Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokatin

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch lic. iur. C____

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.25

Einspracheentscheid vom 6. April 2023

Leistungseinstellung. Zweifel an versicherungsinterner Beurteilung. Rückweisung zur externen Begutachtung. Beschwerde gutgeheissen.

 


Tatsachen

I.         

Der 1964 geborene Beschwerdeführer, polnischer Staatsangehöriger und als Grenzgänger in Deutschland wohnhaft, arbeitete bei der D____ AG, Basel, als Plattenleger (siehe Leih-Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2017 [Suva-Akte 2]) und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 3. August 2017 stürzte er auf einer Baustelle eine Treppe hinunter und zog sich dabei einen Bruch der Wirbelsäule zu (Schadenmeldung [Suva-Akte 1]). Gemäss Arztbericht vom 9. Au­gust 2017 (Suva-Akte 18) wurde eine BWK12 Fraktur festgestellt, was am 4. August 2017 einen operativen Eingriff notwendig machte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Suva-Akte 6).

Zur Abklärung der Unfallfolgen sowie zur Festlegung des weiteren medizinischen Prozederes fand am 22. März 2018 eine kreisärztliche Untersuchung statt (Suva-Akte 48). In der Zeit vom 15. Mai 2018 bis zum 19. Juni 2018 weilte der Beschwerdeführer in der [...]klinik E____ (vgl. den Austrittsbericht [Suva-Akte 79]). Im Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer Wohnsitz in Polen (Suva-Akten 102, 103). Nachdem der Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 7. Februar 2019 (Suva-Akte 121) den medizinischen Endzustand als gegeben erachtet hatte, teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2019 dem Beschwerdeführer mit, man werde die Taggelder und Heilbehandlungskosten per 31. März 2019 einstellen und prüfen, ob ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen bestehe (vgl. Suva-Akte 126). Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (Suva-Ak­te 141) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 29. Mai 2019 Einsprache (Suva-Akte 145). Nach Prüfung der eingereichten Arztberichte (Suva-Akten 148, 149, 150) zog die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Juni 2019 (Suva-Akte 151) die Verfügung vom 7. Mai 2019 zurück und erbrachte weiterhin die gesetzlichen Leistungen.

Am 26. November 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zweitbeurteilung im [...]spital [...], Spinale Chirurgie, untersucht (Untersuchungsbericht vom 6. Dezember 2019 [Suva-Akte 184]). Eine für den 18. März 2020 geplante Operation am [...]spital [...] musste Corona-bedingt abgesagt werden (Suva-Akte 204) und wurde auf Dezember 2020 verschoben (Suva-Akte 209). Auch diese Operation musste abgesagt werden (Suva-Akte 227). Am 14. Juli 2021 erfolgte eine Verlaufskontrolle am [...]spital [...], Spinale Chirurgie (vgl. Bericht vom 21. Juli 2021 [Suva-Akte 253]). Nachdem eine neurologische Abklärung in der Schweiz nicht durchgeführt werden konnte, veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neurologische Aktenbeurteilung (Bericht vom 17. Dezem­ber 2021 [Suva-Ak­te 277]). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 21. Dezember 2021 (Suva-Akte 279), wonach der medizinische Endzustand erreicht sei, stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Suva-Akte 286) ihre Leistungen erneut ein. Da sich die Unfallfolgen seit der Verfügung vom 7. Mai 2019 (Suva-Akte 141) nicht verändert hätten, bestehe weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache (Suva-Akte 287) und reichte Arztberichte (Suva-Akte 293) ein. Gestützt darauf zog die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 18. Januar 2022 mit Schreiben vom 23. Mai 2022 (Suva-Akte 298) zurück und veranlasste weitere medizinische Abklärungen.

Im Rahmen dieser Abklärungen erfolgte eine Prüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der [...]klinik E____ (vgl. EFL-Bericht vom 11. August 2022 [Suva-Akte 307]). Mit Schreiben vom 23. August 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. Sep­tember 2022 einstelle und weitere Versicherungsleistungen prüfe (Suva-Akte 308). Nach kreisärztlicher Beurteilung vom 19. Septem­ber 2022 (Suva-Ak­te 313) erliess die Beschwerdegegnerin am 22. September 2022 eine weitere Verfügung (Suva-Ak­te 317), mit der sie bei einem Invaliditätsgrad von 8 % den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte und bei einer Integritätseinbusse von 15 % den Anspruch auf eine entsprechende Integritätsentschädigung bejahte. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022 Einsprache (vgl. Suva-Akten 318, 322). Diese wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. April 2023 abgewiesen (vgl. Suva-Akte 348).

II.        

Mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm die versicherten Leistungen nach UVG zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 10. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren der Beschwerde fest.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 9. August 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beurteilung einer Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder die beschwerdeführende Drittperson zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder der beschwerdeführenden Drittperson im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Polen und arbeitete zuletzt bei D____ AG mit Sitz in Basel (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Aufgrund des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) und der im Anhang II als massgebend erklärten Verordnungen ist vorliegend materiell schweizerisches Recht anzuwenden (BGE 130 V 253, 257 E. 2.4; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_554/2020 vom 12. November 2020 E. 2.1; 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 2).

1.4.            Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderungen vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 3. August 2017 ereignet, weshalb – entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln – die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.                  

2.1.            2.1.1.    Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beurteilungen der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte seien nicht beweistauglich. Es handle sich um Aktenbeurteilungen und es seien mindestens geringe Zweifel angebracht. Rechtsprechungsgemäss sei eine versicherungsexterne Begutachtung notwendig. Diese solle klären, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne und wie sich die noch vorhandenen unfallkausalen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Beschwerde Rz. 15 ff., Replik Rz. 2). Ebenfalls durch eine externe Begutachtung sei der aktuelle Grad der Kyphose abzuklären und dieser mit Blick sowohl auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung zu berücksichtigen (Beschwerde Rz. 18). Sobald der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt sei, sei die Adäquanzprüfung vorzunehmen (Replik Rz. 3 ff.)

2.1.2.    Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Berechnung des Invaliditätsgrades. So sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf der Basis von Tabellenlöhnen auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Beim Invalideneinkommen sei aufgrund des stark einschränkenden Zumutbarkeitsprofils sowie bei einem erhöhten Pausenbedarf ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % geschuldet (Beschwerde Rz. 19 f.).

2.2.            2.2.1.    Im Einspracheentscheid vom 6. April 2023 begründet die Beschwerdegegnerin die Einstellung ihrer Leistungen, gestützt auf die Beurteilungen der Kreisärztin vom 21. Dezember 2021 (Suva-Akte 279) und vom 19. September 2022 (Suva-Akte 313), im Wesentlichen damit, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. September 2022 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr habe erwartet werden können. Gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 7. Februar 2019 (Suva-Akte 121) seien dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Anlässlich der Beurteilung der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. EFL-Bericht der [...]klinik E____ vom 11. August 2022 [Suva-Akte 307]) habe sich gezeigt, dass die verbleibende Schmerzproblematik ihren Ursprung in einer psychiatrisch/psychosomatischen Komponente habe und nicht als Folge der stabilisierten Wirbelkörperfraktur anzusehen sei.

2.2.2.    In der Beschwerdeantwort hält sie ergänzend fest, dass keine medizinischen Berichte aktenkundig seien, welche an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen auch nur geringe Zweifel wecken könnten (Beschwerdeantwort Rz. 20). Sodann komme es im Rahmen der Invaliditätsbemessung einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Auf das im EFL-Bericht festgehaltene Belastungsprofil könne abgestellt werden (Beschwerdeantwort Rz. 24). Da der medizinische Endzustand erreicht worden sei, seien das von der Kreisärztin im Bericht vom 19. September 2022 (Suva-Akte 313) festgelegte Zumutbarkeitsprofil wie auch die Integritätsentschädigung zu bestätigen (Beschwerdeantwort Rz. 17). Bezüglich der geklagten psychisch bedingten Einschränkungen habe die durchgeführte Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ergeben (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 26 ff.), dass ein solcher zu verneinen sei (Beschwerdeantwort Rz. 33 f.). Sodann sei die Ermittlung des Valideneinkommens korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort Rz. 39 ff.) und es sei kein leidensbedingter Abzug geschuldet (Beschwerdeantwort R. 42 ff.).

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 3. August 2017 zu Recht per Ende September 2022 abgeschlossen und die vor­übergehenden Leistungen eingestellt hat. Sodann ist zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Prüfung des Rentenanspruchs bzw. des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung vorgelegen haben.

3.                  

3.1.            3.1.1.    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen.

3.1.2.    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

3.2.            Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat (BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181 E. 3.1; 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Im Weiteren ist vor­ausgesetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Rechtsprechungsgemäss hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a mit Hinweisen).

3.3.            Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; 137 V 199, 201 f. E. 2.1; 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2).

3.4.            Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung (Urteile des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3; 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 3.2; 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen insbes. auf BGE 134 V 109, 115 E. 4.3).

4.                  

4.1.            4.1.1.    Zur Prüfung der Frage, ob im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen noch eine namhafte Besserung möglich bzw. mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen war, ist der Sozialversicherungsträger – und im Beschwerdefall das Gericht – auf medizinische Unterlagen angewiesen. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.2.    Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3a; 122 V 157, 160 f. E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; 142 V 58, 65 E. 5.1; 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.3; 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.1; 8C_143/‌2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.4 mit Hinweisen).

4.2.            Zu prüfen ist, ob der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung eingetreten war und bejahendenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Hierzu werden im Nachfolgenden die entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen kurz dargelegt:

4.3.            4.3.1.    Zur Beurteilung der Unfallfolgen sowie der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit fand am 22. März 2018 eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt (Suva-Akte 48). Als Diagnosen wurden ein Status nach Treppensturz am 3. August 2017 mit instabiler BWK12 Fraktur und die operative Versorgung der BWK 12-Fraktur durch Fixateur interne am 4. August 2017 aufgeführt. Aktuell zeigten sich praktisch invalidisierende Beschwerden, Sensibilitätsstörungen im linken Fuss, eine diskrete Blasenschwäche und ein radiologisch frakturierter BWK12 mit leichter Einengung des Rückenmarkkanals durch ein dorsales Fragment, stabilisiert mittels Fixateur interne. Unfallunabhängig liege eine degenerative Stenose im LWS-Bereich vor. In der Beurteilung hielt der Kreisarzt fest, ob die diskrete Blasenschwäche und die Sensibilitätsstörungen am linken Fuss bzw. die vom Versicherten angegebene Schwäche des linken Fusses Unfallfolge oder eher auf die degenerativ bedingte Stenose im LWS-Bereich zurückzuführen seien, könne er nicht seriös beurteilen, dazu sollten sich die Neurologen äussern. Aktuell sei in der Gesamtsituation der Unfallfolgen keine sinnvolle Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben. Zur psychischen Bewältigung der aktuellen Situation sei eine Unterstützung durch eine geeignete Fachperson geboten (Suva-Akte 48 S. 4 f.).

4.3.2.    Vom 15. Mai 2018 bis zum 19. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer in der [...]klinik E____ stationär behandelt (Suva-Akte 79). Im Austrittsbericht wurden folgende Diagnosen aufgeführt: BWK12 Fraktur nach Treppensturz am 3. Au­gust 2017, Lumboischialgie links bei Neuroforamenstenosen L5/S1 beidseitig, Blasenentleerungsstörung, Tendinitis der Unterarmextensoren links, chronische Hepatitis C sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Beschwerdeursachen seien ein inkomplettes Konus-Syndrom und eine gleichzeitige Kompression der Th12 Wurzeln beidseitig in Höhe der BWK12 Fraktur. Es bestehe eine unfallfremde Neurokompression im Bereich L5/S1, welche elektrisierende Schmerzen und Sensibilitätsstörungen des linken Beins, insbesondere des linken Fusses bedinge. Die angestammte Tätigkeit als Plattenleger sei nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten könne noch nicht festgelegt werden. Zum aktuellen Zeitpunkt liege eine volle Arbeitsunfähigkeit vor.

4.4.            4.4.1.    Zur umfassenden neurologischen Abklärung wurde der Beschwerdeführer von PD Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt Paraplegie, [...]klinik [...], am 13. Juli 2018 und am 7. September 2018 untersucht. Im Arztbericht vom 13. Juli 2018 (Suva-Akte 88) wurde ein Status nach BWK12 Fraktur, instabil und ein Verdacht auf eine polyradikuläre linksbetonte Schädigung lumbosakral im Rahmen der genannten Wirbelkörperverletzung im Sinne einer linksbetonten Caudateilschädigung aufgeführt (Suva-Akte 88 S. 1). Aufgrund der heutigen unvollständigen Untersuchung könne ein leichter bis mässiger Nervenschaden motorisch betreffend die L5-S1/S2 Segmente linksbetont konstatiert werden. Im Verlaufsbericht vom 10. September 2018 (Suva-Akte 99) hielt PD Dr. med. G____ zusammenfassend fest, dass sich bei den Untersuchungen kein Hinweis auf eine höhergradige Schädigung der Cauda equina finde. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom aufgrund einer diskreten polyradikulären Schädigung linksbetont mit Schwerpunkt L5/S1 müsse anhand der neurographischen Befunde und der Schmerzangaben angenommen werden. Stark limitierend sei der lumbale, bis in die Flanken ziehende Schmerz, der nicht primär neuropathisch anmute, sondern als belastungsabhängig nozizeptiv beschrieben werde. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Bild­materials könne nicht von der Möglichkeit einer Besserung der beklagten Beschwerden durch weitere operative Eingriffe ausgegangen werden (Suva-Akte 99 S. 4).

4.5.            4.5.1.    Im Bericht vom 27. Mai 2019 (Suva-Akte 148) führte der behandelnde Arzt Dr. med. H____, Facharzt für Neurochirurgie, aus, in der Untersuchung habe sich eine Schmerzempfindlichkeit im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule und am Übergang von der Brust- zur Lendenwirbelsäule ergeben. Bildgebend zeige sich eine lokale Kyphose im Bereich des Bruchs. Zwar sei bei der vorangehenden Konsultation ein Verdacht auf Wirbelsäulenschmerzen vor dem Hintergrund der Diskopathie L4-L5 geäussert worden (vgl. Suva-Akte 111), der klinische Verlauf und der Charakter der bestehenden Beschwerden würden aber auf den erlittenen Bruch als Ursache der Beschwerden verweisen. Obwohl der knöcherne Umbau richtig verlaufen sei, bestehe immer noch eine lokale Kyphose, welche die Wirbelsäulenbalance störe und die damit verbundenen Schmerzen erzeuge, auch unterhalb der Bruchstelle. Die Schmerzempfindlichkeit spreche zusätzlich für eine Instabilität auf der Höhe des Bruchs (Verdacht auf Lockerung der Stabilisierungsschrauben). Er empfehle einen Revisionseingriff.

4.5.2.    Auf Empfehlung des Kreisarztes (Suva-Akte 172) wurde bezüglich des vorgeschlagenen Revisionseingriffs eine Zweitmeinung und Empfehlung für das weitere therapeutische Vorgehen eingeholt. Dr. med. I____, Oberarzt, [...]spital [...], Spinale Chirurgie, hielt im Bericht vom 6. Dezember 2019 (Suva-Akte 184) fest, die erlittene BWK12 Fraktur sei mittlerweile als knöchern konsolidiert anzusehen, sie sei jedoch in Keilwirbelformation von ca. 20° ausgeheilt. Dies wirke sich generell auf die Funktionalität des passiven Bewegungsapparates aus. Per se sei die Wirbelsäule als stabil zu werten, weshalb eine Materialentfernung des einliegenden Fixateurs interne zu empfehlen sei. Neben der statischen Problematik zeige sich eine inkomplette Paraplegie der unteren Extremitäten mit Blasenfunktionsstörung, weshalb eine erneute neurologische Standortbestimmung empfohlen werde. Ob der Beschwerdeführer von einer Korrekturspondylodese des thorakolumbalen Übergangs profitieren werde, sei unklar und sollte nach erfolgter Materialentfernung in den Folgeuntersuchungen erneut bewertet werden. Corona-bedingt musste die für den 18. März 2020 geplante Metallentfernung abgesagt werden (Suva-Akte 207), ebenso die im Dezember 2020 geplante Operation (Suva-Akte 227).

4.5.3.    Im Bericht zur Verlaufskontrolle vom 21. Juli 2021 (Suva-Akte 253) führte Dr. med. I____ folgende Diagnosen auf: chronisches lumboischialgieformes Schmerz­syndrom linksbetont bei Status nach Distraktionsverletzung BWK12 mit Ausprägung einer inkompletten Paraplegie der unteren Extremitäten, neuropathisches Schmerz­syndrom bei Status nach Multiplexneuritis und bestehender Polyneuropathie und eine chronische Hepatitis C. Der Beschwerdeführer zeige weiterhin eine massive, belastungsinduzierte Schmerzsituation mit ausstrahlenden Schmerzen tieflumbal in das linke Bein. Neurologisch präsentiere er sich weitestgehend unverändert zu den Voruntersuchungen. Es bestehe eine diffuse Ausfallsymptomatik des linken Beines im Sinne einer generalisierten Muskelschwäche sowie Hyposensibilität ohne Dermatom­bezug. Der Reflexstatus sei regelrecht, die Nervendehnungszeichen seien negativ. Die chronische Schmerzsituation basiere zum einen auf einem statischen Problem wegen der in Keilwirbelformation ausgeheilten BWK12 Fraktur, mit dadurch bedingter Hyperkyphosierung des thorakolumbalen Übergangs und kompensatorischer Hyperlordose der LWS, was zu einer Überlastung der Rückenstreckmuskulatur und zu entsprechender Rückenschmerzproblematik führe. Die ischialgieformen Schmerzen basierten hingegen auf einem neuropathischen Schmerz­syndrom bei Status nach Multiplexneuritis. Eine höhergradige Kompression neuraler Strukturen lasse sich ausschliessen. Ob eine Korrekturspondylodese des thorakolumbalen Überganges beschwerdebessernd wirke, sei fraglich. Der Schwerpunkt liege im Rahmen eines neuropathischen Schmerzsyndroms, weshalb die Etablierung einer Pregabalin-Therapie empfohlen werde. Neben den somatoformen Beschwerden bestehe zusätzlich eine starke Belastungsreaktion aufgrund der klinischen Beschwerden und den damit assoziierten Einschränkungen im alltäglichen Leben. Eine psychosomatische Anbindung sei zu empfehlen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers.

4.6.            Da eine neurologische Beurteilung in der Schweiz aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht möglich war, veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neurologische Aktenbeurteilung (Bericht vom 17. Dezem­ber 2021 [Suva-Akte 277]) durch PD Dr. med. J____, Facharzt für Neurologie, vom Suva Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin. Dieser führte aus, dass – unter Berücksichtigung sämtlicher Vorakten und den darin erhobenen Befunden – auf neurologischem Fachgebiet zusammengefasst kein neurologisch relevantes motorisches oder sensibles Defizit und insbesondere auch keine neurogene Harnblasenentleerungsstörung vorliege. Allenfalls sei eine leichte S1 Wurzelschädigung bei vermindertem ASR Reflex links möglich, dies jedoch ohne relevantes korrelierendes sensomotorisches Defizit. Das Beschwerdebild des Versicherten müsse in Hinblick auf die angegebenen, einstrahlenden Schmerzen in das linke Bein insgesamt als inkohärent und inkonsistent eingeschätzt werden, zumal weder weitere Behandlungsversuche diesbezüglich noch eine analgetische Dauereinnahme dokumentiert seien und das Beschwerdebild unfallnah deutlich schwächer ausgeprägt dokumentiert worden sei als im letzten unfallchirurgischen Verlaufsbericht vom 21. Juli 2021 (Suva-Akte 253). Funktionell relevante oder gar invalidisierende neurologische Defizite in unfallkausalen Zusammenhang würden nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegen. Eine fortbestehende Dauerarbeitsunfähigkeit, selbst für leichte Tätigkeiten, sei ohne relevante neurologische Defizite und bei einem inkonsistenten Beschwerdebild rein unfallbedingt bei fehlender organischer Grundlage nicht nachvollziehbar.

4.7.            In der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2021 (Suva-Akte 279) hielt Dr. med. K____, FMH für Allgemeine Innere Medizin fest, dass die bei einem Treppensturz am 3. August 2017 zugezogene Fraktur des 12. Brustwirbels in Keilformation vollständig verheilt sei. Weitere Eingriffe wie eine Korrekturspondylodese oder eine Metallentfernung seien nicht vorgesehen. Ein chronisches lumboischialgieformes Schmerzsyndrom linksbetont bestehe fort. Auf dem neurologischen Fachgebiet könnten keine funktionell relevanten oder gar invalidisierenden neurologischen Defizite in unfallkausalem Zusammenhang mehr gefunden werden. Es liege ein medizinischer Endzustand vor. Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien.

4.8.            4.8.1.    Der behandelnde Arzt Dr. med. H____ hielt im Bericht vom 21. Februar 2022 (Suva-Akte 293) fest, es würden eine dauerhafte Parese der linken unteren Extremität, wahrscheinlich im Zusammenhang mit der posttraumatischen Verletzung des Rückenmarks, chronische Rückenschmerzen aufgrund der Störungen der Wirbelsäulenachse mit Kyphose auf Frakturhöhe und sekundärer lumbaler Hyperlordose sowie chronische Schmerzen der Iliosakralgelenke vorliegen. Zusätzlich bestünden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule vor dem Hintergrund degenerativer Veränderungen der Bandscheiben L4-L5 und L5-S1.

4.8.2.    Im Arztbericht vom 25. Juli 2022 (Suva-Akte 326) führte der behandelnde Arzt aus, weiterhin liege eine anhaltende Empfindlichkeit der gesamten Lendenwirbelsäule, des thorakolumbalen Übergangs und eine Parese der linken unteren Extremität vor. Angesichts der anhaltenden Beschwerden wegen der Störung der Wirbelsäulenachse und der möglichen Instabilität bleibe er bei seiner bereits im Bericht vom 27. Mai 2019 (Suva-Akte 148) abgegebenen Einschätzung. Er halte weiterhin eine Korrekturoperation der Wirbelsäule für angebracht. Wegen des Charakters und der Zeitdauer der Beschwerden sollte die Operation hauptsächlich eine Besserung im Bereich der Schmerzempfindungen bringen. Die Chancen auf Besserung im Bereich der neurologischen Beschwerden seien gering.

4.9.            Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde am 27. und 28. Juli 2022 in der [...]klinik E____ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers durchgeführt. Mit Bericht vom 11. August 2022 (Suva-Ak­te 307) wurde festgehalten, dass die berufliche Tätigkeit als Plattenleger wegen der Zwangs­haltung des Rückens nicht mehr zumutbar sei. Für andere berufliche Tätigkeiten sei eine leichte wechselbelastende Arbeit ohne länger andauernde Zwangshaltung des Rückens ganztägig zumutbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich nicht begründen. Der medizinische Endzustand sei erreicht.

4.10.        Die Kreisärztin Dr. med. K____ hielt in ihrer Beurteilung vom 19. Septem­ber 2022 (Suva-Akte 313) als Diagnosen ein chronisches lumboischialgieformes Schmerzsyndrom linksbetont bei Status nach Distraktionsverletzung BWK12 im Rahmen eines Arbeitsunfalles, Status nach perkutaner Stabilisation Th11 auf L1 und Ausheilung der inkompletten Berstung BWK12 in Keilwirbelformation (20°); ein neuropathisches Schmerzsyndrom bei Status nach Multiplexneuritis und bestehender Polyneuropathie und eine chronische Hepatitis C fest. Aufgrund der Aktenlage und insbesondere des Berichts der [...]klinik E____ vom 11. August 2022 (Suva-Ak­te 307) könne an der Integritätsentschädigung von 15 % sowie am Zumutbarkeitsprofil einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ganztägig ohne Zwangshaltungen des Rückens festgehalten werden.

5.                  

5.1.            Strittig ist zunächst, ob der medizinische Endzustand erreicht worden ist. Die Beschwerdegegnerin hält gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 21. Dezem­ber 2021 (Suva-Akte 279) weitere Eingriffe wie eine Korrekturspondylodese oder eine Metallentfernung nicht für notwendig. Hingegen ist der behandelnde Arzt der Ansicht, dass eine Korrekturoperation der Wirbelsäule weiterhin angebracht sei (vgl. die Arztberichte vom 27. Mai 2019 [Suva-Akte 148] und vom 25. Juli 2022 [Suva-Ak­te 326]). Die Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen Verbesserung ist prognostisch zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3). Bezüglich dieses Eingriffes führte Dr. med. I____ in seinen Berichten vom 6. Dezember 2019 (Suva-Akte 184) bzw. vom 21. Juli 2021 (Suva-Akte 253) aus, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer von einer Korrektur­spondylodese des thorakolumbalen Übergangs profitieren werde. Unter Berücksichtigung der aufgeführten ärztlichen Einschätzungen liegen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 vor. In Würdigung der vorliegenden medizinischen Einschätzungen ist eine abschliessende Beurteilung, ob die chronische Rückenschmerzproblematik aufgrund der Störungen der Wirbelsäulenachse durch eine Korrektur­spondylodese der Wirbelsäule verbessert werden kann, nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage im Rahmen einer externen medizinischen Beurteilung zu klären.

5.2.            5.2.1.    Strittig ist sodann, wie sich die noch vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden nur insoweit haftet, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177, 181 E. 3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2; 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 252 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweisen).

5.2.2.    Die Kreisärztin stellte in der Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und des Belastungsprofils in einer angepassten Verweistätigkeit in der Beurteilung vom 19. September 2022 (Suva-Akte 313) primär auf den EFL-Bericht der [...]klinik E____ vom 11. August 2022 (Suva-Akte 307) ab. Darin wurden als Diagnosen gemäss den Akten u.a. ein Status nach Treppensturz am 3. August 2017 mit BWK12 Fraktur, ein chronisches lumboischialgieformes Schmerz­syndrom, eine Blasenentleerungsstörung (möglicherweise unfallbedingt), eine Anpassungsstörung und ein neuropathisches Schmerz­syndrom bei leichter polyradikulärer Schädigung lumbosakral mit Schwerpunkt L5/S1 links aufgeführt. Erläuternd wurde festgehalten, dass zu Beginn des zweiten Tags die Testung abgebrochen werden musste, da der Beschwerdeführer psychisch dekompensiert habe. Er habe bei der durchgeführten eintägigen Testung eine geringe Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte. Auf der Verhaltensebene müsse eine erhebliche Symptomausweitung attestiert werden. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Auf Grund der Testbeobachtungen bestehe zudem der Verdacht, dass zusätzlich zu den somatisch bedingten Einschränkungen auch eine psychische Störung mit Krank­heitswert vorliegen könnte. Aus unfallkausaler Sicht könne die Tätigkeit im angestammten Beruf als Plattenleger nicht mehr ausgeübt werden. Hingegen sei eine leichte wechselbelastende Arbeit ohne länger andauernde Zwangshaltung des Rückens ganztägig zumutbar. Die formulierte Zumutbarkeit rangiere eher am unteren Ende der normalerweise bei einem Status nach einer solchen Verletzung attestierten Zumutbarkeit.

5.2.3.    Nach der Rechtsprechung sind fachmedizinische Stellungnahmen der [...]­klinik E____, soweit sie von der Suva verlangt werden, nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne des Art. 44 ATSG zu betrachten. Die Ärzte sind im Verhältnis zur Suva versicherungsinterne medizinische Sachverständige und ihre Berichte gelten als versicherungsinterne Stellungnahmen (BGE 136 V 117, 124 E. 3.4). Ein Abstellen auf den Bericht der [...]klinik E____ ist somit nur dann gerechtfertigt, wenn keine auch nur geringen Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Solche zumindest geringen Zweifel liegen aber – wie nachstehend aufgezeigt wird – vor.

5.2.4.    So ergeben sich gewisse Zweifel aus den Ausführungen zur bestehenden Schmerzproblematik und der daraus folgenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss dem EFL-Bericht beklage der Beschwerdeführer starke Ruheschmerzen in der BWS und LWS, Sacrum, Beckenkamm und den Flanken, sowie elektrisierende Schmerzen im linken Bein und eine strumpfförmige Sensibilitätsstörung ab Mitte Oberschenkel bis in den linken Fuss. Es bestehe eine Parese des linken Beines. Laut Dr. med. I____, der den Beschwerdeführer am 14. Juli 2021 beurteilt habe (vgl. dazu dessen Bericht vom 21. Juli 2021 [Suva-Ak­te 253]), könnte es sich um ein neuropathisches Schmerzsyndrom handeln. Er habe eine Pregabalin Medikation empfohlen, welche der Beschwerdeführer aktuell in einer Dosierung von 150mg/täglich einnehme, ohne dass es die Schmerzen signifikant beeinflusse. Lege artis müsste bis zu einer Dosis von mindestens 300mg/‌täglich aufdosiert werden, um eine valide Aussage bezüglich der Schmerzreduktion zu erhalten. Es sei zu bezweifeln, dass eine analgetische Medikation zu einer signifikanten Schmerzlinderung führen werde. Die vom Beschwerdeführer beklagte Schmerzproblematik könne am ehesten als Folge einer psychiatrisch/‌psycho­somatischen Komponente und nicht als Folge der stabilisierten Wirbelkörperfraktur interpretiert werden. Mit Blick auf die Rechtsprechung, nach der die Beschwerdegegnerin nur für organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen haftet, ist vorliegend unklar, ob solche noch vorliegen. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die persistierenden Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr als Folge der stabilisierten Wirbelkörperfraktur interpretiert werden können. Nach Prüfung der Adäquanz (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 33 f.) hielt sie fest, dass die über den Zeitpunkt des Fallabschlusses hinaus geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. August 2017 stünden. Hingegen werden von Dr. med. I____ (Suva-Akte 253) und vom behandelnden Arzt (Suva-Akten 293 und 326) anhaltende chronische Rückenschmerzen aufgrund der Störungen der Wirbelsäulen­achse mit Kyphose auf Frakturhöhe und sekundärer lumbaler Hyperlordose sowie chronische Schmerzen der Iliosakralgelenke aufgeführt. Bei (bildgebend) nachgewiesener Kyphose auf Höhe der BWK12 Fraktur (siehe MRI von BWS/LWS vom 28. Juli 2022 [EFL-Bericht vom 11. August 2022]) kann nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden, dass weiterhin unfallbedingte Beeinträchtigungen der BWS bestehen, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben.

5.3.            Zusammenfassend liegen zumindest geringe Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen vor, weshalb ergänzende Abklärungen einzuholen sind. Es erscheint daher sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin zur Klärung der unfallbedingten Rückenschmerzproblematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie zur Frage der weiteren (zweckmässigen) Heilbehandlung ein externes polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Chirurgie, Neurologie und Psychiatrie einholt. Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens ist über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen neu zu befinden.

6.                  

6.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 6. April 2023 aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines externen Gutachtens im Sinne der obigen Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

6.2.            Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

6.3.            Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 6. April 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                    Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: