Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch lic. iur. C____, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.37

Einspracheentscheid vom 28. Juni 2023

Valideneinkommen, leidensbedingter Abzug

 

 


Tatsachen

I.        

Der Beschwerdeführer arbeitete bei der D____ AG im Stundenlohn, als er am 23. August 2013 einen Unfall mit dem Motorrad erlitt und sich dabei den linken Oberschenkel brach (Schadenmeldung vom 26. August 2013, UV-Akte 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht als gesetzlicher Unfallversicherer und richtete dem Beschwerdeführer Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf.

Der Kreisarzt beschrieb aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. November 2017 (UV-Akte 328) das Zumutbarkeitsprofil. Der Beschwerdeführer sei als Hauswart 100 % arbeitsfähig. Zumutbar sei eine ganztägige mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen bezüglich des linken Kniegelenks.

Der Beschwerdeführer erlitt am 3. Juli 2018 einen weiteren Unfall, bei dem er sich während der Arbeit eine Distorsion des linken Kniegelenks zuzog mit einem komplexen Einriss im Bereich des Innenmeniskus. Kreisarzt Dr. med. E____ hielt gestützt auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (UV-Akte 382) mit kreisärztlichem Bericht vom 5. Juni 2020 (UV-Akte 385) am bisherigen Zumutbarkeitsprofil fest.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (UV-Akte 316) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 (UV-Akte 421) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und verwies darauf, dass die Integritätsentschädigung von 20 % bereits ausbezahlt worden sei. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache (UV-Akte 427). Am 30. August 2022 (UV-Akte 437) erliess die Suva eine neue Verfügung und verneinte unter Neuberechnung des Invaliditätsgrades einen Rentenanspruch für die Folgen des Unfalls vom 23. August 2013. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2023 (UV-Akte 446) ab.

II.       

Mit Beschwerde vom 18. August 2023 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Juni 2023 und die Ausrichtung einer Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 13 %.

In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2023 beantragt die Suva, vertreten durch lic. iur. C____, Rechtsanwalt, die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 20. Oktober 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 29. November 2023 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                

2.1.          Strittig ist die Bestimmung des Invaliditätsgrades, insbesondere die Höhe des Valideneinkommens.

2.2.          Die Suva ermittelte das Valideneinkommen auf der Basis eines Jahreslohnes von Fr. 65’000.00 gemäss Telefonnotiz vom 11. August 2022 (UV-Akte 433 und 435). In der Verfügung vom 30. August 2022 (UV-Akte 437) führte sie aus, der Beschwerdeführer habe bei der F____ GmbH in einer unbefristeten Festanstellung gearbeitet. Zwar sei ein verhältnismässig grosser Stundenlohn entschädigt worden (Fr. 40.00 inkl. aller Zulagen), allerdings seien die Arbeitseinsätze über das ganze Jahr unregelmässig verteilt, weil vorwiegend in den Sommermonaten Aufträge ausgeführt würden (Ausbau von Heizungsanlagen). Insgesamt könne damit gemäss Aussagen des Betriebsinhabers ein Jahressalär von bis zu Fr. 65’000.00 erreicht werden. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 65’815.00 würde keine Erwerbseinbusse resultieren. Im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2023 (UV-Akte 446) hielt es die Suva für sachgerecht, bezüglich mutmasslichem Valideneinkommen auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin in der Höhe von Fr. 65’000.00 abzustellen. Zu einem ähnlichen mutmasslichen Valideneinkommen komme man auch, wenn das mutmassliche Valideneinkommen anhand von LSE-Werten festgelegt werde: Dieses würde im Jahr 2018 Fr. 67’767.00 und im Jahr 2020 Fr. 65’815.00 betragen.

2.3.          Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit einiger Zeit als selbständiger Hauswart tätig, könne jedoch lediglich ein Pensum von 50 % leisten, weil es sich nicht um eine ideal angepasste Tätigkeit handle. Er wolle auch anmerken, dass er im Heilungsverlauf einen erheblichen Rückfall erlitten habe, nachdem er das verletzte linke Knie erneut geschädigt habe, weil er es voll belastet habe, wie es vom Kreisarzt als zumutbar erachtet worden sei. Im Wesentlichen sei zwischen den Parteien die Herleitung des Valideneinkommens streitig. Der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt temporär angestellt gewesen und habe ein auf das Jahr hochgerechnetes Bruttoeinkommen von Fr. 78’267.00 erzielt (siehe UV-Akte 434). Es könne nicht der Lohn als festangestellter Mitarbeiter herangezogen werden, das sei keine Referenz für sein Valideneinkommen. Eventualiter müsse das Valideneinkommen anhand eines Durchschnittslohns bestimmt werden. Eine Festanstellung sei nicht erstellt. Strittig sei des Weiteren das Kompetenzniveau. Trotz Umschulung als Hauswart habe er im Unfallzeitpunkt auf dem Bau mit einem entsprechenden Lohn gearbeitet. Er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und einige Jahre Berufserfahrung. Dabei erziele er einen Lohn von Fr. 75’923.00. Zusätzlich sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.

2.4.          Die Suva weist darauf hin, dass sich das Taggeld anhand des letzten vor dem Unfall bezogenen Lohns berechne und für die Bemessung der Renten der Lohn eines Jahres vor dem Unfall ausschlaggebend sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Morbus Raynaud die Baubranche verlassen und habe sich von 2009 - 2011 von der IV- Stelle Solothurn zum Hauswart ausbilden lassen. Dem Beschwerdeführer sei unfallbedingt eine angepasste Tätigkeit im Vollzeitpensum und ohne Leistungseinbusse zumutbar. Die Suva verweist auf die Informationen der Arbeitgeberin vom 2. September 2013 (UV-Akte 9), 2. Juni 2020 (UV-Akte 428) und vom 11. August 2022 (UV-Akte 433). Es könne nicht auf frühere und zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr bestehende Arbeitsverhältnisse abgestellt werden, es sei vielmehr auf die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin von Fr. 65’000.00 abzustellen. Zu einem ähnlichen Ergebnis komme man auch bei Abstellung auf die LSE, Total, Kompetenzniveau 1. Ein Leidensabzug wäre aufgrund des Zumutbarkeitsprofils nicht sachgerecht. Mit Schreiben vom 8. August 2018 (UV-Akte 325) habe die IV-Stelle Basel-Stadt festgestellt, eine Tätigkeit im Anlageunterhalt und der Bewirtschaftung sei dem Versicherten vollschichtig zumutbar, weshalb die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen erklärt worden seien. Diese erworbenen Kompetenzen könne der Beschwerdeführer wirtschaftlich verwerten und sprächen deshalb auch gegen die Gewährung eines Leidensabzugs. Vom Tabellenlohn müsse ein Abzug vorgenommen werden, da erhebliche Einschränkungen in der Auswahl einer Verweistätigkeit bestünden.

2.5.          Replikweise betont der Beschwerdeführer, dass für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen sei. Im Unfallzeitpunkt habe der Beschwerdeführer nachweislich in der Baubranche gearbeitet und auch einen entsprechenden Lohn erzielt. Obendrein sei er als Hauswart umgeschult worden und habe daher auch diesbezüglich eine Ausbildung.

3.                

3.1.          Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 300 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ist der zuletzt bezogene Verdienst markant, überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011, 8C_671/2010, E. 4.5.1 mit Hinweis).

3.2.          Die F____ GmbH teilte mit Schreiben vom 2. September 2013 (UV-Akte 9) mit, dass der Beschwerdeführer im Juni und Juli 2013 nicht bei ihnen gearbeitet habe. Im Mai 2013 hat der Beschwerdeführer gemäss Lohnabrechnung 25.5 Stunden und im August 2013 bis zum Unfall 70 Stunden, jeweils zu einem Stundenlohn inkl. Ferien von Fr. 40.00 gearbeitet. Im Juni 2013 arbeitete der Beschwerdeführer bei der D____ AG und leistete 107.69 Stunden zu einem Stundenlohn von Fr. 35.00. Im Juni 2013 erhielt er zusätzlich ein Unfalltaggeld von Fr. 4’398.00 und im Juli 2013 ein Unfalltaggeld von Fr. 5’131.00 (UV-Akte 11). In den Monaten davor erzielte der Beschwerdeführer folgende Löhne bei der D____ AG: Fr. 7’146.65 (Januar 2013), Fr. 9’501.80 (inkl. Fr. 2’151.80 Unfalltaggelder, Februar 2013), Fr. 8’699.00 (März 2013), Fr. 8’855.00 (April 2013) und Fr. 5’348.00 (Mai 2013; UV-Akte 11; für die Löhne im Jahr 2012 siehe UV-Akte 11 S. 3). Im Juli und August 2012 arbeitete er beim G____ (UV-Akte 11 S. 3) bei einem Stundenlohn von Fr. 32.85. Am 6. September 2013 gab der Beschwerdeführer an, er arbeite normalerweise ab Herbst bis Frühling bei der Firma D____ AG, das sei im Messebau, er arbeite dann als Plattenleger. Den Sommer durch arbeite er zu 100 % bei der F____ GmbH. Im Jahr 2013 habe er bis April bei der D____ AG gearbeitet, dann im Mai bei der F____ GmbH und im Juni und Juli nochmals bei D____ AG. Im August habe er dann wieder bei der F____ GmbH gearbeitet und habe dann leider den Unfall gehabt. Er habe am 4. Juni 2013 noch einen Unfall gehabt und sei bis zum 13. August 2013 voll arbeitsunfähig gewesen.

3.3.          Der Telefonnotiz vom 2. Juni 2020 (UV-Akte 428) mit der F____ GmbH ist zu entnehmen, dass es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben habe, dieser sei mit dem Versicherten mündlich vereinbart worden. Vorgängig habe der Beschwerdeführer nicht bei ihnen gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe vom 10. August 2013 bis zu seinem Unfall vom 23. August 2013 bei ihnen gearbeitet und habe einen Stundenlohn von Fr. 40.00 inkl. alles (13. Gehalt, Ferienzulagen) erhalten. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage bei ihnen 40 Stunden. Sie seien dem GAV Gebäudetechniker unterstellt. Der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter angestellt gewesen. Auf Anfrage der Suva vom 18. Mai 2022 (UV-Akte 430) antwortete die F____ GmbH am 4. August 2022, dass die Lohnentwicklung in den Jahren 2018-2022 jeweils ein Prozent pro Jahr betrage. Ergänzend wurde in der Telefonnotiz vom 11. August 2022 mit der F____ GmbH festgehalten, dass diese vorwiegend im Bereich von Heizungsanlagen tätig sei. Diese würden hauptsächlich im Sommer demontiert werden, weswegen im gesamten Betrieb im Sommer mehr gearbeitet werde als im Winter. Folglich arbeiten die Angestellten nicht das ganze Jahr über regelmässig während 40 oder 45 h pro Woche. Dies sei der Grund, weshalb der Stundenlohnansatz im Vergleich zu den GAV-Mindestlöhnen höher sei. Würde der Beschwerdeführer heute ohne Unfall mit einem 100%-Pensum im Betrieb arbeiten, so würde er mit Blick auf den jetzigen Stelleninhaber einen Jahreslohn von Fr. 60’000.00 bis Fr. 65’000.00 erzielen.

3.4.          Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls, der zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat, in seinem angestammten Beruf tätig. Dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2009 umgeschult wurde, ist daher für die Bestimmung des Validenlohnes nicht von Relevanz, denn der Beschwerdeführer hat im Zeitpunkt des Unfalls bereits während einer längeren Zeitspanne wieder in seinem angestammten Beruf gearbeitet. Damit ist berücksichtigt, dass die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit entspricht (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Es hat sich daher weder um eine Ausnahme gehandelt noch ist der erzielte Verdienst überdurchschnittlich hoch ausgefallen. Auch ist auf den tatsächlichen Lohn abzustellen. Der Beschwerdeführer arbeitete nachgewiesenermassen im Stundenlohn. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass ein Wechsel auf Monatslohn geplant gewesen wäre. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum nicht auf den von der Suva ermittelten Jahreslohn von Fr. 78’267.00 (siehe Aufstellung Suva-Akte 434), der sich auf die konkreten und tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bzw. den Lohnersatz als Folge eines vorangehenden Unfalles bezieht, abgestellt werden könne. Dieser ist daher als Validenlohn heranzuziehen.

3.5.          Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Validenlohn Fr. 78’267.00 (siehe UV-Akte 434) beträgt.

4.                

4.1.          Strittig ist im Weiteren die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn.

4.2.          Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). 

4.3.          Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E. 5.2). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).

4.4.          Dem Merkmal des Alters kommt beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1982, zum Verfügungszeitpunkt 41 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts noch keine wesentliche Bedeutung zu (gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren Verweisen). Zudem wirkt sich das Merkmal Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht lohnsenkend aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. Juli 2018, 9C_284/2018, E. 2.2.3; und vom 25. August 2017, 8C_403/2017, E. 4.4.1). Auch die weiteren lohnsenkenden Merkmale sind beim Beschwerdeführer nicht einschlägig. Er ist Schweizer (Suva-Akte 65), ein Abzug aufgrund der Aufenthaltskategorie fällt somit ausser Betracht. Dem Beschwerdeführer ist eine ganztätige Alternativtätigkeit zumutbar, weswegen ein Abzug aufgrund eines lohnsenkendes Teilzeitpensums ebenfalls nicht angezeigt ist. Schliesslich war der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt erst seit kurzer Zeit im Betrieb tätig, weswegen ein Abzug aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit nicht in Betracht kommt. Damit fehlen Merkmale, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden. Der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2023 ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

4.5.          Das von der Vorinstanz festgestellte Invalideneinkommen beträgt für das Jahr 2020 Fr. 65’815.00 (Verfügung vom 30. August 2022, IV-Akte 439). Dieses ist nicht bestritten. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 78’267.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 16 Prozent (gerundet von 15.9 Prozent, zum Runden BGE 130 V 121 E. 3.2).

5.                

5.1.          Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2023 ist aufzuheben und die Suva wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % auszurichten.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % auszurichten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: