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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
November 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch lic. iur. C____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.37
Einspracheentscheid vom 28. Juni
2023
Valideneinkommen,
leidensbedingter Abzug
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete bei der D____ AG im Stundenlohn,
als er am 23. August 2013 einen Unfall mit dem Motorrad erlitt und sich dabei
den linken Oberschenkel brach (Schadenmeldung vom 26. August 2013, UV-Akte 1). Die
Suva anerkannte ihre Leistungspflicht als gesetzlicher Unfallversicherer und
richtete dem Beschwerdeführer Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf.
Der Kreisarzt beschrieb aufgrund der kreisärztlichen
Untersuchung vom 23. November 2017 (UV-Akte 328) das Zumutbarkeitsprofil. Der
Beschwerdeführer sei als Hauswart 100 % arbeitsfähig. Zumutbar sei eine
ganztägige mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit mit gewissen
Einschränkungen bezüglich des linken Kniegelenks.
Der Beschwerdeführer erlitt am 3. Juli 2018 einen weiteren
Unfall, bei dem er sich während der Arbeit eine Distorsion des linken
Kniegelenks zuzog mit einem komplexen Einriss im Bereich des Innenmeniskus.
Kreisarzt Dr. med. E____ hielt gestützt auf die Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (UV-Akte 382) mit kreisärztlichem Bericht vom 5. Juni 2020
(UV-Akte 385) am bisherigen Zumutbarkeitsprofil fest.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (UV-Akte 316) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 20 %
zu. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 (UV-Akte 421) verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und verwies
darauf, dass die Integritätsentschädigung von 20 % bereits ausbezahlt worden
sei. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache (UV-Akte 427).
Am 30. August 2022 (UV-Akte 437) erliess die Suva eine neue Verfügung und verneinte
unter Neuberechnung des Invaliditätsgrades einen Rentenanspruch für die Folgen
des Unfalls vom 23. August 2013. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache
wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2023 (UV-Akte 446)
ab.
II.
Mit Beschwerde vom 18. August 2023 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 28. Juni 2023 und die Ausrichtung einer Rente auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 13 %.
In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2023 beantragt die
Suva, vertreten durch lic. iur. C____, Rechtsanwalt, die Abweisung der
Beschwerde. In der Replik vom 20. Oktober 2023 hält der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren fest.
III.
Am 29. November
2023 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Strittig ist die Bestimmung des Invaliditätsgrades, insbesondere die
Höhe des Valideneinkommens.
2.2.
Die Suva ermittelte das Valideneinkommen auf der Basis eines
Jahreslohnes von Fr. 65’000.00 gemäss Telefonnotiz vom 11. August 2022 (UV-Akte
433 und 435). In der Verfügung vom 30. August 2022 (UV-Akte 437) führte sie
aus, der Beschwerdeführer habe bei der F____ GmbH in einer unbefristeten
Festanstellung gearbeitet. Zwar sei ein verhältnismässig grosser Stundenlohn
entschädigt worden (Fr. 40.00 inkl. aller Zulagen), allerdings seien die
Arbeitseinsätze über das ganze Jahr unregelmässig verteilt, weil vorwiegend in
den Sommermonaten Aufträge ausgeführt würden (Ausbau von Heizungsanlagen).
Insgesamt könne damit gemäss Aussagen des Betriebsinhabers ein Jahressalär von
bis zu Fr. 65’000.00 erreicht werden. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 65’815.00
würde keine Erwerbseinbusse resultieren. Im Einspracheentscheid vom 28. Juni
2023 (UV-Akte 446) hielt es die Suva für sachgerecht, bezüglich mutmasslichem
Valideneinkommen auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin in der Höhe von
Fr. 65’000.00 abzustellen. Zu einem ähnlichen mutmasslichen Valideneinkommen
komme man auch, wenn das mutmassliche Valideneinkommen anhand von LSE-Werten
festgelegt werde: Dieses würde im Jahr 2018 Fr. 67’767.00 und im Jahr 2020 Fr.
65’815.00 betragen.
2.3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit einiger Zeit als selbständiger
Hauswart tätig, könne jedoch lediglich ein Pensum von 50 % leisten, weil es
sich nicht um eine ideal angepasste Tätigkeit handle. Er wolle auch anmerken,
dass er im Heilungsverlauf einen erheblichen Rückfall erlitten habe, nachdem er
das verletzte linke Knie erneut geschädigt habe, weil er es voll belastet habe,
wie es vom Kreisarzt als zumutbar erachtet worden sei. Im Wesentlichen sei
zwischen den Parteien die Herleitung des Valideneinkommens streitig. Der
Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt temporär angestellt gewesen und habe
ein auf das Jahr hochgerechnetes Bruttoeinkommen von Fr. 78’267.00 erzielt
(siehe UV-Akte 434). Es könne nicht der Lohn als festangestellter Mitarbeiter
herangezogen werden, das sei keine Referenz für sein Valideneinkommen. Eventualiter
müsse das Valideneinkommen anhand eines Durchschnittslohns bestimmt werden.
Eine Festanstellung sei nicht erstellt. Strittig sei des Weiteren das
Kompetenzniveau. Trotz Umschulung als Hauswart habe er im Unfallzeitpunkt auf
dem Bau mit einem entsprechenden Lohn gearbeitet. Er habe eine abgeschlossene
Berufsausbildung und einige Jahre Berufserfahrung. Dabei erziele er einen Lohn
von Fr. 75’923.00. Zusätzlich sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter
Abzug vorzunehmen.
2.4.
Die Suva weist darauf hin, dass sich das Taggeld anhand des letzten
vor dem Unfall bezogenen Lohns berechne und für die Bemessung der Renten der
Lohn eines Jahres vor dem Unfall ausschlaggebend sei. Der Beschwerdeführer habe
aufgrund eines Morbus Raynaud die Baubranche verlassen und habe sich von 2009 -
2011 von der IV- Stelle Solothurn zum Hauswart ausbilden lassen. Dem
Beschwerdeführer sei unfallbedingt eine angepasste Tätigkeit im Vollzeitpensum
und ohne Leistungseinbusse zumutbar. Die Suva verweist auf die Informationen
der Arbeitgeberin vom 2. September 2013 (UV-Akte 9), 2. Juni 2020 (UV-Akte 428)
und vom 11. August 2022 (UV-Akte 433). Es könne nicht auf frühere und zum
Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr bestehende Arbeitsverhältnisse abgestellt
werden, es sei vielmehr auf die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin von Fr. 65’000.00
abzustellen. Zu einem ähnlichen Ergebnis komme man auch bei Abstellung auf die
LSE, Total, Kompetenzniveau 1. Ein Leidensabzug wäre aufgrund des
Zumutbarkeitsprofils nicht sachgerecht. Mit Schreiben vom 8. August 2018
(UV-Akte 325) habe die IV-Stelle Basel-Stadt festgestellt, eine Tätigkeit im
Anlageunterhalt und der Bewirtschaftung sei dem Versicherten vollschichtig
zumutbar, weshalb die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen erklärt
worden seien. Diese erworbenen Kompetenzen könne der Beschwerdeführer
wirtschaftlich verwerten und sprächen deshalb auch gegen die Gewährung eines
Leidensabzugs. Vom Tabellenlohn müsse ein Abzug vorgenommen werden, da
erhebliche Einschränkungen in der Auswahl einer Verweistätigkeit bestünden.
2.5.
Replikweise betont der Beschwerdeführer, dass für die Bestimmung des
Valideneinkommens auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen sei. Im
Unfallzeitpunkt habe der Beschwerdeführer nachweislich in der Baubranche
gearbeitet und auch einen entsprechenden Lohn erzielt. Obendrein sei er als
Hauswart umgeschult worden und habe daher auch diesbezüglich eine Ausbildung.
3.
3.1.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie
möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls
der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 300 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V
322; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ist der zuletzt bezogene Verdienst
markant, überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen,
wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt
worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011, 8C_671/2010, E.
4.5.1 mit Hinweis).
3.2.
Die F____ GmbH teilte mit Schreiben vom 2. September 2013 (UV-Akte
9) mit, dass der Beschwerdeführer im Juni und Juli 2013 nicht bei ihnen
gearbeitet habe. Im Mai 2013 hat der Beschwerdeführer gemäss Lohnabrechnung
25.5 Stunden und im August 2013 bis zum Unfall 70 Stunden, jeweils zu einem
Stundenlohn inkl. Ferien von Fr. 40.00 gearbeitet. Im Juni 2013 arbeitete der
Beschwerdeführer bei der D____ AG und leistete 107.69 Stunden zu einem
Stundenlohn von Fr. 35.00. Im Juni 2013 erhielt er zusätzlich ein Unfalltaggeld
von Fr. 4’398.00 und im Juli 2013 ein Unfalltaggeld von Fr. 5’131.00 (UV-Akte
11). In den Monaten davor erzielte der Beschwerdeführer folgende Löhne bei der D____
AG: Fr. 7’146.65 (Januar 2013), Fr. 9’501.80 (inkl. Fr. 2’151.80 Unfalltaggelder,
Februar 2013), Fr. 8’699.00 (März 2013), Fr. 8’855.00 (April 2013) und Fr. 5’348.00
(Mai 2013; UV-Akte 11; für die Löhne im Jahr 2012 siehe UV-Akte 11 S. 3). Im Juli
und August 2012 arbeitete er beim G____ (UV-Akte 11 S. 3) bei einem Stundenlohn
von Fr. 32.85. Am 6. September 2013 gab der Beschwerdeführer an, er arbeite
normalerweise ab Herbst bis Frühling bei der Firma D____ AG, das sei im
Messebau, er arbeite dann als Plattenleger. Den Sommer durch arbeite er zu
100 % bei der F____ GmbH. Im Jahr 2013 habe er bis April bei der D____ AG
gearbeitet, dann im Mai bei der F____ GmbH und im Juni und Juli nochmals bei D____
AG. Im August habe er dann wieder bei der F____ GmbH gearbeitet und habe dann
leider den Unfall gehabt. Er habe am 4. Juni 2013 noch einen Unfall gehabt und
sei bis zum 13. August 2013 voll arbeitsunfähig gewesen.
3.3.
Der Telefonnotiz vom 2. Juni 2020 (UV-Akte 428) mit der F____ GmbH ist
zu entnehmen, dass es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben habe, dieser
sei mit dem Versicherten mündlich vereinbart worden. Vorgängig habe der
Beschwerdeführer nicht bei ihnen gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe vom 10.
August 2013 bis zu seinem Unfall vom 23. August 2013 bei ihnen gearbeitet und
habe einen Stundenlohn von Fr. 40.00 inkl. alles (13. Gehalt, Ferienzulagen)
erhalten. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage bei ihnen 40 Stunden. Sie seien
dem GAV Gebäudetechniker unterstellt. Der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter
angestellt gewesen. Auf Anfrage der Suva vom 18. Mai 2022 (UV-Akte 430)
antwortete die F____ GmbH am 4. August 2022, dass die Lohnentwicklung in den
Jahren 2018-2022 jeweils ein Prozent pro Jahr betrage. Ergänzend wurde in der
Telefonnotiz vom 11. August 2022 mit der F____ GmbH festgehalten, dass diese vorwiegend
im Bereich von Heizungsanlagen tätig sei. Diese würden hauptsächlich im Sommer
demontiert werden, weswegen im gesamten Betrieb im Sommer mehr gearbeitet werde
als im Winter. Folglich arbeiten die Angestellten nicht das ganze Jahr über
regelmässig während 40 oder 45 h pro Woche. Dies sei der Grund, weshalb der
Stundenlohnansatz im Vergleich zu den GAV-Mindestlöhnen höher sei. Würde der
Beschwerdeführer heute ohne Unfall mit einem 100%-Pensum im Betrieb arbeiten,
so würde er mit Blick auf den jetzigen Stelleninhaber einen Jahreslohn von Fr. 60’000.00
bis Fr. 65’000.00 erzielen.
3.4.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls, der zur
Erwerbsunfähigkeit geführt hat, in seinem angestammten Beruf tätig. Dass der
Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2009 umgeschult wurde, ist daher für
die Bestimmung des Validenlohnes nicht von Relevanz, denn der Beschwerdeführer
hat im Zeitpunkt des Unfalls bereits während einer längeren Zeitspanne wieder
in seinem angestammten Beruf gearbeitet. Damit ist berücksichtigt, dass die
Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit
dauernden Erwerbsunfähigkeit entspricht (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Es hat sich
daher weder um eine Ausnahme gehandelt noch ist der erzielte Verdienst
überdurchschnittlich hoch ausgefallen. Auch ist auf den tatsächlichen Lohn
abzustellen. Der Beschwerdeführer arbeitete nachgewiesenermassen im
Stundenlohn. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass ein Wechsel
auf Monatslohn geplant gewesen wäre. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum
nicht auf den von der Suva ermittelten Jahreslohn von Fr. 78’267.00 (siehe
Aufstellung Suva-Akte 434), der sich auf die konkreten und tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden bzw. den Lohnersatz als Folge eines vorangehenden
Unfalles bezieht, abgestellt werden könne. Dieser ist daher als Validenlohn
heranzuziehen.
3.5.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Validenlohn Fr.
78’267.00 (siehe UV-Akte 434) beträgt.
4.
4.1.
Strittig ist im Weiteren die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn.
4.2.
Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten
Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug
vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E.
1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen
die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur
mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.
5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat
quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das
Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der
Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E.
5b/bb-cc).
4.3.
Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang
nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf
die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E.
5.2). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende
Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit
den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale
Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die
seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE
137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).
4.4.
Dem Merkmal des Alters kommt beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1982,
zum Verfügungszeitpunkt 41 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis des
Bundesgerichts noch keine wesentliche Bedeutung zu (gemäss Urteil des
Bundesgerichts vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren
Verweisen). Zudem wirkt sich das Merkmal Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf
dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht lohnsenkend
aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. Juli 2018, 9C_284/2018, E. 2.2.3;
und vom 25. August 2017, 8C_403/2017, E. 4.4.1). Auch die weiteren lohnsenkenden
Merkmale sind beim Beschwerdeführer nicht einschlägig. Er ist Schweizer
(Suva-Akte 65), ein Abzug aufgrund der Aufenthaltskategorie fällt somit ausser
Betracht. Dem Beschwerdeführer ist eine ganztätige Alternativtätigkeit
zumutbar, weswegen ein Abzug aufgrund eines lohnsenkendes Teilzeitpensums
ebenfalls nicht angezeigt ist. Schliesslich war der Beschwerdeführer zum
Unfallzeitpunkt erst seit kurzer Zeit im Betrieb tätig, weswegen ein Abzug
aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit nicht in Betracht kommt. Damit
fehlen Merkmale, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden. Der
Einspracheentscheid vom 28. Juni 2023 ist daher in diesem Punkt nicht zu
beanstanden.
4.5.
Das von der Vorinstanz festgestellte Invalideneinkommen beträgt für
das Jahr 2020 Fr. 65’815.00 (Verfügung vom 30. August 2022, IV-Akte 439).
Dieses ist nicht bestritten. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr.
78’267.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 16 Prozent (gerundet von 15.9
Prozent, zum Runden BGE 130 V 121 E. 3.2).
5.
5.1.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom
28. Juni 2023 ist aufzuheben und die Suva wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von
16 % auszurichten.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 3’750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 28. Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 16 % auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.
288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;
zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: