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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2023.35
Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023
Motorradunfall; keine Adäquanz unter Anwendung der Psycho-Praxis
Tatsachen
I.
a) Der 1982 geborene Beschwerdeführer arbeitete in seiner eigenen Garage als selbständiger Automechaniker und war bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfälle versichert. Am 13. August 2016 stürzte der Beschwerdeführer mit dem Motorrad und zog sich einen Bruch am linken Fussgelenk zu (vgl. Schadenmeldung vom 15. August 2016, SUVA-Akte 1, und Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 14. August 2016, SUVA-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten (vgl. Schreiben vom 30. August 2016, SUVA-Akte 3).
b) Mit Schreiben vom 21. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Taggeldleistungen per 3. September 2017 einstellen werde, da er gemäss der kreisärztlichen Beurteilung in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine Integritätsentschädigung bezüglich des linken Sprunggelenks sei nicht geschuldet (SUVA-Akte 79). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 30. November 2017 (SUVA-Akte 91). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen damaligen Rechtsvertreter, am 9. Januar 2018 Einsprache (SUVA-Akte 96). Nach einer Prüfung der Einwände hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache gut und zog die erwähnte Verfügung mit einem Schreiben vom 13. April 2018 zurück (SUVA-Akte 114).
c) Im Schreiben vom 21. August 2018 kündigte die Beschwerdegegnerin erneut die Einstellung der Leistungen an, zog diesen Entscheid aber mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 ebenfalls wieder zurück.
d) Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 (SUVA-Akte 199) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 30. November 2019 einstelle, da der medizinische Endzustand erreicht sei. Die Kosten der weiterhin notwendigen ärztlichen Kontrollen würden jedoch übernommen. Der Anspruch auf eine Rente werde noch geprüft. Mit einer Verfügung vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 206) verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Die vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 215; vgl. auch die Begründung der Einsprache vom 13. Januar 2020, SUVA-Akte 219) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 (SUVA-Akte 232) ab. Der Beschwerdeführer erhob, nunmehr vertreten durch seinen aktuellen Rechtsvertreter, am 7. September 2020 dagegen Beschwerde (SUVA-Akte 243). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Beschwerde mit Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021 (SUVA-Akte 263) gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.
e) Im Nachgang des Gerichtsurteils veranlasste die Beschwerdegegnerin ein Gutachten unter Beteiligung der Fusschirurgie und der Neurologie (vgl. Gutachten von Dr. med. E____, FMH Neurologie, und Dr. med. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der G____ Klinik vom 8. Juni 2022, SUVA-Akte 294). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 18. August 2022, dass der Beschwerdeführer mangels Invaliditätsgrad keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung habe. Auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie (SUVA-Akte 307). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch seinen Rechtsvertreter, am 8. September 2022 Einsprache (SUVA-Akte 309). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 an ihrer Verfügung fest (SUVA-Akte 324).
II.
a) Mit Beschwerde vom 11. August 2023 stellt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:
1. In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2023 sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, rückwirkend eine Rente und eine Integritätsentschädigung, beides in noch zu bestimmender Höhe, zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Vorinstanz in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2023 anzuhalten, zur Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen zu treffen, um in der Folge über den Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erneut zu entscheiden.
3. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Oktober 2023 an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin reicht innert der ihr gesetzten Frist keine Duplik ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. Januar 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183 E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Als wichtigste Kriterien gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
Motorradselbstunfall vom 13. August 2016 mit/bei:
- undislozierter Taluskorpusfraktur links (konservativ behandelt) und Distorsion des rechten Knies und Prellung der linken Hüftregion und der linken Schulter
o Beginnende posteriore USG-Athrose links
- chronischem Schmerzsyndrom des linken Fusses
o gemäss Akten: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
o seit ca. 11/2017 unter hochdosierter Opiattherapie.
Snowboardunfall am 31. Dezember 2013 mit Prellung der linken Schulter.
Offene Spaltung des 1. Strecksehnenfaches am Handgelenk rechts am 11. August 2020 bei Tendovaginitis de Quervain.
In ihrer Beurteilung kamen die Gutachter zusammenfassend zum Schluss, dass sich die Schmerzen des Beschwerdeführers nicht neurologisch erklären liessen (SUVA-Akte 294, S. 54). Sie führten weiter aus, ein Teil der Fussbeschwerden links (insbesondere die belastungsabhängigen) sei auf die beginnende Arthrose des unteren Sprunggelenks (USG) zurückzuführen. Der Schmerz präsentiere sich aber deutlich überproportional zu den jeweils in den Bildgebungen zu sehenden eher geringen morphologischen Veränderungen. Die übrigen Beschwerden könnten keinem unfallbedingten organischen Substrat zugeordnet werden (SUVA-Akte 294, S. 56).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, es sei sehr schwierig, das Ausmass der funktionellen Einschränkung beruhend auf dem Gesundheitsschaden und den Beschwerden durch das unfallbedingte organische Substrat zu bestimmen. In vergleichbaren Fällen sei es ihrer Erfahrung nach durchaus möglich, dass diese Tätigkeit auch weiterhin ausgeführt werden könne, da im Berufsbild des Automechanikers erfahrungsgemäss eher keine übermässige Belastung eines Fusses anzunehmen sei. Medizinisch-theoretisch könnten Tätigkeiten, die eine starke Beanspruchung des linken Fussgelenkes bedingten, nicht ausgeführt werden. Inwieweit dies im Berufsbild eines Automechanikers notwendig sei, entziehe sich ihrer genaueren Kenntnis. Der SUVA Kreisarzt sei anlässlich seiner revidierten Beurteilung zum Schluss gekommen, dass diese Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar sei (vgl. Kreisärztliche Beurteilung vom 23.02.2018, SUVA-Akte 101, S. 5). Unter Einbezug des gescheiterten Wiedereinstiegs erscheine dies auch «nicht unplausibel». Mehr Sicherheit liesse sich durch eine detaillierte Beschreibung des Berufsbildes gewinnen, die den Gutachtern allerdings nicht vorliege. Im Bericht vom 31. Januar 2017 sei zwar ausgeführt worden, dass 95 % der Arbeit mechanische Arbeit (unter Ausschluss von Carrosseriearbeiten) am Automobil betreffe (vgl. Besprechungsprotokoll vom 31. Januar 2017, SUVA-Akte 40). Wie stark dabei der Fuss belastet wird, könne dabei allerdings nicht in Erfahrung gebracht werden. Diese Überlegungen seien allerdings theoretischer Natur, da die Begleitfaktoren (Schmerzausweitung, Opiatabhängigkeit, psychische Faktoren) deutlich überwögen und eine Berufsausübung verhinderten. Die negative Entwicklung lasse sich aber nicht aus dem organischen Substrat ableiten. Aus denselben Gründen sei es schwierig, die Frage nach einer zusätzlichen Einschränkung zu beantworten. Medizinisch-theoretisch könne allerdings aufgrund der Schmerzsymptomatik ein erhöhter Pausenbedarf abgeleitet werden. Dieser dürfte im Beruf als Automechaniker allerdings nicht über 10 % der täglichen Arbeitsleistung betragen (SUVA-Akte 294, S. 56 f.).
Zur funktionellen Leistungsfähigkeit führten die Gutachter aus, das Heben von Lasten über 25 kg, längeres Laufen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten, die mit Sprüngen verbunden sind oder bei welchen der Fuss starken Vibrationen ausgesetzt ist, die Arbeit auf hohen Leitern (über 5 Tritte) und Gerüsten mit Höhenexposition und Verletzungsgefahr bei einem Sturz seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Ebenfalls unzumutbar seien Tätigkeiten, bei welchen der Arbeiter über die Hälfte der Arbeitszeit gehen muss sowie Gehen auf unebenem Boden über mehr als 10 Minuten. Repetitive Tätigkeiten mit dem linken Fuss und leichtere Vibrationen über 5 Minuten sollten vermieden werden. Im Weiteren fänden sich unter Ausschluss der erwähnten Einschränkungen einzig Einschränkungen, welche durch den vermehrten Pausenbedarf (bei einer körperlich bis mittelschweren Tätigkeit maximal 10 % Einschränkung des Rendements, bei einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung keine Einschränkung des Rendements) bedingt seien. Eine weitere Einschränkung lasse sich nicht konstatieren (SUVA-Akte 294, S. 57 f.).
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich müssen mindestens drei der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_45/2019 vom 1. April 2019 E. 4.2., 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.2., 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
Hinsichtlich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen. Dabei haben körperliche Schmerzen – selbst wenn sie imponieren – ausser Acht zu bleiben, wenn sie objektiv nicht hinreichend nachweisbar sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2. mit Hinweisen und 8C_123/2018 vom 18. September 2019 E. 5.2.2.1). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ging im Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021 davon aus, dass die Körperschmerzen eher nicht ausgeprägt seien, verwies jedoch auf das noch zu erstellende Gutachten. Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. F____ vom 8. Juni 2022 zum Schluss, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Gemäss den Gutachtern sei das organische Substrat nämlich geeignet, belastungsabhängige Schmerzen zu bedingen. Das Ausmass der Schmerzen werde aber als eher gering bis mässig eingeschätzt (Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023, E. 4.2). Dem ist nichts entgegen zu halten, auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, heute sei eine «ausgeprägte Form» zu bejahen (Beschwerde, Ziff. 9). Die Gutachter führten aus, warum es auch nach einer Konsolidation der Talusfraktur und bei nur gering ausgeprägter Arthrose zu einer so heftigen Beschwerdesymptomatik und notwendigem hochdosiertem Schmerzmittegebrauch gekommen sei, bleibe offen. Des Weiteren sei die aktuell eruierte Hauptschmerzlokalisation anterior im Sprunggelenk erfahrungsgemäss nicht typisch für einen Schmerzgenerator im posterioren Anteil des Subtalargelenks. Es präsentiere sich aktuell ein schwer medikamenten- und opiatabhängiger Patient mit dennoch belastungsabhängiger Beschwerdesymptomatik im Bereich des linken Rückfusses, die somatisch nicht im berichteten Ausmass erklärt werden könne (Gutachten vom 8. Juni 2022, SUVA-Akte 294, S. 52). Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen körperlicher Dauerschmerzen somit zu Recht verneint.
Beim Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, welche die versicherte Person aufgrund einer rein physischen Betrachtungsweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.7). Bezüglich dieses Kriteriums gilt im Wesentlichen dasselbe wie für das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Die Gutachter konnten die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen somatisch jedenfalls nicht vollumfänglich erklären. Wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, erklärten die Gutachter, das Ausmass der Schmerzen, welche auf einem organischen Substrat beruhten, sei nicht sicher festzustellen. Aus medizinisch-theoretischer Sicht dürften diese aber gering bis mässig ausfallen (Gutachten vom 8. Juni 2022, SUVA-Akte 294, S. 55). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Ausführungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit selbst (vgl. E. 4.1.) lässt sich nicht auf eine besonders langandauernde, hohe physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit schliessen. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls nicht erfüllt.
In Bezug auf das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen hielt das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021 fest, zu dessen Bejahung bedürfe «es besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (U 479/05 E. 8.5; Urteil 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4). Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (Urteil 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4)». Zur Abschliessenden Beantwortung dieser Frage verwies es auf das Gutachten, welches die Beschwerdegegnerin nach dem letzten Gerichtsverfahren anzuordnen hatte (E. 6.8. des genannten Urteils). Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass ein schwieriger Heilungsverlauf vorliegt (Beschwerde, Ziff. 15), verneint die Beschwerdegegnerin dies unter Verweis auf das Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. F____ und deren Ausführungen zum Ausmass der Schmerzen des Beschwerdeführers (Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023, E. 4.2.). Aus den Akten ergibt sich nichts, was auf einen besonders schwierigen Heilverlauf schliessen lassen würde. Namentlich wurde der Beschwerdeführer nach dem Unfall noch am selben Tag aus dem Spital entlassen (vgl. Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 14. August 2016, SUVA-Akte 6, S. 3) und die Talusfraktur wurde konservativ behandelt (vgl. E. 4.1.). Eine Operation war – soweit es sich aus den Akten ergibt – nicht notwendig. Auch erhebliche Komplikationen ergeben sich nicht aus den Akten. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls zu verneinen.
Was schliesslich das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung anbelangt, so ist dieses nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist sind von Bedeutung. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.4., 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1. und 8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 10). Hierbei ist zu beachten, dass bei der Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen sind (BGE 134 V 109, 116 E. 6.1 und Bundesgerichtsurteil 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.3). Es kann offenbleiben, ob dieses Kriterium hier erfüllt ist. Angesichts des Umstandes, dass die Gutachter – wie ausgeführt – die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden am Fussgelenk nur zu einem kleinen Teil somatisch begründen konnten, kann auch bezüglich der physisch bedingten ärztlichen Behandlung jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass dieses Kriterium besonders ausgeprägt wäre. Selbst wenn es im Übrigen zu bejahen wäre, würde die Erfüllung eines Kriteriums nicht genügen um die Adäquanz zu bejahen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit