|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 12. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch MLaw C____, [...]
Gegenstand
UV.2023.20
Einspracheentscheid vom 14. März 2023
Fallabschluss verfrüht erfolgt; Beschwerde gutgeheissen
Tatsachen
I.
a) Der 1992 geborene Beschwerdeführer hat von 2009 bis 2011 eine Anlehre als Metallbaupraktiker absolviert. Er arbeitete – bis ihm per 30. November 2020 gekündigt worden war – als Geschäftsführer eines Restaurants (vgl. Lebenslauf, SUVA-Akte 53, S. 2). Der Beschwerdeführer, der nach seiner Kündigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragte und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war (vgl. Schadensmeldung vom 8. Januar 2021, SUVA-Akte 1), erlitt bei einem Schlittelunfall am 8. Dezember 2020 eine mehrfragmentäre bikondyläre Tibiakopffraktur sowie ossäre Avulsion LCL Fibulaspitze rechts mit/bei St. n. Wundverschluss mediolateral und knieüberbrückender Fixateur externe am 11. Dezember 2020, St. n. Fasziotomie aller vier Unterschenkellogen mittels dual incision am 8. Dezember 2020 bei manifestem Unterschenkel-Kompartmentsyndrom und eine asymptomatische perioperative Blutungsanämie. Als Nebendiagnose wurde eine St. n. Osteosynthese einer Patellafraktur rechts 2011 festgehalten (Austrittsbericht Kantonsspital D____ vom 21. Dezember 2020, SUVA-Akte 12). Nach der Erstbehandlung durch Dr. med. E____, Allgemeine Innere Medizin (vgl. SUVA-Akte 18) war der Beschwerdeführer daraufhin vom 8. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2020 im Kantonsspital D____ hospitalisiert (Austrittsbericht Kantonsspital D____ vom 21. Dezember 2020, SUVA-Akte 12), wo er auch am 8. Dezember 2020 (Operationsbericht vom 9. Dezember 2020, SUVA-Akte 30), 11. Dezember 2020 (Operationsbericht vom 15. Dezember 2020, SUVA-Akte 31) und 16. Dezember 2020 (Operationsbericht vom 17. Dezember 2020, SUVA-Akte 32) operiert wurde. Die Beschwerdegegnerin erbrachte infolge des Unfalls vom 8. Dezember 2020 die gesetzlichen Leistungen (Übernahmeschreiben vom 13. Januar 2021, SUVA-Akte 2).
b) Neben weiteren Untersuchungen im Kantonsspital D____ am 1. Februar 2021 (Bericht vom 1. Februar 2021, SUVA-Akte 33) und am 15. März 2021 (Bericht vom 15. März 2021, SUVA-Akte 41) erfolgte die Nachbehandlung des Beschwerdeführers durch Dr. med. F____, FMH für Orthopädie und Traumatologie, FMH für Chirurgie und Unfallchirurgie, von der G____ (Bericht G____ vom 12. April 2021, SUVA-Akte 45). Am 27. Mai 2021 (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 71; Bericht Dr. med. F____ vom 12. Juli 2021, SUVA-Akte 78; Bericht von Dr. med. F____ vom 15. September 2021, SUVA-Akte 86) und 18. November 2021 (vgl. Operationsgericht, SUVA-Akte 97 und Bericht von Dr. med. H____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. Dezember 2021, SUVA-Akte 102) wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. F____ operiert. Nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2021 im Badezimmer ausgerutscht war, wurde eine Distorsion am linken Kniegelenk diagnostiziert (Bericht von Dr. med. F____ vom 29. Dezember 2021, SUVA-Akte 102). Vom 25. April 2022 bis 31. Mai 2022 liess sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik I____ behandeln (vgl. Austrittsbericht vom 7. Juni 2022, SUVA-Akte 151).
c) Von Seiten der Invalidenversicherung, bei der sich der Beschwerdeführer angemeldet hatte, wurde ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft. Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers keine Eingliederungsmassnahme möglich seien und deshalb ein Rentenanspruch geprüft werde (SUVA-Akte 90). Mit Mitteilung vom 7. Dezember 2022 wurde jedoch in der Folge eine Kostengutsprache für ein Coaching zur Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes gewährt, welches beim J____ durchgeführt wurde (SUVA-Akte 175).
d) Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 zeigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, dass sie gestützt auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. med. K____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (SUVA-Akte 135), sowie aufgrund der Erkenntnisse im Austrittsbericht der Rehaklinik I____ (SUVA-Akte 151) den Fall abschliessen und die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. August 2022 einstellen werde (SUVA-Akte 147). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs fest, dass der Invaliditätsgrad weniger als 10 % betrage und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Es bestehe hingegen eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 37'050.00 (SUVA-Akte 168).
e) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2022 Einsprache. Er beantragte im Wesentlichen, es seien die von der Rehaklinik I____ vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen durchzuführen. Während den laufenden Massnahmen seien weiterhin das gesetzliche Taggeld rückwirkend ab 1. September 2022 auszurichten und die Heilungskosten zu ersetzen. Danach sei der Anspruch auf eine Invalidenrente erneut zu prüfen. Eventualiter sei dem Versicherten rückwirkend ab 1. September 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von wenigstens 34 % auszurichten (SUVA-Akte 171). Die Beschwerdegegnerin lehnte die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 14. März 2023 ab (SUVA-Akte 178).
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 26. April 2023 beim Sozial-versicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde (SUVA-Akte 179) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. März 2023 aufzuheben und diese sei zu verurteilen, die von der Rehaklinik I____ vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen durchzuführen. Während diesen Massnahmen sei dem Versicherten weiterhin das gesetzliche Taggeld rückwirkend ab 1. September 2022 auszurichten und die Heilungskosten seien ihm zu ersetzen. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente erneut zu prüfen.
2) Eventualiter sei Herrn A____ rückwirkend ab 1. September 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von wenigstens 34 % auszurichten.
3) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegeg-nerin, vertreten durch MLaw C____, Rechtsanwältin, die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 14. März 2023.
c) Mit Replik vom 27. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen.
d) Mit Duplik vom 27. September 2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, die Beschwerde sei abzuweisen.
e) Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 teilt die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass sie zur Hauptverhandlung geladen werden.
III.
Am 19. Dezember 2023 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seinem Rechtsanwalt lic. iur. B____ sowie der Rechtsanwältin der Beschwerdegegnerin, MLaw C____, statt. Der Beschwerdeführer reicht anlässlich der Hauptverhandlung weitere Unterlagen betreffend seiner Teilnahme an eines am 1. September 2023 bei der L____ begonnenen Aufbautrainings, welches aus gesundheitlichen Gründen per 30. November 2023 beendet worden war (vgl. Protokoll Standortgespräch Integrationsmassnahme vom 20. November 2023; definitiver Bericht Aufbautraining vom 15. November 2023). Zudem wird der Operationsbericht der M____ vom 28. November 2023 eingereicht.
IV.
a) Den Parteien wird mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2023 mitgeteilt, dass das Verfahren an der Beratung vom 19. Dezember 2023 zur Einholung weiterer medizinischer Stellungnahmen ausgestellt werde.
b) Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 24. Januar 2024 werden der Beschwerdegegnerin die an der Hauptverhandlung eingereichten Dokumente zur (medizinischen) Stellungnahme zugestellt.
c) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Schreiben vom 3. April 2024 Stellung zu den an der Hauptverhandlung eingereichten Dokumenten.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2024 wird der Beschwerdeführer gebeten, zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2024 Stellung zu nehmen.
e) Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 18. April 2024 Stellung zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2024 und reicht seine Honorarnote ein.
V.
Am 12. Juni 2024 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200).
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.2. Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
3.3.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 14. März 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2022 und bis auf weiteres die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von total Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 347.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit