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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Gegenstand
UV.2023.39
Einspracheentscheid vom 11. Juli 2023
Schulterverletzung nach Snowboardunfall; keine Adäquanz
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1981 als Trader bei der D____ AG. Am 6. März 2022 stürzte er beim Snowboardfahren auf Gesicht und Schulter (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. April 2022, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Die Beschwerdegegnerin erbrachte als zuständige obligatorische Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen (vgl. Schreiben vom 11. April 2022, AB 3 und 5).
b) Am 7. Juli 2022 stellte die E____ Klinik ein Gesuch um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers zwecks Durchführung einer Schulteroperation (vgl. Schreiben vom 7. Juli 2022, AB 18, und Verlaufseintrag der F____klinik vom 10. Juni 2022, AB 10). Die geplante Operation fand am 29. Juli 2022 statt (vgl. Operationsbericht, AB 26.1).
c) Mit Verfügung vom 12. August 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihre Leistungen – basierend auf den Beurteilungen ihres beratenden Arztes, Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt SGV (vgl. Stellungnahmen vom 12. Juli 2022 und vom 21. Juli 2022, AB 20 und 22) – per 6. Juni 2022 einstelle, da am 7. Juni 2022 ein status quo sine eingetreten sei. Die Kosten für die Operation und den Spitalaufenthalt ab dem 29. Juli 2022 würden nicht durch die obligatorische Unfallversicherung getragen. Einer allfälligen Einsprache entzog die Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung (AB 27). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch H____, am 12. September 2022 Einsprache (AB 38; vgl. auch die ergänzende Einsprachebegründung vom 21. November 2022, AB 56). Daraufhin bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2023, den beigelegten Fragebogen auszufüllen, da sie weitere Informationen benötige (AB 61 und 62). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 1. Februar 2023 nach (AB 66). Im Anschluss gab die Beschwerdegegnerin ein orthopädisches Aktengutachten bei Dr. med. I____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Auftrag. Dieser kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen sei, dass am 7. Juni 2022 ein status quo sine eingetreten sei (AB 75). Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 nahm die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Gutachten Stellung (AB 91). Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 12 August 2022 (Beschwerdebeilage 1).
II.
a) Mit Beschwerde vom 31. August 2023 beantragt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei ein Gutachten zur Beurteilung der Unfallkausalität einzuholen. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 9. Oktober 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 1. November 2023 auf eine Duplik.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. Dezember 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgezählten (vgl. BGE 123 V 43, 45 E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 3.) Körperschädigungen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
3.3.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
3.3.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat (vgl. auch Art. 61 lit. c, Teilsatz 2 ATSG) und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Dieselben juristischen Anforderungen hat ein medizinisches Gutachten zu erfüllen, damit dessen Beweistauglichkeit bejaht werden kann (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Ein förmlicher Anspruch um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen auf eine versicherungsexterne Begutachtung im Übrigen besteht jedoch im Verfahren nicht (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).
In seiner zusammenfassenden Beurteilung hält Dr. med. I____ fest, als der Beschwerdeführer am 6. März 2022 gestürzt sei, hätten bei ihm an seiner rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich degenerative Vorzustände bestanden. Am 7. Juni 2022 hätten MR-tomographische Strukturalterationen erkannt werden können (vgl. Bericht vom 7. Juni 2022, AB 11), welche überwiegend wahrscheinlich einem chronisch degenerativen Vorzustand entsprochen hätten (Supraspinatussehnen-Schädigung partiell, paraossär; komplexe Labrum-Schädigung mit Einbezug der langen Bizepssehne, die horizontale Signalalterationen aufgewiesen habe; narbige Veränderungen im Rotatoren-Intervall mit angrenzenden tendinotischen Veränderungen des kranialen Randes der Subscapularsisehne; zystische Veränderung am Tuberculum minus und majus; Chondromalazie im Bereich des Glenoides; AC-Gelenksarthrose). Diesen strukturellen, überwiegend wahrscheinlich degenerativen Alterationen hätten keine MR-tomographischen Zeigen einer akuten Schädigung entgegen gestanden (keine Knochenödeme/Bone bruise; keine Schädigung der Supraspinatussehne mit Belassung eines intakten Sehnenstumpfes am Tuberculum majus; keine Zeichen der akuten Schädigung des Pulleys mit Zerreissungen der glenohumeralen Bänder; keine Luxation der langen Bizepssehne keine Fotodokumentierten schafkantigen Bereich Abrisse im Bereich des Labrums). Gerade durch das Fehlen von Knochenödemen habe auch eine Schultergelenksluxation oder eine schwerwiegende axiale Traumatisierung vom 6. März 2022 überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden können.
Der behandelnde Orthopäde Dr. med. J____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe in seinen Krankengeschichten-Einträgen keine vertiefte Anamnesen-Erhebung des Schadensmechanismus beim Sturz beim Snowboarden dokumentiert. Seine «unpräzise Beschreibung» einer «Distorsion und Kontusion» lasse viel Raum für Interpretationen. Qualitativ sei nahezu jeder Sturz beim Snowboarden geeignet, zu strukturellen Schäden an der Schulter zu führen. Bei fehlenden Zeichen einer Traumatisierung im Arthro-MRI vom 7. Juni 2022 (vgl. Bericht vom 7.Juni 2022, AB 11) habe davon ausgegangen werden müssen, dass quantitativ eher ein Niederenergie-Trauma vorgelegen habe.
Die klinische Befunderhebung der Rotatorenmanschette und langen Bizepssehne von Dr. med. J____ habe «gezielt (Provokationstests)» lediglich die Prüfung der Subscapularissehne umfasst. Ob die MR-tomographisch diagnostizierten strukturellen, überwiegend wahrscheinlich präexistenten degenerativen Alterationen der Supraspinatussehne, des Labrums sowie der langen Bizepssehne das Beschwerdebild des Beschwerdeführers (Bewegungsschmerzen, Nachtruheschmerz) begründet hätten, sei vom behandelnden Orthopäden nicht diagnostiziert worden. Insbesondere habe er nicht thematisiert, ob auch Faktoren wie die Chondromalazie im Bereich des Glenoides oder sogar die AC-Gelenksarthrose das Beschwerdebild des Beschwerdeführers klinisch mitbeeinflusst oder sogar dominiert hätten.
Das Arthro-MRI vom 7. Juni 2022 wie auch der intraoperative Situs vom 29. Juli 2022 (Operationsbericht und Fotografien) hätten das Vorhandensein degenerativer Pathologien dokumentiert. Insbesondere im zitierten Arthro-MRI hätten Zeichen einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes (kein Anhaltspunkt für durchgemachte Schultergelenksluxation, kein Bone bruise Veränderungen, keine intratendinösen Hämatome, keine Schlängelung der Supraspinatussehne, keine Zerreissung der glenohumeralen Ligamente, keine Luxation der lagen Bizepssehene) gefehlt.
Bedingt durch die verschiedenen Vorzustände hätten im rechten Schultergelenk des Beschwerdeführers am 6. März 2022 fortgeschrittene degenerative Veränderungen vorgelegen, welche noch asymptomatisch gewesen seien. Die drei Monate zwischen dem Ereignis und dem Anfertigen des Arhtro-MRIs hätten zeitlich nicht genügt, um die am 7. Juni 2022 dokumentierbaren Strukturalterationen im Sinne einer posttraumatischen Degenration zu erzeugen. Auch die intraoperativ fotografisch dokumentierten strukturellen Schädigungen (Zerfransungen) hätten überwiegend wahrscheinlich mehr als fünf Monate (Intervall und Operation) gebraucht um in dieser Ausprägung im Sinne einer posttraumatischen sekundären Veränderung dokumentierbar zu sein. Die Chondropathie des Glenoids, die Partialläsion der Rotatorenmanschette und die komplexe Schädigung des Labrums sowie auch die zystoiden Veränderungen am Tuberculum majus und minus hätten überwiegend wahrscheinlich Jahre gebraucht um den dokumentierten Zustand am 7. Juni 2022 zu erreichen. Es müsse festgehalten werden, dass der Vorzustand der rechten Schulter des Patienten nicht nur eine einzige Sehne, sondern unterschiedliche Anteile der Schulter betroffen hätten. Dadurch habe sich die rechte Schulter des Beschwerdeführers vor dem 6. März 2022 strukturell in einem instabilen und schlechten Zustand befunden. Unter Würdigung dieser Tatsache wäre der Beschwerdeführer wegen der diversen Vorzustände an seiner rechten Schulter schicksalsmässig auch ohne Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich kurz nach dem Ereignis innerhalb weniger Monate symptomatisch geworden.
Durch das Ereignis vom 6. März 2022 sei es somit überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen. Spätestens mit Anfertigen des Arthro-MRIs vom 7. Juni 2022 (vgl. Bericht vom 7. Juni 2022, AB 11) sei der Status quo sine erreicht worden. Eine richtunggebende Verschlimmerung habe MR-tomographisch zu diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden können (AB 75.36 ff.).
Der Eingriff vom 29. Juli 2022 habe der Sanierung unfallfremder, degenerativer Pathologien gedient, da bereits am 7. Juni 2022 der Status quo sine erreicht worden sei (AB 75.39).
Eine Untersuchung des Beschwerdeführers erachtete der Gutachter als nicht mehr zielführend, zumal dieser schon operiert worden sei (AB 75.40).
Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht zunächst anerkannt habe, weshalb es an ihr sei, den Wegfall der Unfallkausalität zu beweisen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers gelinge ihr dies mit dem Aktengutachten von Dr. med. I____ nicht (Beschwerde, Ziff. 13). Hinzu komme, dass mit Sehnenrissen unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f. UVG vorlägen. Die Beschwerdegegnerin trage demnach die Beweislast für die rein degenerative Ursache. Eine solche könne aber von Dr. med. I____ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden (Beschwerde, Ziff. 14 f.).
In der Replik bringt der Beschwerdeführer im Weiteren vor, die Beschwerdegegnerin erkläre weder, weshalb sie davon ausgehe, dass das Sturzereignis einen stummen Vorzustand symptomatisch gemacht habe, noch weshalb sie von der Erreichung des Status quo ante vel sine vor der Operation ausgehe (Replik, Ziff. 3). Sodann lege die Beschwerdegegnerin – wie dies bereits Dr. med. I____ getan habe – Dr. med. J____ eigene Schlussfolgerungen in den Mund, welcher dieser gar nicht gemacht habe (Replik, Ziff. 4). Schliesslich sei die Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht umgehend Schmerzen in der Schulter gehabt, nicht belegt. Er sei nicht sofort zum Arzt gegangen, was aber kein Beweis für fehlende Schmerzen sei. Vielmehr habe er im ersten Moment Angst um seine Sehkraft gehabt und sei davon ausgegangen, dass sich die Schulter von selbst wieder erhole (Replik, Ziff. 5).
Zur Rüge, Dr. med. I____ habe Dr. med. J____ Schlussfolgerungen in den Mund gelegt, die er nicht gemacht habe, nennt der Beschwerdeführer als Beispiel, dass Dr. med. I____ erklärt habe, Dr. med. J____ habe am 10. Juni 2022 (selber) festgestellt, dass kein transmuraler Defekt bestehe. Dies sei jedoch nicht richtig. Aus dem Eintrag in der Krankengeschichte werde deutlich, dass er den angeblich fehlenden transmuralen Defekt nur im Zitat der MRI-Schlussfolgerung erwähnt habe. Er habe selbst einen solchen erwartet und deswegen operiert (Replik, Ziff. 4). Es trifft zu, dass Dr. med. I____ den Eintrag vom 10. Juni 2022 (AB 10) entsprechend zitiert hat (AB 75.2). Es wird an dieser Stelle allerdings deutlich, dass er sich dabei auf die MRI-Bildgebung bezog. Darauf ging er im Weitern erneut ein, und erklärte, diesmal der Operateur (also Dr. med. J____) habe bestätigt, dass «kein transmuraler Defekt» im Bereich der Supraspinatussehne vorgelegen habe (AB 75.27). Das ist wohl eine ungeschickte Formulierung aufgrund der ersten erwähnten Fundstelle ist aber davon auszugehen, dass Dr. med. I____ bewusst war, dass der behandelnde Arzt lediglich die MRI-Bildgebung erklärt hatte. Im Weiteren ging Dr. med. I____ durchaus darauf ein, dass Dr. med. J____ in seinem Operationsbericht vom 29. Juli 2022 (AB 26.1) festgehalten hatte, dass die Gelenksinspektion die erwartete transmurale Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt habe (vgl. Aktengutachten, AB 75.28). Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers vermag nicht zu Zweifeln an der Beurteilung von Dr. med. I____ zu führen, da diesem nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Beurteilung von Dr. med. J____ falsch wiedergegeben. Weitere Beispiele werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugt das Aktengutachten von Dr. med. I____ in medizinischer Hinsicht. Es taugt um den Eintritt des Status quo sine per 7. Juni 2022 und damit den Wegfall der Unfallkausalität als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Insbesondere bestehen auch nicht nur geringe Zweifel an der Beweistauglichkeit des Aktengutachtens vom 12. April 2023.
Vorliegend hielt Dr. med. I____ klar fest, dass beim Beschwerdeführer ein Vorzustand vorgelegen habe. Das Ereignis vom 6. März 2022 habe nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt. Der Eingriff vom 29. Juli 2022 habe der Sanierung unfallfremder, degenerativer Pathologien gedient, da der Status quo sine bereits am 7. Juni 2022 erreicht worden sei (AB 75.39). Wie unter E. 4.7. festgehalten, kann auf diese Beurteilung abgestellt werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Riss der Supraspinatussehne zu mehr als 50 % degenerativ bedingt war. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung ist damit ausgeschlossen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit