Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.35

Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023

Motorradunfall; keine Adäquanz unter Anwendung der Psycho-Praxis

 


Tatsachen

I.         

a)             Der 1982 geborene Beschwerdeführer arbeitete in seiner eigenen Garage als selbständiger Automechaniker und war bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfälle versichert. Am 13. August 2016 stürzte der Beschwerdeführer mit dem Motorrad und zog sich einen Bruch am linken Fussgelenk zu (vgl. Schadenmeldung vom 15. August 2016, SUVA-Akte 1, und Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 14. August 2016, SUVA-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten (vgl. Schreiben vom 30. August 2016, SUVA-Akte 3).

b)             Mit Schreiben vom 21. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Taggeldleistungen per 3. September 2017 einstellen werde, da er gemäss der kreisärztlichen Beurteilung in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine Integritätsentschädigung bezüglich des linken Sprunggelenks sei nicht geschuldet (SUVA-Akte 79). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 30. November 2017 (SUVA-Akte 91). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen damaligen Rechtsvertreter, am 9. Januar 2018 Einsprache (SUVA-Akte 96). Nach einer Prüfung der Einwände hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache gut und zog die erwähnte Verfügung mit einem Schreiben vom 13. April 2018 zurück (SUVA-Akte 114).

c)             Im Schreiben vom 21. August 2018 kündigte die Beschwerdegegnerin erneut die Einstellung der Leistungen an, zog diesen Entscheid aber mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 ebenfalls wieder zurück.

d)             Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 (SUVA-Akte 199) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 30. November 2019 einstelle, da der medizinische Endzustand erreicht sei. Die Kosten der weiterhin notwendigen ärztlichen Kontrollen würden jedoch übernommen. Der Anspruch auf eine Rente werde noch geprüft. Mit einer Verfügung vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 206) verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Die vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 215; vgl. auch die Begründung der Einsprache vom 13. Januar 2020, SUVA-Akte 219) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 (SUVA-Akte 232) ab. Der Beschwerdeführer erhob, nunmehr vertreten durch seinen aktuellen Rechtsvertreter, am 7. September 2020 dagegen Beschwerde (SUVA-Akte 243). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Beschwerde mit Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021 (SUVA-Akte 263) gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.

e)             Im Nachgang des Gerichtsurteils veranlasste die Beschwerdegegnerin ein Gutachten unter Beteiligung der Fusschirurgie und der Neurologie (vgl. Gutachten von Dr. med. E____, FMH Neurologie, und Dr. med. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der G____ Klinik vom 8. Juni 2022, SUVA-Akte 294). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 18. August 2022, dass der Beschwerdeführer mangels Invaliditätsgrad keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung habe. Auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie (SUVA-Akte 307). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch seinen Rechtsvertreter, am 8. September 2022 Einsprache (SUVA-Akte 309). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 an ihrer Verfügung fest (SUVA-Akte 324).

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 11. August 2023 stellt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:

1.    In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2023 sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, rückwirkend eine Rente und eine Integritätsentschädigung, beides in noch zu bestimmender Höhe, zuzusprechen.

2.    Eventualiter sei die Vorinstanz in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2023 anzuhalten, zur Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen zu treffen, um in der Folge über den Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erneut zu entscheiden.

3.    Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Oktober 2023 an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin reicht innert der ihr gesetzten Frist keine Duplik ein.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. Januar 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin schloss den Unfall des Beschwerdeführers vom 13. August 2016 per 30. November 2019 ab. Sie verneint gestützt auf das Gutachten der G____ Klinik vom 8. Juni 2022 (SUVA-Akte 294) sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Was die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers anbelangt, verneint sie dabei das Vorliegen einer adäquaten Kausalität.

2.2.            Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf das Gutachten der G____ Klinik abgestellt. Dieses sei dafür nicht genügend schlüssig. Insbesondere sei der Beschwerdeführer – entgegen der Annahme der Gutachter – in seinem angestammten Beruf als Automechaniker nicht mehr arbeitsfähig. Diesbezüglich sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) angezeigt. Was die psychischen Beschwerden betreffe, so sei die Adäquanz zu bejahen. Im Weiteren sei der per 30. November 2019 erfolgte Fallabschluss nach wie vor streitig und zu prüfen. Und schliesslich seien dem Beschwerdeführer sowohl eine Rente als auch eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.

2.3.            Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung der Beschwerdegegnerin hat. Nicht mehr zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 30. November 2019 eingestellt hat. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat bereits in seinem Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021 festgehalten, dass sowohl in somatischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Schmerzsituation keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (E. 5.1. des erwähnten Urteils, SUVA-Akte 263, S. 12). Daraus wird klar, dass das Gericht den Eintritt des Endzustandes angenommen und den Fallabschluss bestätigt hat (zum Eintritt des Endzustands als einzige Voraussetzung für den Fallabschluss vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2012 E. 5.2, sowie unten E. 3.1.).

3.                  

3.1.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG] und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG).

3.2.            Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a). Bei natürlich kausalen aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien beizuziehen (BGE 138 V 248, 251 E. 4., BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 und BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183 E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Als wichtigste Kriterien gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).

3.3.            Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                  

4.1.            Wie erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin für ihre Beurteilung in medizinischer Hinsicht auf das von Dr. med. E____ und Dr. med. F____ von der G____ Klinik verfasste Gutachten vom 8. Juni 2022 (SUVA-Akte 294) ab. Darin stellten die beiden Gutachter folgende Diagnosen (SUVA-Akte 294, S. 48 f.):

Motorradselbstunfall vom 13. August 2016 mit/bei:

- undislozierter Taluskorpusfraktur links (konservativ behandelt) und Distorsion des rechten Knies und Prellung der linken Hüftregion und der linken Schulter

o   Beginnende posteriore USG-Athrose links

- chronischem Schmerzsyndrom des linken Fusses

o   gemäss Akten: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

o   seit ca. 11/2017 unter hochdosierter Opiattherapie.

Snowboardunfall am 31. Dezember 2013 mit Prellung der linken Schulter.

Offene Spaltung des 1. Strecksehnenfaches am Handgelenk rechts am 11. August 2020 bei Tendovaginitis de Quervain.

In ihrer Beurteilung kamen die Gutachter zusammenfassend zum Schluss, dass sich die Schmerzen des Beschwerdeführers nicht neurologisch erklären liessen (SUVA-Akte 294, S. 54). Sie führten weiter aus, ein Teil der Fussbeschwerden links (insbesondere die belastungsabhängigen) sei auf die beginnende Arthrose des unteren Sprunggelenks (USG) zurückzuführen. Der Schmerz präsentiere sich aber deutlich überproportional zu den jeweils in den Bildgebungen zu sehenden eher geringen morphologischen Veränderungen. Die übrigen Beschwerden könnten keinem unfallbedingten organischen Substrat zugeordnet werden (SUVA-Akte 294, S. 56).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, es sei sehr schwierig, das Ausmass der funktionellen Einschränkung beruhend auf dem Gesundheitsschaden und den Beschwerden durch das unfallbedingte organische Substrat zu bestimmen. In vergleichbaren Fällen sei es ihrer Erfahrung nach durchaus möglich, dass diese Tätigkeit auch weiterhin ausgeführt werden könne, da im Berufsbild des Automechanikers erfahrungsgemäss eher keine übermässige Belastung eines Fusses anzunehmen sei. Medizinisch-theoretisch könnten Tätigkeiten, die eine starke Beanspruchung des linken Fussgelenkes bedingten, nicht ausgeführt werden. Inwieweit dies im Berufsbild eines Automechanikers notwendig sei, entziehe sich ihrer genaueren Kenntnis. Der SUVA Kreisarzt sei anlässlich seiner revidierten Beurteilung zum Schluss gekommen, dass diese Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar sei (vgl. Kreisärztliche Beurteilung vom 23.02.2018, SUVA-Akte 101, S. 5). Unter Einbezug des gescheiterten Wiedereinstiegs erscheine dies auch «nicht unplausibel». Mehr Sicherheit liesse sich durch eine detaillierte Beschreibung des Berufsbildes gewinnen, die den Gutachtern allerdings nicht vorliege. Im Bericht vom 31. Januar 2017 sei zwar ausgeführt worden, dass 95 % der Arbeit mechanische Arbeit (unter Ausschluss von Carrosseriearbeiten) am Automobil betreffe (vgl. Besprechungsprotokoll vom 31. Januar 2017, SUVA-Akte 40). Wie stark dabei der Fuss belastet wird, könne dabei allerdings nicht in Erfahrung gebracht werden. Diese Überlegungen seien allerdings theoretischer Natur, da die Begleitfaktoren (Schmerzausweitung, Opiatabhängigkeit, psychische Faktoren) deutlich überwögen und eine Berufsausübung verhinderten. Die negative Entwicklung lasse sich aber nicht aus dem organischen Substrat ableiten. Aus denselben Gründen sei es schwierig, die Frage nach einer zusätzlichen Einschränkung zu beantworten. Medizinisch-theoretisch könne allerdings aufgrund der Schmerzsymptomatik ein erhöhter Pausenbedarf abgeleitet werden. Dieser dürfte im Beruf als Automechaniker allerdings nicht über 10 % der täglichen Arbeitsleistung betragen (SUVA-Akte 294, S. 56 f.).

Zur funktionellen Leistungsfähigkeit führten die Gutachter aus, das Heben von Lasten über 25 kg, längeres Laufen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten, die mit Sprüngen verbunden sind oder bei welchen der Fuss starken Vibrationen ausgesetzt ist, die Arbeit auf hohen Leitern (über 5 Tritte) und Gerüsten mit Höhenexposition und Verletzungsgefahr bei einem Sturz seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Ebenfalls unzumutbar seien Tätigkeiten, bei welchen der Arbeiter über die Hälfte der Arbeitszeit gehen muss sowie Gehen auf unebenem Boden über mehr als 10 Minuten. Repetitive Tätigkeiten mit dem linken Fuss und leichtere Vibrationen über 5 Minuten sollten vermieden werden. Im Weiteren fänden sich unter Ausschluss der erwähnten Einschränkungen einzig Einschränkungen, welche durch den vermehrten Pausenbedarf (bei einer körperlich bis mittelschweren Tätigkeit maximal 10 % Einschränkung des Rendements, bei einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung keine Einschränkung des Rendements) bedingt seien. Eine weitere Einschränkung lasse sich nicht konstatieren (SUVA-Akte 294, S. 57 f.).

4.2.            Das Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. F____ der G____ Klinik vom 8. Juni 2022 (SUVA-Akte 294) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Dies gilt jedenfalls für die beteiligten Disziplinen. Die Frage, ob zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten angezeigt ist, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.            Der Beschwerdeführer kritisiert, das Gutachten der G____ Klinik beantworte die Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht mit der nötigen Klarheit, um einen zuverlässigen Entscheid zuzulassen. Sinngemäss erklärt er, die Gutachter hätten vom Belastungsprofil des Berufes des Beschwerdeführers keine Ahnung. So sei daran zu denken, dass ein Rad bei einem SUV bis zu 25 kg wiege, was bedeute, man müsse dieses Gewicht bei einem Radwechsel in kurzer Zeit achtmal heben. Zwangshaltungen seien zudem an der Tagesordnung. Durch die Medikamenteneinnahmen seien seine Konzentration, sein Gedächtnis, und seine kognitiven Fähigkeiten im Allgemeinen erheblich eingeschränkt. Dabei müsse ein Automechaniker bei der Verrichtung seiner Arbeiten sorgfältig und konzentriert sein. Im Weiteren werde auch die Frage, welche der festgestellten Gesundheitsschäden mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einem organischen Substrat beruhen, unklar beantwortet (Beschwerde, Ziff. 10 und 11). Bei dieser Ausgangslage sei als taugliches Beweismittel eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) angezeigt (Beschwerde, Ziff. 12 und Replik, S. 3).

4.4.            Es trifft zu, dass die Gutachter sich nicht absolut eindeutig zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten. Aus ihren Ausführungen ist eine gewisse Restunsicherheit ablesbar. Allerdings nahmen sie Bezug auf vergleichbare Fälle sowie auf die vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben zu seiner Tätigkeit. So wiesen sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 31. Januar 2017 angegeben habe, 95 % seiner Arbeit betreffe mechanische Arbeit am Automobil (vgl. Besprechungsprotokoll vom 31. Januar 2017, SUVA-Akte 40) – dies bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 30. Mai 2018 (vgl. Besprechungsprotokoll vom 20. Mai 2018, SUVA-Akte 125). Dabei gestanden die Gutachter ein, nicht sicher sagen zu können, wie stark der Fuss dabei belastet werde. Allerdings hielten sie auch klar fest, dass diese Überlegungen theoretischer Natur seien, da die Begleitfaktoren deutlich überwögen und eine Berufsausübung verhinderten (vgl. E. 4.1.). Die Gutachter wogen somit die vorhandenen Informationen und ihre Erfahrungen alle miteinander ab und kamen so zu ihrer Einschätzung, dass der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs von 10% – weiterhin als Automechaniker tätig sein könne. Dabei stellten sie klar, dass sich die negative Entwicklung nicht aus dem organischen Substrat ableiten lasse und sich die erwähnten Begleitfaktoren Schmerzausweitung, Opiatabhängigkeit und psychische Faktoren einen entscheidenden Einfluss auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit auf seine Arbeitsfähigkeit haben. Ihre Ausführungen sind nachvollziehbar. Die erwähnte Restunsicherheit erscheint klein zu sein.

4.5.            Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, seine Medikamenteneinnahme schränke ihn in seiner Arbeitsfähigkeit ein, so wird dies von den Gutachtern – wie erwähnt – nicht bestritten. Aus rein orthopädischer und neurologischer Sicht berücksichtigen sie zu Recht weder die psychische Problematik, noch den hohen Medikamentenkonsum. Was letzteren betrifft, so erklärte beispielsweise bereits der behandelnde Dr. med. H____ in seinem Bericht vom 9. Dezember 2019 (SUVA-Akte 214), der Beschwerdeführer sie unter der «eigentlich zu hoch dosierten Polypharmatherapie» übersediert und nicht in der Lage, sein Leben selbständig zu führen. Auch im Operationsbericht des D____spitals [...] vom 11. August 2020 wurde eine Opiatabhängigkeit erwähnt und Dr. med. I____ sprach in ihrem Bericht vom 5. November 2020 davon, dass der Beschwerdeführer «schwer Medikamenten und Opiat abhängig» sei (SUVA-Akte 252). Schliesslich führten auch die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer Phänomene aufweise, welche differenzialdiagnostisch einer Opiatüberdosierung entsprächen (Kopfschmerzen bei Opiateinnahme, Verstopfung, Hinweise auf eine depressive Entwicklung, allgemeine Verlangsamung und monotone leicht dysarthrische Sprache). Anlässlich der Begutachtungstermine habe er sich beim einen Untersuchungstermin einmal und beim anderen Termin zweimal eine Dosis Oxynorm appliziert. Diesem Phänomen könne ein gewisser ostentativer Charakter nicht abgesprochen werden. Jedenfalls fänden sich «in der Erfahrung des Referenten keine vergleichbaren Verhaltensauffälligkeiten bei opiatabhängigen Patienten, die vielmehr dazu tendierten, ihren Konsum zu verbergen» (Gutachten vom 8. Juni 2022, SUVA-Akte 294, S. 53). Dieser überhöhte Medikamenten- und Opiatkonsum des Beschwerdeführers sollte ärztlich überprüft werden. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wäre er jedoch nur zu berücksichtigen, wenn er als unfallkausal gelten müsste. Dies wäre nur dann der Fall, wenn psychische Beschwerden – wie vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Schmerzstörung geltend gemacht – adäquat kausal wären. Darauf ist im Folgenden noch einzugehen.

4.6.            Zusammenfassend kann jedenfalls festgehalten werden, dass aufgrund der Beurteilung der Gutachter der G____ Klinik davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer – nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nach welchem auch das Gericht zu entscheiden hat (vgl. z.B. BGE 146 V 271, 277 E. 4.4., BGE 144 V 427, 429 E. 3.2 und BGE 138 V 218, 221 f. E. 6) – aus orthopädischer und neurologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Automechaniker tätig sein kann. Dabei ist eine Einschränkung von 10 % in Form eines erhöhten Pausenbedarfs anzunehmen.

5.                  

5.1.            Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, neben den somatischen Beschwerden lägen auch organisch nicht hinreichend objektivierbare Beschwerden vor, die sich insbesondere in einer Schmerzstörung äusserten. Im früheren Einspracheentscheid habe die Beschwerdegegnerin die Kriterien «körperliche Dauerschmerzen» und «physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit» bejaht. Nun, zweieinhalb Jahre seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 2. März 2022 (recte: 2. März 2021) sei festzustellen, dass ein schwieriger Heilungsverlauf zu bejahen sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 14 und 15 und Replik, S. 2).

5.2.            Wie unter E. 3.2. ausgeführt, ist für die Beurteilung der Adäquanz zunächst die Unfallschwere massgebend. Die Beschwerdegegnerin war im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 in E. 4.3.2 (SUVA-Akte 232, S. 8) zum Schluss gekommen, dass der Motorradunfall des Beschwerdeführers vom 13. August 2016 höchstens der Gruppe der mittelschweren Unfälle im eigentlich mittleren Bereich zuzuordnen sei. Dies wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021 in E. 6.2. (SUVA-Akte 263) bestätigt.

Bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich müssen mindestens drei der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_45/2019 vom 1. April 2019 E. 4.2., 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.2., 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

5.3.            Die Kriterien «besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls» und «Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen» wurden vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im rechtskräftigen Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021 in E. 6.6. verneint. Dasselbe gilt für das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert. Auf diese Kriterien ist nicht weiter einzugehen.

Hinsichtlich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen. Dabei haben körperliche Schmerzen – selbst wenn sie imponieren – ausser Acht zu bleiben, wenn sie objektiv nicht hinreichend nachweisbar sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2. mit Hinweisen und 8C_123/2018 vom 18. September 2019 E. 5.2.2.1). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ging im Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021 davon aus, dass die Körperschmerzen eher nicht ausgeprägt seien, verwies jedoch auf das noch zu erstellende Gutachten. Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. F____ vom 8. Juni 2022 zum Schluss, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Gemäss den Gutachtern sei das organische Substrat nämlich geeignet, belastungsabhängige Schmerzen zu bedingen. Das Ausmass der Schmerzen werde aber als eher gering bis mässig eingeschätzt (Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023, E. 4.2). Dem ist nichts entgegen zu halten, auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, heute sei eine «ausgeprägte Form» zu bejahen (Beschwerde, Ziff. 9). Die Gutachter führten aus, warum es auch nach einer Konsolidation der Talusfraktur und bei nur gering ausgeprägter Arthrose zu einer so heftigen Beschwerdesymptomatik und notwendigem hochdosiertem Schmerzmittegebrauch gekommen sei, bleibe offen. Des Weiteren sei die aktuell eruierte Hauptschmerzlokalisation anterior im Sprunggelenk erfahrungsgemäss nicht typisch für einen Schmerzgenerator im posterioren Anteil des Subtalargelenks. Es präsentiere sich aktuell ein schwer medikamenten- und opiatabhängiger Patient mit dennoch belastungsabhängiger Beschwerdesymptomatik im Bereich des linken Rückfusses, die somatisch nicht im berichteten Ausmass erklärt werden könne (Gutachten vom 8. Juni 2022, SUVA-Akte 294, S. 52). Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen körperlicher Dauerschmerzen somit zu Recht verneint.

Beim Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, welche die versicherte Person aufgrund einer rein physischen Betrachtungsweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.7). Bezüglich dieses Kriteriums gilt im Wesentlichen dasselbe wie für das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Die Gutachter konnten die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen somatisch jedenfalls nicht vollumfänglich erklären. Wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, erklärten die Gutachter, das Ausmass der Schmerzen, welche auf einem organischen Substrat beruhten, sei nicht sicher festzustellen. Aus medizinisch-theoretischer Sicht dürften diese aber gering bis mässig ausfallen (Gutachten vom 8. Juni 2022, SUVA-Akte 294, S. 55). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Ausführungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit selbst (vgl. E. 4.1.) lässt sich nicht auf eine besonders langandauernde, hohe physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit schliessen. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls nicht erfüllt.

In Bezug auf das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen hielt das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021 fest, zu dessen Bejahung bedürfe «es besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (U 479/05 E. 8.5; Urteil 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4). Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (Urteil 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4)». Zur Abschliessenden Beantwortung dieser Frage verwies es auf das Gutachten, welches die Beschwerdegegnerin nach dem letzten Gerichtsverfahren anzuordnen hatte (E. 6.8. des genannten Urteils). Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass ein schwieriger Heilungsverlauf vorliegt (Beschwerde, Ziff. 15), verneint die Beschwerdegegnerin dies unter Verweis auf das Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. F____ und deren Ausführungen zum Ausmass der Schmerzen des Beschwerdeführers (Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023, E. 4.2.). Aus den Akten ergibt sich nichts, was auf einen besonders schwierigen Heilverlauf schliessen lassen würde. Namentlich wurde der Beschwerdeführer nach dem Unfall noch am selben Tag aus dem Spital entlassen (vgl. Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 14. August 2016, SUVA-Akte 6, S. 3) und die Talusfraktur wurde konservativ behandelt (vgl. E. 4.1.). Eine Operation war – soweit es sich aus den Akten ergibt – nicht notwendig. Auch erhebliche Komplikationen ergeben sich nicht aus den Akten. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls zu verneinen.

Was schliesslich das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung anbelangt, so ist dieses nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist sind von Bedeutung. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.4., 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1. und 8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 10). Hierbei ist zu beachten, dass bei der Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen sind (BGE 134 V 109, 116 E. 6.1 und Bundesgerichtsurteil 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.3). Es kann offenbleiben, ob dieses Kriterium hier erfüllt ist. Angesichts des Umstandes, dass die Gutachter – wie ausgeführt – die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden am Fussgelenk nur zu einem kleinen Teil somatisch begründen konnten, kann auch bezüglich der physisch bedingten ärztlichen Behandlung jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass dieses Kriterium besonders ausgeprägt wäre. Selbst wenn es im Übrigen zu bejahen wäre, würde die Erfüllung eines Kriteriums nicht genügen um die Adäquanz zu bejahen.

5.4.            Zusammenfassend sind nicht mindestens drei Adäquanzkriterien erfüllt und es ist auch keines der Kriterien in besonderer Weise ausgeprägt (vgl. E. 5.2.). Demnach ist das Unfallereignis vom 13. August 2016 für die vom Beschwerdeführer beklagten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht adäquat kausal. Damit erübrigt sich auch eine weitere Abklärung dieser Beschwerden.

6.                  

6.1.            Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1).

6.2.            Die Beschwerdegegnerin stellte für das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5'417.00) ab und schloss auf ein hypothetisches Jahreseinkommen bei einem Pensum von 100 % von Fr. 68'377.00 (Fr. 5'417.00 x 12 Monate, unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2019 von 0.9 %) im Jahr 2019.

Hinsichtlich des Valideneinkommens führte sie aus, basierend auf den Einträgen im individuellen Konto (vgl. IK-Auszug, SUVA-Akte 113) von 2011 bis 2015 sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 im Durchschnitt ein mutmassliches Jahreseinkommen von Fr. 18'346.00 erzielt hätte. Eine Erwerbseinbusse liege somit nicht vor. Selbst wenn man für das Valideneinkommen alternativ auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Position 45-47 Handel und Reparatur Fahrzeuge, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5'318.00) abstellen würde, resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 67'485.00 (Fr. 5'318.00 x 12 Monate, unter Umrechnung von 40 auf 42.3 Wochenstunden) und somit ebenfalls keine Erwerbseinbusse.

6.3.            Der Beschwerdeführer kritisierte die dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Einkommen zu Recht nicht. Der Umstand, dass korrekterweise bei der Berechnung des Valideneinkommens gemäss LSE ebenfalls eine Nominallohnentwicklung im Jahr 2019 von 0.9 % zu berücksichtigen wäre, ändert am Ergebnis nichts. Auch bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'093.00 wäre das Valideneinkommen tiefer als das errechnete Invalideneinkommen.

6.4.            Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.

7.                  

7.1.            Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache einer Integritätsentschädigung.

7.2.            Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV). In deren Weiterentwicklung hat die SUVA Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 4. März 2024). Diese sollen als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den „Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni 2019 E. 4.3.2. und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

7.3.            In seiner Beurteilung vom 2. August 2017 erklärte der Kreisarzt Dr. med. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bezüglich des linken oberen bzw. unteren Sprunggelenkes sei keine Integritätsentschädigung geschuldet. Der Beschwerdeführer zeige eine freie Beweglichkeit des linken oberen und linken unteren Sprunggelenkes. Wesentliche Verschleisserscheinungen seien im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenkes des linken Fusses nicht feststellbar. Der Integritätsschaden liege unterhalb der Erheblichkeitsgrenze (SUVA-Akte 77, S. 2). In seiner Aktennotiz vom 20. September 2019 hielt Dr. med. J____ an dieser Einschätzung fest (SUVA-Akte 197, S. 2).

7.4.            Aus dem Gutachten der G____ Klinik vom 8. Juni 2022 (SUVA-Akte 294) ergibt sich nichts, was zu einer anderen Betrachtung führen müsste. Die Gutachter sprachen von einer beginnenden Arthrose des USG (vgl. E. 4.1.). Gemäss der SUVA-Tabelle 5 berechtigen Arthrosen am oberen Sprunggelenk (OSG) und am USG erst ab einer mässigen Ausprägung überhaupt zu einer Integritätsentschädigung. Gemäss der SUVA-Tabelle 3 führen gewisse Versteifungen des Sprunggelenkes sowie Funktionsbehinderungen in den unteren Sprunggelenken zu einem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Auf beides ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise. Dass die Eversion und die Inversion des linken unteren Sprunggelenkes schmerzbedingt nicht prüfbar war (Gutachten, SUVA-Akte 294, S. 46), ändert daran nichts. Wie unter E. 5.3. dargelegt, gingen die Gutachter davon aus, dass das Ausmass der Schmerzen, welche auf einem organischen Substrat beruhen gering bis mässig ist. Es ist somit davon auszugehen, dass keine Versteifung des Gelenks vorliegt (was im Gutachten auch nicht festgestellt wurde), sondern die nicht rein somatischen Schmerzen die Prüfung verunmöglichten.

7.5.            Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Zusprache einer Integritätsentschädigung, bringt jedoch keine Argumente vor, mit welchen er dies begründen würde. Insbesondere bringt er nichts vor, was die Einschätzung des Kreisarztes (vgl. E. 7.3.) in Frage stellen würde. Entgegen seiner Auffassung, hat die Beschwerdegegnerin indessen – infolge der obigen Ausführungen – einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint.

8.                  

8.1.            Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.            Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: