Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.18

Einspracheentscheid vom 20. März 2023

 

 


Tatsachen

I.         

a)             Der 1977 geborene Beschwerdeführer erlitt am 15. August 2018 einen Unfall, als ihm auf einer Baustelle in [...] beim Schalen der Decke aus ca. 3m Höhe Baumaterial auf den Kopf und den rechten Thorax fiel (Schadenmeldung vom 27. August 2018, Suva-Akte 2). Seine multiplen Verletzungen mussten im Spitalzentrum [...] behandelt werden. Später wurde der Beschwerdeführer zur weiteren Behandlung ins C____spital [...] überführt und u.a. am 17. August 2018 operiert (Operationsbericht, SUVA-Akte 21).  Die Beschwerdegegnerin anerkannte nachträglich ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Mai 2020, UV.2020.1, Suva-Akte 124).

b)             Am 10. Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Suva-Akte 80). Diese liess ein polydisziplinäres Gutachten bei der D____ vom 8. Juli 2021 erstellen (Suva-Akte 239), gemäss welchem seit dem Unfallereignis vom 15. August 2018 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer gemäss Beschluss vom 14. Oktober 2021 eine ganze Rente ab dem 1. September 2019 zu (Suva-Akte 247, vgl. Verfügung vom 7. Dezember 2019, IV-Akte 273).

c)             Die Beschwerdegegnerin legte die Akten in der Folge ihrem kreisärztlichen Dienst, namentlich Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie, FMH, vor. Dieser hielt mit Bericht vom 8. Dezember 2021 (Suva-Akte 269) fest, dass er dem Gutachten vom 8. Juli 2021 folgen könne und aus orthopädischer Sicht, keine Beeinträchtigung bestehe. Es empfehle sich aber eine Vorlage an die Kollegen der Psychiatrie, Neurologie und Ophtalmologie. Daraufhin wurden die Akten dem versicherungsinternen Ophtalmologen, Dr. med. F____, Facharzt für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH, vorgelegt. Dieser hielt mit Bericht vom 14. Januar 2022 (Suva-Akte 282) fest, eine augenärztliche Untersuchung sei mit Gutachten vom 8. Juli 2021 nicht erfolgt. Allerdings bestehe keine augenärztliche Beeinträchtigung der Belastung als Bauarbeiter. Die Vorlage an den Neurologen Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, ergab, dass eine zum Unfallereignis kausale neuropathische Schmerzstörung bestehe, allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Versicherungsmediziner, Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH verneinte eine natürliche Teilkausalität zum Unfallereignis (Bericht vom 7. Februar 2022, Suva-Akte 288 und 289).

d)             In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. September 2023 die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2022 ein (Suva-Akte 328). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 (Suva-Akte 333) verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsinternen Beurteilungen bei einem Invaliditätsgrad von 8%. Die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wurden mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 abgewiesen (Suva-Akte 347).  

II.        

a)                Mit Beschwerde vom 25. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall des Beschwerdeführers vom 15. August 2018 zu erbringen, insbesondere die Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100%. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu den Unfallfolgen zu tätigen und es sei anschliessend erneut über die Versicherungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Unter o/e-Kostenfolge.

b)                Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 27. Juli 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen der Ansicht, der Beschwerdeführer verfüge über eine volle Arbeitsfähigkeit und habe daher keinen Anspruch mehr auf Versicherungsleistungen. Ferner müsse der Anspruch auf eine Invalidenrente auch mit Blick auf die Adäquanz verneint werden, da dem Unfallereignis im Sinne der massgebenden Kriterien keine Bedeutung für die Entstehung psychischer Störungen zukommen könne.

2.2.            Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, dass gestützt auf das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene beweiswertige Gutachten der D____ vom 8. Juli 2021, eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Da die versicherungsinternen Beurteilungen den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel ziehen vermögen, sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Hinzu komme, dass die Adäquanz zu bejahen und der medizinische Endzustand noch nicht eingetreten sei. 

2.3.            Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht – mit Ausnahme der unumstrittenen Integritätsentschädigung – zu Recht verneinte.

3.                  

3.1.            Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  

3.2.             3.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).  

3.2.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.3.            3.3.1. Es ist im Folgenden die relevante medizinische Aktenlage näher zu beleuchten.

3.3.2.       Mit orthopädisch-traumatologischem Gutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. I____, Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, chronische Gesichtsschmerzen links nach komplexer Mittelgesichtsfraktur vom 15. August 2018 und operativer Behandlung am 17. August 2018 als auch chronische Schmerzen des rechten unteren Thorax nach dislozierter Rippenfraktur und Pneumothorax sowie ORIF der neunten Rippe rechts am 17. August 2018 ohne objektivierendes Korrelat, objektivierende Funktionseinschränkung (Suva-Akte 239, S. 39). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter entsprechend fest, diese sei in der angestammten Tätigkeit zu 100% gegeben. Im Längsschnittverlauf sei nach dem Unfall am 15. August 2018 eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit nachzuvollziehen aufgrund der als stark geschilderten Schmerzen des rechten Thorax. Danach, ab dem 1. März 2019, sei eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit nicht mehr nachzuvollziehen (a.a.O., S. 42).

3.3.3.       Mit neurologischem Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. J____, Facharzt für Neurologie, FMH, dem Beschwerdeführer mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit posttraumatische (postoperative) Gesichtsschmerzen links bzw. eine traumatische Trigeminusaffektion links mit residualen Oberflächensensibilitätsstörungen im Bereich des oberen und mittleren Trigeminusastes, sowie posttraumatische Kopfschmerzen mit Chronifizierungstendenz, möglicherweise koexistenter Analgetika-induzierter Kopfschmerz mit unspezifischem Schwindel (Suva-Akte 239, S. 58). In der angestammten Tätigkeit liege eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vor. Wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, Tätigkeiten ohne Höhen und Gerüste sowie ohne spezielle Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit und Konzentration seien dem Beschwerdeführer mit einer Präsenzzeit von maximal sechs Stunden pro Tag zumutbar. Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vom 15. August 2018 auf 70% geschätzt (a.a.O., S. 63).

3.3.4.       Gemäss internistischem Teilgutachten liegen keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Entsprechend wurden keine Einschränkungen im Belastungsprofil festgelegt und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert (Suva-Akte 239, S. 76).

3.3.5.       Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit psychiatrischem Teilgutachten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25). Ohne Einfluss stellte der Gutachter psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide mit schädlichem Gebrauch (ICD-10 F 12.19) und psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom – ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) fest. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, seit dem Unfall am 15. August 2018 bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Unfall müsse als auslösender Faktor der seitdem in den Vordergrund getretenen psychiatrischen Symptomatik gesehen werden. Aus präventiv-medizinischer Indikation sei die Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der erhobenen Verdachtsdiagnose bis zur endgültig erfolgten differentialdiagnostischen Abklärung im stationären Rahmen einer geeigneten psychiatrischen Fachklinik für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt aufgehoben (Suva-Akte 239, S. 91).

3.3.6.       Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung führten die Experten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, seit dem Unfall bestehe gesamthaft gesehen eine Arbeitsunfähigkeit von 100% sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit sei im polydisziplinären Konsens und integrativ festgestellt worden, wobei die neurologischen und psychiatrischen Gesundheitsstörungen den Ausschlag gäben.

3.4.            3.4.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Beurteilungen, welche der gutachterlichen Darstellung widersprechen. Da sich, wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, eine relevante Arbeitsunfähigkeit lediglich aus den medizinischen Disziplinen Neurologie und Psychiatrie ergibt, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die fraglichen Fachrichtungen.

3.4.2. Mit neurologischer Beurteilung vom 25. Januar 2022 (Suva-Akte 284) stellte der Kreisarzt Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie, FMH, fest, dass im Rahmen des Polytraumas vom 15. August 2018 keine namhafte und dauerhafte organische (strukturelle) Hirnschädigung entstanden sei, dass (unter Berücksichtigung des in den früheren Fällen der Unfallversicherung aktenkundigen) gesundheitlichen Vorzustandes beim Beschwerdeführer kein erhebliches und chronisches posttraumatisches Kopfschmerz-Syndrom angenommen werden könne, und dass die wahrscheinlich organische (strukturelle) Schädigung von Endästen des Nervus (n.) trigeminus links einen Anspruch auf Integritätsentschädigung rechtfertige, jedoch keine signifikante und anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründe. Eine unfallkausale Schädigung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. August 2018 liege nicht vor. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit.

3.4.3.  Mit Beurteilung vom 7. Februar 2022 (Suva-Akte 288) nahm Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, zur Frage nach der Unfallkausalität der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers Stellung. Er kam zum Schluss, dass die psychiatrischen Diagnosen nicht in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. August 2018 zu sehen seien. Im vorgelegten Fall erscheine sehr viel plausibler, dass die unfallunabhängigen psychischen Auffälligkeiten im Nachgang des Unfallereignisses weiterbestanden bzw. –bestehen würden. Damit sei unwahrscheinlich, dass das Unfallereignis als wesentliche Bedingungen anzusehen sei, die behaupteten psychischen Beschwerden ausgelöst zu haben. Abschliessend sei festzuhalten, dass aus rein unfallversicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Teilkausalzusammenhang zum Unfallereignis bestehe. Die festgehaltenen psychischen Gesundheitsstörungen seien überwiegend wahrscheinlich nicht losgelöst von einem langjährigen unfallfremden Suchtmittelmissbrauch zu beurteilen, die nach dem Unfallereignis weiterbestehen.

3.5.            3.5.1. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das kantonale Gericht – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen).  Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 146 V 12). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_269/2009 E. 2.2 mit HinweisUrteil 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1).

3.5.2.    In Bezug auf die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens ist zu bemerken, dass die Gutachtenvergabe zwar nach den in Art. 44 ATSG normierten Grund­sätzen erfolgte, welche sowohl für die Invalidenversicherung als auch für die Unfallversicherung und somit für die Beschwerdegegnerin einschlägig sind. Allerdings besteht rechtsprechungsgemäss keine absolute wechselseitige Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich. Die einzelnen Versicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem Fall selbstständig durchzuführen. Gleichzeitig können rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen aber nicht einfach unbeachtet bleiben (vgl. Graziella Salamone, "Die Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung und die Beschwerdelegitimation des Unfallversicherers im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren" in: HAVE 2005 S. 432). Nicht ausser Acht gelassen werden darf ferner, dass Art. 16 ATSG, der die Ermittlung des Invaliditätsgrades umschreibt, sowohl für die Invaliden- als auch für die Unfallversicherung Geltung hat. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs gebietet es daher, bei gleichem Gesundheitsschaden den Invaliditätsgrad sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung gleich festzulegen. Die Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden. Vorbehalten bleibt eine abweichende Invaliditätsbemessung beim Vorliegen triftiger Gründe. So etwa, wenn der Invaliditätsbemessung ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zugrunde liegt, wenn der Invaliditätsgrad vergleichsweise festgesetzt wurde, die Invaliditätsschätzung auf äusserst knappen und ungenauen Abklärungen sowie kaum überzeugenden oder nicht sachgerechten Schlussfolgerungen beruht oder wenn die Erwerbsunfähigkeit einer versicherten Person nicht nur unfall-, sondern auch krankheitsbedingt ist (vgl. mit weiteren Ausführungen Salamone, a.a.O.). Letzteres ist vorliegend der Fall. So ergibt sich aus dem polydisziplinären Gutachten (Gutachten der D____ vom 8. Juli 2021, Suva-Akte 239), dass sich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers neben der aus neurologischer Sicht bestehenden 30%igen Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen aus psychiatrischer Sicht ergibt (100%ige Arbeitsunfähigkeit). Obschon in den jeweiligen Teilgutachten festgehalten wurde, dass die Beeinträchtigungen auf das Ereignis vom 15. August 2018 zurückzuführen seien, erfolgte keine exakte Differenzierung zwischen unfall- und krankheitsbedingter Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit. Da das polydisziplinäre Gutachten somit sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen, somit auch die unfallfremden, berücksichtigt, vermag es in Bezug auf die hier vordergründig interessierende Frage der unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit keine Antwort zu liefern. Aus diesem Grund kann vorliegend nicht auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden, auch wenn ihm im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Beweiskraft zuerkannt wurde.

3.5.3.    Andererseits kann auch nicht unbesehen auf die kreisärztlichen Beurteilungen abgestellt werden. Soll nämlich ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). So erstaunt die durch Dr. med. G____ attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf den Umstand, dass die gutachterliche Diagnostik des «posttraumatischen Gesichtsschmerzes links», welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, nachvollziehbar sei (Suva-Akte 284, S. 7). Der Kreisarzt verneinte das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit dann auch im Wesentlichen mit Hinweis auf angeblichen Inkonsistenzen in den Angaben des Beschwerdeführers. Bei dieser Ausgangslage wäre Dr. med. G____ allerdings gehalten gewesen, den Beschwerdeführer persönlich zu untersuchen, da bei Verdacht auf Inkonsistenzen die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person nicht in den Hintergrund rückt und eine Aktenbeurteilung als unzureichend und – wie vorliegend - nicht beweiskräftig erscheinen lässt (Urteil 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3). Gleiches gilt für die versicherungsinterne Beurteilung durch Dr. med. H____. Rechtsprechungsgemäss bedarf es zu einer überzeugenden psychiatrischen Exploration in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten, ist doch gerade im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3). Dies muss vorliegend mit Blick auf die zwischen dem Kreisarzt und dem Gutachter weit auseinanderliegenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umso mehr gelten, zumal seitens des Kreisarztes die Frage der Unfallkausalität in Bezug auf die psychiatrischen Beschwerden zu beantworten waren. Hinzu kommt, dass sich Dr. med. H____ mit der gutachterlichen Diagnostik des Verdachts auf eine schizoaffektive Störung gar nicht auseinandersetzt, weshalb auch aus diesem Grund geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung hervorgerufen werden.

3.6.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Frage der unfallkausalen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Würdigung der vorliegenden Akten nicht beantwortet werden kann. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse hat sich die Beschwerdegegnerin mit der adäquaten Kausalität auseinanderzusetzen und erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

 

4.                  

4.1.            Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 ist aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.            Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.  

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: