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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____ AG
Gegenstand
UV.2023.38
Rechtsverzögerungsbeschwerde/Rechtsverweigerungsbeschwerde
Nichteintreten
Tatsachen
I.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. November 2018 hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entschieden, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ereignis vom 29. April 2015 keinen Unfall und keine unfallähnliche Körperschädigung darstellte, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig sei (Verfahren UV.2017.35). Das Bundesgericht ist in der Folge weder auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2019 (Urteil vom 4. Februar 2019, Verfahren 8C_32/2019) noch auf das Revisionsgesuch vom 12. Februar 2019 (Urteil vom 13. März 2019, Verfahren 8F_4/2019) noch auf das Revisionsgesuch vom 22. Juli 2020 (Urteil vom 22. September 2020, Verfahren 8F_10/2020) eingetreten.
Mit Verfügung vom 19. März 2021 hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2020, vom 4. Januar 2021 und vom 11. März 2021 unbehandelt aus dem Recht gewiesen, da nicht ersichtlich war worauf sich die Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerden bezogen bzw. inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen sollte.
Nach Angaben der Beschwerdegegnerin stellte ihr die Beschwerdeführerin im weiteren unzählige unverständliche Schreiben zu.
II.
Mit einer als Rechtsverzögerungsbeschwerde betitelten Eingabe vom 12. August 2023 verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss Taggelder und weitere Leistungen aufgrund eines Sturzereignisses vom 29. April 2015.
Mit Schreiben vom 22. August 2023 teilt die Beschwerdeführerin mit, bei ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. August 2023 handle es sich um eine separate Beschwerde und nicht um einen Nachtrag zum Verfahren KV.2023.10.
Dies wiederholt sie mit Eingabe vom 30. August 2023 (Postaufgabe 31. August 2023) und hält dabei fest, die Beschwerdegegnerin habe sich bei einem Rückfall (Spätfolgen) zum Sturzereignis vom 29. April 2015 mit einer allfälligen UVG-Rente auseinanderzusetzen.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2023 wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie von unaufgefordert eingereichten weiteren Eingaben absehen möge.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023, die Eingabe der Beschwerdeführerin unbehandelt aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, subeventualiter sei sie abzuweisen, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Replik vom 6. Oktober 2023 (Postaufgabe 7. Oktober 2023), die Beschwerdegegnerin sei zur Nachzahlung der Taggeldleistungen wegen 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. April 2015 und zur Bezahlung von Behandlungskosten mit 5% Verzugszins ab Mai 2015 zu verpflichten. Zusätzlich sei die Beschwerdegegnerin zur erneuten Leistungsabklärung betreffend den Rückfall vom 25. Juli 2018 und zur Übernahme von Schadensfolgen ihrer Mutter zu verpflichten.
III.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 29. November 2023 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar. Art. 56 ATSG gewährleistet als Ausdruck der Rechtsmittelgarantie ein Beschwerderecht. Dieses richtet sich im Falle von Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
1.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 2 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG).
1.3. Die Rechtsverzögerungs- resp. Rechtverweigerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind, können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit