Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat und Notar, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch lic. iur. C____, [...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.43

Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023

 

 


Tatsachen

I.         

a)                Der im Jahr 1979 geborene Beschwerdeführer war bis zum 31. Dezember 2020 (vgl. Kündigung vom 4. September 2020, Suva-Akte 4) bei der D____ AG in einem Vollzeitpensum angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva-Akte 1).

b)                Am 8. September 2020 stürzte der Beschwerdeführer während der Applikation von Abrieb aus ca. halber Meter Höhe auf die linke Körperseite (vgl. Unfallmeldung vom 14. September 2020, Suva-Akte 1; Berichte [...] vom 9. September 2020 und 7. Dezember 2020, Suva-Akten 24, 54) Anlässlich der Erstbehandlung im E____spital [...] wurden diverse Kontusionen (Zerrung HWS, Kontusion Schulter links, Ellbogen links. Knie links) und eine Prellung der linken Schulter, DD Rotatorenmanschetten Läsion, festgestellt. Frakturen waren mittels Bilddiagnostik keine ersichtlich (vgl. Austrittsbericht des E____spital [...] vom 9. September 2020, Suva-Akte 24, vgl. auch Suva-Akten 16,17,18,20). Die Rotatorenmanschettenläsion konnte im Nachgang mit MRI Arthrographie vom 11. September 2020 bestätigt werden. Im MRI liess sich zudem eine aktivierte AC-Gelenksarthrose der linken Schulter erkennen (vgl. Bericht E____spital [...] vom 8. Oktober 2020, Suva-Akte 39). Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggelder und Heilungskosten, aus (vgl. Schreiben vom 24. September 2020, Suva-Akte 7; Schreiben vom 20. Oktober 2020, Suva-Akte 36).

c)                 Aufgrund anhaltender Knie- und Schulterbeschwerden blieb der Beschwerdeführer weiter in ärztlicher Behandlung (vgl. Suva-Akten 24, 26, 39, 54). Seitens der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin wurde im Zusammenhang mit der linken Schulter eine Teilkausalität bejaht und die weitere Abklärung der Kniebeschwerde im E____spital [...] empfohlen (vgl. Beurteilung vom 5. November 2020, Suva-Akte 41, Schreiben vom 5. November 2020, Suva-Akte 46). Die seitens des E____spitals [...] am 7. Dezember 2020 (Suva-Akte 54) durchgeführte Sprechstunde ergab in Bezug auf das linke Knie keine pathologischen Befunde im klinischen Untersuch. Aufgrund der starken Diskrepanz der als sehr stark angegebenen Schmerzen und des unauffälligen klinischen Befundes wurde ein MRT veranlasst (vgl. Bericht vom 7. Dezember 2020, Suva-Akte 54), welches eine degenerative Meniskusläsion und eine Chondropathie Grad III in der Trochea mit subchondralem Knochenödem und leichter Zystenbildung zeigte (vgl. Bericht vom 24. Dezember 2020, Suva-Akte 62).

d)                In der Folge legte die Beschwerdegegnerin die Akten erneut ihrer Versicherungsmedizin zur Beantwortung der Frage der Unfallkausalität der Kniebeschwerden vor. Mit Beurteilung vom 7. Mai 2021 verneinte Dr. med. F____ eine solche (Suva-Akte 96). Gestützt auf diese Beurteilung teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit formlosem Schreiben vom 3. Juni 2021 (Suva-Akte 107) mit, den Fall – was die beidseitigen Kniebeschwerden anbelangt – per 15. Juni 2021 abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen. 

e)                Wegen lumbaler Schmerzen erfolgte am 8. Juni 2021 ein MRT LWS nativ. Die Bildgebung zeigte keine Diskushernien (vgl. Bericht G____ vom 8. Juni 2021, Suva-Akte 128). Die Beschwerdegegnerin legte auch diese medizinischen Akten der Versicherungsmedizin vor und bat um Beurteilung der Unfallkausalität hinsichtlich der geklagten Rückenschmerzen. Mit Beurteilung vom 28. Juni 2021 verneinte Dr. med. F____ die Unfallkausalität, und hielt fest, die Schmerzen seien nicht mir überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen, sondern seien krankheitsbedingt (Suva-Akte 141). Mit formlosem Schreiben vom 17. September 2021 (Suva-Akte 154) lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Rückenschmerzen mangels Vorliegen der Kausalität ab.

f)                  Am 11. November 2021 unterzog sich der Beschwerdeführer aufgrund der nach wie vor bestehenden Schulterbeschwerden einer Schulterarthroskopie links mit Rekonstruktion der Subascapularissehne, der Supraspinatussehne, Resektion des AC-Gelenks und mini-open Bizepstenodese (vgl. OP-Bericht vom 11. November 2021, Suva-Akte 176).  Ferner war der Beschwerdeführer vom 3. Mai 2022 bis zum 23. Mai 2022 stationär in der Rehaklinik [...] (vgl. Austrittsbericht vom 2. Juni 2022, Suva-Akte 221).

g)                Nach erneuter Vorlage der Akten an die Versicherungsmedizin (vgl. Beurteilung Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, FMH, vom 23. Juni 2022, Suva-Akte 223), vorgängiger Veranlassung einer Röntgenuntersuchung der linken Schulter (vgl. Suva-Akte 234) und Beurteilung des Integritätsschadens vom 5. September 2022 (Suva-Akte 246), stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 (Suva-Akte 270) die Leistungen wie angekündigt (Schreiben vom 9. September 2022, Suva-Akte 255) per 31. Oktober 2022 ein, lehnte eine Rente bei einem rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 8% ab und sprach eine Integritätsentschädigung von 15% zu. Sie stützte sich hierbei im Wesentlichen auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. H____ (Beurteilung vom 11. Oktober 2022, Suva-Akte 263). Die gegen vorgenannte Verfügung am 28. November 2022 erhobene Einsprache (Suva-Akte 280) wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (Suva-Akte 305) abgelehnt.

 

 

II.        

a)                Mit Beschwerde vom 14. September 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der darin per 31. Oktober 2022 eingestellten Taggeldzahlungen aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per 15. August 2023, eventualiter bis mindestens Ende Februar 2023 weiter UVG-Taggelder auszurichten. Ferner sei der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich des abgelehnten Rentenanspruchs aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine seinem IV-Grad entsprechende Rente nach UVG zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b)                Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)                 Mit Replik vom 15. November 2023 und Duplik vom 27. November 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.      

Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 20. November 2023 die IV-Akten dem Verfahren bei.

IV.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Dezember 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.

V.       

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12. März 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.


Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die letzte schweizerische Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz in Basel hat.

1.2.            Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.  

1.3.            Mit Blick auf den hier zu behandelnden Streitgegenstand ist zunächst zu bemerken, dass die leistungseinstellenden Schreiben vom 3. Juni 2021 (Knie) und vom 17. September 2021 (Rücken) wie formell rechtskräftige Verfügung zu behandelnd sind. Zwar sind Verweigerungen von Versicherungsleistungen in Form Verfügungen zu erlassen (vgl. Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG). Allerdings lässt es die Rechtsprechung zu, dass formlose Mitteilungen bei unterbliebener Intervention im Regelfall in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4; 8C_94/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1). Der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 befasst sich folglich lediglich mit den Schulterbeschwerden und äussert sich nicht zu den Knie- und Rückenbeschwerden. Die Erwägungen beschränken sich daher auf die im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden geltend gemachten Versicherungsleistungen.

2.1.            Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe die Taggeldleistungen und Heilbehandlungen frühzeitig eingestellt. Die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers per 15. August 2022 habe gezeigt, dass der Fallabschluss erst per dieses Datum, eventualiter per Ende Februar 2023 hätte erfolgen dürfen und ihm seitens der Beschwerdegegnerin zu wenig Zeit für die nachoperative Heilung zugestanden wurde. Ferner bestehe ein Rentenanspruch. Dem Valideneinkommen sei das Kompetenzniveau 2 und zugrunde zu legen und beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20% zu gewähren.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, mit Blick auf die medizinischen Akten sei die Einstellung der Taggelder per 31. Oktober 2022 nicht zu beanstanden. Bereits im Sommer 2022 sei der Beschwerdeführer in einer zumutbaren Verweistätigkeit voll arbeitsfähig gewesen. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses sei daher nicht zu beanstanden.  Ein Rentenanspruch sei angesichts der korrekten Invaliditätsbemessung zu Recht abgelehnt worden.

2.3.            Zwischen den Parteien zu Recht unumstritten ist die Integritätsentschädigung in Höhe von 15%. Streitig und zu prüfen sind indes, der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Oktober 2022 hinsichtlich der Schulterbeschwerden und die Verweigerung von Rentenleistungen.

3.                  

3.1.            Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).  

3.2.            3.2.1. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, was vorliegend mit Mitteilung vom 25. Januar 2022 der Fall war (vgl. Suva-Akte 181). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlungen und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.2.2.    Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich – aber nicht ausschliesslich – nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art 10 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2). Besteht eine (vollumfängliche) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und steht dabei fest, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, ist der Zeitpunkt für den Fallabschluss ebenfalls erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.1).

3.3.            3.3.1. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob in Bezug auf die Schulterbeschwerden ein stabiler Gesundheitszustand, welcher keine namhafte Besserung erwarten liess, eingetreten ist und die Beschwerdebeklagte den Fall per 31. Oktober 2022 abschliessen durfte. Dazu sind die entscheidwesentlichen ärztlichen Unterlagen kurz darzustellen.

3.3.2.    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.3.    Gemäss Beurteilung der MRI Arthrografie der Schulter links vom 11. September 2020 (Suva-Akte 21) bestand eine artikulärseitige Partialruptur vom Ansatz der Supraspinatussehne mit intratendiösem Fortsatz sowie eine AC-Gelenkarhtrose mit asymmetrisher Erosion und Ödem Clavicula > acromiale Gelenkfläche. Frakturen der Knochen/Knorpel waren keine ersichtlich. Ferner waren keine freien Gelenkkörper erkennbar und die nervovaskulären Strukturen zeigten sich unauffällig (vgl. auch Bericht des E____spitals [...] vom 17. September 2020, Suva-Akte 25). Hauptbefundlich zeige sich eine aktivierte AC-Gelenksarthrose. Auszugehen sei von einer erheblichen entzündlichen Aktivierung mit einer posttraumaischen Bursitits, DD auch beginnende Capsulitits. Die AC-Gelenkarthrose, derzeit aktiviert, finde ein gewisses klinisches Korrelat. Auch die Läsionen im Bereich der Supraspinatussehne könnten beschwerdeursächlich sein, allerdings nicht im vom Beschwerdeführer präsentierten Ausmass. Da die empfohlene Infiltration zur Schmerzbehandlung nicht toleriert wurde, wurden physiotherapeutische antiphlogistische Massnahmen bezüglich der vermuteten Bursitits und Mobilisation des Schultergelenks empfohlen. Vereinbart wurde eine klinische Kontrolle in drei Monaten bei Attestierung der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Datum (vgl. Bericht E____spital [...] vom 8. Oktober 2020, Suva-Akte 39 und Bericht vom 7. Dezember 2020, Suva-Akte 52).

3.3.4.    Mit versicherungsinterner Beurteilung vom 5. November 2020 hielt Dr. med. F____ fest, die AC-Gelenksarthrose und die Partialruptur der Supraspinatussehne seien zumindest teilweise vorbestehend. Einerseits bestehe eine Aktivierung einer vorbestehenden AC-Gelenksarthrose (kein struktureller Schaden), welche hauptsächlich für die Beschwerde verantwortlich sei. Leider werde die Infiltration nicht toleriert, so dass die genaue Lokalisation der Schmerzen zu beurteilen. In Bezug auf die Schulterbeschwerden bestehe eine Teilkausalität (Suva-Akte 41).

3.3.5.    Die Verlaufskontrolle der linken Schulter im E____spital [...] am 16. Dezember 2020 (Suva-Akte 60) ergab nach wie vor eine eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter und Schmerzen. Aufgrund nicht durchgeführter Physiotherapie liege ein protrahierter Verlauf vor. Die geschilderten Schmerzen seien disproportional zu den im MRI gefunden Befunden. Eine weitere Verlaufskontrolle in zwei Monaten wurde vorgesehen bei Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zu diesem Datum.

3.3.6.    Am 13. Januar 2021 erfolgte eine neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers. Hinweise auf unfallbedingte Läsionen des zentralen oder peripheren Nervensystems liessen sich keine finden, jedoch eine deutliche Aggravation (vgl. Bericht vom 18. Januar 2021, Suva-Akte 65).

3.3.7.  Im Rahmen der Sprechstunde vom 17. Juni 2021 (Suva-Akte 127) wurde eine postkontusionelle Schultergelenksteife festgestellt. An eine Arbeit als Isolateur und Fassadentechniker sei aktuell nicht zu denken. Ein Infiltrationsversuch zur Beschwerdelinderung einer aktuellen Frozen Shoulder möchte der Beschwerdeführer nicht wahrnehmen. Vielmehr äusserte er den Wunsch einer operativen Lösung mittels Schulterarthroskopie. Die Schulterarthroskopie links mit Rekonstruktion der Subascapularissehne, der Supraspinatussehne, Resektion des AC-Gelenks und mini open Bizepsstenodese erfolgte am 11. November 2021 (vgl. OP-Bericht vom 11. November 2021, Suva-Akte 176). Die Verlaufskontrolle am 1. Februar 2022, zwölf Wochen postoperativ, ergab keinen guten Verlauf. Schmerzen stünden im Vordergrund. Empfohlen wurde Physiotherapie für weitere sechs Monate. Die Arbeitsunfähigkeit wurde weiterhin mit 100% festgesetzt (vgl. Bericht vom 4. Februar 2022, Suva-Akte 187).

3.3.8.  Vom 3. Mai 2022 bis zum 23. Mai 2022 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik [...]. Gemäss Austrittsbericht vom 2. Juni 2022 (Suva-Akte 221) konnte im Rahmen der stationären Rehabilitation keine namhafte Besserung der Beschwerden erreicht werden. Beobachtet wurde eine erhebliche Symptomausweitung. Die Resultate der physischen Leistungstests seien daher für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Beschwerden lasse sich nicht mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie der Diagnosen erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die Tätigkeit als Fassadenisoleur sei nicht zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien (schwere, schulterbelastende Tätigkeit). Für andere berufliche Tätigkeiten (leichte bis mittelschwere Arbeit) bestehe eine ganztätige Arbeitsfähigkeit. Spezielle Einschränkungen ergäben sich in Bezug auf die rechte Schulter. Zumutbar seien Tätigkeiten bis Schulterhöhe, aktuell ohne Tätigkeiten mit körperfernem Krafteinsatz mit dem rechten Arm, aktuell ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten /Sicherheitsaspekt). Weitere medizinische oder therapeutische Massnahmen bei Austritt waren nicht vorgesehen.

3.3.9. Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, FMH, führte mit versicherungsinterner Beurteilung vom 23. Juni 2022 (Suva-Akte 223) aus, ein am 9. Mai 2022 im Rahmen der Rehabilitation durchgeführtes MRI des linken Schultergelenks habe keine Anhaltspunkte für eine Rotatorenmanschetten-Reruptur oder eine Frozen Shoulder ergeben. Weitere Behandlungen seien nach Austritt nicht vorgesehen. Von weiteren Behandlungen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Auf das von der Rehaklinik [...] gezeichnete Belastbarkeitsprofil könne ferner abgestellt werden. Abgewartet werden sollte noch die nächste Kontrolle in der Schulterabteilung des E____spitals (Suva-Akte 223).

3.3.10.  Am 7. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer im E____spital zur Verlaufskontrolle der Schulter vorstellig (vgl. Bericht vom 11. Juli 2022, Suva-Akte 233). Es ergab sich ein stationärer Befund der linken Schulter. Der Bewegungsumfang sei weiterhin stark eingeschränkt. Im MRI hätten sich jedoch keine Zeichen einer Reruptur der Rotatorenmanschette ergeben. In Bezug auf die Beurteilung Arbeitsfähigkeit könne der Rehaklinik [...] gefolgt werden. Es liege sicherlich eine ausgedehnte Schmerzausweitung vor. Verordnet werde eine weitere Serie Physiotherapie. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zum 1. Dezember 2022 auf 100% festgesetzt.

3.3.11.  Nachdem die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Taggeldzahlungen aufgrund des Erreichens des medizinischen Endzustandes per 31. Oktober 2022 mitgeteilt hatte (vgl. Suva-Akte 257), führte das E____spital mit ambulantem Bericht vom 29. September 2022 aus (Suva-Akte 259), man sei mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht ganz einverstanden. Zwar sei die generelle Einschätzung bezüglich der beruflichen Tätigkeit der Rehaklinik [...] nicht zu beanstanden. Allerdings dürfe die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht gleichgesetzt werden mit dem Erreichen des Endzustandes. Der Beschwerdeführer sei erst zehn Monate postoperativ. Nach Rotattorenmanschettenrekonstruktion sei mit einer weiteren Verbesserung, vor allem der Kraft, aber auch des Bewegungsumfanges bis 1.5 Jahre nach der durchgeführten Operation zu rechnen. Trotz des weitestgehend stationären Befundes sei der weitere Verlauf abzuwarten. Die Einstellung der Taggeldzahlungen sei zu reevaluieren. Die bis zum 1. Dezember 2022 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Fassadenisoleur werde wie gehabt belassen.

3.3.12.  Die nach Eingang des Berichts des E____spitals [...] vom 29. September 2022 erneut bei Dr. med. H____ eingeholte Beurteilung vom 11. Oktober 2022 führte zu keinem anderem Ergebnis. Dr. med. H____ erachtete den medizinischen Endzustand als erreicht. Das bedeute, dass eine wesentliche Verbesserung des Belastbarkeitsprofils und insbesondere eine Rückkehr in den alten Beruf nicht mehr zu erwarten sei. Eine weitere Verbesserung der Schultergelenksbeweglichkeit sei aber sicher noch möglich (Suva-Akte 263). Anschliessend erliess die Beschwerdegegnerin die mit Einsprache angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2022 (Suva-Akte 270).

3.3.13.  Am 18. April 2023 erfolgte 1.5 Jahre postoperativ eine Verlaufskontrolle im E____spital [...]. Gemäss Bericht vom 20. April 2023 (Suva-Akte 301) bestand weiterhin eine Pseudoarthrose der linken Schulter. Neurologische Defizite konnten nicht festgestellt werden. Im MRI vom Mai 2022 sei die Rotattorenmanschettenintegrität ebenfalls bidlmorphologische dokumentiert worden. Schulterorthopädisch müsse ein Endzustand postuliert werden.

3.4.            3.4.1. Aus den vorstehenden Akten, namentlich aus dem Bericht der [...] vom 2. Juni 2022 und dem Bericht des E____spitals [...] vom 10. Juli 2022 (E. 3.3.8. und 3.3.10 hiervor), geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einer zumutbaren Verweistätigkeit als zu 100% arbeitsfähig eingeschätzt wurde, währenddem die bisherige Tätigkeit als unzumutbar beurteilt wurde. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. H____ mit Beurteilung vom 23. Juni 2022 angesichts der – auch seitens der Behandler – attestierten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit vom Vorliegen des medizinischen Endzustandes ausging. Daran vermag der Bericht des E____spitals vom 29. September 2022, wonach die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht gleichzusetzen sei mit dem medizinischen Endzustand und eine weitere Verbesserung von Kraft und Beweglichkeit zu erwarten sei, nichts zu ändern (E. 3.3.11. hiervor). Zum einen wurde auch in vorab genanntem Bericht ein weitestgehend stationärer Befund festgehalten. Zum anderen, setzt der Fallabschluss lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 5.2). So genügt der Umstand, dass die versicherte Person – wie vorliegend durch Verbesserung von Kraft und Beweglichkeit – zum Beispiel von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2022 vom 25. Januar 2022 E. 9.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses seine angestammte Tätigkeit als Fassadenisoleur als nicht zumutbar attestiert wurde, vermag am Zeitpunkt des Fallabschlusses nichts zu ändern, da zum fraglichen Zeitpunkt die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bejaht wurde und die Beschwerdegegnerin bereits aus diesem Grund zum Fallabschluss berechtigt war (vgl. 3.2.2.).

3.4.2.       In Bezug auf den vom Beschwerdeführer monierten Berufswechsel ist zunächst nicht ersichtlich, inwieweit die seitens der Rehaklinik [...] umschriebene Verweistätigkeit für den Beschwerdeführer unzumutbar sein soll. Im Bereich der dem Beschwerdeführer offenstehenden Hilfsarbeiten vermögen mangelnde Sprachkenntnisse und der Ausländerstatus jedenfalls eine Unzumutbarkeit zur Neuorientierung nicht zu begründen. An dieser Betrachtungsweise vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer erst per 15. August 2023 eine neue Anstellung in seiner angestammten Tätigkeit fand. Eine über den 31. Oktober 2022 hinausgehende Taggeldzahlung ist aus diesem Umstand nicht abzuleiten. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestand, wie bereits dargelegt, gemäss der massgebenden Aktenlage bereits spätestens im Juli 2022. Die Frage des Fallabschlusses ist nämlich aus prognostischen und nicht retrospektiven Feststellungen zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3). Was die Rüge betrifft, die Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer eine angemessene Übergangsfrist einräumen müssen, ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass ihm nicht Taggelder gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ATSG eingestellt wurden, sondern dass der Anspruch auf ein Taggeld gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG untergegangen ist. Wie dargelegt, war von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 31. Oktober 2022 hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die Beschwerdegegnerin durfte daher die Taggeldleistungen einstellen, ohne ihn zunächst zu einem Berufswechsel aufzufordern und eine Übergangsfrist zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 11. August 2016 E. 2.3). Die Terminierung von Taggeld bzw. Heilbehandlung auf den 31. Oktober 2022 ist entsprechend nicht zu beanstanden.

4.                  

4.1.            Zwischen den Parteien ist weiter die Berechnung des Invaliditätsgrades umstritten, namentlich die Höhe des Valideneinkommens. Zu Recht nicht umstritten ist die Basis des Invalideneinkommens, weshalb sich nachstehend entsprechende Weiterungen erübrigen. Uneinigkeit besteht allerdings dahingehend, ob vom invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.

4.2.            4.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

4.2.2.       Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich des Valideneinkommens auf die LSE 2020 TA1, Kompentenzniveau 1, Männer Baugewerbe und indexierte dieses auf das Jahr 2022. Sie errechnete hierbei ein Jahreseinkommen von Fr. 72'778.00. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei nicht auf das Kompentenzniveau 1 sondern auf das Niveau 2, bei ansonsten gleich bleibenden Parametern abzustellen, was einem Valideneinkommen von Fr. 74'285.00 entspräche.

4.2.3.       Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Festlegung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen zurückgriff, da der Beschwerdeführer aufgrund des vor dem Unfall erfolgter Kündigung (Suva-Akte 4) auch als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Stelle tätig gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1).

4.2.4.        Ebenfalls nicht zu bemängeln ist, dass zur Festlegung des massgeblichen Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 und nicht 2 abgestellt wurde. Kompetenzniveau 1 entspricht einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Das Kompetenzniveau 2 ist dagegen in denjenigen Fällen heranzuziehen, in welchen praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration, das Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst, anzunehmen sind. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsbildung (vgl. auch Erstgespräch Frühintervention vom 19. Oktober 2021, IV-Akte 22) verfügt. Gemäss eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer insgesamt rund zwanzig Jahre als Gipser und Fassadenisoleur (vgl. Beschwerde Ziff. 22). Eine solche jahrelange Berufserfahrung stellt allerdings – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage für die Bejahung des Kompetenzniveaus 2 dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 4). Vielmehr fordert die Rechtsprechung besondere Fähigkeiten und Kenntnisse, welche die Anwendung von LSE Kompetenzniveau 2 rechtfertigen würden. Weder verfügt der Beschwerdeführer über Führungserfahrung oder übte erfolgreich eine selbstständige Tätigkeit aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.3) noch absolvierte er fundierte bauspezifische oder anderweitige Grund- und Weiterbildungen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche die Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.3.3). Ebensowenig spricht für das höhere Kompetenzniveau sein Lohn an der letzten Stelle bei der D____ AG (z.B. Oktober, November 2019, Suva-Akte 30), aber auch die Stelle ab August 2023 bei I____ AG als angelernter Fassadenmonteur mit einem auf das Jahr gerechneten Bruttolohn von Fr. 63’360 (Fr. 32 x 41.25 x 48 [inkl. 13. und Ferien])

4.3.             4.3.1. Was das Invalideneinkommen betrifft moniert der Beschwerdeführer, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug aufgrund seiner eingeschränkten Schulterbeweglichkeit, seinem Aufenthaltsstatus F in Höhe von mindestens 20% zu gewähren.

4.3.2. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Leidensabzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).  

4.3.3.  Vorliegend sind keine Merkmale ersichtlich, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden. So wird die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit bereits im angepassten Tätigkeitsprofil berücksichtigt. Eine weitere Beachtung im Rahmen des leidensbedingten Abzuges würde eine doppelte Anrechnung des gleichen Merkmals bedeuten, was abzulehnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2023 vom 18. April 2024 E. 5.4.2). Was den Ausländerstatus anbelangt, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dieser die Möglichkeit des Beschwerdeführers erheblich schmälert, auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1/2023 vom 6. Juli 2023 E. 15.3.2 mit Hinweisen auf Urteile 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.4.2 und 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.2, je mit Hinweis auf LSE Tabelle TA12). Hinzu kommt, dass bei dem ausschliesslich auf den LSE basierenden Einkommensvergleich keine Veranlassung für eine zusätzliche Berücksichtigung des Ausländerstatus im Rahmen des leidensbedingten Abzuges besteht. Insoweit erfolgte bereits eine entsprechende Berücksichtigung, was aus den dokumentierten Löhnen hervorgeht (vgl. Lohnabrechnungen D____ AG, Suva-Akte 30, S. 15 ff.; siehe auch E. 4.2.4).

4.4.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Oktober 2022 noch die Invaliditätsbemessung zu beanstanden sind. Der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 ist entsprechend zu schützen.

 

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Seinem Vertreter, B____, Advokat, ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen Fällen rund Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Da sämtliche anwaltlichen Bemühungen im Jahr 2023 erfolgten, beträgt der anzuwendende Mehrwertsteuersatz 7.7%.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.00 (7.7%) Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: