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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
August 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatin
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch lic. iur. C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.25
Einspracheentscheid vom 6. April
2023
Leistungseinstellung. Zweifel an
versicherungsinterner Beurteilung. Rückweisung zur externen Begutachtung.
Beschwerde gutgeheissen.
Tatsachen
I.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer, polnischer
Staatsangehöriger und als Grenzgänger in Deutschland wohnhaft, arbeitete bei
der D____ AG, Basel, als Plattenleger (siehe Leih-Arbeitsvertrag vom
25. Juli 2017 [Suva-Akte 2]) und war gestützt auf dieses
Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 3. August 2017 stürzte er
auf einer Baustelle eine Treppe hinunter und zog sich dabei einen Bruch der Wirbelsäule
zu (Schadenmeldung [Suva-Akte 1]). Gemäss Arztbericht vom 9. August
2017 (Suva-Akte 18) wurde eine BWK12 Fraktur festgestellt, was am
4. August 2017 einen operativen Eingriff notwendig machte. Die
Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (vgl. Suva-Akte 6).
Zur Abklärung der Unfallfolgen sowie zur Festlegung des weiteren
medizinischen Prozederes fand am 22. März 2018 eine kreisärztliche
Untersuchung statt (Suva-Akte 48). In der Zeit vom 15. Mai 2018 bis zum
19. Juni 2018 weilte der Beschwerdeführer in der [...]klinik E____ (vgl.
den Austrittsbericht [Suva-Akte 79]). Im Oktober 2018 nahm der
Beschwerdeführer Wohnsitz in Polen (Suva-Akten 102, 103). Nachdem der
Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 7. Februar 2019 (Suva-Akte 121) den
medizinischen Endzustand als gegeben erachtet hatte, teilte die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2019 dem Beschwerdeführer
mit, man werde die Taggelder und Heilbehandlungskosten per 31. März 2019
einstellen und prüfen, ob ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen
bestehe (vgl. Suva-Akte 126). Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (Suva-Akte 141)
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung
bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Ein Anspruch auf eine
Invalidenrente wurde verneint. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 29. Mai
2019 Einsprache (Suva-Akte 145). Nach Prüfung der eingereichten
Arztberichte (Suva-Akten 148, 149, 150) zog die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 19. Juni 2019 (Suva-Akte 151) die Verfügung vom
7. Mai 2019 zurück und erbrachte weiterhin die gesetzlichen Leistungen.
Am 26. November 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen
einer Zweitbeurteilung im [...]spital [...], Spinale Chirurgie, untersucht
(Untersuchungsbericht vom 6. Dezember 2019 [Suva-Akte 184]). Eine für
den 18. März 2020 geplante Operation am [...]spital [...] musste Corona-bedingt
abgesagt werden (Suva-Akte 204) und wurde auf Dezember 2020 verschoben
(Suva-Akte 209). Auch diese Operation musste abgesagt werden (Suva-Akte 227).
Am 14. Juli 2021 erfolgte eine Verlaufskontrolle am [...]spital [...],
Spinale Chirurgie (vgl. Bericht vom 21. Juli 2021 [Suva-Akte 253]). Nachdem
eine neurologische Abklärung in der Schweiz nicht durchgeführt werden konnte,
veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neurologische Aktenbeurteilung (Bericht
vom 17. Dezember 2021 [Suva-Akte 277]). Gestützt auf die
kreisärztliche Beurteilung vom 21. Dezember 2021 (Suva-Akte 279),
wonach der medizinische Endzustand erreicht sei, stellte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Suva-Akte 286) ihre Leistungen
erneut ein. Da sich die Unfallfolgen seit der Verfügung vom 7. Mai 2019
(Suva-Akte 141) nicht verändert hätten, bestehe weder ein Anspruch auf
eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung. Der
Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache (Suva-Akte 287) und reichte Arztberichte
(Suva-Akte 293) ein. Gestützt darauf zog die Beschwerdegegnerin ihre
Verfügung vom 18. Januar 2022 mit Schreiben vom 23. Mai 2022
(Suva-Akte 298) zurück und veranlasste weitere medizinische Abklärungen.
Im Rahmen dieser Abklärungen erfolgte eine Prüfung der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der [...]klinik E____ (vgl.
EFL-Bericht vom 11. August 2022 [Suva-Akte 307]). Mit Schreiben vom 23. August
2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Heilkosten-
und Taggeldleistungen per 30. September 2022 einstelle und weitere
Versicherungsleistungen prüfe (Suva-Akte 308). Nach kreisärztlicher
Beurteilung vom 19. September 2022 (Suva-Akte 313) erliess die
Beschwerdegegnerin am 22. September 2022 eine weitere Verfügung (Suva-Akte 317),
mit der sie bei einem Invaliditätsgrad von 8 % den Anspruch auf eine
Invalidenrente verneinte und bei einer Integritätseinbusse von 15 % den
Anspruch auf eine entsprechende Integritätsentschädigung bejahte. Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022 Einsprache (vgl. Suva-Akten 318,
322). Diese wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. April
2023 abgewiesen (vgl. Suva-Akte 348).
II.
Mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 beantragt der
Beschwerdeführer, es seien ihm die versicherten Leistungen nach UVG
zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
12. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 10. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer an
den Rechtsbegehren der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 9. August 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist
das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beurteilung einer
Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder die beschwerdeführende
Drittperson zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der
Wohnsitz der versicherten Person oder der beschwerdeführenden Drittperson im
Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz
befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Der
Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Polen und arbeitete zuletzt bei D____
AG mit Sitz in Basel (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons
Basel-Stadt). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Aufgrund des
am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA) und der im Anhang II als massgebend erklärten Verordnungen ist vorliegend
materiell schweizerisches Recht anzuwenden (BGE 130 V 253, 257 E. 2.4; vgl.
auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_554/2020 vom 12. November 2020
E. 2.1; 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 2).
1.4.
Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September
2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) und die Änderungen vom 9. November 2016 der
Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202)
in Kraft getreten. Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 3. August
2017 ereignet, weshalb – entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen
Regeln – die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Normen auf den
vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1.
2.1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die
Beurteilungen der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte seien nicht
beweistauglich. Es handle sich um Aktenbeurteilungen und es seien mindestens
geringe Zweifel angebracht. Rechtsprechungsgemäss sei eine versicherungsexterne
Begutachtung notwendig. Diese solle klären, ob von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden könne und wie sich die noch vorhandenen unfallkausalen Einschränkungen
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Beschwerde Rz. 15 ff., Replik Rz. 2).
Ebenfalls durch eine externe Begutachtung sei der aktuelle Grad der Kyphose
abzuklären und dieser mit Blick sowohl auf die Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit als auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung zu
berücksichtigen (Beschwerde Rz. 18). Sobald der medizinische Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt sei, sei die Adäquanzprüfung vorzunehmen (Replik
Rz. 3 ff.)
2.1.2. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Berechnung des
Invaliditätsgrades. So sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf der Basis
von Tabellenlöhnen auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Beim
Invalideneinkommen sei aufgrund des stark einschränkenden Zumutbarkeitsprofils
sowie bei einem erhöhten Pausenbedarf ein maximaler leidensbedingter Abzug von
25 % geschuldet (Beschwerde Rz. 19 f.).
2.2.
2.2.1. Im Einspracheentscheid vom 6. April 2023 begründet
die Beschwerdegegnerin die Einstellung ihrer Leistungen, gestützt auf die
Beurteilungen der Kreisärztin vom 21. Dezember 2021 (Suva-Akte 279)
und vom 19. September 2022 (Suva-Akte 313), im Wesentlichen damit,
dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. September 2022 von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr habe erwartet werden können. Gemäss
kreisärztlicher Beurteilung vom 7. Februar 2019 (Suva-Akte 121) seien
dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Anlässlich
der Beurteilung der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl.
EFL-Bericht der [...]klinik E____ vom 11. August 2022 [Suva-Akte 307])
habe sich gezeigt, dass die verbleibende Schmerzproblematik ihren Ursprung in
einer psychiatrisch/psychosomatischen Komponente habe und nicht als Folge der
stabilisierten Wirbelkörperfraktur anzusehen sei.
2.2.2. In der Beschwerdeantwort hält sie ergänzend fest, dass keine
medizinischen Berichte aktenkundig seien, welche an den
versicherungsmedizinischen Beurteilungen auch nur geringe Zweifel wecken könnten
(Beschwerdeantwort Rz. 20). Sodann komme es im Rahmen der Invaliditätsbemessung
einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit
habe. Auf das im EFL-Bericht festgehaltene Belastungsprofil könne abgestellt
werden (Beschwerdeantwort Rz. 24). Da der medizinische Endzustand erreicht
worden sei, seien das von der Kreisärztin im Bericht vom 19. September
2022 (Suva-Akte 313) festgelegte Zumutbarkeitsprofil wie auch die
Integritätsentschädigung zu bestätigen (Beschwerdeantwort Rz. 17).
Bezüglich der geklagten psychisch bedingten Einschränkungen habe die
durchgeführte Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ergeben (vgl.
Beschwerdeantwort Rz. 26 ff.), dass ein solcher zu verneinen sei
(Beschwerdeantwort Rz. 33 f.). Sodann sei die Ermittlung des
Valideneinkommens korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort Rz. 39 ff.) und es
sei kein leidensbedingter Abzug geschuldet (Beschwerdeantwort R. 42 ff.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Unfall vom
3. August 2017 zu Recht per Ende September 2022 abgeschlossen und die vorübergehenden
Leistungen eingestellt hat. Sodann ist zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt die
Voraussetzungen zur Prüfung des Rentenanspruchs bzw. des Anspruchs auf eine
Integritätsentschädigung vorgelegen haben.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Eine versicherte
Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen
aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie
in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6
UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen.
3.1.2. Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens
10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der
Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18
Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine
dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung
(Art. 24 Abs. 1 UVG).
3.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat (BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V
177, 181 E. 3.1; 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Rechtsprechungsgemäss hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V
456, 461 f. E. 5a mit Hinweisen).
3.3.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl.
Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354, 357 f.
E. 4.1; 137 V 199, 201 f. E. 2.1; 134 V 109, 114 E. 4.1 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014
E. 4.1). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die
Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom
2. Oktober 2013 E. 7.2).
3.4.
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich
insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die
Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG
verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen
muss (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). In diesem Zusammenhang muss der
Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund
retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung
dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den
therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung (Urteile des
Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3; 8C_363/2020 vom
29. September 2020 E. 3.2; 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014
E. 4.1 mit Hinweisen insbes. auf BGE 134 V 109, 115 E. 4.3).
4.
4.1.
4.1.1. Zur Prüfung der Frage, ob im Zeitpunkt der Einstellung der
vorübergehenden Leistungen noch eine namhafte Besserung möglich bzw. mit einer
Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen war, ist der
Sozialversicherungsträger – und im Beschwerdefall das Gericht – auf
medizinische Unterlagen angewiesen. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 351,
352 E. 3a).
4.1.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen
Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3a; 122 V 157, 160 f. E. 1c).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; 142 V 58, 65 E. 5.1; 135 V
465, 469 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2022 vom
23. Dezember 2022 E. 4.3; 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022
E. 7.1; 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.4 mit
Hinweisen).
4.2.
Zu prüfen ist, ob der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung eingetreten war und bejahendenfalls in welchem Umfang der
Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Hierzu werden im Nachfolgenden die
entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen kurz dargelegt:
4.3.
4.3.1. Zur Beurteilung der Unfallfolgen sowie der unfallbedingten
Arbeitsfähigkeit fand am 22. März 2018 eine kreisärztliche Untersuchung
durch Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, statt (Suva-Akte 48). Als Diagnosen wurden ein
Status nach Treppensturz am 3. August 2017 mit instabiler BWK12 Fraktur
und die operative Versorgung der BWK 12-Fraktur durch Fixateur interne am
4. August 2017 aufgeführt. Aktuell zeigten sich praktisch invalidisierende
Beschwerden, Sensibilitätsstörungen im linken Fuss, eine diskrete
Blasenschwäche und ein radiologisch frakturierter BWK12 mit leichter Einengung
des Rückenmarkkanals durch ein dorsales Fragment, stabilisiert mittels Fixateur
interne. Unfallunabhängig liege eine degenerative Stenose im LWS-Bereich vor.
In der Beurteilung hielt der Kreisarzt fest, ob die diskrete Blasenschwäche und
die Sensibilitätsstörungen am linken Fuss bzw. die vom Versicherten angegebene
Schwäche des linken Fusses Unfallfolge oder eher auf die degenerativ bedingte
Stenose im LWS-Bereich zurückzuführen seien, könne er nicht seriös beurteilen, dazu
sollten sich die Neurologen äussern. Aktuell sei in der Gesamtsituation der
Unfallfolgen keine sinnvolle Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
gegeben. Zur psychischen Bewältigung der aktuellen Situation sei eine
Unterstützung durch eine geeignete Fachperson geboten (Suva-Akte 48
S. 4 f.).
4.3.2. Vom 15. Mai 2018 bis zum 19. Juni 2018 wurde der
Beschwerdeführer in der [...]klinik E____ stationär behandelt
(Suva-Akte 79). Im Austrittsbericht wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
BWK12 Fraktur nach Treppensturz am 3. August 2017, Lumboischialgie links
bei Neuroforamenstenosen L5/S1 beidseitig, Blasenentleerungsstörung, Tendinitis
der Unterarmextensoren links, chronische Hepatitis C sowie eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).
Beschwerdeursachen seien ein inkomplettes Konus-Syndrom und eine gleichzeitige
Kompression der Th12 Wurzeln beidseitig in Höhe der BWK12 Fraktur. Es bestehe
eine unfallfremde Neurokompression im Bereich L5/S1, welche elektrisierende
Schmerzen und Sensibilitätsstörungen des linken Beins, insbesondere des linken
Fusses bedinge. Die angestammte Tätigkeit als Plattenleger sei nicht mehr
zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten könne noch nicht
festgelegt werden. Zum aktuellen Zeitpunkt liege eine volle Arbeitsunfähigkeit
vor.
4.4.
4.4.1. Zur umfassenden neurologischen Abklärung wurde der
Beschwerdeführer von PD Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt
Paraplegie, [...]klinik [...], am 13. Juli 2018 und am 7. September
2018 untersucht. Im Arztbericht vom 13. Juli 2018 (Suva-Akte 88)
wurde ein Status nach BWK12 Fraktur, instabil und ein Verdacht auf eine polyradikuläre
linksbetonte Schädigung lumbosakral im Rahmen der genannten
Wirbelkörperverletzung im Sinne einer linksbetonten Caudateilschädigung
aufgeführt (Suva-Akte 88 S. 1). Aufgrund der heutigen unvollständigen
Untersuchung könne ein leichter bis mässiger Nervenschaden motorisch betreffend
die L5-S1/S2 Segmente linksbetont konstatiert werden. Im Verlaufsbericht vom
10. September 2018 (Suva-Akte 99) hielt PD Dr. med. G____
zusammenfassend fest, dass sich bei den Untersuchungen kein Hinweis auf eine
höhergradige Schädigung der Cauda equina finde. Ein neuropathisches
Schmerzsyndrom aufgrund einer diskreten polyradikulären Schädigung linksbetont
mit Schwerpunkt L5/S1 müsse anhand der neurographischen Befunde und der
Schmerzangaben angenommen werden. Stark limitierend sei der lumbale, bis in die
Flanken ziehende Schmerz, der nicht primär neuropathisch anmute, sondern als
belastungsabhängig nozizeptiv beschrieben werde. Unter Berücksichtigung des
vorliegenden Bildmaterials könne nicht von der Möglichkeit einer Besserung der
beklagten Beschwerden durch weitere operative Eingriffe ausgegangen werden
(Suva-Akte 99 S. 4).
4.5.
4.5.1. Im Bericht vom 27. Mai 2019 (Suva-Akte 148)
führte der behandelnde Arzt Dr. med. H____, Facharzt für Neurochirurgie, aus,
in der Untersuchung habe sich eine Schmerzempfindlichkeit im Bereich der
gesamten Lendenwirbelsäule und am Übergang von der Brust- zur Lendenwirbelsäule
ergeben. Bildgebend zeige sich eine lokale Kyphose im Bereich des Bruchs. Zwar
sei bei der vorangehenden Konsultation ein Verdacht auf Wirbelsäulenschmerzen
vor dem Hintergrund der Diskopathie L4-L5 geäussert worden (vgl.
Suva-Akte 111), der klinische Verlauf und der Charakter der bestehenden
Beschwerden würden aber auf den erlittenen Bruch als Ursache der Beschwerden
verweisen. Obwohl der knöcherne Umbau richtig verlaufen sei, bestehe immer noch
eine lokale Kyphose, welche die Wirbelsäulenbalance störe und die damit
verbundenen Schmerzen erzeuge, auch unterhalb der Bruchstelle. Die
Schmerzempfindlichkeit spreche zusätzlich für eine Instabilität auf der Höhe
des Bruchs (Verdacht auf Lockerung der Stabilisierungsschrauben). Er empfehle
einen Revisionseingriff.
4.5.2. Auf Empfehlung des Kreisarztes (Suva-Akte 172) wurde
bezüglich des vorgeschlagenen Revisionseingriffs eine Zweitmeinung und
Empfehlung für das weitere therapeutische Vorgehen eingeholt. Dr. med. I____,
Oberarzt, [...]spital [...], Spinale Chirurgie, hielt im Bericht vom
6. Dezember 2019 (Suva-Akte 184) fest, die erlittene BWK12 Fraktur
sei mittlerweile als knöchern konsolidiert anzusehen, sie sei jedoch in
Keilwirbelformation von ca. 20° ausgeheilt. Dies wirke sich generell auf die
Funktionalität des passiven Bewegungsapparates aus. Per se sei die Wirbelsäule
als stabil zu werten, weshalb eine Materialentfernung des einliegenden
Fixateurs interne zu empfehlen sei. Neben der statischen Problematik zeige sich
eine inkomplette Paraplegie der unteren Extremitäten mit Blasenfunktionsstörung,
weshalb eine erneute neurologische Standortbestimmung empfohlen werde. Ob der
Beschwerdeführer von einer Korrekturspondylodese des thorakolumbalen Übergangs
profitieren werde, sei unklar und sollte nach erfolgter Materialentfernung in
den Folgeuntersuchungen erneut bewertet werden. Corona-bedingt musste die für
den 18. März 2020 geplante Metallentfernung abgesagt werden
(Suva-Akte 207), ebenso die im Dezember 2020 geplante Operation
(Suva-Akte 227).
4.5.3. Im Bericht zur Verlaufskontrolle vom 21. Juli 2021
(Suva-Akte 253) führte Dr. med. I____ folgende Diagnosen auf: chronisches
lumboischialgieformes Schmerzsyndrom linksbetont bei Status nach
Distraktionsverletzung BWK12 mit Ausprägung einer inkompletten Paraplegie der
unteren Extremitäten, neuropathisches Schmerzsyndrom bei Status nach Multiplexneuritis
und bestehender Polyneuropathie und eine chronische Hepatitis C. Der
Beschwerdeführer zeige weiterhin eine massive, belastungsinduzierte
Schmerzsituation mit ausstrahlenden Schmerzen tieflumbal in das linke Bein. Neurologisch
präsentiere er sich weitestgehend unverändert zu den Voruntersuchungen. Es
bestehe eine diffuse Ausfallsymptomatik des linken Beines im Sinne einer
generalisierten Muskelschwäche sowie Hyposensibilität ohne Dermatombezug. Der
Reflexstatus sei regelrecht, die Nervendehnungszeichen seien negativ. Die
chronische Schmerzsituation basiere zum einen auf einem statischen Problem wegen
der in Keilwirbelformation ausgeheilten BWK12 Fraktur, mit dadurch bedingter Hyperkyphosierung
des thorakolumbalen Übergangs und kompensatorischer Hyperlordose der LWS, was
zu einer Überlastung der Rückenstreckmuskulatur und zu entsprechender
Rückenschmerzproblematik führe. Die ischialgieformen Schmerzen basierten hingegen
auf einem neuropathischen Schmerzsyndrom bei Status nach Multiplexneuritis.
Eine höhergradige Kompression neuraler Strukturen lasse sich ausschliessen. Ob
eine Korrekturspondylodese des thorakolumbalen Überganges beschwerdebessernd wirke,
sei fraglich. Der Schwerpunkt liege im Rahmen eines neuropathischen
Schmerzsyndroms, weshalb die Etablierung einer Pregabalin-Therapie empfohlen
werde. Neben den somatoformen Beschwerden bestehe zusätzlich eine starke
Belastungsreaktion aufgrund der klinischen Beschwerden und den damit
assoziierten Einschränkungen im alltäglichen Leben. Eine psychosomatische
Anbindung sei zu empfehlen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige
Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.6.
Da eine neurologische Beurteilung in der Schweiz aufgrund der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht möglich war, veranlasste
die Beschwerdegegnerin eine neurologische Aktenbeurteilung (Bericht vom
17. Dezember 2021 [Suva-Akte 277]) durch PD Dr. med. J____, Facharzt
für Neurologie, vom Suva Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin. Dieser führte
aus, dass – unter Berücksichtigung sämtlicher Vorakten und den darin erhobenen
Befunden – auf neurologischem Fachgebiet zusammengefasst kein neurologisch
relevantes motorisches oder sensibles Defizit und insbesondere auch keine
neurogene Harnblasenentleerungsstörung vorliege. Allenfalls sei eine leichte S1
Wurzelschädigung bei vermindertem ASR Reflex links möglich, dies jedoch ohne
relevantes korrelierendes sensomotorisches Defizit. Das Beschwerdebild des Versicherten
müsse in Hinblick auf die angegebenen, einstrahlenden Schmerzen in das linke
Bein insgesamt als inkohärent und inkonsistent eingeschätzt werden, zumal weder
weitere Behandlungsversuche diesbezüglich noch eine analgetische Dauereinnahme
dokumentiert seien und das Beschwerdebild unfallnah deutlich schwächer
ausgeprägt dokumentiert worden sei als im letzten unfallchirurgischen
Verlaufsbericht vom 21. Juli 2021 (Suva-Akte 253). Funktionell
relevante oder gar invalidisierende neurologische Defizite in unfallkausalen
Zusammenhang würden nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Eine fortbestehende Dauerarbeitsunfähigkeit, selbst für leichte Tätigkeiten,
sei ohne relevante neurologische Defizite und bei einem inkonsistenten
Beschwerdebild rein unfallbedingt bei fehlender organischer Grundlage nicht
nachvollziehbar.
4.7.
In der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2021
(Suva-Akte 279) hielt Dr. med. K____, FMH für Allgemeine Innere Medizin
fest, dass die bei einem Treppensturz am 3. August 2017 zugezogene Fraktur
des 12. Brustwirbels in Keilformation vollständig verheilt sei. Weitere
Eingriffe wie eine Korrekturspondylodese oder eine Metallentfernung seien nicht
vorgesehen. Ein chronisches lumboischialgieformes Schmerzsyndrom linksbetont
bestehe fort. Auf dem neurologischen Fachgebiet könnten keine funktionell
relevanten oder gar invalidisierenden neurologischen Defizite in unfallkausalem
Zusammenhang mehr gefunden werden. Es liege ein medizinischer Endzustand vor.
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass leichte wechselbelastende Tätigkeiten
ganztags zumutbar seien.
4.8.
4.8.1. Der behandelnde Arzt Dr. med. H____ hielt im Bericht vom
21. Februar 2022 (Suva-Akte 293) fest, es würden eine dauerhafte
Parese der linken unteren Extremität, wahrscheinlich im Zusammenhang mit der
posttraumatischen Verletzung des Rückenmarks, chronische Rückenschmerzen
aufgrund der Störungen der Wirbelsäulenachse mit Kyphose auf Frakturhöhe und
sekundärer lumbaler Hyperlordose sowie chronische Schmerzen der Iliosakralgelenke
vorliegen. Zusätzlich bestünden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule vor dem
Hintergrund degenerativer Veränderungen der Bandscheiben L4-L5 und L5-S1.
4.8.2. Im Arztbericht vom 25. Juli 2022 (Suva-Akte 326) führte
der behandelnde Arzt aus, weiterhin liege eine anhaltende Empfindlichkeit der
gesamten Lendenwirbelsäule, des thorakolumbalen Übergangs und eine Parese der
linken unteren Extremität vor. Angesichts der anhaltenden Beschwerden wegen der
Störung der Wirbelsäulenachse und der möglichen Instabilität bleibe er bei
seiner bereits im Bericht vom 27. Mai 2019 (Suva-Akte 148)
abgegebenen Einschätzung. Er halte weiterhin eine Korrekturoperation der
Wirbelsäule für angebracht. Wegen des Charakters und der Zeitdauer der
Beschwerden sollte die Operation hauptsächlich eine Besserung im Bereich der
Schmerzempfindungen bringen. Die Chancen auf Besserung im Bereich der
neurologischen Beschwerden seien gering.
4.9.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde am 27. und 28. Juli
2022 in der [...]klinik E____ eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers durchgeführt. Mit Bericht vom 11. August
2022 (Suva-Akte 307) wurde festgehalten, dass die berufliche Tätigkeit
als Plattenleger wegen der Zwangshaltung des Rückens nicht mehr zumutbar sei.
Für andere berufliche Tätigkeiten sei eine leichte wechselbelastende Arbeit
ohne länger andauernde Zwangshaltung des Rückens ganztägig zumutbar. Die
Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische
Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests.
Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich nicht begründen. Der
medizinische Endzustand sei erreicht.
4.10.
Die Kreisärztin Dr. med. K____ hielt in ihrer Beurteilung vom
19. September 2022 (Suva-Akte 313) als Diagnosen ein chronisches
lumboischialgieformes Schmerzsyndrom linksbetont bei Status nach
Distraktionsverletzung BWK12 im Rahmen eines Arbeitsunfalles, Status nach
perkutaner Stabilisation Th11 auf L1 und Ausheilung der inkompletten Berstung
BWK12 in Keilwirbelformation (20°); ein neuropathisches Schmerzsyndrom bei
Status nach Multiplexneuritis und bestehender Polyneuropathie und eine
chronische Hepatitis C fest. Aufgrund der Aktenlage und insbesondere des
Berichts der [...]klinik E____ vom 11. August 2022 (Suva-Akte 307)
könne an der Integritätsentschädigung von 15 % sowie am
Zumutbarkeitsprofil einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ganztägig ohne
Zwangshaltungen des Rückens festgehalten werden.
5.
5.1.
Strittig ist zunächst, ob der medizinische Endzustand erreicht
worden ist. Die Beschwerdegegnerin hält gestützt auf die kreisärztliche
Beurteilung vom 21. Dezember 2021 (Suva-Akte 279) weitere Eingriffe
wie eine Korrekturspondylodese oder eine Metallentfernung nicht für notwendig.
Hingegen ist der behandelnde Arzt der Ansicht, dass eine Korrekturoperation der
Wirbelsäule weiterhin angebracht sei (vgl. die Arztberichte vom 27. Mai
2019 [Suva-Akte 148] und vom 25. Juli 2022 [Suva-Akte 326]). Die
Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen Verbesserung ist prognostisch zu
beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar
2021 E. 3). Bezüglich dieses Eingriffes führte Dr. med. I____ in seinen
Berichten vom 6. Dezember 2019 (Suva-Akte 184) bzw. vom 21. Juli
2021 (Suva-Akte 253) aus, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer von einer
Korrekturspondylodese des thorakolumbalen Übergangs profitieren werde. Unter
Berücksichtigung der aufgeführten ärztlichen Einschätzungen liegen zumindest
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 vor. In
Würdigung der vorliegenden medizinischen Einschätzungen ist eine abschliessende
Beurteilung, ob die chronische Rückenschmerzproblematik aufgrund der Störungen
der Wirbelsäulenachse durch eine Korrekturspondylodese der Wirbelsäule
verbessert werden kann, nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage
im Rahmen einer externen medizinischen Beurteilung zu klären.
5.2.
5.2.1. Strittig ist sodann, wie sich die noch vorhandenen
gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
auswirken. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Unfallversicherer für einen
Gesundheitsschaden nur insoweit haftet, als dieser nicht nur in einem
natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177, 181 E. 3). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch
objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die
adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 111 f.
E. 2; 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt
sind (BGE 138 V 248, 252 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom
7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweisen).
5.2.2. Die Kreisärztin stellte in der Frage der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers und des Belastungsprofils in einer angepassten
Verweistätigkeit in der Beurteilung vom 19. September 2022
(Suva-Akte 313) primär auf den EFL-Bericht der [...]klinik E____ vom
11. August 2022 (Suva-Akte 307) ab. Darin wurden als Diagnosen gemäss
den Akten u.a. ein Status nach Treppensturz am 3. August 2017 mit BWK12
Fraktur, ein chronisches lumboischialgieformes Schmerzsyndrom, eine Blasenentleerungsstörung
(möglicherweise unfallbedingt), eine Anpassungsstörung und ein neuropathisches
Schmerzsyndrom bei leichter polyradikulärer Schädigung lumbosakral mit
Schwerpunkt L5/S1 links aufgeführt. Erläuternd wurde festgehalten, dass zu
Beginn des zweiten Tags die Testung abgebrochen werden musste, da der
Beschwerdeführer psychisch dekompensiert habe. Er habe bei der durchgeführten
eintägigen Testung eine geringe Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei davon
auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte.
Auf der Verhaltensebene müsse eine erhebliche Symptomausweitung attestiert
werden. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich
mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nicht
erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf
medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen
bei den Leistungstests. Auf Grund der Testbeobachtungen bestehe zudem der
Verdacht, dass zusätzlich zu den somatisch bedingten Einschränkungen auch eine
psychische Störung mit Krankheitswert vorliegen könnte. Aus unfallkausaler
Sicht könne die Tätigkeit im angestammten Beruf als Plattenleger nicht mehr
ausgeübt werden. Hingegen sei eine leichte wechselbelastende Arbeit ohne länger
andauernde Zwangshaltung des Rückens ganztägig zumutbar. Die formulierte
Zumutbarkeit rangiere eher am unteren Ende der normalerweise bei einem Status
nach einer solchen Verletzung attestierten Zumutbarkeit.
5.2.3. Nach der Rechtsprechung sind fachmedizinische Stellungnahmen der [...]klinik
E____, soweit sie von der Suva verlangt werden, nicht als Gutachten
unabhängiger Sachverständiger im Sinne des Art. 44 ATSG zu betrachten. Die
Ärzte sind im Verhältnis zur Suva versicherungsinterne medizinische
Sachverständige und ihre Berichte gelten als versicherungsinterne
Stellungnahmen (BGE 136 V 117, 124 E. 3.4). Ein Abstellen auf den Bericht
der [...]klinik E____ ist somit nur dann gerechtfertigt, wenn keine auch nur
geringen Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Solche
zumindest geringen Zweifel liegen aber – wie nachstehend aufgezeigt wird – vor.
5.2.4. So ergeben sich gewisse Zweifel aus den Ausführungen zur bestehenden
Schmerzproblematik und der daraus folgenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Gemäss dem EFL-Bericht beklage der Beschwerdeführer starke Ruheschmerzen in der
BWS und LWS, Sacrum, Beckenkamm und den Flanken, sowie elektrisierende
Schmerzen im linken Bein und eine strumpfförmige Sensibilitätsstörung ab Mitte
Oberschenkel bis in den linken Fuss. Es bestehe eine Parese des linken Beines.
Laut Dr. med. I____, der den Beschwerdeführer am 14. Juli 2021 beurteilt
habe (vgl. dazu dessen Bericht vom 21. Juli 2021 [Suva-Akte 253]),
könnte es sich um ein neuropathisches Schmerzsyndrom handeln. Er habe eine
Pregabalin Medikation empfohlen, welche der Beschwerdeführer aktuell in einer
Dosierung von 150mg/täglich einnehme, ohne dass es die Schmerzen signifikant
beeinflusse. Lege artis müsste bis zu einer Dosis von mindestens 300mg/täglich
aufdosiert werden, um eine valide Aussage bezüglich der Schmerzreduktion zu
erhalten. Es sei zu bezweifeln, dass eine analgetische Medikation zu einer
signifikanten Schmerzlinderung führen werde. Die vom Beschwerdeführer beklagte
Schmerzproblematik könne am ehesten als Folge einer psychiatrisch/psychosomatischen
Komponente und nicht als Folge der stabilisierten Wirbelkörperfraktur
interpretiert werden. Mit Blick auf die Rechtsprechung, nach der die
Beschwerdegegnerin nur für organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen haftet,
ist vorliegend unklar, ob solche noch vorliegen. Die Beschwerdegegnerin geht
davon aus, dass die persistierenden Beschwerden des Beschwerdeführers nicht
mehr als Folge der stabilisierten Wirbelkörperfraktur interpretiert werden
können. Nach Prüfung der Adäquanz (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 33 f.) hielt
sie fest, dass die über den Zeitpunkt des Fallabschlusses hinaus geklagten organisch
nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden in keinem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. August 2017 stünden. Hingegen werden
von Dr. med. I____ (Suva-Akte 253) und vom behandelnden Arzt (Suva-Akten 293
und 326) anhaltende chronische Rückenschmerzen aufgrund der Störungen der
Wirbelsäulenachse mit Kyphose auf Frakturhöhe und sekundärer lumbaler
Hyperlordose sowie chronische Schmerzen der Iliosakralgelenke aufgeführt. Bei
(bildgebend) nachgewiesener Kyphose auf Höhe der BWK12 Fraktur (siehe MRI von
BWS/LWS vom 28. Juli 2022 [EFL-Bericht vom 11. August 2022]) kann
nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden, dass weiterhin unfallbedingte
Beeinträchtigungen der BWS bestehen, welche Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben.
5.3.
Zusammenfassend liegen zumindest geringe Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen vor, weshalb ergänzende Abklärungen einzuholen sind. Es
erscheint daher sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin zur Klärung der
unfallbedingten Rückenschmerzproblematik und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit sowie zur Frage der weiteren (zweckmässigen) Heilbehandlung ein
externes polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Chirurgie,
Neurologie und Psychiatrie einholt. Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens
ist über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen neu zu
befinden.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und es
ist der Einspracheentscheid vom 6. April 2023 aufzuheben. Die Sache ist
zur Einholung eines externen Gutachtens im Sinne der obigen Erwägungen und zum
anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des
Beschwerdeführers zurückzuweisen.
6.2.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
6.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 6. April 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu
weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten
Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: