Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokatin, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

C____ AG [...]

   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.34

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023

Versicherungsexternes Gutachten notwendig; Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.         

Der 1988 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin für die Unfallversicherung nach UVG sowie über eine UVG-Zusatzversicherung für die Behandlung auf der privaten Abteilung bei der C____ AG versichert, als er am 1. März 2020 einen Skiunfall erlitt und sich bei einem Sturz ruckartig den rechten Arm verdrehte (Unfallmeldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Die Erstbehandlung fand am 26. März 2020 bei Dr. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, statt (Bericht vom 9.4.2020, AB 3). In dessen Auftrag erfolgte am 31. März 2020 eine MR Arthrographie Schulter (Bericht, AB 11, S. 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte den Unfall und gewährte Heilungskosten.

Aufgrund anhaltender Beschwerden fand am 10. Mai 2021 eine weitere MR Arthrographie Schulter rechts statt (Bericht, AB 21). Mit Bericht vom 16. Juli 2021 empfahl Prof. Dr. E____, welcher um eine Zweitmeinung angefragt worden war, ein operatives Vorgehen. Am 19. Juli 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per E-Mail die Kostengutsprache für die Operation durch Prof. Dr. E____ (E-Mailzusage Stv. Teamleiterin Leistungen, AB 26). Daraufhin fand am 3. November 2021 ein CT Schultergelenk rechts statt (Bericht Dr.F____, AB 35). Prof. Dr. E____ operierte den Beschwerdeführer am 11. November 2021 (Operationsbericht, AB 33). Die Beschwerdegegnerin teilte dem [...]-Spital mit Schreiben vom 25. November 2021 mit, dass sie die Behandlungskosten nach UVG in der Privat-Abteilung übernehme (AB 31).

Mit Bericht vom 20. Dezember 2021 äusserte sich Prof. Dr. E____ zum Verlauf. Der hinzugezogene Neurologe Dr. G____ nahm am 26. Januar 2022 zum Fall Stellung (AB 51). Am 10. März 2022 wurde ein MR HWS sowie ein MR Neurographie periphere Nerven nativ durchgeführt (AB 50). Dr. G____ (AB 58) und Dr. H____, Facharzt Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, äusserten sich am 26. Januar 2022 und 25. März 2022 (AB 25). Am 25. April 2022 wurde wegen einer Nerventraktionsschädigung des Nervus axillaris nach Latarjetoperation rechts eine Verordnung für Compex ausgestellt (AB 56).

Am 28. April 2022 holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des als Vertrauensarzt tätigen Dr. I____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein (AB 59). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2022, dass der Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall nicht mehr nachgewiesen und der Verlauf des unfallfremden Vorzustandes, wie er früher oder später eingetreten wäre, am 10. Mai 2021 erreicht worden sei (AB 60). Entgegenkommenderweise verzichte sie auf eine Rückforderung der bezahlten Heilungskosten bis 10. November 2021. Die erbrachten Leistungen ab Operationsdatum 11. November 2021 würden zu Lasten der Krankenversicherung gehen (a.a.O.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 67). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 abgewiesen (AB 69).

II.        

Mit Beschwerde vom 12. Juli 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei der Einsprache-Entscheid vom 8. Juni 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 11. November 2021 hinaus zu erbringen.

2.     Unter o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Stellungnahme von Prof. Dr. E____ vom 29. Juni 2023 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Oktober 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiver-handlung. Am 29. November 2023 findet die Beratung durch die Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1 bzw. Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 56a lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, sowie mit § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes, SVGG). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.            Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 11. Mai 2022, welche im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 geschützt worden ist, gestützt auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes ausgeführt, der status quo sine sei per 10. Mai 2021 erreicht worden (AB 60). Gleichzeitig stellte sie ihre Leistungen per Operationsdatum 11. November 2021 ein und gab an, sie verzichtete entgegenkommenderweise auf die Rückforderung der bis am 10. November 2021 bezahlten Heilungskosten (AB 60).

2.2.            Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, an der Beurteilung des Vertrauensarztes würden zumindest geringe Zweifel bestehen, weshalb die Beschwerdegegnerin ein externes Gutachten einholen müsse. Zudem macht er geltend, die Rückforderung der explizit gewährten Operationskosten sei unrechtmässig.

2.3.            Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Ereignis vom 1. März 2020 als Unfall zu qualifizieren ist und hierfür die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist, ob auf die Einschätzung des beratend tätigen Arztes Dr. I____ abgestellt werden kann, welche der Leistungseinstellung zugrunde liegt.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.            Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3.            3.3.1. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.2. Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinn von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Wenn somit ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2021 E. 3.3.).

3.4.            3.4.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.4.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

3.4.3. Zu beachten gilt es ausserdem, dass der Unfallversicherer auch für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes aufzukommen hat. Eine solche Verschlimmerung bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie mehr erreicht werden kann.

3.5.            Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.6.            3.6.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 144 V 258, 262 E. 2.3.2; 122 V 157, 158 f. E. 1b mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische Beurteilung abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.6.2. Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).

4.                  

4.1.            Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen auf die Auffassung ihres beratenden Arztes Dr. I____ vom 28. April 2022 abgestellt, wonach der Versicherte vor dem Unfall bereits an einer degenerativen Supraspinatussehnenläsion sowie einer degenerativen Labrumläsion gelitten habe (AB 59, S. 3). Sowohl die Labrumläsion wie auch die Supraspinatussehnenläsion seien nur möglicherweise auf das Ereignis vom 1. März 2020 zurückzuführen. Eine strukturell traumatische Schädigung des rechten Schultergelenkes durch das Ereignis vom 1. März 2020 könne aufgrund der medizinischen Berichte und der zeitnahen bildgebenden Befunde nicht belegt werden. Im MRI vom 31. März 2020 hätten sich keine Zeichen einer traumatischen Verursachung (wie z.B. ein Knochenmarködem) gezeigt, zumal sich im MRI vom 10. Mai 2021 ein praktisch unveränderter Befund dargestellt habe und gleichzeitig auf einen unveränderten schweren Knorpeldefekt im Vergleich zum Erst-MRI hingewiesen worden sei. Das Verhalten des Versicherten mit der späten Erstvorstellung nach vermuteter Schultersubluxation spreche gegen einen traumatisch induzierten Schaden am rechten Schultergelenk. Ein Compex-Stimulationsgerät stehe nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1. März 2020 (AB 59, S. 2 f.). Weiter führte er aus, der Unfall vom 1. März 2020 habe zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt, allerdings sei der Status quo sine per 10. Mai 2021 wieder erreicht worden (AB 59, S. 3). Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (AB 59, S. 3 f.).

4.2.            Bei Entscheidungen gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. E. 3.6.2 vorstehend). Diesbezüglich ist bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Dossiers festzustellen, dass die sehr kurze Einschätzung des beratenden Arztes Dr. I____ vom 28. April 2022 (vgl. E. 4.1 vorstehend) als relativ kurz und oberflächlich und deshalb nicht als überzeugend erscheint. Zum einen hat Dr. I____ seine Beurteilung lediglich gestützt auf die Akten, d.h. ohne eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers, vorgenommen. Eine reine Aktenbeurteilung ist zwar unter gewissen Umständen zulässig, im vorliegenden Fall hat der beratende Arzt seine Einschätzung jedoch nicht begründet und insbesondere auch nicht auf geeignete Aktenstellen im Dossier verwiesen, welche seine Einschätzung stützen würden.

4.3.            Vielmehr hat Dr. I____ im Wesentlichen mit dem Verhalten des Versicherten argumentiert und festgehalten, die Erstvorstellung nach vermuteter Schultersubluxation sei verspätet erfolgt, was gegen einen traumatischen induzierten Schaden am rechten Schultergelenk spreche. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich bei einer Subluxation nicht um einen medizinischen Notfall, welcher ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen würde. Zum anderen ereignete sich der Unfall während des sog. "Lockdowns" als Patienten dazu aufgerufen wurden, sich zweimal überlegen, ob ein Spital- oder Arztbesuch sofort angezeigt ist oder nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint die am 26. März 2022 erfolgte Erstkonsultation weder als verspätet noch als geeignet, eine Kausalität von vornherein zu verneinen. Darüber hinaus kann der Hinweis von Dr. I____, dass sich im MRI vom 31. März 2020 keine Zeichen einer traumatischen Verursachung, wie z.B. ein Knochenmarködem, gezeigt hätten, nicht nachvollzogen werden. Im Bericht vom Dr. J____ vom 31. März 2020 wird im Befund unter den ossären Strukturen explizit ein fokales Knochenmarködem aufgeführt (AB 11, S. 1 unten).

4.4.            Es kommt hinzu, dass es sich beim Versicherten mit Jahrgang 1988 um einen jungen Patienten ohne relevante Fehlstellungen handelt, weshalb zur Abklärung der Vorerkrankung ein Vergleich mit der vom Unfall nicht betroffenen linken Schulter möglich gewesen wäre. Einen Vergleich hat Dr. I____ jedoch nicht vorgenommen.

4.5.            Im Einzelnen wecken auch die Ausführungen des behandelnden Arztes Prof. Dr. E____ in der Stellungnahme vom 29. Juni 2023 in verschiedener Hinsicht Zweifel an den Ausführungen von Dr. I____. So bekräftigte Prof. Dr. E____ in der Stellungnahme vom 29. Juni 2023, dass die Erstluxation im März 2020 traumatisch bedingt war und gab an, diese sei vier Wochen nach dem Ereignis mittels MRI objektiviert worden (BB 3). Im MRI vom 31. März 2020 habe sich nebst der abgeheilten Hill-Sachs-Läsion ein klarer Labrumriss mit kleiner Fraktur des Pfannenrandes anterior inferior gezeigt. Knochenmarksödeme seien nur kurze Zeit nachweisbar. Monatliche Reluxationen hätten zur Indikation einer schulterorthopädischen Stabilisationsoperation geführt, welche er im November 2021 durchgeführt habe. Bedauerlicherweise sei es durch einen intraoperativen Traktionsschaden zu einer Axillarisläsion gekommen, welche aber gut konservativ habe therapiert werden können. Der Nerv habe sich wieder vollständig erholt. Sowohl anamnetisch wie auch klinisch seien die Verletzungen am rechten Schultergelenk des Versicherten auf ein traumatisches Ereignis zurückzuführen (a.a.O.). Dies hätten bereits Dr. D____ in seinem Bericht vom 9. April 2020 und der Radiologe in seinem Bericht vom 31. März 2020 festgehalten. Zudem hätte der Radiologe die Fraktur des anteroinferioren Glenoidrandes als Zeichen der durchgemachten traumatischen Luxation bestätigt (a.a.O.). Aufgrund der Anamnese der klinischen Untersuchung von Dr. D____ sowie der Bildgebung seien die Verletzungen überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 1. März 2020 zurückzuführen (a.a.O.).

4.6.            Nach dem Gesagten bestehen vorliegend unauflösbare Widersprüche in der Beurteilung der Unfallkausalität der Verletzungen am Schultergelenk. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben und im Anschluss daran neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

4.7.            Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Bemerkungen zur Frage nach der Rechtmässigkeit einer Rückforderung der erbrachten Leistungen.

5.                  

5.1.            Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.            Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin für den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: