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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
Januar 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.23
Einspracheentscheid vom 31. März
2023
Rente
Tatsachen
I.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer war als «Technical Manager»
bei der D____ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 31. Mai 2017 kam es auf dem
Heimweg mit dem Fahrrad zu einer Kollision mit einem Motorrad. Dabei erlitt der
Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen an Arm, Bein und Kopf (vgl.
Schadenmeldung vom 2. Juni 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 001 und AB 007).
Mit Arztzeugnis vom 13. Juni 2017 diagnostizierten die Ärzte der Neurologie des
E____ eine traumatische Stammganglienblutung links nach Fahrradsturz und
attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB
013). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen
in Form von Heilbehandlung und Taggeld (vgl. u.a. AB 019 und 026). Nach
erfolgten Abklärungen (vgl. u.a. polydisziplinäres F____-Gutachten vom 21.
Oktober 2020, AB 274) stellte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 12.
März 2021 den Fallabschluss per 30. November 2020 sowie eine Invalidenrente ab
1. Dezember 2020 entsprechend einer Erwerbseinbusse von 64% und eine
Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 35% in
Aussicht (AB 310). Nachdem der Beschwerdeführer dazu Stellung genommen hatte
(vgl. Stellungnahme vom 31. März 2021, AB 317), sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2021 eine
Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden in Höhe von 35%
zu (AB 325). Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die
Heilbehandlungskosten per 30. November 2020 ein und sprach dem Beschwerdeführer
ab 1. Dezember 2020 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von
64% zu (AB 331). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom
20. August 2021, wobei er in der Hauptsache die Ermittlung des
Valideneinkommens beanstandete (AB 341). Mit Einspracheentscheid vom 31. März
2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab und
hielt an ihrem Entscheid fest (AB 367).
II.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2023 wird beantragt, es sei in
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 31. März 2023 die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2020 eine Rente auf der Basis
eines Invaliditätsgrads von mindestens 67% zuzusprechen und auszurichten.
Eventualiter sei die Streitsache für weitere Abklärungen und einen neuen
Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 13. Juni 2023 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 4. September
2023 die IV-Akten zum Verfahren bei. Die Parteien können gemäss der
instruktionsrichterlichen Verfügung vom 30. September 2023 dazu Stellung
nehmen. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 verzichtet der Beschwerdeführer auf
eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin reicht keine diesbezügliche Vernehmlassung
ein.
IV.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichtet haben, findet am 24. Januar 2024 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],
GOG; SG 154.100). Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist
gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte
Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der
Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz
befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt
sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art.
58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in
Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter schweizerische
Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte
Schweizerische Arbeitgeber im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, D____ GmbH, hat
seinen Sitz in Basel (Beschwerdebeilage [BB] 1), womit das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2023 hält die Beschwerdegegnerin
fest, dass einzig noch das Valideneinkommen zur Berechnung des
Invaliditätsgrads strittig und zu prüfen sei. Der Fallabschluss sei in casu auf
den 1. Dezember 2020 festzulegen. Massgebend zur Bemessung des
Valideneinkommens sei daher, was der Versicherte nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Jahr 2020 im Gesundheitsfall tatsächlich
verdient hätte. Der Arbeitgeber habe angegeben, der Beschwerdeführer hätte im
Jahr 2016 Fr. 149'465.-- verdient. Zum Lohn im Jahr 2020 habe der Arbeitgeber sodann
festgehalten, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung
knapp Fr. 150'000.-- verdient hätte. Es gäbe keine Hinweise, dass der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall noch ein Einkommen aus einer anderen,
zusätzlichen Tätigkeit generiert hätte. Das Jahreseinkommen hätte sich somit im
Gesundheitsfall zwischen den Jahren 2016 und 2020 kaum verändert und würde im
massgebenden Zeitpunkt Fr. 150'000.-- betragen. Weiter liege im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Sachverhalt vor, bei welchem auf ein
Durchschnittseinkommen abzustellen wäre. Das Invalideneinkommen in Höhe von Fr.
54'605.60 werde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Dies führe – nach
Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen – zu einem Invaliditätsgrad von 64%.
Somit erweise sich die Verfügung vom 17. April 2021 als korrekt (AB 367).
2.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der
Invaliditätsbemessung. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte zur
Ermittlung des Valideneinkommens berücksichtigen müssen, dass vor dem
Unfallereignis ein schwankendes Einkommen vorgelegen habe. Richtigerweise hätte
die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes
auf ein Durchschnittseinkommen der Jahre 2013 bis 2016 abstellen müssen. Das
ausschliesslich bestrittene Valideneinkommen in Höhe von Fr. 150'000.-- sei zu
tief festgesetzt worden. So habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und
2015 deutlich höhere Einkommen erzielt, weshalb es sich rechtfertige, auf die
Durchschnittswerte der Jahre 2013 bis 2016 abzustellen. Werde auf den
Durchschnittswert von 166'060.05 abgestellt, ergebe sich ein Invaliditätsgrad
von 67%. Werde auf das Einkommen im Jahr vor dem Unfall abgestellt, mithin
2016, müsse der Bonus miteinbezogen werden. Dies ergebe ein Valideneinkommen
von Fr. 160'690.20, was zu einem Invaliditätsgrad von 66% und zur Gutheissung
der Beschwerde führe. Schliesslich sei die Angelegenheit – falls nicht auf die
vorerwähnten Berechnungen abgestellt werde – an die Beschwerdegegnerin zur
weiteren Abklärung zurückzuweisen (vgl. Beschwerde vom 15. Mai 2023).
2.3.
Nicht strittig und nicht zu beanstanden ist der Fallabschluss per
30. November 2020. Ebenso wenig ist die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als «Systemarchitekt» als auch
in einer leidensangepassten Tätigkeit umstritten. Danach ist der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit im angestammten Arbeitsumfeld
sowie in jeglicher Verweistätigkeit aufgrund der neuropsychologischen Befunde
zu 50% arbeitsfähig (vgl. F____-Gutachten vom 21. Oktober 2020, AB 274), was
plausibel erscheint. Strittig und zu untersuchen ist indes die Höhe des
Invalidenrentenanspruchs. Dabei ist im Rahmen der Invaliditätsbemessung
insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen korrekt
auf Fr. 150'000.-- festgesetzt hat.
3.
3.1.
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10%
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine
Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen).
3.2.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des
Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E.
4.1).
4.
4.1.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin im
Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen zu Recht auf Fr.
150'000.-- festgesetzt hat. Dabei ist insbesondere der Frage nachzugehen, was
der Beschwerdeführer im Jahr 2020 nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunder verdient hätte.
4.2.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend zur Ermittlung
des Valideneinkommens nicht auf den Durchschnittswert der generierten Einkommen
der Jahre 2013 bis 2016 abzustellen. Denn gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kommt diese Berechnungsweise nur ausnahmsweise zum Zuge (vgl. E.
3.2.). So unter anderem bei Selbstständigerwerbenden und / oder bei zuletzt
erzielten Einkommen, welche starke und verhältnismässig kurzfristig in
Erscheinung getretene Schwankungen aufweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
vom 3. Februar 2021 [8C_581/2020, 8C_585/2020], E. 6 mit Hinweisen), wie dies
beispielsweise bei einer unsteten Erwerbsbiographie mit vielen verschiedenen
Arbeitgebern der Fall sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober
2011 [8C_508/2011], E. 4). Diese Umstände sind vorliegend indes nicht gegeben. Gemäss
den Auszügen aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 28. August 2018
arbeitete der Beschwerdeführer vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung
– mithin während 4 Jahren – bei der D____ GmbH (AB 143). Gemäss den Angaben des
Arbeitgebers würde der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit auch weiterhin
dort arbeiten (vgl. u.a. AB 20, IV-Akte 18 und AB 300). Dabei erzielte der
Beschwerdeführer laut IK-Auszug im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 144’00.--,
im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 184'122.-- und im Jahr 2016 ein Einkommen
von Fr. 149'465.--. Das Jahr 2013 ist bei der Einkommensermittlung ausser Acht
zu lassen, da der Beschwerdeführer in diesem Jahr noch für einen anderen
Arbeitgeber tätig war (vgl. IK-Auszug vom 28. August 2018, AB 143). Den Angaben
des Arbeitgebers im «Fragebogen Arbeitgeber» ist zudem zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 monatlich einen Verdienst von
12'455.-- erzielt, was wiederum einem Jahreseinkommen von knapp Fr. 150'000.--
entspricht (IV-Akte 18, S. 5f.). Sodann bestätigt der Treuhänder des
Arbeitgebers mit Schreiben vom 2. Februar 2020, der Beschwerdeführer würde ohne
gesundheitliche Einschränkungen knapp Fr. 150'000.-- verdienen (AB 242). In
Anbetracht dieser Tatsachen kann vorliegend nicht von einem schwankenden
Einkommen ausgegangen werden. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat in den
Jahren 2014 bis 2016 jeweils ein Einkommen von rund Fr. 150'000.-- generiert.
Einzig im Jahr 2015 kam es zu einer Abweichung. Dies aufgrund einer vom
Arbeitgeber ausgerichteten Gratifikation von Fr. 34'662.-- (IV-Akte 18, S. 5f.).
Nach dem Dargelegten ist daher zur Ermittlung des Valideneinkommens der vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung im Jahr 2016 erzielte Verdienst von Fr. 149'465.
-- massgebend bzw. es kann auf die Angaben des Arbeitgebers, wonach der
Verdienst des Beschwerdeführers im Jahr 2020 ohne gesundheitliche Einschränkung
Fr. 150'000.-- betragen hätte (AB 242), abgestellt werden. Denn gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei genaueren Angaben von der
Arbeitgeberseite her darauf abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai
2023 [8C_615/2022], E. 6.2. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 21.
Juni 2018 [8C_852/2017], E. 2). Für ein Valideneinkommen von Fr. 150'000.--
spricht schliesslich auch der Umstand, dass selbst der Beschwerdeführer im IV-Formular
«Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» vom 12. November 2017
angegeben hat, sein Bruttoeinkommen als «Systemarchitekt» habe von April 2013
bis aktuell Fr. 156'000.-- betragen (IV-Akte 6, S. 6).
4.3.
Zu klären bleibt, ob der im Jahr 2017 ausgerichtete Bonus in Höhe
von Fr. 11'209.-- für das Jahr 2016 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 7, 8 und 9) an
das Valideneinkommen anzurechnen ist. Fraglich ist hierbei, ob dem Bonus Lohncharakter
im Sinne von Art. 322 bzw. Art. 322d des Bundesgesetzes betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht [OR] vom 30. März 1911)
zukommt und er regelmässig entrichtet wird (BGE 136 III 313 E. 2 und
Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2010 [4A_502/2010] E. 2.1.2),
so dass er an das Valideneinkommen angerechnet werden kann (vgl. RKUV 2000
Nr. U 400 S. 381; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2005 U 268/04; SVR 2002 IV
Nr. 21 S. 63). Wie dem «Fragebogen Arbeitgeber» zu
entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer einzig im Jahr 2015 eine Gratifikation
in Höhe von Fr. 34'662.-- erhalten. In den Jahren 2016 und 2017 wird dagegen keine
Gratifikation bzw. kein Bonus aufgeführt (IV-Akte 18, S. 5). Auch aus dem
Lohnblatt des Jahres 2016 ist nicht ersichtlich, dass ein Bonus ausbezahlt
wurde (AB 016). Schliesslich erwähnt der Treuhänder im Schreiben vom 6. Februar
2020 nichts von einem regelmässig ausbezahlten Bonus. Im Gegenteil, er gibt an,
der Beschwerdeführer würde im Jahr 2020 ohne gesundheitliche Einschränkungen
einen Verdienst von Fr. 150'000.-- verdienen (AB 242). Unter diesen Umständen
fehlt es am Nachweis eines ohne den Unfall auch in der Zukunft aller
Voraussicht nach regelmässig erwirtschafteten (Zusatz-)Verdienstes (Urteil des
Bundesgerichts vom 20. Mai 2021 [8C_48/2021], E. 4.2.2. und Urteil des
Bundesgerichts vom 20. Dezember 2012 [8C_744/2012], E. 2). Daher kann der im
Jahr 2017 ausbezahlte Bonus beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass auch im IV-Verfahren von
einem Valideneinkommen von Fr. 150'000.-- ausgegangen wird (IV-Akte 126, S.
23f.). Im Sinne einer gewissen Einheitlichkeit ist deshalb nicht einsehbar,
weshalb vorliegend von einem anderen Lohn ausgegangen werden soll.
4.4.
Gesamthaft betrachtet hat die Beschwerdegegnerin das
Valideneinkommen zu Recht auf Fr. 150'000.-- festgesetzt.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 31. März 2023 zu
bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: