Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. med. R. von Aarburg     

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.46

Einspracheentscheid vom 24. August 2023

Fallabschluss zu Recht erfolgt; Ablehnung des Rentenanspruchs ebenfalls nicht zu beanstanden; Beschwerde abgewiesen

 


Tatsachen

I.        

a)        Der 1974 geborene Beschwerdeführer war vom 12. Juli 2021 bis 24. September 2021 als Gerüstbauer bei der C____ GmbH tätig, die ihren Sitz in Basel hat (vgl. Handelsregisterauszug des Handelsregisteramts Basel-Stadt). Der Beschwerdeführer hat war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Kündigung vom 14. September 2021, SUVA-Akte 15).

b)        Am 11. August 2021 rutschte der Beschwerdeführer beim Heruntersteigen von einem Gerüst aus und stützte sich reflexartig mit der linken Hand ab (vgl. Schadensmeldung vom 28. August 2021, SUVA-Akte 2). Dabei zog er sich eine mehrfragmentäre intraartikuläre distale Radiusfraktur links mit horizontalen und vertikalen Frakturverläufen zu (vgl. Bericht D____ vom 16. August 2021, SUVA-Akte 4), worauf er am 12. August 2021 und 15. November 2021 im D____ operiert wurde (OP-Bericht vom 12. August 2021, SUVA-Akte 119; OP-Bericht vom 15. November 2021, SUVA-Akte 120).

c)         Der Beschwerdeführer liess sich aufgrund anhaltender Schmerzen im Handgelenk in der Folge diverse Male ärztlich behandeln (für eine Übersicht zur Aktenlage siehe ärztliche Beurteilung vom 16. August 2023, SUVA-Akte 202) und begab sich vom 26. April 2022 bis 6. Mai 2022 zur stationären Rehabilitation in die Berufsgenossenschaftliche E____ (Entlassungsbericht vom 6. Mai 2022, SUVA-Akte 93). Dort liess sich der Beschwerdeführer u.a. aufgrund psychischer Probleme behandeln, die er nach eigenen Angaben seit dem Unfall habe, wobei eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) diagnostiziert wurde (Psychologischer Bericht Rehabilitation vom 12. Mai 2022, SUVA-Akte 90).

d)        Dr. med. F____, FMH Handchirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt – nachdem dieser von Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin, mit Schreiben vom 25. August 2022 zur Abgabe einer Zweitmeinung gebeten wurde (SUVA-Akte 124) – mit Bericht vom 25. September 2022 diagnostisch fest, dass der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten Funktionseinschränkung am linken Handgelenk bei implantatbedingter Arrosion am Ulnakopf links und Läsion des Nervus radialis superficialis anlässlich der Osteosynthesematerialentfernung am distalen dorsalen Radius links am 15. November 2021 bei St. n. dorsaler Plattenosteosynthese am 12. August 2021 bei mehrfragmentärer distaler intraartikulärer Radiusfraktur links vom 11. August 2021 leide (SUVA-Akte 126, S. 2). Dr. med. G____ nahm daraufhin Stellung zu den Ausführungen von Dr. med. F____ und führte aus, es sei aus unfallchirurgischer Sicht bei ungewissen Erfolgsaussichten einer Operation sowie aufgrund der Abneigung des Beschwerdeführers dieser gegenüber ein Endzustand eingetreten. Ferner sei zu klären, ob psychische Faktoren vorliegen würden und wenn ja, ob diese unfallkausal seien (SUVA-Akte 129). Dr. med. G____ hielt in seiner Beurteilung vom 17. Oktober 2022 gestützt auf den Bericht von Dr. med. F____ (vgl. SUVA-Akte 126) weiter fest, der Beschwerdeführer könne mit der linken Hand noch leichteste Zuarbeiten tätigen, dies jedoch nicht dauerhaft über eine gesamte Arbeitsschicht. Bei Einhaltung dieser Limitierung spreche nichts gegen eine vollschichtige Arbeit (vgl. Bericht vom 17. Oktober 2022, SUVA-Akte 137). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 4. November 2022 mit, die ärztliche Untersuchung hätte ergeben, dass keine weitere Behandlung mehr nötig sei, weshalb keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht und aus diesem Grund die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2022 eingestellt würden (SUVA-Akte 142). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) teilte mit Verfügung vom 20. Januar 2023 mit, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente bestehe, da in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und demzufolge seitens der Invalidenversicherung keine Massnahmen angezeigt seien (vgl. SUVA-Akte 164, S. 4).

e)        Dr. med. H____ betonte mit Bericht vom 16. März 2023, es sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin die medizinische Behandlung eingestellt habe. Aus medizinischer Sicht sei die Fortsetzung der Behandlung indiziert und es würden mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhafte Unfallfolgen bleiben (SUVA-Akte 168). Dr. med. G____ hielt dem mit Bericht vom 15. August 2023 entgegen, Dr. med. H____ habe seine Beurteilung in Unkenntnis aller bekannten Informationen und ohne Einsicht in das vollständige Dossier gegeben. Zudem habe Dr. med. H____ auch keine neuen medizinischen Informationen eingebracht und keine Behandlungsmöglichkeiten geäussert, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht schon versucht worden seien (SUVA-Akte 202, S. 7 f.).

f)         Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Invaliditätsgrad weniger als 10 % betrage und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die ärztliche Beurteilung ergebe jedoch eine Integritätseinbusse von 15 %, womit ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 22'230.00 bestehe (SUVA-Akte 155). Die gegen diese Verfügung am 12. Januar 2023 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 158) wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023 abgewiesen (SUVA-Akte 206).

II.       

a)        Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 18. September 2023 beim Sozial-versicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 24. August 2023 (SUVA-Akte 206) aufzuheben, da der Fall noch nicht abgeschlossen und der Beschwerdeführer zu keinerlei Arbeiten mehr fähig sei. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ein Gerichtsgutachten zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts einzuholen (vgl. Beschwerde, SUVA-Akte 213, S. 3 f.).

b)        Der Beschwerdeführer reicht innert der mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 1. November 2023 gesetzten Frist keine Replik ein.

c)         Der Präsident schliesst mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 den Schriftenwechsel.

III.     

Am 18. Januar 2024 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die letzte schweizerische Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz in Basel hat.

1.2.       Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

1.3.          Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 22'230.-- zugesprochen werde. Der Beschwerdeführer rügte mit Einsprache vom 12. Januar 2023 einzig die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses, den Umfang des medizinischen Belastbarkeitsprofils einer zumutbaren Verweistätigkeit sowie die Höhe des Invaliditätsgrads (vgl. SUVA-Akte 158). Die mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 gewährte Integritätsentschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb der Einspracheentscheid vom 30. April 2020 hinsichtlich dieser Frage in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (BGE 144 V 354 E. 4.3). Streitgegenstand bildet folglich einzig die Fragen zur Rechtmässigkeit des Fallabschlusses, zum medizinischen Belastbarkeitsprofil einer zumutbaren Verweistätigkeit sowie zur Höhe des Invaliditätsgrads.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2022 an, dass sie den Fall abschliessen und die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2022 einstellen werde (SUVA-Akte 142). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Invaliditätsgrad weniger als 10 % betrage und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. (SUVA-Akte 155). Sie stützte sich im Wesentlichen auf die Einschätzungen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. G____ vom 17. Oktober 2022 (SUVA-Akte 137) und vom 15. August 2023 (SUVA-Akte 202, S. 7 f.) sowie auf den Bericht von Dr. med. F____ vom 25. September 2022 (SUVA-Akte 126).

2.2.          Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen sinngemäss, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt (vgl. Beschwerde, SUVA-Akte 213, S. 2 ff.). Zudem bestreitet der Beschwerdeführer das von Dr. med. G____ (SUVA-Akte 137) und Dr. med. F____ (SUVA-Akte 126, S. 4) erstellte Belastungsprofil und stellt sich auf den Standpunkt, er könne aufgrund der starken Schmerzen in der Hand und den schweren Depressionen seinen Beruf als Gerüstbauer nicht wiederaufnehmen und keiner Arbeit, weder Voll- noch Teilzeit, mehr nachgehen (Beschwerde, SUVA-Akte 213, S. 3 f.).

2.3.          Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es könne auf die Beurteilungen von Dr. med. G____ und Dr. med. F____ zum Belastungsprofil einer für den Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeit abgestellt werden (BA, Rz. 15-17). Zudem stünden weder ein möglicherweise beim Beschwerdeführer bestehendes chronisches Schmerzsyndrom (vgl. Folgebericht mit Weiterbehandlungsauftrag vom 19. Juli 2022, SUVA-Akte 111, S. 2; Abschlussbericht Psychotherapeutenverfahren vom 21. August 2023, SUVA-Akte 210, S. 2) noch die diagnostizierten psychischen Erkrankungen (Depression und Anpassungsstörungen) in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall (BA, Rz. 13 f.). Schliesslich seien keine weiteren Abklärungen notwendig (BA, Rz. 22 f.).

2.4.          Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Schreiben vom 4. November 2022 per 31. Dezember 2022 die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern eingestellt hat (SUVA-Akte 141, S. 2). Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf die Beurteilung von Dr. med. G____ (SUVA-Akte 137, SUVA-Akte 202) sowie Dr. med. F____ (SUVA-Akte 126) betreffend das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers abgestellt und mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 einen Rentenanspruch verneint hat (SUVA-Akte 155).

3.                

3.1.          Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2.          3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435 E. 1). Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1.). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen / bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2.; BGE 138 V 248 E. 5.1.)

3.2.2.  Sind die Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere, unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1.). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren zu bejahen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6.).

3.2.3. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: (1.) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; (2.) die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (4.) körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.) schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und (7.) der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).

3.2.4. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Bei einem Unfall im engeren mittleren Bereich sind mindestens drei der Zusatzkriterien in der einfachen Form erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2013 vom 4. April 2013 E. 4.2.). Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5.).

3.3.          3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.3.2.  Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1., BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7.).

4.                

4.1.          Zu prüfen ist zuerst, ob die diagnostizierten psychischen Erkrankungen (Depression und Anpassungsstörungen) sowie das chronische Schmerzsyndrom (vgl. vgl. Folgebericht mit Weiterbehandlungsauftrag vom 19. Juli 2022, SUVA-Akte 111, S. 2; Abschlussbericht Psychotherapeutenverfahren vom 21. August 2023, SUVA-Akte 210, S. 2) in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. August 2021 stehen.

4.2.          Anders als bei Gesundheitsschäden mit einem klaren organischen Substrat, bei welchem der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann, sind nicht objektivierbare, psychisch begründete Beschwerden nur dann einem Unfallereignis zurechenbar, wenn dieses objektiv eine gewisse Schwere aufgewiesen hat (vgl. E. 3.2.1-E. 3.2.4 hiervor).

4.3.          4.3.1. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei mit den Füssen auf etwa 1.5 m Höhe auf einem Gerüst gestanden und habe mit der linken Hand an einem Teil vor sich gearbeitet. Dieses sei gerissen, weshalb er rückwärts auf den Rücken, den behelmten Kopf und insbesondere das linke Handgelenk gestürzt sei. Am Rücken und Kopf habe er sich nicht verletzt, das Handgelenk sei jedoch sofort dick angeschwollen (vgl. Psychologischer Bericht Rehabilitation vom 12. Mai 2022, SUVA-Akte 90, S. 1; Bericht von Dr. med. G____ vom 18. Oktober 2022, SUVA-Akte 138). Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 11. August 2021 der Kategorie der mittelschweren an der Grenze zu den leichten Ereignissen zugewiesen (vgl. Einspracheentscheid vom 24. August 2023, Rz. 2.1). Dies ist in Anbetracht der Kasuistik (vgl. die Übersicht bei Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 62 ff.) sachgerecht und gibt keinen Anlass zu Diskussionen.

4.3.2. Praxisgemäss hat dies zur Folge, dass die Adäquanz der organisch nicht nachweisbaren Beschwerden nur dann bejaht werden kann, wenn mindestens vier der massgeblichen Zusatzkriterien erfüllt sind oder wenn ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (vgl. E. 3.2.4. hiervor). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Unfallereignis (Sturz aus 1.5 m Höhe) war objektiv betrachtet weder besonders eindrücklich noch von dramatischen Umständen begleitet. Auch die Dauer der ärztlichen Behandlung kann nicht als ungewöhnlich lang beurteilt werden. Zwar konsultierte der Beschwerdeführer nach seinen Schulteroperationen am 12. August 2021 und 15. November 2021 (OP-Berichte vom 12. August 2021, SUVA-Akte 119; OP-Bericht vom 15. November 2021, SUVA-Akte 120) mehrfach diverse Ärzte des D____, der Berufsgenossenschaftlichen E____ sowie der I____. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach in physiotherapeutische, ergotherapeutische und medikamentöser Behandlung begab, wie etwa im Rahmen einer stationären Rehabilitation in der Berufsgenossenschaftlichen E____ (Entlassbericht vom 6. Mai 2022, SUVA-Akte 93), kann nicht auf eine Erfüllung des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung geschlossen werden. Vielmehr ist eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete Behandlung des somatischen Leidens erforderlich. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen, welche der Beschwerdeführer mehrfach in Anspruch nahm, kommt nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3.; Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 8.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.3.). Hinsichtlich der erlittenen Handverletzung des Beschwerdeführers ebenfalls zu verneinen ist ferner das Kriterium der «Schwere oder besondere Art der Verletzungen», insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Ebenfalls nicht zu bejahen ist das Kriterium «schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen». Diesbezüglich gilt es zu bemerken, dass aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2.). Der Umstand, dass – wie vorliegend – trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.6.). Es liegen keine Umstände vor, die vorliegend – unter Ausklammerung der psychischen Fehlentwicklung – zur Bejahung dieses Kriteriums führen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3.). Da somit klarerweise weder ein Zusatzkriterium besonders ausgeprägter Weise noch noch vier Zusatzkriterien erfüllt sind, die zur Bejahung einer Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 11. August 2021 und den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden vorliegen müssten, kann vorliegend offengelassen werden, ob das Kriterium der «körperliche Dauerschmerzen» in nicht ausgeprägter Weise gegeben ist. Gleiches gilt für das Kriterium bzw. den Vorwurf der ärztlichen Fehlbehandlung, welcher nach Ansicht des Beschwerdeführers seiner behandelnden Ärztin Dr. med. J____ vom D____ anlässlich der Operation vom 12. August 2021 unterlaufen sei (vgl. Schreiben der Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht vom 16. August 2022, SUVA-Akte 130 und Abschlussbericht Psychotherapeutenverfahren vom 21. August 2023, SUVA-Akte 210, S. 2; Stellungnahme Dr. med. J____, SUVA-Akte 175), für den jedoch die Kreisärztin Dr. med. K____ keinen Anfangsverdacht sehe (vgl. SUVA-Akte 202, S. 5).

4.3.3. Sind – wie vorliegend – die Zusatzkriterien nicht erfüllt, so ist die Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 11. August 2021 und den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden (Depressionen, Anpassungsstörungen und chronisches Schmerzsyndrom) zu verneinen. Für die Ermittlung der Leistungsansprüche sind somit nur die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen an der linken Hand zu berücksichtigen. Weitere Abklärungen bezüglich allfälliger psychisch begründeter Gesundheitsbeeinträchtigungen erübrigen sich damit. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Folgen der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden (Depressionen, Anpassungsstörungen und chronisches Schmerzsyndrom) verneint hat.

5.                

5.1.          Zu prüfen ist als Nächstes, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht – was vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten wird – den Fall des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage per 31. Dezember 2022 abschloss und die Ausrichtung von Heilkosten- und Taggeldleistungen einstellte (vgl. SUVA-Akte 142).

5.2.          Bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) ist die Adäquanzprüfung in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 6.1.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.). Allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden stellen keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1. und 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1.).

5.3.          Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1.; BGE 134 V 109 E. 4.1.). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1. und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).

5.4.          5.4.1. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

5.4.2. Dr. med. L____ von der Berufsgenossenschaftlichen E____ stellte sich mit Entlassbericht vom 6. Mai 2022 auf den Standpunkt, aufgrund der relevanten Gelenkverletzung mit knöcherner Defektbildung in der radiokarpalen Gelenkfläche des distalen Radius und Pseudarthrosenbildung des Processus styloideus ulnae werde die Indikation zur Handgelenksarthrodese gestellt. Bereits durch das Tragen der Handgelenksmanschette habe eine Schmerzlinderung bei Belastung erreicht werden können. Eine Befundverbesserung ohne operative Maßnahme werde als nicht realistisch angesehen (SUVA-Akte 93, S. 3).

5.4.3.  Dr. med. F____ hielt in seinem Bericht vom 25. September 2022 fest, es käme im Prinzip ausschliesslich die ihm benannte Rettungsoperation im Sinne eines Bowers-Resektion des Ulnakopfes infrage, was auch wieder eine Supination zulassen würde und dadurch das ulocarpale Gelenkkompartiment entlastet wäre. In der gleichen Operation könnte eine Handgelenkdenervation durchgeführt werden. Zudem wäre nach Ansicht von Dr. med. F____ bei einem operativen Eingriff wohl auch eine Arthrolyse radiocarpal möglich, um die Beweglichkeit etwas zu verbessern. Auch mit einem solchen Eingriff sei jedoch die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit als Gerüstbauer nicht anzunehmen, allenfalls wäre der Beschwerdeführer dann für einfachere, leichtere Arbeiten umzuschulen. Erschwerend komme die Anpassungsstörung dazu. Auch die Schmerzausweitung auf den ganzen Arm bis zum Nacken hin spreche dafür, dass mit einem operativen Eingriff die Schmerzsymptomatik wohl nicht zum Verschwinden gebracht werden könne (SUVA-Akte 126, S. 4).

5.4.4.  Dr. med. H____ führt in seinem Verlaufsbericht vom 16. März 2023 aus, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom nach einer stattgehabten Doppelplattenostheosynthese von August 2021 bei einer intraartikulären distalen Radiusfraktur vom Typ C3 nach AO links bestehe und die Nachbehandlung fortgeführt werde. Dr. med. H____ hielt ferner fest, es sei nicht ersichtlich, warum die SUVA-Behandlung eingestellt worden sei. Aus medizinischer Sicht handle es sich um ein Krankheitsbild, welches ausschliesslich von den Unfallfolgen bestimmt sei. Die Fortsetzung der Behandlung sei medizinisch eindeutig indiziert (vgl. SUVA-Akte 168).

5.4.5.  Dr. med. G____ entgegnet, die Beurteilung von Dr. med. H____ (SUVA-Akte 168) sei in Unkenntnis aller bekannten Informationen zu diesem komplexen Fall und ohne Einsicht in das vollständige Dossier abgegeben worden (SUVA-Akte 202, S. 7) und verweist dabei bei seiner Beurteilung auf die Einschätzungen von Dr. med. F____ vom 25. September 2022 (SUVA-Akte 126, S. 4).

5.5.          Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die konzise und nicht weiter begründete Einschätzung von Dr. med. H____, es sei die Fortsetzung der medizinischen Behandlung angezeigt, geeignet sein sollen, Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. G____ zu erwecken (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7. und E. 3.3.3. hiervor). Hinsichtlich der Durchführung der nach Ansicht von Dr. med. L____ (SUVA-Akte 93, S. 3) und Dr. med. F____ (SUVA-Akte 126, S. 4) indizierten Operation(en), mit deren Durchführung der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, dass die Verweigerung einer zumutbaren Behandlung zum Fallabschluss ohne Durchführung eines Mahnverfahrens führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 5.).

5.6.          Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2022 eingestellt hat. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (Depressionen und Anpassungsstörungen) ist zu bemerken, dass diese keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses darstellen, wenn – wie vorliegend – von einer Fortsetzung der auf die somatisch nachweisbaren Unfallfolgen gerichteten Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1. und E. 5.2. hiervor).

6.                

6.1.          Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das von Dr. med. G____ (SUVA-Akte 137) und Dr. med. F____ (SUVA-Akte 126, S. 4) erstellte Belastungsprofil abgestellt hat.

6.2.          Dr. med. G____ hielt in seinem Bericht vom 17. Oktober 2022 fest, der Beschwerdeführer könne mit der linken Hand noch leichteste Zuarbeiten tätigen, dies nicht dauerhaft über eine gesamte Arbeitsschicht. Bei Einhaltung dieser Limitierung spreche nichts gegen eine vollschichtige Arbeit (SUVA-Akte 137). Er verwies dabei auf den Bericht von Dr. med. F____ vom 25. September 2022, der festhält, dass auch bei einem operativen Eingriff die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit als Gerüstbauer nicht anzunehmen sei und der Beschwerdeführer allenfalls für einfachere, leichtere Tätigkeiten umzuschulen (SUVA-Akte 126, S. 4).

6.3.       Dieser Einschätzung des Kreisarztes kann gefolgt werden. Sie erging namentlich in Kenntnis der einschlägigen Vorakten und deckt sich ferner im Wesentlichen mit der Einschätzung von Dr. med. F____ (SUVA-Akte 126, S. 4), der den Beschwerdeführer persönlich eingehend untersucht hatte. Es liegen keine Anhaltspunkte, namentlich keine abweichenden medizinischen Beurteilungen des Belastbarkeitsprofils, vor, die darauf hindeuten würden, dass die Beurteilung von Dr. med. G____ nicht richtig sein könnte. Aus diesem Grunde ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 100 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

6.4.          Als Zwischenfazit somit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzung von Dr. med. G____F____ abgestellt hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der eventualiter und sinngemäss gestellte Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Einholen eines weiteren Gerichtsgutachtens (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4.). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

6.5.       Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.

7.                

7.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.; BGE 129 V 222 E. 4.2.).

7.2.       Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 58'045.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 56'780.-- gegenüber und errechnete auf diese Weise einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von (abgerundet) 2 % (vgl. SUVA-Akte 155). Das Valideneinkommen entspricht dem Mindestlohn eines B2 Gerüstmonteurs gemäss Art. 13 Gesamtarbeitsvertrag 2020-2023 des schweizerischen Gerüstbaus (monatlich Fr. 4'465.-- zzgl. 13. Monatslohn; vgl. SUVA-Akte 146, S. 1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 56'780.-- stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'261.--).

7.3.       7.3.1. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.). Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3.; BGE 139 V 28 E. 3.3.2.; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1.).

7.3.2.  Vorliegend ist vorab zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer bereits während der Probezeit bei der C____ GmbH mit Schreiben vom 14. September 2021 per 24. September 2021 gekündet worden war (vgl. SUVA-Akte 15). Da kein stabiles Arbeitsverhältnis vorgelegen hatte, stellte die Beschwerdegegnerin nicht auf den tatsächlichen Verdienst ab, welche der Beschwerdeführer bei der C____ GmbH verdient hatte (pauschal Fr. 4'300.-- ohne 13. Monatslohn; vgl. SUVA-Akte 44), sondern auf den Mindestlohn eines B2 Gerüstmonteurs gemäss Art. 13 Gesamtarbeitsvertrag 2020-2023 des schweizerischen Gerüstbaus (monatlich Fr. 4'465.-- zzgl. 13. Monatslohn; vgl. SUVA-Akte 146, S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Mindestlohn eines B2 Gerüstmonteurs gemäss Art. 13 Gesamtarbeitsvertrag 2020-2023 in Höhe von monatlich Fr. 4'465.-- deutlich tiefer als das hypothetische Einkommen gemäss der Tabelle TA1 2020, Baugewerbe (Ziff 41-43), Kompetenzniveau 1, Männer, in Höhe von Fr. 5'731.--, welches bei einer Anwendung der Tabellenlöhne der LSE zur Bemessung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers grundsätzlich einschlägig wäre. Diesbezüglich gilt jedoch anzumerken, dass ein eingesetztes Valideneinkommen dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden kann, wenn es – wie vorliegend – den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.1.; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2021 vom 31. Januar 2022 E. 4.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2020 vom 14. April 2020 E. 3.2.2.).

7.4.          Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2.). Ist – wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.; BGE 143 V 295 E. 2.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1. des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9. entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1 (Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. SUVA-Akte 155, S. 2), was nicht zu beanstanden ist.

7.5.          7.5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerb-lich verwerten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.2.2.; BGE 135 V 297 E. 5.2. mit Hinweisen). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2.). Unter dem Titel leidensbedingter Abzug können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2. mit Hinweisen). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5. mit Hinweisen).

7.5.2. Die Beschwerdegegnerin hat den leidensbedingten Abzug auf 15 % festgesetzt (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2022, SUVA-Akte 155, S. 2. f.; Einspracheentscheid vom 24. August 2023, Rz. 6.1.-6.2.). Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit der linken Hand noch leichteste Arbeiten zumutbar sind, die nicht dauerhaft über eine gesamte Arbeitsschicht dauern dürfen (vgl. E. 6.2.-6.3. hiervor; Bericht von Dr. med. G____ vom 17. Oktober 2022, SUVA-Akte 137). Mit Blick auf die leidensbedingten Einschränkungen erscheint der leidensbedingte Abzug in Höhe von 15 % als angemessen. Gründe, die einen höheren leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. So begründet insbesondere das Alter des Beschwerdeführers (aktuell knapp 50 Jahre) gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3.; BGE 146 V 16 E. 7.2.1.). Zudem ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund des Status des Beschwerdeführers als Grenzgänger dessen Möglichkeit geschmälert sein sollte, auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1/2023 vom 6. Juli 2023 E. 15.3.2.).

7.6.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 28. Dezember 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023, den Fall des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2022 abgeschlossen hat und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

8.                

8.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

8.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

8.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. R. Schibli

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: