Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

C____ AG

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.45

Einspracheentscheid vom 17. August 2023

Einstellung der Versicherungsleistungen zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.         

Der 1984 geborene Beschwerdeführer war über seine Anstellung als [...] bei der D____ GmbH bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (SR 832.20; UVG) versichert als er gemäss Schadenmeldung am 1. oder 2. Februar 2022 sein linkes Knie verletzte (Datum auf der Schadenmeldung unklar, vgl. Schadenmeldung UVG vom 24.02.2022, Beschwerdeantwortbeilage/AB S. 1).

Am 14. Februar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch im E____ und bat um eine Überweisung zur Magnetresonanz-Tomografie (MRT) seines Kniegelenks (AB S. 213). Diese wurde am 15. Februar 2022 durchgeführt (AB S. 15). Dr. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, untersuchte den Beschwerdeführer erstmals am 18. Februar 2022 (Bericht vom 22.02.2022, AB S. 18). Daraufhin erfolgte die Schadenmeldung, welche am 24. Februar 2022 ausgefüllt wurde. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht (Schreiben 03.03.2022, AB S. 7).

Mit Kostengutsprachegesuch vom 17. März 2022 ersuchte die G____ Klinik um Übernahme der geplanten Operation vom 23. März 2022 (AB S. 10). Die Beschwerdegegnerin holte die Beurteilung ihres beratend tätigenden Arztes Dr. H____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 22. März 2022 ein (AB S. 13). In der Folge teilte sie der G____ Klinik mit, dass sie die Kostengutsprache nicht erteilen könne (AB S. 20). Am 23. März 2022 wurde von Dr. F____ eine Kniegelenksarthroskopie links mit sparsamer Teilmeniskektomie und Meniskusnaht bei komplexer medialer Meniskusläsion durchgeführt (vgl. Bericht vom 29.03.2022, AB S. 30; Operationsbericht, AB S. 171).

Mit formlosem Schreiben vom 24. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 15. März 2022 ein (AB S. 24). Am 29. März 2022 teilte der Versicherte der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass er mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei (AB S. 27). Mit Schreiben vom 29. März 2022 äusserte sich Dr. F____ (AB S. 30) und erstatte am 22. April (AB S. 209) sowie 15. Juni 2022 (AB S. 225) einen Verlaufsbericht. Die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin stellte der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2022 (AB S. 41 ff.) das fachradiologische Kurzgutachten von PD Dr.I____, FMH Radiologie, [...], [...], vom 17. Mai 2022 zu (AB S. 47 ff.). Die Beschwerdegegnerin legte dieses Dr. H____ vor, welcher am 31. August 2022 dazu Stellung nahm (AB S. 55 f.). Mit Schreiben vom 15. September 2022 teilte Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin mit, dass am Entscheid vom 24. März 2022 festgehalten werde (AB S. 58).

Nachdem die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 2. November 2022 (AB S. 59) eine erneute Stellungnahme von PD Dr. I____ vom 12. Oktober 2022 eingereicht hatte (AB S. 60 ff.), äusserte sich Dr. H____ am 15. Januar 2023 erneut (AB S. 64 ff.). Anschliessend erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2023 eine Verfügung, worin sie an der Leistungseinstellung per 15. März 2022 festhielt (AB S. 68 ff.). Gleichzeitig verzichtete sie auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen (a.a.O.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2023 Einsprache (AB S. 73 ff.), woraufhin die Beschwerdegegnerin den Fall ihrem beratend tätigen Arzt Dr. J____, FMH Orthopädische Chirurgie, [...], vorlegte. Am 10. August 2023 nahm die Beschwerdegegnerin telefonisch Kontakt mit dem E____ auf und erfragte die Umstände des Erstkontakts zwischen dem Beschwerdeführer und dem E____ (Telefonnotiz, AB S. 234). Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 16. August 2023 (AB S. 213 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. August 2023 ab (AB S. 235 ff.).

II.        

Mit Beschwerde vom 20. September 2023 werden vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Der Einspracheentscheid vom 17. August 2023 sei aufzuheben und es seien dem Versicherten die ihm zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten.

2.     Unter o/e-Kostenfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 7. Dezember 2023 resp. Duplik vom 19. Januar 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die E-Mail von Dr. F____ vom 7. Dezember 2023 betreffend einen Eintrag in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers ein (Replikbeilage/RB 1). Die Beschwerdegegnerin gibt die ergänzende Stellungnahme von Dr. J____ vom 10. Januar 2024 zu den Akten (Duplikbeilage/DB 1).

 

 

III.      

Am 27. Februar 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 26. Januar 2023, welche mit Einspracheentscheid vom 17. August 2023 geschützt wurde, aus, die gesundheitliche Beeinträchtigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 16. März 2022 nicht mehr auf das Ereignis vom 1. Februar 2022, sondern ausschliesslich auf ereignisfremde Faktoren zurückzuführen, weshalb sie ihre Leistungen per 15. März 2022 einstelle (AB S. 68). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihrer beratend tätigenden Ärzte Dr. H____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 22. März 2022 (AB S. 13), vom 31. August 2022 (AB S. 55 f.) und vom 15. Januar 2023 (AB S. 64 ff.) sowie Dr. J____, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 16. August 2023 (AB S. 213 ff.).

2.2.            Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege, indem die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte abgestellt habe. Insbesondere macht er geltend, dass zwei unterschiedliche Bewertungen des gleichen Bildmaterials vorliegen und deshalb Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung bestehen würden. Er erachtet eine versicherungsexterne Begutachtung als notwendig (Replik, Rz. 3).

2.3.            Da die Beschwerdegegnerin den Unfall als solchen anerkannt hat (Einspracheentscheid, S. 3), ist vorliegend nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 15. März 2022 eingestellt hat.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.            Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Der Anspruch auf Heilbehandlung besteht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, solange dadurch noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3. und 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles ganz oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

3.3.            Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.4.            3.4.1. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.4.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.5.            Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

4.                  

4.1.            Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.            4.2.1. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.2. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende (kreisärztliche) Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).

4.2.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.            4.3.1. Als Unfalldatum wird schwer lesbar entweder der 1. oder 2. Februar 2022 angegeben (AB S. 1) und in der Folge finden sich beide Daten in den Akten (1. Februar 2022 z.B. in AB S. 6 und AB S. 41; 2. Februar 2022 z.B. in AB 142). Umstritten ist, ob eine richtungsgebende Verschlimmerung des vorbestehenden und degenerativ bedingten Innenmeniskusrisses vorliegt (vgl. Beschwerde Rz. 13). Diesbezüglich sind nachfolgend die wesentlichen medizinischen Akten zusammenzufassen:

4.3.2. Gemäss der Schadenmeldung vom 24. Februar 2022 sei der Beschwerdeführer "umgefallen auf das Knie" (AB S.1). Als Art der Schädigung wird "Knie und Riss Meniskus" angegeben (a.a.O.).

4.3.3. Der Beurteilung des MRI vom 15. Februar 2022 lässt sich folgendes entnehmen:

-       Zeichen eines mediopatellaren Plica Syndroms mit leicht verdickter Plica, geringem Ödem des angrenzenden Fettkörpers sowie aber auch tiefen, irregulären Knorpelschäden an der medialen Patellafacette bis Grad 3. Anteriore Knieschmerzen?

-       Neben oberflächlichen Knorpelirregularitäten am Patellafirst (Grad 2) fokale Delamination, DD kartilaginärer Flap, keine Dislokation. Oberflächliche Knorpelveränderungen sulcal. Keine anderweitige Chondropathie.

-       Verzweigter Riss (radiäre und horizontale Riss-Komponente) am Corpus, übergehend zum Hinterhorn des Innenmeniskus mit schmaler parameniskaler Ganglionzyste am Corpus. Initiale Meniskus-Extrusion bei intakt erhaltenem Meniskus Wurzeln. Leicht dorsomediale Kapsulitis.

-       Geringer suprapatellärer Gelenkerguss

-       Leichte VKB-Degeneration (AB S. 15).

4.3.4. Der beratend tätige Dr. H____ hielt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2022 fest, gemäss der MRT-Untersuchung des linken Knies vom 15. Februar 2022 liege keine Instabilität vor. Bei einem degenerierten vorderen Kreuzband mit zystischer und ganglinöser Innenmeniskusläsion und erheblichen chondralen Schäden mit störendem Plicagewebe handle es sich nicht um überwiegend wahrscheinliche Befunde, welche als Folge des Ereignisses vom 1. Februar 2022 in Frage kommen würden. Eine Befundverschlimmerung sei eindeutig nicht erkennbar. Ferner führte er aus, es würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein degenerative Befunde vorliegen, welche anlässlich des Ereignisses symptomatisch geworden seien. Der Status quo ante vel sine sei spätestens am 1. März 2022 wieder erreicht gewesen. Der geplante operative Eingriff gehe mit derselben Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 1. Februar 2022 natürlich kausal zurück (AB S. 13).

4.3.5. Der behandelnde Arzt Dr. F____ berichtete am 22. Februar 2022 über die Konsultation vom 18. Februar 2022 und diagnostizierte eine "Kniedistorsion links 02.02.2022 mit komplexer medialer Meniskusläsion"(AB S. 18). Am Anfang habe ein stark einschiessender Schmerz und ein Aufschwellen des Gelenkes bestanden, was gebessert habe (AB S. 18). Auch das Beugen funktioniere besser. Als Befund wurden eine schmerzhafte Hyperextension sowie minime Zeichen einer medialen Meniscusläsion aufgeführt. In der Beurteilung führte Dr. F____ aus, da die Beschwerden abnehmender Art seien, solle vorerst zugewartet werden. Sollten Blockaden, stichartige Schmerzen und Ergussbildung persistieren, müsse an eine Kniegelenksarthroskopie mit Teilmeniscectomie und/oder Naht gedacht werden. Prinzipiell könne der kleine Anteil in Zone 1 reseziert und in Zone 2/3 eine Naht erfolgen, um den Meniscus langfristig zu stabilisieren. Geplant sei eine Kontrolle in ca. 2 Monaten (a.a.O.).

4.3.6. Am 16. März 2022 stellte sich der Beschwerdeführer notfallmässig bei einem Kollegen (Dr. K____) des auswärts weilenden Dr. F____ vor, wobei einklemmende Phänomene seit 12./13.03. und eine Zunahme der Beschwerden mit deutlich positiven Meniscuszeichen bestanden hätten (vgl. Hinweis Dr. F____ im Bericht vom 29.03.2022, AB S. 30; vgl. ferner E-Mail von Dr. F____ vom 7.12.2023 betreffend einen Eintrag in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, RB 1).

4.3.7. Mit Schreiben vom 29. März 2022 berichtete Dr. F____ der Beschwerdeführer habe am 2. Februar 2022 eine Kniedistorsion erlitten und in der Folge einschiessende Schmerzen gehabt (AB S. 30). Der Patient habe in der Konsultation vom 18. Februar 2022 über stark einschiessende Schmerzen und direktes Aufschwellen des Gelenkes berichtet, was für ein akutes Trauma spreche. Vorher hätten keine Kniegelenksbeschwerden bestanden. Das angefertigte MRI habe eine komplexe mediale Meniscusläsion mit Radial- und Horizontalkomponente gezeigt. Zuerst sei ein konservativer Therapieansatz erfolgt, da bereits eine gewisse Besserung eingetreten sei. Nach einer langsamen Besserung, hätten die Beschwerden wieder zugenommen mit deutlich positiven Meniscuszeichen. Er habe dann mit dem Patienten telefonisch besprochen, eine Operation durchzuführen, welche am 23. März 2022 stattgefunden habe. Intraoperativ hätten sich ein klarer Riss des Meniscus mit einer Horizontalkomponente gezeigt, welcher débridiert worden sei. Zudem sei bei lockerer Aufhängung der Meniscus angenäht worden. Schliesslich führte Dr. F____ aus, seiner Ansicht nach seien sowohl die Anamnese mit Distorsionsereignis, als auch der MRI-Befund und der intraoperative Befund traumatisch genesen (a.a.O.).

4.3.8. Im Bericht Dr. F____ vom 22. April 2022 berichtete dieser anlässlich einer klinischen Kontrolle vier Wochen nach der Operation über eine deutliche Beschwerderegredienz. Der stechende Schmerz von präoperativ sei weg. Es bestünden noch leichte Restbeschwerden auf der Innenseite bei manchen Bewegungen sowie ventral im Bereich des Hoffas. Insgesamt sei der Verlauf erfreulich (AB S. 209).

4.3.9. Anlässlich der nächsten Konsultation bei Dr. F____ am 13. Juni 2022 beklagte der Versicherte noch geringe Restbeschwerden. Schmerzmittel nahm er zum damaligen Zeitpunkt keine mehr ein. Dr. F____ beurteilte den Verlauf als erfreulich und empfahl eine weitere Steigerung der Belastung (Bericht vom 15.06.2022, AB S. 225).

4.4.            4.4.1. Im radiologischen Kurzgutachten von PD Dr. I____ vom 17. Mai 2022 beurteilte dieser die MR Untersuchung des linken Kniegelenkes vom 15. Februar 2022 (AB S. 47) und stellte folgende Diagnosen:

-       Komplexe Meniskusläsion mit zum einen horizontaler Komponente, zum andern umschriebenem radiärem Spitzeneinriss mit kleinem Lappenfragment, sowie Teilablösung der Meniskusbasis und Läsion des Superioren meniskokapsulären Ligamentes aufgrund eines partiellen, vertikal-longitudinalen Risses. Die Läsion ist im Übergang des Hinterhorns zur Pars intermedia und entlang des Hinterhorns abgrenzbar. Umgebende Entzündungszeichen der Synovialis und der Gelenkkapsel. Begleitendes Meniskusganglion der Meniskusbasis, aus dem horizontalen Riss hervorgehend.

-       Zerklüftete Plica parapatellaris medialis mit Typ III Knorpelulzerationen des gegenüberliegenden hyalinen Gelenkknorpels der medialen Patellafacette sowie umschriebener subchondraler Knochenmarksreaktion als Hinweis auf ein medialseitiges Plicasyndrom.

-       Umschriebene Knorpelulzerationen retropatellar am Patellafirst im mittleren Drittel.

-       Intraartikulärer Reizerguss (AB S. 49).

In seiner Beurteilung führt PD Dr. I____ aus, die horizontale Risskomponente des Innenmeniskus mit begleitendem Meniskusganglion sei mit hoher Wahrscheinlichkeit vorbestehend und chronisch degenerativ bedingt (AB S. 49). Die radiäre Läsion mit kleinem, umgeschlagenem Lappenriss sowie die partielle, longitudinalvertikal verlaufende Läsion entlang der Meniskusbasis des Hinterhoms mit Läsion des Superioren meniskokapsulären Ligamentes seien traumatisch bedingt, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine traumatisch bedingte Erweiterung eines vorbestehenden degenerativen Innenmeniskusdefektes vorliege. Die direkt angrenzende Begleitsynovitis weise auf einen aktivierten Entzündungsreiz im Rahmen des stattgehabten Traumas und der Instabilität des Meniskus durch die longitudinale Ablösung der Basis hin. Die Veränderungen der Plica parapatellaris medialis und des hyalinen Gelenkknorpels der medialen Patellafacette seien nicht unfallassoziiert, sondern degenerativ bedingt. Ebenso seien die retropatellaren Knorpelulzerationen betreffend den Patellafirst mit hoher Wahrscheinlichkeit als osteodegenerativ einzustufen (a.a.O.).

4.4.2. Dr. H____ äusserte sich in seiner Beurteilung vom 31. August 2022 dahingehend, PD Dr. I____ unterlasse es zu begründen, weshalb bildgebend eine Erweiterung eines degenerativen Innenmeniskusrisses mit einer radiären Läsion mit kleinem, umgeschlagenem Lappenriss sowie eine partielle, longitudinal vertikal verlaufende Läsion entlang der Meniskusbasis des Hinterhorns mit Läsion des Superioren, meniskokapsulären Ligamentes traumatisch bedingter Natur sein solle (AB S. 55). Eine vorbestehende degenerativ bedingte und auch von ihm anerkannte Meniskusläsion habe die unbestreitbare Tendenz, sich weiter in seiner Rissbildung und Gewebeauffaserung im Rahmen der Degeneration bei Alltagsbewegungen von alleine zu vergrössern. Dies vor allem bei einem Ganglion von 1 cm x 0.8 cm im Hinterhorn des Innenmeniskus. Es würden hier gemäss gutachterlich relevanter Literatur keine definierten Zeichen einer traumatischen Beeinflussung eines degenerativ veränderten Meniskus vorliegen, welche in der MRT-Untersuchung als beweisend oder relevant erkannt werden könnten (a.a.O.).

Weiter nahm Dr. H____ Bezug auf das Werk A. Schönenberger/G. Mehrtens/H. Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 9. und aktuelle Aufl., S. 655 sowie auf K. Weise/F. Schröter, Das BG-Gutachten auf was kommt es an, Seite 73; "Begutachtung des Kniegelenkes bei Meniskus- und Bandläsionen" und führte aus, diese Autoren würden bei Entstehung einer traumatisch beeinflussten meniskalen Rissbildung eine klare Bandverletzung sowie eine "gekoppelte Subluxation" und in Bezug auf die MRT-Befundung ein über 6 Monate rückläufiges "subchondrales Ödem (Tabelle Seite 76)" fordern (a.a.O.). Weitere befundliche Zeichen zur Unterscheidung zwischen frischen und degenerativen Meniskusläsionen würden von den Autoren nicht genannt. Solche seien radiologisch auch nicht etabliert. Die von PD Dr. I____ vorgebrachte Argumentation, ein radiärer Rissanteil bei degenerativ bedingter horizontaler Innenmeniskusläsion sei traumatischer Natur, werde weder literaturunterlegt noch erklärend begründet (AB S. 56). Weise und Schröter würden den radiären Rissanteil eines Komplexrisses als vorwiegend degenerativ bedingte Rissbildung erkennen und auf Seite 76 darauf hinweisen. Begleitläsionen würden von ihnen bei isolierten traumatischen Meniskusläsionen am Meniskus ausgeschlossen, ebenso vorbestehende Arthrosezeichen. Eine geforderte "gekoppelte Subluxation" traumatisch entstandener Meniskusläsionen (Seite 76) habe hier nach gemeldeter Kniekontusion mit hoher Sicherheit nicht vorgelegen (a.a.O.). Vorliegend sei weder der Impact auf das Knie geeignet, eine traumatische Meniskusläsion zu erzeugen oder eine degenerative Meniskusläsion richtunggebend zu verschlimmern, noch liege in Bezug auf das Ereignis eine "gekoppelte Subluxation" mit zeitgleich obligat gefordertem Bandschaden vor (AB S. 56). Vorliegend seien weder der Impact auf das Knie, noch die ligamentäre Situation der MRT-Bildgebung mit fehlender ossärer frischer Ödembildung geeignet, hier eine als traumatisch beeinflusste meniskale Läsion bei eindeutigen degenerativen meniskalen- und chondralen- vorbestehenden Veränderungen festzustellen (AB S. 56). Im Ergebnis erachtet Dr. H____ die von PD Dr. I____ gezogenen Rückschlüsse in Bezug auf den degenerativen Riss und die angeblich traumatischen Risse als nicht etabliert und nicht ausgewiesen. Die Argumentation von Dr. F____ vom 29. März 2022 lasse jene Kriterien ebenfalls vollständig vermissen, denn eine von ihm zuvor erwähnte Beschwerdefreiheit sei als "post-hoc-propter-hoc" Mechanismus nicht geeignet, die objektiv verlangten oben genannten Kriterien zu verändern. Auch seine Argumentation von einschiessenden Schmerzen und dem direkten Aufschwellen des Gelenkes, was für ein akutes Trauma mit meniskaler Komplexläsion sprechen würde, entspreche eindeutig keinem gutachterlich erwähntem Kriterium einem der beiden oben genannten Standardwerke der Unfallbegutachtung in Bezug auf eine traumatisch entstandene oder traumatisch beeinflusste Meniskusläsion (AB S. 56).

4.4.3. In seiner "Replik zur Stellungnahme von Dr. med. H____ vom 31. August 2022" schreibt PD Dr. I____, dass bei starken Verdrehtraumas des Kniegelenkes in der Tat zusätzlich zu Meniskusverletzungen Kreuzbandverletzungen und Kollateralbandschäden zu erwarten seien. Eine erweiterte Bandläsion bei jeder traumatisch ausgelösten Meniskusverletzung als zwingend vorauszusetzen, widerspreche jedoch der klinischen Realität. Ebenso müsse nicht zwingend ein Kontusionsödem angrenzend vorhanden sein (AB S. 61). Bei der vorliegenden longitudinalen basisnahen Meniskusverletzung liege eine Ruptur des Superioren meniskokapsulären Ligamentes vor, so dass die etwas übertrieben imponierende Forderung, die Dr. H____ gegen eine Traumaursache anführe, sogar erfüllt und Dr. H____s Argumentation in diesem Punkt direkt widerlegt sei (AB S. 61). Weiter argumentiert PD Dr. I____ unter Hinweis auf Nguyen et. al., MR Imaging-based Diagnosis and Classification of Meniscal Tears, RadioGraphics 2014; 34:981-999; WaldtS, Meniskus- Update, Radiologie up2date 4-2013: 285-302, dass die longitudinale und vertikale Rissform, die beim Beschwerdeführer in der MRT vorliege und von Dr. H____ unerwähnt und unkommentiert bleibe, in der überwiegenden Anzahl der Fälle unfallbedingt sei (AB; S. 61). Es liege damit ein bildgebender Befund vor, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine unfallbedingte Verschlimmerung des Innenmeniskus hinweise. Die Schlussfolgerung von Dr. H____, dass die bestehende Meniskusläsion nicht durch den Unfall verschlimmert worden sei, sei damit nicht plausibel und widerlegt (AB S. 61). Die isolierte Betrachtung des radiären Risses, welche Dr. H____ als degenerativ eingeordnet habe, könne kontrovers diskutiert werden, nicht jedoch die Zusammenschau der radiären und der longitudinalen Risskomponenten. Letztendlich sei sein Text nicht korrekt zitiert bzw. diskutiert und ein Kernbefund weggelassen worden, so dass der Zusammenhang verzerrt und eine nicht korrekte Schlussfolgerung gezogen worden sei (AB S. 62).

4.4.4. Dr. H____ hielt in seiner Beurteilung vom 15. Januar 2023 fest, die in der von PD Dr. I____ zitierten Literaturquelle gemachte Unterscheidung sei gutachterlich nicht etabliert und werde durch klare gutachterliche anerkannte Kriterien unter Einbezug klinischer und anamnestischer Faktoren widerlegt (AB S. 64). Zunächst erfordere eine traumatisch entstandene Meniskusläsion eine destabilisierende Bandläsion, welche im vorliegenden Fall eindeutig nicht vorgelegen habe. Die von PD Dr. I____ vorgenommene Unterscheidung lasse den gesamten Meniskus betreffenden degenerativen Prozess ausser Acht und orientiere sich an einer Kurzsichtigkeit einer Mini-Rissbildung und angeblichen traumatischen Beteiligung einer Ruptur des superioren meniskokapsulären Ligamentes, welche hier hinsichtlich der vorwiegenden und überwiegend wahrscheinlichen Genese im Gesamtkontext der Meniskusdegeneration unter Berücksichtigung fehlender Begleitkriterien vollkommen unbedeutend sei. Eine neue degenerative Rissrichtung ändere nicht die Kausalität der Genese. Weiter führte er aus, degenerativ bedingte Neurisse am Meniskus, welche - angeblich nach dem gemeldeten Vorgang einer Kontusion entstanden seien - hätten keine etablierte Anerkennung finden können (AB. S. 65). Ein neuer rein degenerativ zustande gekommener Einriss nach einem Kontusionsereignis lasse eine überwiegend wahrscheinliche Genese dieses Risses verursacht durch die Knieprellung - gemäss den geforderten Kriterien und dem degenerativen Meniskusgewebe - eindeutig nicht zu (a.a.O.). Die von PD Dr. I____ zitierte Literaturquelle bilde lediglich vage Kriterien ab, welche Risse eventuell traumatisch sein könnten, und habe sich gutachterlich und vor allem in der orthopädischen Begutachtung nicht durchsetzen können (a.a.O.). Der Versicherte habe bei klarer Gonarthrose Grad l-ll und Bandstabilität eine rein degenerative komplexe und nach dem gemeldeten Kontusionsereignis symptomatisch gewordene med. Meniskusläsion am linken Knie ausgewiesen (a.a.O.). Weder habe eine Bandinstabilität bestanden, noch könne eine unphysiologische Komponente in Bezug auf den Knieimpact am 1. Februar 2022 festgestellt werden. Gemäss Schadenmeldung sei der Versicherte "umgefallen auf das Knie", was einer Kniekontusion entspreche. Diese verursache keine Meniskusläsion als bekannten und etablierter Grund. Weiter würden am gesamten Knie Traumabefunde fehlen (AB S. 66).

4.4.5. Dr. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hält in seiner Beurteilung vom 16. August 2023 fest, entgegen der Einschätzung von PD Dr. I____ sei aus seiner Sicht bereits rein radiologisch an der Meniskusspitze keine eindeutige radiäre Risskomponente abzugrenzen (AB S. 217). Dies lasse sich vor allem bei paralleler Betrachtung von sagittaler und koronarer Schnittebene erkennen, wo primär zum Ausdruck komme, dass in erster Linie eine horizontale (Cleavage-)Läsion vorliege. Zudem sei auch die schlechte Abgrenzbarkeit der Superioren menisko-kapsulären Aufhängung nicht als starker Hinweis für eine partielle, vertikallongitudinale Läsion entlang der Meniskusbasis zu sehen (a.a.O.). Vielmehr liege im postero-medialen Eck des Kniegelenks eine chronische mechanische Überlastung vor. Weiter habe PD Dr. I____ in seiner Diagnoseliste Alterationen am medialen Meniskus aufgeführt, die er in seiner Interpretation der MRT-Bildgebung zu erkennen geglaubt habe, die sich aber im Rahmen der Arthroskopie vom 23. März 2022 letztlich nicht bestätigt hätten (AB S. 218). Diese vermeintlichen pathologischen Befunde würden somit einer Überinterpretation des MRT-Befunds durch Dr. I____ entsprechen, und hätten sich in der Realität gar nicht nachweisen lassen, womit sich auch jede weitere Diskussion über deren Ätiologie von selbst erledige. Die Interpretation von Dr. I____, wonach es beim Ereignis vom 1. Februar 2022 zu einer traumatisch bedingten Erweiterung eines vorbestehenden degenerativen Defekts am medialen Meniskusdefektes - dies würde einer richtunggebenden Verschlimmerung entsprechen – gekommen sei, müsse damit ebenfalls als inkorrekt eingestuft werden (a.a.O.). Insgesamt sei es beim Ereignis vom 1. Februar 2022 nicht zu anschliessend nachweisbaren frischen Verletzungen von dauerhaftem Charakter gekommen, womit sich keine objektiven Hinweise auf eine richtunggebende Verschlimmerung eines pathologischen Vorzustands ergeben würden (a.a.O.). Im Ergebnis schloss sich Dr. J____ den Schlussfolgerungen von Dr. H____ vollumfänglich an (AB S. 220).

4.4.6. Schliesslich bemängelt Dr. J____ in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2024 betreffend die Wiedergabe eines Eintrags in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers in einer E-Mail von Dr. F____, dass nicht der Originaleintrag vorgelegt worden sei (DB 1, S. 1). Zudem hält er fest, dass sich von den von Dr. I____ in seinem Kurzgutachten ausschliesslich anhand der MRT vom 15. Februar 2022 postulierten Alterationen am medialen Meniskus lediglich die - übereinstimmend als degenerativ bewertete - horizontal verlaufende Läsion arthroskopisch eindeutig verifizieren liess. Sämtliche übrigen, von Dr. I____ in seinem Bericht postulierten Meniskuspathologien, konkret "ein radiärer Einriss in die Meniskusspitze mit instabilem Meniskusspitzenfragment" sowie "ein starker Hinweis für eine partielle, vertikal-longitudinale Läsion entlang der Meniskusbasis", hätten sich anlässlich der Arthroskopie vom 23. März 2022 gar nicht objektivieren lassen (DB 1, S. 2). Zwar habe Dr. F____ im Operationsbericht eine "sehr lockere Aufhängung" des medialen Meniskus postuliert, doch sei es ihm nicht gelungen, diese anhand von Screenshots der Arthroskopie objektiv zu dokumentieren. Selbst wenn eine solche vorgelegen hätte - was keineswegs belegt sei - wäre primär daran zu denken, dass es sich dabei um eine anlagebedingte Variante gehandelt habe und sie deshalb vermutlich gar nicht behandlungsbedürftig gewesen sei. In jedem Fall müsste eine lockere Aufhängung ohne erkennbaren Riss überwiegend wahrscheinlich als rein unfallfremd bewertet werden und liesse sich damit nicht auf das Ereignis vom 1. Februar 2022 zurückführen, als sich der Versicherte an seinem linken Knie eine direkte Kontusion von ventral zugezogen hatte (a.a.O.).

4.5.            Die beratend tätigen Ärzte Dr. H____ und Dr. J____ kamen zum Schluss, es würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein degenerative Befunde vorliegen, welche anlässlich des Ereignisses symptomatisch geworden seien. Der Status quo ante vel sine sei spätestens am 1. März 2022 wieder erreicht gewesen. Ihre sorgfältige und differenzierte Beurteilung ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die getroffenen Schlussfolgerungen sind gut begründet. Der Umstand, dass Dr. H____ und Dr. J____ keine eigenen Untersuchungen durchführten, vermag den Beweiswert ihrer Beurteilungen nicht zu schmälern, zumal es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Sodann konnten sich die beratenden Ärzte auf echtzeitlich dokumentierte Befunde sowie auf die intraoperativen Bilder vom 23. März 2022 zurückgreifen. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch eine reine Aktenbeurteilung voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1). Die Beurteilungen durch Dr. H____ und Dr. J____ sind grundsätzlich beweiskräftig (vgl. Erwägung 4.2.1. vorstehend). Da es sich bei ihnen indes um versicherungsinterne Ärzte handelt, ist unter Anwendung eines strengen Massstabs zu überprüfen, ob auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen bestehen, bevor auf diese abgestellt werden kann (vgl. Erwägung 4.2.2. vorstehend).

4.6.            Vorliegend strittig ist zur Hauptsache die Frage, ob die Pathogenese des Meniskusrisses vorwiegend als degenerativ oder unfallbedingt anzusehen ist. Zur Klärung der Ätiologie von Läsionen am Kniegelenk sind grundsätzlich folgende Aspekte zu berücksichtigen: Vorschädigungen, die klinisch asymptomatisch sein können, der Verletzungsmechanismus, prädisponierende Faktoren, der klinische Beschwerdeverlauf und das Alter der betreffenden Person.

4.7.            4.7.1. Bei einer akuten Gewalteinwirkung, welche eine Zerreissung von Menisken im Inneren des Kniegelenkes bewirkt, ist eine unmittelbar einsetzende Schmerzhaftigkeit zu erwarten, was die betroffene Person zeitnah ärztliche Hilfe aufsuchen lässt (Hannjörg Koch in SUVA Medical Ausgabe März 2022, Die Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizinische Betrachtung, mit weiteren Literaturhinweisen; publiziert unter bit.ly/44Z5h0Z, zuletzt abgerufen am 30. April 2024). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach dem Unfall am 1. oder 2. Februar 2022 (vgl. Schadenmeldung UVG vom 24.02.2022, AB S. 1) meldete sich der Versicherte am 14. Februar 2022 telefonisch im E____ und bat um eine Überweisung zur MRT seines Kniegelenks (AB S. 213). Nachdem diese am 15. Februar 2022 durchgeführt worden war (AB S. 15), fand die Erstkonsultation bei Dr. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, am 18. Februar 2022 statt (Bericht vom 22.02.2022, AB S. 18). Erst nach der Konsultation vom 18. Februar 2022 erfolgte die Schadenmeldung, welche vom 24. Februar 2022 datiert (AB S. 1). Entsprechend stand in der Fragestellung zur MRT vom 15. Februar 2022 ("Seit 2 Wochen starke Knieschmerzen linke. Meniskus, Ligament?") noch nichts von einem Unfallereignis. Erst Dr. F____ erwähnte anlässlich der ersten Konsultation in seinem Bericht, es habe eine Distorsion stattgefunden, ohne allerdings diese näher auszuführen oder zu beschreiben.

4.7.2. Typische Ursache für eine traumatische Läsion ist ein Flexions-Aussenrotations- bzw. ein Valgisationstrauma des Knies, das neben Bandverletzungen nicht selten eine Verletzung des medialen Meniskus zur Folge hat, wobei häufig ein tangentialer Längsriss, meist im hinteren Abschnitt des Innenmeniskus, auftritt (BGer 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.3.3.). Zudem treten traumatische Meniskusrisse in der Regel als Begleitverletzungen von Bandläsionen oder Frakturen auf (a.a.O.). Ausser dem rudimentären Hinweis auf der Schadenmeldung vom 24. Februar 2022 "umgefallen auf das Knie" (AB S.1) fehlt es im vorliegenden Dossier gänzlich an Ausführungen zum Unfallhergang. Insbesondere hat Dr. F____ keine weiteren Feststellungen hierzu getroffen. Es kann damit nicht beurteilt werden, ob der von Dr. F____ nicht näher beschriebene Distorsionsmechanismus geeignet war, einen Meniskusriss zu verursachen, wofür die versicherte Person beweisbelastet ist. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer keine Distorsion geltend und legt auch keinen entsprechenden Bewegungsablauf dar.

4.7.3. Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass sowohl der Unfall selbst als auch die Hintergründe für die späte Konsultation vom Beschwerdeführer nicht erläutert wurden und folglich unklar bleiben.

4.8.            4.8.1. Wie das Bundesgericht in einem unpublizierten Entscheid erwogen hat, sei der horizontale Charakter eines Risses im Innenmeniskus im Bereich der Chondropathie für degenerative Pathologien typisch (BGer 8C_117/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 4.4). Dagegen können vertikale Längs-, Radiär- oder Schrägläsionen Anzeichen für eine akute traumatische Schädigung darstellen (vgl. Entscheid Nr. 605 2023 5 des Kantonsgerichts Freiburg, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 09.01.2024, E. 4.2.1.).

4.8.2. Vorliegend verlief die einzige am Innenmeniskus arthroskopisch objektivierbare Rissbildung horizontal. Sie wird auch von PD Dr. I____ als degenerativ beurteilt, wie Dr. J____ zu Recht festhielt (AB S. 220). Die von PD Dr. I____ angenommene partielle, longitudinal- vertikal verlaufende Läsion entlang der Meniskusbasis des Hinterhorns mit Läsion des Superioren meniskokapsulären Ligamentes (AB S. 62) wird vom beratenden Arzt Dr. H____ im Gesamtkontext der Meniskusdegeneration unter Berücksichtigung fehlender Begleitkriterien als vollkommen unbedeutend gewertet (AB 94). Der Fachliteratur lässt sich sodann entnehmen, dass bei chronischen Rissen der erste Riss mit Vorliebe am Hinterhorn entsteht, welches der stärksten Beanspruchung ausgesetzt ist (vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 1057). Im Übrigen liess sich eine partielle, vertikal-longitudinale Läsion anlässlich der Arthroskopie vom 23. März 2022 gar nicht objektivieren. Das Gleiche gilt für den von PD Dr. I____ beschriebenen radiären Einriss in die Meniskusspitze mit instabilem Meniskusspitzenfragment (vgl. DB 1, S. 2). Insofern fällt auf, dass PD Dr. I____ das MRI vom 15. Februar 2022 ohne Bezug zum Operationsbericht von Dr. F____ erläutert hat. Dort war diese Läsion nicht beschrieben resp. dokumentiert worden (Operationsbericht mit intraoperativen Bildern, AB S. 171). Das Gleiche gilt für die im Operationsbericht erwähnte "sehr lockere Aufhängung" des medialen Meniskus, welche in den Screenshots der Arthroskopie nicht ersichtlich ist (DB 1). Insgesamt erscheinen die von Dr. F____ gemachten Ausführungen als zu undifferenziert, um Zweifel an den Einschätzungen der beratend tätigen Ärzte Dr. H____ und Dr. J____ zu schüren.

4.8.3. Der Eintrag in der Krankengeschichte anlässlich der Konsultation vom 16. März 2022 bei Dr. K____, welchen der Beschwerdeführer als Beilage zur Replik einreichte (RB 1), entstand rund 1,5 Monate nach dem Unfall. Aufgrund der Latenzzeit von rund 6 Wochen lassen die dort erhobenen Befunde keine zuverlässigen Rückschlüsse über die Ursache der Beschwerden mehr zu. Klinisch wird in diesem Eintrag der Krankengeschichte ein deutliches O-Bein vermerkt (a.a.O.) somit eine Fehlstellung der Gelenke. Nach dem Gesagten ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall vorliegend einen bereits bestehenden degenerativen Riss erweitert hat, wie dies PD Dr. I____ geltend macht.

4.9.            Im Ergebnis vermögen die Ausführungen von PD Dr. I____ und Dr. F____ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Ärzte zu wecken. Folglich kann auf deren Einschätzung vorliegend abgestellt werden. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 26. Januar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. August 2023, ihre Leistungen per 15. März 2022 eingestellt.

4.10.        Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend zur Frage, ob mit dem Meniskusriss eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt, keine Ausführungen gemacht, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde. Dies ist korrekt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hierzu festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung, wenn ein Ereignis wie das vorliegende keine auch nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet, gleichzeitig auch erstellt ist, dass eine Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. hierzu BGE 146 V 51 E. 9.2). Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. Insofern erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (a.a.O.), wofür vorliegend Hinweise fehlen.

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 17. August 2023 zu bestätigen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 17. August 2023 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: