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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
September 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung
Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.19
Einspracheentscheid vom
28. März 2023
Leistungseinstellung. Zweifel an
versicherungsinterner Beurteilung. Rückweisung zur externen Begutachtung.
Beschwerde gutgeheissen.
Tatsachen
I.
Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete bei der C____, [...],
als Maler (siehe Einsatzvertrag vom 13. Mai 2022, Suva-Akte 4) und
war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin für die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 26. August
2022 rutschte er gemäss Schadenmeldung UVG vom 30. August 2022
(Suva-Akte 1) in der Badewanne aus. Dabei habe er sich das linke Knie
distorsioniert. Die Erstbehandlung fand noch am gleichen Tag statt (Behandlungsbericht
vom 26. August 2022 [Suva-Akte 70]), dabei wurde eine
Kniebinnenläsion links diagnostiziert. Am 30. August 2022 erfolgte eine
MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks (Suva-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin richtete in Anerkennung ihrer Leistungspflicht ab dem 29. August
2022 Taggelder aus (Suva-Akte 27). Am 2. November 2022 wurde eine
Kniearthroskopie links durchgeführt (Operationsbericht [Suva-Akte 47]).
Am 25. November 2022 äusserte sich Dr. med. D____,
Fachärztin für Traumatologie und Allgemeinchirurgie, Abteilung
Versicherungsmedizin der Suva, in einer Kurzbeurteilung zur medizinischen
Situation (Suva-Akte 53). Mit Schreiben vom 30. November 2022
(Suva-Akte 56) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie
werde die Leistungen per 30. November 2022 einstellen, da spätestens vier
Wochen nach dem Ereignis die verbleibenden Beschwerden gestützt auf die
ärztliche Beurteilung nicht mehr unfallbedingt seien. Der Beschwerdeführer
zeigte sich damit nicht einverstanden (Suva-Akten 59, 66), worauf die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D____ die ausführlichere ärztliche Beurteilung
vom 22. Dezember 2022 einholte (vgl. Suva-Akte 79).
Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 (Suva-Akte 82)
schloss die Beschwerdegegnerin den Fall per 30. November 2022 unter
Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) ab.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 Einsprache
(Suva-Akte 89). Der Einsprachebegründung vom 13. Februar 2023
(Suva-Akte 93) ist eine Stellungnahme des behandelnden und operierenden Arztes
Dr. med. E____, FMH für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Sportmedizin SGSM, vom 9. Februar 2023 beigelegt (Suva-Akte 94). Daraufhin
holte die Beschwerdegegnerin bei PD Dr. med. F____, Facharzt für orthopädische
Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, die ärztliche Beurteilung
vom 8. März 2023 ein (Suva-Akte 98). Mit Einspracheentscheid vom
28. März 2023 (Suva-Akte 102) wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab und hielt an ihrer Verfügung vom 4. Januar 2023 fest.
II.
Mit Beschwerde vom 27. April 2023 beantragt der
Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 28. März 2023 aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen gemäss UVG im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
26. August 2022 über den 30. November 2022 hinaus weiter zu
erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung. Der
Beschwerde ist eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 21. April
2023 beigelegt (Beschwerdebeilage [BB] 9).
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Mai 2023
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
6. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort ist die
Stellungnahme von PD Dr. med. F____ vom 26. Juni 2023 beigelegt (Beilage
Beschwerdeantwort [AB] 1).
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Juli 2023 an
seiner Beschwerde fest.
III.
Am 13. September 2023 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],
GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Unter den Parteien umstritten ist die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden des
linken Kniegelenks. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend,
gemäss den Beurteilungen von Dr. med. D____ und von PD Dr. F____ könne davon
ausgegangen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens acht
Wochen nach dem Ereignis vom 26. August 2022 keine Unfallfolgen mehr
vorgelegen hätten. Damit habe man zu Recht per 30. November 2022 die
Versicherungsleistungen eingestellt und einen Anspruch auf weitere Leistungen
abgelehnt (vgl. insbesondere den Einspracheentscheid). Der Beschwerdeführer
wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Einschätzungen von Dr. med. D____
und von PD Dr. F____ könne in Anbetracht der Beurteilung von Dr. med. E____
nicht abgestellt werden (vgl. die Beschwerde, siehe auch die Replik).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 4. Januar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
28. März 2023, ihre Leistungen per Ende November 2022 eingestellt hat. Im
Zentrum steht dabei die Frage, ob die über den 30. November 2022 hinaus geklagten
Kniebeschwerden auf den Unfall vom 26. August 2022 zurückzuführen sind,
beziehungsweise ob über den 30. November 2022 hinaus eine Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin besteht.
3.
3.1.
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Der Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zunächst einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 f. E. 3.1; 142 V 435, 438 E. 1;
129 V 177, 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht
als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (Conditio sine
qua non; BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181 E. 3.1; 119 V 335,
337 E. 1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen
der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V
218, 221 f. E. 6).
3.2.
Hat ein Unfallversicherer die Unfallkausalität bejaht und Leistungen
erbracht, entfällt seine Leistungspflicht erst, wenn der gesundheitliche
Schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo
sine), erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020
E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben
ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung
die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des
Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen
ergeben hätte (Status quo sine vel ante; Urteile des Bundesgerichts 8C_287/2020
vom 27. April 2021 E. 3.1; 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019
E. 4.2; 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2 je mit
Hinweisen).
3.3.
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine
Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser
Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf
Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts
8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers,
insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist der Sozialversicherungsträger
– und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (vgl. BGE
140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4). Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1 mit Hinweis auf
BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.1.2. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen
Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 ff. E. 1c).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97, 104 f. E. 8.5; 142 V 58, 64 f E. 5.1;
135 V 465, 469 f. E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2022 vom
23. Dezember 2022 E. 4.3; 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022
E. 7.1; 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.1.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt
zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5
mit Hinweisen).
4.2.
Vorliegend gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die
Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte Dr. med. D____, Fachärztin für
Traumatologie und Allgemeinchirurgie, vom 22. Dezember 2022 sowie PD Dr.
med. F____, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 8. März 2023 zum
Schluss, dass der Status quo sine vel ante spätestens acht Wochen nach dem
Ereignis vom 26. August 2022 erreicht war. Nachfolgend gilt es somit zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilungen der versicherungsinternen
Ärzte abgestellt hat oder ob Zweifel an deren Zuverlässigkeit oder
Schlüssigkeit bestehen. Den Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
4.3.
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 30. August 2022
(Suva-Akte 1) rutschte der Beschwerdeführer am 26. August 2022 beim
Aussteigen aus der Badewanne aus. Noch am gleichen Tag wurde er im
Ortho-Notfall der [...] Klinik vorstellig, wo am linkem Knie eine
Kniebinnenläsion diagnostiziert wurde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach
dem Distorsionstrauma des linken Kniegelenks ausgeprägte Schmerzen im Bereich
des medialen Kompartimentes verspürt zu haben. Es wurde eine Sonographie des
linken Knies durchgeführt, wonach alle ossären Strukturen ohne
Konturunterbrechungen darstellbar seien. Allenfalls zeige sich ein minimaler
Kniegelenkserguss. Der Innenmeniskus im Bereich des Hinterhorns sei prolabiert mit
perimeniskaler Flüssigkeit (Behandlungsbericht vom 26. August 2022
[Suva-Akte 70]). Am 30. August 2022 erfolgte eine MRI-Untersuchung
des linken Kniegelenks. In der Beurteilung wurden ein komplexer Riss im
Hinterhorn und Corpus des medialen Meniskus bis zum Vorderhorn auslaufend, eine
leichte Flüssigkeitsdurchtränkung der Weichteile und ein minimaler Gelenkerguss
aufgeführt (Suva-Akte 2). Am 2. November 2022 wurde eine
Kniearthroskopie links durchgeführt (Operationsbericht von Dr. med. E____
[Suva-Akte 47]).
4.4.
Dr. med. D____ hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 22. Dezember
2022 (Suva-Akte 79) fest, dass der Versicherte am 26. August 2022
beim Aussteigen aus der Badewanne eine Distorsion des linken Kniegelenkes
erlitten habe. Im MRI vom 30. August 2022 werde eine komplexe Läsion im
Hinterhorn und Corpus des medialen Meniskus beschrieben. Aufgrund der
Beschwerden sei am 2. November 2022 eine diagnostische Kniearthroskopie
mit Teilmeniskektomie medial sowie eine Plicaresektion durchgeführt worden. Bei
einer komplexen Meniskusläsion handle es sich typischerweise um eine
degenerative Meniskopathie. Passend dazu würden MRI-Bilder aus dem Jahre 2013
vorliegen. Damals habe der Versicherte eine linksseitige Knieprellung mit
kleiner Schnittwunde und möglicher Verletzung des Retinaculums patellae mediale
transversale erlitten. In den zwei MRIs aus dem Jahre 2013 zeige sich eine
mukoide Degeneration im Bereiche des Innenmeniskushinterhorns ohne eigentlichen
Riss des Meniskus. Zusammengefasst habe der Versicherte sich beim Ereignis vom
26. August 2022 keine frischen strukturellen Läsionen im Bereich des
linken Kniegelenkes zugezogen. Durch das Ereignis sei es zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzauslösung bei
vorbestehenden chronisch-degenerativen Veränderungen gekommen, wobei diese sich
über einen maximalen Zeitraum von drei bis vier Wochen erstrecke. Beschwerden
über diesen Zeitraum hinaus seien mit den vorbestehenden
chronisch-degenerativen Befunden am medialen Meniskus erklärbar. Die mukoide
Degeneration des medialen Meniskus sei schon im Jahre 2013 dokumentiert worden.
Entsprechend habe die Operation vom 2. November 2022 der Sanierung einer
degenerativen Meniskopathie gegolten.
4.5.
Der behandelnde Chirurg Dr. med. E____ führte in der Stellungnahme
vom 9. Februar 2023 (Suva-Akte 94) aus, das MRI vom 30. August
2022 zeige eine komplexe mediale Meniskusläsion. Der komplexe Riss im Hinterhorn
und Korpus des medialen Meniskus beschreibe sowohl eine horizontale als auch
eine radiäre Komponente mit einem kleinen eingeschlagenen Lappen. Vor allem der
kleine eingeschlagene Lappen und die radiäre Komponente seien erfahrungsgemäss
und gemäss der Literatur traumatisch entstanden, während die Horizontalläsionen
eher degenerativ verursacht seien. Aufgrund der Meniskusrissform gehe er hier
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfalltraumatischen Genese aus. Es
sei natürlich nicht bekannt, wie sich bildmorphologisch der Meniskus zwischen
2013 und 2022 verhalten habe. Im Jahr 2013 sei der Innenmeniskus regelrecht
konfiguriert beschrieben worden und es habe sich eine diskrete mukoide
Degeneration im Hinterhornbereich ohne Meniskuspathologie, die die Oberfläche
erreicht habe, gezeigt. Vor dem Unfall sei der Versicherte bezüglich des Knies
komplett beschwerdefrei gewesen. Die Klinik (keine Beschwerden, keine
Einschränkung der Arbeitstätigkeit auch bei langer kniender Tätigkeit) spreche
gegen eine strukturell relevante Meniskusläsion grösserer Art. Daher sei es seiner
Meinung nach mit der Distorsion (und nicht Zerrung) vom 26. August 2022
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der frischen strukturellen Läsion im
linken Kniegelenk im Bereich des Hinterhorns des medialen Meniskus gekommen.
4.6.
PD Dr. med. F____ äusserte sich in der ärztlichen Beurteilung vom
8. März 2023 (Suva-Akte 98) zu den Ausführungen von Dr. med. E____. Für
eine Unfallkausalität eines Meniskusrisses werde in der Literatur eine ″Begleitverletzung″
des Bandapparats, vorzugsweise des vorderen Kreuzbandes und der
Kollateralbänder, oder eine Fraktur, zum Beispiel des Schienbeinkopfes,
gefordert. Dagegen habe sich anlässlich der Erstbehandlung am Unfalltag weder bei
der körperlichen Untersuchung noch sonographisch ein Gelenkserguss gezeigt. Das
Bewegungsausmass habe sich altersentsprechend ausgezeichnet und offenbar
schmerzfrei mit einer Beugung von 150° bei voller Streckung präsentiert. Eine
im Rahmen der Untersuchung durchgeführte forcierte Knie-Extension sei gemäss
Dokumentation der Notfallstation offensichtlich schmerzlos toleriert worden. Isolierte
Läsionen der Menisken seien klar als Ausnahme zu werten. Einzig der sogenannte
″Drehsturz″, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei
fixiertem Unterschenkel plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, gelte
als Mechanismus, der eine auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen
könnte, die ausschliesslich die Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe.
Ein Beispiel sei das Abdrehen des Oberkörpers über den im Skischuh fixierten
Unterschenkel ohne Möglichkeit bei anliegendem Ski der Drehbewegung zu folgen. Der
behandelnde Arzt postuliere, dass es im Rahmen der Kniedistorsion beim
Aussteigen aus der Badewanne möglicherweise zu einem grösseren Trauma gekommen sei.
Dass der Ablauf des Wannensturzes vom 26. August 2022 einem in der
Literatur als Drehsturz beschriebenen Hergang entspreche, der eine auf das
Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die
Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe, bleibe unwahrscheinlich. Arthroskopisch
beschreibe der Operateur knapp zehn Wochen nach dem Geschehen eine komplexe
Meniskusläsion. Aufgrund der zeitlichen Latenz könnten aber keine Aussagen zu
einer allfällig traumatischen Entstehung getroffen werden. Die angegebene
Morphologie der Läsion sei gemäss Literatur zwanglos mit einem degenerativen
Geschehen zu vereinbaren. Anlässlich eines früheren Unfallereignisses unter
Beteiligung des linken Kniegelenkes im Jahr 2013 liege ein sich über neun Jahre
erstreckender kernspintomografischer Verlauf vor. Bereits 2013 würden typisch
degenerative Signalveränderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus zur
Darstellung gelangen, welche sich während der folgenden Jahre ausgedehnt und
schliesslich die Oberfläche des Innenmeniskus erreicht hätten. Hinweise, die
auf die Folgen einer Gewalteinwirkung, respektive eine traumatisch bedingte
Zerreissung des Innenmeniskus schliessen liessen, seien kernspintomografisch
nicht gegeben. Das Ereignis vom 26. August 2022 habe nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu strukturellen Verletzungen geführt, es sei
überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines
Vorzustandes gekommen. Unfallfolgen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
vier bis sechs, spätestens aber acht Wochen nach dem Geschehen nicht mehr vorgelegen.
Die chirurgische Massnahme vom 2. November 2022 habe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unfallfremde Pathologien adressiert.
4.7.
Dr. med. E____ nahm am 21. April 2023 zum Bericht von PD Dr.
med. F____ Stellung (BB 9). Dabei hielt er an seinen Ausführungen vom
9. Februar 2023 fest. Der Unfall mit dem ″Wegrutschen beim
Aussteigen aus der Badewanne″ könne sehr wohl eine akute Meniskusläsion
verursachen, da auch dies zu einer belasteten Rotation mit passiver Streckung
des Beines führen könne, wobei es zum Einklemmen und Verletzen des Meniskus
komme. Dieser Vorgang sei nicht zwingend an einen fixierten Fuss wie z.B. in
einer Skibindung gekoppelt, sondern könne auch bei einer ″normalen″
Kniedistorsion vorkommen. Sowohl im MRI vom 30. August 2022 als auch
intraoperativ (wie im Operationsbericht vom 2. November 2022 dokumentiert)
hätten sich eine komplexe mediale Meniskusläsion mit horizontaler und radiärer
sowie Lappenkomponente gezeigt. Hierbei seien vor allem die radiäre und die
Lappenkomponente dem akuten Trauma zuzuordnen und als frisch traumatisch
anzusehen. Im Notfallbericht der [...] Klinik vom 26. August 2022 werde
trotz guter Beweglichkeit eine hochgradige positive Testung für den Meniskus
beschrieben. Im Ultraschall habe sich das prolabierte Meniskushinterhorn mit
perimeniskaler Flüssigkeit als akute Folge der Distorsion gezeigt.
4.8.
In der Stellungnahme vom 26. Juni 2023 hielt PD Dr. med. F____
fest, die Vorbringen von Dr. med. E____ würden nichts an der
versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. März 2023 ändern.
5.
5.1.
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2023
anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für eine vorübergehende
Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes während (maximal) acht Wochen
nach dem Ereignis vom 26. August 2022 und verneinte eine Leistungspflicht
über den 30. November 2022 hinaus. Der Beschwerdeführer bringt vor, er
leide weiterhin unter den Unfallfolgen und sei deshalb arbeitsunfähig (vgl.
Arztberichte vom 19. Dezember 2022 [Suva-Akte 83] und vom 4. Januar
2023 [Suva-Akte 84]).
5.2.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58, 64 f.
E. 5.1). Solche geringen Zweifel sind vorliegend mit Blick auf die
voneinander diametral abweichenden medizinischen Beurteilungen gegeben. Zwar
besteht Einigkeit, dass sich im MRI aus dem Jahr 2013 eine mukoide Degeneration
im Hinterhornbereich des Innenmeniskus gezeigt habe. Unklarheit besteht dagegen
über deren Ausmass und ihre Rolle bezüglich der Meniskusläsion. Dr. med. D____
und PD Dr. med. F____ gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer sich beim
Ereignis vom 26. August 2022 überwiegend wahrscheinlich keine frischen
strukturellen Läsionen im Bereich des linken Kniegelenkes zugezogen habe. Es
sei unwahrscheinlich, dass der geschilderte Unfallablauf einem in der Literatur
als Drehsturz beschriebenen Hergang entspreche, der eine auf das Kniegelenk
einwirkende Gewalt begründen könne, welche ausschliesslich die Menisken und
nicht die Begleitstrukturen treffe. Weiterhin bestehende Schmerzen über einen
maximalen Zeitraum von acht Wochen nach dem Ereignis hinaus seien mit den
vorbestehenden chronisch-degenerativen Befunden am medialen Meniskus erklärbar.
Dr. med. E____ ist hingegen der Ansicht, dass der Unfallhergang durchaus zu
einer belasteten Rotation mit passiver Streckung des Beines führen und damit
eine akute Meniskusläsion verursachen könne. Der komplexe Riss im Hinterhorn müsse
aufgrund der Meniskusrissform erfahrungsgemäss und gemäss der Literatur
traumatisch entstanden sein. Am 26. August 2022 sei es mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu einer frischen strukturellen Läsion des linken
Kniegelenks im Bereich des Hinterhorns des medialen Meniskus gekommen.
5.3.
Die Frage nach der Ursache der Meniskusschädigung lässt sich anhand
der vorliegenden medizinischen Berichte nicht zuverlässig klären. Es ist damit
dem Gericht nicht möglich, mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die vorliegende Meniskusläsion mindestens
teilweise auf den Unfall vom 26. August 2022 zurückzuführen ist respektive
ob die unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden Degeneration wirklich
bereits nach dem 30. November 2022 keine Rolle mehr spielte. An dieser
Stelle ist daran zu erinnern, dass es genügt, wenn der Unfall lediglich eine
Teilursache des Schadensbildes darstellt, um die Leistungspflicht der
Unfallversicherung auszulösen, mithin wenn das Unfallereignis zu einer richtunggebenden
Verschlimmerung und nicht nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des
(degenerativ vorbestehenden Schadens) geführt hat. Rechtsprechungsgemäss wird
von einer richtunggebenden Verschlimmerung dann gesprochen, wenn ein Unfall auf
einen vorgeschädigten Körper trifft und aus ärztlicher Sicht feststeht, dass
weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden
können (Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015
E. 3.1 mit Hinweis). Um die Leistungspflicht über den 30. November
2022 hinaus zu klären beziehungsweise um die Frage der natürlichen Kausalität
des Ereignisses vom 26. August 2022 für die Meniskusläsion beantworten zu
können, ist folglich ein verwaltungsexternes Gutachten einzuholen, welches über
die Wirkung des Unfallereignisses auf den (degenerativen) Vorzustand im linken Knie
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fachmeinungen Auskunft gibt. Zu
diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt
auf die Ergebnisse des Gutachtens ist über den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Versicherungsleistungen neu zu befinden.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
es ist der Einspracheentscheid vom 28. März 2023 aufzuheben. Die Sache ist
zur Einholung eines externen Gutachtens im Sinne der obigen Erwägungen und zum
anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des
Beschwerdeführers zurückzuweisen.
6.2.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
6.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 28. März 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur
Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden
erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: