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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
November 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. iur. S.
Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.41
Einspracheentscheid vom 8. August
2023
Kausalzusammenhang
Tatsachen
I.
Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete als diplomierter
Gebäudereiniger und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert. Am 5. August 2022 erlitt der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall
und verletzte sich dabei die Lunge und den Unterarm (vgl. Schadenmeldung UVG
vom 12. August 2022, Suva-Akte 1). Noch am Unfalltag begab sich der
Beschwerdeführer in die Notfallstation des C____, wo die Ärzte eine Blunt cardiac
injury nach Hochgeschwindigkeitstrauma sowie einen Verdacht auf mehrere
kleinste Lungenkontusionen / -einblutungen im rechten Lungenunterlappen
diagnostizierten (Suva-Akte 12). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von
seinem Hausarzt, Dr. med. D____, ab 5. August 2022 zu 50% und ab 15. August
2022 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin
erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von
Übernahme der Heilkosten und Taggeldleistungen (vgl. u.a. Suva-Akte 31).
Nachdem die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen
zum Verfahren beigezogen hatte (Suva-Akte 15ff.), holte sie eine Beurteilung
der Versicherungsmedizin ein (vgl. versicherungsmedizinische Beurteilung vom 3.
November 2022, Suva-Akte 37). Mit Schreiben vom 8. November 2022 teilte sie dem
Beschwerdeführer mit, dass die bestehenden Beschwerden am rechten Handgelenk
nicht mehr unfallbedingt seien. Die Operation vom 8. November 2022 sei aufgrund
von vorbestehenden degenerativen Befunden notwendig. Sie würden den Fall per 7.
November 2022 abschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen
ab diesem Zeitpunkt ablehnen (Suva-Akte 39). Nach Eingang von weiteren
medizinischen Unterlagen nahm der Versicherungsmediziner Dr. med. E____, Arzt
für Allgemeinmedizin, am 1. März 2023 eine ärztliche Beurteilung betreffend die
Beschwerden am rechten Handgelenk vor (Suva-Akte 96). Im Wesentlichen gestützt
auf diese Beurteilung gab die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. März 2023
bekannt, dass gemäss der Versicherungsmedizin der im MRI vorgefundene und operierte
Befund des «Triangular Fibrocartilage Complex (TFCC)» ausschliesslich
vorbestehend degenerativer Natur bzw. Folge einer früheren Verletzung und nicht
Folge oder Teilfolge des geltend gemachten Ereignisses vom 5. August 2022 sei.
Es sei der Status quo sine eingetreten. Sie würden demnach an der
Leistungseinstellung per 7. November 2022 festhalten (Suva-Akte 102). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer – unter Verweis auf einen Bericht des behandelnden
Operateurs Dr. med. F____ – am 17. April 2023 Einsprache (Suva-Akte 108). Mit
Schreiben vom 24. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
eine radiologische Stellungnahme von Dr. med. G____, Radiologie FMH, vom 17.
Mai 2023 zukommen (Suva-Akten 115 und 116). Dazu nahm Dr. med. H____, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der
Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2023 Stellung (Suva-Akte
121). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 13. Juli 2023 dazu vernehmen liess
(Suva-Akte 122), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8.
August 2023 die Einsprache des Beschwerdeführers ab (Suva-Akte 124).
II.
Mit Beschwerde vom 11. September 2023 wird beantragt, es sei
der Einspracheentscheid vom 8. August 2023 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 5. August 2022 über das
Einstellungsdatum vom 7. November 2022 hinaus bis heute und bis auf Weiteres
zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches
Gutachten zur Klärung der Unfallkausalität der Verletzungen des Beschwerdeführers
einzuholen. Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten
gemäss Art. 44 ATSG bei neutraler und objektiver Stelle einzuholen und nach
Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers zu befinden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die
Erstattung der Kosten für die vorprozessual eingeholte medizinische Expertise bei
Dr. G____ in der Höhe von Fr. 600.-- ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 verzichtet der
Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels.
III.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichtet haben, findet am 28. November 2023 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],
GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2023 verneint die
Beschwerdegegnerin einen weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf
Versicherungsleistungen über den 7. November 2022 hinaus. Gestützt auf die
beiden Berichte der Versicherungsmediziner lägen am rechten Handgelenk keine
Unfallfolgen betreffend das Ereignis vom 5. August 2022 vor. Allenfalls habe
das Ereignis vorübergehende Beschwerden ausgelöst, welche jedoch sicherlich im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 7. November 2022 abgeheilt gewesen seien.
In Anbetracht des ausführlichen Berichts des Versicherungsmediziners Dr. H____,
der einerseits die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. E____ bestätige
und andererseits die Einschätzung des Radiologen Dr. G____ entkräfte, sei der
Sachverhalt hinreichend abgeklärt und es erübrigten sich weitere
Untersuchungen. Entsprechend sei der Antrag auf Einholen eines Gutachtens
abzuweisen (Suva-Akte 124).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin
habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, indem sie –
nach Eingang der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. G____ – lediglich eine
Aktenbeurteilung durch ihren kreisärztlichen Dienst veranlasst und gestützt
hierauf eine Leistungseinstellung verfügt habe. Die Beschwerdegegnerin hätte
indes zwingend eine externe Expertise veranlassen müssen. Weiter komme auch dem
kreisärztlichen Bericht von Dr. E____ eine verminderte Beweiskraft zu. Denn es
handle sich um einen Arzt für Allgemeinmedizin. Er sei somit von vorneherein
weder radiologisch noch orthopädisch und / oder traumatologisch besonders
qualifiziert. Auffallend sei sodann, dass sowohl der Radiologe Dr. G____ als
auch der Kreisarzt Dr. H____ davon ausgingen, dass die vorliegenden
Bildgebungen zur Beurteilung der Unfallkausalität nicht ausreichten bzw. dass
zumindest gewisse Fragen offen blieben. In Anbetracht der Äusserungen der Dres.
G____ und H____ bezüglich der vorliegenden Bildgebung sei festzustellen, dass
ganz offensichtlich Zusatzbildgebungen notwendig seien, um die Unfallkausalität
der Beschwerden des Beschwerdeführers definitiv zu klären. Es werde somit
ersichtlich, dass zur Beurteilung des Leistungsfalls des Beschwerdeführers nur
unzureichend Abklärungen getätigt worden seien und somit der
Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 ATSG verletzt worden sei. Schliesslich sei
festzuhalten, dass sich im vorliegenden Fall zwei medizinische Einschätzungen
diametral widersprechend gegenüberstünden. Jedenfalls sei es aus juristischer
Sicht unmöglich, die sich gegenüberstehenden medizinischen Einschätzungen
bezüglich ihrer Beweiskraft einzuschätzen, was die Einholung eines
medizinischen «Obergutachtens» zwingend erforderlich mache (vgl. Beschwerde vom
11. September 2023).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob der Einspracheentscheid vom
8. August 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht
eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen
eines Unfalls (Art. 4 ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6
UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein
natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 142 V 435, 438 E.
1).
3.2.
Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden
gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht,
nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre.
Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 147 V 161, E.
3.2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 119 V 335, E. 1). Für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine
bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E.
4b).
Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung und das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht
nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.3.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer (Urteil 8C_734/2021, E. 2.2.2. mit Hinweis auf SVR 2009 UV
Nr. 3 S. 9, Urteil 8C_354/2007 E. 2.2).
4.
4.1.
Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 7.
November 2022 noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben.
4.2.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen
angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE
125 V 351, 352 E. 3a).
In Bezug auf versicherungsinterne Berichte gilt es zu beachten, dass diesen
nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen oder einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen
Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351,
353 f. E. 3b/ee; BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d).
4.3.
Im Nachfolgenden werden die wichtigsten medizinischen Berichte
kurz dargestellt:
Mit Bericht vom 29. September 2022 erhebt der behandelnde
orthopädische Chirurg Dr. F____ eine Discus triangularis Läsion dominantes
rechtes Handgelenk vom 5. August 2022 sowie einen Diabetes mellitus als
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe vor
dem Trauma keine Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenkes gehabt. Das
stattgehabte Trauma mit Abstützen am Lenkrad und Anprall mit beiden
Handgelenken und sehr wahrscheinliche Extension bzw. Hyperextension sei mehr
als adäquat. Es sei zu einer zusätzlichen Thoraxprellung gekommen. Das bei
einem 50-jährigen Beschwerdeführer gewisse degenerative Veränderungen im
Bereich des Discus triangularis vorlägen, sei natürlich. Es sei jedoch
anzunehmen, dass ohne das adäquate Trauma keine Verletzung des Discus
triangularis stattgefunden hätte. Das Trauma sei deutlich adäquat, im
MRI-Befund werde auch eine Ruptur des zentralen skapholunären Bandes
beschrieben, was auf eine hohe Energie mit Potenzial zur Ruptur des Discus
triangularis zusätzlich hinweise. Mehr als 4 Wochen nach stattgehabtem Trauma
sei es durchaus möglich, dass im MRI bis auf geringe Ergussbildungen keine
akuten weiteren Traumafolgen ersichtlich seien. Für ihn sei die Konklusion,
dass der Riss eine degenerative Grundlage habe aufgrund des eindeutig
stattgehabten Unfalles nicht richtig (Suva-Akte 16).
Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 3. November 2022
hält der Versicherungsmediziner Dr. E____ fest, dass der Unfall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen
geführt habe. Der Schaden, welcher operiert werde, sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Es bestehe ein vorbestehender
degenerativer Befund. Aufgrund der Prellungen spielten längstens zwei Monate
nach dem Ereignis die Unfallfolgen keine Rolle mehr (Suva-Akte 37).
Anlässlich der Operation vom 8. November 2022 hält der orthopädische
Chirurg Dr. F____ fest, dass sich eine traumatische Ruptur des Discus
triangularis Typ Palmer 1A, direkt am Übergang vom Radius zum Diskus
triangularis, korrespondierend zum Defekt, der im MRI gesehen wurde, gezeigt
habe. Der Tasthaken könne ganz bis zum Ulnakopf in die Tiefe versenkt werden,
der Riss sei transmural und teilweise horizontal. Der Discus triangularis werde
nun mit dem Punch und dem Shaver ausgeschnitten und reseziert bis der
transmurale Diskus keine horizontalen Einrisse mehr zeige. Bei der Überprüfung
der Tasthaken zeige sich weiterhin palmar und dorsal eine stabile Anheftung.
Der restliche Discus sei verschmälert, aber insgesamt stabil und zeige keine
degenerativen Veränderungen (Suva-Akte 50).
Mit versicherungsmedizinsicher Beurteilung vom 1. März 2023 kommt Dr. E____
zum Schluss, dass aufgrund der objektivierten Befunde, sowohl im Röntgen als
auch im MRI, eine frühere Verletzung des rechten Unterarms / der rechten Hand
mit daraus resultierender Fehlstellung des Radius gegenüber der Ulna und
folglich Ruptur des radioulnaren Bandapparats ausser Diskussion stehe. Zudem
fänden sich auch eine degenerative zystische Veränderung und Knorpeldefekt am
Ulnakopf als Folge der früheren Verletzung. Die horizontale Läsion des TFCC mit
auch zentraler Läsion sei ausschliesslich Folge der über Jahre erfolgten
unphysiologischen Scher-, Druck- und Zugbelastungen auf den TFCC infolge der
Fehlstellung und des rupturierten radioulnaren Bandapparats. Inwieweit durch
die Vergrösserung des degenerativen Defekts eine Besserung der
Beschwerdesymptomatik erreicht werden könne, bleibe offen. Die Unfallkausalität
von Befunden sei nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, welche im
vorliegenden Fall sowohl für die Fehlstellung des Radius, die Läsion des
radio-ulnaren Bandapparats als auch die Läsion des TFCC mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei. Gegebenenfalls sei es
anlässlich des Ereignisses zu einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung
gekommen, wobei aufgrund der früheren Verletzung mit daraus resultierenden
Befunden auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer früher nie
Handgelenksbeschwerden gehabt habe, wie dies im Bericht von Dr. F____ vom 29.
September 2022 festgehalten werde (Suva-Akte 96).
Mit radiologischer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 würdigt Dr. G____
die radiologischen Befunde. Er führt hierbei aus, dass ein traumatisch
bedingter Riss des Discus ulnocarpalis an der radialen Anheftung (Typ 1a nach
Palmer), eine Ruptur / ein Defekt der palmarseitigen Gelenkkapsel des distalen
radioulnaren Gelenkes (DRUG) mit Fehlstellung von Ulnakopf zu distalem Radius
(palmare Subluxation des Ulnakopfes) bestehe. Daraus ergebe sich, dass eine
anatomisch-pathologische Konstellation vorhanden sei, aus der eine instabile
Situation im DRUG resultiere. Der Riss des Discus ulnocarpalis Typ 1a nach
Palmer, der Defekt der plamarseitigen Gelenkkapsel des DRUG und die daraus
resultierende Fehlstellung im DRUG seien aufgrund der bildmorphologischen
Kriterien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausale
Strukturveränderungen einzustufen (Suva-Akte 116).
Mit Bericht vom 24. Mai 2023 äussert sich der behandelnde Chirurg Dr. F____
wiederholt zur Unfallkausalität der Handgelenkbeschwerden rechts. Aus dem
Unfallereignis habe der Beschwerdeführer eine Teilinstabilität des Ulnakopfes
mit nachvollziehbaren Belastungsbeschwerden zurückbehalten. An dieser Stelle wolle
er noch einmal vermerken, dass durch den Verkehrsunfall mit Anprall des
Handgelenkes gegen das Lenkrad ein absolut adäquates Trauma vorliege. Der
intraoperative Befund sei völlig klar einer Verletzung zuzuordnen und keiner
degenerativen Veränderung. Es gebe keinerlei Beweise für degenerative
Vorerkrankungen oder ein inadäquates Trauma (Suva-Akte 114).
Mit ärztlicher Beurteilung vom
29. Juni 2023 schildert der Versicherungsmediziner und orthopädische Chirurg
Dr. H____, dass zweifellos ein Defekt des Diskus triangularis bestehe. Dieser
sei aber nach Auffassung des Unterzeichners nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das geltend gemachte Ereignis zurückzuführen. Dagegen
sprächen die Instabilität der palmaren Kapsel des DRUG, welche überwiegend
wahrscheinlich deutlich älteren Datums sei, ebenso die degenerativen
Veränderungen an der Fascies articularis mit Zysten- und Osteophytenbildung wie
auch die pathologische Stellung des Radius gegenüber der Ulna mit
Palmarluxation aus der Incisura ulnaris radii. Auffällig sei eine Fehlstellung des
Radius am Übergang der Metaphyse zur Diaphyse. Hierbei handle es sich
überwiegend wahrscheinlich um eine alte Fraktur, am ehesten in der Kindheit. Auf
ein Trauma in der Kindheit lasse sich daraus schliessen, dass die rechte Hand
gegenüber der linken als kleiner beschrieben werde, was auf Wachstumsstörungen
hinweise. Die Fehlstellung zwischen Radius und Ulna führe zu einer verstärkten
palmaren Belastung im DRUG, unter der sich die palmare Kapselbandstrukturen sukzessive
aufweiteten und zu der beschriebenen Instabilität des Gelenkes führten. Diese
Instabilität sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis zurückzuführen. Hingegen führe diese Instabilität mit Sicherheit
auch zu einer verstärkten Belastung der Strukturen des Triangular
Fibrocartilage Complex (TFCC), insbesondere des Diskus triangularis, aber auch
der Aufhängung desselben an Radius und Ulna. Daher gehe er davon aus, dass der
Diskusschaden bereits vor dem Unfallereignis bestanden habe und durch dieses
erst zutage getreten sei (Suva-Akte 121).
4.4.
In Würdigung dieser medizinischen Unterlagen ist eine abschliessende
Beurteilung der medizinischen Situation nicht möglich. Zunächst ist mit dem
Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des Radiologen
Dr. G____ und des Versicherungsmediziners Dr. H____ betreffend die
Unfallkausalität der Handgelenksbeschwerden rechts diametral entgegenstehen. Der
Radiologe Dr. G____ geht in seiner Beurteilung davon aus, dass die umschriebene
Perforation des Diskus ulnocarpalis direkt an der Inzisura ulnaris radii mit
einer dorsopalmaren Ausdehnung von 3 mm bestehe. Die Läsion
weise einen schlitzförmigen Charakter auf mit einem irregulär konturiertem
Flap. Die Läsion entspreche einer Palmer besser Typ 1d Läsion und sei nach morphologischen
Kriterien traumatisch bedingt. Eine degenerative Läsion wäre weiter zentral
lokalisiert gewesen, ohne Flap und mit retrahiertem Rissrand. Weiter sei –
gemäss den Angaben von Dr. G____ – eine Ulna-Plus-Variante zu erwarten gewesen,
welche nicht ansatzweise vorliege. Der angrenzende Knorpel der proximalen
Lunatumgelenkfläche sei vollständig intakt. Es ergäben sich keine Hinweise auf
ein Ulnaimpaktionssyndrom. Weiter führt Dr. G____ eine instabile Situation im
DRUG auf, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei (Suva-Akte 116, S.
2). Gemäss dem Versicherungsmediziner Dr. H____ hingegen bestehe indes sehr
wohl eine Ulna-Plus-Variante als auch eine relative Palmarfehlstellung der
distalen Ulna, welche auf eine Fehlstellung des distalen Radius zurückzuführen
sei. Diese Fehlstellung resultiere aus einer Fraktur des distalen Radius in der
Kindheit. Deshalb sei die Diskusperforation im vorliegenden Fall nicht
traumatischer, sondern degenerativer Art (Suva-Akte 121). Angesichts dieser
divergierenden Beurteilungen ist es für einen medizinischen Laien nicht
nachvollziehbar, ob die Handgelenksbeschwerden rechts unfallbedingt oder
degenerativer Natur sind. Ebenso wenig kann aufgrund der Ausführungen der
beiden Ärzte eine Teilursächlichkeit des Unfallereignisses für die
Handgelenksbeschwerden rechts ausgeschlossen werden. Auch die weiteren
medizinischen Unterlagen sind diesbezüglich widersprüchlich. Vor diesem
Hintergrund besteht ein weiterer Abklärungsbedarf. Abschliessend bleibt mit dem
Beschwerdeführer anzumerken, dass Dr. H____ als auch Dr. G____ erwähnen, das
Ligamentum triangulare im ulnaren Bereich sei aufgrund der Bildgebung nicht
eindeutig beurteilbar bzw. eine Teilläsion im Bereich des Ligamentum
trianglulare beim Discus ulnocarpalis ohne entsprechende Bildgebung könne nicht
ausgeschlossen werden (Suva-Akten 116, S. 2 und 121, S. 6). Unter diesen
Umständen ist fraglich, ob die Bildgebung zur Beurteilung der Unfallkausalität ausreicht
oder ob diesbezüglich noch weitere Abklärungen vorzunehmen sind.
4.5.
Gesamthaft betrachtet bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit
der kreisärztlichen Feststellungen. Es kann daher nicht ohne weiteres auf die
kreisärztlichen Beurteilungen abgestellt werden. Angesichts der vorliegenden
medizinischen Unklarheiten lässt es sich rechtfertigen, die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur Einholung eines neutralen Gutachtens im Sinne von Art.
44 ATSG zurückzuweisen. Das Gutachten hat sich zur Frage zu äussern, ob die
Handgelenksbeschwerden rechts (noch) unfallkausal zum Ereignis vom 5. August
2022 sind bzw. ob vom Erreichen des status sine vel ante ausgegangen werden
kann. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu klären, ob ein allfälliger
Vorzustand durch das Ereignis vom 5. August 2022 vorübergehend oder dauerhaft
(richtungsgebend) verschlimmert worden ist. Allenfalls ist hierzu – soweit
realisierbar und erforderlich – eine weitere Bildgebung vorzunehmen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist dazu zu verpflichten, ein orthopädisches bzw.
handchirurgisches Gutachten einzuholen und anschliessend erneut über die
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16
SVGG kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei
komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert
werden. Da vorliegend nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden hat,
erscheint ein reduziertes Honorar entsprechend 2/3 des Durchschnittshonorars von
Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen
Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für
die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9.
Juli 2021 [9C_527/2020] E. 6 mit Hinweis auf BGE 115 V 62, 63 E. 5c ff.). Die
radiologische Stellungnahme vom 17. Mai 2023 von Dr. G____ ist im Rahmen der
vorliegenden Entscheidfindung als wesentlich zu betrachten, vermochte sie doch Zweifel
an den kreisärztlichen Beurteilungen zu wecken. Sie war damit für den
Verfahrensausgang von Bedeutung und erweist sich im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unerlässlich. Dem Beschwerdeführer sind
daher die Kosten hierfür in Höhe von Fr. 600.-- (vgl. Rechnung vom 17. Mai 2023,
Beschwerdebeilage [BB] 3) von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 8. August 2023 aufgehoben und die Sache zur Einholung
eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden
Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Partei-entschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 192.50.
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer die Kosten für die Beurteilung von Dr. G____ vom 17. Mai 2023
in Höhe von Fr. 600.-- zu ersetzen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: