diagnostik des Verdachts auf eine schizoaffektive Störung gar nicht auseinandersetzt, weshalb auch aus diesem Grund geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung hervorgerufen werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit