Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____ AG

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.22

Einspracheentscheid vom 5. April 2023

Unfallereignis unklar, Beweiswert versicherungsinterner Arztbericht, geringe Zweifel

 

 


Tatsachen

I.        

Die 1981 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit dem Jahr 2008 als Bürosachbearbeiterin bei der D____ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der C____ AG unfallversichert (Schadenmeldung vom 11. Mai 2022, Beschwerdeantwortbeilage [AB 1]). Mit Schadenmeldung UVG vom 11. Mai 2022 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2022 am Morgen unter der Dusche ausgerutscht sei und eine Schädigung der Bandscheiben C6 und C7 stattgefunden habe (AB 1).

Im MRT der Halswirbelsäule vom 12. April 2022 (AB 6) zeigte sich eine raumfordernde Diskushernie rechts mediolateral HWK 6/7 mit Kompression der C7 Wurzel rechts im lateralen Spinalkanal und eine diskogene geringe Neuroforamenenge rechts HWK 5/6 mit möglicher Affektion der C6 Wurzel rechts.

Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte beratende Arzt Dr. med. E____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 22. Juni 2022 (AB 9) aus, dass objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen fehlen würden und bereits erhebliche degenerative Befunde vorlägen und verneinte demzufolge die Kausalität zum Ereignis vom 11. April 2022. Die Beschwerdeführerin informierte die Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2022 (AB 14) über den Hergang des Unfalls. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Schreiben vom 23. Juni 2022 (AB 10) die Übernahme der Kosten für das Ereignis vom 11. April 2022 ab. Am 14. Juli 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass das Ereignis nicht am 11. April 2022, sondern am 4. April 2022 stattgefunden habe (AB 13). Der beratende Arzt Dr. med. E____ nahm am 2. August 2022 (AB 41) nochmals Stellung. Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann mit Verfügung vom 19. August 2022 (AB 17) Leistungsansprüche mit der Begründung, es fehlten objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen und es lägen bereits erhebliche degenerative (krankheitsbedingte) Befunde vor.

Am 14. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (AB 20). Diese begründete sie am 26. Oktober 2022 (AB 23) und legte dazu den Bericht von Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH und Facharzt für Manuelle Medizin FMH, vom 17. Oktober 2022 (AB 23) vor. Jener hielt fest, dass bei Bejahen der Unfallkriterien ein Zustand nach einer zeitlimitierten, unfallbedingten Traumatisierung eines deutlichen degenerativen Vorschadens im Bereich der HWS in mehreren Etagen vorliege und der Status quo sine nach drei bis vier Monaten überwiegend wahrscheinlich sei.

Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 5. April 2023 (AB 37) ab.

II.       

In der Beschwerde vom 11. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. B____, Advokat, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. April 2023 und die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen und ein Gutachten zur Beurteilung der Kausalitätsfrage zu veranlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 8. August 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 20. September 2023 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es liege kein Unfallereignis vor. Die Beschwerdeführerin habe das Ausrutschen in der Dusche bei den erstbehandelnden Ärzten nicht erwähnt, weshalb auf die spontanen Aussagen der ersten Stunde der Beschwerdeführerin abzustellen sei. Erst in der «Schadenmeldung UVG» vom 11. Mai 2022 und mit E-Mail vom 13. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin ein Ausrutschen in der Dusche beschrieben. Nach dem ablehnenden Entscheid habe die Beschwerdeführerin im E-Mail vom 14. Juli 2022 geltend gemacht, dass sie einen Sturz mit Kopfverletzung erlitten habe, der zu einem posttraumatischen Gedächtnisverlust geführt habe. Wie auch Dr. med. E____ in der Stellungnahme vom 22. Juni 2022 ausgeführt habe, entspreche es einer Erfahrungstatsache, dass relevante Ereignisse zeitnah erinnerlich seien, weshalb kein Unfallereignis vorliege.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Rahmen der Unfallmeldung und aufgrund der Nachfrage der Beschwerdegegnerin stets das Unfallereignis geschildert habe. Sie habe sich umgehend nach dem Ereignis in ärztliche Behandlung begeben und habe unter Beschwerden und starken Schmerzen gelitten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass eine unfallbedingte Verschlimmerung eines zuvor stummen Vorzustands vorliegt. Ein derart plötzliches Auftreten ohne Ereignis sei nicht überwiegend wahrscheinlich.

2.3.          Strittig ist, ob ein Unfall stattgefunden hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Gemäss Art. 10 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Heilbehandlung.

3.2.          Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1).

3.3.          Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2009, 8C_749/2008, E. 3.2).

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin hat sich am 5. April 2022 (Austrittsbericht, AB 30) im G____, Interdisziplinäre Notfallstation, wegen bewegungsabhängiger Schulterschmerzen rechts vorgestellt. Diagnostiziert wurden Schmerzen an der Schulter am ehesten muskuloskelettaler Genese, Erstdiagnose am 5. April 2022. Die Beschwerdeführerin sei um ca. 2 Uhr nachts wegen starker stechender/ziehender Schmerzen an der rechten Schulter und Nacken, in den Rücken und in die Arme bis in die Fingerspitzen aufgewacht. Auch nach der Einnahme des Schmerzmittels Dafalgan hätten die Schmerzen persistiert. Laborchemisch hätten sich keine Hinweise auf eine Entzündung, Schwangerschaft, kardiale oder pulmonale Genese gezeigt. Nach Verabreichung der Analgesie hätten sich die Schmerzen gebessert. Es sei eine analgetische Medikation und Physiotherapie empfohlen worden. In der Gesamtschau der Befunde werde von einer muskuloskelettalen Genese ausgegangen.

4.2.          Am 6. April 2022 suchte die Beschwerdeführerin ihre Hausarztpraxis auf, wo sie an die Notfallstation überwiesen wurde (siehe Journaleintrag vom 6. April 2022, AB 32). Gemäss Austrittsbericht des G____, Interdisziplinäre Notfallstation, vom 6. April 2022 (AB 32) sei die Beschwerdeführerin bei starken Schmerzen in Schulterblatt, Schulter und Oberarm auf der rechten Seite seit dem 5. April 2022 durch den Hausarzt zugewiesen worden. Sie sei am Tag zuvor auf ihrem Notfall gewesen. Zusätzlich habe sie über Parästhesien in Dig I bis III der rechten Hand berichtet. Anamnestisch seien keine motorischen Ausfälle ersichtlich. Das Röntgen der Schulter rechts am 6. April 2022 habe keine Hinweise auf eine Fraktur sowie auf eine ossäre Degeneration gezeigt. Klinisch bestehe der Verdacht auf eine muskuloskelettale Genese der Schmerzen. Im Bericht ist festgehalten, dass kein Sturz oder Trauma stattgefunden habe. Unter der Analgesie mit Brufen 400mg und Novalgin 1g peroral bestehe eine Besserung der Schmerzsituation (AB 32).

4.3.          Der Chiropraktor Dr. H____, [...], attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. April 2022 bis zum 15. April 2022 (AB 31).

4.4.          Im MRI vom 12. April 2022 (MRT HWS vom 12. April 2022, AB 6) zeigt sich eine raumfordernde Diskushernie rechts mediolateral HWK 6/7 mit Kompression der C7 Wurzel rechts im lateralen Spinalkanal und eine diskogene geringe Neuroforamenenge rechts HWK 5/6 mit möglicher Affektion der C6 Wurzel rechts.

4.5.          Am 13. April 2022 suchte die Beschwerdeführerin die I____ auf (Bericht vom 19. April 2022, AB 32). Sie gab an, sie habe plötzlich eine Woche zuvor unter stark auftretenden Schmerzen im Nacken gelitten, danach ausstrahlend in die rechte Schulter und rechte Hand. Es sei ihr kein Trauma innerlich. Klinisch und MR-tomographisch handle es sich um eine akut aufgetretene Wurzelkompression der Wurzeln C7 und eventuell C6 rechts. Am 20. April 2022 (Interventionsbericht I____ vom 27. April 2022, AB 45) liess die Beschwerdeführerin eine CT-gesteuerte Infiltration durchführen. Die Schmerzen hätten sich wesentlich gebessert bei einem Schmerzscore mit NRS 7/10 vor dem Eingriff und bei NRS 3/10 nach dem Eingriff. Nach einer weiteren CT-gesteuerten Infiltration am 29. April 2022 (Interventionsbericht I____ vom 29. April 2022, AB 45) haben sich die Schmerzen bei einem Schmerzscore von NRS 7/10 zu NRS 2/10 reduziert.

4.6.          Am 22. Juni 2022 (AB 45) führte Dr. med. E____ aus, dass die Diskushernie ausschliesslich degenerativ, aber nicht traumatisch bedingt sei. Es fehle an objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen. Es liege bereits ein erheblicher degenerativer Befund vor. Es würden also bereits alltägliche Bewegungsmechanismen reichen, um ein akutes Zervikalsyndrom auslösen zu können. Die Echtzeitakten würden der Angabe widersprechen, dass ein relevantes Ereignis stattgefunden habe. Es gebe keinen objektivierbaren Befund, der eine traumatische Ursache zu beweisen vermöge, weswegen initial an einen atypischen Herzinfarkt gedacht worden sei. Auch sei die Beschwerdeführerin nach einem Trauma gefragt worden und habe sich zeitnah an kein relevantes Ereignis erinnern können. Es entspreche aber der Erfahrungstatsache, dass relevante Ereignisse zeitnah erinnerlich seien. Bei der Beschwerdeführerin liege kein Ereignis mit Bewusstlosigkeit und Amnesie vor. Die Beschwerden seien ausschliesslich degenerativer Natur.

4.7.          Gemäss Bericht der I____ vom 5. Juli 2022 (dieser Bericht liegt den Akten nicht bei) bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf ein postkommotionelles Syndrom nach einem unbeobachteten Sturz in der Badewanne am 4. April 2022, dazu Kopf- und Nackenschmerzen mit passagerer Verwirrtheit mit falscher Angabe des Datums vom Unfall und starken Konzentrationsstörungen (E-Mail vom 14. Juli 2022, AB 13; Einspracheentscheid vom 5. April 2023, S. 3, AB 37).

4.8.          Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 (AB 23) hielt der von der Beschwerdeführerin beigezogene Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, zu den medizinischen Akten fest, dass die Beschwerden unmittelbar nach dem Ereignis aufgetreten seien, sodass aus ärztlicher Sicht ein Zusammenhang bestehe.

5.                

5.1.          Fest steht, dass die Beschwerdeführerin sowohl am 5. als auch am 6. April 2022 jeweils die Notfallstation des G____ aufgesucht hat. Fest steht auch, dass die Beschwerdeführerin ab dem 5. April 2022 nachts unter starken Schmerzen in Schulter- und Nackenbereich gelitten hat. Vor der zweiten notfallmässigen Konsultation suchte sie aufgrund persistierender starker Schmerzen ihre Hausarztpraxis auf, die sie sodann auf den Notfall überwiesen hatte. Auch wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei vermutlich aufgrund der Schmerzen sehr fordernd (Journaleintrag vom 6. April 2022) und die praktische Ärztin J____ präzisierte diesbezüglich im Bericht vom 3. Februar 2023 (AB 34), dass die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen geweint habe. Das am 6. April 2022 durchgeführte Röntgen zeigte keinen auffälligen Befund, das MRI vom 12. April 2022 zeigte sodann aber das Vorliegen einer Diskushernie mit Wurzelkompression C6/7. Wie im Bericht der I____ vom 19. April 2022 (AB 34) festgehalten, handelt es sich bei den Beschwerden um eine akut aufgetretene Wurzelkompression der Wurzeln C7. Der Zusammenhang der Beschwerden mit dem erstmaligen Aufsuchen des Notfalls am 5. April 2022 ist damit offensichtlich.

5.2.          Die Beschwerdeführerin hat zunächst angegeben, dass der Unfall am 11. April 2022 stattgefunden habe, hat dies dann aber mit E-Mail vom 14. Juli 2022 (AB 13) berichtigt. Darin teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, dass sich der Unfall nicht am 11. April 2022, sondern am 4. April 2022 ereignet habe. Dies habe sie erst realisiert, als sie die Rechnung des G____ erhalten habe. Aufgrund der Erinnerungsschwierigkeiten gehe sie davon aus, dass es sich nicht um ein Ausrutschen, sondern um einen Sturz mit Kopfverletzung gehandelt habe, der zu einem posttraumatischen Gedächtnisverlust geführt habe.

5.3.          Da die Schilderungen im E-Mail vom 14. Juli 2022 in Bezug auf die Berichtigung des Datums mit den medizinischen Akten, insbesondere den Notfallkonsultationen am 5. und am 6. April 2022, übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst im Datum um eine Woche geirrt hat. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. August 2022 (AB 17) auch auf ein Ereignis vom 4. April 2022 Bezug genommen.

5.4.          Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 11. Mai 2022 geschildert, sie sei am Morgen in der Dusche ausgerutscht. Die Schmerzen sind jedoch erst nachts aufgetreten, sodass die Beschwerdeführerin in der Folge den Notfall aufgesucht hat (vgl. oben Erw. 4.1.). Die Beschwerdeführerin führte mit E-Mail vom 13. Juni 2022 (AB 8) aus, dass sie erst nach zwei CT-gesteuerten Infiltrationen ihre Schmerzen unter Kontrolle gehabt habe und sich überlegen habe können, was sie die Vortage gemacht bzw. ob sie sich falsch bewegt habe. Erst später habe sie sich daran erinnern können, dass sie im Bad ausgerutscht sei. Sie habe sich während der akuten Situation nicht mehr daran erinnern können, daher habe sie sich dazu auch nicht geäussert.

5.5.          In den Arztberichten der erstbehandelnden Ärzte ist kein Unfallereignis beschrieben. Im Austrittsbericht des G____ vom 6. April 2022 ist vermerkt, dass kein Sturz oder Trauma stattgefunden habe. Es können den Arztberichten jedoch keine Informationen darüber entnommen werden, ob und wie die erstbehandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin zu einem allfälligen Ereignis befragt haben, weshalb die Arztberichte über die Notfallkonsultation nicht allein als Grundlage dafür herangezogen werden können, die Rechtsprechung zu den «Aussagen der ersten Stunde» heranzuziehen.

5.6.          Die Beschwerdegegnerin bemerkt, dass in den Arztberichten des G____ vom 5. und 6. April 2022 eine Besserung der Schmerzen nach der Schmerzmitteleinahme dokumentiert sei, weswegen es nicht überzeuge, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach der zweiten CT-gesteuerten Infiltration an das Ereignis vom 4. April 2022 erinnere. Dass sich die Beschwerdeführerin bei der notfallmässigen Konsultation im G____ nicht an einen Sturz bzw. ein Ausrutschen erinnern hat können, ist insofern nachvollziehbar, als das Ereignis am 4. April 2022 am Morgen (Schadenmeldung vom 11. Mai 2022, AB 1) stattgefunden hat, und sie sich danach um ihre Kinder gekümmert hat und anschliessend im Homeoffice arbeitete (AB 8). Damit ist es plausibel, dass ihr die Auswirkungen des Ereignisses bei Auftreten der Schmerzen nicht unmittelbar klar gewesen sein könnten, da die Schmerzen erst nachts auftraten und sie sich dann am nächsten Morgen in die Notfallaufnahme des G____ begab (AB 30). Vor dem Hintergrund der Konsultation am Morgen nach einer Nacht mit akuten Schmerzen und einer damit offensichtlich verbundenen Müdigkeit ist es nachvollziehbar, dass ihr das Ausrutschen am Morgen davor nicht in Erinnerung war. Die Beschwerdeführerin wurde am 5. April 2022 in einem gebesserten Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Austrittbericht des G____ vom 5. April 2022, AB 30), sie stellte sich jedoch bereits am darauffolgenden Tag aufgrund starker Schulterschmerzen bei med. pract. J____, praktische Ärztin, vor (Bericht vom 3. Februar 2023, AB 45), welche die Beschwerdeführerin notfallmässig am 6. April 2022 an das G____ Basel überwies. Somit stand anlässlich der Notfallkonsultationen das Schmerzgeschehen im Fokus. Zusätzlich beruft sie sich auf ein postkommotionelles Syndrom (siehe oben Erw. 4.7.).

5.7.          Ist die Gesundheitsschädigung typische Folge einer äusseren Einwirkung, so erlaubt dies allenfalls, Rückschlüsse auf die Ungewöhnlichkeit zu ziehen. Unter Umständen kann aufgrund des medizinischen Befunds erstellt sein, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung und somit auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich zwar nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen mitunter aber als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls. Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung sind die in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Schädigungen - im Wesentlichen des Bewegungsapparats, etwa von Knochen, Muskeln, Sehnen und Bändern - denn auch selbst ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt, wenn sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. Auch ausserhalb der unfallähnlichen Körperschädigungen kann es sich ergeben, dass von der Auswirkung eines von aussen betrachtet regulär verlaufenden Geschehens zwangsläufig auf einen tatsächlich ungewöhnlichen Verlauf geschlossen werden muss (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. h UVV; BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 mit Hinweisen).

5.8.          Das plötzliche und akute Auftreten von Schmerzen im Rahmen einer Diskushernie könnte auch typische Folge einer äusseren Einwirkung sein. Diese lassen daher auch Rückschlüsse auf die Frage zu, ob ein Unfallereignis stattgefunden hat. Diese Frage kann nicht allein aufgrund einer Aktenbeurteilung (siehe dazu unten Erw. 6.6.), wie sie bis jetzt stattgefunden hat, beantwortet werden, und wird von der Beschwerdegegnerin abzuklären sein (siehe unten Erw. 7.9.).    

6.                

6.1.          Strittig ist darüber hinaus der Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis.

6.2.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der von ihr beigezogene Arzt Dr. med. F____ von einer teilweise unfallbedingten Verletzung der Diskushernie ausgehe. Ein stummer degenerativer Vorzustand sei durch das Ereignis vom 4. April 2022 aktiviert worden und habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die Beschwerden unfallfremd seien, weswegen sie nicht leistungspflichtig sei.

6.3.          Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).

6.4.          Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

6.5.          Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b).

6.6.          Reinen Aktenbeurteilungen kommt Beweiswert zu, sofern keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Ein medizinischer Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im Stande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2016, 8C_674/2015, E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2009, 8C_826/2008, E. 5.2).

6.7.          Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_689/2010, E. 3.1.4 und vom 18. Dezember 2009, 8C_638/2009, E. 5.1).

6.8.          Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erheblichen degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2021, 8C_19/2021, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7.                

7.1.          Die Beschwerdegegnerin stützt sich massgeblich auf die Berichte ihres Konsiliararztes Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin FMH. In der Beantwortung vom 2. August 2022 (AB 45) der Anfrage der Beschwerdegegnerin, ob sich aufgrund der Einwände gegen die Verfügung vom 23. Juni 2022 etwas an seiner Beurteilung ändern würde, verneinte er dies und hielt an seiner bisherigen Stellungnahme vom 22. Juni 2022 (siehe oben Erw. 4.6.) fest, dass die Kausalität der Beschwerden der Beschwerdeführerin abzulehnen sei. Inhaltlich setzte er sich mit dem Bericht der I____ vom 5. Juli 2022, in welchem der Verdacht auf ein postkommotionelles Syndrom geäussert wurde, nicht auseinander.

7.2.          Dr. med. F____, Allgemeinmedizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 (AB 23) fest, dass wenn administrativ juristisch Unfallkriterien nachträglich bejaht würden, liege eine Zeit lang eine limitierte unfallbedingte Traumatisierung eines deutlichen degenerativen Vorzustands im Bereich der HWS in mehreren Etagen vor. Falls das Ereignis vom 4. April 2022 die Unfallkriterien erfülle, so müsse von einer vorübergehenden Verschlimmerung und einer drei- bis viermonatigen Teilunfallkausalität ausgegangen werden.

7.3.          In der Stellungnahme vom 11. Juli 2023 (AB 46) hielt der beratende Arzt Dr. med. E____ fest, gemäss wissenschaftlicher Literatur bedinge eine traumatische Diskushernie Begleitverletzungen, die sich durch Schäden am Knochen aufgrund Elastizitätsgefälle sowie Bandzerreissungen des hinteren und vorderen Längsbands auszeichnen würden. Es seien keine Befunde vorhanden, die auf eine traumatische Genese hinweisen würden. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien überwiegend als degenerativ zu klassifizieren. Ein akutes zervikoradikuläres Schmerzsyndrom könne sowohl traumatisch, als auch degenerativ ausgelöst werden. Wenn das Ereignis vom 4. April 2022 den Unfallbegriff erfülle, so müsse geprüft werden, ob es sich um eine Zufallsgelegenheit handle, welche degenerativer Natur sei. Ein Festhalten an der Wand oder ein Abstützen sei vergleichbar mit Taschentragen und könne ebenfalls zu einem akuten zervikalen Syndrom führen. Wenn ein adäquates Ereignis vorliege, dann sei es möglich, dass ein akutes zervikoradikuläres Syndrom ausgelöst werde. Da jedoch der Schaden auf einem degenerativen Leiden basiere, könne bei fehlenden objektivierbaren strukturellen traumatischen Schäden kein Dauerschaden oder richtunggebende Verschlechterung abgeleitet werden. Es könne maximal eine vorübergehende Verschlimmerung von drei bis vier Monaten akzeptiert werden. Versicherungsmedizinisch sei eine Beurteilung in diesem Fall schwierig, da unterschiedliche Ereignisangaben vorliegen. Dr. med. E____ bemerkte, dass die Beurteilung durch Dr. med. F____ vom 17. Oktober 2022 korrekt sei. Sofern das Ereignis vom 4. April 2022 keine Gelegenheitsursache darstelle, sei überwiegend wahrscheinlich von einer vorübergehenden Verschlimmerung von drei bis vier Monaten auszugehen. Ohne einen Nachweis objektivierbarer struktureller traumatischer Schäden könne kein Dauerschaden oder eine richtunggebende Verschlechterung geltend gemacht werden.

7.4.          Dr. med. E____ ist beratender Arzt der Beschwerdegegnerin und ihm kommt eine einem Kreisarzt der SUVA vergleichbare Funktion zu. Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018, 8C_281/2018, E. 4.2.2), sodass an die Beweiswürdigung besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. oben Erw. 6.7.).

7.5.          Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. med. E____ um einen Facharzt für Innere Medizin und nicht um einen Orthopäden oder Rheumatologen handelt. Die Stellungnahme zur Unfallkausalität der Diskushernie beschlägt damit nicht sein Fachgebiet. Es fehlt damit an der entsprechenden fachärztlichen Qualifikation (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2016, 8C_309/2016, E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2011, 9C_547/2010, E. 2.2). Des Weiteren hat Dr. med. E____ die Beschwerdeführerin kein einziges Mal persönlich untersucht. Es liegt damit eine Aktenbeurteilung vor, die ebenfalls strengen Anforderungen bezüglich ihres Beweiswerts zu genügen hat, die hier nicht erfüllt sind (vgl. oben Erw. 4.8.).

7.6.          Dr. med. E____ und Dr. med. F____ stimmen darin überein, dass ein medizinischer Vorzustand gegeben ist. Dr. med. E____ ging in seinen diversen Berichten von einem erheblichen Vorzustand aus. Auch Dr. med. F____ hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 fest, dass ein wesentlicher, degenerativer Vorzustand der HWS in mehreren Segmenten bestehe. Weiter ist anzuführen, dass die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mit dem Auftreten der Beschwerden einhergegangen ist und sich die Beschwerdeführerin sofort in ärztliche Behandlung begab (vgl. Austrittsbericht G____ vom 5. April 2022, AB 30; Austrittsbericht G____ vom 6. April 2022, AB 32; Bericht von Dr. med. H____ vom 20. Dezember 2022, AB 31, Bericht der Hausärztin vom 3. Februar 2023, AB 45). Ebenso sind die Symptome der Diskushernie sofort und unverzüglich aufgetreten. Des Weiteren ist anzumerken, dass es sich um eine recht junge (40 Jahre) Beschwerdeführerin handelt, weshalb grundsätzlich nicht allein von einer altersüblichen Progression der Beschwerden ausgegangen werden kann.

7.7.          Bei den Berichten des Konsiliararztes fällt auf, dass er bereits im ersten Bericht von einer degenerativen Diskushernie ausgeht, ohne dies aber eingehend zu diskutieren, sondern er beruft sich vorwiegend auf das Fehlen eines Unfallereignisses und die Aussagen der ersten Stunde. Erst in der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 11. Juli 2023 macht er dazu weitere Ausführungen. Dabei hielt Dr. med. E____ fest, dass eine versicherungsmedizinische Beurteilung in diesem Fall schwierig ausfalle (AB 46, S. 7). Erst unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Dr. med. F____ vom 17. Oktober 2022 zog Dr. med. E____ in Erwägung, dass eine vorübergehende Verschlimmerung von drei bis vier Monaten möglich sei und dass Dr. med. F____ mit seiner Beurteilung richtig liege. Dr. med. E____ führte die Möglichkeit der Teilkausalität in seinen vorherigen Berichten nicht auf und hatte sich mit der Möglichkeit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines stummen Vorzustandes nicht auseinandergesetzt.

7.8.          Dr. med. E____ ist auf diese Aspekte in seinen Berichten nicht eingegangen, was Zweifel am Beweiswert seiner Berichte aufkommen lässt (vgl. oben Erw. 6.7.), sodass die Beschwerdegegnerin abzuklären hat, ob eine unfallbedingte Diskushernie vorliegt und wann im Fall der Bejahung der Status quo sine vel ante, für den die Unfallversicherung die Beweislast trägt (siehe beispielsweise Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2016, 8C_263/2016, E. 4.2), eingetreten ist.

7.9.          Ob das Ereignis vom 4. April 2022 (teil)kausal für die anhaltenden Beschwerden ist, kann mit den vorliegenden Akten weder mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. oben Erw. 4.6.) bejaht noch verneint werden. Insgesamt haben sich jedoch Zweifel gegenüber den Berichten des Konsiliararztes der Beschwerdegegnerin aufgetan, sodass mit Hilfe eines versicherungsexternen orthopädischen Gutachtens (vgl. oben Erw. 6.7.) mit klinischer Untersuchung zum einen der Frage nach der Ursache der Diskushernien und zum anderen nach dem konkreten Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine nachzugehen ist. Im Rahmen des Gutachtens wird auch abzuklären sein, ob die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Unfallereignis und einem allfälligen postkommotionellen Syndrom aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sind (siehe dazu oben Erw. 4.7.).

8.                

8.1.          Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 5. April 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG)

8.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

                                   

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: