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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller , Dr. med. R. von
Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.36
Einspracheentscheid vom 12. Juli
2023
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1959 geborene
Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Mai 2012 bis zum 30. Juni 2024 bei der B____ AG
als «[...]» in einem Vollzeitpensum. Er war in dieser Eigenschaft bei der
Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom
13. Juni 2022, Suva-Akte 1).
b)
Mit Schadenmeldung vom 13. Juni 2022
(Suva-Akte 1) meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, er habe sich
Anfang Mai eine Schnittverletzung zugezogen. Am 10. Mai 2022 seien seine linke
Hand und das Handgelenk stark angeschwollen (vgl. auch Bericht Dr. med. C____ vom
26. Juni 2022, Suva-Akte 5), sodass er sich tags darauf zur medizinischen Erstversorgung
durch den Werkarzt der Arbeitgeberin, Dr. med. D____, begab. Dieser stellte eine
Weichteilschwellung im Handgelenkbereich links, DD eine Handgelenksentzündung
fest und verschrieb dem Beschwerdeführer Schmerzmittel (vgl. Arztzeugnis UVG
von Dr. med. D____ vom 17. August 2022, Suva-Akte 13). Die Beschwerdegegnerin
richtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. Schreiben vom 16.
Juni 2022, Suva-Akte 4, detaillierte Taggeldübersicht, Suva-Akte 36).
c)
Aufgrund der persistierender Schmerzen und
anhaltender Schwellung (vgl. Suva-Akte 5) erfolgte ein MRT der linken Hand und
ein Röntgen beider Hände. Das am 21. Juni 2022 durchgeführte MRT ergab unter
anderem eine ausgedehnte entzündliche Veränderung des Radioulnargelenks, eine
mässiggradige Rhizarthrose mit Aspekt einer Aktivierung, sowie eine diffus
entzündliche Mitbeteiligung der Handmuskulatur (vgl. Bericht E____spital vom
21. Juni 2022, Suva-Akte 11). Die am 22. Juni 2022 erfolgte Röntgendiagnostik förderte
unter anderem eine fortgeschrittene Reizarthrose beidseitig, eine
Heberden-Arthrose beidseitig, eine IP I Arthrose beidseitig und eine MCP II und
III Arthrose rechts mehr als links, zu Tage (vgl. Bericht
F____spital [...] vom 22. Juni 2022, Suva-Akte 7). Da sich die Beschwerden des
Beschwerdeführers nicht besserten verblieb er im F____spital [...] in
Behandlung (vgl. Suva-Akten 6, 8, 10, 22).
d)
Die Beschwerdegegnerin legte in der
Folge die medizinischen Akten Dr. med. G____, Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates zur versicherungsmedizinischen
Beurteilung vor. Dieser kam mit Beurteilung vom 25. Oktober 2022 zum
Schluss, dass eine mögliche Schnittverletzung bereits Ende August 2022
folgenlos abgeheilt gewesen sei. Unfallfolgen ab Anfang September 2022 im
Bereich des linken Mittelfingers seien nicht mehr relevant (vgl. Bericht Dr.
med. G____ vom 25. Oktober 2022, Suva-Akte 26).
e)
Im Wesentlichen gestützt auf die
versicherungsinterne Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 16. November 2022 stellte die die Versicherungsleistungen per 31. August
2022 ein und schloss den Fall zufolge mangelnder Kausalität ab (vgl. Suva-Akte
40). Die hierauf erhobene Einsprache (Suva-Akte 43) wies die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 ab (Suva-Akte 63).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 10. August 2023 beantragt der Beschwerdeführer, die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Juli 2023 und die Übernahme der
Heilbehandlungskosten.
b)
Mit Eingabe vom 19. September 2023 reicht der Beschwerdeführer dem
Gericht einen Ambulanzbrief vom 13. August 2023 der Kliniken des Landkreises [...]
ein, visiert am 15. August 2023, und einen Bericht des Institutes für
Pathologie vom 13. August 2023 ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
19. September 2023 werden die Berichte der Beschwerdegegnerin zugestellt und
ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 2. November 2023 eine Beschwerdeantwort und
die Akten einzureichen.
c)
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit Replik vom 20. November 2023 und Duplik vom 30. November 2023 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
a)
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Dezember 2023 werden die
Parteien zur Hauptverhandlung geladen.
b)
Am 12. März 2024 findet die mündliche Parteiverhandlung vor dem
Sozialversicherungsgericht statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer und für
die Beschwerdegegnerin Advokatin H____ teil. Nach der Befragung des
Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung findet die
Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, dass eine in den Tagen vor dem 10. Mai 2020 erlittene
Schnittverletzung an der Fingerkuppe des Mittelfingers mit Eindringen eines
Fremdkörpers in seiner linken Hand kausal für die Beschwerden (Schmerzen und
Schwellung der linken Hand) gewesen sei. Die Schmerzen und die Schwellung seien
jedenfalls nicht, durch eine rheumatische Erkrankung hervorgerufen worden. Die
Suva habe daher die Beschwerden als unfallkausal anzuerkennen, rückwirkend die
Leistungen über den 31. August 2022 zu erbringen, namentlich die
Behandlungskosten zu tragen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält
dagegen, dass eine mögliche Schnittverletzung gemäss den medizinischen Akten bereits
Ende August 2022 folgenlos abgeheilt gewesen sei. Die Beschwerdefreiheit vor
dem Ereignis vermöge als Begründung der Unfallkausalität nicht auszureichen. Auf
die schlüssige versicherungsinterne Beurteilung vom 25. Oktober 2022 könne
abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Recht die vorübergehenden
Leistungen per 31. August 2022 eingestellt.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 31. August 2022 einstellte.
3.
3.2.
Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch
auf zweckmässige medizinische Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge
eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs.
1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine
Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu
mindestens 10% invalid ist.
3.3.
3.3.1. Die Leistungspflicht
des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus
(BGE 142 V 435, 438 E. 1).
3.3.2. Der
Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser
in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177). Dabei spielt die Adäquanz im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen als rechtliche
Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier
die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 134 V
109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse,
die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben
des Patienten unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann
somit erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V
248 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.3.3. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.). Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und
adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur
noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann
zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor
dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht
ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung
von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen
Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da
es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).
3.4.
3.4.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen
und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat
diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess
geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie
alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.4.3.
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65
E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.4.4.
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an
sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3).
4.
4.1.
Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung
der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden
Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, ist im konkreten Fall zu prüfen, ob
zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. August 2022 noch solche strukturellen
Unfallfolgen im oben beschriebenen Sinne (E. 3.3.2.) vorliegen.
4.2.
4.2.1. Am Vormittag des 11. Mai 2022 (vgl. Karteieintrag,
Suva-Akte 17, S. 6) suchte der Beschwerdeführer den Betriebsarzt seiner
Arbeitgeberin, Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH,
auf. Gemäss Arztzeugnis vom 17. August 2022 (Suva-Akte 13) bestand eine
deutliche Schwellung der linken Hand, lokale DD, schmerzbedingte eingeschränkte
Flexion/Extension, minime Überwärmung, keine Rötung. Diagnostisch hielt Dr.
med. D____ eine Weichteilschwellung im Handgelenksbereich links, DD eine
Handgelenksentzündung fest. Es erfolgte eine Behandlung mit Voltaren, Dafalgan
und Flector-EP-Tissugel (vgl. Karteieintrag, Suva-Sammelakte 17, S. 6).
4.2.2.
Am 21. Juni 2022 wurde eine MRT-Diagnostik im E____spital durchgeführt.
Festgestellt wurden ausgedehnte entzündliche Veränderungen des
Radioulnargelenks, Radiokarpalgelenks, mittkarpalen Gelenks und MCP II-V sowie
Synovalitis im Karpaltunnel. Ebenso eine konsekutive Kompression des Nervus
medianus im Karpaltunnel erkannt und eine mässiggradige Rhizarthrose mit Aspekt
einer Aktivierung, insb. ein Defekt des Discus traingularis. Die Handmuskulatur
war diffus entzündlich mitbeteiligt, vor allem die Thenarmuskulatur, die
Sehnenscheiden der Flexoren- und Extensorensehnen sowie der Subkutis an der
Handfläche und am Handrücken. Ätiologische sei in erster Linie an eine
Erkrankung aus dem rheumatoiden Formenkreis zu denken (z.B. rheumatoide
Arthritis). Eine septische Genese scheine in Anbetracht des ausgedehnten
Geschehen und des reizlosen Mittelfingers deutlich weniger wahrscheinlich (vgl.
Bericht Radiologie E____spital vom 21. Juni 2022, Suva-Akte 11).
4.2.3.
Am 22. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer in der Praxis von pract. med.
I____, Facharzt für Handchirurgie, FMH, vorstellig. Dort berichtete der
Beschwerdeführer von einer Schnittverletzung im Bereich der Fingerbeere des
linken Mittelfingers vor ca. 7 Wochen. Die Verletzung sei ziemlich
oberflächlich gewesen und im Verlauf normal abgeheilt. Nach ca. einer Woche sei
nach vermehrten Arbeiten eine recht starke Schwellung aufgetreten. Im Befund
zeigte sich die ganze Hand stark geschwollen. Im Bereich der Schnittverletzung
ergab sich ein absolut reizloser Befund bei leichter Rötung ohne wirkliche
Überwärmung. Palpatorisch war die Narbe reizlos und indolent. Die Sonographie der
linken Hand war aufgrund der Schmerzen nur eingeschränkt durchführbar. Aufgrund
massiver Schmerzen und starker Schwellung erfolgte eine notfallmässige
Überweisung ins Universitätsspital [...] (Bericht pract. med. I____ vom 26.
Juni 2022, Suva-Akte 5; Bericht F____spital [...] Röntgendiagnostik vom 22.
Juni 2022, Suva-Akte 7).
4.2.4.
In der Folge untersuchte Dr. med. J____, Facharzt für plastische,
rekonstruktive, ästhetische und Handchirurgie, den Beschwerdeführer am 30. Juni
2022 in der handchirurgischen Sprechstunde des F____spitals [...]. Diagnostisch
wurde eine unklare Schwellung der Hand links bei Status nach Stichverletzung
Endglied Dig III radialseitig 05/2022, Status nach Hohlhandinfekt 2017 und 2013
bei Verletzungen mit Holz, aktuell Gelenkserguss radioulnar und radicarpal
sowei MCP II bis V, gelistet. Im Befund zeigte sich an der linken Hand eine
massive Schwellung und Rötung bei mässiggradiger Überwärmung. (vgl. Bericht Dr.
med. J____ vom 6. Juli 2022, Suva-Akte 6). Die Wunde am Endglied sei reizlos.
Sonographisch habe sich keine, resp. maximal ganz wenig Flüssigkeit um die
Beugesehnenscheiden gezeigt. Auf der Streckseite habe sich beim
Radiocarpalgelenk ein massiver Gelenkerguss, welcher auch das Radioulnargelenk
beeinträchtige, gezeigt. Dieser Befund decke sich mit dem MRT vom 21. Juni
2022. Ein Hinweis auf entzündliche Veränderungen der Beugesehnenscheide oder
bei Infekt liege nicht vor. Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. J____
fest, beim Beschwerdeführer zeige sich seit Jahren immer wieder ein infektiöses
Geschehen im Bereich der linken Hand. Scheinbar sei bei jeder Bagatellverletzung
anschliessend eine massive Schwellung der Hand zu verzeichnen. Trotz
dreimaliger Antibiotikatherapie sei zuletzt keine Besserung eingetreten. Im MRI
würden sich eher Hinweise auf eine arthritische oder entzündliche Erkrankung
zeigen. In Bezug auf das weitere Vorgehen wurde die Hand ruhiggestellt und nicht
steroidale Antirheumatika gegeben bei Reevaluation innert einer Woche. Die am
7. Juli 2022 erfolgte Verlaufskontrolle zeigte eine weiterhin geschwollene
Hand. Vermutlich zeige sich eine rheumatische Reaktion der gesamten Hand. Die
linke Hand sei aktenanamnestisch bereits mehrfach von Fremdkörpern in
Oskulationen betroffen gewesen und ob hier allenfalls auch eine Komponente
diesbezüglich mitwirke, sei unklar. In der MRI-Untersuchung habe sich kein
verbleibender Fremdkörper gezeigt und auch kein Anhalt für ein infektiöses
Geschehen. Der Verlauf werde beobachtet und in zwei Wochen eine Nachkontrolle
durchgeführt, Eine Suche nach weiteren Fremdkörpern könne im Verlauf
durchgeführt werden, um hier etwas bessere Klarheit zu schaffen (vgl. Bericht
Dr. med. J____ vom 12. Juli 2022, Suva-Akte 8).
4.2.5. Die
am 21. Juli 2022 bei Dr. med. J____ durchgeführte Verlaufskontrolle erfolgte nach
konsiliarischer Beurteilung in der Rheumatologie vom 12. Juli 2022 (vgl.
Bericht Rheumatologie vom 12. Juli 2022, Suva-Akte 9). Rückgemeldet wurde eine
vermutliche Kristallarthropathie. Nach initialer Ablehnung durch den
Beschwerdeführer erfolge nun eine Cortisontherapie. Im Befund hielt Dr. med. J____
unter Cortisontherapie eine deutliche Besserung der Schmerzen fest. Die
Beweglichkeit werde langsam besser. Es bestehe noch immer ein massives Ödem in
der Palma manus und auch im Handgelenk (vgl. Bericht Dr. med. J____ vom 22.
Juli 2022, Suva-Akte 10).
4.2.6. In
der handchirurgischen Sprechstunde vom 12. September 2022 berichtet Dr. med. J____
über eine Zunahme der Schmerzen nach Absetzen der Cortison-Therapie. Insgesamt
zeige sich jedoch eine deutliche Verbesserung der Entzündungszeichen seit der
letzten Konsultation im Juli 2022. Dr. J____ empfahl eine konsequente Anbindung
an die Rheumatologie zur Behebung der multilokalisierten Gelenksbeschwerden im
Bereich der linken Hand, da für eine chirurgische Lösung zu viele Gelenke
betroffen seien. Weiter sei Ergotherapie geboten (vgl. Bericht Dr. med. J____
vom 2. Oktober 2022, Suva-Akte 22).
4.2.7. Der
versicherungsinterne Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Dr. med. G____, kam in seiner Aktenbeurteilung vom 25.
Oktober 2022 zum Schluss, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei unter
Berücksichtigung der klinischen und radiologischen Befunde eine geringfügige
Schnittverletzung im Bereich der Fingerbeere Finger D3 links bereits in der
Untersuchung durch Dr. med. I____ am 22. Juni 2022 folgenlos abgeheilt.
Spätestens Ende August 2022 sei von einer folgenlosen Abheilung auszugehen. Ab
Anfang September 2022 würden Unfallfolgen im Bereich Finger 3D links keine
Rolle mehr spielen. Im Zweifelsfall wäre eine kleine Schnittverletzung Finger
D3 als struktureller Unfallschaden zu werten. Definitiv sei es aufgrund dieser
Schnittverletzung zu keiner unfallbedingten Ausbreitung eines Infekts im
Bereich der linken Hand gekommen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers aktuell
seien auf eine unfallfremde rheumatoide Arthritis zurückzuführen (vgl.
Aktengutachten Dr. med. G____ vom 25. Oktober 2022, Suva-Akte 26).
4.2.8. Am
12. Dezember 2022 erfolgte eine letztmalige Untersuchung bei Dr. med. J____. Im
Befund habe sich ein Fremdkörper in der Pulpa des Mittelfingers mit einer
Grösse von 1.6 x 1 mm, nicht druckdolent gezeigt. Nur bei massivem Druck lasse
sich überhaupt eine Fremdkörperreaktion auslösen. Im Rahmen der
Fremdkörperverletzung und Schwellung, welche dann erst auf Cortisol deutlich
besser geworden sei, habe eine Aktivierung der Arthrose stattgefunden. Aktuell
kämpfe der Beschwerdeführer weiterhin mit Schmerzen. Aus handchirurgischer
Sicht bestehe aktuell kein Handlungsbedarf (vgl. Bericht handchirurgische Sprechstunde
vom 14. Dezember 2022, Suva-Akte 51).
4.3.
4.3.1. Da der Beschwerdeführer nach wie vor unter Schmerzen
und einer Schwellung der Hand litt, stellte er sich am 8. August 2023 bei Dr.
med. K____, leitende Oberärztin im L____ Krankenhaus und Fachärztin für
Chirurgie und Handchirurgie vor. Diese stellte an der Fingerkuppe des
Mittelfingers links radial einen leicht durchschimmernden subkutanen
Fremdkörper ohne Infektionszeichen fest, wobei an dieser Stelle auch ein
leichter Druckschmerz bestanden habe. Dr. med. K____ entfernte den Fremdkörper und
asservierte ihn und das umgebende Gewebe zur histologischen Aufarbeitung (vgl.
Bericht Dr. med. K____ vom 13. August 2023, Suva- Akte 77). Der histologische
Bericht ergab keinen Anhalt für eine Malignität. Obwohl sich ein umschriebener
Fremdkörper innerhalb der Hauteinbettung nicht nachweisen lasse, spreche die scharfe
Abtrennung oberflächlicher Hautanteile in Verbindung mit den eingesprengten
Pigmenteinlagerungen für eine vorausgegangene Fremdkörper- Einbringung. Eine
abschliessende Bewertung könne allerdings nur in Zusammenschau mit der Anamnese
und dem klinischen Bild erfolgen vgl. Mikroskopischer Befund und Beurteilung
vom 13. August 2023, Suva-Akte 78). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers
anlässlich der Hauptverhandlung, verschwanden sämtliche Beschwerenden mit
Entfernung des Fremdkörpers durch Dr. med. K____.
4.3.2. Mit Bericht vom 5. März 2024 (bei den Gerichtsakten)
hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C____, Facharzt für Urologie
und Allgemeinmedizin, FMH, fest, der Beschwerdeführer habe sich am 14. Mai 2022
notfallmässig bei ihm vorgestellt. Aus hausärztlicher Sicht bestehe eine
natürliche direkte Kausalität zwischen Unfallereignis und den Beschwerden.
Darüber hinaus sei die Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit und der
Rheumafaktor negativ gewesen.
5.
5.1.
5.1.1. In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorweg zu nehmen,
dass die Berichte von Dr. med. K____ vom 8. August 2023 und der histologische
Bericht vom 13. August 2023 allesamt nach dem Einspracheentscheid vom 12. Juli
datieren und daher grundsätzlich ausserhalb des gerichtlichen Prüfungszeitraums
liegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1).
Entsprechende Berichte sind indes zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich
auf den Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen respektive Rückschlüsse darauf
zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E.
3.3.2). Dies ist vorliegend der Fall, ergeben sich doch aus den fraglichen
Berichte Antworten in Bezug auf die im Raum stehende Fremdkörperproblematik.
Die vorgenannten Berichte sind daher im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen
zu berücksichtigen.
5.1.2.
Hinsichtlich der Frage, ob über den 31. August 2022 strukturelle
Unfallfolgen zu verzeichnen sind, stützt sich die Beschwerdegegnerin
vornehmlich auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 25. Oktober 2022. In
formeller Hinsicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich bei der
Beurteilung von Dr. med. G____ um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Wie
dargestellt schmälert dieser Umstand den Beweiswert einer ärztlichen
Beurteilung nicht von vorneherein (vgl. E. 3.4.4. hiervor). Vorliegend wäre
allerdings eine Untersuchung durch den Versicherungsmediziner angezeigt
gewesen, was eine Aktenbegutachtung als unzulässig erscheinen lässt. Aus der
Beurteilung vom 25. Oktober 2022 ergibt sich, dass Dr. med. G____ die
Schwellung der linken Hand und die vom Beschwerdeführer beklagte
Schmerzproblematik klar einer rheumatoiden Arthritis zuordnete. Auffallend ist
hierbei allerdings, dass die seitens der Handchirurgie veranlasste
rheumatologische Abklärung eine entsprechende Erkrankung in ihrer Diagnoseliste
nicht aufführt. Vielmehr wird im Bericht vom 12. Juli 2022 (Suva-Akte 9)
erwähnt, dass im Labor keine erhöhten Entzündungsparameter bestanden hätten,
und der Rheumafaktor sowie anti-CCP werden mit negativ ausgewiesen.
Hinsichtlich einer traumatischen Genese schliesst Dr. med. G____ mit Blick auf
die von pract. med. I____ im Bericht vom 22. Juni 2022 beschriebene reizlose
Narbe strukturelle Unfallfolgen aus. Nicht in Betracht gezogen, obschon seitens
des Beschwerdeführers immer wieder erwähnt, wurde ein infektiöses Geschehen
zufolge eines Fremdkörpers, welcher dann in der Folge durch Dr. med. J____ im
Dezember 2022 tatsächlich bestätigt (vgl. E. 4.2.8. hiervor) und von Dr. med. K____
auch entfernt wurde (E. 4.3. hiervor). Anamnestisch wurde seitens Dr. med. J____
auch vermerkt, es käme beim Beschwerdeführer nach Bagatellverletzungen immer
wieder zu Schwellungen der Hand (vgl. E. 4.2.4. hiervor). Zum einen steht diese
Aussage im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers (E-Mail 13.
November 2022, Suva-Akte 35) und zum anderen wird diese durch die bildgebende
Diagnostik relativiert, welche zwar keinen Fremdkörper abbildete, aber auch
nicht mit Sicherheit auf eine Erkrankung aus dem rheumatoiden Formenkreis hat
schliessen lassen (vgl. E. 4.2.4.). Angesichts dieser unklaren medizinischen
Sachlage hätte der Vertrauensarzt den Beschwerdeführer selber untersuchen, oder
weitere Abklärungen veranlassen müssen. Der Beweiswert der Aktenbeurteilung
erscheint daher bereits unter formellen Aspekten fraglich.
5.2.
Doch auch in materieller Hinsicht ergeben sich aufgrund des
Berichts von Dr. med. K____ und des histologischen Befundes zumindest geringe
Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. G____. Dr. med. K____
entfernte am 8. August 2023 den von Dr. med. J____ bereits im Dezember 2022
erkannten Fremdkörper an der Fingerkuppe des Mittelfingers der linken Hand. Wie
bereits dargelegt, waren nach der Entfernung des Fremdkörpers die seit dem
Unfallereignis im Mai 2022 beklagten Beschwerden (Schmerzen und Schwellung)
verschwunden (vgl. E. 4.3. hiervor). Insgesamt erscheint es daher
wahrscheinlicher, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers auf den von Dr.
med. K____ entfernten Fremdkörpers zurückzuführen waren, als auf eine
rheumatoide Arthritis, welche nicht diagnostiziert werden konnte (vgl. E. 5.1.2.
hiervor). Daran vermag nichts zu ändern, dass im histologischen Befund die Beschaffenheit
oder das Vorhandensein des Fremdkörpers nicht nahgewiesen werden konnte, da die
scharfe Abtrennung oberflächlicher Hautanteile in Verbindung mit den
eingesprengten Pigmenteinlagerungen für eine vorausgegangene Fremdkörper-Eindringung
sprechen. Ferner spricht nichts dagegen, dass med. pract. I____ bei seiner
Untersuchung keinen Fremdköper feststellen konnte (E. 4.2.3. oben). Denn gemäss
Dr. med. J____ liess sich die Fremdkörperreaktion nur mit massivem Druck
auslösen, was schmerzbedingt bei med. pract. I____ nicht möglich gewesen sein
dürfte (E. 4.2.8. oben), war damals doch schon die Sonographie nur
eingeschränkt durchführbar (E. 4.2.3. oben). Insgesamt erscheint die
versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. G____ mit Blick auf den Bericht
von Dr. med. K____ und die histologische Beurteilung mit (zumindest geringen)
Zweifeln behaftet. Vielmehr ist gemäss dem Bericht von Dr. med. K____ von einer
Fremdkörperproblematik auszugehen, welche erst mit Operation vom 8. August 2023
behoben werden konnte. Es erscheint aufgrund der initialen Schnittverletzung
Anfang Mai 2022 und der durchgehenden Symptomatik bis zur Operation überwiegend
wahrscheinlich, dass ein eingetretener Fremdkörper für die Beschwerden
ursächlich war und es sich demnach um eine natürlich kausale Unfallfolge
handelte.
5.3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt des
Fallabschlusses per 31. August 2022 noch strukturelle Unfallfolgen bestanden
haben. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Heilungskosten über dieses Datum
hinaus zu übernehmen.
6.
6.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die
Heilungskosten über den 31. August 2022 hinaus zu übernehmen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 wird aufgehoben und die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Heilungskosten über den 31. August
2022 hinaus zu übernehmen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: