Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. med. R. von Aarburg     

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.40

Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023

Fallabschluss zu Recht erfolgt; Entscheid betreffend Rente und Integritätsentschädigung ebenfalls nicht zu beanstanden; Beschwerde abgewiesen


Tatsachen

I.        

a)        Der 1972 geborene Beschwerdeführer war in seiner Tätigkeit als Gleisarbeiter bei den D____ bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 25. August 2005 erlitt er einen Unfall, als er bei einem Nachteinsatz zwecks Gleisauswechslung in einen Graben stolperte und auf die rechte Schulter fiel (vgl. SUVA-Akte 2, S. 2, Schaden-Nummer 04.12551.05.2; nachfolgend SUVA-Akte-II). In der Folge wurde der Beschwerdeführer in der E____ an der rechten Schulter operiert (vgl. OP-Bericht vom 9. März 2006, SUVA-Akte-II 6). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach der Operation verbesserten sich die Beschwerden kontinuierlich und der Beschwerdeführer war ab dem 2. August 2006 wieder vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. Schreiben Dr. med. F____ vom 20. Dezember 2006, SUVA-Akte-II 13).

b)        Der Beschwerdeführer verletzte sich am 22. Oktober 2009 bei einem weiteren Unfall an der linken Schulter (vgl. Schadenmeldung, SUVA-Akte 5, Schaden-Nummer 04.11888.09.6; nachfolgend: SUVA-Akte-I). Am 2. Oktober 2019 meldete er aufgrund zunehmender Schmerzen einen Rückfall zu diesem Unfall (SUVA-Akte-I 31). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 21. September 2020 den Rückfall und richtete die Versicherungsleistungen aus (Übernahme von Heilungskosten und Leistung von Taggeldern; Übernahmeschreiben vom 21. September 2020, SUVA-Akte-I 50).

c)         Am 17. September 2015 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall zum Ereignis vom 25. August 2005 (Rückfallmeldung, SUVA-Akte-II 20). Die Beschwerdegegnerin tätigte erneut medizinische Abklärungen und holte den Bericht der E____ vom 12. Oktober 2015 ein (vgl. SUVA-Akte-II 23). Die Beschwerdegegnerin anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akte-II 24 und SUVA-Akte-II 53). Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2019 eine Invalidenrente in der Höhe von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl. SUVA-Akte-II 215). Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte-II 224) wurde mit Einspracheentscheid vom 28. November 2019 abgewiesen (vgl. SUVA-Akte II-243). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2021 gut und wies die Angelegenheit zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens sowie zum Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurück (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Februar 2021, UV.2020.2, SUVA-Akte-II 284).

d)        Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med. G____, FMH Orthopädie und Traumatologie, in Auftrag (vgl. Mail vom 28. Juli 2021, SUVA-Akte-II 287; Gutachtensauftrag vom 8. September 2021, SUVA-Akte-II 299). Dr. med. G____ hielt in seinem orthopädischen Gutachten vom 11. November 2021 fest, der Einsatz des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Gleisbauer sei kaum denkbar und die massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit der rechten Schulter werde in dem aktuell vorliegenden Zustand auch zukünftig keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr erlauben. Nahezu unbelastete Tätigkeiten (Gewichtsbelastung maximal 1-2 kg), vor allem unterhalb des rechten Schulterniveaus, sollten hingegen vom Beschwerdeführer bewältigt werden können (Gutachten Dr. med. G____, SUVA-Akte-II 314, S. 15 f.). Anlässlich eines Gespräches zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer sowie seinem Rechtsvertreter teilte der Beschwerdeführer am 26. April 2022 mit, dass seine Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2022 gekündigt habe (vgl. Gesprächsprotokoll vom 26. April 2022, SUVA-Akte-II 330). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer – nachdem sie ihren Versicherungsmediziner Dr. med. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, um Stellungnahme zum Belastungsprofil des Beschwerdeführers ersuchte hatte (vgl. Beurteilung vom 22. August 2022, SUVA-Akte-I 140, S. 11 f.) – mit Schreiben vom 4. November 2022 mit, dass der medizinische Endzustand per 31. Dezember 2022 erreicht sei (vgl. Besprechungsprotokoll vom 4. November 2022, SUVA-Akte-II 347). Zudem sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2022 eine basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % errechnete Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'373.15 ab 1. Juli 2019 sowie von Fr. 1'894.35 ab 1. Januar 2023 zu. Da die Beeinträchtigung der Integrität an der rechten Schulter um 5 % grösser geworden sei, wurde dem Beschwerdeführer zudem eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.00 zugesprochen. Die gegen diese Verfügung am 14. Dezember 2022 erhobene Einsprache (SUVA-Akte II-353) wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 (SUVA-Akte-II 363) abgewiesen.

e)        Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 26. April 2023 mit (vgl. SUVA-Akte II-359), die E____ habe der Beschwerdegegnerin den Verlaufsbericht vom 23. Februar 2023 zugestellt, in dem festgehalten werde, dass sich der Zustand der rechten wie auch linken Schulter verschlechtert habe und der Beschwerdeführer zur Einnahme von Morphin gezwungen sei (vgl. Verlaufsbericht vom 23. Februar 2023, SUVA-Akte-II 358). Dr. med. H____ nahm nochmals mit Beurteilungen vom 10. Mai 2023 (SUVA-Akte-I 200, S. 2 f.) und 2. Juni 2023 (SUVA-Akte-II 363, S. 45 f.) Stellung zu den Verlaufsberichten der E____.

 

II.       

a)        Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 am 4. September 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Der Einsprache-Entscheid vom 6. Juli 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung von mindestens 70 % zuzusprechen.

2.    Der Einsprache-Entscheid vom 6. Juli 2023 sei aufzuheben und dem Einsprecher eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von mindestens 70 % auszurichten.

3.    Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Klärung des medizinischen Sachverhalts durchzuführen.

4.    Dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Vertreter zu bewilligen sei.

b)        Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. September 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

c)         Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 beantragt die Beschwerdegeg-nerin die Abweisung der Beschwerde.

d)        Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2023).

III.     

Am 18. Januar 2023 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

IV.     

Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 (Postaufgabe 24. Januar 2024) reicht der Beschwerdeführer zwei Arztberichte ein. Diese werden der Beschwerdegegnerin mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 25. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

 

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.             

2.1.          Die Beschwerdegegnerin zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2022 an, dass sie den Fall abschliessen und die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2022 einstellen werde (vgl. Besprechungsprotokoll vom 4. November 2022, SUVA-Akte-II 347). Mit Verfügung vom 11. November 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 basierend auf eine Erwerbsunfähigkeit von 27 % eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'373.15 und ab 1. Januar 2023 basierend auf eine Erwerbsunfähigkeit von 35 % eine Invalidenrente von Fr. 1'894.35 zu. Zudem anerkannte sie eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.00 aufgrund einer Vergrösserung der Beeinträchtigung der Integrität an der rechten Schulter um 5 % (SUVA-Akte-II 352). Sie stützte sich im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. G____ vom 11. August 2021 (SUVA-Akte-II 314) sowie die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. H____ vom 22. August 2022 (SUVA-Akte-II 342, S. 8 ff.).

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, es könne nicht auf die Einschätzung von Dr. med. G____ abgestellt werden, da dieser sich einzig zu den Einschränkungen in der rechten Schulter geäussert habe (vgl. Beschwerde, Rz. 8, SUVA-Akte-II 366). Ferner seien die Einschätzungen von Dr. med. G____ widersprüchlich. Dieser halte fest, es sei dem Beschwerdeführer durch die massiv eingeschränkte aktive Schulterbeweglichkeit nicht einmal möglich, das Eigengewicht seines Armes gegen die Schwerkraft über die Horizontale zu heben, führe jedoch wiederum aus, es sei – unabhängig von der Einsatzdauer – das Steuern von Fernbedienungen von Maschinen mit diesem Arm möglich (Beschwerde, Rz. 9, SUVA-Akte-II 366). Hinsichtlich des Einkommensvergleichs wird eingewendet, es könne dem Einspracheentscheid nicht entnommen werden, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer konkret möglich seien und die ihm ein Invalideneinkommen von Fr. 58'120.00 ermöglichen sollten (Beschwerde, Rz. 10). Insgesamt bestehe ein Anspruch auf eine Invalidenrente von 70 %, wobei der Beschwerdeführer auf den Verlaufsbericht von Dr. med. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Sportmedizin (SGSM), vom 19. Juni 2023 verweist, der von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgehe (Beschwerde, Rz. 11 f., SUVA-Akte-II 366; Beschwerdebeilage [BB] 2).

2.3.          Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es könne auf die Beurteilungen von Dr. med. G____ (SUVA-Akte-II 314) und Dr. med. H____ (Beurteilung vom 22. August 2022, SUVA-Akte-II 342, S. 8 ff.; Beurteilung vom 10. Mai 2023, SUVA-Akte-I 200, S. 2 f.; Beurteilung vom 2. Juni 2023, SUVA-Akte-II 363, S. 45 f.; vgl. Einspracheentscheid, Rz. 4.1) zum Belastungsprofil einer für den Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeit abgestellt werden (BA, Rz. 8 f.). Ferner sei die von Dr. med. F____ nicht weiter begründete Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 80 % nicht geeignet, die Belastbarkeitsbeurteilungen von Dr. med. H____ in Zweifel zu ziehen (BA, Rz. 10). Zudem sei der Einkommensvergleich korrekt erfolgt (BA, Rz. 11).

2.4.          Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern mit Schreiben vom 4. November 2022 per 31. Dezember 2022 eingestellt hat. Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin korrekterweise auf die Beurteilungen von Dr. med. G____ (SUVA-Akte-II 314) und Dr. med. H____ (Beurteilung vom 22. August 2022, SUVA-Akte-I 140, S. 11 f.; Beurteilung vom 10. Mai 2023, SUVA-Akte-I 200, S. 2 f.; Beurteilung vom 2. Juni 2023, SUVA-Akte-II 363, S. 45 f.) betreffend das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers abgestellt und diesem mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 ab 1. Juli 2019 eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'373.15 basierend auf eine Erwerbsunfähigkeit von 27 % und ab 1. Januar 2023 eine Invalidenrente von Fr. 1'894.35 basierend auf eine Erwerbsunfähigkeit von 35 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.00 aufgrund einer Vergrösserung der Beeinträchtigung der Integrität an der rechten Schulter um 5 % (SUVA-Akte-II 352) zugesprochen hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2.          Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1. und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).

3.3.          3.3.1. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 160 E. 1c).

3.3.2.  Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b und in AHI-Praxis 2001, S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und      -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

3.3.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

3.3.4.  In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2022, 8C_461/2021 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Zu prüfen ist vorab, ob – was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird – die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall betreffend den Unfall vom 25. August 2005 bzw. dem Rückfall vom 17. September 2015 (SUVA-Akte-II 20; Verletzung rechte Schulter; Schaden-Nummer 04.12551.05.2) (vgl. Besprechungsprotokoll vom 4. November 2022, SUVA-Akte-II 347) – unter Einbezug des Unfalls vom 20. Oktober 2009 bzw. dem Rückfall vom 2. Oktober 2019 (SUVA-Akte-I 166, S. 2; SUVA-Akte-I 31; Verletzung linke Schulter, Schaden-Nummer 04.11888.09.6) – per 31. Dezember 2022 abgeschlossen hat. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

4.2.          4.2.1. Dr. med. G____ führte aus, es liege aus schulterchirurgischer Sicht kein medizinischer Endzustand der rechten Schulter vor. Ein Sehnentransfer vom Latissimus dorsi könnte in dieser Situation die Schulterfunktion funktionell deutlich stärken und vor allem die vom Exploranden beklagte Schmerzsituation verbessern (Gutachten Dr. med. G____, SUVA-Akte-II 314, S. 17).

4.2.2.  Dr. med. H____ hielt in seiner Beurteilung vom 22. August 2022 fest, es sei nicht ersichtlich, dass von weiteren Behandlungen beider Schultern eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könnte (SUVA-Akte-II 342, S. 9).

4.2.3.  Dr. med. F____ hielt mit Verlaufsbericht vom 18. Januar 2023 fest, es bestünden beim Beschwerdeführer noch Schmerzen im Bereich der rechten Schulter (SUVA-Akte-II 356, S. 2). Mit Verlaufsbericht vom 23. Februar 2023 stellte Dr. med. F____ fest, es präsentiere sich beim Beschwerdeführer eine Verschlechterung der rechten wie auch linken Schulter. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass eine Schulterprothese rechts als definitive Lösung möglich sei. Bis zur Kontrolle Ende März 2023 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen (SUVA-Akte-II 358). Dr. med. F____ attestierte in der Folge eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 80 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 14. August 2023 (Verlaufsbericht vom 19. Juni 2023, BB 2).

4.2.4.  Dr. med. H____ nahm in seiner Beurteilung vom 10. Mai 2023 Stellung zu den Verlaufsberichten der E____. Er stellte fest, es könne auch in Anbetracht der neusten medizinischen Berichte davon ausgegangen werden, dass der medizinische Endzustand bezüglich der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per Juli 2019 erreicht worden sei, da in den Verlaufsberichten seit der letzten Beurteilung August 2022 sich keine objektivierbaren Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung finden lassen würden. Es werde nur erwähnt, dass «sich weiterhin ein unverändertes klinisches Bild» zeigen würde. Ferner sei keine Notwendigkeit ersichtlich, Anpassungen am Belastbarkeitsprofil oder an der Integritätsschadensbeurteilung vorzunehmen. Ein Rückfall sei zu verneinen, da sich seit der letzten Beurteilung nichts Namhaftes verändert habe (Beurteilung Dr. med. H____, SUVA-Akte-I 200, S. 2 f.). Dr. med. H____ wiederholte mit Beurteilung vom 2. Juni 2023 (SUVA-Akte-II 363, S. 45) seine Ansicht vom 10. Mai 2023 (SUVA-Akte-I 200, S. 2) und hielt fest, es seien keine weiteren Behandlungen vorgenommen worden, von denen zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Zustands zu erwarten wäre. In den neusten Berichten über die Konsultationen werde ausser einer analgetischen Behandlung keine weitere Therapie erwähnt (vgl. SUVA-Akte-II 363, S. 45 f.).

4.3.          4.3.1. In Erwägung der Aktenlage ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Endzustandes zu Recht auf die kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. med. H____ abgestellt hat. Wie Dr. med. H____ nach der Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers schlüssig darlegt, war ab Juli 2019 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich keine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten (Beurteilung vom 22. August 2022, SUVA-Akte-I 140, S. 11 f.; vgl. auch Beurteilung vom 10. Mai 2023, SUVA-Akte-I 200, S. 2 f. und Beurteilung vom 2. Juni 2023, SUVA-Akte-II 363, S. 45 f.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil präsentierte. Daran ändern auch die Einschätzungen von Dr. med. F____ nichts, es präsentiere sich eine Verschlechterung der rechten wie auch linken Schulter. Die Einschätzung von Dr. med. F____ wird weder begründet noch enthält diese weitergehende Ausführungen zur Frage, welche medizinischen Behandlungen noch angezeigt wären. Dr. med. F____ verweist einzig auf die Möglichkeit einer Schulterprothese rechts (SUVA-Akte-II 358), die zwar gemäss Dr. med. H____ ein Rückfall darstellen würde (SUVA-Akte-II 363, S. 46), jedoch vom Beschwerdeführer abgelehnt wird (vgl. SUVA-Akte-II 330). Die Einschätzung von Dr. med. F____ vermag demnach keine Zweifel an der Richtigkeit der schlüssigen Einschätzung von Dr. med. H____ zu erheben (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7 und E. 3.3.3. hiervor).

4.3.2.  Ebenfalls vom Beschwerdeführer abgelehnt wird die gemäss Einschätzung von Dr. med. G____ bestehende Möglichkeit, einen Sehnentransfer vom Latissimus dorsi durchzuführen (vgl. Gesprächsprotokoll, SUVA-Akte-II 330), um die Schulterfunktion funktionell deutlich zu stärken und vor allem die vom Exploranden beklagte Schmerzsituation verbessern zu können (vgl. Gutachten Dr. med. G____, SUVA-Akte-II 314, S. 17). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich eines Gesprächs mit einem Vertreter der Beschwerdegegnerin, dass er nicht mit der Durchführung einer (weiteren) Operation an der rechten Schulter einverstanden sei (vgl. Gesprächsprotokoll vom 26. April 2022, SUVA-Akte-II 330). Hinsichtlich der gemäss Dr. med. F____ vorgeschlagenen Schulterprothese rechts (vgl. E. 4.3.1. hiervor) und dem gemäss Dr. med. G____ indizierten Sehnentransfer vom Latissimus dorsi ist deshalb auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, dass die Verweigerung einer zumutbaren Behandlung zum Fallabschluss ohne Durchführung eines Mahnverfahren führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 5).

4.3.3.  Hinsichtlich der weiterhin durchgeführten Physiotherapie in der E____ (vgl. Kostengutsprache Physiotherapie, Suva-Akte-II 365) ist zu bemerken, dass diese praxisgemäss nicht genügt, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). In Bezug auf die weitergeführte medikamentöse Behandlung der Schmerzen des Beschwerdeführers und die Kontrollen bei der E____ ist darauf hinzuweisen, dass ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen ebenfalls nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweis), womit auch diese den Fallabschluss nicht aufschieben.

4.4.          Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) per 31. Dezember 2022 (vgl. Besprechungsprotokoll vom 4. November 2022, SUVA-Akte-II 347) unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage nicht zu beanstanden ist.

5.                

5.1.          Vom Beschwerdeführer wird zur Hauptsache bestritten, ob die Beschwerdegegnerin auf das vom Gutachter Dr. med. G____ und vom Kreisarzt Dr. med. H____ erstellte Belastungsprofil abstellen durfte.

5.2.          5.2.1. Dr. med. G____ erhielt mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2021 den Auftrag, hinsichtlich den für den Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeiten ein Belastungsprofil zu erstellen sowie einzuschätzen, ob und inwieweit eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vorliege (SUVA-Akte-II 299, S. 3). Dr. med. G____ führte in seinem orthopädischen Gutachten vom 11. November 2021 als Diagnose eine Pseudoparalyse in Flexion und Aussenrotation bei irreparabler postero-superiorer Rotatorenmanschettenruptur (Supra- und Infraspinatus) mit Oberrandruptur der Sehne vom Subscapularis Schulter rechts an. Ein Einsatz des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Gleisbauer sei kaum denkbar und die massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit der rechten Schulter werde in dem aktuell vorliegenden Zustand auch zukünftig keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr erlauben. Nahezu unbelastende Tätigkeiten (Gewichtsbelastung maximal 1-2 kg) vor allem unterhalb des rechten Schulterniveaus sollten hingegen vom Beschwerdeführer bewältigt werden können (Gutachten Dr. med. G____, SUVA-Akte-II 314, S. 15 f.).

5.2.2.  Dr. med. H____ verweist hinsichtlich des Belastungsprofils für die rechte Schulter im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. G____ und führt aus, der rechte Arm stehe im Prinzip noch für leichte Zuarbeiten körpernah bis knapp über Brusthöhe zur Verfügung. Im Bereich der linken Schulter sei die Funktion zumindest ohne zusätzliche Last noch deutlich besser. Hier könne der Beschwerdeführer mit ausgestrecktem Arm bis Schulterhöhe noch Lasten bis 2 kg heben, über Schulterhöhe allerdings nur leichteste Arbeiten tätigen und dies auch nur gelegentlich. Körpernah bei angelegtem Oberarm seien bis Brusthöhe auch gelegentlich mittelschwere Arbeiten möglich. Für die linke Schulter sei bei noch recht guter Funktion keine Integritätsentschädigung geschuldet, für die rechte Schulter sei jedoch im Vergleich zum Jahr 2018 eine Änderung des damaligen geschätzten Integritätsschadens gegeben (SUVA-Akte-II 342, S. 9 f.).

5.3.          Diesen Einschätzungen von Dr. med. H____ (SUVA-Akte-II 342, S. 9 f.) sowie Dr. med. G____ (SUVA-Akte-II 314, S. 15 f.) kann gefolgt werden. Sie erfüllen die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht bzw. an ein beweiskräftiges Gutachten (siehe E. 3.3.1. hiervor) und basieren auf umfassenden persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Die im Wesentlichen unbegründeten Einschätzungen von Dr. med. F____, namentlich auch die nach der Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts eingereichten Berichte vom 3. Januar 2023 und 15. Januar 2024 (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2024), vermögen weder konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung von Dr. med. G____ (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb und E. 3.3.2. hiervor) noch geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. med. H____ (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3; vgl. E. 3.3.3. hiervor) zu begründen. Hinsichtlich der Beweiskraft der Einschätzungen von Dr. med. G____ zum Belastungsprofil ist im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass entgegenstehenden Aussagen von behandelnden Ärzten, d.h. vorliegend jenen von Dr. med. F____, grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 3.3.4. hiervor und BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 5-8) ist vorliegend unerheblich, dass die Einschätzungen von Dr. med. G____ zum Belastungsprofil sich – dem Auftrag der Beschwerdegegnerin folgend (vgl. Gutachtensauftrag, SUVA-Akte 299) – nur auf die Einschränkungen in der rechten Schulter beziehen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Dr. med. H____ den Beschwerdeführer persönlich untersuchte und gestützt darauf in seinen schlüssigen Ausführungen zum Belastungsprofil sowohl die Einschränkung in der rechten wie auch jene in der linken Schulter berücksichtigte (vgl. SUVA-Akte-II 342, S. 9 f.).

5.4.          Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Belastungsprofil von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ erstellte Belastungsprofil abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht angezeigt. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

6.                

6.1.          6.1.1. Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

6.1.2.  Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201; vgl. dazu auch BGE 141 V 41 E. 6.4.2.2).

6.1.3.  Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend (Art. 24 Abs. 4 UVV).

6.2.          Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 11. November 2022 infolge der Einschränkungen in der rechten Schulter ein Valideneinkommen von Fr. 79'958.00 einem Invalideneinkommen von Fr. 58'120.00 gegenüber und errechnete auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von (abgerundet) 27 %. Aufgrund der zusätzlichen Einschränkungen in der linken Schulter wurde basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 81'801.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'329.00 ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 35 % ermittelt (vgl. SUVA-Akte 352, S. 3 f.). Das Valideneinkommen von Fr. 79'958.00 respektive Fr. 81'801.00 entspricht dem Lohn, welchen der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 bzw. 2022 hätte erzielen können (Einkommen im Jahr 2005 von Fr. 68'272.00, angepasst an die Teuerung bis 2022; vgl. SUVA-Akte-II 212). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 58'120.00 (LSE 2018) respektive Fr. 53'329.00 (LSE 2020) stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'417.00 [LSE 2018] respektive Fr. 5'261.00 [LSE 2020]).

6.3.          6.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2019 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1).

6.3.2.  Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 11. November 2022 (SUVA-Akte-II 352) sowie Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 (SUVA-Akte-I 209) auf den massgeblichen Jahresverdienst ab (aufgerundet Fr. 69'272.00; vgl. SUVA-Akte-II 212, S. 1 f.), welchen der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall am 25. August 2005 verdient hatte (Zeitperiode: 25. August 2004 bis 24. August 2005; vgl. SUVA-Akte-II 212, S. 2; vgl. auch Mail der D____ vom 18. Januar 2006, SUVA-Akte-II 5) und passte diesen bis zum Jahr 2022 an die eingetretene Nominallohnentwicklung an (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10 und T1.20). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

6.4.          Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1 (Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. SUVA-Akte-II 352, S. 4). Dies ist nicht zu beanstanden.

6.5.          6.5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.5.2.  Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

6.5.3.  Die Beschwerdegegnerin hat den leidensbedingten Abzug für die Einschränkungen an der rechten Schulter auf 15 % festgesetzt und unter Berücksichtigung der Einschränkungen an der linken Schulter auf 20 % erhöht (vgl. Verfügung vom 11. November 2022, SUVA-Akte 352, S. 4; Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023, Rz. 4.2). Dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. G____ ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit der rechten Schulter leichte Zuarbeiten körpernah bis knapp über Brusthöhe und mit der linken Schulter zumutbar sind (vgl. Gutachten Dr. med. G____, SUVA-Akte-II 314, S. 15 f.; Verfügung vom 11. November 2022, SUVA-Akte-II 352, S. 3). Mit der linken Schulter kann der Beschwerdeführer gemäss den nachvollziehbaren Einschätzungen von Dr. med. H____ (vgl. E. 5.2.2. und E. 5.3. hiervor) mit ausgestrecktem Arm bis Schulterhöhe noch Lasten bis 2 kg heben, über Schulterhöhe allerdings nur leichteste Arbeiten tätigen und diese auch nur gelegentlich. Körpernah bei angelegtem Oberarm sind ihm bis Brusthöhe auch gelegentlich mittelschwere Arbeiten möglich (vgl. Bericht von Dr. med. H____ vom 22. August 2022, SUVA-Akte-II 342, S. 9 f.; Verfügung vom 11. November 2022, SUVA-Akte-II 352, S. 3). Angesichts der soeben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 6.5.1.-6.5.2. hiervor) erscheint – mit Blick auf die leidensbedingten Einschränkungen – der leidensbedingte Abzug in Höhe von insgesamt 20 % als angemessen. Gründe, die einen leidensbedingten Abzug in der maximalen Höhe von 25 % rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. So begründet insbesondere – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 9) – dessen Alter (aktuell knapp 50 Jahre) gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen (zusätzlichen) Abzug, da Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Des Weiteren erfordern derartige Hilfsarbeitertätigkeiten grundsätzlich – entgegen der Einwendung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 9) – keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache, womit auch die mangelnden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers keinen (zusätzlichen) Abzug rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Im Übrigen vermag auch der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers keinen höheren leidensbedingten Abzug zu begründen, da Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer (LSE 2020, Tabelle TA12_b), aber mehr als den für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Zentralwert verdienen (LSE 2020, Tabelle TA1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

6.6.       Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 11. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023, den Fall des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2022 abgeschlossen hat und diesem korrekterweise eine Rente in Höhe von Fr. 1'373.15 ab dem 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2022 (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 76'285.00) und in Höhe von Fr. 1'894.35 ab dem 1. Januar 2023 (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 81'186.00) zugesprochen hat. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (zusätzliche) Integritätsentschädigung verhält.

7.             

7.1.       Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

7.2.       Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

7.3.       Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese, von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen, stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; BGE 124 V 29 E. 1c).

7.4.       Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert von ärztlichen Berichten ist auf die hiervor in den Erwägungen 3.3.1.-3.3.3. gemachten Ausführungen zu verweisen.

7.5.          7.5.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer – zusätzlich zur bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2019 gewährten Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.00 (basierend auf einer Integritätsbusse von 15 %; vgl. SUVA-Akte-II 214; vgl. Beurteilung des Integritätsschadens, SUVA-Akte-II 155, S. 3 f.) – aufgrund der grösser gewordenen Beeinträchtigung der Integrität an der rechten Schulter eine zusätzliche Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.00 zu (basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 %; Verfügung vom 11. November 2021, SUVA-Akte-II 352, S. 5). Hinsichtlich der Beeinträchtigung an der linken Schulter lehnte sie die Gewährung einer Integritätsentschädigung ab.

7.5.2.  In Bezug auf die Beeinträchtigung an der rechten Schulter stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. med. G____ (Gutachten Dr. med. G____ vom 11. November 2021, SUVA-Akte-II 314) und Dr. med. H____ (Bericht vom 22. August 2022, SUVA-Akte-II 341; Bericht vom 22. August 2022, SUVA-Akte-II 342, S. 10). Dr. med. G____ hielt in seinem Gutachten fest, dass das aktive Bewegungsausmass für die Elevation unterhalb der Horizontalen liege, was einen Integritätsschaden von 15 % rechtfertige. Es handle sich jedoch nicht um einen kompletten Verlust der oberen rechten Extremität ab Höhe Schulter, was tatsächlich eine Entschädigung von 50 % vom Höchstbetrag des versicherten Verdiensts rechtfertigen würde (Gutachten Dr. med. G____, SUVA-Akte-II 314, S. 17). Dr. med. H____ führte in seiner gesonderten Schätzung des Integritätsschadens vom 22. August 2022 aus, dass sich bei der Untersuchung eine erhebliche Einschränkung der Funktion der rechten Schulter präsentiert habe und das Anheben des Armes aktiv in allen Ebenen nicht über 70° gelinge sowie die Aussenrotation 0° betrage. Da der Beschwerdeführer in keiner Ebene die Horizontale erreiche und die Aussenrotation praktisch nicht mehr vorhanden sei, werde der aktuelle Integritätsschaden beim Beschwerdeführer in Abgleich mit den vorgegebenen Werten in Tabelle 01, «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten», auf 20 % geschätzt (Beurteilung vom 22. August 2022, SUVA-Akte-II 341). Bezüglich der Beeinträchtigung in der linken Schulter hielt Dr. med. H____ fest, es bestehe in Abgleich mit der Tabelle 01 der SUVA für die linke Schulter noch eine recht gute Funktion, weshalb keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (Bericht vom 22. August 2022, SUVA-Akte-II 342, S. 10).

7.5.3.  Auf die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. G____ vom 11. November 2021, (SUVA-Akte-II 314, S. 17) und von Dr. med. H____ vom 22. August 2022 (SUVA-Akte-II 341; SUVA-Akte-II 342, S. 10) kann auch hinsichtlich der Frage der Integritätseinbusse abgestellt werden. Eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit bis zur Horizontalen wird – wie Dr. med. G____ und Dr. med. H____ hinsichtlich der rechten Schulter des Beschwerdeführers zutreffend bemerken – gemäss der Tabelle 01, «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten», mit einer Einbusse von 15 % bewertet. Dass die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung um weitere 5 %, d.h. insgesamt 20 % entschädigt hat, ist in Anbetracht der Gesamtumstände nicht zu beanstanden. Die schlüssigen Einschätzungen von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ korrelieren mit den Röntgenbefunden, etwa mit jenen von Dr. med. I____, FMH Medizinische Radiologie, vom 16. September 2015 (MRI Schulter rechts) und Dr. med. J____, FMH Medizinische Radiologie, vom 5. August 2018 (MRI Schulter rechts; vgl. SUVA-Akte-II 314, S. 13 f.), die eine Schädigung der Rotatorenmanschette festgestellt hatten. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die kreisärztliche Beurteilung der Integrität an der linken Schulter des Beschwerdeführers durch Dr. med. H____ (Bericht vom 22. August 2022, SUVA-Akte-II 342, S. 10). Diese beruht auf einer eingehenden Untersuchung durch den Kreisarzt. Festzuhalten ist diesbezüglich zudem, dass hinsichtlich der Beurteilung der Integritätseinbusse an der linken Schulter keine entgegenstehende Einschätzungen seitens des behandelndes Arztes Dr. med. F____ vorliegen, die Zweifel an den Einschätzungen von Dr. med. H____ zu begründen vermögen (vgl. E. 3.3.3. hiervor; vgl. Verlaufsbericht vom 18. Januar 2023, SUVA-Akte-II 356; Verlaufsbericht vom 23. Februar 2023, SUVA-Akte-II 358, Verlaufsbericht vom 19. Juni 2023, BB 2; vgl. auch die nach der Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts eingereichten Berichte vom 3. Januar 2024 und 15. Januar 2024, siehe hierzu Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2024).

7.5.4.  Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung von nochmals 5 %, somit insgesamt 20 % zugesprochen hat.

8.               Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 11. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023, den Fall des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2022 abgeschlossen, diesem eine Rente in Höhe von Fr. 1'373.15 ab dem 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2022 (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 76'285.00) und in Höhe von Fr. 1'894.35 ab dem 1. Januar 2023 (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35 % von einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 81'186.00) sowie eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 5'340.00 (basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 %) zugesprochen.

9.                

9.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

9.3.          9.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (UV-)Verfahren bei einfachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

9.3.2.  Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall, weshalb lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 154.00) zuzusprechen ist.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 154.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

           

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. R. Schibli

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: