Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.24

Einspracheentscheid vom 24. April 2023

 

 


Tatsachen

I.         

a)             Der im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. September 2016 bei der C____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Unfällen versichert. Er erlitt am 20. Juli 2015 ein akutes Lumbago nach Verhebetrauma beim Schaufeln auf der Baustelle (vgl. Bericht D____spital [...] vom 22. Juli 2015, Suva-Akte 1). Am 16. September 2017 rutschte er beim Hinuntergehen auf der Treppe aus und stürzte. (vgl. Schadenmeldung UVG vom 18. September 2017, Suva-Akte 2). Er begab sich gleichentags im D____spital [...] in Behandlung. Hierbei wurde im Rahmen von medizinischen Abklärungen eine Patellafraktur rechts nach Treppensturz am 16. September 2017 festgestellt (vgl. Bericht vom 20. September 2017, Suva-Akte 15). Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. u.a detailliert Taggeldübersicht, Suva-Akte 22). Am 27. Oktober 2017 stürzte der Beschwerdeführer erneut von der Treppe und zog sich hierbei eine Wirbelsäulenkontusion zu (vgl. Bericht D____spital [...] vom 3. November 2017, Suva-Akte 14).  

b)             Im Frühjahr 2020 stellte sich der Beschwerdeführer wegen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in Kopf und rechten Oberarm und tieflumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Hüfte bei Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, vor, welcher eine Überlastung des Schultergürtels und der Rumpfmuskulatur attestierte und zur Verbesserung der Situation Therapie verordnete (vgl. Bericht vom 13. März 2020, Suva-Akte 102). Ferner vollzog Dr. med. E____ am 29. Mai 2020 eine Dekompression der L4/5 und L/5/S1 (Operationsbericht vom 29. Mai 2020, Suva-Akte 103).

c)             Im Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer überdies aufgrund persistierender Knieschmerzen im D____spital [...] vorstellig (vgl. Bericht vom 26. Juni 2020, Suva-Akte 24). Festgestellt wurde eine Pseudoarthrose mit Knorpelverschleiss im Bereich der lateralen Patellafacette (Bericht D____spital [...] vom 25. Juli 2020, Suva-Akte 32), welche am 7. August 2020 im Rahmen einer arthroskopischen Teilmeniskektomie behandelt wurde (Operationsbericht vom 7. August 2020, Suva-Akte 35). Dr. med. F____, Facharzt für Neurologie, FMH, diagnostizierte ferner eine Inaktivitätsatrophie des rechten Oberschenkels bei chronischen Knieschmerzen. Eine sensomotorische Ausfallsymptomatik konnte nicht festgestellt werden (Bericht Dr. med. F____ vom 14. Dezember 2020, Suva-Akte 79).  Dr. med. E____ ging gemäss Bericht vom 19. Februar 2021 in Bezug auf die Wirbelsäulenpathologie nach Eingriff vom 29. Mai 2020 von einem medizinischen Endzustand aus (Suva-Akte 107).

d)             Mit Verfügung vom 17. August 2021 (Suva-Akte 136), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 (Suva-Akte 159), verneinte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. med. G____, Fachärztin für Chirurgie, FMH, vom 17. August 2021 (Suva-Akte 133) einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16. September 2017 und den Rückenbeschwerden. Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e)             Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik [...] vom 23. November 2021 bis zum 24. Dezember 2021 (Suva-Akten 161 f.) legte die Beschwerdeführerin die Akten erneut Dr. med. G____, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, FMH, zur Beurteilung vor, welche mit Bericht vom 22. Februar 2022 (Suva-Akte 173) festhielt, es sei von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter könne dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. Allerdings bestehe in einer leichten, ganztätigen, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Mit Beurteilung vom gleichen Tag schätzte Dr. med. G____ den Integritätsschaden des Beschwerdeführers auf 10% (Suva-Akte 173).

f)              Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 22. März 2022 eine Rente der Unfallversicherung bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9% ab und sprach gleichzeitig eine Integritätsentschädigung von 10% zu (Suva-Akte 198). Nach Einsprache vom 29. März 2022 (Suva-Akte 207) gegen vorgenannte Verfügung und erneuter Operation vom 17. Mai 2022, anlässlich welcher eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks sowie eine Resektion der symptomatischen Pilca mediopatellaris und eine offene Resektion der signalalterierenden Patella bipartita sowie eine Knorpelglättung durchgeführt wurde, (Suva-Akte 225), zog die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Juni 2022 (Suva-Akte 232) die Verfügung vom 22. März 2022 wieder zurück.

g)             Nach erneuter Vorlage an die Versicherungsmedizin (Stellungnahme vom 28. Oktober 2022, Suva-Akte 264) stellte die Beschwerdegegnerin gemäss Schreiben vom 2. November 2022 (Suva-Akte 269) die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. November 2022 ein, schloss mit Verfügung vom 24. November 2022 (Suva-Akte 274) den Fall ab und sprach dem Beschwerdeführer eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13%, sowie eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Die gegen diese Verfügung am 9. Dezember 2022 erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 24. April 2023 (Suva-Akte 300) abgewiesen.

 

 

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 24. April 2023 aufzuheben und es seien hinsichtlich der den Invaliditätsgrad von 13% übersteigenden Invalidität gestützt auf Art. 43 ATSG weitere Abklärungen vorzunehmen. Danach sei neu über die UVG-Ansprüche (Rente/Integritätsentschädigung) zu entscheiden. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 24. April 2023 teilweise aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der den Invaliditätsgrad von 13% übersteigenden Invalidität gestützt auf Art. 43 ATSG anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Danach sei neu über die UVG-Ansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden. Verfahrensrechtlich beantragt der Beschwerdeführer die Einräumung des Replikrechts, die Einholung eines gerichtlichen knieorthopädischen Gutachtens und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Alles unter o-/e-Kostenfolge.

b)             Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit Replik vom 25. August 2023 und Duplik vom 26. September 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 17. November 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in Frankreich. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die H____ SA. Diese hat ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.  

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten.  

1.3.            1.3.1. In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).    

1.3.2.       Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig der Einspracheentscheid vom 24. April 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung in Bezug auf die mit dem Ereignis vom 16. September 2017 bestehenden Kniebeschwerden prüfte.

1.3.3.   Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben die Kausalitätsfrage in Bezug auf die Rückenbeschwerden aufwirft, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass diese Thematik nicht vom angefochtenen Einspracheentscheid erfasst wird und sich somit bereits vor diesem Hintergrund der gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren entzieht. Andererseits wurde die Kausalitätsfrage der Rückenbeschwerden mit Blick auf das Ereignis vom 16. September 2017 und allfälligen Rückenbeschwerden mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 abschlägig beurteilt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine entsprechende gerichtliche Überprüfung (vgl. auch BGE 134 V 49, 51 E. 2.).  Demnach ist festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich Fragen in Bezug auf die Kniebeschwerden zu überprüfen sind.

 

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der massgebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin habe sich unzulässiger Weise lediglich auf versicherungsinterne Beurteilungen abgestützt, wobei der Beschwerdeführer nie persönlich untersucht worden sei. Insgesamt seien die kreisärztlichen Beurteilungen sowohl in Bezug auf die Knie- als auch auf die Rückenbeschwerden mit erheblichen Zweifeln behaftet, so dass nicht auf diese abgestellt werden könne. Es sei daher zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, eventualiter die Sache zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und danach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

2.2.             Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, die vorliegenden versicherungsinternen Beurteilungen seien schlüssig, nachvollziehbar und begründet und würden somit den höchstrichterlichen Beweisanforderungen genügen. Eine Begutachtung sei daher nicht angezeigt. Da ferner die Invaliditätsbemessung nicht zu beanstanden sei, sei der Enspracheentscheid entsprechend zu schützen.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die Taggeldleistungen und Heilkosten einstellte und eine Rente basierend auf einem 13%igen Invaliditätsgrad und eine 10%ige Integritätsentschädigung zugesprochen hatte.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.  

3.2.            3.2.1. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).  

3.2.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, BGE 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).  

3.3.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG i.V.m.Art. 18 UVG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  

3.4.            3.4.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).  

3.4.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).  

3.4.3.       Für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen sind die Verwaltung und das Gericht ebenfalls auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2009, 8C_459/2008, E. 2.3).

3.4.4.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).  

4.                  

4.1.            Vorliegend ist zunächst umstritten, ob zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die versicherungsinternen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage, ist die medizinische Aktenlage mit Blick auf die Knieproblematik näher zu beleuchten.

4.2.            4.2.1. Mit Bericht vom 20. September 2017 (Suva-Akte 15) diagnostizierte das D____spital [...] dem Beschwerdeführer eine Patellafraktur rechts nach Treppensturz am 16. September 2017 und attestierte in diesem Zusammenhang eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen. Im November 2017 stellte sich der Beschwerdeführer wegen Kniebeschwerden erneut im D____spital vor. Hierbei wurden unklare Patellaschmerzen bei Status nach lateral undislozierter Patellarandfraktur bei Patella bipartita und tiefem fokalem Knorpeldefekt der zentralen Trochlea gemoris nach Unfall vom 26. September 2017 [recte: 16. September 2017] festgestellt. Es erfolgte eine weitere Krankschreibung zu 100% bis zum 27. November 2017, anschliessend ein Arbeitsversuch zu 50% bis zum 11. November 2017 und anschliessend ab dem 12. Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Bericht D____spital [...] vom 10. November 2017, Suva-Akte 16).

4.2.2.       Zweieinhalb Jahre später, am 24. Juni 2020 begab sich der Beschwerdeführer wieder in Behandlung ins D____spital. Hierbei wurde ein Röntgen des rechten Knies angefertigt, welches eine Patella bipartita mit Status nach Frakturheilung ohne wesentliche Dislokation zeigte. Ferner zeigte sich bereits röntgenologisch ein Verdacht auf einen fokalen Defekt im Bereich der Trochlea. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien am ehesten durch den überstehenden lateralen Patellapol zu erklären. Hier bestehe klinisch eine Druckdolenz (vgl. Bericht vom 26. Juni 2020, Suva-Akte 24). Im Anschluss an diese Konsultation erfolgte am 13. Juli 2020 ein MRI des rechten Knies. Es zeigte sich eine lokale Chondropathie Grad II bis III retropattelar auf Höhe der ehemaligen Fraktur mit Pseudoarthrosenbildung. Ansonsten regulärer Knorpel femorotibial mediolateral. Keine relevanten Meniskusläsionen, reguläre Darstellung der Seitenbänder, intaktes VKB und HK (vgl. ambulanter Bericht D____spital [...] vom 25. Juli 2020, Suva-Akte 32).

4.2.3.       In der Folge wurde am 7. August 2020 eine (1) Arthroskopie des rechten Knies und eine arthroskopische Teilmeniskektomie latereral Scheibenmeniskus und eine (2) offene Resektion der symptomatischen Pseudoarthrose bzw. Patella bipartita am lateralen Patellapol durchgeführt (Operationsbericht vom 16. August 2020, Suva-Akte 35).

4.2.4.       Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 26. Oktober 2020 (Suva-Akte 58) wurde festgehalten, dass klinisch einzig noch eine Hypertrophie der Muskulatur imponiere, welche nun mit Physiotherapie bzw. MTT-massnahmen adressiert werden müsse. Ansonsten gebe es bezüglich des rechten Kniegelenks anhand der MRI Bilder und auch der Arhtroskopiebilder eigentlich keinen Grund, warum die Funktion nicht wiederhergestellt werden könnte. Bei der Verlaufskontrolle vom 20. Januar 2021 (vgl. Suva-Akte 85) habe sich ein reizfreies Kniegelenk mit guter Beweglichkeit gezeigt. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe zwar weiterhin, aktuell würden jedoch eher die  lumbalen Beschwerden im Vordergrund stehen. Eine erneute Kontrolle am 12. April 2021 (Bericht vom 23. April 2021, Suva-Akte 117) neun Monate postoperativ ergab als Befund ein unauffälliges, flüssiges Gangbild, eine deutliche Atrophie des Quadrizeps im Vergleich zur Gegenseite, reizlose Narbenverhältnisse, keine Schwellung, keine Rötung; wenig Erguss palpabel. Der Streckapparat sei erhalten, allerdings schmerzhaft gegen Widerstand. Eine deutliche Druckdolenz parapatellär medial, Meniskuszeichen negativ. Kollateral- und Kreuzbänder klinisch stabil. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht vom 23. April 2021 keine Angaben zu entnehmen. Im Rahmen der Sprechstunde vom 26. April 2021 (vgl. Bericht vom 28. April 2021, Suva-Akte 120) zeigte sich ein nach wie vor flüssiges Gangbild ohne Schonhinken bei bestehender atropher Quadrizepsmuskulatur im Seitenvergleich. Die Narbenverhältnisse wurden als reizlos beschrieben. Die zirkulär gesteppte Patella zeige eine regelrechte Zentrierung und regelrechte Führung sowohl bei Extension als auch bei Übergang zu Flexion. Mit Ausnahme einer retropatellären Chondropathie und einer Hypertrophie im Bereich des Quadrizeps im Seitenvergleich zeige das MRI einen regelrechten Befund. Erneuter Interventionsbedarf bestehe nicht. Eine weitere Vorstellung fand am 15. September 2021 statt. Als Befund wurde unter anderem eine leicht varische Beinachse, ein etwas verlangsamtes, hinkfreies Gangbild, am rechten Knie eine reizlose Operationsnarbe Patella lateral, Druckdolenz im Bereich des superolateralen Patellaquadranten und im Bereich der Patella bipartita festgestellt. Der Gelenksspalt lateral sowie medial sei indolent. Ligamentär stabil. Im Rahmen der Beurteilung wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein protrahierter Verlauf ein Jahr nach der Operation bestehe. Die Beschwerden könnten am ehesten durch eine Traumatisierung der patella bipartita erklärt werden. Es wurde ein Rezept zur Bedarfsanalgesie mit Novalgin abgegeben. Aktuell werde keine feste Nachkontrolle geplant (vgl. Bericht vom 21. September 2021, Suva-Akte 145).

4.2.5.       Aufgrund persistierender Schmerzen im rechten Knie (vgl. Telefonnotiz vom 1. November 2021, Suva-Akte 152) erfolgte eine ambulante Rehabilitation in der Rehaklinik [...] für die Dauer von vier Wochen (vgl. Suva-Akte 154) und zwar vom 23. November 2021 bis zum 24. Dezember 2021. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom 24. Dezember 2021 (Suva-Akte 162) wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die zu beurteilende Knieproblematik eine undislozierte laterale Patellafraktur rechts bei bekannter Patella bipartita attestiert. Als Probleme beim Austritt wurden Schmerzen im rechten Knie, Rückenschmerzen lumbal und zervikal, in den Kopf ausstrahlende Schmerzen, eine Sprachbarriere (portugiesische Muttersprache) und unklare berufliche Zukunft bei aktueller Stellenlosigkeit gelistet. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass eine mässige Symptomausweitung zu beobachten sei. Dies sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien daher für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Aus somatischer Sicht sei die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, da es sich um sehr schwere, vorwiegend gehend-stehende Tätigkeiten inkl. Zwangshaltungen für das Knie und um Arbeiten auf unebenem Gelände handle. Andere berufliche Tätigkeiten, (mindestens) leichte Arbeit seien ohne spezielle Einschränkungen ganztags zumutbar. Ad rechtem Knie wurde ferner festgehalten, dass die Tätigkeiten wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen (Knie, Kauern, Hocken), ohne Tätigkeit auf unebenem Gelände, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Schläge/Vibrationsbelastung sein sollten. Ad HWS und LWS (unfallfremd) müsste es sich um Tätigkeiten handeln, welche ohne länger dauernde Zwangshaltungen für Nacken und Rumpf durchführbar seien. Die Rückkehr an die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr möglich und der Beschwerdeführer werde sich beruflich neu ausrichten müssen. Nach einer abschliessenden ambulanten Therapieserie könne nicht mehr von weiteren wegweisenden Verbesserungen hinsichtlich des rechten Knies ausgegangen werden.

4.2.6.       Die Beschwerdegegnerin legte im Zusammenhang mit der Knieproblematik die medizinischen Akten zur Beurteilungen ihrem versicherungsinternen Dienst vor. Mit Beurteilung vom 22. Februar 2022 (Suva-Akte 172) hielt Dr. med. G____ fest, das gut vier Jahre nach initial konservativ behandelter undislozierter lateraler Patellarandfraktur rechts bei bekannter Patella bipartita und über 1 ½ Jahre nach arthroskopischer Teilmeniskektomie des lateralen Scheibenmeniskus bei longitudinalem Einriss sowie offener Resektion einer symptomatischen Pseudoarthrose bzw. Patelle bipartita am lateralen Patellapol würden beim Beschwerdeführer diffuse Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks persistieren. Im Rahmen des Aufenthaltes in [...] habe sich das Knie reizlos und ohne Schwellung oder Überwärmung präsentiert. Die Beweglichkeit sei kaum eingeschränkt. Es sei eine deutliche Druckdolenz im Bereich des superolaterlaen und superomedialen Patellaquadranten angegeben worden. Radiologisch sei vor allem eine geringe bis mässige Chondropathie patellae retropellär und lateral nahzuweisen. Wie im Austritt der Rehaklinik [...] bestätigt, könne von weiteren Behandlungen keine wesentliche Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter im Strassen- und Tiefbau sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Hingegen wäre ihm eine zumindest leichte, ganztätige, wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten. Dabei sollten die Arbeiten in kniender oder hockender Stellung vermieden werden. Ebenfalls ungeeignet sei das Besteigen von Leitern und das Begehen von Gerüsten. Arbeiten in unebenem Gelände seien ebenfalls zu vermeiden. In einer solchen angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer aus unfallkausaler Sicht zu 100% arbeitsfähig. In Bezug auf die Integritätsentschädigung führte Dr. med. G____ aus, dass gemäss Suva-Tabelle 5.2 bei einer mässigen Femoropatellararthrose eine Integritätsentschädigung von 10% geschuldet sei (Suva-Akte 173).

4.2.7. Am 17. Mai 2022 erfolgte eine weitere Operation des rechten Knie des Beschwerdeführers aufgrund persistierender Schmerzen im Bereich der Patella bipartita sowie der Plica mediopatellaris mit/bei Status nach Arhtroskopie Knie rechts und arthroskopischer Teilmeniskektomie lateraler Scheibenmeniskus bei lingitudinalem Einriss sowie offener Resektion der symptomatischen Pseudoarthrose am lateralen Patellapol bei bekannter Patella bipartita bei/mit Status nach undislozierter lateraler Patellafraktur bei bekannter Patella bipartita nach Unfall vom 26. September 2017. Namentlich wurde eine (1) Arthroskopie des rechten Kniegelenks sowie Resektion der symptomatischen Pilca mediopatellaris sowie eine (2) offene Resektion der signalterierenden Patella bipartita, Knorpelglättung (leichtes laterales Release, vgl. Operationsbericht vom 19. Mai 2022, Suva-Akte 225). In der Nachkontrolle am 27. Juni 2022 (vgl. Bericht D____spital [...] vom 29. Juni 2022, Suva-Akte 241) wurden regelrechte Narbenverhältnisse, reizlos ohne Hypertrophie, ohne Anzeichen eines Gelenkergusses festgestellt. Es bestünden aus letztmaliger operativer Sanierung weiterhin Schmerzen. Empfohlen wurde daher Physiotherapie. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht keine Angaben zu entnehmen. Eine weitere Konsultation am 29. August 2022 ergab drei Monate postoperativ einen regelrechten Verlauf. Vorgesehen wurde eine erneute Vorstellung in sechs Wochen, wobei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt attestiert wurde (vgl. Bericht D____spital [...] vom 30. August 2022, Suva-Akte 255). Die erneute Vorstellung erfolgte am 10. Oktober 2022. Der Beurteilung gemäss Bericht des D____spitals vom 14. Oktober 2022 (Suva-Akte 257) ist zu entnehmen, dass mit dem Beschwerdeführer die gesamten präoperativen und intraoperativen Befunde erneut diskutiert worden seien. Hierbei wurde erläutert, dass der Eingriff vom 17. Mai 2022 die letzte chirurgische Massnahme dargestellt habe. Zwar habe der Beschwerdeführer einen Knorpelschaden im Bereich der Patella respektive auch der Trochlea, allerdings weise das Kniegelenk keinen Erguss auf. Letztlich sei es fünf Monate postoperativ nur schwer zu erklären, warum der Beschwerdeführer immer noch hinke, respektive immer noch derart starke Schmerzen angebe. Eine Krankschreibung erfolgte noch bis Ende Oktober. Die weitere Krankschreibung wurde dem Hausarzt überlassen.

4.2.8.    Angesichts des erneuten operativen Eingriffs erfolgte eine erneute Vorlage der Akten an den versicherungsmedizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin. Mit Beurteilung vom 28. Oktober 2022 (Suva-Akte 264) führte Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, aus, aufgrund der vorliegenden Dokumentation sei von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten, insbesondere nicht hinsichtlich des Belastungsprofils. Es sei ab sofort von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, wechselbelastenden, körperlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen auszugehen: Keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit häufigem Besteigen von Leitern und/oder Gerüsten sowie keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, insbesondere Gewichtsbelastung.

4.2.9.    Mit ärztlicher Beurteilung vom 3. März 2023 (Suva-Akte 298) führte Dr. med. I____ abermals aus, dass aufgrund der vorliegenden Dokumentation und insbesondere auch dem Verlauf sei ausgewiesen, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Das Ausmass der geklagten Beschwerdesymptomatik und demonstrierten Einschränkungen entbehre auch gemäss fachärztlicher orthopädischer Beurteilung einer nachvollziehbaren Grundlage. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei unverändert von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, wechselbelastenden körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen auszugehen. Die Integritätsentschädigung sei am 22. Februar 2022 von Dr. med. G____ grosszügig mit 10% festgelegt worden, wobei an dieser Beurteilung unverändert festzuhalten sei.

4.3.            4.3.1. Auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Fachkräfte, wonach von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit vorliege und eine Integritätsentschädigung von 10% geschuldet sei, kann abgestellt werden. Die Beurteilung der Dres. med. G____ und I____ erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beurteilung wurde in Kenntnis der gesamten Vorakten erstellt. Sie sind ferner mit Blick auf die Aktenlage für die hier streitigen Fragen umfassend und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig. So weist Dr. med. I____ zu Recht auf den Umstand hin, dass auch aus fachorthopädischer Sicht keine weiteren medizinischen Massnahmen mehr in Betracht kämen. So legten die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals Basel dem Beschwerdeführer dar, dass der Eingriff vom 17. Mai 2022 die letzte chirurgische Massnahme dargestellt habe (vgl. E. 4.2.7. hiervor). Abweichende Einschätzungen lassen sich hingegen aus den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Gleiches gilt auch für die Arbeitsfähigkeit. An diesem Ergebnis vermögen auch, wie im Folgenden darzustellen ist, die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen keine geringen Zweifel hervorgerufen werden, welche ergänzende Abklärungen für angezeigt erscheinen liessen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d).

4.3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, mit Blick auf die fachliche Qualifikation von Dr. med. I____, den Umstand, dass es sich bei den versicherungsinternen Beurteilungen um reine Aktenbeurteilungen handle und die Berichte von Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, vom 15. März 2023 (Suva-Akte 299) und von Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, vom 10. Mai 2023, bestünden zumindest geringe Zweifel, welche die Veranlassung einer externen Begutachtung rechtfertigen würden.

4.3.3. Mit Bericht vom 10. Mai 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 4) führte Dr. med. E____ aus, Dr. med. I____ könne als Allgemeinmediziner die komplexen biomechanischen Zusammenhänge nicht beurteilen. Er bestätige lediglich den Bericht von Dr. med. G____, einer Allgemeinchirurgin, die nie selbstständig gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund unterstütze Dr. med. E____ eine unabhängige externe Beurteilung. Vorweg zu nehmen ist, dass dem Bericht von Dr. med. E____ keinerlei materielle Ausführungen hinsichtlich des Zeitpunkt des Fallabschlusses oder der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden können. Bereits aus diesem Grund ist der Bericht von Dr. med. E____ nicht geeignet inhaltlich an der versicherungsinternen Beurteilung (geringe) Zweifel zu schüren. Was die formelle Argumentation in Bezug auf die fachliche Expertise von Dr. med. I____ anbelangt ist zu bemerken, dass die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. Urteile 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4 mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35; 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4).  Weshalb dies auf Dr. med. I____ nicht zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Hinzu kommt, dass mit Dr. med. G____, die Akten ohnehin durch eine ausgewiesene Fachärztin beurteilt worden sind, weshalb der beschwerdeführerische Einwand auch unter diesem Gesichtspunkt ins Leere zielt. Ob Dr. med. G____ als selbstständige Ärztin praktizierte oder nicht, kann für die Frage ihrer fachlichen Kompetenz zur Beurteilung der vorliegend interessierenden Fragen nicht von Bedeutung sein. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass der Umstand, dass die versicherungsinternen Beurteilungen reine Aktenbeurteilungen darstellen, deren Beweiswert nicht schmälern. So sind reine Aktengutachten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3, bestätigt mit Urteil 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. So präsentiert sich in Bezug auf die Knieproblematik eine umfassende und lückenlose Aktenlage, wobei Einigkeit über die Diagnostik und die objektivierbaren Funktionsbeeinträchtigungen herrscht. Angesichts des feststehenden medizinischen Sachverhaltes rückt die direkte ärztliche Befassung mit dem Beschwerdeführer in den Hintergrund, wobei nicht ersichtlich ist, inwieweit eine Untersuchung desselben durch die versicherungsinternen Ärzte im Hinblick auf die zu beantwortenden Fragen einen Mehrwert generieren könnten.

4.3.4. Mit Bericht vom 15. März 2023 (Suva-Akte 299) diagnostizierte Dr. med. J____ dem Beschwerdeführer persistierende Beschwerden bei Status nach Treppensturz am 16. September 2017, Status nach Arthroskopie, Teilmeniskektomie bei Scheibenmeniskus sowie offene Resektion der Patella bipartita rechts am 7. August 2020, Status nach Arthroskopie und arthroskopischer Pilcaentfernung sowie erneuter lateraler Patellaresektion am 17. Mai 2022. Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. J____ fest, es könnten verschiedene Schmerzursachen postuliert werden. Am ehesten sei jedoch eine Verkleinerung der Patellaauflagefläche durch die Entfernung der beiden Fragmente sowie die Beschwerden durch die nicht mehr regulär inserierenden Teile des Vastus lateralis bzw. Quadrizeps für die Schmerzen verantwortlich. Bei Entfernung einer Patella bipartita-Fragmentes müssten immer Teile des Quadrizepsansatzes desinseriert werden, was häufig auch zu einer nicht anheilenden abgelösten Sehne komme. In dieser Situation sei eine Reoperation aus Sicht von Dr. med. J____ nicht erfolgreich. Die Patellarückfläche sei mit Entfernung der Fragmente verkleinert worden, damit sei eine vermehrte Lateralisation zu erwarten. Zudem sei die laterale Traktus jetzt chronisch entzündet. Auch wenn nach einer Reoperation die Beschwerden leicht besser seien, werde der Beschwerdeführer kaum wieder im Strassenbau arbeiten können. Dr. med. J____ habe ihm klar von einer Reoperation abgeraten, konservative Massnahmen wie Knieschoner und Physiotherapie könnten helfen. In Bezug auf die Ausführungen von Dr. med. J____ ist vorab festzuhalten, dass die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits es rechtsprechungsgemäss nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnde Arztperson zu anderslautenden Einschätzungen gelangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3). Zwar handelt es sich vorliegend nicht um ein Administrativgutachten, sondern um eine versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung. Allerdings bestehen vorliegend an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen wie dargetan (E. 4.3.1.) keine (geringen) Zweifel (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4), weshalb es korrekt war, auf die Einholung eines externen Gutachtens zu verzichten. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als dass sich aus dem Bericht von Dr. med. J____ keine abweichende Einschätzung ergibt. So besteht auch hier wiederum Einigkeit in Bezug auf die Diagnostik. Ebenfalls keine anderslautende Einschätzung besteht in Bezug auf die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit äussert sich Dr. med. J____ nicht. Insgesamt ergeben sich somit auch aus dem Bericht vom 15. März 2023 keine Hinweise dahingehend, welche die versicherungsinterne Beurteilung als zweifelhaft erscheinen liessen. Es ist daher in Bezug auf die Integritätsentschädigung, die Arbeitsfähigkeit und den Zeitpunkt des Fallabschlusses auf die versicherungsinternen Beurteilungen abzustellen. Eine (erneute) Begutachtung drängt sich nicht auf. Da schliesslich in arithmetischer Hinsicht, die Berechnung des Invaliditätsgrades zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist, ist der seitens der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 13% unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden.

4.4.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt genügend abklärte. Eine externe Begutachtung ist nicht angezeigt und der Einspracheentscheid vom 24. April 2023 ist zu schützen.

5.                  

5.1.            Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.  

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

          Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: