Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.42

Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023

Adäquanz neuropsychologischer Beschwerden verneint

 


Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer war im Rahmen einer invalidenversicherungsrechtlichen Integrationsmassnahme bei "[...]" tätig (vgl. Unfallmeldung vom 6. März 2020, SUVA-Akte 1) und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert nach UVG (Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20). Am 22. Februar 2020 erlitt der Beschwerdeführer an der Fasnacht in [...] in stark alkoholisierten Zustand infolge eines nicht näher klärbaren Vorfalls eine Kopfverletzung. Die medizinische Erstversorgung fand im C____ statt, das bei Austritt ein leichtes Schädelhirntrauma (GCS 15) mit undislozierter Fraktur Os occipitale und mit kortikaler Kontusionsblutung frontal rechts (subdurale Einblutung mit einer SAB-Komponente), sowie eine Thoraxkontusion, eine Kontusion am Übergang BWS/LWS und eine Kontusion des linken Knies diagnostizierte und ein konservatives Vorgehen vorsah (vgl. Bericht vom 26. Februar 2020, SUVA-Akte 4). Die Beschwerdebeklagte anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. Schreiben vom 2. April 2020, SUVA-Akte 41). Auf Empfehlung des Kreisarztes (SUVA-Akte 51) wurde am 13. Mai 2020 ein MRI des Schädels durchgeführt (vgl. Bericht des Röntgeninstituts D____, SUVA-Akte 94). Im weiteren Verlauf traten neuropsychologische Beschwerden auf, derentwegen der Beschwerdeführer sich im E____ in die Klinik für Neurologie in Kontrolle begab (vgl. dessen Berichte vom 9. September 2020, SUVA-Akte 68; vom 24. September 2020, SUVA-Akte 97; vom 6. Oktober 2020, SUVA-Akte 88; vom 7. Januar 2021, SUVA-Akte 138 und vom 29. September 2021, SUVA-Akte 204). Am 11. Mai 2021 erfolgte die neurologische Beurteilung durch den SUVA-internen Facharzt für Neurologie, Dr. med. F____. Gestützt auf dessen Bericht (SUVA-Akte 166) stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2021 (SUVA-Akte 172) ihre Leistungen per 31. Mai, beziehungsweise 30. Juni, 2021 ein.

Vertreten durch den Herrn Rechtsanwalt B____ erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2021 Einsprache (SUVA-Akte 188) gegen die Leistungseinstellung und reichte einen vom 15. Juni 2021 datierenden Bericht der Neuropsychologin M. Sc. G____ (SUVA-Akte 190) ein. Die Parteien einigten sich in der Folge darauf, die im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung bevorstehende polydisziplinäre H____-Begutachtung zum Anlass zu nehmen, den Gutachtern unfallspezifische Fragen zu unterbreiten (vgl. Schreiben der SUVA an die IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. November 2021, SUVA-Akte 217). Am 6. (Fassung zuhanden IV, SUVA-Akte 235) und am 12. Dezember 2022 (Fassung zuhanden SUVA, SUVA-Akte 236) ergingen die entsprechenden Gutachten. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern (vgl. seine Stellungnahme vom 1. Juni 2023, SUVA-Akte 242).

Mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 (SUVA-Akte 245) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem ablehnenden Entscheid fest.

II.        

Weiterhin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B____ erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 und ersucht um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 31. Mai 2021 hinaus. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zur Klärung der Unfallkausalität einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Ergänzungsgutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Replik.

III.      

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 gutgeheissen.

IV.     

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 27. Februar 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Im angefochtenen Einspracheentscheid kommt die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, zwischen der beim Unfall erlittenen Verletzung und den über den 31. Mai 2021 hinaus geklagten neuropsychologischen Beschwerden bestehe kein ursächlicher Zusammenhang mehr, der sie zur Erbringung weiterer Leistungen verpflichten würde. Zur Begründung führt sie aus, die Bildgebung vom 13. Mai 2020 zeige keine Traumafolgen mehr, insbesondere lasse sich keine Schädigung des Hirnparenchyms nachweisen. Bestehe kein organisches Substrat, müsse die Adäquanz gesondert geprüft werden (vgl. Ziff. 3). Da das erlittene Schädelhirntrauma bloss leichtgradig gewesen sei, habe die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis zu erfolgen (Ziff. 4). Sie ordnet den Unfall dem mittleren Bereich im engeren Sinne zu und kommt zum Ergebnis, es sei keines der Zusatzkriterien erfüllt, womit ihre Leistungspflicht entfalle (Ziff. 5). Spätestens ab dem 31. Mai 2021 bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den nach wie vor geklagten neuropsychologischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Februar 2020 mehr (Ziff. 7).

2.2.            Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, es sei von einer initial bildgebend nachweisbaren organisch-strukturellen Verletzung auszugehen. Die Bildgebung vom 13. Mai 2020 zeige Residuen dieser Hirnverletzungen. Die neuropsychologischen Funktionsstörungen seien mehrfaktoriell bedingt und stünden zumindest partiell in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Februar 2020, das gehe aus dem H____-Gutachten hervor. So sehe der Gutachter einen klaren Zusammenhang zwischen der Kontusionsblutung frontal rechts und den aufgetretenen kognitiven Beeinträchtigungen (Ziff. 21). Es müsse davon ausgegangen werden, dass die initialen Unfallverletzungen zeitnah die kognitiven Beeinträchtigungen hervorgerufen hätten, weshalb der adäquaten Kausalität keine eigenständige Bedeutung zukommen könne (Ziff. 23).

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die über den 31. Mai 2021 hinaus geklagten neuropsychologischen Beschwerden leistungspflichtig ist. Dabei ist insbesondere zu klären, ob diese zum Unfall vom 22. Februar 2020 in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen.

3.                  

3.1.            Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2.            Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige medizinische Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid ist.

3.3.            3.3.1. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177). Dabei spielt die Adäquanz im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch für neuropsychologische Defizite (Urteil BGer 8C_117/2015 vom 17. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis und 8C_123/2016 vom 12. April 2016 E. 4).

3.3.2. Bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden bedarf es einer besonderen Adäquanzprüfung. Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft zu, wenn er ein gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder schwer zu betrachten ist, oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung miteinzubeziehen sind.

3.3.3. Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist zudem folgendermassen zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherten Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Hat die versicherte Person beim Unfall Verletzungen erlitten, welche die Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis rechtfertigen, so erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten Kriterien (BGE 134 V 109). Ist dies nicht der Fall, so gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Erreicht ein Schädelhirntrauma lediglich den Schweregrad einer Comotio cerebri (auch als milde traumatische Hirnverletzung bezeichnet) und nicht mindestens den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, so beurteilt sich die Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 aufgestellten Kriterien zur Beurteilung psychischer Fehlentwicklung nach Unfällen (Urteil BGer 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1.).

4.                  

4.1.            Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Mai 2021 noch solche strukturellen Unfallfolgen im oben beschriebenen Sinne (E. 3.3.1.) vorliegen.

4.2.            4.2.1. Am 23. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer nach einem am Vorabend erlittenen, unklaren Traumaereignis notfallmässig im C____ vorgestellt, wo er berichtete, er könne sich nur noch daran erinnern, am Vorabend an der Fasnacht gefeiert und getrunken zu haben. Morgens sei er aufgewacht, habe Nasenbluten gehabt und Blut gespuckt. Er verspüre Kopfschmerzen, Schwankschwindel und einen Druck im Kopf sowie Schmerzen im linken Knie. Die klinischen und radiologischen Untersuchungen ergaben ein leichtes Schädelhirntrauma (GCS 15) mit undislozierter Fraktur Os occipitale und kortikaler Kontusionsblutung frontal rechts (subdurale Einblutung mit einer SAB-Komponente), eine Thoraxkontusion, eine Kontusion am Übergang BWS/LWS sowie eine Kontusion am linken Knie. Es wurde eine stationäre neurologische Überwachung und ein konservatives Vorgehen angeordnet. Nach einer unauffälligen viertägigen Überwachung ohne neurologische Ausfälle wurde der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand entlassen (vgl. Austrittsbericht vom 26. Februar 2020, SUVA-Akte 4). Es wurde bis zum 22. März 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. ärztliches Zeugnis vom 26. Februar 2020, SUVA-Akte 20).

4.2.2. Anfangs April 2020 stellte sich der Beschwerdeführer bei der Neurologin Dr. med. I____ vor. Ihr gegenüber erwähnte er seit dem Unfall mehrmals täglich wiederkehrende unkontrollierte Myoklonien und eine Hyposmie, die von ihr als traumatisch verursacht gedeutet wurde. Wegen des Verdachts auf eine Epilepsie leitete sie eine entsprechende Medikation ein. Die durchgeführte MOCA-Testung ergab normale Werte, sodass sie auf eine erweiterte neuropsychologische Abklärung verzichtete. Gleichzeitig hielt die Neurologin jedoch fest, eine solche müsse bei anhaltenden Beschwerden überdacht werden. Bezüglich der Hyposmie müsse womöglich langfristig mit Funktionsausfällen gerechnet werden (vgl. Bericht vom 2. April 2020, SUVA-Akte 43).

4.2.3. Anfangs Mai 2020 riet der Kreisarzt zur Durchführung eines MRI (vgl. Aktennotiz vom 4. Mai 2020, SUVA-Akte 51 und Schreiben an die Hausärztin selben Datums, SUVA-Akte 53). Das daraufhin angefertigte MRI zeigte im T1-gewichteten Bild und in der T2w-Sequenz ein reguläres Signalmuster des Hirnparenchyms in allen Abschnitten. In der blutsensitiven Sequenz war eine diskrete Signalabsenkung frontal rechts kortikal und minimal auch entlang der Fissura longitudinalis frontal zu sehen. Ansonsten zeigte sich ein Signalmuster ohne Hinweise auf intraparenchymatöse Blutreste oder frische Blutungen. Die Radiologin bewertete das Abbild des Neurokraniums als altersentsprechend unauffällig und konnte, abgesehen von minimalen Blutabbauprodukten frontal rechts bei Status nach stattgehabter winziger SAB, keine weiteren Traumafolgen erkennen (vgl. MRI-Bericht vom 13. Mai 2020, SUVA-Akte 94).

4.2.4. Die Neurologin Dr. med. I____ kam in ihrer Verlaufsuntersuchung vom 18. Juni 2020 (SUVA-Akte 63) zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe sich gut von seinem Schädelhirntrauma erholt. Es sei zu keinen weiteren Anfällen gekommen und die EEG-Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Letztlich bleibe unklar, ob womöglich ein epileptischer Anfall im Rahmen von vermehrtem Alkoholkonsum zum Schädelhirntrauma geführt habe. Sie sehe daher keine Indikation für die Fortführung der Medikation, da das Risiko für weitere Anfälle gering sei. Sie empfahl weitere EEG-Kontrollen in 6 und 18 Monaten. Bei anhaltender Anfallsfreiheit könne im Anschluss auf weitere Kontrollen verzichtet werden. Zwei Monate später suchte der Beschwerdeführer die Neurologin wieder auf und berichtete ihr über vermehrte Müdigkeit und Schwindel nach körperlicher Aktivität im Rahmen eines invalidenversicherungsrechtlichen Arbeitsversuches, die vor dem Unfall nicht bestanden hätten. Weiter berichtete er ihr von frontalen Kopfschmerzen, derentwegen er sich im E____ abklären lassen werde. Die Neurologin bezeichnete den Verlauf nun als komplex, sah aus ihrer fachärztlichen Sicht jedoch die Arbeitsfähigkeit inzwischen als gegeben an und thematisierte mit dem Beschwerdeführer die psychiatrische Anbindung zum Aufbau einer Tagesstruktur (vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 17. August 2020, SUVA-Akte 68).

4.2.5. Die Klinik für Neurologie des E____ interpretierte die geklagten Beschwerden wie Kopfschmerzen, Müdigkeit und psychomotorische Verlangsamung am ehesten im Rahmen eines postcommotionellen Syndroms und hielt fest, solche Symptome könnten bis zu einem Jahr nach Schädelhirntrauma anhalten. Zur Objektivierung der beschriebenen kognitiven Defizite sei eine neuropsychologische Untersuchung geplant (vgl. Bericht vom 9. September 2020, SUVA-Akte 78). Gleichzeitig attestierte die Klinik für Neurologie dem Beschwerdeführer ab Beginn der Behandlung wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. die entsprechenden Zeugnisse, SUVA-Akten 82 - 85, 87). Im Oktober 2020 hielt die Klinik für Neurologie nach erfolgter neuropsychologischer Testung fest, die extern erfolgte cerebrale Bildgebung zeige einen stationären Verlauf, die EEG-Kontrollen seien stabil, ORL-ärztliche und ophthalmologische Abklärungen hätten keinen wegweisenden Befund oder Handlungsbedarf ergeben. Nach wie vor seien die geklagten Beschwerden im Rahmen des postcommotionellen Syndroms zu sehen. Die im Rahmen der neuropsychologischen Testung erhobenen kognitiven Befunde entsprachen zusammen mit der Verhaltensbeobachtung insgesamt leichten bis mittelgradigen kognitiven Funktionsstörungen v.a. frontaler Hirnareale, was vom neuropsychologischen Ausfallmuster her als mit dem postcommotionellen Syndrom vereinbar bezeichnet wurde. Von Seiten der Neuropsychologie wurde die Arbeitsunfähigkeit orientierend mit 30 bis 50% angegeben. Gleichzeitig wurde, insbesondere unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Überlegungen, eine psychiatrische Evaluation und Therapie empfohlen und weitere Verlaufskontrollen vorgesehen (vgl. Bericht der Klinik für Neurologie des E____ vom 6. Oktober 2020, SUVA-Akte 88 und Bericht über die neuropsychologische Testung vom 24. September 2020, SUVA-Akte 97). Eine weitere Verlaufskontrolle im E____ ergab anfangs Januar 2021 anamnestisch eine wesentliche Besserung der Beschwerden und klinisch zeigte sich fokal neurologisch kein Defizit mehr (vgl. Bericht vom 7. Januar 2021, SUVA-Akte 138).

4.2.6. Im Mai 2021 wurde das Dossier dem SUVA-internen Neurologen Dr. med. F____ zur Beurteilung vorgelegt (SUVA-Akte 166). Dieser bezeichnete die Schlussfolgerungen der Radiologin zum MRI vom 13. Mai 2020 (vgl. SUVA-Akte 94) als nachvollziehbar. Er hielt fest, die geringgradige Subarachnoidal-Blutung (SAB) habe durch die Blutauflagerung lediglich zu minimen Hyperdensitäten im Hirnparenchym rechts frontal und im Bereich der Fissura longitudinalis frontal geführt. Weder in den initialen CCTs vom 23. und 24. Februar 2020 noch im MRT/MRI vom 13. Mai 2020 seien namhafte (signifikante) Hirnparenchym-Schädigungen feststellbar gewesen. In der Zusammenschau der Befunde sei eine blutungs- oder kontusionsbedingte Schädigung des Gehirns nicht nachweisbar. In keinem der zeitnahen klinischen Untersuchungsbefunde und der späteren neurologischen Untersuchungsbefunde seien je objektivierbare und reproduzierbare klinisch-neurologische Ausfälle beschrieben worden. In den initialen Untersuchungsbefunden würden sich sodann keine Klagen über eine Minderung der Geruchswahrnehmung finden, diese sei erst mit erheblicher Latenz am 29. Juni 2020 erstmals von HNO-ärztlicher Seite beschrieben worden (vgl. Bericht Dr. med. J____, SUVA-Akte 98). Im Rahmen einer weiteren HNO-Untersuchung anfangs Dezember 2020 sei keine krankheitswertige und unfallbedingte Hyposmie mehr beschrieben worden (vgl. Dr. med. K____, Bericht vom 1. Dezember 2020, SUVA-Akte 151). Neurologisch beurteilt habe somit spätestens am 30. November 2020 keine namhafte Störung der Geruchswahrnehmung als Unfallfolge mehr vorgelegen. Was die neuropsychologischen Störungen anbelangt, so weist Dr. med. F____ darauf hin, dass die erhobenen Befunde sich neurologisch nicht mit einer namhaften Hirnparenchym-Schädigung erklären lassen würden. Vielmehr stützte er die differenzialdiagnostische Erwägung der Neuropsychologin, wonach die gezeigten kognitiven Leistungsminderungen im Zusammenhang mit einer psychischen Störung stehen könnten. Bereits vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer fachärztlich diagnostizierten depressiven Störung (Anpassungsstörung) im August 2019 (vgl. Bericht der L____ vom 30. August 2019, SUVA-Akte 146) annähernd gleichartige unspezifische subjektive Beschwerden und kognitive Leistungsminderungen wie Ende des Jahres 2020 geklagt (vgl. SUVA-Akte 166 S. 8). Zusammenfassend hielt Dr. med. F____ fest, aus neurologischer Sicht habe das Ereignis vom 22. Februar 2020 beim Beschwerdeführer eine Schädeltraumatisierung mit nachweisbarem Frakturspalt okzipital und eine geringfügige Blutauflagerung auf das Hirnparenchym in der Frontalregion verursacht. Den Schweregrad der erlittenen Kopftraumatisierung beurteilt der Neurologe als "leichte traumatische Hirnverletzung" des klinischen Schweregrades zwei bis drei. Zu einer nachweisbaren namhaften strukturellen Hirnschädigung sei es nicht gekommen. Nach neurologischer Einschätzung sei bei fehlendem Nachweis einer signifikanten traumatischen Hirnparenchymschädigung das Fortbestehen von vielfältigen unspezifischen Beschwerden und kognitiven Einbussen höchstens für den Zeitraum von sechs Monaten nach der traumatischen Einwirkung erklärbar. Langfristig seien keine psychischen oder neuropsychologischen Unfallfolgen begründbar.  

4.2.7. Die Neuropsychologin M. Sc. G____ berichtete nach Eröffnung der Einstellungsverfügung vom 31. Mai 2021 über ihre Untersuchung des Beschwerdeführers (Bericht vom 15. Juni 2021, SUVA-Akte 187). Ihr gegenüber hatte dieser einleitend verschiedene noch bestehende Beeinträchtigungen erwähnt, insgesamt seien die kognitiven Defizite jedoch regredient. Die Neuropsychologin konnte damit übereinstimmend feststellen, dass sich testpsychologisch eine leichte Verbesserung der kognitiven Defizite ergeben hatte. Auch wenn die Ergebnisse mit denjenigen aus der Voruntersuchung nicht detailliert vergleichbar seien, so würden die Beeinträchtigungen jedenfalls die gleichen kognitiven Bereiche betreffen. Gleichzeitig hielt sie fest, die in der Verhaltensbeobachtung sehr deutlich gewordenen Defizite seien im Rahmen der neuropsychologischen Testung nicht im entsprechenden Ausmass objektivierbar gewesen. Unter Berücksichtigung der Verhaltensbeobachtung gehe sie von einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung (insbesondere der exekutiven Funktionen mit Entsprechung frontaler Areale) bei postcommotionellem Syndrom nach Schädelhirntrauma am 23. Februar 2020 (recte: 22. Februar 2020) aus. Solche könnten auch nach fünf bis sechs Jahren noch vorhanden sein, ohne dass strukturelle Auffälligkeiten im MRT des Schädels sichtbar seien. Eine psychische Überlagerung der kognitiven Defizite erschien ihr möglich. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gab M. Sc. G____ an, bei einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und in den meisten beruflichen Tätigkeiten leicht eingeschränkt. Für Arbeiten mit hohen kognitiven Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt, was einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 bis 50% entspreche (vgl. SUVA-Akte 187 S. 5f.).

4.2.8. Eine weitere neuropsychologische Verlaufskontrolle im E____ zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung vom September 2020 Verbesserungen der phonematischen Ideenflüssigkeit und der visuo-verbalen Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie Verschlechterungen der verbal-episodischen Gedächtnisleistungen. Alle anderen geprüften Teilleistungen zeigten einen stabilen Verlauf. Anhand der formalen Befunde wurde von einer leichtgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung nach Frei et al. (2016) mit exekutiven und mnestischen Teilleistungsdefiziten sowie einer nicht aphasischen Störung der Kommunikation ausgegangen. Lokalisatorisch weise diese auf eine Minderfunktion von frontal-temporalen Regelkreisen hin. Am ehesten seien die im Verlauf leicht verbesserten exekutiven Defizite sowie die anamnestische Manifestation dieser im Alltag i.S. von Planungs- und Strukturierungsschwierigkeiten zusammen mit der anamnestisch angegebenen Hyposmie, den druckartigen Kopfschmerzen und der Reizüberflutung im Rahmen einer residuellen Symptomatik des postcommotionellen Syndroms zu werten. Die verschlechterte verbal-mnestische Leistungen führten die Untersuchenden am ehesten auf eine Verschlechterung der affektiven Befindlichkeit zurück und deuteten dies als Ausdruck der verminderten Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Insgesamt sei auch eine Überlagerung durch die psychiatrische Symptomatik nicht ausschliessbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde unter Berücksichtigung der deutlich verminderten Belastbarkeit, der Kommunikationsstörung und der exekutiven Defizite mit 30 bis 50% beziffert. Eine leichte neuropsychologische Störung alleine entspreche nach den Kriterien von Frei et al. (2016) einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30% (vgl. Bericht vom 29. September 2021, SUVA-Akte 204).

4.3.            4.3.1. Die im zuhanden der Invalidenversicherung daraufhin erstellten polydisziplinären H____-Gutachten vom 6. Dezember 2022 (SUVA-Akte 235) enthaltene interdisziplinäre Gesamtbeurteilung nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0), 2. Status nach Schädelhirntrauma vom 22. Februar 2020, radiologisch rechts frontale Kontusionsblutung mit subduraler Einblutung und SAB-Komponente, undislozierte OS-occipitale-Fraktur, protrahiert verlaufender postcommotioneller Beschwerdekomplex mit posttraumatischer Cephalea (Hinweise auf einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz vorhanden) und leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörungen, mit unsystematisiertem Schwindel und regredienter Hyposmie sowie mit Anteilen einer nicht organischen Beschwerdeüberlagerung, ferner eine Discushernie L5/S1 (vgl. SUVA-Akte 235 S. 15). Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten wird dem Beschwerdeführer aufgrund der Wirbelsäulenpathologie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Leichte bis intermittierend mittelschwere, vorzugsweise wechselbelastende Tätigkeiten werden vom Orthopäden als zumutbar erachtet. Aus psychiatrischer Sicht wird aufgrund der wahnhaften Störung die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten als aufgehoben beurteilt. Aus neurologischer Sicht wird die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der posttraumatischen Beschwerden und Funktionsstörungen, einschliesslich der posttraumatischen Kopfschmerzen und der neuropsychologischen Funktionsstörungen, in einer angepassten Tätigkeit als zu 40% eingeschränkt beurteilt, wobei nach dem Unfall vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Arbiträr wird der Beginn der aus neurologischer Sicht wiedererlangten Teilarbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt der ersten neuropsychologischen Abklärung am E____ (24. September 2020) festgesetzt.

4.3.2. Vorliegend sind insbesondere die Ergebnisse der neurologischen und der neuropsychologischen Begutachtung näher zu beleuchten.

Im Einzelnen ergab die neuropsychologische Untersuchung weitgehend unauffällige Ergebnisse. Das Gesamtleistungsniveau lag in der Norm, es liessen sich keine ausgeprägten Leistungsdefizite erheben (vgl. SUVA-Akte 236 S. 47). Lediglich im Bereich der exekutiven Funktionen zeigten sich leichtgradige Leistungsdefizite, dies in Übereinstimmung mit den Vorberichten, wobei im Verlauf eine leichte Verbesserung eingetreten ist, was nach Ansicht des Untersuchenden dem zu erwartenden Verlauf nach leichtem Schädelhirntrauma entspricht. Die Testbefunde werden von ihm als valide erachtet. Wie bereits die Neuropsychologin M. Sc. G____, stellte auch der Gutachter ausgeprägte Auffälligkeiten im Verhalten fest (vgl. SUVA-Akte 236 S. 48) und führt aus, die subjektiv geklagten kognitiven Beschwerden würden sich psychometrisch nur bedingt objektivieren lassen (vgl. SUVA-Akte 236 S. 50). In Bezug auf die Verrichtung einer geeigneten, gut strukturierten Arbeitstätigkeit führt der neuropsychologische Gutachter aus, in zeitlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer ein reguläres Pensum mit leicht erhöhtem Pausenbedarf möglich. Die vom Beschwerdeführer angegebenen täglichen und wiederholten Ruhepausen von 40 bis 60 Minuten seien neuropsychologisch nicht zu begründen. Bezogen auf die kognitiven Fähigkeiten und die beeinträchtigte Kommunikation sei eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (vgl. SUVA-Akte 236 S. 52).

Im Rahmen der neurologischen Evaluation klagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen über Kopfschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und kognitive Störungen (vgl. SUVA-Akte 236 S. 79). Wie in den Voruntersuchungen fiel auch dem Verfasser des neurologischen Teilgutachtens auf, dass das Gespräch mit dem Beschwerdeführer schwierig zu strukturieren war (vgl. SUVA-Akte 236 S. 75). Zusammenfassend hielt er fest, es bestehe ein multifaktorielles Beschwerdebild. Hinsichtlich der Kopfschmerzen führte der Neurologe aus, diese würden formal einem anhaltenden posttraumatischen Kopfschmerz entsprechen, jedoch seien atypische Elemente vorhanden und die sukzessive Verschlimmerung der Kopfschmerzen sei mit dem ursprünglich auslösenden Schädelhirntrauma nicht erklärbar, was auf eine funktionelle Überlagerung hinweise (vgl. SUVA-Akte 236 S. 80), zudem seien auch die Kriterien für einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz erfüllt (vgl. SUVA-Akte 236 S. 84).

In Bezug auf die kognitiven Defizite deutete der Neurologe den Umstand, dass in den neuropsychologischen Vorberichten lokalisatorisch ähnliche Befundmuster angegeben wurden, als konsistenten Kern in einem funktionell überlagerten Beschwerdebild. Er führte aus, ein durchgehend frontales Befundmuster könne der Beschwerdeführer nicht willentlich konstruieren (vgl. SUVA-Akte 236 S. 81). Die beschriebenen schwerpunktmässig frontalen Befundmuster stünden in lokalisatorischer Übereinstimmung mit dem initialen neuroradiologischen Befund nach dem Schädelhirntrauma von 22. Februar 2020. Erschwerend komme auch hier - wie bei den Kopfschmerzen - die Überlagerung durch psychische Faktoren dazu. Anders als der SUVA-interne Neurologe ist der neurologische Gutachter jedoch der Ansicht, eine diagnostische Einordnung länger anhaltender postcommotioneller Störungsbilder könne nicht allein anhand der bildmorphologischen Darstellung in der Schädel-MRT erfolgen. Massgeblich seien auch Konstellation und Verlauf der bisherigen neuropsychologischen Testungen zu berücksichtigen (vgl. SUVA-Akte 236 S. 82). Unter Berücksichtigung der posttraumatischen Beschwerden und Funktionsstörungen, einschliesslich der posttraumatischen Kopfschmerzen und der neuropsychologischen Funktionsstörung sei die Arbeitsfähigkeit in einer den Einschränkungen angepassten, klar strukturierten Arbeit ohne zeitlichen und emotionalen Druck, mit vorgegebenen Routineabläufen und ohne besondere Anforderungen an eigene Entscheidungskompetenzen, seit dem 24. September 2020 noch um 40% eingeschränkt (SUVA-Akte 236 S. 86)

Auf Frage der Beschwerdegegnerin (vgl. SUVA-Akte 236 S. 117ff.) bestätigt der neurologische Gutachter, ein organisch strukturell nachweisbares Substrat sei anhand des cerebralen MRI-Befundes vom 13. Mai 2020 nicht sicher ausgewiesen. Die dargestellten Signalabsenkungen frontal rechts und entlang der Fissura longitudinalis frontal seien als Residuen der erlittenen Kontusionsblutung aufzufassen. Eine residuelle Hirnparenchymläsion komme nicht zur Darstellung. Ein morphologisch nachweisbares Substrat der genannten Beschwerden sei nicht zuverlässig ausgewiesen (SUVA-Akte 236 S. 117). Der neurologische Gutachter sagt jedoch unmissverständlich, das neurologisch und neuropsychologische Zustandsbild sei nicht ausschliesslich krankheitsbedingt (SUVA-Akte 236 S. 124). Die neuropsychologischen Funktionsstörungen und die posttraumatischen Kopfschmerzen stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22. Februar 2020. Wobei es sich um ein komplexes und mehrschichtiges Krankheitsbild handle, mit einer im Vordergrund stehenden psychiatrischen Problematik (wahnhafte Störung), die erst mit einer Latenz von mehr als einem Jahr ersichtlich geworden sei. Das Gesamtbild sei durch Verhaltensauffälligkeiten geprägt, welche mehrheitlich im psychiatrischen, nicht unfallkausalen Kontext einzuordnen seien. Diesbezüglich bestehe ein unfallfremder Vorzustand, dem der Gutachter jedoch nur untergeordnete Bedeutung zumisst, da dieser damals keinen massgeblichen Krankheitswert im Sinne einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte. In Bezug auf diese vorbestehenden unfallfremden Verhaltensauffälligkeiten habe das Unfallereignis zu einer richtungsweisenden Zustandsänderung geführt (vgl. SUVA-Akte 236 S. 123f.).

5.                  

5.1.            5.1.1. Aus den oben dargelegten Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 22. Februar 2020 ein leichtes Schädelhirntrauma (GCS 15) mit nicht dislozierter Fraktur des Hinterhauptbeins und mit einer kortikalen Kontusionsblutung frontal rechts erlitt. Während des viertägigen Aufenthalts im C____ zeigten sich keine Auffälligkeiten oder neurologische Ausfälle. Eine Schädigung des Hirnparenchyms wurde weder im entsprechenden Austrittsbericht erwähnt, noch im drei Monate später erstellten MRI vom 13. Mai 2020 abgebildet. Nach einem zunächst positiven Verlauf und scheinbar guter Erholung, begann der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf über Myoklonien, eine Hyposmie, Kopfschmerzen, Müdigkeit und kognitive Defizite zu klagen, die von den behandelnden Fachpersonen zunächst im Rahmen des postcommotionellen Sydroms gesehen wurden. So führte etwa die Klinik für Neurologie des E____ aus, die erhobenen leicht- bis mittelgradigen Funktionsstörungen seien vom neuropsychologischen Ausfallmuster mit den erlittenen Verletzungen vereinbar und gab an, derartige Symptome könnten bis zu einem Jahr nach Schädelhirntrauma anhalten. Auch der H____-Neurologe wies auf lokalisatorisch ähnliche Befundmuster in den neuropsychologischen Testungen hin, was mit der erlittenen Verletzung, respektive den initialen neuroradiologischen Befunden übereinstimme und für die Konsistenz der Beschwerden spreche. Ebenso bezeichnete er die Kopfschmerzen formal als posttraumatischen Kopfschmerzen entsprechend. Erwartungsgemäss verbesserten sich die Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen im - wenn auch protrahierten - Verlauf. Anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung vom Dezember 2022 erzielte der Beschwerdeführer weitgehend unauffällige Ergebnisse und das Gesamtleistungsniveau lag in der Norm, folgedessen attestierte der neuropsychologische Gutachter in angepasster Tätigkeit auch eine volle Arbeitsfähigkeit. Im Bereich der exekutiven Funktionen zeigten sich im Dezember 2022 noch leichtgradige Leistungsdefizite und der Beschwerdeführer klagte nach wie vor über Kopfschmerzen, wobei diesbezüglich im Gutachten auch die Rede von einem Medikamentenübergebrauchskopfschmerz ist. Insgesamt wird ihm von neurologischer Seite im Dezember 2022 für die posttraumatischen Beschwerden und Funktionsstörungen seit September 2020 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40% zugestanden. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Mai 2021 Residuen des postcommotionellen Syndroms mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden waren.

5.1.2. Den dargelegten Berichten lässt sich indes ebenso entnehmen, dass im Verlauf ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten auftraten und sich die im Rahmen der Verhaltensbeobachtung deutlich gewordenen Defizite nicht mehr vollständig mit den neuropsychologischen Testungen objektivieren liessen, was allseits mit einer Überlagerung durch psychische Komponenten erklärt wurde. Wiederholt wurde dem Beschwerdeführer deswegen eine psychiatrische Anbindung empfohlen, die er im November 2020 in der M____ aufgenommen hat (vgl. deren Bericht vom 5. März 2021, SUVA-Akte 154 und die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen H____-Begutachtung, SUVA-Akte 236 S. 108). Das H____-Gutachten attestiert ihm schliesslich aus psychischen Gründen aufgrund der wahnhaften Störung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Arbeiten. Das Gesamtbild ist mit anderen Worten mittlerweile durch - teils vorbestehende - Verhaltensauffälligkeiten geprägt, welche hauptsächlich im psychiatrischen und nicht im unfallkausalen Kontext einzuordnen sind. Es zeigt sich ein mehrschichtiges Geschehen, das durchwegs und insbesondere im H____-Gutachten nachvollziehbar als multifaktorielles Beschwerdebild umschrieben wird. Diesen übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen ist zu folgen, was zum Schluss führt, dass die über den 31. Mai 2021 hinaus beklagten Kopfschmerzen und neuropsychologischen Funktionsstörungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch teilweise als Folgen des Unfalls vom 22. Februar 2020 zu betrachten sind.

5.1.3. Das Vorliegen einer natürlichen Teilkausalität steht einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht grundsätzlich entgegen, denn mit Art. 36 UVG wird das Kausalitätsprinzip teilweise durchbrochen. Der Unfallversicherer hat für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder auch beim Vorliegen unfallfremder Faktoren ohne Einschränkung aufzukommen (Abs. 1). Für Renten hat er nur dann aufzukommen, falls der Vorzustand - wie vorliegend - nicht schon vor dem Unfall zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat (Abs. 2). Zwar lässt sich dem Abschlussbericht des N____ über die berufliche Abklärung aus dem Jahr 2019 entnehmen lässt, dass bereits damals Verhaltensauffälligkeiten festgestellt wurden (vgl. den Bericht vom 3. September 2019, SUVA-Akte 123). In seiner angestammten und klar strukturierten Arbeit als Plattenleger war der Beschwerdeführer dennoch bis zum Beginn der Rückenbeschwerden voll arbeitsfähig (vgl. H____-Gutachten, SUVA-Akte 236 S. 124). Die Anwendung von Art. 36 UVG setzt weiter voraus, dass von einer gemeinsamen Verursachung des Gesundheitsschadens zu sprechen ist, beide Ursachen müssen für den gleichen Schaden kausal sein (Urteil BGer 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.1). Das H____-Gutachten äussert sich in dieser Hinsicht klar indem es festhält, die vorbestehenden unfallfremden Verhaltensauffälligkeiten hätten durch das Unfallereignis vom 22. Februar 2020 mit frontaler Hirnkontusion eine richtungsweisende Zustandsänderung erfahren und würden ohne dieses Ereignis nicht im selben Ausmass bestehen (SUVA-Akte 236 S. 124f.). Vorzustand und Unfall sind demnach gemeinsame Teilursachen für die über den 31. Mai 2021 hinaus bestehenden neuropsychologischen Funktionsstörungen.

 

5.2.            5.2.1. Die Beschwerdegegnerin haftet jedoch für die Folgen des Gesundheitsschadens nur solange und soweit, als dieser auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis von 20. Februar 2022 steht.

5.2.2. Wie eingangs unter E. 3.3. dargelegt, spielt die Adäquanzprüfung bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen deckt. Fraglich ist demnach, ob zum Zeitpunkt des Fallabschlusses noch ein strukturelles Substrat für die geklagten neuropsychologischen Beschwerden vorlag, da rechtsprechungsgemäss das Erfordernis eines objektivierbaren Untersuchungsergebnisses auch für neuropsychologische Defizite gilt. Demzufolge ist es unbeachtlich, dass der neurologische H____-Gutachter den Standpunkt einnimmt, die diagnostische Einordnung könne nicht allein anhand bildmorphologischer Darstellungen erfolgen. Insoweit das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_902/2010 vom 6. April 2011 noch in den Raum stellte, dass der Wahrscheinlichkeitsbeweis einer substantiellen Hirnschädigung - auch bei negativen Ergebnissen einer apparativen und neurophysiologischen Untersuchung - gegebenenfalls durch Zusammenwirken von Würdigung der Anamnese sowie von psychiatrischen und insbesondere auch neuropsychologischen Untersuchungen erbracht werden könne, muss diese Rechtsprechung als mittlerweile überholt gelten. So ist etwa eine neuropsychologische Untersuchung wesentlich von der Mitwirkung des Patienten abhängig und damit nicht verlässlich reproduzierbar (siehe oben E. 3.3). Die in der neueren Rechtsprechung zwingend verlangte Bestätigung durch apparative/bildgebende Abklärungen beugt dabei einer Verwässerung der Adäquanzprüfung vor (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht Zürich UV.2022.00190 vom 10. August 2023 E. 5.2.). Damit Unfallfolgen als objektiv ausgewiesen gelten, müssen sie folglich reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sein. Es darf als erstellt betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 22. Februar 2020 nebst der undislozierten Fraktur des Os occipitale und der leichten subdurale Einblutung frontal rechts keine unfallbedingte Läsion oder Veränderung des Hirnparenchyms erlitten hat. Bereits im MRI vom 13. Mai 2020 war ein altersentsprechend unauffälliges Bild des Neurokraniums mit nur noch minimalen Resten von Blutabbauprodukten zu sehen. Die undislozierte Fraktur war nicht mehr nachweisbar. Eine residuelle Hirnparenchymschädigung war nicht darstellbar. Damit fehlt ein bildmorphologisch nachweisbares Substrat für die neuropsychologischen Störungen. Eine unfallbedingte Pathologie des Gehirns kann mit anderen Worten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen werden. Im konkreten Fall führt dies dazu, dass die neuropsychologischen Defizite nicht mehr eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge darstellen, sondern im Rahmen der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen sind.

5.3.            5.3.1. Der Beschwerdeführer hat beim Unfall eine leichte traumatische Hirnverletzung im Sinne einer Commotio cerebri erlitten. Damit beurteilt sich die Adäquanz der anhaltenden und organisch nicht hinreichend nachweisbaren Folgeschäden nach den Kriterien zur Beurteilung psychischer Folgeschäden (vgl. oben E. 3.3.).

5.3.2. Die Bejahung der Adäquanz setzt vorliegend voraus, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt, was zutrifft, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist. Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid von einem Unfallereignis der mittelschweren Kategorie im engeren Sinne aus. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Umstände des damaligen Geschehnisses nicht restlos klären liessen und angesichts der bundesgerichtlichen Kasuistik (vgl. BGer-Urteile 8C_748/2010 vom 9. Dezember 2010 und 8C_436/2015 vom 2. September 2015), erscheint die Kategorisierung als höchstens mittelschweres Ereignis als sachgerecht. Die Frage der Adäquanz lässt sich somit nicht allein aufgrund der Schwere des Unfallereignisses, sondern nur im Zusammenhang mit weiteren, unfallbezogenen Umständen schlüssig beantworten. Zu diesen Umständen zählen namentlich: Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder die besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, physische Fehlentwicklungen auszulösen; die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Damit die Adäquanz vorliegend bejaht werden kann, müssen mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt oder eines in besonders ausgeprägter Weise gegeben sein (Urteil BGer 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5), was vorliegend nicht der Fall ist. Unbestritten ist, dass die drei adäquanzrelevanten Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Ereignisses, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen sowie der ärztlichen Fehlbehandlung nicht erfüllt sind. Da beim Beschwerdeführer bereits im Mai 2020 kein massgebliches strukturelles Korrelat für die geklagten Beschwerden mehr nachweisbar war, können - wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (S. 12 ff.) zutreffend ausführt - auch die übrigen Adäquanzkriterien nicht erfüllt sein. Denn die organisch nicht hinreichend objektivierbaren Komponenten sind bei der Beurteilung und Gewichtung der einzelnen Kriterien im Rahmen der Psycho-Praxis rechtsprechungsgemäss nicht zu berücksichtigen (BGE 134 V 109 E. 2.1 und 6.1, Urteil U 442/06 vom 17. September 2007 E. 4.1).

5.4.            Zusammenfassend kann aufgrund der obenstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass die über den 31. Mai 2021 hinaus anhaltenden Beschwerden nicht in adäquat kausaler Weise auf den Unfall vom 22. Februar 2020 zurückzuführen sind. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen zu Recht eingestellt.

6.                  

6.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit.fbis ATSG kostenlos.

6.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen Rentenfällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.


 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: