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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
April 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.2
Einspracheentscheid vom 7.
Dezember 2022
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem 1. September
2008 als Angestellte bei der C____ AG in einem Vollzeitpensum tätig und in
dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert.
b)
Am 2. Mai 2021 nahm die Beschwerdeführerin mit drei weiteren Personen an
einer geführten Skitour im [...] teil, als das Eis unter ihren Füssen einbrach
und sie ca. 15 bis 20 Meter tief in eine Gletscherspalte stürzte. Nach 30
Minuten konnte sie durch den Bergführer gerettet werden (vgl. Schadenmeldung
UVG vom 6. Mai 2021, Suva-Akte 2, Unfallmeldung vom 12. Mai 2021, Suva-Akte 8).
Hierbei zog sie sich eine Fraktur der rechten Augenhöhle mit wenig reaktiver
Pupillenweitung, eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitalbeteiligung, eine
Nasenbeinfraktur, eine Fraktur paranasal rechts, Rippenserienfrakturen mit
apikalem Pneumothorax rechts von 12 mm und Lungenprellung rechts zu (Bericht
Spital [...] vom 2. Mai 2021, Suva-Akte 19). Anlässlich einer Untersuchung im D____spital
[...] wurde bei der Beschwerdegegnerin eine Okolomutoriuesparese innen und
aussen bei Status nach Schieloperation 1974 festgestellt (vgl. Bericht D____spital
[...] vom 7. Mai 2021, Suva-Akte 24). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der
Folge ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Suva-Akten 3 und 4).
c)
Am 16. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Augenklinik des
E____spitals [...] ein Rezept für eine Gleitsichtbrille (Suva-Akte 134) ausgestellt.
Die Anfrage auf Kostenübernahme für die verordnete Brille (Suva-Akte 135, vgl.
auch Rechnung vom 3. Juni 2022, Suva-Akte 144, S. 2) lehnte die
Beschwerdegegnerin nach Vorlage an ihren Kreisarzt, Dr. med. F____, Facharzt
für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH (vgl. Beurteilung vom 10. Juni
2022, Suva-Akte 142) mit informellem Schreiben vom 13. Juni 2022 (Suva-Akte
143) ab.
d)
Nachdem die behandelnde Ärztin der Augenklinik des E____spitals [...] mit
Schreiben vom 28. Juni 2022 (Suva-Akte 155) erneut ein Gesuch um
Kostenübernahme für die Brille bei der Beschwerdegegnerin einreichte, lehnte die
Beschwerdegegnerin das Gesuch mit Verfügung vom 15. August 2022, bestätigt
durch den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 erneut ab (Beschwerdebeilage
[BB] 2).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, es
sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2022
aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen
zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Unter
o/e Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 13. März 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren
eingangs gestellten Begehren fest.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnt ihre Leistungspflicht betreffend die
Kostenübernahme für die Brillenkorrektur mit dem Argument ab, es bestehe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
den Sehstörungen und dem Unfallereignis vom 2. Mai 2021. Sie stützte sich
hierbei auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. F____.
2.2.
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, da die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. Mai 2021
grundsätzlich anerkannt habe, müsse sie nachweisen, dass die Sehstörung der
Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei.
Dieser Nachweis sei mit der kreisärztlichen Beurteilung nicht gelungen. Die
Beschwerdegegnerin habe daher die Kosten für die Brille zu übernehmen,
eventualiter sei ein Gerichtgutachten in Auftrag zu geben.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht betreffend die Kostenübernahme für die Brille zu Recht
ablehnte.
3.
3.1.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei
genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden
kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm
obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.2.
Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4. mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).
3.3.
3.3.1. Für die Beantwortung der Frage nach der Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Brillenkorrektur ist die
medizinische Ausgangslage näher zu beleuchten:
3.3.2.
Der Kreisarzt Dr. med. F____, Facharzt für Ophtalmologie und
Ophtalmochirurgie, FMH, führte mit Beurteilung vom 10. Juni 2022 (Suva-Akte
142) im Zusammenhang mit der Frage nach der Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin bezüglich der Brille gemäss Brillenverordnung vom 16. Mai
2021 aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen eines Polytraumas am 2.
Mai 2021 eine rechtsseitige Okulomotoriusparese sowie eine Jochbeinfraktur mit
Orbitalbeteiligung rechts zugezogen. Gemäss Bericht der Universitätsklinik für
Augenheilkunde am D____spital [...] vom 7. Mai 2021 werde ferner über einen
Status nach Schieloperation 1974, eine Amblyopie, links bestand einer
Hyperopie, beidseits eine Presbyopie, berichtet. Die Fraktur sei am 3. Mai 2021
in der Universitätsklink für Schädel- Kiefer und Gesichtschirurgie am D____spital
[...] versorgt worden. Der Krankengeschichtenauszug der Konsultation in der
Augenklinik des E____spitals [...] vom 2. Juli 2021 informiere, dass die
Versicherte als Kind hyperotrop gewesen sei, nun etwas myop, sie habe nun eine
Gleitsichtbrille. Als Kind habe sie nach innen geschielt, habe nie räumliches
Sehen gehabt. Nach der Schiel-OP sei die Augenstellung ziemlich gerade, sie
habe nie Doppelbilder. Das rechte Auge habe sie nie wirklich benutzt, habe nie
lesen können mit dem rechten Auge. Der Fernvisus betrage rechts 1.0, links 1.2,
Refraktion nicht angegeben. Rechts Ptose bei kompletter Okulomotoriusparese und
Mydriase mit wenig Pupillenspiel. Ansonsten unauffällige vordere und hintere
Augenabschnitte. Am 16. Mai 2022 sei der Beschwerdeführerin von der Augenklinik
des E____spitals ein Brillenrezept verordnet worden mit der Korrektur rechts
+2.0/-0.25/0/0, Nahaddition je 1.75, keine Prismen. Bei der fraglichen
Brillenkorrektur handle es sich um eine Brillenkorrektur für die Ferne und Nähe.
Dabei sei rechts eine Hyperopie (Weitsichtigkeit), links eine leichte Myopie
(Kurzsichtigkeit) mit altersentsprechender Presbyopie (Altersweitsichtigkeit) vorliegend
(vgl. Suva-Akte 146). Diese Refraktionsfehler seien nicht in Zusammenhang mit
dem fraglichen Unfallereignis zu stellen.
3.3.3.
Die behandelnde Ärztin des Augenspitals des E____spitals [...], Prof.
Dr. med. G____, Fachärztin für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH, führte
mit Bericht vom 28. Juni 2022 (Suva-Akte 155) aus, es sei zwar richtig, dass
die Brechkraft-Änderung nicht in Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe.
Dennoch gehe sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei eigentlich planen Werten
links (-0.25) und einer leichten Hyperopie ohne die Okulomotoriusparese
vermutlich mit einer leichten Lesebrille zurechtkommen würde. Durch die
Augenmuskelparese sehe sie jedoch doppelt, wenn die Augen abweichen. Mit einer
entsprechenden Korrektur sei die Sehschärfe gut genug und die Augenlähmung
ausreichend zurückgebildet, dass ihr ein zentrales binokulares Fusionsfeld
gelinge. Dies setze aber die beidseitige Korrektur der Sehschärfe voraus, das
heisst rechts für die Ferne mit zusätzlicher Korrektur für die Nähe und links
minimer Ausgleich für die Ferne und Korrektur für die Nähe.
3.3.4.
Hierauf legte die Beschwerdegegnerin das Dossier am 11. Juli 2022 erneut
ihrem Kreisarzt vor (Suva-Akte 160), welcher an seiner Einschätzung festhielt,
dass die Brillenkorrektur für die Ferne und Nähe nicht in Zusammenhang mit dem
fraglichen Unfallereignis stehe.
3.4.
Insgesamt ergibt sich aus den Akten einhellig das Bild, dass die in
Frage stehende Brillenkorrektur nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu
sehen ist. So räumt selbst die behandelnde Ärztin mit Bericht vom 28. Juni 2022
(vgl. E. 3.3.3. hiervor) ein, es sei richtig, dass die Brechkraft-Änderung
nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. Angesichts des Umstandes,
dass selbst die Behandlerin nicht von einer Unfallkausalität der
Refraktionsfehler ausgeht, bestehen nicht einmal die von der Rechtsprechung
geforderten geringen Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der
kreisärztlichen Beurteilung, welche für die Einholung ergänzender Abklärungen notwendig
wären (vgl. E. 3.2. hiervor). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass
unabhängig, ob man auf den Bericht von Dr. F____ oder denjenigen von Prof. Dr.
med. G____ abstellt, die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des
fehlenden (natürlichen) Kausalzusammenhanges zu Recht verneinte und nicht für
die Kosten der Gleitsichtbrille aufzukommen hat.
4.
4.1.
Zufolge obiger Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: