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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.1
Zwischenverfügung vom 21.
November 2022
Ablehnung Gutachter;
Einigungsversuch
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer zog sich als Mitarbeiter eines
Kanalservice-Betriebs am 24. September 2019 durch einen fallenden Schachtdeckel
ein Quetschtrauma des linken Fusses zu (vgl. Unfallmeldung vom 25. September
2019, SUVA-Akte 1). Trotz orthopädischer, neurologischer und
schmerztherapeutischer Begleitung und eines stationären
Rehabilitationsaufenthaltes in der C____ vom 25. August 2020 bis zum 15.
September 2020 (vgl. SUVA-Akte 123), klagte der Beschwerdeführer dauerhaft über
Schmerzen im linken Fuss. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 (SUVA-Akte 158)
stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 20. Januar 2021 mit der
Begründung ein, es liege kein objektivierbarer unfallkausaler Befund mehr vor. Ihren
Standpunkt stützte sie auf die Beurteilung anstaltsinterner Fachpersonen. Eine
dagegen erhobene Einsprache (SUVA-Akten 164, 173) wies die Beschwerdegegnerin
mit Einsprache-Entscheid vom 9. August 2021 ab. Das daraufhin angerufene
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte sich in seinem Urteil UV 2021 30
vom 13. April 2022 (SUVA-Akte 193) mit der Ätiologie der vom Beschwerdeführer über
den 20. Januar 2021 hinaus geklagten Schmerzen im linken Fuss zu befassen.
Dabei kam es zum Schluss, dass es die Beschwerdegegnerin trotz zahlreicher
Hinweise der behandelnden Stellen auf eine neurologische Ursache unterlassen
habe, entsprechende Abklärungen durchzuführen. Es wies die Angelegenheit
deshalb zur Anordnung einer neutralen neurologischen Begutachtung an die
Beschwerdegegnerin zurück. Im Rahmen dieser Begutachtung sei die
Schmerzproblematik rund um die betroffenen Nerven umfassend abzuklären und
gegebenenfalls der Beizug weiterer Disziplinen, sowie die Rücksprache mit den
involvierten Schmerztherapeuten zu prüfen (Erw. 4.4).
b) Mit Email vom 6. Juli 2022 erkundigte sich die
Beschwerdegegnerin beim Neurologen Dr. med. D____, E____, ob er bereit
sei, den Beschwerdeführer neurologisch, mit möglichem Zuzug weiterer
Fachdisziplinen nach seinem Ermessen, zu begutachten (vgl. SUVA-Akte 210). Am
8. Juli 2022 erklärte Dr. med. D____ seine Bereitschaft zur Durchführung des
Gutachtens und teilte mit, er würde zu diesem Zweck dazu den Orthopäden Dr.
med. F____, Oberarzt Fusschirurgie, beiziehen (vgl. SUVA-Akte 212).
Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtigte, ihn interdisziplinär in der E____
mit den Fachrichtungen Neurologie (Dr. med. D____) und Orthopädie (Dr. med. F____)
begutachten zu lassen und räumte ihm Frist zur Stellungnahme zur Person der
Begutachtenden und zum beigelegten Fragenkatalog bis zum 9. August 2022 ein
(vgl. SUVA-Akte 213). Am 17. August 2022 fragte die Beschwerdegegnerin beim
Beschwerdeführer nach, da sie von diesem bis dahin keine Stellungnahme erhalten
hatte (SUVA-Akte 230). Am 19. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erstreckung der Vernehmlassungsfrist bis Ende September 2022 (SUVA-Akte 231),
worauf ihm die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Frist einräumte und ihn
darauf hinwies, es handle sich dabei um eine einmalige Erstreckung (SUVA-Akte
232). Am 3. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer wissen, er erwarte noch die
Stellungnahme seines behandelnden Arztes hinsichtlich der Gutachter und werde
bis am 7. Oktober 2022 ein Feedback geben. Bereits jetzt könne er
vorausschicken, dass er Zweifel an deren Eignung hege (SUVA-Akte 238). Die
Beschwerdegegnerin erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden (SUVA-Akte
239). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 (SUVA-Akte 240) brachte der
Beschwerdeführer Einwände gegen die vorgeschlagenen Gutachter vor, ersuchte um
Ergänzung des Fragenkataloges und schlug Prof. Dr. G____, (Chefarzt
Physikalische Medizin und Rheumatologie) als Gutachter vor. Die
Beschwerdegegnerin reagierte mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 auf die Einwände
des Beschwerdeführers und teilte ihm mit, sie halte am von ihr vorgeschlagenen
Gutachter fest. Gleichzeitig räumte sie ihm Frist bis zum 15. November 2022
ein, um sich nochmals vernehmen zu lassen (SUVA-Akte 245). Mit Email vom 17.
November 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er lehne den Gutachter weiterhin
ab und bat um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SUVA-Akte 247). Mit
Zwischenverfügung vom 21. November 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an der
Begutachtung durch Dr. med. D____ und Dr. med. F____ fest (SUVA-Akte 248).
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom
21. November 2022 und ersucht um deren Aufhebung sowie um die Rückweisung an
die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung eines Einigungsverfahrens gemäss
Art. 7j ATSV (Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, SR. 830.11). Eventualiter sei das H____ oder
eine andere qualifizierte und unparteiische Gutachterstelle direkt mit der
Begutachtung zu beauftragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24.
Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 5. Mai 2023 hält der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 7. Juni 2023
und hält an ihrem Antrag auf Abweisung fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Instruktionsverfügung
vom 7. März 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 6. Juli 2023 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher
Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR
830.1] in Verbindung mit § 82a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3.
Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
1.2.
1.2. Bei der strittigen Begutachtungsanordnung handelt es sich um
eine direkt mit Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1
zweiter Satzteil ATSG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E.
3.4.2.8 in fine, 138 V 318 E. 6.1.4 für die Unfallversicherung). Die sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.3.
1.3. Da die Beschwerde unter Berücksichtigung des
Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG rechtzeitig erhoben worden
ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.4.
Was die Einholung von ärztlichen Gutachten betrifft, so sind die
einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und der Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) per 1. Januar
2022 revidiert worden. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften
vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des
Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Im Zusammenhang mit der
Gesetzesänderung per 1. Januar 2022 sind keine Übergangsbestimmungen erlassen
worden, welche die Vergabe von Begutachtungsaufträgen betreffen. Da die
Begutachtung hier nach dem 1. Januar 2022 in Auftrag gegeben wurde, sind somit
nach den allgemeinen Grundsätzen die neuen Verfahrensbestimmungen anwendbar,
zumal diese die Art des Verfahrens nicht grundlegend ändern.
2.
2.1.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff.
28, 30) hat das Sozialversicherungsgericht mit seinem Urteil UV 2021 30 vom 13.
April 2022 das Vorliegen einer neuropathischen Schmerzstörung weder implizit
noch ausdrücklich anerkannt. Vielmehr hielt es fest, die Aktenlage präsentiere
ein Bild sich widersprechender ärztlicher Beurteilungen. Während die
anstaltsinternen Ärzte sowohl ein noch bestehendes organisches Substrat als
auch den neuropathischen Charakter der beklagten Schmerzen im linken Fuss verneinen
würden, würden die behandelnden Ärzte berichten, der Beschwerdeführer habe
infolge des Unfallereignisses vom 24. September 2019 mit neurographisch
nachgewiesenem Nervenschaden ein gemischt nozizeptiv-neuropathisches
Schmerzsyndrom entwickelt (vgl. Urteil S. 10 E. 4.1.). Weder die Kreisärztin
noch der anstaltsinterne Neurologe hätten trotz der zahlreichen Hinweise in den
Berichten der behandelnden Fachpersonen weitergehende neurologische Abklärungen
am Beschwerdeführer selber durchgeführt um zu klären, ob die geklagten
Schmerzen nach wie vor auf einer neurologisch-klinischen Grundlage beruhen
würden. Dies habe die Beschwerdegegnerin nun im Rahmen einer neutralen, neurologischen
Begutachtung nachzuholen und zu klären, wobei der Beizug weiterer Disziplinen
und die Rücksprache mit den involvierten Schmerztherapeuten zu prüfen sei (vgl.
Urteil S. 13 E. 4.4.).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung
vom 21. November 2022 (SUVA-Akte 248) fest, sie habe die vom Beschwerdeführer
gegen die vorgeschlagene Gutachterstelle vorgebrachten Einwände sorgfältig
geprüft und sei zum Ergebnis gekommen, diese würden keine valablen
Ausstandsgründe enthalten. Die Zweifel an der fachlichen Kompetenz von Dr. med.
D____ seien vollends unbegründet. Der Umstand, dass er vor mehr als zehn Jahren
für die C____ gearbeitet habe, sei ferner nicht geeignet Misstrauen in seine
Unparteilichkeit zu wecken. Sie halte folglich an der Begutachtung durch Dr.
med. D____ (Neurologie) und Dr. med. F____ (Orthopädie) fest.
2.3.
Beschwerdeweise zweifelt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die
Kompetenzen der vorgeschlagenen Gutachter für die Durchführung einer seinem
Fall angemessenen Begutachtung an (Beschwerde Ziff. 21). Er macht insbesondere
geltend, es liege ein komplexes neuropathisches Schmerzsyndrom vor, das nach
dem für somatoforme Schmerzstörungen entwickelten strukturierten
Beweisverfahren zu evaluieren sei. Er habe den Eindruck, dass die Gutachter
lediglich eine "klassische" Begutachtung gewährleisten könnten
(Beschwerde Ziff. 28 f.). Dementsprechend wäre auch der Fragenkatalog auf
organisch nicht fassbare Fälle anzupassen (Beschwerde Ziff. 38). Ferner scheine
Dr. med. D____ ein auf die Neurologie des Kopfbereichs spezialisierter Facharzt
zu sein (Beschwerde Ziff. 34). Weil er zudem früher in der C____ gearbeitet
habe, bestehe ein Matching, das eventuell noch fortdauern könne (Beschwerde
Ziff. 35). Indem die Beschwerdegegnerin Ausstandsgründe verneint und von einem
Einigungsversuch abgesehen habe, habe sie gegen Art. 7j ATSV (Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR.
830.11) verstossen.
2.4.
Umstritten und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zur
Recht mit Zwischenverfügung vom 21. November 2022 an der vorgesehenen
Begutachtung durch Dr. med. D____ festhält.
3.
3.1.
3.1.1. Im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung und der
Unfallversicherung gelten grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen, so
namentlich die Art. 43 ff. ATSG. Folglich finden in diesen beiden
Sozialversicherungszweigen auch die gleichen Verfahrens-, Gehörs- und
Partizipationsrechte Anwendung.
3.1.2. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein
Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so
gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den
Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge
machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG).
3.1.3. Art. 36 Abs. 1 ATSG (vgl. SK ATSG-Kieser Art. 36, Rz 6, 15, 4.
Aufl., Zürich 2020) übernimmt die Ablehnungsgründe von Art. 10 Abs. 1 VwVG (Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, SR 172.021). Danach tritt
in den Ausstand, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a),
wobei darunter alle rechtlichen und tatsächlichen Interessen zu verstehen sind,
welche die Person als solche leiten können (vgl. Kieser a.a.O., Rz 14). Ferner tritt in den Ausstand, wer mit
einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit
ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. b), wer mit einer Partei in
gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder
verschwägert ist (lit. bbis), wer Vertreter einer Partei ist oder
für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder wer aus
anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). Befangenheit ist
anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit zu erwecken. Für die Ablehnung wegen Befangenheit muss nicht
nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist.
Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit
und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der
Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver
Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung,
welche den ärztlichen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die
Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93
E. 7.1).
3.1.4. Die genannten gesetzlichen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs.1 ATSG gehören
zu den Einwendungen formeller Art. Sie sind geeignet, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108). Nur
sie können nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung des Art. 44 Abs. 2
ATSG im Rahmen der Vergabe von Gutachteraufträgen noch vorgebracht werden (vgl.
Thomas Flückiger, Rechtsschutz im
Sozialversicherungsrecht - Entwicklungen und Grenzen,
Sozialversicherungsrechtstagung 2021, IRP - Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis, 2022, S. 70).
3.2.
Einwendungen materieller Art können hingegen nicht vorgebracht
werden. Zwar können sie sich ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten.
Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge
getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im
Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit
dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (vgl. BGE
132 V 93 S. 109).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 7j Abs. 1 ATSV hat der Versicherungsträger
die Ausstandsgründe zu prüfen, wenn eine Partei eine Sachverständige oder einen
Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ablehnt. Liegt kein Ausstandsgrund
vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Dieser
kann mündlich oder schriftlich erfolgen und ist in den Akten zu dokumentieren
(Art. 7j Abs. 2 ATSV).
3.3.2. Wird keine Einigung gefunden und hält der Versicherer
trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies
der Partei durch eine anfechtbare Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG).
4.
4.1.
4.1.1. Mit seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 bringt der
Beschwerdeführer gegen den vorgeschlagenen Gutachter vor, dieser könne
lediglich eine "klassische" Begutachtung gewährleisten. Bei ihm liege
jedoch ein Beschwerdebild vor, das mit einer derartigen Betrachtungsweise nicht
rechtsgenüglich evaluiert werden könne. Es handle sich um ein komplexes
Schmerzsyndrom, das - wie die somatoformen Schmerzstörungen - anhand eines
strukturierten Beweisverfahrens zu untersuchen sei. Nur ganz bestimmte Experten
- Schmerztherapeuten und Rheumatologen mit neurologischem Background - seien
überhaupt in der Lage, die komplexen Zusammenhäng einer Schmerzstörung
wahrzunehmen. Dies scheine bei den vorgeschlagenen Ärzten nicht der Fall zu sein
(vgl. SUVA-Akte 240 Ziff.4), weshalb er Prof. Dr. med. G____ als geeigneten
Spezialisten vorschlage. Hinzu komme, dass Dr. med. D____ einige Jahre für die C____
gearbeitet habe, weshalb es für ihn diesem gegenüber an einer Vertrauensbasis
für die Durchführung eines solch wichtigen Gutachtens fehle.
4.1.2. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin vom angerufenen Gericht verpflichtet wurde, eine
neurologische Begutachtung zu veranlassen, nötigenfalls unter Beizug weiterer
Disziplinen. Die Erteilung des Gutachtensauftrags an einen Facharzt für
Physikalische Medizin und Rehabilitation wie der vom Beschwerdeführer
vorgeschlagene Prof. Dr. med. G____ (vgl. www.medregom.admin.ch, zuletzt
besucht am: 4. September 2023) fällt deshalb zum vornherein ausser Betracht.
Was der Beschwerdeführer ferner gegen die Qualifikation des vorgeschlagenen
Gutachters zur Beurteilung seines pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildes
vorbringt, beschlägt nicht dessen Unparteilichkeit und hat nichts mit den
Ausstandsgründen nach Art. 36 Abs.1 ATSG zu tun, weshalb dieser Einwand im
Rahmen des Gutachtenerteilungsverfahrens nicht zu hören ist. Gleiches gilt für
die beschwerdeweise vorgebrachte Argumentation Dr. med. D____ sei ein auf
Erkrankungen des Kopfes spezialisierter Neurologe. Die fehlende Sachkunde eines
Gutachters ist rechtsprechungsgemäss kein Grund, um Misstrauen in dessen Unparteilichkeit
zu wecken. Vielmehr ist die Sachkundigkeit des Gutachters im Rahmen der Würdigung
eines Gutachtens in Betracht zu ziehen (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5). Was
schliesslich das Argument betrifft, die mehrjährige Tätigkeit des
vorgeschlagenen Gutachters für die C____, wo er sich während seines Aufenthalts
von August bis September 2020 unfair und unsorgfältig behandelt gefühlt habe
(vgl. SUVA-Akte 140), erwecke in ihm ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
des Gutachters, so ist zu entgegnen, dass Dr. med. D____ seit mehr als zehn
Jahren leitender Arzt Neurologie an der E____ ist und nicht mehr in einem
Arbeitsverhältnis mit der C____ steht [...], zuletzt besucht: 4. September 2023).
Es trifft zu, dass funktionelle oder organisatorische Gegebenheiten geeignet
sein können, um den Anschein der Befangenheit zu wecken. So erwähnt die
Rechtsprechung etwa bestehende oder frühere Beziehungen wirtschaftlicher,
beruflicher und auch persönlicher Natur. Diese müssen jedoch eine gewisse
Intensität aufweisen (vgl. Urteil BGer 9C_257/2016 vom 29. Juni 2016). Dies ist
vorliegend nach objektiver Betrachtung nicht der Fall. Rechtsprechungsgemäss liesse
sodann selbst ein Anstellungsverhältnis des Arztes zum Versicherungsträger
allein noch nicht ohne Weiteres auf mangelnde Objektivität schliessen (vgl.
Urteil BGer 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.3). Wichtig ist, dass
fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit des Gutachters besteht, die
vorliegend in Bezug auf die C____ zweifellos gegeben ist. Weitere objektive
Anhaltspunkte, welche zur Annahme einer Befangenheit führen müssten, werden
nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend lassen sich aus
objektiver Sicht unter diesen Umständen weder ein Ausstandsgrund noch ein erhöhtes
Gefahrenpotential für die Befangenheit des vorgeschlagenen Gutachters erkennen.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe es
unterlassen ein Einigungsverfahren durchzuführen. Dem ist entgegenzuhalten,
dass Letztere dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2022 (SUVA-Akte
213) die vorgeschlagene Begutachtungsstelle und den Fragenkatalog zustellte und
ihm Frist bis zum 9. August 2022 einräumte, um zur Person des Gutachters und zum
Fragenkatalog Stellung zu nehmen. Damit hat sie dem Beschwerdeführer eine über
die gesetzlich vorgeschriebene zehntägige Frist (Art. 44 Abs. 2 ATSG) weit hinausgehende
Zeitspanne gewährt, die sie ihm auf seinen Wunsch hin entgegenkommender Weise
bis Ende September 2022 (vgl. Email vom 22. August 2022, SUVA-Akte 232),
respektive bis zum 7. Oktober 2022 (vgl. SUVA-Akte 239) nochmals erstreckt hat.
Auf seinen dann erhobenen Einwand und den von ihm vorgeschlagenen Gutachter (SUVA-Akte
240) reagierte sie, indem sie mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 ausführlich zu
seinen Argumenten Stellung nahm und ihm die Möglichkeit einräumte, sich bis zum
15. November 2022 wiederum zu äussern (vgl. SUVA-Akte 245), worauf der
Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17. November 2022 den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung verlangte (SUVA-Akte 247).
4.2.2. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung (vgl. Kreisschreiben
über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] gültig ab 1. Januar 2022
Rz 3082 ff) bestehen in der Unfallversicherung keine konkreten Vorgaben
darüber, wie der Einigungsversuch auszusehen hat. Dennoch gilt es zu bedenken,
dass sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung wie auch in
demjenigen der Unfallversicherung grundsätzlich dieselben
Verfahrensbestimmungen des ATSG gelten und demzufolge die daraus abgeleiteten
Verfahrens-, Gehörs-, und Partizipationsrechte im Wesentlichen übereinzustimmen
haben (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.2). Dementsprechend ist beim Einigungsversuch
konsensorientiert vorzugehen und im Sinne einer verbesserten Akzeptanz auf ein
Einvernehmen mit der versicherten Person abzuzielen. Dieser Stossrichtung ist
die Beschwerdegegnerin nachgekommen, indem sie dem Beschwerdeführer ausreichend
Zeit eingeräumt hat, seinerseits einen geeigneten Gutachter vorzuschlagen. Sie hat
zum Vorschlag des Beschwerdeführers Stellung genommen und ihm nochmals
Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eingeräumt. Damit hat die
Beschwerdegegnerin sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht gezeigt. Es war
der Beschwerdeführer, der daraufhin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung
verlangte und nicht weiter Hand zu einer einvernehmlichen Lösung bot. Dass
Prof. Dr. med. G____ als Rheumatologe nicht den Abklärungsvorgaben des
Sozialversicherungsgerichtsurteils UV 2021 30 entspricht, wurde oben unter E.
4.1.2. bereits dargelegt. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die
Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den vorgeschriebenen Einigungsversuch
vorzunehmen, so setzt er sich damit in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten
im Rahmen der Gutachtensanordnung. Es war, gerade im Hinblick auf das Gebot
eines einfachen und raschen Verfahrens, folgerichtig von der Beschwerdegegnerin,
unter diesen Umständen mit Zwischenverfügung vom 21. November 2022 am
vorgesehenen Gutachter festzuhalten und die Einigungsbemühungen abschliessen.
Selbst wenn auf eine einvernehmliche Bestimmung des Sachverständigen
hinzuwirken ist, liegt es nach wie vor in der Zuständigkeit des
Versicherungsträgers, den Gutachter anzuordnen und es besteht kein Recht der
versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (vgl.
Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach
Vernehmlassung] des BSV, S. 75). Demzufolge kann auch dem Antrag des
Beschwerdeführers, es sei vom Gericht direkt eine Gutachterstelle zu
beauftragen (Rechtsbegehren Ziff. 2), nicht stattgegeben werden.
4.2.3. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das
Verfahren betreffend Einholung des Gutachtens samt Einigungsversuch formal
vollständig und korrekt durchgeführt. Sie hat dem Beschwerdeführer vor Erlass
der angefochtenen Verfügung die Gehörs- und Partizipationsrechte aktenkundig
gewährt. Dem Beschwerdeführer bleibt die Möglichkeit, sich im Rahmen des
Einspracheverfahrens oder in einem allfälligen weiteren Beschwerdeverfahren zum
Beweiswert des Gutachtens zu äussern.
5.
5.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene
Zwischenverfügung vom 21. November 2022 korrekt und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2023 die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem Rechtsvertreter ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In Anbetracht des
Umstands, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt.
zuspricht, erscheint vorliegend - da es sich um die Beschwerde gegen eine
Zwischenverfügung handelt - ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'000.-- als
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 2'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 154.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: