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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Januar 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl, Dr. med. R. von Aarburg
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.46
Einspracheentscheid vom 24.
August 2023
Fallabschluss zu Recht erfolgt; Ablehnung
des Rentenanspruchs ebenfalls nicht zu beanstanden; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1974 geborene Beschwerdeführer war vom 12. Juli
2021 bis 24. September 2021 als Gerüstbauer bei der C____ GmbH tätig, die ihren
Sitz in Basel hat (vgl. Handelsregisterauszug des Handelsregisteramts
Basel-Stadt). Der Beschwerdeführer hat war in dieser Eigenschaft bei der
Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert
(vgl. Kündigung vom 14. September 2021, SUVA-Akte 15).
b) Am 11. August 2021 rutschte der Beschwerdeführer beim
Heruntersteigen von einem Gerüst aus und stützte sich reflexartig mit der
linken Hand ab (vgl. Schadensmeldung vom 28. August 2021, SUVA-Akte 2). Dabei zog
er sich eine mehrfragmentäre intraartikuläre distale Radiusfraktur links mit
horizontalen und vertikalen Frakturverläufen zu (vgl. Bericht D____ vom 16.
August 2021, SUVA-Akte 4), worauf er am 12. August 2021 und 15. November
2021 im D____ operiert wurde (OP-Bericht vom 12. August 2021, SUVA-Akte 119;
OP-Bericht vom 15. November 2021, SUVA-Akte 120).
c) Der Beschwerdeführer liess sich aufgrund anhaltender
Schmerzen im Handgelenk in der Folge diverse Male ärztlich behandeln (für eine
Übersicht zur Aktenlage siehe ärztliche Beurteilung vom 16. August 2023, SUVA-Akte
202) und begab sich vom 26. April 2022 bis 6. Mai 2022 zur stationären
Rehabilitation in die Berufsgenossenschaftliche E____ (Entlassungsbericht vom
6. Mai 2022, SUVA-Akte 93). Dort liess sich der Beschwerdeführer u.a. aufgrund
psychischer Probleme behandeln, die er nach eigenen Angaben seit dem Unfall
habe, wobei eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21)
diagnostiziert wurde (Psychologischer Bericht Rehabilitation vom 12. Mai 2022,
SUVA-Akte 90).
d) Dr. med. F____, FMH Handchirurgie, Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, hielt – nachdem dieser von Dr. med. G____, FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Versicherungsmediziner der
Beschwerdegegnerin, mit Schreiben vom 25. August 2022 zur Abgabe einer
Zweitmeinung gebeten wurde (SUVA-Akte 124) – mit Bericht vom 25. September
2022 diagnostisch fest, dass der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten
Funktionseinschränkung am linken Handgelenk bei implantatbedingter Arrosion am Ulnakopf
links und Läsion des Nervus radialis superficialis anlässlich der
Osteosynthesematerialentfernung am distalen dorsalen Radius links am 15.
November 2021 bei St. n. dorsaler Plattenosteosynthese am 12. August 2021
bei mehrfragmentärer distaler intraartikulärer Radiusfraktur links vom 11.
August 2021 leide (SUVA-Akte 126, S. 2). Dr. med. G____ nahm daraufhin Stellung
zu den Ausführungen von Dr. med. F____ und führte aus, es sei aus
unfallchirurgischer Sicht bei ungewissen Erfolgsaussichten einer Operation sowie
aufgrund der Abneigung des Beschwerdeführers dieser gegenüber ein Endzustand
eingetreten. Ferner sei zu klären, ob psychische Faktoren vorliegen würden und
wenn ja, ob diese unfallkausal seien (SUVA-Akte 129). Dr. med. G____ hielt in
seiner Beurteilung vom 17. Oktober 2022 gestützt auf den Bericht von Dr. med.
F____ (vgl. SUVA-Akte 126) weiter fest, der Beschwerdeführer könne mit der
linken Hand noch leichteste Zuarbeiten tätigen, dies jedoch nicht dauerhaft
über eine gesamte Arbeitsschicht. Bei Einhaltung dieser Limitierung spreche
nichts gegen eine vollschichtige Arbeit (vgl. Bericht vom 17. Oktober 2022, SUVA-Akte
137). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit
Schreiben vom 4. November 2022 mit, die ärztliche Untersuchung hätte ergeben,
dass keine weitere Behandlung mehr nötig sei, weshalb keine wesentliche
Verbesserung mehr erreicht und aus diesem Grund die Heilkosten- und
Taggeldleistungen per 31. Dezember 2022 eingestellt würden (SUVA-Akte
142). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) teilte mit Verfügung vom
20. Januar 2023 mit, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine
Rente bestehe, da in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe
und demzufolge seitens der Invalidenversicherung keine Massnahmen angezeigt
seien (vgl. SUVA-Akte 164, S. 4).
e) Dr. med. H____ betonte mit Bericht vom 16. März 2023,
es sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin die medizinische
Behandlung eingestellt habe. Aus medizinischer Sicht sei die Fortsetzung der
Behandlung indiziert und es würden mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhafte
Unfallfolgen bleiben (SUVA-Akte 168). Dr. med. G____ hielt dem mit Bericht
vom 15. August 2023 entgegen, Dr. med. H____ habe seine Beurteilung
in Unkenntnis aller bekannten Informationen und ohne Einsicht in das
vollständige Dossier gegeben. Zudem habe Dr. med. H____ auch keine
neuen medizinischen Informationen eingebracht und keine
Behandlungsmöglichkeiten geäussert, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht schon
versucht worden seien (SUVA-Akte 202, S. 7 f.).
f) Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 stellte die
Beschwerdegegnerin fest, dass der Invaliditätsgrad weniger als 10 % betrage und
somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die ärztliche Beurteilung
ergebe jedoch eine Integritätseinbusse von 15 %, womit ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
in Höhe von Fr. 22'230.00 bestehe (SUVA-Akte 155). Die gegen diese
Verfügung am 12. Januar 2023 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 158) wurde von der
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023 abgewiesen
(SUVA-Akte 206).
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 18. September
2023 beim Sozial-versicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt
sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 24. August 2023 (SUVA-Akte 206)
aufzuheben, da der Fall noch nicht abgeschlossen und der Beschwerdeführer zu
keinerlei Arbeiten mehr fähig sei. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss, es sei ein Gerichtsgutachten zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts
einzuholen (vgl. Beschwerde, SUVA-Akte 213, S. 3 f.).
b) Der Beschwerdeführer reicht innert der mit
instruktionsrichterlichen Verfügung vom 1. November 2023 gesetzten Frist keine
Replik ein.
c) Der Präsident schliesst mit Verfügung vom 7.
Dezember 2023 den Schriftenwechsel.
III.
Am 18. Januar 2024 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die letzte schweizerische
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz in Basel hat.
1.2. Auf
die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
1.3.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe,
jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 22'230.-- zugesprochen
werde. Der Beschwerdeführer rügte mit Einsprache vom 12. Januar 2023 einzig die
Rechtmässigkeit des Fallabschlusses, den Umfang des medizinischen
Belastbarkeitsprofils einer zumutbaren Verweistätigkeit sowie die Höhe des
Invaliditätsgrads (vgl. SUVA-Akte 158). Die mit Verfügung vom 28. Dezember 2022
gewährte Integritätsentschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet,
weshalb der Einspracheentscheid vom 30. April 2020 hinsichtlich dieser Frage in
(Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (BGE 144 V 354 E. 4.3). Streitgegenstand
bildet folglich einzig die Fragen zur Rechtmässigkeit des Fallabschlusses, zum
medizinischen Belastbarkeitsprofil einer zumutbaren Verweistätigkeit sowie zur
Höhe des Invaliditätsgrads.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 4. November 2022 an, dass sie den Fall abschliessen und die Heilkosten- und
Taggeldleistungen per 31. Dezember 2022 einstellen werde (SUVA-Akte 142). Mit
Verfügung vom 28. Dezember 2022 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der
Invaliditätsgrad weniger als 10 % betrage und somit kein Anspruch auf eine
Invalidenrente bestehe. (SUVA-Akte 155). Sie stützte sich im Wesentlichen auf
die Einschätzungen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. G____ vom 17. Oktober
2022 (SUVA-Akte 137) und vom 15. August 2023 (SUVA-Akte 202, S. 7 f.) sowie auf
den Bericht von Dr. med. F____ vom 25. September 2022 (SUVA-Akte 126).
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen sinngemäss, der
Fallabschluss sei verfrüht erfolgt (vgl. Beschwerde, SUVA-Akte 213, S. 2
ff.). Zudem bestreitet der Beschwerdeführer das von Dr. med. G____ (SUVA-Akte
137) und Dr. med. F____ (SUVA-Akte 126, S. 4) erstellte Belastungsprofil
und stellt sich auf den Standpunkt, er könne aufgrund der starken Schmerzen in
der Hand und den schweren Depressionen seinen Beruf als Gerüstbauer nicht
wiederaufnehmen und keiner Arbeit, weder Voll- noch Teilzeit, mehr nachgehen (Beschwerde,
SUVA-Akte 213, S. 3 f.).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es
könne auf die Beurteilungen von Dr. med. G____ und Dr. med. F____ zum
Belastungsprofil einer für den Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeit abgestellt
werden (BA, Rz. 15-17). Zudem stünden weder ein möglicherweise beim
Beschwerdeführer bestehendes chronisches Schmerzsyndrom (vgl. Folgebericht mit
Weiterbehandlungsauftrag vom 19. Juli 2022, SUVA-Akte 111, S. 2; Abschlussbericht
Psychotherapeutenverfahren vom 21. August 2023, SUVA-Akte 210, S. 2) noch die
diagnostizierten psychischen Erkrankungen (Depression und Anpassungsstörungen)
in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall (BA, Rz. 13 f.). Schliesslich
seien keine weiteren Abklärungen notwendig (BA, Rz. 22 f.).
2.4.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Schreiben vom 4. November 2022 per 31. Dezember 2022 die Übernahme
der Heilkosten und Leistung von Taggeldern eingestellt hat (SUVA-Akte 141, S.
2). Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf die
Beurteilung von Dr. med. G____ (SUVA-Akte 137, SUVA-Akte 202) sowie Dr. med. F____
(SUVA-Akte 126) betreffend das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers
abgestellt und mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 einen Rentenanspruch
verneint hat (SUVA-Akte 155).
3.
3.1.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2
UVG).
3.2.
3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435 E. 1). Der Unfallversicherer haftet
für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E.
3.). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2.1.). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar
sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten
unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann
gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen / bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12.
März 2018 E. 3.2.; BGE 138 V 248 E. 5.1.)
3.2.2. Sind die Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem
Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere,
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1.). Es ist im
Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die
Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das
trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten
ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht
oder schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei
leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und
bei schweren zu bejahen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6.).
3.2.3. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich
lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare
Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als
direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: (1.)
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls; (2.) die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (4.)
körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.) schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen und (7.) der Grad und die Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).
3.2.4. Der Einbezug sämtlicher objektiver
Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach
den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann
zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im
mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall
zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein
einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes
Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE
115 V 133 E. 6c/bb). Bei einem Unfall im engeren mittleren
Bereich sind mindestens drei der Zusatzkriterien in der einfachen Form
erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 8C_135/2013 vom 4. April 2013 E. 4.2.). Dies gilt umso mehr, je
leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein, damit die
Adäquanz bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29.
Januar 2010 E. 4.5.).
3.3.
3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur
Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.3.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1., BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7.).
4.
4.1.
Zu prüfen ist zuerst, ob die diagnostizierten psychischen
Erkrankungen (Depression und Anpassungsstörungen) sowie das chronische
Schmerzsyndrom (vgl. vgl. Folgebericht mit Weiterbehandlungsauftrag vom 19.
Juli 2022, SUVA-Akte 111, S. 2; Abschlussbericht Psychotherapeutenverfahren vom
21. August 2023, SUVA-Akte 210, S. 2) in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. August 2021 stehen.
4.2.
Anders als bei Gesundheitsschäden mit einem klaren organischen
Substrat, bei welchem der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem
natürlichen bejaht werden kann, sind nicht objektivierbare, psychisch
begründete Beschwerden nur dann einem Unfallereignis zurechenbar, wenn dieses
objektiv eine gewisse Schwere aufgewiesen hat (vgl. E. 3.2.1-E. 3.2.4
hiervor).
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei mit den Füssen auf etwa
1.5 m Höhe auf einem Gerüst gestanden und habe mit der linken Hand an einem
Teil vor sich gearbeitet. Dieses sei gerissen, weshalb er rückwärts auf den Rücken,
den behelmten Kopf und insbesondere das linke Handgelenk gestürzt sei. Am
Rücken und Kopf habe er sich nicht verletzt, das Handgelenk sei jedoch sofort
dick angeschwollen (vgl. Psychologischer Bericht Rehabilitation vom 12. Mai
2022, SUVA-Akte 90, S. 1; Bericht von Dr. med. G____ vom 18. Oktober 2022,
SUVA-Akte 138). Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 11. August 2021 der
Kategorie der mittelschweren an der Grenze zu den leichten Ereignissen
zugewiesen (vgl. Einspracheentscheid vom 24. August 2023, Rz. 2.1). Dies
ist in Anbetracht der Kasuistik (vgl. die Übersicht bei Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 62 ff.) sachgerecht und gibt keinen Anlass zu
Diskussionen.
4.3.2. Praxisgemäss hat dies zur Folge, dass die Adäquanz der
organisch nicht nachweisbaren Beschwerden nur dann bejaht werden kann, wenn
mindestens vier der massgeblichen Zusatzkriterien erfüllt sind oder wenn ein
einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist
(vgl. E. 3.2.4. hiervor). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das
Unfallereignis (Sturz aus 1.5 m Höhe) war objektiv betrachtet weder besonders
eindrücklich noch von dramatischen Umständen begleitet. Auch die Dauer der
ärztlichen Behandlung kann nicht als ungewöhnlich lang beurteilt werden. Zwar
konsultierte der Beschwerdeführer nach seinen Schulteroperationen am 12. August
2021 und 15. November 2021 (OP-Berichte vom 12. August 2021, SUVA-Akte
119; OP-Bericht vom 15. November 2021, SUVA-Akte 120) mehrfach diverse Ärzte
des D____, der Berufsgenossenschaftlichen E____ sowie der I____. Aus der
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach in physiotherapeutische,
ergotherapeutische und medikamentöser Behandlung begab, wie etwa im Rahmen
einer stationären Rehabilitation in der Berufsgenossenschaftlichen E____
(Entlassbericht vom 6. Mai 2022, SUVA-Akte 93), kann nicht auf eine Erfüllung
des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen
Behandlung geschlossen werden. Vielmehr ist eine kontinuierliche, mit einer
gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes
gerichtete Behandlung des somatischen Leidens erforderlich.
Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen, welche der Beschwerdeführer
mehrfach in Anspruch nahm, kommt nicht die Qualität einer regelmässigen,
zielgerichteten Behandlung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16.
Januar 2019 E. 5.3.; Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2009 vom 21. April 2010
E. 8.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.3.). Hinsichtlich
der erlittenen Handverletzung des Beschwerdeführers ebenfalls zu verneinen ist
ferner das Kriterium der «Schwere oder besondere Art der Verletzungen»,
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen. Ebenfalls nicht zu bejahen ist das Kriterium «schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen». Diesbezüglich gilt es zu
bemerken, dass aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten
Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hierzu besonderer Gründe,
welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben
(Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2.). Der
Umstand, dass – wie vorliegend – trotz verschiedener Therapien keine
Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.6.). Es liegen keine
Umstände vor, die vorliegend – unter Ausklammerung der psychischen
Fehlentwicklung – zur Bejahung dieses Kriteriums führen könnten (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3.). Da somit
klarerweise weder ein Zusatzkriterium besonders ausgeprägter
Weise noch noch vier Zusatzkriterien erfüllt sind,
die zur Bejahung einer Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 11. August 2021 und
den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden vorliegen müssten,
kann vorliegend offengelassen werden, ob das Kriterium der «körperliche
Dauerschmerzen» in nicht ausgeprägter Weise gegeben ist. Gleiches gilt für das
Kriterium bzw. den Vorwurf der ärztlichen Fehlbehandlung, welcher nach Ansicht
des Beschwerdeführers seiner behandelnden Ärztin Dr. med. J____ vom D____ anlässlich
der Operation vom 12. August 2021 unterlaufen sei (vgl. Schreiben der
Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht vom 16. August 2022,
SUVA-Akte 130 und Abschlussbericht Psychotherapeutenverfahren vom 21. August
2023, SUVA-Akte 210, S. 2; Stellungnahme Dr. med. J____,
SUVA-Akte 175), für den jedoch die Kreisärztin Dr. med. K____ keinen
Anfangsverdacht sehe (vgl. SUVA-Akte 202, S. 5).
4.3.3. Sind – wie vorliegend – die Zusatzkriterien nicht erfüllt, so ist
die Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 11. August 2021 und den organisch nicht
hinreichend nachweisbaren Beschwerden (Depressionen, Anpassungsstörungen und
chronisches Schmerzsyndrom) zu verneinen. Für die Ermittlung der
Leistungsansprüche sind somit nur die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen an
der linken Hand zu berücksichtigen. Weitere Abklärungen bezüglich allfälliger
psychisch begründeter Gesundheitsbeeinträchtigungen erübrigen sich damit. Zusammenfassend
ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht
hinsichtlich der Folgen der organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden (Depressionen, Anpassungsstörungen und chronisches Schmerzsyndrom) verneint
hat.
5.
5.1.
Zu prüfen ist als Nächstes, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht – was vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten wird – den
Fall des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage per
31. Dezember 2022 abschloss und die Ausrichtung von Heilkosten- und
Taggeldleistungen einstellte (vgl. SUVA-Akte 142).
5.2.
Bei Anwendung der Praxis zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) ist die Adäquanzprüfung in jenem
Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen
Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V
109 E. 6.1.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2022 vom 27. Juni
2022 E. 3.). Allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden stellen
keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen
Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis
unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2015
vom 29. April 2016 E. 4.1. und 8C_465/2011 vom 7. September 2011
E. 5.1.).
5.3.
Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung
(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis
voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht
(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente
und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V
354 E. 4.1.; BGE 134 V 109 E. 4.1.). Die Besserung des
Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung
ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage
ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021
vom 13. April 2022 E. 5.1. und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).
5.4.
5.4.1. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten
ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist,
werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.
5.4.2. Dr. med. L____ von der Berufsgenossenschaftlichen
E____ stellte sich mit Entlassbericht vom 6. Mai 2022 auf
den Standpunkt, aufgrund der relevanten Gelenkverletzung mit
knöcherner Defektbildung in der radiokarpalen Gelenkfläche des distalen Radius
und Pseudarthrosenbildung des Processus styloideus ulnae werde die Indikation
zur Handgelenksarthrodese gestellt. Bereits durch das Tragen der
Handgelenksmanschette habe eine Schmerzlinderung bei Belastung erreicht werden
können. Eine Befundverbesserung ohne operative Maßnahme werde als nicht
realistisch angesehen (SUVA-Akte 93, S. 3).
5.4.3. Dr. med. F____ hielt in seinem Bericht vom 25.
September 2022 fest, es käme im Prinzip ausschliesslich die ihm benannte
Rettungsoperation im Sinne eines Bowers-Resektion des Ulnakopfes infrage, was
auch wieder eine Supination zulassen würde und dadurch das ulocarpale
Gelenkkompartiment entlastet wäre. In der gleichen Operation könnte eine
Handgelenkdenervation durchgeführt werden. Zudem wäre nach Ansicht von Dr. med.
F____ bei einem operativen Eingriff wohl auch eine Arthrolyse radiocarpal
möglich, um die Beweglichkeit etwas zu verbessern. Auch mit einem solchen
Eingriff sei jedoch die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit als Gerüstbauer
nicht anzunehmen, allenfalls wäre der Beschwerdeführer dann für einfachere,
leichtere Arbeiten umzuschulen. Erschwerend komme die Anpassungsstörung dazu. Auch
die Schmerzausweitung auf den ganzen Arm bis zum Nacken hin spreche dafür, dass
mit einem operativen Eingriff die Schmerzsymptomatik wohl nicht zum
Verschwinden gebracht werden könne (SUVA-Akte 126, S. 4).
5.4.4. Dr. med. H____ führt in seinem Verlaufsbericht vom
16. März 2023 aus, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom
nach einer stattgehabten Doppelplattenostheosynthese von August 2021 bei einer
intraartikulären distalen Radiusfraktur vom Typ C3 nach AO links bestehe und die
Nachbehandlung fortgeführt werde. Dr. med. H____ hielt ferner fest, es sei nicht
ersichtlich, warum die SUVA-Behandlung eingestellt worden sei. Aus medizinischer
Sicht handle es sich um ein Krankheitsbild, welches ausschliesslich von den
Unfallfolgen bestimmt sei. Die Fortsetzung der Behandlung sei medizinisch
eindeutig indiziert (vgl. SUVA-Akte 168).
5.4.5. Dr. med. G____ entgegnet, die Beurteilung
von Dr. med. H____ (SUVA-Akte 168) sei in Unkenntnis aller bekannten
Informationen zu diesem komplexen Fall und ohne Einsicht in das vollständige
Dossier abgegeben worden (SUVA-Akte 202, S. 7) und verweist dabei bei seiner Beurteilung
auf die Einschätzungen von Dr. med. F____ vom 25. September 2022 (SUVA-Akte
126, S. 4).
5.5.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die konzise
und nicht weiter begründete Einschätzung von Dr. med. H____, es sei die Fortsetzung
der medizinischen Behandlung angezeigt, geeignet sein sollen, Zweifel an der Einschätzung
von Dr. med. G____ zu erwecken (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7. und E. 3.3.3. hiervor). Hinsichtlich der Durchführung der nach Ansicht
von Dr. med. L____ (SUVA-Akte 93, S. 3) und Dr. med. F____ (SUVA-Akte
126, S. 4) indizierten Operation(en), mit deren Durchführung der
Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, ist auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hinzuweisen, dass die Verweigerung einer zumutbaren Behandlung
zum Fallabschluss ohne Durchführung eines Mahnverfahrens führt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_106/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 5.).
5.6.
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2022 eingestellt
hat. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
(Depressionen und Anpassungsstörungen) ist zu bemerken, dass diese keinen Grund
für einen Aufschub des Fallabschlusses darstellen, wenn – wie vorliegend – von
einer Fortsetzung der auf die somatisch nachweisbaren Unfallfolgen gerichteten
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet
werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016
E. 4.1. und E. 5.2. hiervor).
6.
6.1.
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das von
Dr. med. G____ (SUVA-Akte 137) und Dr. med. F____ (SUVA-Akte 126, S.
4) erstellte Belastungsprofil abgestellt hat.
6.2.
Dr. med. G____ hielt in seinem Bericht vom 17. Oktober 2022 fest,
der Beschwerdeführer könne mit der linken Hand noch leichteste Zuarbeiten
tätigen, dies nicht dauerhaft über eine gesamte Arbeitsschicht. Bei Einhaltung
dieser Limitierung spreche nichts gegen eine vollschichtige Arbeit (SUVA-Akte
137). Er verwies dabei auf den Bericht von Dr. med. F____ vom 25. September
2022, der festhält, dass auch bei einem operativen Eingriff die Wiedererlangung
einer Arbeitsfähigkeit als Gerüstbauer nicht anzunehmen sei und der
Beschwerdeführer allenfalls für einfachere, leichtere Tätigkeiten umzuschulen
(SUVA-Akte 126, S. 4).
6.3.
Dieser Einschätzung des Kreisarztes kann gefolgt werden. Sie erging
namentlich in Kenntnis der einschlägigen Vorakten und deckt sich ferner im
Wesentlichen mit der Einschätzung von Dr. med. F____ (SUVA-Akte 126, S. 4), der
den Beschwerdeführer persönlich eingehend untersucht hatte. Es liegen keine
Anhaltspunkte, namentlich keine abweichenden medizinischen Beurteilungen des
Belastbarkeitsprofils, vor, die darauf hindeuten würden, dass die Beurteilung von
Dr. med. G____ nicht richtig sein könnte. Aus diesem Grunde ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine
100 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.
6.4.
Als Zwischenfazit somit kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzung von Dr. med. G____F____
abgestellt hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der eventualiter und
sinngemäss gestellte Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Einholen eines
weiteren Gerichtsgutachtens (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4.). Weitere
medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.
6.5.
Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung
der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.
7.
7.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse
im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.
Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022
vom 9. November 2022 E. 6.; BGE 129 V 222 E. 4.2.).
7.2.
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 28. Dezember
2022 ein Valideneinkommen von Fr. 58'045.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 56'780.--
gegenüber und errechnete auf diese Weise einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von (abgerundet) 2 % (vgl. SUVA-Akte 155). Das
Valideneinkommen entspricht dem Mindestlohn eines B2 Gerüstmonteurs gemäss Art.
13 Gesamtarbeitsvertrag 2020-2023 des schweizerischen Gerüstbaus (monatlich Fr.
4'465.-- zzgl. 13. Monatslohn; vgl. SUVA-Akte 146, S. 1). Für die
Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 56'780.-- stellte die
Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, Total,
Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'261.--).
7.3.
7.3.1. Die Ermittlung des Valideneinkommens
hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.). Es ist in der Regel am
zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich
das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend
genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden,
sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und
beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3.;
BGE 139 V 28 E. 3.3.2.; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23.
Februar 2023 E. 7.1.).
7.3.2. Vorliegend ist vorab zu
bemerken, dass dem Beschwerdeführer bereits während der Probezeit bei der C____
GmbH mit Schreiben vom 14. September 2021 per 24. September 2021 gekündet
worden war (vgl. SUVA-Akte 15). Da kein
stabiles Arbeitsverhältnis vorgelegen hatte, stellte die Beschwerdegegnerin
nicht auf den tatsächlichen Verdienst ab, welche der Beschwerdeführer bei der C____
GmbH verdient hatte (pauschal Fr. 4'300.-- ohne 13. Monatslohn; vgl. SUVA-Akte
44), sondern auf den Mindestlohn eines B2 Gerüstmonteurs gemäss Art. 13
Gesamtarbeitsvertrag 2020-2023 des schweizerischen Gerüstbaus (monatlich
Fr. 4'465.-- zzgl. 13. Monatslohn; vgl. SUVA-Akte 146, S. 1). Dies
ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Mindestlohn eines B2 Gerüstmonteurs
gemäss Art. 13 Gesamtarbeitsvertrag 2020-2023 in Höhe von monatlich Fr. 4'465.-- deutlich tiefer als das hypothetische
Einkommen gemäss der Tabelle TA1 2020, Baugewerbe (Ziff 41-43), Kompetenzniveau
1, Männer, in Höhe von Fr. 5'731.--,
welches bei einer Anwendung der Tabellenlöhne der LSE zur Bemessung des
Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers grundsätzlich einschlägig wäre. Diesbezüglich
gilt jedoch anzumerken, dass ein eingesetztes Valideneinkommen dann nicht als
unterdurchschnittlich qualifiziert werden kann, wenn es – wie vorliegend – den
Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich
erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig
entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet
als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem
solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts
8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.1.; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2021
vom 31. Januar 2022 E. 4.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2020 vom
14. April 2020 E. 3.2.2.).
7.4.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2.).
Ist – wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.;
BGE 143 V 295 E. 2.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der
Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater
Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in
BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1. des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August
2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9.
entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher
Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die
Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die
Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022
vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und
E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher
praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1 (Männer, Kompetenzniveau 1)
abgestellt (vgl. SUVA-Akte 155, S. 2), was nicht zu beanstanden ist.
7.5.
7.5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von
statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert
(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt
oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg erwerb-lich verwerten kann (Urteil des
Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.2.2.; BGE 135 V 297 E.
5.2. mit Hinweisen). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E.
5.2.). Unter dem Titel leidensbedingter Abzug können grundsätzlich nur Umstände
berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als
ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom
23. März 2018 E. 6.5.2. mit Hinweisen). Ob ein (behinderungsbedingt oder
anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine
vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil des Bundesgerichts
8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5. mit Hinweisen).
7.5.2. Die Beschwerdegegnerin hat den leidensbedingten Abzug
auf 15 % festgesetzt (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2022, SUVA-Akte 155, S.
2. f.; Einspracheentscheid vom 24. August 2023, Rz. 6.1.-6.2.). Aus den Akten
ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit der linken Hand noch leichteste Arbeiten
zumutbar sind, die nicht dauerhaft über eine gesamte Arbeitsschicht dauern
dürfen (vgl. E. 6.2.-6.3. hiervor; Bericht von Dr. med. G____ vom 17.
Oktober 2022, SUVA-Akte 137). Mit Blick auf die leidensbedingten Einschränkungen
erscheint der leidensbedingte Abzug in Höhe von 15 % als angemessen. Gründe,
die einen höheren leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind nicht
ersichtlich. So begründet insbesondere das Alter des Beschwerdeführers (aktuell
knapp 50 Jahre) gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen
Abzug, da Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022
E. 4.3.3.; BGE 146 V 16 E. 7.2.1.). Zudem ist vorliegend nicht ersichtlich,
inwiefern aufgrund des Status des Beschwerdeführers als Grenzgänger dessen
Möglichkeit geschmälert sein sollte, auf dem für ihn in Frage kommenden
Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen zu können (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_1/2023 vom 6. Juli 2023 E. 15.3.2.).
7.6.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 28. Dezember 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24.
August 2023, den Fall des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2022
abgeschlossen hat und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt
hat.
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: