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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Januar 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , Dr. med. R. von Aarburg
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.40
Einspracheentscheid vom 6. Juli
2023
Fallabschluss zu Recht erfolgt;
Entscheid betreffend Rente und Integritätsentschädigung ebenfalls nicht zu
beanstanden; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer war in seiner
Tätigkeit als Gleisarbeiter bei den D____ bei der Beschwerdegegnerin gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 25. August 2005
erlitt er einen Unfall, als er bei einem Nachteinsatz zwecks Gleisauswechslung
in einen Graben stolperte und auf die rechte Schulter fiel (vgl. SUVA-Akte 2,
S. 2, Schaden-Nummer 04.12551.05.2; nachfolgend SUVA-Akte-II). In der Folge wurde
der Beschwerdeführer in der E____ an der rechten Schulter operiert (vgl. OP-Bericht
vom 9. März 2006, SUVA-Akte-II 6). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht
und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach der Operation verbesserten sich
die Beschwerden kontinuierlich und der Beschwerdeführer war ab dem 2. August
2006 wieder vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. Schreiben Dr. med. F____ vom 20.
Dezember 2006, SUVA-Akte-II 13).
b) Der Beschwerdeführer verletzte sich am 22. Oktober
2009 bei einem weiteren Unfall an der linken Schulter (vgl. Schadenmeldung,
SUVA-Akte 5, Schaden-Nummer 04.11888.09.6; nachfolgend: SUVA-Akte-I). Am 2.
Oktober 2019 meldete er aufgrund zunehmender Schmerzen einen Rückfall zu diesem
Unfall (SUVA-Akte-I 31). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 21.
September 2020 den Rückfall und richtete die Versicherungsleistungen aus (Übernahme
von Heilungskosten und Leistung von Taggeldern; Übernahmeschreiben vom 21.
September 2020, SUVA-Akte-I 50).
c) Am 17. September 2015 meldete der Beschwerdeführer
einen Rückfall zum Ereignis vom 25. August 2005 (Rückfallmeldung, SUVA-Akte-II 20).
Die Beschwerdegegnerin tätigte erneut medizinische Abklärungen und holte den
Bericht der E____ vom 12. Oktober 2015 ein (vgl. SUVA-Akte-II 23). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akte-II
24 und SUVA-Akte-II 53). Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2019
eine Invalidenrente in der Höhe von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung
von 15 % zu (vgl. SUVA-Akte-II 215). Eine vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte-II 224) wurde mit Einspracheentscheid vom
28. November 2019 abgewiesen (vgl. SUVA-Akte II-243). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen den Einspracheentscheid
vom 28. November 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2021 gut
und wies die Angelegenheit zur Einholung eines versicherungsexternen
medizinischen Gutachtens sowie zum Erlass eines neuen Entscheids an die
Beschwerdegegnerin zurück (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15.
Februar 2021, UV.2020.2, SUVA-Akte-II 284).
d) Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge ein
orthopädisches Gutachten bei Dr. med. G____, FMH Orthopädie und Traumatologie,
in Auftrag (vgl. Mail vom 28. Juli 2021, SUVA-Akte-II 287;
Gutachtensauftrag vom 8. September 2021, SUVA-Akte-II 299). Dr. med. G____
hielt in seinem orthopädischen Gutachten vom 11. November 2021 fest, der
Einsatz des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Gleisbauer sei kaum denkbar
und die massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit der rechten Schulter werde in
dem aktuell vorliegenden Zustand auch zukünftig keine körperlich belastenden
Tätigkeiten mehr erlauben. Nahezu unbelastete Tätigkeiten (Gewichtsbelastung
maximal 1-2 kg), vor allem unterhalb des rechten Schulterniveaus, sollten
hingegen vom Beschwerdeführer bewältigt werden können (Gutachten Dr. med. G____,
SUVA-Akte-II 314, S. 15 f.). Anlässlich eines Gespräches zwischen der
Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer sowie seinem Rechtsvertreter teilte
der Beschwerdeführer am 26. April 2022 mit, dass seine Arbeitgeberin das
Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2022 gekündigt habe (vgl. Gesprächsprotokoll
vom 26. April 2022, SUVA-Akte-II 330). Die Beschwerdegegnerin teilte dem
Beschwerdeführer – nachdem sie ihren Versicherungsmediziner Dr. med. H____, FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, um
Stellungnahme zum Belastungsprofil des Beschwerdeführers ersuchte hatte (vgl. Beurteilung
vom 22. August 2022, SUVA-Akte-I 140, S. 11 f.) – mit Schreiben vom 4. November
2022 mit, dass der medizinische Endzustand per 31. Dezember 2022 erreicht sei
(vgl. Besprechungsprotokoll vom 4. November 2022, SUVA-Akte-II 347). Zudem
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11.
November 2022 eine basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % errechnete
Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'373.15 ab 1. Juli 2019 sowie von Fr. 1'894.35
ab 1. Januar 2023 zu. Da die Beeinträchtigung der Integrität an der rechten
Schulter um 5 % grösser geworden sei, wurde dem Beschwerdeführer zudem eine Integritätsentschädigung
von Fr. 5'340.00 zugesprochen. Die gegen diese Verfügung am 14. Dezember
2022 erhobene Einsprache (SUVA-Akte II-353) wurde von der Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 (SUVA-Akte-II 363) abgewiesen.
e) Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 26. April
2023 mit (vgl. SUVA-Akte II-359), die E____ habe der Beschwerdegegnerin den
Verlaufsbericht vom 23. Februar 2023 zugestellt, in dem festgehalten werde, dass
sich der Zustand der rechten wie auch linken Schulter verschlechtert habe und
der Beschwerdeführer zur Einnahme von Morphin gezwungen sei (vgl. Verlaufsbericht
vom 23. Februar 2023, SUVA-Akte-II 358). Dr. med. H____ nahm nochmals mit
Beurteilungen vom 10. Mai 2023 (SUVA-Akte-I 200, S. 2 f.) und 2. Juni 2023
(SUVA-Akte-II 363, S. 45 f.) Stellung zu den Verlaufsberichten der E____.
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt gegen den
Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 am 4. September 2023 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einsprache-Entscheid vom 6.
Juli 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente
der Unfallversicherung von mindestens 70 % zuzusprechen.
2. Der Einsprache-Entscheid vom 6.
Juli 2023 sei aufzuheben und dem Einsprecher eine Integritätsentschädigung
basierend auf einem Integritätsschaden von mindestens 70 % auszurichten.
3. Eventualiter seien weitere
medizinische Abklärungen zur Klärung des medizinischen Sachverhalts
durchzuführen.
4. Dies unter o/e Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Vertreter zu
bewilligen sei.
b) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7.
September 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic.
iur. B____, Advokat, bewilligt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 beantragt
die Beschwerdegeg-nerin die Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik
ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2023).
III.
Am 18. Januar 2023 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
IV.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 (Postaufgabe 24. Januar 2024) reicht
der Beschwerdeführer zwei Arztberichte ein. Diese werden der Beschwerdegegnerin
mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 25. Januar 2024 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.
1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2. Auf
die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. November 2022 an, dass sie den Fall abschliessen und die Heilkosten- und
Taggeldleistungen per 31. Dezember 2022 einstellen werde (vgl.
Besprechungsprotokoll vom 4. November 2022, SUVA-Akte-II 347). Mit Verfügung
vom 11. November 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.
Juli 2019 basierend auf eine Erwerbsunfähigkeit von 27 % eine Invalidenrente in
Höhe von Fr. 1'373.15 und ab 1. Januar 2023 basierend auf eine
Erwerbsunfähigkeit von 35 % eine Invalidenrente von Fr. 1'894.35 zu. Zudem anerkannte
sie eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.00 aufgrund einer Vergrösserung
der Beeinträchtigung der Integrität an der rechten Schulter um 5 % (SUVA-Akte-II
352). Sie stützte sich im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr. med.
G____ vom 11. August 2021 (SUVA-Akte-II 314) sowie die
versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. H____ vom 22. August 2022
(SUVA-Akte-II 342, S. 8 ff.).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, es könne nicht auf
die Einschätzung von Dr. med. G____ abgestellt werden, da dieser sich einzig zu
den Einschränkungen in der rechten Schulter geäussert habe (vgl. Beschwerde, Rz.
8, SUVA-Akte-II 366). Ferner seien die Einschätzungen von Dr. med. G____
widersprüchlich. Dieser halte fest, es sei dem Beschwerdeführer durch die
massiv eingeschränkte aktive Schulterbeweglichkeit nicht einmal möglich, das
Eigengewicht seines Armes gegen die Schwerkraft über die Horizontale zu heben,
führe jedoch wiederum aus, es sei – unabhängig von der Einsatzdauer – das
Steuern von Fernbedienungen von Maschinen mit diesem Arm möglich (Beschwerde,
Rz. 9, SUVA-Akte-II 366). Hinsichtlich des Einkommensvergleichs wird
eingewendet, es könne dem Einspracheentscheid nicht entnommen werden, welche
Arbeiten dem Beschwerdeführer konkret möglich seien und die ihm ein Invalideneinkommen
von Fr. 58'120.00 ermöglichen sollten (Beschwerde, Rz. 10). Insgesamt
bestehe ein Anspruch auf eine Invalidenrente von 70 %, wobei der
Beschwerdeführer auf den Verlaufsbericht von Dr. med. F____, FMH Allgemeine
Innere Medizin, Sportmedizin (SGSM), vom 19. Juni 2023 verweist, der von einer
Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgehe (Beschwerde, Rz. 11 f., SUVA-Akte-II
366; Beschwerdebeilage [BB] 2).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es
könne auf die Beurteilungen von Dr. med. G____ (SUVA-Akte-II 314) und Dr. med. H____
(Beurteilung vom 22. August 2022, SUVA-Akte-II 342, S. 8 ff.; Beurteilung vom 10.
Mai 2023, SUVA-Akte-I 200, S. 2 f.; Beurteilung vom 2. Juni 2023, SUVA-Akte-II
363, S. 45 f.; vgl. Einspracheentscheid, Rz. 4.1) zum Belastungsprofil einer
für den Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeit abgestellt werden (BA, Rz. 8 f.).
Ferner sei die von Dr. med. F____ nicht weiter begründete Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
in Höhe von 80 % nicht geeignet, die Belastbarkeitsbeurteilungen von Dr. med.
H____ in Zweifel zu ziehen (BA, Rz. 10). Zudem sei der Einkommensvergleich
korrekt erfolgt (BA, Rz. 11).
2.4.
Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme der
Heilkosten und Leistung von Taggeldern mit Schreiben vom 4. November 2022 per
31. Dezember 2022 eingestellt hat. Zu prüfen ist zudem, ob die
Beschwerdegegnerin korrekterweise auf die Beurteilungen von Dr. med. G____
(SUVA-Akte-II 314) und Dr. med. H____ (Beurteilung vom 22. August 2022,
SUVA-Akte-I 140, S. 11 f.; Beurteilung vom 10. Mai 2023, SUVA-Akte-I 200, S. 2
f.; Beurteilung vom 2. Juni 2023, SUVA-Akte-II 363, S. 45 f.) betreffend das
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers abgestellt und diesem mit Verfügung
vom 28. Dezember 2022 ab 1. Juli 2019 eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'373.15
basierend auf eine Erwerbsunfähigkeit von 27 % und ab 1. Januar 2023 eine
Invalidenrente von Fr. 1'894.35 basierend auf eine Erwerbsunfähigkeit von
35 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.00 aufgrund einer Vergrösserung
der Beeinträchtigung der Integrität an der rechten Schulter um 5 %
(SUVA-Akte-II 352) zugesprochen hat.
3.
3.1.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2
UVG).
3.2.
Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung
(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis
voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht
(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente
und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V
354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes
bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht
fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist
prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021
vom 13. April 2022 E. 5.1. und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).
3.3.
3.3.1. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a;
122 V 160 E. 1c).
3.3.2. Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl.
die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b
und in AHI-Praxis 2001, S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist
den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE
125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
3.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
3.3.4. In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder
Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass
diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.
4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht
zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
3. März 2022, 8C_461/2021 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I
514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Zu prüfen ist vorab, ob – was vom Beschwerdeführer nicht bestritten
wird – die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall betreffend den Unfall vom 25.
August 2005 bzw. dem Rückfall vom 17. September 2015 (SUVA-Akte-II 20; Verletzung
rechte Schulter; Schaden-Nummer 04.12551.05.2) (vgl. Besprechungsprotokoll vom
4. November 2022, SUVA-Akte-II 347) – unter Einbezug des Unfalls vom 20.
Oktober 2009 bzw. dem Rückfall vom 2. Oktober 2019 (SUVA-Akte-I 166, S. 2; SUVA-Akte-I
31; Verletzung linke Schulter, Schaden-Nummer 04.11888.09.6) – per 31. Dezember
2022 abgeschlossen hat. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand
eingetreten ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu
beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz
dargestellt.
4.2.
4.2.1. Dr. med. G____ führte aus, es liege aus schulterchirurgischer
Sicht kein medizinischer Endzustand der rechten Schulter vor. Ein
Sehnentransfer vom Latissimus dorsi könnte in dieser Situation die
Schulterfunktion funktionell deutlich stärken und vor allem die vom Exploranden
beklagte Schmerzsituation verbessern (Gutachten Dr. med. G____, SUVA-Akte-II
314, S. 17).
4.2.2. Dr. med. H____ hielt in seiner Beurteilung vom 22.
August 2022 fest, es sei nicht ersichtlich, dass von weiteren Behandlungen
beider Schultern eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes
erreicht werden könnte (SUVA-Akte-II 342, S. 9).
4.2.3. Dr. med. F____ hielt mit Verlaufsbericht vom 18. Januar
2023 fest, es bestünden beim Beschwerdeführer noch Schmerzen im Bereich der
rechten Schulter (SUVA-Akte-II 356, S. 2). Mit Verlaufsbericht vom 23. Februar
2023 stellte Dr. med. F____ fest, es präsentiere sich beim
Beschwerdeführer eine Verschlechterung der rechten wie auch linken Schulter.
Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass eine Schulterprothese rechts als
definitive Lösung möglich sei. Bis zur Kontrolle Ende März 2023 sei von einer
Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen (SUVA-Akte-II 358). Dr. med. F____
attestierte in der Folge eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 80 %
für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 14. August 2023 (Verlaufsbericht vom 19.
Juni 2023, BB 2).
4.2.4. Dr. med. H____ nahm in seiner Beurteilung vom 10. Mai
2023 Stellung zu den Verlaufsberichten der E____. Er stellte fest, es könne
auch in Anbetracht der neusten medizinischen Berichte davon ausgegangen werden,
dass der medizinische Endzustand bezüglich der rechten Schulter mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit per Juli 2019 erreicht worden sei, da in den
Verlaufsberichten seit der letzten Beurteilung August 2022 sich keine
objektivierbaren Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung finden lassen
würden. Es werde nur erwähnt, dass «sich weiterhin ein unverändertes klinisches
Bild» zeigen würde. Ferner sei keine Notwendigkeit ersichtlich, Anpassungen am
Belastbarkeitsprofil oder an der Integritätsschadensbeurteilung vorzunehmen. Ein
Rückfall sei zu verneinen, da sich seit der letzten Beurteilung nichts
Namhaftes verändert habe (Beurteilung Dr. med. H____, SUVA-Akte-I 200, S. 2 f.).
Dr. med. H____ wiederholte mit Beurteilung vom 2. Juni 2023 (SUVA-Akte-II
363, S. 45) seine Ansicht vom 10. Mai 2023 (SUVA-Akte-I 200, S. 2) und
hielt fest, es seien keine weiteren Behandlungen vorgenommen worden, von denen
zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des
unfallbedingten Zustands zu erwarten wäre. In den neusten Berichten über die
Konsultationen werde ausser einer analgetischen Behandlung keine weitere
Therapie erwähnt (vgl. SUVA-Akte-II 363, S. 45 f.).
4.3.
4.3.1. In Erwägung der Aktenlage ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Endzustandes zu Recht auf die
kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. med. H____ abgestellt hat. Wie Dr. med. H____
nach der Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers schlüssig
darlegt, war ab Juli 2019 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
überwiegend wahrscheinlich keine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des
Gesundheitszustandes bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten
(Beurteilung vom 22. August 2022, SUVA-Akte-I 140, S. 11 f.; vgl. auch Beurteilung
vom 10. Mai 2023, SUVA-Akte-I 200, S. 2 f. und Beurteilung vom 2. Juni 2023,
SUVA-Akte-II 363, S. 45 f.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil präsentierte. Daran
ändern auch die Einschätzungen von Dr. med. F____ nichts, es
präsentiere sich eine Verschlechterung der rechten wie auch linken Schulter. Die
Einschätzung von Dr. med. F____ wird weder begründet noch enthält diese weitergehende
Ausführungen zur Frage, welche medizinischen Behandlungen noch angezeigt wären.
Dr. med. F____ verweist einzig auf die Möglichkeit einer Schulterprothese
rechts (SUVA-Akte-II 358), die zwar gemäss Dr. med. H____ ein Rückfall
darstellen würde (SUVA-Akte-II 363, S. 46), jedoch vom Beschwerdeführer
abgelehnt wird (vgl. SUVA-Akte-II 330). Die Einschätzung von Dr. med. F____
vermag demnach keine Zweifel an der Richtigkeit der schlüssigen Einschätzung
von Dr. med. H____ zu erheben (vgl. BGE 135 V 465 E.
4.2-4.7 und E. 3.3.3. hiervor).
4.3.2. Ebenfalls vom Beschwerdeführer abgelehnt wird die gemäss
Einschätzung von Dr. med. G____ bestehende Möglichkeit, einen Sehnentransfer
vom Latissimus dorsi durchzuführen (vgl. Gesprächsprotokoll, SUVA-Akte-II 330),
um die Schulterfunktion funktionell deutlich zu stärken und vor allem die vom
Exploranden beklagte Schmerzsituation verbessern zu können (vgl. Gutachten Dr.
med. G____, SUVA-Akte-II 314, S. 17). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich
eines Gesprächs mit einem Vertreter der Beschwerdegegnerin, dass er nicht mit der
Durchführung einer (weiteren) Operation an der rechten Schulter einverstanden
sei (vgl. Gesprächsprotokoll vom 26. April 2022, SUVA-Akte-II 330). Hinsichtlich
der gemäss Dr. med. F____ vorgeschlagenen Schulterprothese rechts (vgl. E.
4.3.1. hiervor) und dem gemäss Dr. med. G____ indizierten Sehnentransfer
vom Latissimus dorsi ist deshalb auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
hinzuweisen, dass die Verweigerung einer zumutbaren Behandlung zum
Fallabschluss ohne Durchführung eines Mahnverfahren führt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_106/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 5).
4.3.3. Hinsichtlich der weiterhin durchgeführten Physiotherapie in der E____
(vgl. Kostengutsprache Physiotherapie, Suva-Akte-II 365) ist zu bemerken, dass
diese praxisgemäss nicht genügt, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil
des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2, Urteil des
Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). In Bezug
auf die weitergeführte medikamentöse Behandlung der Schmerzen des
Beschwerdeführers und die Kontrollen bei der E____ ist darauf hinzuweisen, dass
ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie
manualtherapeutische Behandlungen ebenfalls nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September
2016 E. 5.3 mit Hinweis), womit auch diese den Fallabschluss nicht aufschieben.
4.4.
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstellung der vorübergehenden Leistungen
(Taggelder und Heilbehandlung) per 31. Dezember 2022 (vgl. Besprechungsprotokoll
vom 4. November 2022, SUVA-Akte-II 347) unter dem Gesichtspunkt der
medizinischen Sachlage nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1.
Vom Beschwerdeführer wird zur Hauptsache bestritten, ob die
Beschwerdegegnerin auf das vom Gutachter Dr. med. G____ und vom Kreisarzt Dr.
med. H____ erstellte Belastungsprofil abstellen durfte.
5.2.
5.2.1. Dr. med. G____ erhielt mit Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom 8. September 2021 den Auftrag, hinsichtlich den für den
Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeiten ein Belastungsprofil zu erstellen sowie
einzuschätzen, ob und inwieweit eine dauerhafte Beeinträchtigung der
körperlichen Integrität vorliege (SUVA-Akte-II 299, S. 3). Dr. med. G____ führte
in seinem orthopädischen Gutachten vom 11. November 2021 als Diagnose eine
Pseudoparalyse in Flexion und Aussenrotation bei irreparabler
postero-superiorer Rotatorenmanschettenruptur (Supra- und Infraspinatus) mit
Oberrandruptur der Sehne vom Subscapularis Schulter rechts an. Ein Einsatz des
Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Gleisbauer sei kaum denkbar und die
massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit der rechten Schulter werde in dem
aktuell vorliegenden Zustand auch zukünftig keine körperlich belastenden
Tätigkeiten mehr erlauben. Nahezu unbelastende Tätigkeiten (Gewichtsbelastung
maximal 1-2 kg) vor allem unterhalb des rechten Schulterniveaus sollten
hingegen vom Beschwerdeführer bewältigt werden können (Gutachten Dr. med. G____,
SUVA-Akte-II 314, S. 15 f.).
5.2.2. Dr. med. H____ verweist hinsichtlich des Belastungsprofils für die
rechte Schulter im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. G____ und führt
aus, der rechte Arm stehe im Prinzip noch für leichte Zuarbeiten körpernah bis
knapp über Brusthöhe zur Verfügung. Im Bereich der linken Schulter sei die
Funktion zumindest ohne zusätzliche Last noch deutlich besser. Hier könne der
Beschwerdeführer mit ausgestrecktem Arm bis Schulterhöhe noch Lasten bis 2 kg
heben, über Schulterhöhe allerdings nur leichteste Arbeiten tätigen und dies
auch nur gelegentlich. Körpernah bei angelegtem Oberarm seien bis Brusthöhe
auch gelegentlich mittelschwere Arbeiten möglich. Für die linke Schulter sei
bei noch recht guter Funktion keine Integritätsentschädigung geschuldet, für
die rechte Schulter sei jedoch im Vergleich zum Jahr 2018 eine Änderung des damaligen
geschätzten Integritätsschadens gegeben (SUVA-Akte-II 342, S. 9 f.).
5.3.
Diesen Einschätzungen von Dr. med. H____ (SUVA-Akte-II 342,
S. 9 f.) sowie Dr. med. G____ (SUVA-Akte-II 314, S. 15 f.) kann
gefolgt werden. Sie erfüllen die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen
Arztbericht bzw. an ein beweiskräftiges Gutachten (siehe E. 3.3.1. hiervor) und
basieren auf umfassenden persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Die
im Wesentlichen unbegründeten Einschätzungen von Dr. med. F____,
namentlich auch die nach der Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts eingereichten Berichte vom 3. Januar 2023 und
15. Januar 2024 (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar
2024), vermögen weder konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung
von Dr. med. G____ (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb und E. 3.3.2. hiervor)
noch geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. med. H____
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011
vom 31. Januar 2012 E. 3.3; vgl. E. 3.3.3. hiervor) zu begründen.
Hinsichtlich der Beweiskraft der Einschätzungen von Dr. med. G____ zum
Belastungsprofil ist im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
entgegenstehenden Aussagen von behandelnden Ärzten, d.h. vorliegend jenen von
Dr. med. F____, grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. E. 3.3.4. hiervor und BGE 135 V 465 E. 4.5 mit
Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde,
Rz. 5-8) ist vorliegend unerheblich, dass die Einschätzungen von Dr. med.
G____ zum Belastungsprofil sich – dem Auftrag der Beschwerdegegnerin folgend
(vgl. Gutachtensauftrag, SUVA-Akte 299) – nur auf die Einschränkungen in der
rechten Schulter beziehen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Dr. med. H____
den Beschwerdeführer persönlich untersuchte und gestützt darauf in seinen
schlüssigen Ausführungen zum Belastungsprofil sowohl die Einschränkung in der
rechten wie auch jene in der linken Schulter berücksichtigte (vgl. SUVA-Akte-II
342, S. 9 f.).
5.4.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Belastungsprofil
von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ erstellte Belastungsprofil
abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht angezeigt. Zu
prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten
Restarbeitsfähigkeit verhält.
6.
6.1.
6.1.1. Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit
sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen
zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss
Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse
im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.
Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022
vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).
6.1.2. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall,
so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die
Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher
ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit
erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201; vgl. dazu auch BGE 141 V 41 E. 6.4.2.2).
6.1.3. Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen
weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist
für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte
im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter
Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten
versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend (Art. 24
Abs. 4 UVV).
6.2.
Die Beschwerdegegnerin stellte
in ihrer Verfügung vom 11. November 2022 infolge der Einschränkungen in der
rechten Schulter ein Valideneinkommen von Fr. 79'958.00 einem
Invalideneinkommen von Fr. 58'120.00 gegenüber und errechnete auf diese
Weise einen Invaliditätsgrad von (abgerundet) 27 %. Aufgrund der
zusätzlichen Einschränkungen in der linken Schulter wurde basierend auf einem
Valideneinkommen von Fr. 81'801.00 und einem Invalideneinkommen von
Fr. 53'329.00 ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 35 % ermittelt (vgl.
SUVA-Akte 352, S. 3 f.). Das Valideneinkommen von Fr. 79'958.00 respektive
Fr. 81'801.00 entspricht dem Lohn, welchen der Beschwerdeführer in den Jahren
2019 bzw. 2022 hätte erzielen können (Einkommen im Jahr 2005 von Fr. 68'272.00,
angepasst an die Teuerung bis 2022; vgl. SUVA-Akte-II 212). Für die Bestimmung
des Invalideneinkommens von Fr. 58'120.00 (LSE 2018) respektive Fr. 53'329.00
(LSE 2020) stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE),
Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'417.00 [LSE
2018] respektive Fr. 5'261.00 [LSE 2020]).
6.3.
6.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die
Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3.
Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Weist das zuletzt
erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung
getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne
erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2019
vom 24. April 2019 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2018 vom 30.
Januar 2019 E. 2.1).
6.3.2. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 11.
November 2022 (SUVA-Akte-II 352) sowie Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021
(SUVA-Akte-I 209) auf den massgeblichen Jahresverdienst ab (aufgerundet Fr. 69'272.00;
vgl. SUVA-Akte-II 212, S. 1 f.), welchen der Beschwerdeführer im Jahr vor dem
Unfall am 25. August 2005 verdient hatte (Zeitperiode: 25. August 2004 bis
24. August 2005; vgl. SUVA-Akte-II 212, S. 2; vgl. auch Mail der D____ vom
18. Januar 2006, SUVA-Akte-II 5) und passte diesen bis zum Jahr 2022 an die eingetretene
Nominallohnentwicklung an (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10
und T1.20). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
6.4.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E.
5.2). Ist – wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V
295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2).
Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle
TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher
interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1
des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit
BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen
Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und
8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat
die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1
(Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. SUVA-Akte-II 352, S. 4). Dies
ist nicht zu beanstanden.
6.5.
6.5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,
Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)
ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
6.5.2. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden
gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische
Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum
hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in
Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-
oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an
zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls
ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts
8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021
vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen-
und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen
seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).
6.5.3. Die Beschwerdegegnerin hat den leidensbedingten Abzug für die
Einschränkungen an der rechten Schulter auf 15 % festgesetzt und unter
Berücksichtigung der Einschränkungen an der linken Schulter auf 20 % erhöht (vgl.
Verfügung vom 11. November 2022, SUVA-Akte 352, S. 4; Einspracheentscheid
vom 6. Juli 2023, Rz. 4.2). Dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. G____
ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit der rechten Schulter leichte
Zuarbeiten körpernah bis knapp über Brusthöhe und mit der linken Schulter zumutbar
sind (vgl. Gutachten Dr. med. G____, SUVA-Akte-II 314, S. 15 f.;
Verfügung vom 11. November 2022, SUVA-Akte-II 352, S. 3). Mit der linken
Schulter kann der Beschwerdeführer gemäss den nachvollziehbaren Einschätzungen
von Dr. med. H____ (vgl. E. 5.2.2. und E. 5.3. hiervor) mit ausgestrecktem Arm
bis Schulterhöhe noch Lasten bis 2 kg heben, über Schulterhöhe allerdings nur leichteste
Arbeiten tätigen und diese auch nur gelegentlich. Körpernah bei angelegtem
Oberarm sind ihm bis Brusthöhe auch gelegentlich mittelschwere Arbeiten möglich
(vgl. Bericht von Dr. med. H____ vom 22. August 2022, SUVA-Akte-II 342, S.
9 f.; Verfügung vom 11. November 2022, SUVA-Akte-II 352, S. 3). Angesichts der
soeben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 6.5.1.-6.5.2.
hiervor) erscheint – mit Blick auf die leidensbedingten Einschränkungen – der
leidensbedingte Abzug in Höhe von insgesamt 20 % als angemessen. Gründe, die
einen leidensbedingten Abzug in der maximalen Höhe von 25 % rechtfertigen
würden, sind nicht ersichtlich. So begründet insbesondere – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 9) – dessen Alter (aktuell knapp
50 Jahre) gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen (zusätzlichen)
Abzug, da Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022; BGE
146 V 16 E. 7.2.1). Des Weiteren erfordern derartige Hilfsarbeitertätigkeiten
grundsätzlich – entgegen der Einwendung des Beschwerdeführers (Beschwerde,
Rz. 9) – keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache, womit auch die
mangelnden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers keinen (zusätzlichen) Abzug
rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E.
3.4.4 mit Hinweisen). Im Übrigen vermag auch der Aufenthaltsstatus des
Beschwerdeführers keinen höheren leidensbedingten Abzug zu begründen, da Männer
mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer
(LSE 2020, Tabelle TA12_b), aber mehr als den für die Invaliditätsbemessung
herangezogenen Zentralwert verdienen (LSE 2020, Tabelle TA1; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020
vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
6.6.
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 11. November 2022, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023, den Fall des Beschwerdeführers per 31.
Dezember 2022 abgeschlossen hat und diesem korrekterweise eine Rente in Höhe
von Fr. 1'373.15 ab dem 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2022 (basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 27 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr.
76'285.00) und in Höhe von Fr. 1'894.35 ab dem 1. Januar 2023 (basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 35 % und einem versicherten Jahresverdienst von
Fr. 81'186.00) zugesprochen hat. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich
mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (zusätzliche) Integritätsentschädigung
verhält.
7.
7.1.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV vom 20. Dezember 1982 gilt ein
Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn
die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
7.2.
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form
einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag
des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch,
wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische
Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).
7.3.
Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung
der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.
Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29
E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die
medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen
Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)
erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese, von der
Verwaltung herausgegebenen Tabellen, stellen zwar keine Rechtssätze dar und
sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang
3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages
des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen
Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich
Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten
gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil
des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; BGE 124 V 29
E. 1c).
7.4.
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen
Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung
des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten
Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in
Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten
Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,
welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung
und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die
rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob
die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass
die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil
des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert
von ärztlichen Berichten ist auf die hiervor in den Erwägungen 3.3.1.-3.3.3.
gemachten Ausführungen zu verweisen.
7.5.
7.5.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer –
zusätzlich zur bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2019 gewährten
Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.00 (basierend auf einer
Integritätsbusse von 15 %; vgl. SUVA-Akte-II 214; vgl. Beurteilung des
Integritätsschadens, SUVA-Akte-II 155, S. 3 f.) – aufgrund der grösser
gewordenen Beeinträchtigung der Integrität an der rechten Schulter eine zusätzliche
Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.00 zu (basierend auf einer
Integritätseinbusse von 5 %; Verfügung vom 11. November 2021, SUVA-Akte-II 352,
S. 5). Hinsichtlich der Beeinträchtigung an der linken Schulter lehnte sie die
Gewährung einer Integritätsentschädigung ab.
7.5.2. In Bezug auf die Beeinträchtigung an der rechten Schulter stützte
sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. med. G____
(Gutachten Dr. med. G____ vom 11. November 2021, SUVA-Akte-II 314) und Dr.
med. H____ (Bericht vom 22. August 2022, SUVA-Akte-II 341; Bericht vom 22.
August 2022, SUVA-Akte-II 342, S. 10). Dr. med. G____ hielt in seinem Gutachten
fest, dass das aktive Bewegungsausmass für die Elevation unterhalb der
Horizontalen liege, was einen Integritätsschaden von 15 % rechtfertige. Es
handle sich jedoch nicht um einen kompletten Verlust der oberen rechten Extremität
ab Höhe Schulter, was tatsächlich eine Entschädigung von 50 % vom Höchstbetrag
des versicherten Verdiensts rechtfertigen würde (Gutachten Dr. med. G____,
SUVA-Akte-II 314, S. 17). Dr. med. H____ führte in seiner gesonderten Schätzung
des Integritätsschadens vom 22. August 2022 aus, dass sich bei der Untersuchung
eine erhebliche Einschränkung der Funktion der rechten Schulter präsentiert
habe und das Anheben des Armes aktiv in allen Ebenen nicht über 70° gelinge
sowie die Aussenrotation 0° betrage. Da der Beschwerdeführer in keiner Ebene
die Horizontale erreiche und die Aussenrotation praktisch nicht mehr vorhanden
sei, werde der aktuelle Integritätsschaden beim Beschwerdeführer in Abgleich
mit den vorgegebenen Werten in Tabelle 01, «Integritätsschaden bei
Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten», auf 20 % geschätzt (Beurteilung
vom 22. August 2022, SUVA-Akte-II 341). Bezüglich der Beeinträchtigung in der
linken Schulter hielt Dr. med. H____ fest, es bestehe in Abgleich mit der
Tabelle 01 der SUVA für die linke Schulter noch eine recht gute Funktion,
weshalb keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (Bericht vom 22. August
2022, SUVA-Akte-II 342, S. 10).
7.5.3. Auf die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. G____ vom
11. November 2021, (SUVA-Akte-II 314, S. 17) und von Dr. med. H____ vom 22. August
2022 (SUVA-Akte-II 341; SUVA-Akte-II 342, S. 10) kann auch hinsichtlich der Frage
der Integritätseinbusse abgestellt werden. Eine Einschränkung der
Schulterbeweglichkeit bis zur Horizontalen wird – wie Dr. med. G____
und Dr. med. H____ hinsichtlich der rechten Schulter des Beschwerdeführers
zutreffend bemerken – gemäss der Tabelle 01, «Integritätsschaden bei
Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten», mit einer Einbusse von 15 %
bewertet. Dass die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung um weitere 5
%, d.h. insgesamt 20 % entschädigt hat, ist in Anbetracht der Gesamtumstände
nicht zu beanstanden. Die schlüssigen Einschätzungen von Dr. med. G____
und Dr. med. H____ korrelieren mit den Röntgenbefunden, etwa mit jenen von
Dr. med. I____, FMH Medizinische Radiologie, vom 16. September 2015 (MRI
Schulter rechts) und Dr. med. J____, FMH Medizinische Radiologie, vom 5. August
2018 (MRI Schulter rechts; vgl. SUVA-Akte-II 314, S. 13 f.), die eine
Schädigung der Rotatorenmanschette festgestellt hatten. Ebenfalls nicht zu
beanstanden ist die kreisärztliche Beurteilung der Integrität an der linken
Schulter des Beschwerdeführers durch Dr. med. H____ (Bericht vom 22. August
2022, SUVA-Akte-II 342, S. 10). Diese beruht auf einer eingehenden Untersuchung
durch den Kreisarzt. Festzuhalten ist diesbezüglich zudem, dass hinsichtlich
der Beurteilung der Integritätseinbusse an der linken Schulter keine
entgegenstehende Einschätzungen seitens des behandelndes Arztes Dr. med. F____
vorliegen, die Zweifel an den Einschätzungen von Dr. med. H____ zu begründen
vermögen (vgl. E. 3.3.3. hiervor; vgl. Verlaufsbericht vom 18. Januar 2023,
SUVA-Akte-II 356; Verlaufsbericht vom 23. Februar 2023, SUVA-Akte-II 358,
Verlaufsbericht vom 19. Juni 2023, BB 2; vgl. auch die nach der Beratung der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts eingereichten Berichte vom 3. Januar
2024 und 15. Januar 2024, siehe hierzu Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.
Januar 2024).
7.5.4. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung von nochmals 5 %, somit
insgesamt 20 % zugesprochen hat.
8.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung
vom 11. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023, den
Fall des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2022 abgeschlossen, diesem eine
Rente in Höhe von Fr. 1'373.15 ab dem 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2022
(basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 % und einem versicherten
Jahresverdienst von Fr. 76'285.00) und in Höhe von Fr. 1'894.35 ab dem 1.
Januar 2023 (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35 % von einem
versicherten Jahresverdienst von Fr. 81'186.00) sowie eine
Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 5'340.00 (basierend auf einer
Integritätseinbusse von 5 %) zugesprochen.
9.
9.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
9.3.
9.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des
Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (UV-)Verfahren
bei einfachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in
Höhe von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus.
Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt
eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen.
Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen
Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive
Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen
nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf
die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall
ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten
Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).
9.3.2. Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise
auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom
Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig
erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt
es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall, weshalb lic. iur. B____,
Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (Fr. 154.00) zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic.
iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst
Fr. 154.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: