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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
September 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.22
Einspracheentscheid vom 5. April
2023
Unfallereignis unklar, Beweiswert
versicherungsinterner Arztbericht, geringe Zweifel
Tatsachen
I.
Die 1981 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit dem Jahr
2008 als Bürosachbearbeiterin bei der D____ AG und ist in dieser Eigenschaft
bei der C____ AG unfallversichert (Schadenmeldung vom 11. Mai 2022, Beschwerdeantwortbeilage
[AB 1]). Mit Schadenmeldung UVG vom 11. Mai 2022 teilte die Arbeitgeberin der
Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2022 am Morgen
unter der Dusche ausgerutscht sei und eine Schädigung der Bandscheiben C6 und
C7 stattgefunden habe (AB 1).
Im MRT der Halswirbelsäule vom 12. April 2022 (AB 6) zeigte
sich eine raumfordernde Diskushernie rechts mediolateral HWK 6/7 mit
Kompression der C7 Wurzel rechts im lateralen Spinalkanal und eine diskogene
geringe Neuroforamenenge rechts HWK 5/6 mit möglicher Affektion der C6 Wurzel
rechts.
Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte beratende Arzt Dr.
med. E____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom
22. Juni 2022 (AB 9) aus, dass objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen
fehlen würden und bereits erhebliche degenerative Befunde vorlägen und
verneinte demzufolge die Kausalität zum Ereignis vom 11. April 2022. Die
Beschwerdeführerin informierte die Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2022 (AB 14)
über den Hergang des Unfalls. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Schreiben vom
23. Juni 2022 (AB 10) die Übernahme der Kosten für das Ereignis vom 11. April
2022 ab. Am 14. Juli 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
mit, dass das Ereignis nicht am 11. April 2022, sondern am 4. April 2022 stattgefunden
habe (AB 13). Der beratende Arzt Dr. med. E____ nahm am 2. August 2022 (AB 41) nochmals
Stellung. Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann mit Verfügung vom 19. August
2022 (AB 17) Leistungsansprüche mit der Begründung, es fehlten objektivierbare
strukturelle traumatische Läsionen und es lägen bereits erhebliche degenerative
(krankheitsbedingte) Befunde vor.
Am 14. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache
(AB 20). Diese begründete sie am 26. Oktober 2022 (AB 23) und legte dazu den
Bericht von Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH und Facharzt für
Manuelle Medizin FMH, vom 17. Oktober 2022 (AB 23) vor. Jener hielt fest, dass
bei Bejahen der Unfallkriterien ein Zustand nach einer zeitlimitierten,
unfallbedingten Traumatisierung eines deutlichen degenerativen Vorschadens im
Bereich der HWS in mehreren Etagen vorliege und der Status quo sine nach drei
bis vier Monaten überwiegend wahrscheinlich sei.
Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 5. April 2023 (AB 37) ab.
II.
In der Beschwerde vom 11. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. iur. B____, Advokat, die Aufhebung des Einspracheentscheids
vom 5. April 2023 und die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen und ein Gutachten zur
Beurteilung der Kausalitätsfrage zu veranlassen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
In der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 8. August 2023 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Am 20. September 2023 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es liege kein Unfallereignis vor.
Die Beschwerdeführerin habe das Ausrutschen in der Dusche bei den erstbehandelnden
Ärzten nicht erwähnt, weshalb auf die spontanen Aussagen der ersten Stunde der
Beschwerdeführerin abzustellen sei. Erst in der «Schadenmeldung UVG» vom 11.
Mai 2022 und mit E-Mail vom 13. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin ein Ausrutschen
in der Dusche beschrieben. Nach dem ablehnenden Entscheid habe die
Beschwerdeführerin im E-Mail vom 14. Juli 2022 geltend gemacht, dass sie einen
Sturz mit Kopfverletzung erlitten habe, der zu einem posttraumatischen
Gedächtnisverlust geführt habe. Wie auch Dr. med. E____ in der Stellungnahme
vom 22. Juni 2022 ausgeführt habe, entspreche es einer Erfahrungstatsache, dass
relevante Ereignisse zeitnah erinnerlich seien, weshalb kein Unfallereignis
vorliege.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Rahmen der
Unfallmeldung und aufgrund der Nachfrage der Beschwerdegegnerin stets das
Unfallereignis geschildert habe. Sie habe sich umgehend nach dem Ereignis in
ärztliche Behandlung begeben und habe unter Beschwerden und starken Schmerzen
gelitten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass eine unfallbedingte
Verschlimmerung eines zuvor stummen Vorzustands vorliegt. Ein derart
plötzliches Auftreten ohne Ereignis sei nicht überwiegend wahrscheinlich.
2.3.
Strittig ist, ob ein Unfall stattgefunden hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen (Art. 10
ff. UVG) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu
gewähren. Gemäss Art. 10 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
zweckmässige Heilbehandlung.
3.2.
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist
ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen
liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134
V 72 E. 4.1).
3.3.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den Unfallbegriff
wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer
unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt
ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf
einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117
E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person
stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein
Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder
auszuführen versucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April
2014 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2009, 8C_749/2008, E. 3.2).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 5. April 2022 (Austrittsbericht,
AB 30) im G____, Interdisziplinäre Notfallstation, wegen bewegungsabhängiger
Schulterschmerzen rechts vorgestellt. Diagnostiziert wurden Schmerzen an der
Schulter am ehesten muskuloskelettaler Genese, Erstdiagnose am 5. April 2022.
Die Beschwerdeführerin sei um ca. 2 Uhr nachts wegen starker stechender/ziehender
Schmerzen an der rechten Schulter und Nacken, in den Rücken und in die Arme bis
in die Fingerspitzen aufgewacht. Auch nach der Einnahme des Schmerzmittels
Dafalgan hätten die Schmerzen persistiert. Laborchemisch hätten sich keine
Hinweise auf eine Entzündung, Schwangerschaft, kardiale oder pulmonale Genese
gezeigt. Nach Verabreichung der Analgesie hätten sich die Schmerzen gebessert.
Es sei eine analgetische Medikation und Physiotherapie empfohlen worden. In der
Gesamtschau der Befunde werde von einer muskuloskelettalen Genese ausgegangen.
4.2.
Am 6. April 2022 suchte die Beschwerdeführerin ihre Hausarztpraxis auf,
wo sie an die Notfallstation überwiesen wurde (siehe Journaleintrag vom 6.
April 2022, AB 32). Gemäss Austrittsbericht des G____, Interdisziplinäre
Notfallstation, vom 6. April 2022 (AB 32) sei die Beschwerdeführerin bei
starken Schmerzen in Schulterblatt, Schulter und Oberarm auf der rechten Seite
seit dem 5. April 2022 durch den Hausarzt zugewiesen worden. Sie sei am Tag
zuvor auf ihrem Notfall gewesen. Zusätzlich habe sie über Parästhesien in Dig I
bis III der rechten Hand berichtet. Anamnestisch seien keine motorischen
Ausfälle ersichtlich. Das Röntgen der Schulter rechts am 6. April 2022 habe
keine Hinweise auf eine Fraktur sowie auf eine ossäre Degeneration gezeigt.
Klinisch bestehe der Verdacht auf eine muskuloskelettale Genese der Schmerzen. Im
Bericht ist festgehalten, dass kein Sturz oder Trauma stattgefunden habe. Unter
der Analgesie mit Brufen 400mg und Novalgin 1g peroral bestehe eine Besserung
der Schmerzsituation (AB 32).
4.3.
Der Chiropraktor Dr. H____, [...], attestierte der
Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. April 2022 bis zum
15. April 2022 (AB 31).
4.4.
Im MRI vom 12. April 2022 (MRT HWS vom 12. April 2022, AB 6) zeigt
sich eine raumfordernde Diskushernie rechts mediolateral HWK 6/7 mit
Kompression der C7 Wurzel rechts im lateralen Spinalkanal und eine diskogene
geringe Neuroforamenenge rechts HWK 5/6 mit möglicher Affektion der C6 Wurzel
rechts.
4.5.
Am 13. April 2022 suchte die Beschwerdeführerin die I____ auf (Bericht
vom 19. April 2022, AB 32). Sie gab an, sie habe plötzlich eine Woche zuvor
unter stark auftretenden Schmerzen im Nacken gelitten, danach ausstrahlend in
die rechte Schulter und rechte Hand. Es sei ihr kein Trauma innerlich. Klinisch
und MR-tomographisch handle es sich um eine akut aufgetretene Wurzelkompression
der Wurzeln C7 und eventuell C6 rechts. Am 20. April 2022
(Interventionsbericht I____ vom 27. April 2022, AB 45) liess die Beschwerdeführerin
eine CT-gesteuerte Infiltration durchführen. Die Schmerzen hätten sich wesentlich
gebessert bei einem Schmerzscore mit NRS 7/10 vor dem Eingriff und bei NRS 3/10
nach dem Eingriff. Nach einer weiteren CT-gesteuerten Infiltration am 29. April
2022 (Interventionsbericht I____ vom 29. April 2022, AB 45) haben sich die
Schmerzen bei einem Schmerzscore von NRS 7/10 zu NRS 2/10 reduziert.
4.6.
Am 22. Juni 2022 (AB 45) führte Dr.
med. E____ aus, dass die Diskushernie ausschliesslich degenerativ, aber nicht
traumatisch bedingt sei. Es fehle an objektivierbaren strukturellen
traumatischen Läsionen. Es liege bereits ein erheblicher degenerativer Befund
vor. Es würden also bereits alltägliche Bewegungsmechanismen reichen, um ein
akutes Zervikalsyndrom auslösen zu können. Die Echtzeitakten würden der Angabe
widersprechen, dass ein relevantes Ereignis stattgefunden habe. Es gebe keinen
objektivierbaren Befund, der eine traumatische Ursache zu beweisen vermöge,
weswegen initial an einen atypischen Herzinfarkt gedacht worden sei. Auch sei
die Beschwerdeführerin nach einem Trauma gefragt worden und habe sich zeitnah
an kein relevantes Ereignis erinnern können. Es entspreche aber der
Erfahrungstatsache, dass relevante Ereignisse zeitnah erinnerlich seien. Bei
der Beschwerdeführerin liege kein Ereignis mit Bewusstlosigkeit und Amnesie
vor. Die Beschwerden seien ausschliesslich degenerativer Natur.
4.7.
Gemäss Bericht der I____ vom 5.
Juli 2022 (dieser Bericht liegt den Akten nicht bei) bestehe bei der
Beschwerdeführerin ein Verdacht auf ein postkommotionelles Syndrom nach einem
unbeobachteten Sturz in der Badewanne am 4. April 2022, dazu Kopf- und
Nackenschmerzen mit passagerer Verwirrtheit mit falscher Angabe des Datums vom
Unfall und starken Konzentrationsstörungen (E-Mail vom 14. Juli 2022, AB 13; Einspracheentscheid
vom 5. April 2023, S. 3, AB 37).
4.8.
Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 (AB 23) hielt der von der
Beschwerdeführerin beigezogene Arzt Dr. med. F____, Facharzt für
Allgemeinmedizin FMH, zu den medizinischen Akten fest, dass die Beschwerden
unmittelbar nach dem Ereignis aufgetreten seien, sodass aus ärztlicher Sicht
ein Zusammenhang bestehe.
5.
5.1.
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin sowohl am 5. als auch am 6.
April 2022 jeweils die Notfallstation des G____ aufgesucht hat. Fest steht
auch, dass die Beschwerdeführerin ab dem 5. April 2022 nachts unter starken
Schmerzen in Schulter- und Nackenbereich gelitten hat. Vor der zweiten
notfallmässigen Konsultation suchte sie aufgrund persistierender starker
Schmerzen ihre Hausarztpraxis auf, die sie sodann auf den Notfall überwiesen
hatte. Auch wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei vermutlich aufgrund
der Schmerzen sehr fordernd (Journaleintrag vom 6. April 2022) und die
praktische Ärztin J____ präzisierte diesbezüglich im Bericht vom 3. Februar
2023 (AB 34), dass die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen geweint habe. Das
am 6. April 2022 durchgeführte Röntgen zeigte keinen auffälligen Befund, das
MRI vom 12. April 2022 zeigte sodann aber das Vorliegen einer Diskushernie mit
Wurzelkompression C6/7. Wie im Bericht der I____ vom 19. April 2022 (AB 34)
festgehalten, handelt es sich bei den Beschwerden um eine akut aufgetretene
Wurzelkompression der Wurzeln C7. Der Zusammenhang der Beschwerden mit dem
erstmaligen Aufsuchen des Notfalls am 5. April 2022 ist damit offensichtlich.
5.2.
Die Beschwerdeführerin hat zunächst angegeben, dass der
Unfall am 11. April 2022 stattgefunden habe, hat dies dann aber mit E-Mail vom 14. Juli 2022 (AB 13) berichtigt. Darin teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, dass sich der
Unfall nicht am 11. April 2022, sondern am 4. April 2022 ereignet habe. Dies
habe sie erst realisiert, als sie die Rechnung des G____ erhalten habe.
Aufgrund der Erinnerungsschwierigkeiten gehe sie davon aus, dass es sich nicht
um ein Ausrutschen, sondern um einen Sturz mit Kopfverletzung gehandelt habe,
der zu einem posttraumatischen Gedächtnisverlust geführt habe.
5.3.
Da die Schilderungen im E-Mail vom 14. Juli 2022 in Bezug auf
die Berichtigung des Datums mit den medizinischen Akten, insbesondere den
Notfallkonsultationen am 5. und am 6. April 2022, übereinstimmen, ist davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst im Datum um eine Woche
geirrt hat. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19.
August 2022 (AB 17) auch auf ein Ereignis vom 4. April 2022 Bezug genommen.
5.4.
Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung
vom 11. Mai 2022 geschildert, sie sei am Morgen in der Dusche ausgerutscht. Die
Schmerzen sind jedoch erst nachts aufgetreten, sodass die Beschwerdeführerin in
der Folge den Notfall aufgesucht hat (vgl. oben Erw. 4.1.). Die
Beschwerdeführerin führte mit E-Mail vom 13. Juni 2022 (AB 8) aus, dass sie erst
nach zwei CT-gesteuerten Infiltrationen ihre Schmerzen unter Kontrolle gehabt
habe und sich überlegen habe können, was sie die Vortage gemacht bzw. ob sie
sich falsch bewegt habe. Erst später habe sie sich daran erinnern können, dass sie
im Bad ausgerutscht sei. Sie habe sich während der akuten Situation nicht mehr
daran erinnern können, daher habe sie sich dazu auch nicht geäussert.
5.5.
In den Arztberichten der erstbehandelnden Ärzte ist kein
Unfallereignis beschrieben. Im Austrittsbericht des G____ vom 6. April 2022 ist
vermerkt, dass kein Sturz oder Trauma stattgefunden habe. Es können den
Arztberichten jedoch keine Informationen darüber entnommen werden, ob und wie
die erstbehandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin zu einem allfälligen Ereignis
befragt haben, weshalb die Arztberichte über die Notfallkonsultation nicht
allein als Grundlage dafür herangezogen werden können, die Rechtsprechung zu
den «Aussagen der ersten Stunde» heranzuziehen.
5.6.
Die Beschwerdegegnerin bemerkt, dass in den Arztberichten des G____
vom 5. und 6. April 2022 eine Besserung der Schmerzen nach der Schmerzmitteleinahme
dokumentiert sei, weswegen es nicht überzeuge, dass sich die Beschwerdeführerin
erst nach der zweiten CT-gesteuerten Infiltration an das Ereignis vom 4. April
2022 erinnere. Dass sich die Beschwerdeführerin bei der notfallmässigen
Konsultation im G____ nicht an einen Sturz bzw. ein Ausrutschen erinnern hat
können, ist insofern nachvollziehbar, als das Ereignis am 4. April 2022 am
Morgen (Schadenmeldung vom 11. Mai 2022, AB 1) stattgefunden hat, und sie sich danach
um ihre Kinder gekümmert hat und anschliessend im Homeoffice arbeitete (AB 8).
Damit ist es plausibel, dass ihr die Auswirkungen des Ereignisses bei Auftreten
der Schmerzen nicht unmittelbar klar gewesen sein könnten, da die Schmerzen
erst nachts auftraten und sie sich dann am nächsten Morgen in die
Notfallaufnahme des G____ begab (AB 30). Vor dem Hintergrund der Konsultation
am Morgen nach einer Nacht mit akuten Schmerzen und einer damit offensichtlich
verbundenen Müdigkeit ist es nachvollziehbar, dass ihr das Ausrutschen am
Morgen davor nicht in Erinnerung war. Die Beschwerdeführerin wurde am 5. April
2022 in einem gebesserten Allgemeinzustand nach Hause entlassen
(Austrittbericht des G____ vom 5. April 2022, AB 30), sie stellte sich jedoch
bereits am darauffolgenden Tag aufgrund starker Schulterschmerzen bei med.
pract. J____, praktische Ärztin, vor (Bericht vom 3. Februar 2023, AB 45),
welche die Beschwerdeführerin notfallmässig am 6. April 2022 an das G____ Basel
überwies. Somit stand anlässlich der Notfallkonsultationen das Schmerzgeschehen
im Fokus. Zusätzlich beruft sie sich auf ein postkommotionelles
Syndrom (siehe oben Erw. 4.7.).
5.7.
Ist die Gesundheitsschädigung typische Folge einer äusseren
Einwirkung, so erlaubt dies allenfalls, Rückschlüsse auf die Ungewöhnlichkeit
zu ziehen. Unter Umständen kann aufgrund des medizinischen Befunds erstellt
sein, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung und somit
auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls
lässt sich zwar nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese
dienen mitunter aber als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines
Unfalls. Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung sind die in Art. 9
Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Schädigungen - im Wesentlichen des
Bewegungsapparats, etwa von Knochen, Muskeln, Sehnen und Bändern - denn auch
selbst ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt, wenn sie
nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind.
Auch ausserhalb der unfallähnlichen Körperschädigungen kann es sich ergeben,
dass von der Auswirkung eines von aussen betrachtet regulär verlaufenden
Geschehens zwangsläufig auf einen tatsächlich ungewöhnlichen Verlauf
geschlossen werden muss (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. h UVV; BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2
mit Hinweisen).
5.8.
Das plötzliche und akute Auftreten von Schmerzen im Rahmen einer
Diskushernie könnte auch typische Folge einer äusseren Einwirkung sein. Diese
lassen daher auch Rückschlüsse auf die Frage zu, ob ein Unfallereignis
stattgefunden hat. Diese Frage kann nicht allein aufgrund einer
Aktenbeurteilung (siehe dazu unten Erw. 6.6.), wie sie bis jetzt stattgefunden
hat, beantwortet werden, und wird von der Beschwerdegegnerin abzuklären sein
(siehe unten Erw. 7.9.).
6.
6.1.
Strittig ist darüber hinaus der Kausalzusammenhang zwischen den
bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis.
6.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der von ihr beigezogene Arzt
Dr. med. F____ von einer teilweise unfallbedingten Verletzung der Diskushernie
ausgehe. Ein stummer degenerativer Vorzustand sei durch das Ereignis vom 4.
April 2022 aktiviert worden und habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt.
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die Beschwerden unfallfremd
seien, weswegen sie nicht leistungspflichtig sei.
6.3.
Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V
177 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige
oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache
eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).
6.4.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende
Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis
auf BGE 125 V 352).
6.5.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b).
6.6.
Reinen Aktenbeurteilungen kommt Beweiswert zu, sofern keine Zweifel
an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Ein medizinischer
Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im Stande ist,
sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu
verschaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2016, 8C_674/2015, E.
2.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2009, 8C_826/2008, E. 5.2).
6.7.
Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche
Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen,
ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art.
44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteile
des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_689/2010, E. 3.1.4 und vom 18.
Dezember 2009, 8C_638/2009, E. 5.1).
6.8.
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des
Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen
degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in
Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet
werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine
Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie
(vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger
Arbeitsunfähigkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtunggebende
Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von
der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie bei
(stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber
verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat
die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit
dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem
Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei
posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten
erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder
Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun
Monaten und bei Vorliegen eines erheblichen degenerativen Vorzustandes
spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des
Bundesgerichts vom 27. April 2021, 8C_19/2021, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen
auf die Rechtsprechung).
7.
7.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich massgeblich auf die Berichte ihres
Konsiliararztes Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin FMH. In der Beantwortung
vom 2. August 2022 (AB 45) der Anfrage der Beschwerdegegnerin, ob sich aufgrund
der Einwände gegen die Verfügung vom 23. Juni 2022 etwas an seiner Beurteilung
ändern würde, verneinte er dies und hielt an seiner bisherigen Stellungnahme
vom 22. Juni 2022 (siehe oben Erw. 4.6.) fest, dass die Kausalität der
Beschwerden der Beschwerdeführerin abzulehnen sei. Inhaltlich setzte er sich mit
dem Bericht der I____ vom 5. Juli 2022, in welchem der Verdacht auf ein
postkommotionelles Syndrom geäussert wurde, nicht auseinander.
7.2.
Dr. med. F____, Allgemeinmedizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme
vom 17. Oktober 2022 (AB 23) fest, dass wenn administrativ juristisch
Unfallkriterien nachträglich bejaht würden, liege eine Zeit lang eine
limitierte unfallbedingte Traumatisierung eines deutlichen degenerativen
Vorzustands im Bereich der HWS in mehreren Etagen vor. Falls das Ereignis vom
4. April 2022 die Unfallkriterien erfülle, so müsse von einer vorübergehenden
Verschlimmerung und einer drei- bis viermonatigen Teilunfallkausalität
ausgegangen werden.
7.3.
In der Stellungnahme vom 11. Juli 2023 (AB 46) hielt der beratende
Arzt Dr. med. E____ fest, gemäss wissenschaftlicher Literatur bedinge eine
traumatische Diskushernie Begleitverletzungen, die sich durch Schäden am
Knochen aufgrund Elastizitätsgefälle sowie Bandzerreissungen des hinteren und
vorderen Längsbands auszeichnen würden. Es seien keine Befunde vorhanden, die auf
eine traumatische Genese hinweisen würden. Die Beschwerden der
Beschwerdeführerin seien überwiegend als degenerativ zu klassifizieren. Ein
akutes zervikoradikuläres Schmerzsyndrom könne sowohl traumatisch, als auch
degenerativ ausgelöst werden. Wenn das Ereignis vom 4. April 2022 den
Unfallbegriff erfülle, so müsse geprüft werden, ob es sich um eine
Zufallsgelegenheit handle, welche degenerativer Natur sei. Ein Festhalten an
der Wand oder ein Abstützen sei vergleichbar mit Taschentragen und könne
ebenfalls zu einem akuten zervikalen Syndrom führen. Wenn ein adäquates
Ereignis vorliege, dann sei es möglich, dass ein akutes zervikoradikuläres
Syndrom ausgelöst werde. Da jedoch der Schaden auf einem degenerativen Leiden
basiere, könne bei fehlenden objektivierbaren strukturellen traumatischen
Schäden kein Dauerschaden oder richtunggebende Verschlechterung abgeleitet
werden. Es könne maximal eine vorübergehende Verschlimmerung von drei bis vier
Monaten akzeptiert werden. Versicherungsmedizinisch sei eine Beurteilung in
diesem Fall schwierig, da unterschiedliche Ereignisangaben vorliegen. Dr. med. E____
bemerkte, dass die Beurteilung durch Dr. med. F____ vom 17. Oktober 2022 korrekt
sei. Sofern das Ereignis vom 4. April 2022 keine Gelegenheitsursache darstelle,
sei überwiegend wahrscheinlich von einer vorübergehenden Verschlimmerung von drei
bis vier Monaten auszugehen. Ohne einen Nachweis objektivierbarer struktureller
traumatischer Schäden könne kein Dauerschaden oder eine richtunggebende
Verschlechterung geltend gemacht werden.
7.4.
Dr. med. E____ ist beratender Arzt der Beschwerdegegnerin und ihm kommt
eine einem Kreisarzt der SUVA vergleichbare Funktion zu. Beratende Ärzte sind,
was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen
Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018, 8C_281/2018,
E. 4.2.2), sodass an die Beweiswürdigung besonders strenge Anforderungen zu
stellen sind (vgl. oben Erw. 6.7.).
7.5.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. med. E____ um
einen Facharzt für Innere Medizin und nicht um einen Orthopäden oder
Rheumatologen handelt. Die Stellungnahme zur Unfallkausalität der Diskushernie
beschlägt damit nicht sein Fachgebiet. Es fehlt damit an der entsprechenden
fachärztlichen Qualifikation (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2016,
8C_309/2016, E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2011, 9C_547/2010,
E. 2.2). Des Weiteren hat Dr. med. E____ die Beschwerdeführerin kein einziges
Mal persönlich untersucht. Es liegt damit eine Aktenbeurteilung vor, die
ebenfalls strengen Anforderungen bezüglich ihres Beweiswerts zu genügen hat,
die hier nicht erfüllt sind (vgl. oben Erw. 4.8.).
7.6.
Dr. med. E____ und Dr. med. F____ stimmen darin überein, dass ein
medizinischer Vorzustand gegeben ist. Dr. med. E____ ging in seinen diversen
Berichten von einem erheblichen Vorzustand aus. Auch Dr. med. F____ hielt in
seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 fest, dass ein wesentlicher,
degenerativer Vorzustand der HWS in mehreren Segmenten bestehe. Weiter ist
anzuführen, dass die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mit dem Auftreten der
Beschwerden einhergegangen ist und sich die Beschwerdeführerin sofort in
ärztliche Behandlung begab (vgl. Austrittsbericht G____ vom 5. April 2022, AB
30; Austrittsbericht G____ vom 6. April 2022, AB 32; Bericht von Dr. med. H____
vom 20. Dezember 2022, AB 31, Bericht der Hausärztin vom 3. Februar 2023, AB
45). Ebenso sind die Symptome der Diskushernie sofort und unverzüglich
aufgetreten. Des Weiteren ist anzumerken, dass es sich um eine recht junge (40
Jahre) Beschwerdeführerin handelt, weshalb grundsätzlich nicht allein von einer
altersüblichen Progression der Beschwerden ausgegangen werden kann.
7.7.
Bei den Berichten des Konsiliararztes fällt auf, dass er bereits im
ersten Bericht von einer degenerativen Diskushernie ausgeht, ohne dies aber
eingehend zu diskutieren, sondern er beruft sich vorwiegend auf das Fehlen
eines Unfallereignisses und die Aussagen der ersten Stunde. Erst in der
versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 11. Juli 2023 macht er dazu
weitere Ausführungen. Dabei hielt Dr. med. E____ fest, dass eine
versicherungsmedizinische Beurteilung in diesem Fall schwierig ausfalle (AB 46,
S. 7). Erst unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Dr. med. F____ vom 17.
Oktober 2022 zog Dr. med. E____ in Erwägung, dass eine vorübergehende
Verschlimmerung von drei bis vier Monaten möglich sei und dass Dr. med. F____
mit seiner Beurteilung richtig liege. Dr. med. E____ führte die Möglichkeit der
Teilkausalität in seinen vorherigen Berichten nicht auf und hatte sich mit der
Möglichkeit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines stummen Vorzustandes
nicht auseinandergesetzt.
7.8.
Dr. med. E____ ist auf diese Aspekte in seinen Berichten nicht
eingegangen, was Zweifel am Beweiswert seiner Berichte aufkommen lässt (vgl.
oben Erw. 6.7.), sodass die Beschwerdegegnerin abzuklären hat, ob eine
unfallbedingte Diskushernie vorliegt und wann im Fall der Bejahung der Status
quo sine vel ante, für den die Unfallversicherung die Beweislast trägt (siehe
beispielsweise Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2016, 8C_263/2016, E.
4.2), eingetreten ist.
7.9.
Ob das Ereignis vom 4. April 2022 (teil)kausal für die anhaltenden
Beschwerden ist, kann mit den vorliegenden Akten weder mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. oben Erw. 4.6.) bejaht noch verneint
werden. Insgesamt haben sich jedoch Zweifel gegenüber den Berichten des
Konsiliararztes der Beschwerdegegnerin aufgetan, sodass mit Hilfe eines
versicherungsexternen orthopädischen Gutachtens (vgl. oben Erw. 6.7.) mit
klinischer Untersuchung zum einen der Frage nach der Ursache der Diskushernien
und zum anderen nach dem konkreten Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine
nachzugehen ist. Im Rahmen des Gutachtens wird auch abzuklären sein, ob die
Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Unfallereignis und einem allfälligen postkommotionellen
Syndrom aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sind (siehe dazu oben Erw. 4.7.).
8.
8.1.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom
5. April 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zur Einholung eines versicherungsexternen
Gutachtens im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neubeurteilung des
Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG)
8.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr.
288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’750.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 5. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: