Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.1

Zwischenverfügung vom 21. November 2022

 

Ablehnung Gutachter; Einigungsversuch

 


Tatsachen

I.         

a)       Der Beschwerdeführer zog sich als Mitarbeiter eines Kanalservice-Betriebs am 24. September 2019 durch einen fallenden Schachtdeckel ein Quetschtrauma des linken Fusses zu (vgl. Unfallmeldung vom 25. September 2019, SUVA-Akte 1). Trotz orthopädischer, neurologischer und schmerztherapeutischer Begleitung und eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes in der C____ vom 25. August 2020 bis zum 15. September 2020 (vgl. SUVA-Akte 123), klagte der Beschwerdeführer dauerhaft über Schmerzen im linken Fuss. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 (SUVA-Akte 158) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 20. Januar 2021 mit der Begründung ein, es liege kein objektivierbarer unfallkausaler Befund mehr vor. Ihren Standpunkt stützte sie auf die Beurteilung anstaltsinterner Fachpersonen. Eine dagegen erhobene Einsprache (SUVA-Akten 164, 173) wies die Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 9. August 2021 ab. Das daraufhin angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte sich in seinem Urteil UV 2021 30 vom 13. April 2022 (SUVA-Akte 193) mit der Ätiologie der vom Beschwerdeführer über den 20. Januar 2021 hinaus geklagten Schmerzen im linken Fuss zu befassen. Dabei kam es zum Schluss, dass es die Beschwerdegegnerin trotz zahlreicher Hinweise der behandelnden Stellen auf eine neurologische Ursache unterlassen habe, entsprechende Abklärungen durchzuführen. Es wies die Angelegenheit deshalb zur Anordnung einer neutralen neurologischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurück. Im Rahmen dieser Begutachtung sei die Schmerzproblematik rund um die betroffenen Nerven umfassend abzuklären und gegebenenfalls der Beizug weiterer Disziplinen, sowie die Rücksprache mit den involvierten Schmerztherapeuten zu prüfen (Erw. 4.4).

b)       Mit Email vom 6. Juli 2022 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin beim Neurologen Dr. med. D____, E____, ob er bereit sei, den Beschwerdeführer neurologisch, mit möglichem Zuzug weiterer Fachdisziplinen nach seinem Ermessen, zu begutachten (vgl. SUVA-Akte 210). Am 8. Juli 2022 erklärte Dr. med. D____ seine Bereitschaft zur Durchführung des Gutachtens und teilte mit, er würde zu diesem Zweck dazu den Orthopäden Dr. med. F____, Oberarzt Fusschirurgie, beiziehen (vgl. SUVA-Akte 212).

Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtigte, ihn interdisziplinär in der E____ mit den Fachrichtungen Neurologie (Dr. med. D____) und Orthopädie (Dr. med. F____) begutachten zu lassen und räumte ihm Frist zur Stellungnahme zur Person der Begutachtenden und zum beigelegten Fragenkatalog bis zum 9. August 2022 ein (vgl. SUVA-Akte 213). Am 17. August 2022 fragte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer nach, da sie von diesem bis dahin keine Stellungnahme erhalten hatte (SUVA-Akte 230). Am 19. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist bis Ende September 2022 (SUVA-Akte 231), worauf ihm die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Frist einräumte und ihn darauf hinwies, es handle sich dabei um eine einmalige Erstreckung (SUVA-Akte 232). Am 3. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer wissen, er erwarte noch die Stellungnahme seines behandelnden Arztes hinsichtlich der Gutachter und werde bis am 7. Oktober 2022 ein Feedback geben. Bereits jetzt könne er vorausschicken, dass er Zweifel an deren Eignung hege (SUVA-Akte 238). Die Beschwerdegegnerin erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden (SUVA-Akte 239). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 (SUVA-Akte 240) brachte der Beschwerdeführer Einwände gegen die vorgeschlagenen Gutachter vor, ersuchte um Ergänzung des Fragenkataloges und schlug Prof. Dr. G____, (Chefarzt Physikalische Medizin und Rheumatologie) als Gutachter vor. Die Beschwerdegegnerin reagierte mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 auf die Einwände des Beschwerdeführers und teilte ihm mit, sie halte am von ihr vorgeschlagenen Gutachter fest. Gleichzeitig räumte sie ihm Frist bis zum 15. November 2022 ein, um sich nochmals vernehmen zu lassen (SUVA-Akte 245). Mit Email vom 17. November 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er lehne den Gutachter weiterhin ab und bat um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SUVA-Akte 247). Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch Dr. med. D____ und Dr. med. F____ fest (SUVA-Akte 248).

II.        

Nunmehr vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 21. November 2022 und ersucht um deren Aufhebung sowie um die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung eines Einigungsverfahrens gemäss Art. 7j ATSV (Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR. 830.11). Eventualiter sei das H____ oder eine andere qualifizierte und unparteiische Gutachterstelle direkt mit der Begutachtung zu beauftragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 5. Mai 2023 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 7. Juni 2023 und hält an ihrem Antrag auf Abweisung fest.

III.      

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 6. Juli 2023 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            1.1.  Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

1.2.            1.2.  Bei der strittigen Begutachtungsanordnung handelt es sich um eine direkt mit Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1 zweiter Satzteil ATSG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8 in fine, 138 V 318 E. 6.1.4 für die Unfallversicherung). Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.3.            1.3.  Da die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4.            Was die Einholung von ärztlichen Gutachten betrifft, so sind die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) per 1. Januar 2022 revidiert worden. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2022 sind keine Übergangsbestimmungen erlassen worden, welche die Vergabe von Begutachtungsaufträgen betreffen. Da die Begutachtung hier nach dem 1. Januar 2022 in Auftrag gegeben wurde, sind somit nach den allgemeinen Grundsätzen die neuen Verfahrensbestimmungen anwendbar, zumal diese die Art des Verfahrens nicht grundlegend ändern.

2.                  

2.1.            Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 28, 30) hat das Sozialversicherungsgericht mit seinem Urteil UV 2021 30 vom 13. April 2022 das Vorliegen einer neuropathischen Schmerzstörung weder implizit noch ausdrücklich anerkannt. Vielmehr hielt es fest, die Aktenlage präsentiere ein Bild sich widersprechender ärztlicher Beurteilungen. Während die anstaltsinternen Ärzte sowohl ein noch bestehendes organisches Substrat als auch den neuropathischen Charakter der beklagten Schmerzen im linken Fuss verneinen würden, würden die behandelnden Ärzte berichten, der Beschwerdeführer habe infolge des Unfallereignisses vom 24. September 2019 mit neurographisch nachgewiesenem Nervenschaden ein gemischt nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom entwickelt (vgl. Urteil S. 10 E. 4.1.). Weder die Kreisärztin noch der anstaltsinterne Neurologe hätten trotz der zahlreichen Hinweise in den Berichten der behandelnden Fachpersonen weitergehende neurologische Abklärungen am Beschwerdeführer selber durchgeführt um zu klären, ob die geklagten Schmerzen nach wie vor auf einer neurologisch-klinischen Grundlage beruhen würden. Dies habe die Beschwerdegegnerin nun im Rahmen einer neutralen, neurologischen Begutachtung nachzuholen und zu klären, wobei der Beizug weiterer Disziplinen und die Rücksprache mit den involvierten Schmerztherapeuten zu prüfen sei (vgl. Urteil S. 13 E. 4.4.).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 21. November 2022 (SUVA-Akte 248) fest, sie habe die vom Beschwerdeführer gegen die vorgeschlagene Gutachterstelle vorgebrachten Einwände sorgfältig geprüft und sei zum Ergebnis gekommen, diese würden keine valablen Ausstandsgründe enthalten. Die Zweifel an der fachlichen Kompetenz von Dr. med. D____ seien vollends unbegründet. Der Umstand, dass er vor mehr als zehn Jahren für die C____ gearbeitet habe, sei ferner nicht geeignet Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu wecken. Sie halte folglich an der Begutachtung durch Dr. med. D____ (Neurologie) und Dr. med. F____ (Orthopädie) fest.

2.3.            Beschwerdeweise zweifelt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Kompetenzen der vorgeschlagenen Gutachter für die Durchführung einer seinem Fall angemessenen Begutachtung an (Beschwerde Ziff. 21). Er macht insbesondere geltend, es liege ein komplexes neuropathisches Schmerzsyndrom vor, das nach dem für somatoforme Schmerzstörungen entwickelten strukturierten Beweisverfahren zu evaluieren sei. Er habe den Eindruck, dass die Gutachter lediglich eine "klassische" Begutachtung gewährleisten könnten (Beschwerde Ziff. 28 f.). Dementsprechend wäre auch der Fragenkatalog auf organisch nicht fassbare Fälle anzupassen (Beschwerde Ziff. 38). Ferner scheine Dr. med. D____ ein auf die Neurologie des Kopfbereichs spezialisierter Facharzt zu sein (Beschwerde Ziff. 34). Weil er zudem früher in der C____ gearbeitet habe, bestehe ein Matching, das eventuell noch fortdauern könne (Beschwerde Ziff. 35). Indem die Beschwerdegegnerin Ausstandsgründe verneint und von einem Einigungsversuch abgesehen habe, habe sie gegen Art. 7j ATSV (Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR. 830.11) verstossen.

2.4.            Umstritten und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zur Recht mit Zwischenverfügung vom 21. November 2022 an der vorgesehenen Begutachtung durch Dr. med. D____ festhält.

3.                  

3.1.            3.1.1. Im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung gelten grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen, so namentlich die Art. 43 ff. ATSG. Folglich finden in diesen beiden Sozialversicherungszweigen auch die gleichen Verfahrens-, Gehörs- und Partizipationsrechte Anwendung.

3.1.2. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG).

3.1.3. Art. 36 Abs. 1 ATSG (vgl. SK ATSG-Kieser Art. 36, Rz 6, 15, 4. Aufl., Zürich 2020) übernimmt die Ablehnungsgründe von Art. 10 Abs. 1 VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, SR 172.021). Danach tritt in den Ausstand, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wobei darunter alle rechtlichen und tatsächlichen Interessen zu verstehen sind, welche die Person als solche leiten können (vgl. Kieser a.a.O., Rz 14). Ferner tritt in den Ausstand, wer mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. b), wer mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist (lit. bbis), wer Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder wer aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Für die Ablehnung wegen Befangenheit muss nicht nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den ärztlichen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).

3.1.4. Die genannten gesetzlichen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs.1 ATSG gehören zu den Einwendungen formeller Art. Sie sind geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108). Nur sie können nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung des Art. 44 Abs. 2 ATSG im Rahmen der Vergabe von Gutachteraufträgen noch vorgebracht werden (vgl. Thomas Flückiger, Rechtsschutz im Sozialversicherungsrecht - Entwicklungen und Grenzen, Sozialversicherungsrechtstagung 2021, IRP - Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, 2022, S. 70).

3.2.            Einwendungen materieller Art können hingegen nicht vorgebracht werden. Zwar können sie sich ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (vgl. BGE 132 V 93 S. 109).

3.3.            3.3.1. Gemäss Art. 7j Abs. 1 ATSV hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen, wenn eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ablehnt. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Dieser kann mündlich oder schriftlich erfolgen und ist in den Akten zu dokumentieren (Art. 7j Abs. 2 ATSV).

3.3.2. Wird keine Einigung gefunden und hält der Versicherer trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch eine anfechtbare Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG).

 

 

 

4.                  

4.1.            4.1.1. Mit seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 bringt der Beschwerdeführer gegen den vorgeschlagenen Gutachter vor, dieser könne lediglich eine "klassische" Begutachtung gewährleisten. Bei ihm liege jedoch ein Beschwerdebild vor, das mit einer derartigen Betrachtungsweise nicht rechtsgenüglich evaluiert werden könne. Es handle sich um ein komplexes Schmerzsyndrom, das - wie die somatoformen Schmerzstörungen - anhand eines strukturierten Beweisverfahrens zu untersuchen sei. Nur ganz bestimmte Experten - Schmerztherapeuten und Rheumatologen mit neurologischem Background - seien überhaupt in der Lage, die komplexen Zusammenhäng einer Schmerzstörung wahrzunehmen. Dies scheine bei den vorgeschlagenen Ärzten nicht der Fall zu sein (vgl. SUVA-Akte 240 Ziff.4), weshalb er Prof. Dr. med. G____ als geeigneten Spezialisten vorschlage. Hinzu komme, dass Dr. med. D____ einige Jahre für die C____ gearbeitet habe, weshalb es für ihn diesem gegenüber an einer Vertrauensbasis für die Durchführung eines solch wichtigen Gutachtens fehle.

4.1.2. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vom angerufenen Gericht verpflichtet wurde, eine neurologische Begutachtung zu veranlassen, nötigenfalls unter Beizug weiterer Disziplinen. Die Erteilung des Gutachtensauftrags an einen Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation wie der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Prof. Dr. med. G____ (vgl. www.medregom.admin.ch, zuletzt besucht am: 4. September 2023) fällt deshalb zum vornherein ausser Betracht. Was der Beschwerdeführer ferner gegen die Qualifikation des vorgeschlagenen Gutachters zur Beurteilung seines pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildes vorbringt, beschlägt nicht dessen Unparteilichkeit und hat nichts mit den Ausstandsgründen nach Art. 36 Abs.1 ATSG zu tun, weshalb dieser Einwand im Rahmen des Gutachtenerteilungsverfahrens nicht zu hören ist. Gleiches gilt für die beschwerdeweise vorgebrachte Argumentation Dr. med. D____ sei ein auf Erkrankungen des Kopfes spezialisierter Neurologe. Die fehlende Sachkunde eines Gutachters ist rechtsprechungsgemäss kein Grund, um Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu wecken. Vielmehr ist die Sachkundigkeit des Gutachters im Rahmen der Würdigung eines Gutachtens in Betracht zu ziehen (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5). Was schliesslich das Argument betrifft, die mehrjährige Tätigkeit des vorgeschlagenen Gutachters für die C____, wo er sich während seines Aufenthalts von August bis September 2020 unfair und unsorgfältig behandelt gefühlt habe (vgl. SUVA-Akte 140), erwecke in ihm ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Gutachters, so ist zu entgegnen, dass Dr. med. D____ seit mehr als zehn Jahren leitender Arzt Neurologie an der E____ ist und nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der C____ steht [...], zuletzt besucht: 4. September 2023). Es trifft zu, dass funktionelle oder organisatorische Gegebenheiten geeignet sein können, um den Anschein der Befangenheit zu wecken. So erwähnt die Rechtsprechung etwa bestehende oder frühere Beziehungen wirtschaftlicher, beruflicher und auch persönlicher Natur. Diese müssen jedoch eine gewisse Intensität aufweisen (vgl. Urteil BGer 9C_257/2016 vom 29. Juni 2016). Dies ist vorliegend nach objektiver Betrachtung nicht der Fall. Rechtsprechungsgemäss liesse sodann selbst ein Anstellungsverhältnis des Arztes zum Versicherungsträger allein noch nicht ohne Weiteres auf mangelnde Objektivität schliessen (vgl. Urteil BGer 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.3). Wichtig ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit des Gutachters besteht, die vorliegend in Bezug auf die C____ zweifellos gegeben ist. Weitere objektive Anhaltspunkte, welche zur Annahme einer Befangenheit führen müssten, werden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend lassen sich aus objektiver Sicht unter diesen Umständen weder ein Ausstandsgrund noch ein erhöhtes Gefahrenpotential für die Befangenheit des vorgeschlagenen Gutachters erkennen.

4.2.            4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen ein Einigungsverfahren durchzuführen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Letztere dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2022 (SUVA-Akte 213) die vorgeschlagene Begutachtungsstelle und den Fragenkatalog zustellte und ihm Frist bis zum 9. August 2022 einräumte, um zur Person des Gutachters und zum Fragenkatalog Stellung zu nehmen. Damit hat sie dem Beschwerdeführer eine über die gesetzlich vorgeschriebene zehntägige Frist (Art. 44 Abs. 2 ATSG) weit hinausgehende Zeitspanne gewährt, die sie ihm auf seinen Wunsch hin entgegenkommender Weise bis Ende September 2022 (vgl. Email vom 22. August 2022, SUVA-Akte 232), respektive bis zum 7. Oktober 2022 (vgl. SUVA-Akte 239) nochmals erstreckt hat. Auf seinen dann erhobenen Einwand und den von ihm vorgeschlagenen Gutachter (SUVA-Akte 240) reagierte sie, indem sie mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 ausführlich zu seinen Argumenten Stellung nahm und ihm die Möglichkeit einräumte, sich bis zum 15. November 2022 wiederum zu äussern (vgl. SUVA-Akte 245), worauf der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17. November 2022 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte (SUVA-Akte 247).

4.2.2. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] gültig ab 1. Januar 2022 Rz 3082 ff) bestehen in der Unfallversicherung keine konkreten Vorgaben darüber, wie der Einigungsversuch auszusehen hat. Dennoch gilt es zu bedenken, dass sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung wie auch in demjenigen der Unfallversicherung grundsätzlich dieselben Verfahrensbestimmungen des ATSG gelten und demzufolge die daraus abgeleiteten Verfahrens-, Gehörs-, und Partizipationsrechte im Wesentlichen übereinzustimmen haben (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.2). Dementsprechend ist beim Einigungsversuch konsensorientiert vorzugehen und im Sinne einer verbesserten Akzeptanz auf ein Einvernehmen mit der versicherten Person abzuzielen. Dieser Stossrichtung ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen, indem sie dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit eingeräumt hat, seinerseits einen geeigneten Gutachter vorzuschlagen. Sie hat zum Vorschlag des Beschwerdeführers Stellung genommen und ihm nochmals Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eingeräumt. Damit hat die Beschwerdegegnerin sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht gezeigt. Es war der Beschwerdeführer, der daraufhin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte und nicht weiter Hand zu einer einvernehmlichen Lösung bot. Dass Prof. Dr. med. G____ als Rheumatologe nicht den Abklärungsvorgaben des Sozialversicherungsgerichtsurteils UV 2021 30 entspricht, wurde oben unter E. 4.1.2. bereits dargelegt. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den vorgeschriebenen Einigungsversuch vorzunehmen, so setzt er sich damit in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten im Rahmen der Gutachtensanordnung. Es war, gerade im Hinblick auf das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens, folgerichtig von der Beschwerdegegnerin, unter diesen Umständen mit Zwischenverfügung vom 21. November 2022 am vorgesehenen Gutachter festzuhalten und die Einigungsbemühungen abschliessen. Selbst wenn auf eine einvernehmliche Bestimmung des Sachverständigen hinzuwirken ist, liegt es nach wie vor in der Zuständigkeit des Versicherungsträgers, den Gutachter anzuordnen und es besteht kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] des BSV, S. 75). Demzufolge kann auch dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei vom Gericht direkt eine Gutachterstelle zu beauftragen (Rechtsbegehren Ziff. 2), nicht stattgegeben werden.

4.2.3. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend Einholung des Gutachtens samt Einigungsversuch formal vollständig und korrekt durchgeführt. Sie hat dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Gehörs- und Partizipationsrechte aktenkundig gewährt. Dem Beschwerdeführer bleibt die Möglichkeit, sich im Rahmen des Einspracheverfahrens oder in einem allfälligen weiteren Beschwerdeverfahren zum Beweiswert des Gutachtens zu äussern.

 

 

5.                  

5.1.            Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 21. November 2022 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In Anbetracht des Umstands, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. zuspricht, erscheint vorliegend - da es sich um die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung handelt - ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'000.-- als angemessen.


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 154.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: