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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 27. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2023.42
Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023
Adäquanz neuropsychologischer Beschwerden verneint
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer war im Rahmen einer invalidenversicherungsrechtlichen Integrationsmassnahme bei "[...]" tätig (vgl. Unfallmeldung vom 6. März 2020, SUVA-Akte 1) und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert nach UVG (Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20). Am 22. Februar 2020 erlitt der Beschwerdeführer an der Fasnacht in [...] in stark alkoholisierten Zustand infolge eines nicht näher klärbaren Vorfalls eine Kopfverletzung. Die medizinische Erstversorgung fand im C____ statt, das bei Austritt ein leichtes Schädelhirntrauma (GCS 15) mit undislozierter Fraktur Os occipitale und mit kortikaler Kontusionsblutung frontal rechts (subdurale Einblutung mit einer SAB-Komponente), sowie eine Thoraxkontusion, eine Kontusion am Übergang BWS/LWS und eine Kontusion des linken Knies diagnostizierte und ein konservatives Vorgehen vorsah (vgl. Bericht vom 26. Februar 2020, SUVA-Akte 4). Die Beschwerdebeklagte anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. Schreiben vom 2. April 2020, SUVA-Akte 41). Auf Empfehlung des Kreisarztes (SUVA-Akte 51) wurde am 13. Mai 2020 ein MRI des Schädels durchgeführt (vgl. Bericht des Röntgeninstituts D____, SUVA-Akte 94). Im weiteren Verlauf traten neuropsychologische Beschwerden auf, derentwegen der Beschwerdeführer sich im E____ in die Klinik für Neurologie in Kontrolle begab (vgl. dessen Berichte vom 9. September 2020, SUVA-Akte 68; vom 24. September 2020, SUVA-Akte 97; vom 6. Oktober 2020, SUVA-Akte 88; vom 7. Januar 2021, SUVA-Akte 138 und vom 29. September 2021, SUVA-Akte 204). Am 11. Mai 2021 erfolgte die neurologische Beurteilung durch den SUVA-internen Facharzt für Neurologie, Dr. med. F____. Gestützt auf dessen Bericht (SUVA-Akte 166) stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2021 (SUVA-Akte 172) ihre Leistungen per 31. Mai, beziehungsweise 30. Juni, 2021 ein.
Vertreten durch den Herrn Rechtsanwalt B____ erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2021 Einsprache (SUVA-Akte 188) gegen die Leistungseinstellung und reichte einen vom 15. Juni 2021 datierenden Bericht der Neuropsychologin M. Sc. G____ (SUVA-Akte 190) ein. Die Parteien einigten sich in der Folge darauf, die im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung bevorstehende polydisziplinäre H____-Begutachtung zum Anlass zu nehmen, den Gutachtern unfallspezifische Fragen zu unterbreiten (vgl. Schreiben der SUVA an die IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. November 2021, SUVA-Akte 217). Am 6. (Fassung zuhanden IV, SUVA-Akte 235) und am 12. Dezember 2022 (Fassung zuhanden SUVA, SUVA-Akte 236) ergingen die entsprechenden Gutachten. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern (vgl. seine Stellungnahme vom 1. Juni 2023, SUVA-Akte 242).
Mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 (SUVA-Akte 245) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem ablehnenden Entscheid fest.
II.
Weiterhin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B____ erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 und ersucht um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 31. Mai 2021 hinaus. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zur Klärung der Unfallkausalität einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Ergänzungsgutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Replik.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 27. Februar 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Anfangs April 2020 stellte sich der Beschwerdeführer bei der Neurologin Dr. med. I____ vor. Ihr gegenüber erwähnte er seit dem Unfall mehrmals täglich wiederkehrende unkontrollierte Myoklonien und eine Hyposmie, die von ihr als traumatisch verursacht gedeutet wurde. Wegen des Verdachts auf eine Epilepsie leitete sie eine entsprechende Medikation ein. Die durchgeführte MOCA-Testung ergab normale Werte, sodass sie auf eine erweiterte neuropsychologische Abklärung verzichtete. Gleichzeitig hielt die Neurologin jedoch fest, eine solche müsse bei anhaltenden Beschwerden überdacht werden. Bezüglich der Hyposmie müsse womöglich langfristig mit Funktionsausfällen gerechnet werden (vgl. Bericht vom 2. April 2020, SUVA-Akte 43).
4.2.3. Anfangs Mai 2020 riet der Kreisarzt zur Durchführung eines MRI (vgl. Aktennotiz vom 4. Mai 2020, SUVA-Akte 51 und Schreiben an die Hausärztin selben Datums, SUVA-Akte 53). Das daraufhin angefertigte MRI zeigte im T1-gewichteten Bild und in der T2w-Sequenz ein reguläres Signalmuster des Hirnparenchyms in allen Abschnitten. In der blutsensitiven Sequenz war eine diskrete Signalabsenkung frontal rechts kortikal und minimal auch entlang der Fissura longitudinalis frontal zu sehen. Ansonsten zeigte sich ein Signalmuster ohne Hinweise auf intraparenchymatöse Blutreste oder frische Blutungen. Die Radiologin bewertete das Abbild des Neurokraniums als altersentsprechend unauffällig und konnte, abgesehen von minimalen Blutabbauprodukten frontal rechts bei Status nach stattgehabter winziger SAB, keine weiteren Traumafolgen erkennen (vgl. MRI-Bericht vom 13. Mai 2020, SUVA-Akte 94).
4.2.4. Die Neurologin Dr. med. I____ kam in ihrer Verlaufsuntersuchung vom 18. Juni 2020 (SUVA-Akte 63) zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe sich gut von seinem Schädelhirntrauma erholt. Es sei zu keinen weiteren Anfällen gekommen und die EEG-Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Letztlich bleibe unklar, ob womöglich ein epileptischer Anfall im Rahmen von vermehrtem Alkoholkonsum zum Schädelhirntrauma geführt habe. Sie sehe daher keine Indikation für die Fortführung der Medikation, da das Risiko für weitere Anfälle gering sei. Sie empfahl weitere EEG-Kontrollen in 6 und 18 Monaten. Bei anhaltender Anfallsfreiheit könne im Anschluss auf weitere Kontrollen verzichtet werden. Zwei Monate später suchte der Beschwerdeführer die Neurologin wieder auf und berichtete ihr über vermehrte Müdigkeit und Schwindel nach körperlicher Aktivität im Rahmen eines invalidenversicherungsrechtlichen Arbeitsversuches, die vor dem Unfall nicht bestanden hätten. Weiter berichtete er ihr von frontalen Kopfschmerzen, derentwegen er sich im E____ abklären lassen werde. Die Neurologin bezeichnete den Verlauf nun als komplex, sah aus ihrer fachärztlichen Sicht jedoch die Arbeitsfähigkeit inzwischen als gegeben an und thematisierte mit dem Beschwerdeführer die psychiatrische Anbindung zum Aufbau einer Tagesstruktur (vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 17. August 2020, SUVA-Akte 68).
4.2.5. Die Klinik für Neurologie des E____ interpretierte die geklagten Beschwerden wie Kopfschmerzen, Müdigkeit und psychomotorische Verlangsamung am ehesten im Rahmen eines postcommotionellen Syndroms und hielt fest, solche Symptome könnten bis zu einem Jahr nach Schädelhirntrauma anhalten. Zur Objektivierung der beschriebenen kognitiven Defizite sei eine neuropsychologische Untersuchung geplant (vgl. Bericht vom 9. September 2020, SUVA-Akte 78). Gleichzeitig attestierte die Klinik für Neurologie dem Beschwerdeführer ab Beginn der Behandlung wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. die entsprechenden Zeugnisse, SUVA-Akten 82 - 85, 87). Im Oktober 2020 hielt die Klinik für Neurologie nach erfolgter neuropsychologischer Testung fest, die extern erfolgte cerebrale Bildgebung zeige einen stationären Verlauf, die EEG-Kontrollen seien stabil, ORL-ärztliche und ophthalmologische Abklärungen hätten keinen wegweisenden Befund oder Handlungsbedarf ergeben. Nach wie vor seien die geklagten Beschwerden im Rahmen des postcommotionellen Syndroms zu sehen. Die im Rahmen der neuropsychologischen Testung erhobenen kognitiven Befunde entsprachen zusammen mit der Verhaltensbeobachtung insgesamt leichten bis mittelgradigen kognitiven Funktionsstörungen v.a. frontaler Hirnareale, was vom neuropsychologischen Ausfallmuster her als mit dem postcommotionellen Syndrom vereinbar bezeichnet wurde. Von Seiten der Neuropsychologie wurde die Arbeitsunfähigkeit orientierend mit 30 bis 50% angegeben. Gleichzeitig wurde, insbesondere unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Überlegungen, eine psychiatrische Evaluation und Therapie empfohlen und weitere Verlaufskontrollen vorgesehen (vgl. Bericht der Klinik für Neurologie des E____ vom 6. Oktober 2020, SUVA-Akte 88 und Bericht über die neuropsychologische Testung vom 24. September 2020, SUVA-Akte 97). Eine weitere Verlaufskontrolle im E____ ergab anfangs Januar 2021 anamnestisch eine wesentliche Besserung der Beschwerden und klinisch zeigte sich fokal neurologisch kein Defizit mehr (vgl. Bericht vom 7. Januar 2021, SUVA-Akte 138).
4.2.6. Im Mai 2021 wurde das Dossier dem SUVA-internen Neurologen Dr. med. F____ zur Beurteilung vorgelegt (SUVA-Akte 166). Dieser bezeichnete die Schlussfolgerungen der Radiologin zum MRI vom 13. Mai 2020 (vgl. SUVA-Akte 94) als nachvollziehbar. Er hielt fest, die geringgradige Subarachnoidal-Blutung (SAB) habe durch die Blutauflagerung lediglich zu minimen Hyperdensitäten im Hirnparenchym rechts frontal und im Bereich der Fissura longitudinalis frontal geführt. Weder in den initialen CCTs vom 23. und 24. Februar 2020 noch im MRT/MRI vom 13. Mai 2020 seien namhafte (signifikante) Hirnparenchym-Schädigungen feststellbar gewesen. In der Zusammenschau der Befunde sei eine blutungs- oder kontusionsbedingte Schädigung des Gehirns nicht nachweisbar. In keinem der zeitnahen klinischen Untersuchungsbefunde und der späteren neurologischen Untersuchungsbefunde seien je objektivierbare und reproduzierbare klinisch-neurologische Ausfälle beschrieben worden. In den initialen Untersuchungsbefunden würden sich sodann keine Klagen über eine Minderung der Geruchswahrnehmung finden, diese sei erst mit erheblicher Latenz am 29. Juni 2020 erstmals von HNO-ärztlicher Seite beschrieben worden (vgl. Bericht Dr. med. J____, SUVA-Akte 98). Im Rahmen einer weiteren HNO-Untersuchung anfangs Dezember 2020 sei keine krankheitswertige und unfallbedingte Hyposmie mehr beschrieben worden (vgl. Dr. med. K____, Bericht vom 1. Dezember 2020, SUVA-Akte 151). Neurologisch beurteilt habe somit spätestens am 30. November 2020 keine namhafte Störung der Geruchswahrnehmung als Unfallfolge mehr vorgelegen. Was die neuropsychologischen Störungen anbelangt, so weist Dr. med. F____ darauf hin, dass die erhobenen Befunde sich neurologisch nicht mit einer namhaften Hirnparenchym-Schädigung erklären lassen würden. Vielmehr stützte er die differenzialdiagnostische Erwägung der Neuropsychologin, wonach die gezeigten kognitiven Leistungsminderungen im Zusammenhang mit einer psychischen Störung stehen könnten. Bereits vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer fachärztlich diagnostizierten depressiven Störung (Anpassungsstörung) im August 2019 (vgl. Bericht der L____ vom 30. August 2019, SUVA-Akte 146) annähernd gleichartige unspezifische subjektive Beschwerden und kognitive Leistungsminderungen wie Ende des Jahres 2020 geklagt (vgl. SUVA-Akte 166 S. 8). Zusammenfassend hielt Dr. med. F____ fest, aus neurologischer Sicht habe das Ereignis vom 22. Februar 2020 beim Beschwerdeführer eine Schädeltraumatisierung mit nachweisbarem Frakturspalt okzipital und eine geringfügige Blutauflagerung auf das Hirnparenchym in der Frontalregion verursacht. Den Schweregrad der erlittenen Kopftraumatisierung beurteilt der Neurologe als "leichte traumatische Hirnverletzung" des klinischen Schweregrades zwei bis drei. Zu einer nachweisbaren namhaften strukturellen Hirnschädigung sei es nicht gekommen. Nach neurologischer Einschätzung sei bei fehlendem Nachweis einer signifikanten traumatischen Hirnparenchymschädigung das Fortbestehen von vielfältigen unspezifischen Beschwerden und kognitiven Einbussen höchstens für den Zeitraum von sechs Monaten nach der traumatischen Einwirkung erklärbar. Langfristig seien keine psychischen oder neuropsychologischen Unfallfolgen begründbar.
4.2.7. Die Neuropsychologin M. Sc. G____ berichtete nach Eröffnung der Einstellungsverfügung vom 31. Mai 2021 über ihre Untersuchung des Beschwerdeführers (Bericht vom 15. Juni 2021, SUVA-Akte 187). Ihr gegenüber hatte dieser einleitend verschiedene noch bestehende Beeinträchtigungen erwähnt, insgesamt seien die kognitiven Defizite jedoch regredient. Die Neuropsychologin konnte damit übereinstimmend feststellen, dass sich testpsychologisch eine leichte Verbesserung der kognitiven Defizite ergeben hatte. Auch wenn die Ergebnisse mit denjenigen aus der Voruntersuchung nicht detailliert vergleichbar seien, so würden die Beeinträchtigungen jedenfalls die gleichen kognitiven Bereiche betreffen. Gleichzeitig hielt sie fest, die in der Verhaltensbeobachtung sehr deutlich gewordenen Defizite seien im Rahmen der neuropsychologischen Testung nicht im entsprechenden Ausmass objektivierbar gewesen. Unter Berücksichtigung der Verhaltensbeobachtung gehe sie von einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung (insbesondere der exekutiven Funktionen mit Entsprechung frontaler Areale) bei postcommotionellem Syndrom nach Schädelhirntrauma am 23. Februar 2020 (recte: 22. Februar 2020) aus. Solche könnten auch nach fünf bis sechs Jahren noch vorhanden sein, ohne dass strukturelle Auffälligkeiten im MRT des Schädels sichtbar seien. Eine psychische Überlagerung der kognitiven Defizite erschien ihr möglich. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gab M. Sc. G____ an, bei einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und in den meisten beruflichen Tätigkeiten leicht eingeschränkt. Für Arbeiten mit hohen kognitiven Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt, was einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 bis 50% entspreche (vgl. SUVA-Akte 187 S. 5f.).
4.2.8. Eine weitere neuropsychologische Verlaufskontrolle im E____ zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung vom September 2020 Verbesserungen der phonematischen Ideenflüssigkeit und der visuo-verbalen Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie Verschlechterungen der verbal-episodischen Gedächtnisleistungen. Alle anderen geprüften Teilleistungen zeigten einen stabilen Verlauf. Anhand der formalen Befunde wurde von einer leichtgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung nach Frei et al. (2016) mit exekutiven und mnestischen Teilleistungsdefiziten sowie einer nicht aphasischen Störung der Kommunikation ausgegangen. Lokalisatorisch weise diese auf eine Minderfunktion von frontal-temporalen Regelkreisen hin. Am ehesten seien die im Verlauf leicht verbesserten exekutiven Defizite sowie die anamnestische Manifestation dieser im Alltag i.S. von Planungs- und Strukturierungsschwierigkeiten zusammen mit der anamnestisch angegebenen Hyposmie, den druckartigen Kopfschmerzen und der Reizüberflutung im Rahmen einer residuellen Symptomatik des postcommotionellen Syndroms zu werten. Die verschlechterte verbal-mnestische Leistungen führten die Untersuchenden am ehesten auf eine Verschlechterung der affektiven Befindlichkeit zurück und deuteten dies als Ausdruck der verminderten Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Insgesamt sei auch eine Überlagerung durch die psychiatrische Symptomatik nicht ausschliessbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde unter Berücksichtigung der deutlich verminderten Belastbarkeit, der Kommunikationsstörung und der exekutiven Defizite mit 30 bis 50% beziffert. Eine leichte neuropsychologische Störung alleine entspreche nach den Kriterien von Frei et al. (2016) einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30% (vgl. Bericht vom 29. September 2021, SUVA-Akte 204).
4.3.2. Vorliegend sind insbesondere die Ergebnisse der neurologischen und der neuropsychologischen Begutachtung näher zu beleuchten.
Im Einzelnen ergab die neuropsychologische Untersuchung weitgehend unauffällige Ergebnisse. Das Gesamtleistungsniveau lag in der Norm, es liessen sich keine ausgeprägten Leistungsdefizite erheben (vgl. SUVA-Akte 236 S. 47). Lediglich im Bereich der exekutiven Funktionen zeigten sich leichtgradige Leistungsdefizite, dies in Übereinstimmung mit den Vorberichten, wobei im Verlauf eine leichte Verbesserung eingetreten ist, was nach Ansicht des Untersuchenden dem zu erwartenden Verlauf nach leichtem Schädelhirntrauma entspricht. Die Testbefunde werden von ihm als valide erachtet. Wie bereits die Neuropsychologin M. Sc. G____, stellte auch der Gutachter ausgeprägte Auffälligkeiten im Verhalten fest (vgl. SUVA-Akte 236 S. 48) und führt aus, die subjektiv geklagten kognitiven Beschwerden würden sich psychometrisch nur bedingt objektivieren lassen (vgl. SUVA-Akte 236 S. 50). In Bezug auf die Verrichtung einer geeigneten, gut strukturierten Arbeitstätigkeit führt der neuropsychologische Gutachter aus, in zeitlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer ein reguläres Pensum mit leicht erhöhtem Pausenbedarf möglich. Die vom Beschwerdeführer angegebenen täglichen und wiederholten Ruhepausen von 40 bis 60 Minuten seien neuropsychologisch nicht zu begründen. Bezogen auf die kognitiven Fähigkeiten und die beeinträchtigte Kommunikation sei eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (vgl. SUVA-Akte 236 S. 52).
Im Rahmen der neurologischen Evaluation klagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen über Kopfschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und kognitive Störungen (vgl. SUVA-Akte 236 S. 79). Wie in den Voruntersuchungen fiel auch dem Verfasser des neurologischen Teilgutachtens auf, dass das Gespräch mit dem Beschwerdeführer schwierig zu strukturieren war (vgl. SUVA-Akte 236 S. 75). Zusammenfassend hielt er fest, es bestehe ein multifaktorielles Beschwerdebild. Hinsichtlich der Kopfschmerzen führte der Neurologe aus, diese würden formal einem anhaltenden posttraumatischen Kopfschmerz entsprechen, jedoch seien atypische Elemente vorhanden und die sukzessive Verschlimmerung der Kopfschmerzen sei mit dem ursprünglich auslösenden Schädelhirntrauma nicht erklärbar, was auf eine funktionelle Überlagerung hinweise (vgl. SUVA-Akte 236 S. 80), zudem seien auch die Kriterien für einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz erfüllt (vgl. SUVA-Akte 236 S. 84).
In Bezug auf die kognitiven Defizite deutete der Neurologe den Umstand, dass in den neuropsychologischen Vorberichten lokalisatorisch ähnliche Befundmuster angegeben wurden, als konsistenten Kern in einem funktionell überlagerten Beschwerdebild. Er führte aus, ein durchgehend frontales Befundmuster könne der Beschwerdeführer nicht willentlich konstruieren (vgl. SUVA-Akte 236 S. 81). Die beschriebenen schwerpunktmässig frontalen Befundmuster stünden in lokalisatorischer Übereinstimmung mit dem initialen neuroradiologischen Befund nach dem Schädelhirntrauma von 22. Februar 2020. Erschwerend komme auch hier - wie bei den Kopfschmerzen - die Überlagerung durch psychische Faktoren dazu. Anders als der SUVA-interne Neurologe ist der neurologische Gutachter jedoch der Ansicht, eine diagnostische Einordnung länger anhaltender postcommotioneller Störungsbilder könne nicht allein anhand der bildmorphologischen Darstellung in der Schädel-MRT erfolgen. Massgeblich seien auch Konstellation und Verlauf der bisherigen neuropsychologischen Testungen zu berücksichtigen (vgl. SUVA-Akte 236 S. 82). Unter Berücksichtigung der posttraumatischen Beschwerden und Funktionsstörungen, einschliesslich der posttraumatischen Kopfschmerzen und der neuropsychologischen Funktionsstörung sei die Arbeitsfähigkeit in einer den Einschränkungen angepassten, klar strukturierten Arbeit ohne zeitlichen und emotionalen Druck, mit vorgegebenen Routineabläufen und ohne besondere Anforderungen an eigene Entscheidungskompetenzen, seit dem 24. September 2020 noch um 40% eingeschränkt (SUVA-Akte 236 S. 86)
Auf Frage der Beschwerdegegnerin (vgl. SUVA-Akte 236 S. 117ff.) bestätigt der neurologische Gutachter, ein organisch strukturell nachweisbares Substrat sei anhand des cerebralen MRI-Befundes vom 13. Mai 2020 nicht sicher ausgewiesen. Die dargestellten Signalabsenkungen frontal rechts und entlang der Fissura longitudinalis frontal seien als Residuen der erlittenen Kontusionsblutung aufzufassen. Eine residuelle Hirnparenchymläsion komme nicht zur Darstellung. Ein morphologisch nachweisbares Substrat der genannten Beschwerden sei nicht zuverlässig ausgewiesen (SUVA-Akte 236 S. 117). Der neurologische Gutachter sagt jedoch unmissverständlich, das neurologisch und neuropsychologische Zustandsbild sei nicht ausschliesslich krankheitsbedingt (SUVA-Akte 236 S. 124). Die neuropsychologischen Funktionsstörungen und die posttraumatischen Kopfschmerzen stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22. Februar 2020. Wobei es sich um ein komplexes und mehrschichtiges Krankheitsbild handle, mit einer im Vordergrund stehenden psychiatrischen Problematik (wahnhafte Störung), die erst mit einer Latenz von mehr als einem Jahr ersichtlich geworden sei. Das Gesamtbild sei durch Verhaltensauffälligkeiten geprägt, welche mehrheitlich im psychiatrischen, nicht unfallkausalen Kontext einzuordnen seien. Diesbezüglich bestehe ein unfallfremder Vorzustand, dem der Gutachter jedoch nur untergeordnete Bedeutung zumisst, da dieser damals keinen massgeblichen Krankheitswert im Sinne einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte. In Bezug auf diese vorbestehenden unfallfremden Verhaltensauffälligkeiten habe das Unfallereignis zu einer richtungsweisenden Zustandsänderung geführt (vgl. SUVA-Akte 236 S. 123f.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit