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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
November 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
C____ AG [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.34
Einspracheentscheid vom 8. Juni
2023
Versicherungsexternes Gutachten
notwendig; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1988 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin
für die Unfallversicherung nach UVG sowie über eine UVG-Zusatzversicherung für die
Behandlung auf der privaten Abteilung bei der C____ AG versichert, als er am 1.
März 2020 einen Skiunfall erlitt und sich bei einem Sturz ruckartig den rechten
Arm verdrehte (Unfallmeldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Die
Erstbehandlung fand am 26. März 2020 bei Dr. D____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, statt (Bericht vom
9.4.2020, AB 3). In dessen Auftrag erfolgte am 31. März 2020 eine MR
Arthrographie Schulter (Bericht, AB 11, S. 1). Die Beschwerdegegnerin
anerkannte den Unfall und gewährte Heilungskosten.
Aufgrund anhaltender Beschwerden fand am 10. Mai 2021 eine weitere
MR Arthrographie Schulter rechts statt (Bericht, AB 21). Mit Bericht vom 16.
Juli 2021 empfahl Prof. Dr. E____, welcher um eine Zweitmeinung angefragt
worden war, ein operatives Vorgehen. Am 19. Juli 2021 bestätigte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per E-Mail die Kostengutsprache für die
Operation durch Prof. Dr. E____ (E-Mailzusage Stv. Teamleiterin Leistungen, AB
26). Daraufhin fand am 3. November 2021 ein CT Schultergelenk rechts statt
(Bericht Dr.F____, AB 35). Prof. Dr. E____ operierte den Beschwerdeführer am
11. November 2021 (Operationsbericht, AB 33). Die Beschwerdegegnerin teilte dem
[...]-Spital mit Schreiben vom 25. November 2021 mit, dass sie die
Behandlungskosten nach UVG in der Privat-Abteilung übernehme (AB 31).
Mit Bericht vom 20. Dezember 2021 äusserte sich Prof. Dr. E____
zum Verlauf. Der hinzugezogene Neurologe Dr. G____ nahm am 26. Januar 2022 zum
Fall Stellung (AB 51). Am 10. März 2022 wurde ein MR HWS sowie ein MR
Neurographie periphere Nerven nativ durchgeführt (AB 50). Dr. G____ (AB 58) und
Dr. H____, Facharzt Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, äusserten sich am 26. Januar
2022 und 25. März 2022 (AB 25). Am 25. April 2022 wurde wegen einer Nerventraktionsschädigung
des Nervus axillaris nach Latarjetoperation rechts eine Verordnung für Compex
ausgestellt (AB 56).
Am 28. April 2022 holte die Beschwerdegegnerin eine
Stellungnahme des als Vertrauensarzt tätigen Dr. I____, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein (AB 59). Gestützt
darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2022, dass der Zusammenhang
zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall nicht mehr
nachgewiesen und der Verlauf des unfallfremden Vorzustandes, wie er früher oder
später eingetreten wäre, am 10. Mai 2021 erreicht worden sei (AB 60). Entgegenkommenderweise
verzichte sie auf eine Rückforderung der bezahlten Heilungskosten bis 10.
November 2021. Die erbrachten Leistungen ab Operationsdatum 11. November 2021
würden zu Lasten der Krankenversicherung gehen (a.a.O.). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer Einsprache (AB 67). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 8.
Juni 2023 abgewiesen (AB 69).
II.
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einsprache-Entscheid vom 8. Juni 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei
zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 11. November 2021 hinaus
zu erbringen.
2.
Unter o/e-Kostenfolge.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Stellungnahme
von Prof. Dr. E____ vom 29. Juni 2023 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18.
September 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Oktober 2023 an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiver-handlung. Am 29. November 2023 findet die Beratung durch
die Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1
bzw. Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 56a lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, sowie mit § 1 Abs. 1 des
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes, SVGG). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit –
da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 11. Mai 2022, welche
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 geschützt worden ist, gestützt
auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes ausgeführt, der status quo sine sei
per 10. Mai 2021 erreicht worden (AB 60). Gleichzeitig stellte sie ihre Leistungen
per Operationsdatum 11. November 2021 ein und gab an, sie verzichtete entgegenkommenderweise
auf die Rückforderung der bis am 10. November 2021 bezahlten Heilungskosten (AB
60).
2.2.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, an der Beurteilung des
Vertrauensarztes würden zumindest geringe Zweifel bestehen, weshalb die
Beschwerdegegnerin ein externes Gutachten einholen müsse. Zudem macht er
geltend, die Rückforderung der explizit gewährten Operationskosten sei
unrechtmässig.
2.3.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Ereignis vom 1.
März 2020 als Unfall zu qualifizieren ist und hierfür die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist, ob auf die
Einschätzung des beratend tätigen Arztes Dr. I____ abgestellt werden kann,
welche der Leistungseinstellung zugrunde liegt.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140
V 356, 358 E. 3.2).
3.3.
3.3.1. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE
129 V 177, 181 E. 3.1).
3.3.2. Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinn von Art. 6 Abs. 1 UVG
massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die
gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine
schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann
leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte
Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur
hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war.
Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache
ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu
rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses
von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Wenn somit ein
alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe
Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als
kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht
daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2021 E. 3.3.).
3.4.
3.4.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.4.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V
51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten,
sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).
3.4.3. Zu beachten gilt es ausserdem, dass der
Unfallversicherer auch für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines
Vorzustandes aufzukommen hat. Eine solche Verschlimmerung bedeutet, dass ein
Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich nach
dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder
später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie mehr
erreicht werden kann.
3.5.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.6.
3.6.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der
Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 144 V 258, 262 E. 2.3.2; 122 V 157, 158 f. E. 1b mit
weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem
für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel -
frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische Beurteilung abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V
351, 352 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020
vom 3. März 2021 E. 2.5) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.6.2. Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen
Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen. Berichten
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht
dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44
ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger
Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E.
8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Nicht auf
eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende Stellungnahmen können
nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen auf die Auffassung ihres
beratenden Arztes Dr. I____ vom 28. April 2022 abgestellt, wonach der
Versicherte vor dem Unfall bereits an einer degenerativen Supraspinatussehnenläsion
sowie einer degenerativen Labrumläsion gelitten habe (AB 59, S. 3). Sowohl die
Labrumläsion wie auch die Supraspinatussehnenläsion seien nur möglicherweise
auf das Ereignis vom 1. März 2020 zurückzuführen. Eine strukturell traumatische
Schädigung des rechten Schultergelenkes durch das Ereignis vom 1. März 2020 könne
aufgrund der medizinischen Berichte und der zeitnahen bildgebenden Befunde
nicht belegt werden. Im MRI vom 31. März 2020 hätten sich keine Zeichen einer
traumatischen Verursachung (wie z.B. ein Knochenmarködem) gezeigt, zumal sich
im MRI vom 10. Mai 2021 ein praktisch unveränderter Befund dargestellt habe und
gleichzeitig auf einen unveränderten schweren Knorpeldefekt im Vergleich zum
Erst-MRI hingewiesen worden sei. Das Verhalten des Versicherten mit der späten
Erstvorstellung nach vermuteter Schultersubluxation spreche gegen einen
traumatisch induzierten Schaden am rechten Schultergelenk. Ein
Compex-Stimulationsgerät stehe nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang
zum Ereignis vom 1. März 2020 (AB 59, S. 2 f.). Weiter führte er aus, der
Unfall vom 1. März 2020 habe zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung
geführt, allerdings sei der Status quo sine per 10. Mai 2021 wieder erreicht
worden (AB 59, S. 3). Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (AB
59, S. 3 f.).
4.2.
Bei Entscheidungen gestützt auf versicherungsinterne ärztliche
Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor
dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen (vgl. E. 3.6.2 vorstehend). Diesbezüglich ist bei
einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Dossiers festzustellen, dass die sehr
kurze Einschätzung des beratenden Arztes Dr. I____ vom 28. April 2022 (vgl. E.
4.1 vorstehend) als relativ kurz und oberflächlich und deshalb nicht als
überzeugend erscheint. Zum einen hat Dr. I____ seine Beurteilung lediglich
gestützt auf die Akten, d.h. ohne eine persönliche Untersuchung des
Beschwerdeführers, vorgenommen. Eine reine Aktenbeurteilung ist zwar unter
gewissen Umständen zulässig, im vorliegenden Fall hat der beratende Arzt seine
Einschätzung jedoch nicht begründet und insbesondere auch nicht auf geeignete
Aktenstellen im Dossier verwiesen, welche seine Einschätzung stützen würden.
4.3.
Vielmehr hat Dr. I____ im Wesentlichen mit dem Verhalten des
Versicherten argumentiert und festgehalten, die Erstvorstellung nach vermuteter
Schultersubluxation sei verspätet erfolgt, was gegen einen traumatischen
induzierten Schaden am rechten Schultergelenk spreche. Dieser Ansicht kann
nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich bei einer Subluxation nicht um
einen medizinischen Notfall, welcher ein sofortiges Eingreifen erforderlich
machen würde. Zum anderen ereignete sich der Unfall während des sog. "Lockdowns" als Patienten dazu aufgerufen
wurden, sich zweimal überlegen, ob ein Spital- oder Arztbesuch sofort angezeigt
ist oder nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint die am 26. März 2022 erfolgte
Erstkonsultation weder als verspätet noch als geeignet, eine Kausalität von
vornherein zu verneinen. Darüber hinaus kann der Hinweis von Dr. I____, dass
sich im MRI vom 31. März 2020 keine Zeichen einer traumatischen Verursachung,
wie z.B. ein Knochenmarködem, gezeigt hätten, nicht nachvollzogen werden. Im
Bericht vom Dr. J____ vom 31. März 2020 wird im Befund unter den ossären Strukturen
explizit ein fokales Knochenmarködem aufgeführt (AB 11, S. 1 unten).
4.4.
Es kommt hinzu, dass es sich beim Versicherten mit Jahrgang 1988 um
einen jungen Patienten ohne relevante Fehlstellungen handelt, weshalb zur
Abklärung der Vorerkrankung ein Vergleich mit der vom Unfall nicht betroffenen
linken Schulter möglich gewesen wäre. Einen Vergleich hat Dr. I____ jedoch nicht
vorgenommen.
4.5.
Im Einzelnen wecken auch die Ausführungen des behandelnden Arztes
Prof. Dr. E____ in der Stellungnahme vom 29. Juni 2023 in verschiedener
Hinsicht Zweifel an den Ausführungen von Dr. I____. So bekräftigte Prof. Dr. E____
in der Stellungnahme vom 29. Juni 2023, dass die Erstluxation im März 2020
traumatisch bedingt war und gab an, diese sei vier Wochen nach dem Ereignis mittels
MRI objektiviert worden (BB 3). Im MRI vom 31. März 2020 habe sich nebst der
abgeheilten Hill-Sachs-Läsion ein klarer Labrumriss mit kleiner Fraktur des
Pfannenrandes anterior inferior gezeigt. Knochenmarksödeme seien nur kurze Zeit
nachweisbar. Monatliche Reluxationen hätten zur Indikation einer
schulterorthopädischen Stabilisationsoperation geführt, welche er im November
2021 durchgeführt habe. Bedauerlicherweise sei es durch einen intraoperativen
Traktionsschaden zu einer Axillarisläsion gekommen, welche aber gut konservativ
habe therapiert werden können. Der Nerv habe sich wieder vollständig erholt. Sowohl
anamnetisch wie auch klinisch seien die Verletzungen am rechten Schultergelenk des
Versicherten auf ein traumatisches Ereignis zurückzuführen (a.a.O.). Dies
hätten bereits Dr. D____ in seinem Bericht vom 9. April 2020 und der Radiologe
in seinem Bericht vom 31. März 2020 festgehalten. Zudem hätte der Radiologe die
Fraktur des anteroinferioren Glenoidrandes als Zeichen der durchgemachten
traumatischen Luxation bestätigt (a.a.O.). Aufgrund der Anamnese der klinischen
Untersuchung von Dr. D____ sowie der Bildgebung seien die Verletzungen
überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 1. März 2020 zurückzuführen
(a.a.O.).
4.6.
Nach dem Gesagten bestehen vorliegend unauflösbare Widersprüche in
der Beurteilung der Unfallkausalität der Verletzungen am Schultergelenk. Vor
diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein
versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben und im Anschluss daran neu
über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
4.7.
Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Bemerkungen zur Frage
nach der Rechtmässigkeit einer Rückforderung der erbrachten Leistungen.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 ist aufzuheben. Die Sache ist zur
Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum
anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden
Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin für
den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur Einholung
eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden
Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: