Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.19

Einspracheentscheid vom 28. März 2023

Leistungseinstellung. Zweifel an versicherungsinterner Beurteilung. Rückweisung zur externen Begutachtung. Beschwerde gutgeheissen.

 


Tatsachen

I.         

Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete bei der C____, [...], als Maler (siehe Einsatzvertrag vom 13. Mai 2022, Suva-Akte 4) und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 26. August 2022 rutschte er gemäss Schadenmeldung UVG vom 30. August 2022 (Suva-Akte 1) in der Badewanne aus. Dabei habe er sich das linke Knie distorsioniert. Die Erstbehandlung fand noch am gleichen Tag statt (Behandlungsbericht vom 26. August 2022 [Suva-Akte 70]), dabei wurde eine Kniebinnenläsion links diagnostiziert. Am 30. August 2022 erfolgte eine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks (Suva-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin richtete in Anerkennung ihrer Leistungspflicht ab dem 29. August 2022 Taggelder aus (Suva-Akte 27). Am 2. November 2022 wurde eine Kniearthroskopie links durchgeführt (Operationsbericht [Suva-Akte 47]).

Am 25. November 2022 äusserte sich Dr. med. D____, Fachärztin für Traumatologie und Allgemeinchirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, in einer Kurzbeurteilung zur medizinischen Situation (Suva-Akte 53). Mit Schreiben vom 30. November 2022 (Suva-Akte 56) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie werde die Leistungen per 30. November 2022 einstellen, da spätestens vier Wochen nach dem Ereignis die verbleibenden Beschwerden gestützt auf die ärztliche Beurteilung nicht mehr unfallbedingt seien. Der Beschwerdeführer zeigte sich damit nicht einverstanden (Suva-Akten 59, 66), worauf die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D____ die ausführlichere ärztliche Beurteilung vom 22. De­zember 2022 einholte (vgl. Suva-Akte 79).

Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 (Suva-Akte 82) schloss die Beschwerdegegnerin den Fall per 30. November 2022 unter Einstellung der Versicherungsleistungen (Tag­geld und Heilbehandlung) ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 Einsprache (Suva-Akte 89). Der Einsprachebegründung vom 13. Februar 2023 (Suva-Akte 93) ist eine Stellungnahme des behandelnden und operierenden Arztes Dr. med. E____, FMH für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM, vom 9. Februar 2023 beigelegt (Suva-Akte 94). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin bei PD Dr. med. F____, Facharzt für orthopädische Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, die ärztliche Beurteilung vom 8. März 2023 ein (Suva-Akte 98). Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2023 (Suva-Akte 102) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und hielt an ihrer Verfügung vom 4. Januar 2023 fest.

II.        

Mit Beschwerde vom 27. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 28. März 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. August 2022 über den 30. November 2022 hinaus weiter zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung. Der Beschwerde ist eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 21. April 2023 beigelegt (Beschwerdebeilage [BB] 9).

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Mai 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort ist die Stellungnahme von PD Dr. med. F____ vom 26. Juni 2023 beigelegt (Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1).

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Juli 2023 an seiner Beschwerde fest.

III.      

Am 13. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Unter den Parteien umstritten ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden des linken Kniegelenks. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den Beurteilungen von Dr. med. D____ und von PD Dr. F____ könne davon ausgegangen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens acht Wochen nach dem Ereignis vom 26. August 2022 keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten. Damit habe man zu Recht per 30. November 2022 die Versicherungsleistungen eingestellt und einen Anspruch auf weitere Leistungen abgelehnt (vgl. insbesondere den Einspracheentscheid). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Einschätzungen von Dr. med. D____ und von PD Dr. F____ könne in Anbetracht der Beurteilung von Dr. med. E____ nicht abgestellt werden (vgl. die Beschwerde, siehe auch die Replik).

2.2.            Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4. Januar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. März 2023, ihre Leistungen per Ende November 2022 eingestellt hat. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die über den 30. November 2022 hinaus geklagten Kniebeschwerden auf den Unfall vom 26. August 2022 zurückzuführen sind, beziehungsweise ob über den 30. November 2022 hinaus eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.

3.                  

3.1.            Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zunächst einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 f. E. 3.1; 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (Conditio sine qua non; BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181 E. 3.1; 119 V 335, 337 E. 1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 f. E. 6).

3.2.            Hat ein Unfallversicherer die Unfallkausalität bejaht und Leistungen erbracht, entfällt seine Leistungspflicht erst, wenn der gesundheitliche Schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; Urteile des Bundesgerichts 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1; 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2; 8C_523/2018 vom 5. No­vember 2018 E. 3.2 je mit Hinweisen).

3.3.            Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            4.1.1.    Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist der Sozialversicherungsträger – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (vgl. BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.2.    Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 ff. E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97, 104 f. E. 8.5; 142 V 58, 64 f E. 5.1; 135 V 465, 469 f. E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.3; 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.1; 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.4 mit Hinweisen).

4.1.3.    Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2.            Vorliegend gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte Dr. med. D____, Fachärztin für Traumatologie und Allgemeinchirurgie, vom 22. Dezember 2022 sowie PD Dr. med. F____, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 8. März 2023 zum Schluss, dass der Status quo sine vel ante spätestens acht Wochen nach dem Ereignis vom 26. August 2022 erreicht war. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte abgestellt hat oder ob Zweifel an deren Zuverlässigkeit oder Schlüssigkeit bestehen. Den Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

4.3.            Gemäss Schadenmeldung UVG vom 30. August 2022 (Suva-Akte 1) rutschte der Beschwerdeführer am 26. August 2022 beim Aussteigen aus der Badewanne aus. Noch am gleichen Tag wurde er im Ortho-Notfall der [...] Klinik vorstellig, wo am linkem Knie eine Kniebinnenläsion diagnostiziert wurde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach dem Distorsionstrauma des linken Kniegelenks ausgeprägte Schmerzen im Bereich des medialen Kompartimentes verspürt zu haben. Es wurde eine Sonographie des linken Knies durchgeführt, wonach alle ossären Strukturen ohne Konturunterbrechungen darstellbar seien. Allenfalls zeige sich ein minimaler Kniegelenkserguss. Der Innenmeniskus im Bereich des Hinterhorns sei prolabiert mit perimeniskaler Flüssigkeit (Behandlungsbericht vom 26. August 2022 [Suva-Akte 70]). Am 30. August 2022 erfolgte eine MRI-Unter­suchung des linken Kniegelenks. In der Beurteilung wurden ein komplexer Riss im Hinterhorn und Corpus des medialen Meniskus bis zum Vorderhorn auslaufend, eine leichte Flüssigkeitsdurchtränkung der Weichteile und ein minimaler Gelenkerguss aufgeführt (Suva-Akte 2). Am 2. November 2022 wurde eine Kniearthroskopie links durchgeführt (Operationsbericht von Dr. med. E____ [Suva-Akte 47]).

4.4.            Dr. med. D____ hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 22. Dezember 2022 (Suva-Akte 79) fest, dass der Versicherte am 26. August 2022 beim Aussteigen aus der Badewanne eine Distorsion des linken Kniegelenkes erlitten habe. Im MRI vom 30. August 2022 werde eine komplexe Läsion im Hinterhorn und Corpus des medialen Meniskus beschrieben. Aufgrund der Beschwerden sei am 2. November 2022 eine diagnostische Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial sowie eine Plicaresektion durchgeführt worden. Bei einer komplexen Meniskusläsion handle es sich typischerweise um eine degenerative Meniskopathie. Passend dazu würden MRI-Bilder aus dem Jahre 2013 vorliegen. Damals habe der Versicherte eine linksseitige Knieprellung mit kleiner Schnittwunde und möglicher Verletzung des Retinaculums patellae mediale transversale erlitten. In den zwei MRIs aus dem Jahre 2013 zeige sich eine mukoide Degeneration im Bereiche des Innenmeniskushinterhorns ohne eigentlichen Riss des Meniskus. Zusammengefasst habe der Versicherte sich beim Ereignis vom 26. August 2022 keine frischen strukturellen Läsionen im Bereich des linken Kniegelenkes zugezogen. Durch das Ereignis sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzauslösung bei vorbestehenden chronisch-degenerativen Veränderungen gekommen, wobei diese sich über einen maximalen Zeitraum von drei bis vier Wochen erstrecke. Beschwerden über diesen Zeitraum hinaus seien mit den vorbestehenden chronisch-degenerativen Befunden am medialen Meniskus erklärbar. Die mukoide Degeneration des medialen Meniskus sei schon im Jahre 2013 dokumentiert worden. Entsprechend habe die Operation vom 2. November 2022 der Sanierung einer degenerativen Meniskopathie gegolten.

4.5.            Der behandelnde Chirurg Dr. med. E____ führte in der Stellungnahme vom 9. Februar 2023 (Suva-Akte 94) aus, das MRI vom 30. August 2022 zeige eine komplexe mediale Meniskusläsion. Der komplexe Riss im Hinterhorn und Korpus des medialen Meniskus beschreibe sowohl eine horizontale als auch eine radiäre Komponente mit einem kleinen eingeschlagenen Lappen. Vor allem der kleine eingeschlagene Lappen und die radiäre Komponente seien erfahrungsgemäss und gemäss der Literatur traumatisch entstanden, während die Horizontalläsionen eher degenerativ verursacht seien. Aufgrund der Meniskusrissform gehe er hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfalltraumatischen Genese aus. Es sei natürlich nicht bekannt, wie sich bildmorphologisch der Meniskus zwischen 2013 und 2022 verhalten habe. Im Jahr 2013 sei der Innenmeniskus regelrecht konfiguriert beschrieben worden und es habe sich eine diskrete mukoide Degeneration im Hinterhornbereich ohne Meniskuspathologie, die die Oberfläche erreicht habe, gezeigt. Vor dem Unfall sei der Versicherte bezüglich des Knies komplett beschwerdefrei gewesen. Die Klinik (keine Beschwerden, keine Einschränkung der Arbeitstätigkeit auch bei langer kniender Tätigkeit) spreche gegen eine strukturell relevante Meniskusläsion grösserer Art. Daher sei es seiner Meinung nach mit der Distorsion (und nicht Zerrung) vom 26. August 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der frischen strukturellen Läsion im linken Kniegelenk im Bereich des Hinterhorns des medialen Meniskus gekommen.

4.6.            PD Dr. med. F____ äusserte sich in der ärztlichen Beurteilung vom 8. März 2023 (Suva-Akte 98) zu den Ausführungen von Dr. med. E____. Für eine Unfallkausalität eines Meniskusrisses werde in der Literatur eine ″Begleitverletzung″ des Bandapparats, vorzugsweise des vorderen Kreuzbandes und der Kollateralbänder, oder eine Fraktur, zum Beispiel des Schienbeinkopfes, gefordert. Dagegen habe sich anlässlich der Erstbehandlung am Unfalltag weder bei der körperlichen Untersuchung noch sonographisch ein Gelenkserguss gezeigt. Das Bewegungsausmass habe sich altersentsprechend ausgezeichnet und offenbar schmerzfrei mit einer Beugung von 150° bei voller Streckung präsentiert. Eine im Rahmen der Untersuchung durchgeführte forcierte Knie-Extension sei gemäss Dokumentation der Notfallstation offensichtlich schmerzlos toleriert worden. Isolierte Läsionen der Menisken seien klar als Ausnahme zu werten. Einzig der sogenannte ″Dreh­sturz″, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, gelte als Mechanismus, der eine auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe. Ein Beispiel sei das Abdrehen des Oberkörpers über den im Skischuh fixierten Unterschenkel ohne Möglichkeit bei anliegendem Ski der Drehbewegung zu folgen. Der behandelnde Arzt postuliere, dass es im Rahmen der Kniedistorsion beim Aussteigen aus der Badewanne möglicherweise zu einem grösseren Trauma gekommen sei. Dass der Ablauf des Wannensturzes vom 26. August 2022 einem in der Literatur als Drehsturz beschriebenen Hergang entspreche, der eine auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe, bleibe unwahrscheinlich. Arthroskopisch beschreibe der Operateur knapp zehn Wochen nach dem Geschehen eine komplexe Meniskusläsion. Aufgrund der zeitlichen Latenz könnten aber keine Aussagen zu einer allfällig traumatischen Entstehung getroffen werden. Die angegebene Morphologie der Läsion sei gemäss Literatur zwanglos mit einem degenerativen Geschehen zu vereinbaren. Anlässlich eines früheren Unfallereignisses unter Beteiligung des linken Kniegelenkes im Jahr 2013 liege ein sich über neun Jahre erstreckender kernspintomografischer Verlauf vor. Bereits 2013 würden typisch degenerative Signalveränderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus zur Darstellung gelangen, welche sich während der folgenden Jahre ausgedehnt und schliesslich die Oberfläche des Innenmeniskus erreicht hätten. Hinweise, die auf die Folgen einer Gewalteinwirkung, respektive eine traumatisch bedingte Zerreissung des Innenmeniskus schliessen liessen, seien kernspintomografisch nicht gegeben. Das Ereignis vom 26. August 2022 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu strukturellen Verletzungen geführt, es sei überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen. Unfallfolgen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vier bis sechs, spätestens aber acht Wochen nach dem Geschehen nicht mehr vorgelegen. Die chirurgische Massnahme vom 2. November 2022 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremde Pathologien adressiert.

4.7.            Dr. med. E____ nahm am 21. April 2023 zum Bericht von PD Dr. med. F____ Stellung (BB 9). Dabei hielt er an seinen Ausführungen vom 9. Februar 2023 fest. Der Unfall mit dem ″Wegrutschen beim Aussteigen aus der Badewanne″ könne sehr wohl eine akute Meniskusläsion verursachen, da auch dies zu einer belasteten Rotation mit passiver Streckung des Beines führen könne, wobei es zum Einklemmen und Verletzen des Meniskus komme. Dieser Vorgang sei nicht zwingend an einen fixierten Fuss wie z.B. in einer Skibindung gekoppelt, sondern könne auch bei einer ″normalen″ Kniedistorsion vorkommen. Sowohl im MRI vom 30. August 2022 als auch intraoperativ (wie im Operationsbericht vom 2. November 2022 dokumentiert) hätten sich eine komplexe mediale Meniskusläsion mit horizontaler und radiärer sowie Lappenkomponente gezeigt. Hierbei seien vor allem die radiäre und die Lappenkomponente dem akuten Trauma zuzuordnen und als frisch traumatisch anzusehen. Im Notfallbericht der [...] Klinik vom 26. August 2022 werde trotz guter Beweglichkeit eine hochgradige positive Testung für den Meniskus beschrieben. Im Ultraschall habe sich das prolabierte Meniskushinterhorn mit perimeniskaler Flüssigkeit als akute Folge der Distorsion gezeigt.

4.8.            In der Stellungnahme vom 26. Juni 2023 hielt PD Dr. med. F____ fest, die Vorbringen von Dr. med. E____ würden nichts an der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. März 2023 ändern.

5.                  

5.1.            Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2023 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für eine vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes während (maximal) acht Wochen nach dem Ereignis vom 26. August 2022 und verneinte eine Leistungspflicht über den 30. Novem­ber 2022 hinaus. Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide weiterhin unter den Unfallfolgen und sei deshalb arbeitsunfähig (vgl. Arztberichte vom 19. Dezember 2022 [Suva-Akte 83] und vom 4. Januar 2023 [Suva-Akte 84]).

5.2.            Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58, 64 f. E. 5.1). Solche geringen Zweifel sind vorliegend mit Blick auf die voneinander diametral abweichenden medizinischen Beurteilungen gegeben. Zwar besteht Einigkeit, dass sich im MRI aus dem Jahr 2013 eine mukoide Degeneration im Hinterhornbereich des Innenmeniskus gezeigt habe. Unklarheit besteht dagegen über deren Ausmass und ihre Rolle bezüglich der Meniskusläsion. Dr. med. D____ und PD Dr. med. F____ gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer sich beim Ereignis vom 26. August 2022 überwiegend wahrscheinlich keine frischen strukturellen Läsionen im Bereich des linken Kniegelenkes zugezogen habe. Es sei unwahrscheinlich, dass der geschilderte Unfallablauf einem in der Literatur als Drehsturz beschriebenen Hergang entspreche, der eine auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könne, welche ausschliesslich die Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe. Weiterhin bestehende Schmerzen über einen maximalen Zeitraum von acht Wochen nach dem Ereignis hinaus seien mit den vorbestehenden chronisch-degenerativen Befunden am medialen Meniskus erklärbar. Dr. med. E____ ist hingegen der Ansicht, dass der Unfallhergang durchaus zu einer belasteten Rotation mit passiver Streckung des Beines führen und damit eine akute Meniskusläsion verursachen könne. Der komplexe Riss im Hinterhorn müsse aufgrund der Meniskusrissform erfahrungsgemäss und gemäss der Literatur traumatisch entstanden sein. Am 26. August 2022 sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer frischen strukturellen Läsion des linken Kniegelenks im Bereich des Hinterhorns des medialen Meniskus gekommen.

5.3.            Die Frage nach der Ursache der Meniskusschädigung lässt sich anhand der vorliegenden medizinischen Berichte nicht zuverlässig klären. Es ist damit dem Gericht nicht möglich, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die vorliegende Meniskusläsion mindestens teilweise auf den Unfall vom 26. August 2022 zurückzuführen ist respektive ob die unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden Degeneration wirklich bereits nach dem 30. November 2022 keine Rolle mehr spielte. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass es genügt, wenn der Unfall lediglich eine Teilursache des Schadensbildes darstellt, um die Leistungspflicht der Unfallversicherung auszulösen, mithin wenn das Unfallereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung und nicht nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des (degenerativ vorbestehenden Schadens) geführt hat. Rechtsprechungsgemäss wird von einer richtunggebenden Verschlimmerung dann gesprochen, wenn ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper trifft und aus ärztlicher Sicht feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis). Um die Leistungspflicht über den 30. November 2022 hinaus zu klären beziehungsweise um die Frage der natürlichen Kausalität des Ereignisses vom 26. August 2022 für die Meniskusläsion beantworten zu können, ist folglich ein verwaltungsexternes Gutachten einzuholen, welches über die Wirkung des Unfallereignisses auf den (degenerativen) Vorzustand im linken Knie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fachmeinungen Auskunft gibt. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens ist über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen neu zu befinden.

6.                  

6.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 28. März 2023 aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines externen Gutachtens im Sinne der obigen Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

6.2.            Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

6.3.            Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 28. März 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

          Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                    Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

 

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