Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, [...]

   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____

Rechtsanwältin,

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.32

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023

Rentenanspruch; Bestimmung der Vergleichseinkommen gestützt auf Tabellenlöhne

 


Tatsachen

I.         

a)       A____, geboren 1985 (Beschwerdeführer), absolvierte in der D____ in Basel die Grundschule und anschliessend während zwei Jahren in der Schule im Klingental die BWK. Anschliessend half er im Betrieb seines Vaters als Verkäufer von Mobiltelefonen mit. Über einen Lehrabschluss verfügt er nicht (vgl. SUVA-Akte 7). Ab Mai 2005 war der Beschwerdeführer arbeitslos und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Während einer Ausbildung zum Bodyguard in der E____ GmbH, zog er sich am 5. August 2006 eine Luxationsfraktur des OSG links zu, welche am selben Tag (provisorisch) operativ versorgt wurde (vgl. die Schadenmeldung [SUVA-Akte 1] sowie den Operationsbericht [SUVA-Akte 3]). Am 15. und am 18. August 2006 erfolgten weitere operative Eingriffe (vgl. SUVA-Akte 5). Schliesslich wurden im November 2006 die Stellschrauben entfernt (vgl. SUVA-Akte 11). Bis Ende Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akte 12). Ab Februar 2007 bis Ende Juni 2007 wurde von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2007; vgl. SUVA-Akten 17, 19 und 24). Im Oktober 2007 fand schliesslich nochmals ein operativer Eingriff statt (Metallentfernung; vgl. SUVA-Akte 28).

b)       Am 6. Januar 2010 meldete der Beschwerdeführer aufgrund starker Schmerzen der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 5. August 2006 (vgl. SUVA-Akte 39). In der Folge wurde eine kreisärztliche Untersuchung veranlasst. Der Kreisarzt bewertete die Arbeitsfähigkeit mit 100 % (vgl. den Bericht vom 4. Juni 2010; SUVA-Akte 44) und bezifferte den Integritätsschaden auf 15 % (vgl. SUVA-Akte 45). Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 15%igen Integritätseinbusse zu (vgl. SUVA-Akte 48). Die hiergegen erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 51) wurde mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2011 abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 54). Gestützt auf einen Bericht von Dr. F____ vom 6. Januar 2012 (SUVA-Akte 57) kam die SUVA für weitere Heilbehandlung auf (vgl. SUVA-Akte 59). Im April 2013 wurden die Kosten für orthopädische Schuheinlagen übernommen (vgl. SUVA-Akte 70).

c)       Ab dem 20. Januar 2015 arbeitete der Beschwerdeführer als Sicherheitsbeamter für die G____ SA, [...] (vgl. SUVA-Akte 75, S. 2). Am 28. Juni 2021 wurde der SUVA ein Rückfall zum Unfall vom 5. August 2006 gemeldet (vgl. SUVA-Akte 83, S. 4 ff.). Diese richtete weitere Leistungen aus. Insbesondere erbrachte sie Taggelder und kam für die Kosten von Heilbehandlungsmassnahmen auf (vgl. u.a. SUVA-Akten 81, 82 und 83, S. 2 ff.). Am 26. April 2022 wurde der Beschwerdeführer von Dr. H____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, c/o Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, untersucht. Er erachtete den Beschwerdeführer für 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit (vgl. den entsprechenden Bericht; SUVA-Akte 136) und bewertete den Integritätsschadens mit 20 % (vgl. SUVA-Akte 137).  

d)       Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2022 einstellen, da keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Es würden der Rentenanspruch und der Anspruch auf Integritätsentschädigung geprüft. Man könne jedoch über den 1. August 2022 bis auf Weiteres Physiotherapie und gelegentliche Infiltrationen bei Schmerzzunahme zusprechen (vgl. SUVA-Akte 155). In der Folge nahm die SUVA erwerbliche Berechnungen vor (vgl. SUVA-Akte 159). Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 22. Juni 2022 einen Rentenanspruch und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von nochmals 5 %, somit insgesamt 20 % zu (vgl. SUVA-Akte 163). Hiergegen erhob dieser am 11. August 2022 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 167), welche er, nunmehr anwaltlich vertreten, am 5. September 2022 ausführlich begründete (vgl. SUVA-Akte 178). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 195).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG zuzusprechen. (2.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der SUVA.

b)       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Oktober 2023 an seiner Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 13. November 2023 auf Einreichung einer Duplik.

III.      

Am 10. Januar 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund eines rechtlich nicht korrekten Einkommensvergleiches zu Unrecht einen Rentenanspruch abgelehnt; namentlich die Bestimmung des Valideneinkommens sei unzutreffend vorgenommen worden. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin wendet zur Hauptsache ein, die Verneinung eines Rentenanspruches sei zu Recht erfolgt. Der vorgenommene Einkommensvergleich sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt. Ebenfalls korrekt sei die Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von insgesamt 20 % (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

2.3.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juni 2022 (SUVA-Akte 163), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 (SUVA-Akte 195), zu Recht einen Rentenanspruch verneint und dem Beschwerdeführer (lediglich) eine Integritätsentschädigung von nochmals 5 %, somit insgesamt 20 % zugesprochen hat.

3.              

3.1.        Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.4.        3.4.1.  Dr. H____ führte in seinem Bericht vom 27. April 2022 (SUVA-Akte 136) folgende Diagnosen an: (1.) posttraumatische zunehmende fortgeschrittene OSG Arthrose links nach trimalleolärer Sprunggelenksluxationsfraktur vom 5. August 2006; (2.) posttraumatische USG-Arthrose links; (3.) temporäre K-Draht-Osteosynthese links 15. August 2006; (4.) offene Reposition und Osteosynthese mit Platte und Schrauben einschliesslich interfragmentäre Schraube und Stellschraube der distalen Fibula links sowie Verschraubung und K-Draht-Osteosynthese des Malleolus medialis links 18. August 2006; (5.) Status nach Stellschraubenentfernung am 17. November 2006; (6.) Metallentfernung medialer Malleolus und distale Fibula links 15. Oktober 2007; (7.) posteriorer freier Gelenkkörper linkes OSG (vgl. S. 5 des Berichtes).

3.4.2.  Des Weiteren führte Dr. H____ aus, es zeige sich die führende Beschwerdesymptomatik vor allem aufgrund der fortgeschrittenen OSG-Arthrose, hier typischerweise mit dem vom Versicherten beschriebenen Anlaufschmerz und auch Bewegungsschmerz und Belastungsschmerz bei längerem Stehen und beim Treppabgehen. Gelegentlich würden "blockadeähnliche Zustände" beschrieben. Hier sollte nochmals überprüft werden, ob der beschriebene intraartikuläre freie Gelenkkörper posterior nicht diese Impingement-Symptomatik verursache. In diesem Fall könnte eine OSG-Arthroskopie und Entfernung des freien Gelenkkörpers die oben beschriebene Symptomatik reduzieren. Die überwiegende Beschwerdesymptomatik von Seiten der fortgeschrittenen Sprunggelenksarthrose könne leider durch weitere operative Interventionen momentan nicht angegangen werden, davon ausgehend, dass es derzeit noch deutlich zu früh für eine Folgeoperation (Arthrodese Sprunggeleksprothese) sei. Aktuell sei somit ein vorübergehender medizinischer Endzustand erreicht. Weitere Erhaltungstherapien sollten unbedingt in Form von Physiotherapie-Verordnungen und gelegentlichen Infiltrationen schmerzbedingt erfolgen (vgl. S. 6 des Berichtes). Weitere Behandlungen würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes führen. Die oben erwähnten Erhaltungstherapien würden lediglich eine Verhinderung einer weiteren Verschlechterung bzw. eine Erhaltung des Status mit sich bringen. Zusätzlich zu den oben genannten Erhaltungstherapien werde bei ausgeprägter Knorpelausdünnung und fortgeschrittener posttraumatischer OSG-Arthrose ein Behandlungsversuch mit lokalen Hyaluronsäure-Injektionen als derzeit mögliche sinnvolle Behandlungsmethode empfohlen (vgl. S. 7 des Berichtes).

3.4.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. H____ dar, der Versicherte könne ganztags arbeiten. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Das Traglimit liege bei zehn bis maximal zwanzig Kilogramm. Die Tätigkeit sollte überwiegend im Sitzen erfolgen. Zeitweises Gehen und Stehen seien möglich. Idealerweise sollte eine wechselbelastende Tätigkeit ausgeübt werden. Es sollte immer wieder die Möglichkeit einer Beinhochlagerung im Rahmen der Arbeitstätigkeit und auch im Rahmen der Pausen gegeben sein. Die gehenden und stehenden Arbeiten sollten nicht mehr als vier Stunden pro Tag betragen und auf den Arbeitstag verteilt werden können. Vermieden werden sollten sprunggelenksbedingt das Gehen auf unebenem Gelände, überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten sowie rein stehende und gehende Tätigkeiten. Ebenfalls ausgeschlossen seien Sprungbelastungen und Vibrationsbelastungen sowie das Gehen auf unebenem Gelände. Wegen der eingeschränkten Standfähigkeit und der eingeschränkten Sprunggelenksbeweglichkeit gelte es auch Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder Dächern zu vermeiden (vgl. S. 7 des Berichtes). Des Weiteren stellte Dr. H____ klar, aktuell verrichte der Versicherte eine überwiegend stehende Tätigkeit, gelegentlich gehend, kaum sitzend (vgl. S. 4 des Berichtes). In Einklang mit der Einschätzung von Dr. F____ werde die derzeitige Tätigkeit als Sicherheitsfachmann nur noch in einem maximalen Umfang von 50 % ausgeübt werden können (vgl. S. 8 des Berichtes).

3.5.        Auf diese ärztliche Beurteilung von Dr. H____ kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.3. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer infrage stellt, dass ihm eine angepasste Tätigkeit ohne Leistungseinbusse zumutbar ist (vgl. S. 4 der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. H____ hat sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet. Es gibt keinerlei Anhalte dafür, dass die Beurteilung von Dr. H____ dem Knieleiden des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung tragen könnte.

3.6.        Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit verhält.

4.              

4.1.        Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung sind allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (vgl. u.a. BGE 129 V 222, 223 f. E. 4.1). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3), womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.).

4.2.        Die Beschwerdegegnerin stellte mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 66'479.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 62'770.-- gegenüber, was einen rentenausschliessenden IV-Grad von (gerundet) 6 % ergab (vgl. SUVA-Akte 195).

4.3.        4.3.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv gesehen entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 2.). Es ist so konkret wie möglich festzusetzen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1. und 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.1.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1.). Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1.). Die Tabellenposition soll so gewählt werden, dass der überwiegend wahrscheinliche Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden möglichst gut abgebildet wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht (BGE 139 V 28, 31 E. 3.3.3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 5.1.).

4.3.2.  Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Valideneinkommen anhand der standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 des Bundesamtes für Statistik (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2 [praktische Tätigkeiten wie Verlauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst], Männer) festgelegt. Dabei ist sie vom Lohn für sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (Pos. 77, 79-82 [ohne 78]) ausgegangen. Den auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Monatslohn von Fr. 5'155.-- hat sie an eine wöchentliche Arbeitszeit von 42.1 Stunden und die bis zum Jahr 2022 eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst. Daraus ergab sich per 2022 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 66'479.-- (vgl. S. 5 des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 195, S. 5). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

4.4.        4.4.1.  Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargetan wird, lässt es sich rechtfertigen, vorliegend auf die TA1 (Privater Sektor) der LSE 2020 (Wirtschaftszweige NOGA08) abzustellen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). So ist in der Pos. 77, 79-82 von TA1 der LSE 2020 die NOGA Kategorie 80 "Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien und die Subkategorie 801000 "Private Wach- und Sicherheitsdienste" enthalten. Gemäss Beschrieb werden davon erfasst: Wach- und Patrouillendienste, Abholung und Auslieferung von Bargeld, Belegen oder anderen Wertgegenständen mit Personal und Ausrüstung zum Schutz dieser Gegenstände während des Transportes. Ein Abstellen auf T17 2020 (Berufsgruppen nach CH-ISCO-19, privater und öffentlicher Sektor) lässt sich vorliegend nicht rechtfertigen. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den darin ausgewiesenen Lohn von monatlich Fr. 7'033.-- (Pos. 54, Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete, Lebensalter 30 bis 49) verdienen würde, wenn er den Unfall vom 5. August 2006 nicht erlitten hätte. Die Erzielung eines Lohnes in dieser Grössenordnung ist als unrealistisch zu erachten. Dagegen spricht im Wesentlichen die Berufsbiografie des Beschwerdeführers. Insbesondere gilt es hier zu beachten, dass der Beschwerdeführer über keinen Lehrabschluss verfügt. Im Zeitpunkt des Unfalles (5. August 2006) absolvierte er zwar eine Ausbildung zur privaten Sicherheitsfachkraft. Es hat sich dabei aber lediglich um einen Kurs gehandelt, der vom 6. Mai 2006 bis zum 13. August 2006 gedauert hat resp. gedauert hätte (vgl. SUVA-Akte 25). Davon, dass dem Beschwerdeführer ohne den erlittenen Unfall auch eine Tätigkeit im öffentlichen Bereich offen stünde, kann daher mit Blick auf die Erwerbsbiografie nicht ausgegangen werden. Ein Abstellen auf T17, welche die Löhne des öffentlichen und des privaten Sektors beinhaltet, ist daher nicht angebracht. Vielmehr kann – zusammen mit der Beschwerdegegnerin – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne den erlittenen Unfall in der Sicherheitsbranche im privaten Sektor tätig wäre resp. den hier bezahlten Lohn erzielen würde

4.4.2.  Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 5'155.--, den Männer im Jahr 2020 im Bereich sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (Pos. 77, 79-82 [ohne 78]) verdienten, resultiert – nach Anpassung an eine wöchentliche Arbeitszeit von 42.0 Stunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2022 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2021: +0.4 %; 2022: +1.7 %; vgl. Tabelle T1.1.10; Nominallohnindex Männer, sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten, 77-82) ein (leicht von der Berechnung der Beschwerdegegnerin abweichendes) hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 66'321.--.

5.              

5.1.        Die Beschwerdegegnerin stellte auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE 2020 (und nicht den tatsächlichen Verdienst) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer könne die aktuelle Tätigkeit gemäss ärztlicher Beurteilung nur noch zu 50 % ausüben. Daher sei der LSE-Lohn massgebend (vgl. S. 4 f. des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 195, S. 4 f.). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).

5.2.        5.2.1.  Ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst würde denn auch voraussetzen, dass die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2). Dies ist nicht der Fall, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Bezogen auf diesen hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 7.4, 2012 UV Nr. 3 S. 9, 8C_237/2011 E. 2.3). Eine versicherte Person muss sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer Stelle erzielen könnte, selbst wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.1). Anlässlich der Untersuchung durch Dr. H____ gab der Beschwerdeführer an, er arbeite als Sicherheitsfachmann im Umfang von 93 Stunden, verteilt auf den ganzen Monat. Dies entspreche einem 50%-Pensum (vgl. S. 5 des Berichtes vom 27. April 2022; SUVA-Akte 140, S. 5). Die Verrichtung eines 50%-Pensums als Sicherheitsfachmann basiert auf der Beurteilung von Dr. F____ und korreliert mit der Einschätzung von Dr. H____ (vgl. dazu Erwägung 3.4.3. hiervor). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt (vgl. Erwägung 3.4.3. hiervor), kann daher nicht von einer zumutbaren Verwertung der noch bestehenden Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Berücksichtigung des Tabellenlohnes ist folglich korrekt.

5.2.2.  Gemäss LSE betrug der durchschnittliche Männerlohn im Jahr 2020 (Anforderungsniveau 1) Fr. 5'261.-- (vgl. LSE 2020, TA1, Männer, Anforderungsniveau 1, TOTAL). Bei Anpassung dieses Lohnes an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2022 (41.7 Stunden; vgl. T03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2022 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2021: -0.7 %; 2022: + 1.1 %; vgl. T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Allgemein) resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 66'073.30.

5.2.3.  Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ist der so erhobene Ausgangswert gemäss der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit Hinweisen). Der zur bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der Invalidenversicherung ergangene BGE 148 V 174 gilt infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes auch für den Bereich der Unfallversicherung (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.2. und 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1). Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 5 % (vgl. S. 5 des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 195, S. 5). Dem kann – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. S. 5 ff. der Beschwerde) – aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

5.2.4.  Nach ständiger Rechtsprechung können gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3). Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2.). Das Bundesgericht verneint in der Regel auch dann einen Abzug vom Tabellenlohn, wenn die versicherte Person in der Lage ist, in einem Vollzeitpensum eine wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.4.). Gewährt wird ein Abzug allenfalls dann, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_290/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 5.1.). Vorliegend gilt es aber zu beachten, dass dem Beschwerdeführer nicht nur leichte, sondern leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind (siehe 3.4.3. hiervor), weshalb in dieser Hinsicht grundsätzlich kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E. 15.3.2.). Im Übrigen hat das Bundesgericht auch schon entschieden, der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasse bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. u.a. das Urteil 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E. 5.3.).

5.2.5.  Bestehen jedoch über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2.). Vorliegend bestehen nunmehr derartige zusätzliche Einschränkungen. Namentlich sollte immer wieder die Möglichkeit zur Beinhochlagerung im Rahmen der Arbeitstätigkeit gegeben sein (vgl. dazu Erwägung 3.4.3. hiervor). Indem die Beschwerdegegnerin eine 5%ige leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohns vorgenommen hat, trägt sie dieser Tatsache hinreichend Rechnung. Weitere zum Abzug berechtigende Faktoren sind nicht ersichtlich und werden zu Recht auch nicht geltend gemacht. So verfügt der Beschwerdeführer ausweislich der Akten über die Schweizerische Staatsangehörigkeit (vgl. u.a. SUVA-Akte 83, S. 5; SUVA-Akte 104, S. 3 und SUVA-Akte 135, S. 2). Des Weiteren gilt es zu konstatieren, dass sich im Kompetenzniveau 1 eine fehlende Ausbildung in Form einer Lehre nicht negativ auswirkt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.2. und 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.2). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer, der in der Schweiz die Schulen besucht hat (vgl. u.a. SUVA-Akte 7), über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Bei einer leidensbedingten Reduktion des Tabellenlohnes um 5 % resultiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 62'770.-- (Fr. 66'073.30 x 0.95).

5.3.        Wird ein Valideneinkommen von Fr. 66'321.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 62'770.-- verglichen, so ergibt sich ein rentenausschliessender IV-Grad von 5 %.

5.4.        Daraus ergibt sich wiederum, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juni 2022 (SUVA-Akte 163), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 (SUVA-Akte 195), zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

5.5.        Zu prüfen ist daher im Folgenden noch, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch zu Recht (lediglich) eine Integritätsentschädigung von nochmals 5 %, somit insgesamt 20 % zugesprochen hat.

 

6.              

6.1.        6.1.1.  Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

6.1.2.  Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

6.1.3.  Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als fünf Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

6.1.4.  Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

6.2.        Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023; zur Aufgabe der Arztperson siehe auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes kann auf die sub Erwägung 3.3. hiervor gemachten Ausführungen verwiesen werden.

6.3.        In der Schätzung des Integritätsschadens vom 4. Juni 2010 hatte Dr. I____ festgehalten, es bestehe eine mässige posttraumatische OSG-Arthrose links bei Status nach Osteosynthese einer trimalleolaren Luxationsfraktur links. Es verbleibe eine deutliche Minderbelastbarkeit des linken Fusses mit Einschränkung der Gehleistung. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Der Kreisarzt hatte den Integritätsschaden damals mit 15 % bewertet. Er hatte sich dabei auf Tabelle 5.2 abgestützt und dargetan, es gelte für eine mässige OSG-Arthrose ein Wert 5 % bis 15 %. Im vorliegenden Fall mit bereits deutlich eingeschränkter Gehleistung könne der obere Wert der mässigen OSG-Arthrose eingesetzt werden. Damit sei auch eine wahrscheinliche Verschlimmerung der Arthrose und eventuelle Arthrodese oder Totalprothesen-Arthroplastik bereits mitentschädigt (vgl. SUVA-Akte 45). Gestützt auf diese Schätzung hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2010 (SUVA-Akte 48), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2011 (SUVA-Akte 54), eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 15%igen Integritätseinbusse zugesprochen.

6.4.        6.4.1.  Die am 24. Juni 2021 vorgenommene MRT-Abklärung zeigte eine generalisierte Ausdehnung des Knorpelüberzuges, vor allem posteromedial am oberen Sprunggelenk, jedoch beginnend auch subtalar, hier auch mit einigen Zysten sowie einem Kanal im Talus bis in die Tibia reichend (vgl. S. 3 des Berichtes von Prof. Dr. J____ vom 17. September 2021; SUVA-Akte 94).

6.4.2.  Im Röntgenbericht vom 22. September 2021 (SUVA-Akte 97, S. 1) wurde in Bezug auf den linken Fuss Folgendes festgehalten: (a.) moderater Hallux valgus bei einem Valguswinkel von 16 Grad; (b.) inhomogene Knochenstruktur am Tibiapilon mit einem fünf Millimeter grossen sklerosierten Ossikel dorsalseitig: Verdacht auf alte Fraktur; (c.) moderate OSG-Arthrose bei leicht abgeflachter Talusrolle (vgl. S. 1 des Berichtes).

6.4.3.  Im Bericht über die Dreiphasenskelettszintigraphie mit SPECT-CT vom 26. Oktober 2021 (SUVA-Akte 105, S. 2 f.) wurde festgehalten, es seien mässiggradige degenerative Veränderungen im OSG links nachweisbar, bei Gelenkspaltverschmälerung und Irregularität der tibialen und auch talaren Gelenkfläche. Es bestehe eine kleinere Randverkalkung dorsal zum Gelenkspalt (fragliche ossäre Durchbauung). Auch degenerative Veränderungen im USG in der dorsalen Artikulation, medial betont, seien erkennbar. Es zeigten sich leichtgradige metabolische Anreicherungen in der posterioren Artikulation im OSG. Zu erkennen seien eine etwas vermehrte metabolische Anreicherung auch zu den Sesambeinchen Metatarsale I sowie leichte Zeichen einer Arthrose im Grosszehengrundgelenk (vgl. S. 2 f. des Berichtes).

6.4.4.  Prof. Dr. J____ führte daraufhin im Sprechstundenbericht vom 4. November 2021 (SUVA-Akte 106) an, der Patient komme zur Besprechung des zwischenzeitlich erfolgten Spect-CT's. Dieses zeige eine nur unwesentliche Anreicherung im Bereich des oberen Sprunggelenkes. Zudem sei ein kleiner, intraartikulärer freier Gelenkskörper posterior vorhanden. Klinisch imponiere heute vor allem eine Reizung über den Peronealsehnen. In der nochmaligen Durchsicht des MRT's von diesem Sommer seien hier keine eindeutigen Pathologien ersichtlich.

6.4.5.  In der Beurteilung vom 27. April 2022 (SUVA-Akte 137) führte Dr. H____ im Wesentlichen aus, es bestehe eine fortgeschrittene zunehmende posttraumatische OSG-Arthrose links sowie eine mässige USG-Arthrose links nach trimalleolarer Luxationsfraktur links am 5. August 2006 […]. Des Weiteren hielt er fest: "aktuell MRI verifizierte zunehmende OSG-Arthrose und auch teilweise USG-Arthrose links" (vgl. S. 1 der Beurteilung). Den Integritätsschaden bezifferte er mit insgesamt 20 %. Zur Begründung führte Dr. H____ an, nach Tabelle 5.2 sei bei einer mässigen Pan-Sprunggelenksarthrose eine Integritätsentschädigung zwischen 10 und 30 % geschuldet. Da die OSG-Arthrose bereits fortgeschritten sei, jedoch das obere und untere Sprunggelenk eine funktionelle Einheit bildeten, werde der Integritätsschaden mit insgesamt 20 % bewertet. Abzüglich der bereits ausbezahlten 15 % Integritätsentschädigung von 2010 verbleibe ein Integritätsschaden von 5 % (vgl. S. 1 der Beurteilung).

6.5.        Auf diese Beurteilung von Dr. H____ kann abgestellt werden. Eine mässige Pan-Arthrose OSG/USG wird in Tabelle 5.2 – wie von Dr. H____ zutreffend bemerkt wird – mit einer Einbusse von 10-30 % bewertet. Vorliegend besteht gemäss Dr. H____ (Beurteilung vom 27. April 2022) eine fortgeschrittene (zunehmende) OSG-Arthrose (gemäss SPECT-CT mässiggradige degenerative Veränderungen im OSG links; vgl. Erwägung 6.4.3. hiervor) und gleichzeitig eine mässige USG-Arthrose links. Die Bewertung des Integritätsschadens mit insgesamt 20 % entspricht daher den Röntgenbefunden und der SUVA-Tabelle 5.2.

6.6.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juni 2022 (SUVA-Akte 163), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 (SUVA-Akte 195), zu Recht (lediglich) eine Integritätsentschädigung von nochmals 5 %, somit insgesamt 20 % zugesprochen hat.

7.              

7.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 zu bestätigen.

7.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

         

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: