Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.2

Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022

 

 


Tatsachen

I.         

a)                Die im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem 1. September 2008 als Angestellte bei der C____ AG in einem Vollzeitpensum tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert.

b)                Am 2. Mai 2021 nahm die Beschwerdeführerin mit drei weiteren Personen an einer geführten Skitour im [...] teil, als das Eis unter ihren Füssen einbrach und sie ca. 15 bis 20 Meter tief in eine Gletscherspalte stürzte. Nach 30 Minuten konnte sie durch den Bergführer gerettet werden (vgl. Schadenmeldung UVG vom 6. Mai 2021, Suva-Akte 2, Unfallmeldung vom 12. Mai 2021, Suva-Akte 8). Hierbei zog sie sich eine Fraktur der rechten Augenhöhle mit wenig reaktiver Pupillenweitung, eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitalbeteiligung, eine Nasenbeinfraktur, eine Fraktur paranasal rechts, Rippenserienfrakturen mit apikalem Pneumothorax rechts von 12 mm und Lungenprellung rechts zu (Bericht Spital [...] vom 2. Mai 2021, Suva-Akte 19). Anlässlich einer Untersuchung im D____spital [...] wurde bei der Beschwerdegegnerin eine Okolomutoriuesparese innen und aussen bei Status nach Schieloperation 1974 festgestellt (vgl. Bericht D____spital [...] vom 7. Mai 2021, Suva-Akte 24). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Suva-Akten 3 und 4).

c)                 Am 16. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Augenklinik des E____spitals [...] ein Rezept für eine Gleitsichtbrille (Suva-Akte 134) ausgestellt. Die Anfrage auf Kostenübernahme für die verordnete Brille (Suva-Akte 135, vgl. auch Rechnung vom 3. Juni 2022, Suva-Akte 144, S. 2) lehnte die Beschwerdegegnerin nach Vorlage an ihren Kreisarzt, Dr. med. F____, Facharzt für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH (vgl. Beurteilung vom 10. Juni 2022, Suva-Akte 142) mit informellem Schreiben vom 13. Juni 2022 (Suva-Akte 143) ab.

d)                Nachdem die behandelnde Ärztin der Augenklinik des E____spitals [...] mit Schreiben vom 28. Juni 2022 (Suva-Akte 155) erneut ein Gesuch um Kostenübernahme für die Brille bei der Beschwerdegegnerin einreichte, lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch mit Verfügung vom 15. August 2022, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 erneut ab (Beschwerdebeilage [BB] 2).

II.        

a)                Mit Beschwerde vom 9. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2022 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Unter o/e Kostenfolge.

b)                Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)                 Mit Replik vom 13. März 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).    

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin lehnt ihre Leistungspflicht betreffend die Kostenübernahme für die Brillenkorrektur mit dem Argument ab, es bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Sehstörungen und dem Unfallereignis vom 2. Mai 2021. Sie stützte sich hierbei auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. F____.

2.2.            Die Beschwerdeführerin hält dagegen, da die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. Mai 2021 grundsätzlich anerkannt habe, müsse sie nachweisen, dass die Sehstörung der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei. Dieser Nachweis sei mit der kreisärztlichen Beurteilung nicht gelungen. Die Beschwerdegegnerin habe daher die Kosten für die Brille zu übernehmen, eventualiter sei ein Gerichtgutachten in Auftrag zu geben.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend die Kostenübernahme für die Brille zu Recht ablehnte.

3.                  

3.1.            Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.2.            Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4. mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).

3.3.            3.3.1. Für die Beantwortung der Frage nach der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Brillenkorrektur ist die medizinische Ausgangslage näher zu beleuchten:

3.3.2.       Der Kreisarzt Dr. med. F____, Facharzt für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH, führte mit Beurteilung vom 10. Juni 2022 (Suva-Akte 142) im Zusammenhang mit der Frage nach der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bezüglich der Brille gemäss Brillenverordnung vom 16. Mai 2021 aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen eines Polytraumas am 2. Mai 2021 eine rechtsseitige Okulomotoriusparese sowie eine Jochbeinfraktur mit Orbitalbeteiligung rechts zugezogen. Gemäss Bericht der Universitätsklinik für Augenheilkunde am D____spital [...] vom 7. Mai 2021 werde ferner über einen Status nach Schieloperation 1974, eine Amblyopie, links bestand einer Hyperopie, beidseits eine Presbyopie, berichtet. Die Fraktur sei am 3. Mai 2021 in der Universitätsklink für Schädel-  Kiefer und Gesichtschirurgie am D____spital [...] versorgt worden. Der Krankengeschichtenauszug der Konsultation in der Augenklinik des E____spitals [...] vom 2. Juli 2021 informiere, dass die Versicherte als Kind hyperotrop gewesen sei, nun etwas myop, sie habe nun eine Gleitsichtbrille. Als Kind habe sie nach innen geschielt, habe nie räumliches Sehen gehabt. Nach der Schiel-OP sei die Augenstellung ziemlich gerade, sie habe nie Doppelbilder. Das rechte Auge habe sie nie wirklich benutzt, habe nie lesen können mit dem rechten Auge. Der Fernvisus betrage rechts 1.0, links 1.2, Refraktion nicht angegeben. Rechts Ptose bei kompletter Okulomotoriusparese und Mydriase mit wenig Pupillenspiel. Ansonsten unauffällige vordere und hintere Augenabschnitte. Am 16. Mai 2022 sei der Beschwerdeführerin von der Augenklinik des E____spitals ein Brillenrezept verordnet worden mit der Korrektur rechts +2.0/-0.25/0/0, Nahaddition je 1.75, keine Prismen. Bei der fraglichen Brillenkorrektur handle es sich um eine Brillenkorrektur für die Ferne und Nähe. Dabei sei rechts eine Hyperopie (Weitsichtigkeit), links eine leichte Myopie (Kurzsichtigkeit) mit altersentsprechender Presbyopie (Altersweitsichtigkeit) vorliegend (vgl. Suva-Akte 146). Diese Refraktionsfehler seien nicht in Zusammenhang mit dem fraglichen Unfallereignis zu stellen.

3.3.3.       Die behandelnde Ärztin des Augenspitals des E____spitals [...], Prof. Dr. med. G____, Fachärztin für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH, führte mit Bericht vom 28. Juni 2022 (Suva-Akte 155) aus, es sei zwar richtig, dass die Brechkraft-Änderung nicht in Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. Dennoch gehe sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei eigentlich planen Werten links (-0.25) und einer leichten Hyperopie ohne die Okulomotoriusparese vermutlich mit einer leichten Lesebrille zurechtkommen würde. Durch die Augenmuskelparese sehe sie jedoch doppelt, wenn die Augen abweichen. Mit einer entsprechenden Korrektur sei die Sehschärfe gut genug und die Augenlähmung ausreichend zurückgebildet, dass ihr ein zentrales binokulares Fusionsfeld gelinge. Dies setze aber die beidseitige Korrektur der Sehschärfe voraus, das heisst rechts für die Ferne mit zusätzlicher Korrektur für die Nähe und links minimer Ausgleich für die Ferne und Korrektur für die Nähe.

3.3.4.       Hierauf legte die Beschwerdegegnerin das Dossier am 11. Juli 2022 erneut ihrem Kreisarzt vor (Suva-Akte 160), welcher an seiner Einschätzung festhielt, dass die Brillenkorrektur für die Ferne und Nähe nicht in Zusammenhang mit dem fraglichen Unfallereignis stehe.

3.4.            Insgesamt ergibt sich aus den Akten einhellig das Bild, dass die in Frage stehende Brillenkorrektur nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu sehen ist. So räumt selbst die behandelnde Ärztin mit Bericht vom 28. Juni 2022 (vgl. E. 3.3.3. hiervor) ein, es sei richtig, dass die Brechkraft-Änderung nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. Angesichts des Umstandes, dass selbst die Behandlerin nicht von einer Unfallkausalität der Refraktionsfehler ausgeht, bestehen nicht einmal die von der Rechtsprechung geforderten geringen Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung, welche für die Einholung ergänzender Abklärungen notwendig wären (vgl. E. 3.2. hiervor). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass unabhängig, ob man auf den Bericht von Dr. F____ oder denjenigen von Prof. Dr. med. G____ abstellt, die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des fehlenden (natürlichen) Kausalzusammenhanges zu Recht verneinte und nicht für die Kosten der Gleitsichtbrille aufzukommen hat.

4.                  

4.1.            Zufolge obiger Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: