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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 18. September 2023
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.21
Einspracheentscheid vom 16.
Februar 2023
Nichteintreten auf die Beschwerde
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1981 geborene Beschwerdeführer ist als Lehrer tätig und in
dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. Mai 2021 zog sich der Beschwerdeführer
anlässlich des Turnunterrichts Bänderrisse am Sprunggelenk beidseits zu (vgl.
Bagatellunfall-Meldung UVG vom 12. August 2021, Beschwerdeantwortbeilage [BA]
1-2). Nach erfolgten Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 2. Dezember 2021 mit, es bestehe für das Ereignis vom 11. Mai 2021 kein
Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung. Denn es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche
Körperschädigung im Sinne des Gesetzes vor, da die Bandläsion im Bereich des
rechten oberen Sprunggelenks (OSG) überwiegend wahrscheinlich Ausdruck eines
krankhaften Prozesses sei (BA 31-34). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer
mit Einsprache vom 21. Dezember 2021 (BA 36-50). Nach Einholung einer
vertrauensärztlichen Beurteilung von Dr. med. C____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie FMH, vom 19. Januar 2023 (BA 86-91) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023 die Einsprache des Beschwerdeführers
ab (BA 92-98).
1.2.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin am
17. April 2023 sinngemäss Beschwerde, welche die Eingabe mit Schreiben vom 27.
April 2023 ans Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterleitet. Innert der
mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Mai 2023 angesetzten Frist zur
Beschwerdeverbesserung reicht der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 eine
Beschwerdeergänzung ein. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2023 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Am 7. August und 16. August 2023 geht beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Replik des Beschwerdeführers mit
ergänzender Begründung ein. Die Parteien haben in ihren Eingaben auf eine
mündliche Parteiverhandlung verzichtet.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 ([ATSG]; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als
einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden –
als Einzelrichterin zu entscheiden.
2.2.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1.
Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden
Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des
Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Diese
Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es
beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde
insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Begründung
unter Einbezug des materiellrechtlichen und verfahrensmässigen Kontextes
ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt (BGE 136 V 131 E.
1.2 S. 135) und auf welche Tatsachen sie sich beruft (Urteil des Bundesgerichts
vom 7. Oktober 2011 [8C_1026/2010] E. 1.2). Die Begründung muss
sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb
der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449, 452 E. 1.3; 123 V
335, 336 E. 1a mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende
Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen
Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244, 245 f. E. 2.1 mit Hinweisen). Fehlt
der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der
Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor,
weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom
29. Juni 2011 [8C_1056/2010], E. 1.2 mit Hinweisen).
Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt das
Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur
Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde
nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung
hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur
Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des
Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu
erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt;
also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt
fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle
Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur
Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in
rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht
werden soll (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021 [8C_217/2021], E. 3.3.
mit Hinweis auf BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Mit Blick auf die
Aktenlage ist festzuhalten, dass der Beschwerde vom 17. April 2023 kein Antrag
entnommen werden kann. Auch fehlt es an einer sachbezogenen Begründung, so dass
unter Einbezug des materiell-rechtlichen und verfahrensmässigen
Kontextes nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer verlangt (BGE 136 V 131 E.
1.2 S. 135). In der Folge hat die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit zur Beschwerdeverbesserung gegeben (vgl.
instruktionsrichterliche Verfügung vom 2. Mai 2023). Aber auch die Beschwerdeergänzung
vom 14. Mai 2023 nimmt keinen Bezug zum Einspracheentscheid vom 16. Februar
2023. So lassen sich der Beschwerdeergänzung vom 14. Mai 2023 keine
diesbezüglichen formellen oder materiellen Rügen entnehmen. Wiederum fehlt es
auch an einem Antrag, aus dem hervor geht, was der Beschwerdeführer möchte.
Schliesslich werden auch in den Replikschreiben vom 7. und 16. August 2023
keine diesbezüglichen sachbezogenen Ausführungen gemacht. Unter diesen
Umständen erfüllt die Beschwerde vom 17. April 2023 und die Beschwerdeergänzung
vom 14. Mai 2023 die unter E. 3.1 beschriebenen Anforderungen in keiner Weise.
Angesichts der Tatsache, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Anforderungen
an eine Einsprache erfüllt waren und der Beschwerdeführer sachbezogene Einwände
erhoben hat (vgl. Einsprache vom 21. Dezember 2021, BA 37-41), ist vorliegend
der Beschwerdegegnerin Recht zu geben und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Selbst wenn nun aber auf die Beschwerde eingetreten würde,
müsste diese vorliegend abgewiesen werden. Einerseits fehlt es an einem
Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG. Andererseits liegt auch keine
unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung vom 20. März 1981 ([UVG]; SR 832.20) vor. Wie der
Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. C____ nachvollziehbar darlegt, handelt
es sich bei der Läsion des lateralen Bandapparats am OSG um eine überwiegend wahrscheinlich
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückführende Problematik (BA 86-91).
Da keine Hinweise auf eine traumatische Schädigung bestehen, gelingt der
Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis (BGE 146 V 51, E. 8.6). Damit hat sie
zu Recht eine unfallähnliche Körperschädigung ausgeschlossen und eine
Leistungspflicht abgelehnt.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: