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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Waegeli, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.31
Einspracheentscheid vom 31. Mai
2023
Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
Rückweisung
Tatsachen
I.
a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war als Landarbeiterin
in einer Gärtnerei angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Beschwerdebeklagten gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 12. Januar 1998 erlitt die
Beschwerdeführerin als Beifahrerin in einem Personenwagen einen Verkehrsunfall.
Die D____ diagnostizierte eine HWS-Distorsion mit möglicher traumatischer
Hirnverletzung mit cervikalem und cervikocephalem Syndrom, Verdacht auf
Segmentsblockade Th3/4 und eine posttraumatische Anpassungsstörung (vgl.
Kostengutsprache-Verlängerungsgesuch vom 29. Oktober 1998, Vorakte 19). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Nachdem die Klinik E____ eine
abschliessende Begutachtung erstellt hatte (Gutachten vom 30. Juli 2003,
Vorakte 131), terminierte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung
vom 10. Mai 2006 (Vorakte 171) per Ende April 2006 mit der Begründung, die
persistierenden Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang
zum versicherten Ereignis. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit
Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 (Vorakte 175) abgewiesen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte den Einspracheentscheid mit
Urteil UV 2006 66 vom 16. April 2007 (Vorakte 199). Das daraufhin angerufene
Bundesgericht hob mit Urteil 8C_291/2007 vom 14. Januar 2008 die
vorinstanzlichen Entscheide auf und erwog, aufgrund einer Gesamtwürdigung des
Unfallgeschehens und der unfallbezogenen Kriterien, welche in gehäufter Weise
erfüllt seien, ergebe sich, dass zwischen den über den 30. April 2006 hinaus
anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 12.
Januar 1998 sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang
bestehe. Die Beschwerdegegnerin werde über die Zusprechung konkreter
Versicherungsleistungen noch zu verfügen haben (vgl. Vorakte 213 E. 6.3).
b) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete das F____
am 9. Februar 2009 ein interdisziplinäres Gutachten (Vorakte 242). Darin kam
dieses zum Ergebnis, es lägen keine Unfallfolgen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit mehr vor. Die erhobenen Befunde mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit von Seiten des Bewegungsapparates seien degenerativer Natur. Diese
würden in der angestammten Tätigkeit dauerhaft eine 50%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bewirken. In einer angepassten Tätigkeit sei die
Arbeitsfähigkeit nach entsprechender Gewöhnungszeit von 50% bis auf 100%
steigerbar (vgl. GA S. 55). Gestützt darauf stellte die Beschwerdebeklagte die
Leistungen per 31. Januar 2009 erneut ein (Verfügung vom 8. September 2010,
Vorakte 264) und bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 30.
Dezember 2010 (Vorakte 268). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV 2011 2 vom 6. Juni 2011 (Vorakte 278)
gut. Zur Begründung führte es aus, das Gutachten des F____ stelle zur
Beurteilung der natürlichen Kausalität und der Arbeitsfähigkeit keine taugliche
Beweisgrundlage dar. Insbesondere lasse sich ihm keine konzise Begründung für
die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. Es wies die Sache
an die Beschwerdebeklagte zurück, damit sie über die Zusprechung der gesetzlichen
Leistungen ab 1. Februar 2009 neu verfügt.
c) In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin die G____
mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens zur vertieften
Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustandes, der Kausalität und der Arbeitsfähigkeit
(vgl. Gutachten vom 28. Dezember 2012, Vorakte 305). Gestützt darauf stellte
sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 27. September 2013 (Vorakte 325) wiederum
per 31. Januar 2009 ein. Vertreten durch den Advokaten B____ erhob die
Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2013 Einsprache gegen diese Verfügung
(Vorakte 329).
d) Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV),
die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2002 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen hatte, leitete im Februar 2012 im Rahmen der
IV-Revision 6a eine Überprüfung der Invalidenrente ein. Anlässlich derer
beauftragte sie die G____ mit der Durchführung einer ergänzenden Verlaufsbegutachtung.
Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung vom 16. Dezember 2013 (Vorakte 332)
hob die IV-Stelle die Rente basierend auf den Schlussbestimmungen der Änderung
vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, 6.
IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, gültig seit 1. Januar 2012) per Ende
November 2014 auf (vgl. Verfügung vom 2. Oktober 2014, Vorakte 338). Das
Sozialversicherungsgericht bestätigte die Einstellung mit Urteil IV 2015 131 vom
27. Januar 2016.
e) Mit Schreiben vom 16. März 2021 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige, eine
psychiatrische Verlaufsbegutachtung anzuordnen (Vorakte 385). Die
Beschwerdeführerin erklärte am 22. April 2021 (Vorakte 387) ihr Einverständnis.
Am 31. Mai 2023 erliess die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid, mit
dem sie ihre Verfügung vom 27. September 2013 bestätigte.
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 29. Juni 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 31. Mai 2023 und ersucht um Ausrichtung der versicherten Leistungen über
den 31. Januar 2009 hinaus. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer
Verlaufsbegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26.
Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. September 2023 hält die Beschwerdeführerin
an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
III.
Mit Verfügung vom 31. August 2023 wird das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege vom Instruktionsrichter gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 25. Oktober 2023 finde die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der UVV
(Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, SR 832.202) in
Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind bei der
Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als
sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit erhebliche
Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1). Dementsprechend sehen
die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet
haben, nach damaligem Recht gewährt werden.
2.
2.1.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein Unfallereignis aus
dem Jahr 1998, mit dem sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt aus
unfallversicherungsrechtlicher Sicht in den Jahren 2007 (Urteil UV 2006 66 vom
16. April 2007, Vorakte 618) und 2011 (Urteil UV 2011 2 vom 6. Juni 2011,
Vorakte 346) bereits zu befassen hatte. Mit letzterem Urteil hatte es
entschieden, die damals vorhandene medizinische Aktenlage - insbesondere das
interdisziplinäre Gutachten des F____ vom 9. Februar 2009 (Vorakte 242) -
lasse keine zuverlässige medizinische Klärung der natürlichen Kausalität und
der Arbeitsfähigkeit zu, sodass die Leistungseinstellung per 31. Januar 2009 zu
Unrecht erfolgt sei. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit
diese über die Leistungen ab dem 1. Februar 2009 erneut verfüge. Die
Beschwerdegegnerin nahm daraufhin die Ausrichtung von Taggeldern wieder auf
(vgl. Mail vom 23. September 2011, Vorakte 280) und leitete eine neue
polydisziplinäre medizinische Begutachtung ein. Gestützt auf das entsprechende
Gutachten der G____ vom 28. Dezember 2012 (Vorakte 305) erliess sie die
Verfügung vom 27. September 2013 (Vorakte 325), die Gegenstand des mehr als
zehn Jahre später ergangenen und vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids
vom 31. Mai 2023 (Vorakte 391) ist. Darin hält die Beschwerdegegnerin an einer
Leistungseinstellung per 31. Januar 2009 fest. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen
vor, der medizinische Endzustand sei per 31. Januar 2009 erreicht gewesen. Die
orthopädische Untersuchung habe ergeben, dass durch den Unfall keine
strukturelle Verletzung der HWS nachgewiesen sei. Für die ausgedehnte
subjektive Schmerzklage habe aus orthopädischer Sicht keine feststellbare
organische Grundlage objektiviert werden können. An der Wirbelsäule seien
degenerative Veränderungen vorhanden, diese hätten sich jedoch in lebenstypischer
Weise weiterentwickelt, ohne dass der Unfall zu einer vorübergehenden oder
richtungsgebenden Verschlimmerung geführt habe. Unfallbedingt bestehe aus
somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in einer
Verweistätigkeit noch in der angestammten Arbeit. In psychischer Hinsicht habe
sich eine erhebliche Verbesserung des Zustandsbildes eingestellt, sodass
lediglich noch eine Dysthymia ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege
(vgl. Einspracheentscheid Ziff. 8 - 12). Sodann bestehe kein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und weiterhin geltend gemachten
Beschwerden mehr (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 20 - 30).
2.2.
2.2.1. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Einsprache vom 30.
Oktober 2013 (Vorakte 329) vorgebracht, aus dem provisorischen Austrittsbericht
der H____ vom 11. Juni 2013 (Vorakte 323) gehe hervor, dass eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode
mit somatischem Syndrom nach Autounfall vorliege. Die psychischen Beschwerden
und deren Auswirkungen seien demnach weitaus schwerwiegender, als von der
Beschwerdegegnerin zugestanden. Daneben bestünden auch weiterhin unfallkausale
somatische Beschwerden. Die Einstellung der Leistungen per 31. Januar 2009 sei
klarerweise nicht korrekt. In ihrer Einsprache nimmt sie ferner Bezug auf einen
Bericht der Abteilung Psychosomatik des I____ vom 24. Juni 2013 (Vorakte 324),
woraus die Beschwerdegegnerin ebenfalls habe ersehen können, dass eine
chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren sowie eine
mittelgradige depressive Episode vorhanden sei.
2.2.2. Beschwerdeweise wird vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe es in
der Folge dennoch trotz wiederholten Nachfragen unterlassen, im Rahmen des
Einspracheverfahrens, weitere Abklärungen zu tätigen. Erst am 24. April 2019
sei sie von der Beschwerdegegnerin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass eine
neue Begutachtung vorgesehen sei. Im März 2021 habe sie den Fragenkatalog
erhalten und innert Frist ihr Einverständnis zum Vorgehen erklärt. Auf weitere
vergebliche Nachfragen sei dann am 31. Mai 2023 ohne entsprechende Begutachtung
der ablehnende Einspracheentscheid ergangen. Mit diesem Vorgehen habe die
Beschwerdegegnerin die ihr obliegende medizinische Abklärungspflicht
offensichtlich verletzt. Sie sei bei ihrer im Jahr 2021 signalisierten
Bereitschaft zur Durchführung einer weiteren Begutachtung zu behaften.
3.
3.1.
Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz
ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die
Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich
liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen
Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der
Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf:
SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10.
Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt
grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.
3.2.
Wird gegen eine Verfügung des Unfallversicherers Einsprache erhoben,
findet das Verwaltungsverfahren seinen formellen Abschluss mit Erlass des
Einspracheentscheids. Dementsprechend gilt auch im Einsprachenverfahren der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Auf Einsprache hin überprüft die
Verwaltungsbehörde eine eigene Entscheidung. Das Einspracheverfahren soll der
verfügenden Stelle die Möglichkeit bieten, die angefochtene (eigene) Verfügung
nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern. Entscheidrelevanten
Sachverhaltsänderungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind,
hat die Verwaltungsbehörde im Einspracheentscheid Rechnung zu tragen. Das
Gericht hingegen hat im Beschwerdeentscheid von dem Sachverhalt auszugehen, wie
er sich zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids verwirklicht hat (vgl. BGE 142 V
337, E. 3.2.2. mit Hinweisen). Der Einspracheentscheid tritt an Stelle der
ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 131 V 407, E. 2.1.2.1).
3.3.
Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert
angemessener Frist zu erlassen. Das Gesetz nennt keine dafür zulässige
Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit
ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend
sind (vgl. BGE 125 V 191). Ohne besondere Umstände ist davon auszugehen, dass
der Einspracheentscheid innert einer Zeitspanne von längstens etwa zwei Monaten
zu fällen ist (vgl. dazu Maeschi,
Kommentar, N 12 zu Art. 99 MVG, wonach der Einspracheentscheid in der Regel
innert 30 Tagen ergeht). Eine solche Zeitspanne ist jedenfalls dann als
ausreichend zu betrachten, wenn keine weiteren Abklärungen notwendig sind, wenn
keine weiteren Fristen (etwa gegenüber einer mitbeteiligten Partei) anzusetzen
sind und wenn die Behandlung der Einsprache einen durchschnittlichen Aufwand
mit sich bringt (ATSG-Kommentar Kieser
zu Art. 52 Abs. 2, 4. Aufl., Zürich 2020, Rz 63).
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) - sowie
gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter
anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch,
dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und
behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als
formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch
verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid
zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der
Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint
(sogenannte Rechtsverzögerung). Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf
welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf
andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen
ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht
fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130,
117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 30. Oktober 2013 Einsprache (Vorakte
329). Darin stellte sie eine Stellungnahme der H____ zum G____-Gutachten in
Aussicht. Mit Schreiben vom 6. November 2013 bat die Beschwerdegegnerin um
Nachreichung des angekündigten Berichtes bis Ende November 2013 (Vorakte 330). Am
2. Dezember 2013 bat die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist bis
Ende des Jahres 2013. Diesem Ersuchen kam die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 17. Dezember 2013 nach und gewährte ihr Frist bis zum 31. Januar 2014, die
jedoch ungenutzt verstrich. Am 29. Dezember 2014 teilte der Vertreter der
Beschwerdeführerin mit, man möge ihm aufgrund Ferienabwesenheit den
Einspracheentscheid nicht vor Anfang März 2015 zustellen. Am 23. Dezember 2015 erneuerte
der Vertreter der Beschwerdeführerin das Gesuch und bat, es sei der
Einspracheenscheid aufgrund Ferienabwesenheit nicht vor Anfang März 2016
zuzustellen (Vorakte 346), worauf die Beschwerdegegnerin ihn wissen liess, das
Einspracheverfahren werde im März 2016 (vgl. Vorakte 347), respektive im Juni
2016 (vgl. Vorakte 354) oder gar im Juli 2016 (vgl. Vorakte 357) abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 forderte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin auf, die mit der Einsprache in Aussicht gestellten
Arztberichte nachzureichen oder mitzuteilen, ob das Verfahren ohne diese
fortzusetzen sei, damit der Einspracheentscheid Ende Oktober 2016 eröffnet
werden könne (vgl. Vorakte 358). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
ersuchte um Erstreckung dieser Frist bis zum 1. Dezember 2016 (vgl. Vorakte
360), respektive bis Ende Februar 2017 (vgl. Vorakte 362). Die Beschwerdegegnerin
erstreckte daraufhin die Frist zur Nachreichung der Arztberichte letztmals bis
zum 13. Januar 2017 (vgl. Vorakte 363). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016
teilte der Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin sei für Mitte März 2017
zu einer Abklärung in der J____ aufgeboten. Bevor ein Einspracheentscheid
gefällt werden könne, müsse auf jeden Fall das Resultat dieser Abklärung
abgewartet werden (vgl. Vorakte 364). Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin
vom 30. Mai 2017 den in Aussicht gestellten Bericht der J____ nun einzureichen
(vgl. Vorakte 369), blieb ergebnislos. Stattdessen ersuchte der Rechtsvertreter
mit Schreiben vom 22. Januar 2019 darum, den Einspracheentscheid nicht vor Mitte
März 2019 zu erlassen (vgl. Vorakte 370). Am 24. April 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter telefonisch mit, das medizinische
Dossier werde aktualisiert und eine Verlaufsbegutachtung bei der G____
eingeholt, wozu die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis erklärte.
Gleichzeitig bat die Beschwerdegegnerin um Erstellung einer Liste der seit 2013
behandelnden Ärzte (vgl. Vorakte 371). Mit E-Mail vom 13. Mai 2019 stellte der
Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Auflistung zu (vgl.
Vorakte 372). Am 30. Dezember 2020 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem
Stand der Dinge und bat um Beschleunigung des Verfahrens (vgl. Vorakte 383). Mit
Schreiben vom 16. März 2021 (Vorakte 385) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Rechtsvertreter den Fragenkatalog für die vorgesehene psychiatrische Verlaufsbegutachtung
zu, worauf dieser mit Schreiben vom 22. April 2021 (Vorakte 387) innert Frist
sein Einverständnis zur Gutachterstelle und dem Fragenkatalog erklärte. Mit
Schreiben vom 7. Juli 2022 (Vorakte 389) erkundigte er sich wiederum nach dem
Stand der Dinge, ebenso mit Schreiben vom 23. April 2023 (Vorakte 390). Am 31.
Mai 2023 erging daraufhin der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid.
4.2.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass abgesehen vom G____-Gutachten
vom Dezember 2012 (Vorakte 305) und den Berichten der H____ (Vorakte 323) und
der Abteilung Psychosomatik des I____ vom 24. Juni 2013 (Vorakte 324) sowie von
einem zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Verlaufsgutachten der G____
aus dem Jahr 2013 (Vorakte 332) keine aktuellen medizinischen Unterlagen
vorhanden sind. Wie eingangs unter E. 3. dargelegt, gilt der
Untersuchungsgrundsatz auch im Einspracheverfahren. Demnach hat die
Verwaltungsbehörde den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweiswert der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. In zeitlicher Hinsicht hat das
Gericht vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheids verwirklicht hat. Es steht ausser Frage, dass der medizinische
Sachverhalt vorliegend im relevanten Zeitpunkt völlig ungeklärt ist und keine
Beurteilung der Unfallfolgen zulässt. Dies ist im Wesentlichen auf die
aussergewöhnlich lange Dauer des Einspracheverfahrens zurück zu führen. Die
Beschwerdegegnerin hat es zum einen versäumt, den Einspracheentscheid innert angemessener
Frist zu erlassen, was zweifellos einer drastischen Rechtsverzögerung
entspricht, jedoch kein Einzelfall zu sein scheint (es sei in diesem
Zusammenhang auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
UV.2015.00206 vom 21. Januar 2016 in Sachen X. gegen C____ verwiesen). Zum
anderen hat die Beschwerdegegnerin es während der gesamten Verfahrensdauer
unterlassen, einer möglichen Weiterentwicklung des Gesundheitszustandes
Rechnung zu tragen und die notwendigen medizinischen Verlaufsbegutachtungen
einzuholen. Dieses Versäumnis fällt allein in den Verantwortungsbereich der
Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits auf Nachfrage
umgehend eine Liste ihrer behandelnden Ärzte eingereicht und ihr Einverständnis
zur Verlaufsbegutachtung vorbehaltlos erteilt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach
die ihr obliegende Abklärungspflicht klar verletzt, was die Rückweisung der
Sache an sie zur erneuten Abklärung bewirkt. Dabei wird sie die notwendige
polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung beförderlich an die Hand zu nehmen und
danach umgehend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin über den 31.
Januar 2009 hinaus zu entscheiden haben.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 31. Mai 2023 aufzuheben ist. Die Sache ist in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
diese im Sinne der Erwägungen weiter verfahre und danach neu über die Ansprüche
der Beschwerdeführerin verfüge.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16
SVGG kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im
Sinne einer Richtlinie in Rentenfällen mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Vorliegend ist in Anbetracht des umfangreichen Aktenmaterials, der langen
Verfahrensdauer und der sich stellenden Rechtsfragen von einem
überdurchschnittlichen komplexen Fall auszugehen, weshalb sich die Anhebung der
Parteientschädigung auf Fr. 4'500.-- rechtfertigt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 31. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 346.50 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: