Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.36

Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023

 

 


Tatsachen

I.

a)             Der im Jahr 1959 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Mai 2012 bis zum 30. Juni 2024 bei der B____ AG als «[...]» in einem Vollzeitpensum. Er war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 13. Juni 2022, Suva-Akte 1).

b)             Mit Schadenmeldung vom 13. Juni 2022 (Suva-Akte 1) meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, er habe sich Anfang Mai eine Schnittverletzung zugezogen. Am 10. Mai 2022 seien seine linke Hand und das Handgelenk stark angeschwollen (vgl. auch Bericht Dr. med. C____ vom 26. Juni 2022, Suva-Akte 5), sodass er sich tags darauf zur medizinischen Erstversorgung durch den Werkarzt der Arbeitgeberin, Dr. med. D____, begab. Dieser stellte eine Weichteilschwellung im Handgelenkbereich links, DD eine Handgelenksentzündung fest und verschrieb dem Beschwerdeführer Schmerzmittel (vgl. Arztzeugnis UVG von Dr. med. D____ vom 17. August 2022, Suva-Akte 13). Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. Schreiben vom 16. Juni 2022, Suva-Akte 4, detaillierte Taggeldübersicht, Suva-Akte 36).

c)             Aufgrund der persistierender Schmerzen und anhaltender Schwellung (vgl. Suva-Akte 5) erfolgte ein MRT der linken Hand und ein Röntgen beider Hände. Das am 21. Juni 2022 durchgeführte MRT ergab unter anderem eine ausgedehnte entzündliche Veränderung des Radioulnargelenks, eine mässiggradige Rhizarthrose mit Aspekt einer Aktivierung, sowie eine diffus entzündliche Mitbeteiligung der Handmuskulatur (vgl. Bericht E____spital vom 21. Juni 2022, Suva-Akte 11). Die am 22. Juni 2022 erfolgte Röntgendiagnostik förderte unter anderem eine fortgeschrittene Reizarthrose beidseitig, eine Heberden-Arthrose beidseitig, eine IP I Arthrose beidseitig und eine MCP II und III Arthrose rechts mehr als links, zu Tage (vgl. Bericht
F____spital [...] vom 22. Juni 2022, Suva-Akte 7). Da sich die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht besserten verblieb er im F____spital [...] in Behandlung (vgl. Suva-Akten 6, 8, 10, 22).

d)             Die Beschwerdegegnerin legte in der Folge die medizinischen Akten Dr. med. G____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates zur versicherungsmedizinischen Beurteilung vor. Dieser kam mit Beurteilung vom 25. Oktober 2022 zum Schluss, dass eine mögliche Schnittverletzung bereits Ende August 2022 folgenlos abgeheilt gewesen sei. Unfallfolgen ab Anfang September 2022 im Bereich des linken Mittelfingers seien nicht mehr relevant (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 25. Oktober 2022, Suva-Akte 26).

e)             Im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. November 2022 stellte die die Versicherungsleistungen per 31. August 2022 ein und schloss den Fall zufolge mangelnder Kausalität ab (vgl. Suva-Akte 40). Die hierauf erhobene Einsprache (Suva-Akte 43) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 ab (Suva-Akte 63).

II.

a)                Mit Beschwerde vom 10. August 2023 beantragt der Beschwerdeführer, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Juli 2023 und die Übernahme der Heilbehandlungskosten.

b)                Mit Eingabe vom 19. September 2023 reicht der Beschwerdeführer dem Gericht einen Ambulanzbrief vom 13. August 2023 der Kliniken des Landkreises [...] ein, visiert am 15. August 2023, und einen Bericht des Institutes für Pathologie vom 13. August 2023 ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. September 2023 werden die Berichte der Beschwerdegegnerin zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 2. November 2023 eine Beschwerdeantwort und die Akten einzureichen.

c)                 Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)                Mit Replik vom 20. November 2023 und Duplik vom 30. November 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

a)                Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Dezember 2023 werden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen.

b)                Am 12. März 2024 findet die mündliche Parteiverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer und für die Beschwerdegegnerin Advokatin H____ teil. Nach der Befragung des Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).  

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass eine in den Tagen vor dem 10. Mai 2020 erlittene Schnittverletzung an der Fingerkuppe des Mittelfingers mit Eindringen eines Fremdkörpers in seiner linken Hand kausal für die Beschwerden (Schmerzen und Schwellung der linken Hand) gewesen sei. Die Schmerzen und die Schwellung seien jedenfalls nicht, durch eine rheumatische Erkrankung hervorgerufen worden. Die Suva habe daher die Beschwerden als unfallkausal anzuerkennen, rückwirkend die Leistungen über den 31. August 2022 zu erbringen, namentlich die Behandlungskosten zu tragen.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass eine mögliche Schnittverletzung gemäss den medizinischen Akten bereits Ende August 2022 folgenlos abgeheilt gewesen sei. Die Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis vermöge als Begründung der Unfallkausalität nicht auszureichen. Auf die schlüssige versicherungsinterne Beurteilung vom 25. Oktober 2022 könne abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Recht die vorübergehenden Leistungen per 31. August 2022 eingestellt.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 31. August 2022 einstellte.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Da zwischen den Parteien das Vorliegen eines Unfalles zu Recht unstrittig ist, erübrigen sich entsprechende Weiterungen.

3.2.            Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige medizinische Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid ist.  

3.3.            3.3.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.3.2.       Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177). Dabei spielt die Adäquanz im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.3.3.       Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1). 

3.4.            3.4.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.  

3.4.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.4.3.       Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).    

3.4.4.       Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3).

 

 

4.                  

4.1.             Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, ist im konkreten Fall zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. August 2022 noch solche strukturellen Unfallfolgen im oben beschriebenen Sinne (E. 3.3.2.) vorliegen.  

4.2.            4.2.1. Am Vormittag des 11. Mai 2022 (vgl. Karteieintrag, Suva-Akte 17, S. 6) suchte der Beschwerdeführer den Betriebsarzt seiner Arbeitgeberin, Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, auf. Gemäss Arztzeugnis vom 17. August 2022 (Suva-Akte 13) bestand eine deutliche Schwellung der linken Hand, lokale DD, schmerzbedingte eingeschränkte Flexion/Extension, minime Überwärmung, keine Rötung. Diagnostisch hielt Dr. med. D____ eine Weichteilschwellung im Handgelenksbereich links, DD eine Handgelenksentzündung fest. Es erfolgte eine Behandlung mit Voltaren, Dafalgan und Flector-EP-Tissugel (vgl. Karteieintrag, Suva-Sammelakte 17, S. 6).

4.2.2.       Am 21. Juni 2022 wurde eine MRT-Diagnostik im E____spital durchgeführt. Festgestellt wurden ausgedehnte entzündliche Veränderungen des Radioulnargelenks, Radiokarpalgelenks, mittkarpalen Gelenks und MCP II-V sowie Synovalitis im Karpaltunnel. Ebenso eine konsekutive Kompression des Nervus medianus im Karpaltunnel erkannt und eine mässiggradige Rhizarthrose mit Aspekt einer Aktivierung, insb. ein Defekt des Discus traingularis. Die Handmuskulatur war diffus entzündlich mitbeteiligt, vor allem die Thenarmuskulatur, die Sehnenscheiden der Flexoren- und Extensorensehnen sowie der Subkutis an der Handfläche und am Handrücken. Ätiologische sei in erster Linie an eine Erkrankung aus dem rheumatoiden Formenkreis zu denken (z.B. rheumatoide Arthritis). Eine septische Genese scheine in Anbetracht des ausgedehnten Geschehen und des reizlosen Mittelfingers deutlich weniger wahrscheinlich (vgl. Bericht Radiologie E____spital vom 21. Juni 2022, Suva-Akte 11).

4.2.3.       Am 22. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer in der Praxis von pract. med. I____, Facharzt für Handchirurgie, FMH, vorstellig. Dort berichtete der Beschwerdeführer von einer Schnittverletzung im Bereich der Fingerbeere des linken Mittelfingers vor ca. 7 Wochen. Die Verletzung sei ziemlich oberflächlich gewesen und im Verlauf normal abgeheilt. Nach ca. einer Woche sei nach vermehrten Arbeiten eine recht starke Schwellung aufgetreten. Im Befund zeigte sich die ganze Hand stark geschwollen. Im Bereich der Schnittverletzung ergab sich ein absolut reizloser Befund bei leichter Rötung ohne wirkliche Überwärmung. Palpatorisch war die Narbe reizlos und indolent. Die Sonographie der linken Hand war aufgrund der Schmerzen nur eingeschränkt durchführbar. Aufgrund massiver Schmerzen und starker Schwellung erfolgte eine notfallmässige Überweisung ins Universitätsspital [...] (Bericht pract. med. I____ vom 26. Juni 2022, Suva-Akte 5; Bericht F____spital [...] Röntgendiagnostik vom 22. Juni 2022, Suva-Akte 7).

4.2.4.       In der Folge untersuchte Dr. med. J____, Facharzt für plastische, rekonstruktive, ästhetische und Handchirurgie, den Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 in der handchirurgischen Sprechstunde des F____spitals [...]. Diagnostisch wurde eine unklare Schwellung der Hand links bei Status nach Stichverletzung Endglied Dig III radialseitig 05/2022, Status nach Hohlhandinfekt 2017 und 2013 bei Verletzungen mit Holz, aktuell Gelenkserguss radioulnar und radicarpal sowei MCP II bis V, gelistet. Im Befund zeigte sich an der linken Hand eine massive Schwellung und Rötung bei mässiggradiger Überwärmung. (vgl. Bericht Dr. med. J____ vom 6. Juli 2022, Suva-Akte 6). Die Wunde am Endglied sei reizlos. Sonographisch habe sich keine, resp. maximal ganz wenig Flüssigkeit um die Beugesehnenscheiden gezeigt. Auf der Streckseite habe sich beim Radiocarpalgelenk ein massiver Gelenkerguss, welcher auch das Radioulnargelenk beeinträchtige, gezeigt. Dieser Befund decke sich mit dem MRT vom 21. Juni 2022. Ein Hinweis auf entzündliche Veränderungen der Beugesehnenscheide oder bei Infekt liege nicht vor. Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. J____ fest, beim Beschwerdeführer zeige sich seit Jahren immer wieder ein infektiöses Geschehen im Bereich der linken Hand. Scheinbar sei bei jeder Bagatellverletzung anschliessend eine massive Schwellung der Hand zu verzeichnen. Trotz dreimaliger Antibiotikatherapie sei zuletzt keine Besserung eingetreten. Im MRI würden sich eher Hinweise auf eine arthritische oder entzündliche Erkrankung zeigen. In Bezug auf das weitere Vorgehen wurde die Hand ruhiggestellt und nicht steroidale Antirheumatika gegeben bei Reevaluation innert einer Woche. Die am 7. Juli 2022 erfolgte Verlaufskontrolle zeigte eine weiterhin geschwollene Hand. Vermutlich zeige sich eine rheumatische Reaktion der gesamten Hand. Die linke Hand sei aktenanamnestisch bereits mehrfach von Fremdkörpern in Oskulationen betroffen gewesen und ob hier allenfalls auch eine Komponente diesbezüglich mitwirke, sei unklar. In der MRI-Untersuchung habe sich kein verbleibender Fremdkörper gezeigt und auch kein Anhalt für ein infektiöses Geschehen. Der Verlauf werde beobachtet und in zwei Wochen eine Nachkontrolle durchgeführt, Eine Suche nach weiteren Fremdkörpern könne im Verlauf durchgeführt werden, um hier etwas bessere Klarheit zu schaffen (vgl. Bericht Dr. med. J____ vom 12. Juli 2022, Suva-Akte 8).

4.2.5.       Die am 21. Juli 2022 bei Dr. med. J____ durchgeführte Verlaufskontrolle erfolgte nach konsiliarischer Beurteilung in der Rheumatologie vom 12. Juli 2022 (vgl. Bericht Rheumatologie vom 12. Juli 2022, Suva-Akte 9). Rückgemeldet wurde eine vermutliche Kristallarthropathie. Nach initialer Ablehnung durch den Beschwerdeführer erfolge nun eine Cortisontherapie. Im Befund hielt Dr. med. J____ unter Cortisontherapie eine deutliche Besserung der Schmerzen fest. Die Beweglichkeit werde langsam besser. Es bestehe noch immer ein massives Ödem in der Palma manus und auch im Handgelenk (vgl. Bericht Dr. med. J____ vom 22. Juli 2022, Suva-Akte 10).

4.2.6.       In der handchirurgischen Sprechstunde vom 12. September 2022 berichtet Dr. med. J____ über eine Zunahme der Schmerzen nach Absetzen der Cortison-Therapie. Insgesamt zeige sich jedoch eine deutliche Verbesserung der Entzündungszeichen seit der letzten Konsultation im Juli 2022. Dr. J____ empfahl eine konsequente Anbindung an die Rheumatologie zur Behebung der multilokalisierten Gelenksbeschwerden im Bereich der linken Hand, da für eine chirurgische Lösung zu viele Gelenke betroffen seien. Weiter sei Ergotherapie geboten (vgl. Bericht Dr. med. J____ vom 2. Oktober 2022, Suva-Akte 22).

4.2.7.       Der versicherungsinterne Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. G____, kam in seiner Aktenbeurteilung vom 25. Oktober 2022 zum Schluss, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei unter Berücksichtigung der klinischen und radiologischen Befunde eine geringfügige Schnittverletzung im Bereich der Fingerbeere Finger D3 links bereits in der Untersuchung durch Dr. med. I____ am 22. Juni 2022 folgenlos abgeheilt. Spätestens Ende August 2022 sei von einer folgenlosen Abheilung auszugehen. Ab Anfang September 2022 würden Unfallfolgen im Bereich Finger 3D links keine Rolle mehr spielen. Im Zweifelsfall wäre eine kleine Schnittverletzung Finger D3 als struktureller Unfallschaden zu werten. Definitiv sei es aufgrund dieser Schnittverletzung zu keiner unfallbedingten Ausbreitung eines Infekts im Bereich der linken Hand gekommen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers aktuell seien auf eine unfallfremde rheumatoide Arthritis zurückzuführen (vgl. Aktengutachten Dr. med. G____ vom 25. Oktober 2022, Suva-Akte 26).

4.2.8.       Am 12. Dezember 2022 erfolgte eine letztmalige Untersuchung bei Dr. med. J____. Im Befund habe sich ein Fremdkörper in der Pulpa des Mittelfingers mit einer Grösse von 1.6 x 1 mm, nicht druckdolent gezeigt. Nur bei massivem Druck lasse sich überhaupt eine Fremdkörperreaktion auslösen. Im Rahmen der Fremdkörperverletzung und Schwellung, welche dann erst auf Cortisol deutlich besser geworden sei, habe eine Aktivierung der Arthrose stattgefunden. Aktuell kämpfe der Beschwerdeführer weiterhin mit Schmerzen. Aus handchirurgischer Sicht bestehe aktuell kein Handlungsbedarf (vgl. Bericht handchirurgische Sprechstunde vom 14. Dezember 2022, Suva-Akte 51).

4.3.            4.3.1. Da der Beschwerdeführer nach wie vor unter Schmerzen und einer Schwellung der Hand litt, stellte er sich am 8. August 2023 bei Dr. med. K____, leitende Oberärztin im L____ Krankenhaus und Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie vor. Diese stellte an der Fingerkuppe des Mittelfingers links radial einen leicht durchschimmernden subkutanen Fremdkörper ohne Infektionszeichen fest, wobei an dieser Stelle auch ein leichter Druckschmerz bestanden habe. Dr. med. K____ entfernte den Fremdkörper und asservierte ihn und das umgebende Gewebe zur histologischen Aufarbeitung (vgl. Bericht Dr. med. K____ vom 13. August 2023, Suva- Akte 77). Der histologische Bericht ergab keinen Anhalt für eine Malignität. Obwohl sich ein umschriebener Fremdkörper innerhalb der Hauteinbettung nicht nachweisen lasse, spreche die scharfe Abtrennung oberflächlicher Hautanteile in Verbindung mit den eingesprengten Pigmenteinlagerungen für eine vorausgegangene Fremdkörper- Einbringung. Eine abschliessende Bewertung könne allerdings nur in Zusammenschau mit der Anamnese und dem klinischen Bild erfolgen vgl. Mikroskopischer Befund und Beurteilung vom 13. August 2023, Suva-Akte 78). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung, verschwanden sämtliche Beschwerenden mit Entfernung des Fremdkörpers durch Dr. med. K____. 

4.3.2.    Mit Bericht vom 5. März 2024 (bei den Gerichtsakten) hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C____, Facharzt für Urologie und Allgemeinmedizin, FMH, fest, der Beschwerdeführer habe sich am 14. Mai 2022 notfallmässig bei ihm vorgestellt. Aus hausärztlicher Sicht bestehe eine natürliche direkte Kausalität zwischen Unfallereignis und den Beschwerden. Darüber hinaus sei die Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit und der Rheumafaktor negativ gewesen.

5.                  

5.1.            5.1.1. In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorweg zu nehmen, dass die Berichte von Dr. med. K____ vom 8. August 2023 und der histologische Bericht vom 13. August 2023 allesamt nach dem Einspracheentscheid vom 12. Juli datieren und daher grundsätzlich ausserhalb des gerichtlichen Prüfungszeitraums liegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1). Entsprechende Berichte sind indes zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Dies ist vorliegend der Fall, ergeben sich doch aus den fraglichen Berichte Antworten in Bezug auf die im Raum stehende Fremdkörperproblematik. Die vorgenannten Berichte sind daher im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen zu berücksichtigen.

5.1.2.       Hinsichtlich der Frage, ob über den 31. August 2022 strukturelle Unfallfolgen zu verzeichnen sind, stützt sich die Beschwerdegegnerin vornehmlich auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 25. Oktober 2022. In formeller Hinsicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. med. G____ um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Wie dargestellt schmälert dieser Umstand den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung nicht von vorneherein (vgl. E. 3.4.4. hiervor). Vorliegend wäre allerdings eine Untersuchung durch den Versicherungsmediziner angezeigt gewesen, was eine Aktenbegutachtung als unzulässig erscheinen lässt. Aus der Beurteilung vom 25. Oktober 2022 ergibt sich, dass Dr. med. G____ die Schwellung der linken Hand und die vom Beschwerdeführer beklagte Schmerzproblematik klar einer rheumatoiden Arthritis zuordnete. Auffallend ist hierbei allerdings, dass die seitens der Handchirurgie veranlasste rheumatologische Abklärung eine entsprechende Erkrankung in ihrer Diagnoseliste nicht aufführt. Vielmehr wird im Bericht vom 12. Juli 2022 (Suva-Akte 9) erwähnt, dass im Labor keine erhöhten Entzündungsparameter bestanden hätten, und der Rheumafaktor sowie anti-CCP werden mit negativ ausgewiesen. Hinsichtlich einer traumatischen Genese schliesst Dr. med. G____ mit Blick auf die von pract. med. I____ im Bericht vom 22. Juni 2022 beschriebene reizlose Narbe strukturelle Unfallfolgen aus. Nicht in Betracht gezogen, obschon seitens des Beschwerdeführers immer wieder erwähnt, wurde ein infektiöses Geschehen zufolge eines Fremdkörpers, welcher dann in der Folge durch Dr. med. J____ im Dezember 2022 tatsächlich bestätigt (vgl. E. 4.2.8. hiervor) und von Dr. med. K____ auch entfernt wurde (E. 4.3. hiervor). Anamnestisch wurde seitens Dr. med. J____ auch vermerkt, es käme beim Beschwerdeführer nach Bagatellverletzungen immer wieder zu Schwellungen der Hand (vgl. E. 4.2.4. hiervor). Zum einen steht diese Aussage im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers (E-Mail 13. November 2022, Suva-Akte 35) und zum anderen wird diese durch die bildgebende Diagnostik relativiert, welche zwar keinen Fremdkörper abbildete, aber auch nicht mit Sicherheit auf eine Erkrankung aus dem rheumatoiden Formenkreis hat schliessen lassen (vgl. E. 4.2.4.). Angesichts dieser unklaren medizinischen Sachlage hätte der Vertrauensarzt den Beschwerdeführer selber untersuchen, oder weitere Abklärungen veranlassen müssen. Der Beweiswert der Aktenbeurteilung erscheint daher bereits unter formellen Aspekten fraglich.

5.2.            Doch auch in materieller Hinsicht ergeben sich aufgrund des Berichts von Dr. med. K____ und des histologischen Befundes zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. G____. Dr. med. K____ entfernte am 8. August 2023 den von Dr. med. J____ bereits im Dezember 2022 erkannten Fremdkörper an der Fingerkuppe des Mittelfingers der linken Hand. Wie bereits dargelegt, waren nach der Entfernung des Fremdkörpers die seit dem Unfallereignis im Mai 2022 beklagten Beschwerden (Schmerzen und Schwellung) verschwunden (vgl. E. 4.3. hiervor).  Insgesamt erscheint es daher wahrscheinlicher, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers auf den von Dr. med. K____ entfernten Fremdkörpers zurückzuführen waren, als auf eine rheumatoide Arthritis, welche nicht diagnostiziert werden konnte (vgl. E. 5.1.2. hiervor). Daran vermag nichts zu ändern, dass im histologischen Befund die Beschaffenheit oder das Vorhandensein des Fremdkörpers nicht nahgewiesen werden konnte, da die scharfe Abtrennung oberflächlicher Hautanteile in Verbindung mit den eingesprengten Pigmenteinlagerungen für eine vorausgegangene Fremdkörper-Eindringung sprechen. Ferner spricht nichts dagegen, dass med. pract. I____ bei seiner Untersuchung keinen Fremdköper feststellen konnte (E. 4.2.3. oben). Denn gemäss Dr. med. J____ liess sich die Fremdkörperreaktion nur mit massivem Druck auslösen, was schmerzbedingt bei med. pract. I____ nicht möglich gewesen sein dürfte (E. 4.2.8. oben), war damals doch schon die Sonographie nur eingeschränkt durchführbar (E. 4.2.3. oben). Insgesamt erscheint die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. G____ mit Blick auf den Bericht von Dr. med. K____ und die histologische Beurteilung mit (zumindest geringen) Zweifeln behaftet. Vielmehr ist gemäss dem Bericht von Dr. med. K____ von einer Fremdkörperproblematik auszugehen, welche erst mit Operation vom 8. August 2023 behoben werden konnte. Es erscheint aufgrund der initialen Schnittverletzung Anfang Mai 2022 und der durchgehenden Symptomatik bis zur Operation überwiegend wahrscheinlich, dass ein eingetretener Fremdkörper für die Beschwerden ursächlich war und es sich demnach um eine natürlich kausale Unfallfolge handelte.

5.3.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. August 2022 noch strukturelle Unfallfolgen bestanden haben. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Heilungskosten über dieses Datum hinaus zu übernehmen. 

6.                  

6.1.            Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Heilungskosten über den 31. August 2022 hinaus zu übernehmen.

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.            Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Heilungskosten über den 31. August 2022 hinaus zu übernehmen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

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