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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
März 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch lic. iur. C____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.47
Einspracheentscheid vom 18.
August 2023
Zweifel an der
versicherungsinternen Beurteilung des Kreisarztes, versicherungsexterne
Abklärung notwendig; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1969 geborene Beschwerdeführer war im Sommer 2001
obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Der Schadenmeldung ist zu entnehmen, dass der Versicherte wegen eines
Schwindelanfalls gestürzt ist, sich dabei den rechten Fuss am Randstein
aufgeschlagen und an der rechten Grosszehe verletzt hat (vgl. SUVA-Akte 1). Als
fiktives Schadensdatum wurde der "01.07.2001" aufgenommen (vgl. SUVA-Akte
160). Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer wegen eines posttraumatischen
Hallux rigidus an der Grosszehe rechts operiert (Operationsbericht, SUVA-Akte 3).
Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 wurde dem Beschwerdeführer für die
unfallbedingten Restfolgen eine Integritätsentschädigung für eine
Integritätseinbusse von 2,5% zugesprochen (SUVA-Akte 27). Zudem wurde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2002 eine Rente gewährt,
welche mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 gestützt auf das Gutachten der D____ GmbH
(D____) vom 8. April 2013 wegen zweifelloser Unrichtigkeit wieder aufgehoben
wurde, nachdem zuvor die Invalidenversicherung ihrerseits die Rente des
Beschwerdeführers aufgehoben hatte (SUVA-Akte 41).
Am 13. November 2019 begab sich der Beschwerdeführer in die [...]
Klinik [...], welche eine Bildgebung durchführte und ein Kostengutsprachegesuch
für eine MTP-I-Arthrodese stellte (SUVA-Akten 51 und 53). Mit Stellungnahme vom
18. Dezember 2019 bejahte der Kreisarzt Dr. E____ einen Rückfall (SUVA-Akte
58).
Am 31. Januar 2020 wurde eine MTP I-Arthrodese rechts mit
VARIAX 2CP-Platte 2,4mm durchgeführt (SUVA-Akte 65). Im Sprechstundenbericht
vom 22. Juni 2020 diagnostizierte die Behandlerin Dr. F____ eine "Pseudarthrose bei St. n. MTP
I-Arthrodese rechts am 31. Januar 2020 bei posttraumatischem Hallux rigidus
rechts" (SUVA-Akte 93).
Daraufhin erfolgte gemäss Operationsbericht vom 13. August 2020 eine
Osteosynthesematerialentfernung, Anfrischen, DBX und Re-Arthrodese mit 2.7mm
Zugschraube und VARIAX L-Platte (SUVA-Akte 99). Aufgrund einer erneuten
Pseudarthrose sowie störendem Osteosynthesematerial wurde der Beschwerdeführer
am 23. September 2021 erneut operiert (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 128).
Am 15. Februar 2022 untersuchte der Kreisarzt Dr. G____,
Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, den
Beschwerdeführer und empfahl eine Zweimeinung bei Prof. Dr. H____, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher sich
am 18. März 2022 äusserte (SUVA-Akten 140 und 145).
Nach der Besprechung vom 12. April 2022 (SUVA-Akte 149) nahm
der Kreisarzt eine erneute Beurteilung vor, in welcher er von einem
medizinischen Endzustand ausging und den Beschwerdeführer für leidensangepasste
Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig erachtete (SUVA-Akte 150). Der
Integritätsschaden wurde neu auf 5% geschätzt (SUVA-Akte 151).
Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten IV-Grad von 7%
(SUVA-Akte 165). Gleichzeitig erhöhte sie die Integritätsentschädigung um 2.5%
(a.a.O.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (SUVA-Akten 159 und
172). Während des Einspracheverfahrens traf bei der Invalidenversicherung ein
Gutachten der Gutachterstelle I____ (nachfolgend I____) vom 22. Juni 2022 ein,
welches im Rahmen des Einspracheverfahrens mangels Kenntnis weder von der
Beschwerdegegnerin noch vom unterzeichneten Rechtsvertreter berücksichtigt
wurde (vgl. IV-Akte 216). Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2023 korrigierte
die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen und wies die Einsprache bei einem
neu ermitteln IV-Grad von 5% ab (SUVA-Akte 186).
II.
Mit Beschwerde vom 21. September 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2023 aufzuheben und
es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer (wieder) eine Invalidenrente
nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
2.
Eventualiter
seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand sowie der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf durchzuführen und es
sei im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem
unterzeichneten Advokaten zu bewilligen.
4.
Unter o/e-
Kostenfolge.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der
Beschwerde vom 21. September 2023 seien vollumfänglich abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 18. August 2023 sei zu bestätigen. In der Beilage
reicht sie die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 10. November 2023 von Dr.
G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, zum I____-Gutachten vom 22.
Juni 2022 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 1=Gerichtsakte 7) sowie die
vollständigen IV-Akten (Gerichtsakte 9) ein.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 19. Dezember 2023
folgendes:
1.
Die Beschwerde
sei gutzuheissen, an dieser wird festgehalten.
2.
Auf eine
mündliche Parteiverhandlung wird verzichtet.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 9. Januar 2024 an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2023 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Am 13. März 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin berechnete gestützt auf die LSE 2020 im
angefochtenen Einspracheentscheid einen Invaliditätsgrad von 5% und wies einen
Rentenanspruch ab (SUVA-Akte 185). Dabei stützte sie sich in medizinscher
Hinsicht auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. G____, Facharzt für
Orthopädie und Traumatologie, vom 13. April 2022 (SUVA-Akte 150).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Arbeitsunfähigkeit
neu geschätzt werden müsse (Beschwerde, Rz. 8). Beim Valideneinkommen sei auf das
Kompetenzniveau 2 abzustellen (Beschwerde, Rz. 11) und es sei ihm ein höherer
leidensbedingter Abzug von mindestens 10% zu gewähren (Replik, S. 3; Beschwerde,
Rz. 12).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheentscheid vom 18.
August 2023 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10%
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
3.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte
kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht
geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V
97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.
4.1.
Der Kreisarzt Dr. G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie,
hielt in seiner Beurteilung vom 13. April 2022 fest, der um eine Zweitmeinung
angefragte Prof. Dr. H____ habe eine erneute Operation zwar empfohlen, eine
Garantie für eine Schmerzfreiheit könne jedoch auch dann nicht gegeben werden
(SUVA-Akte 150, S. 1). Da der Versicherte nach drei erfolglosen Arthrodesen mit
jeweils bestehender Pseudoarthrose, den Eingriff nicht durchführen lassen
wolle, erfolge der Behandlungsabschluss, da weitere alternative Therapien nicht
zur Verfügung stünden und somit ein "stabiler
Endzustand" erreicht sei
(a.a.O.). Weiter kam Dr. G____ zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer
leichten (5 kg bis 10 kg) überwiegend sitzend beziehungsweise nur kurzzeitig im
Stehen oder Gehen ausgeübten Tätigkeit (mit der Möglichkeit der spontanen
Haltungsänderung) ganztags arbeitsfähig. Vermieden werden sollte bezogen auf
den Fuss folgende Tätigkeiten: Gehen auf unebenem Gelände; überwiegende stehende
und gehende Tätigkeiten; Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder Dächern; Hockende
und kauernde Positionen sowie Vibrations- und Stossbelastungen (a.a.O.). Sofern
die durch Prof. Dr. H____ vorgeschlagene Re-Arthrodese durchgeführt würde, könnte
der Beschwerdeführer bei optimalem postoperativen Krankheitsverlauf leichte bis
mittelschwere körperliche Tätigkeiten ausüben, die zu 50% gehend und stehend
möglich wären (maximal 4 Stunden Tag). Das übrige Belastbarkeitsprofil bliebe
unverändert, ebenso die zu vermeidenden Tätigkeiten (SUVA-Akte 150, S. 2).
4.2.
Fraglich und zu prüfen ist, ob das polydisziplinäre I____-Gutachten
vom 22. Juni 2022, welches von der IV-Stelle in Auftrag gegeben wurde, Zweifel
an den kreisärztlichen Einschätzungen zu wecken vermag, wie das der
Beschwerdeführer geltend macht.
4.3.
4.3.1. Im polydisziplinären I____-Gutachten vom 22. Juni 2022 in den
Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und
Neuropsychologie attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer aus
gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: Destruiertes Grosszehengrundgelenk rechts, chronisch
rezivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein aktuell abgeklungenes
chronisches zervikocebrales Schmerzsyndrom sowie chronischer
Spannungskopfschmerz mit Medikamentenübergebrauch und phobischer Komponente
(IV-Akte 216, S. 9 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellten sie beim Beschwerdeführer folgendes fest: Belastungs- und
positionsabhängige rezidivierende, attackenweise Flankenschmerzen links und
rechts-thorakal, DD thorakovertebrogen bedingt, beginnende femoropatelläre
Gonarthrose rechts, chronische Hepatitis B, Schlafapnoesyndrom, rezidivierende
Bewusstseinsalterationen, ES a.e. seit 11/1998 DD funktionell, nicht
quantifizierbare neuropsychologische Störung bei V.a. Aggravation, Rhinitis
allergica, Status nach HWS-distorsiven Autoauffahrunfällen am 25.04.1996,
06.11.1998, 03.08.1999, 26.07.2001, Status nach Treppensturz 14.06.2000, Status
nach Malleolardistorsion links vor Jahren, konservativ therapiert, folgenlos, Status
nach Appendektomie (IV-Akte 216, S. 10).
4.3.2. Zu den funktionellen Auswirkungen führten die Gutachter
aus, beim Versicherten bestehe aufgrund der Situation am rechten Sprunggelenk,
aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms sowie der chronischen
Kopfschmerzen mit Überlappung zu einem chronischen zervikozephalen
Schmerzsyndrom eine Gangunsicherheit und eine nachvollziehbare
Schmerzsituation, insbesondere im Bereich der rechten unteren Extremität (a.a.O.).
Sicheres Gehen ohne Stock sei nicht mehr möglich (IV-Akte 216, S. 11). Der
Explorand könne keine schweren Gewichte tragen und sich nicht mit dem
Oberkörper vornüberbeugen. Das in die Hocke Gehen und Hinknien sei nur noch
eingeschränkt möglich. Längeres Stehen und Gehen sei aufgrund der Schmerzen im
Bereich des Fusses nicht mehr durchführbar. Die Gehstrecke sei auf 500 bis 1'000m
limitiert. Der Explorand könne nur noch körperlich sitzende leichte Tätigkeiten
in reduziertem Pensum ausüben (a.a.O.).
4.3.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen,
zuletzt im 05/1999, ausgeübte Tätigkeit als angelernter Heizungsmonteur führten
die Gutachter aus, diese werde gemäss Aktenlage seit dem Zeitpunkt der ersten
HWS-Distorsion vom 11/1998 als aufgehoben beurteilt (a.a.O.). Zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vermerkten die Gutachter, hinsichtlich
der Situation an der rechten unteren Extremität habe sich der
Gesundheitszustand des Exploranden seit dem Zeitpunkt der Vorbeurteilung durch
das D____ vom 04/2013 verändert (a.a.O.). Der zeitliche Verlauf seit der
Vorbeurteilung von 2013 könne bezüglich der Situation am rechten
Grosszehengrundgelenk nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Es könne davon
ausgegangen werden, dass seit dem operativen Eingriff vom 31. Januar 2020
sicher eine Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen
habe. Perioperativ dürften nach den verschiedenen Eingriffen am
Grosszehengrundgelenk Phasen voller Arbeitsunfähigkeit für sämtliche
Tätigkeiten vorgelegen haben, deren Dauer retrospektiv nicht genau festzulegen sei.
Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit basiere auf dem zum jetzigen
Gutachtenszeitpunkt bestehenden Mobilitätsbild. Unter Berücksichtigung der
somatischen Situation am Bewegungsapparat, einschliesslich der verschlechterten
Situation am Grosszehengrundgelenk und unter Berücksichtigung des neurologischen
Fachgebietes, bestehe zusammenfassend seit 31. Januar 2020 - nach Abschluss der
perioperativen Phasen nach mehreren Eingriffen (31.01.2020, 13.08.2020,
23.09.2021) - eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich. Möglich seien dem
Exploranden körperlich sehr leichte Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten von 3
bis 5 kg, fast ausschliesslich sitzend (90% der Zeit), ohne wiederholtes
Aufstehen, ohne Gehstrecken mehr als 50 bis 100m am Stück, ohne Überkopf zu
verrichtende, gebückte, kauernde oder Oberkörper-rotierende Tätigkeitsanteile.
Die Verminderung gegenüber einem Vollpensum sei dabei mit der deutlich
schmerzhaft verringerten Mobilität des Exploranden und der Notwendigkeit zur
einseitigen Stockentlastung zu begründen. Der Explorand müsse auch bei
sitzenden Tätigkeiten die Möglichkeit haben, seine Position öfters wechseln zu
können. Durch die auch bei sitzender Tätigkeit persistierende Schmerzbelastung sei
die Belastbarkeit insgesamt herabgesetzt. Hieraus resultiere eine um 50%
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, entsprechend einer Präsenz von 4 Stunden
täglich ohne zusätzliche Leistungseinschränkung (a.a.O.).
4.4.
Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. G____,
Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 10. November 2023 (AB 1) hält die
Beschwerdegegnerin dem entgegen, dass dem I____-Gutachten aus Sicht der
Unfallversicherung nicht gefolgt werden könne. Der Stellungnahme von Dr. G____
lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass die I____-Gutachter die Einschätzung
von Prof. Dr. H____ nicht berücksichtigt und auch den Vorschlag der Behandlerin
Dr. F____ nach einem Versuch mit einem mit Xerelo-/Anova-Schuh mit steifer
Sohle nicht thematisiert hätten (vgl. Stellungnahme Dr. G____, AB 1, S. 5). Aus
rein unfallkausaler Sicht sei eine Reduzierung des Arbeitspensums auf 50% daher
nicht nachvollziehbar, auch wenn die vorgeschlagene Re-Arthrodese nicht gewünscht
werde (a.a.O.). Zudem könne es im weiteren Krankheitsverlauf noch zu einer
zunehmenden Durchbauung der Pseudarthrose kommen, einhergehend mit einer
weiteren Schmerzerleichterung beim Gehen und Stehen (a.a.O.). Es sei aus
orthopädisch-traumatologisch-versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachzuvollziehen,
warum der Versicherte rein bezogen auf die Grosszehengrundgelenkregion rechts
auf einen Gehstock angewiesen sei. Dieser sei viel mehr für die Reduzierung der
bestehenden Lumbalgien sowie auch zur Sicherheit bei immer wieder auftretenden
Schwindelattacken erforderlich. Inwieweit die vom Versicherten immer wieder
glaubhaft angegebene Gehstreckenlimitierung von 500-1000m am Stück noch durch
zusätzliche andere Pathologien (Wurzelclaudicatio S1 rechts?) mitbegrenzt werde,
könne auch im Rahmen des polydisziplinären I____-Gutachtens nicht abschliessend
entschieden werden (a.a.O.). Dr. G____ kritisiert weiter, dass das
polydisziplinäre I____-Gutachten in der allgemeinen Zusammenschau neben der
Pseudarthrose am Grosszehengrundgelenk auch weitere Aspekte berücksichtigte wie
u.a. die gesteigerte Schmerzwahrnehmung des Versicherten, die allgemeine
Symptomausweitung, die langjährige Erwerbsuntätigkeit und die allgemeine
Dekonditionierung. Zur Einschätzung der qualitativen und quantitativen
Leistungsfähigkeit aus rein unfallkausaler Sicht sollte jedoch ein (damals)
53-jähriger gesunder Versicherter in gutem Allgemeinzustand und
Ernährungszustand mit einer straffen Pseudarthrose am rechten
Grosszehengrundgelenk ohne weitere Begleiterkrankungen als Referenzperson
betrachtet werden, um das rein unfallkausale Belastbarkeitsprofil zu definieren.
Die sowohl bei der versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 15. Februar 2022
wie auch im Untersuchungsbefund von Prof. Dr. H____ dokumentierten im
wesentlichen seitengleichen Muskelumfänge beider Beine sowie die von
neurologischer Seite im asim-Gutachten dokumentierte gute seitengleiche Kraft
beider Beine stünden im Gegensatz zu den Angaben des Versicherten, dass das
Gehen mit Gehstock nur unter weitgehender Entlastung des rechten Beines möglich
sei (a.a.O.). Auch ein erhöhter Pausenbedarf zur Beinhochlagerung sei bezüglich
der Situation an der rechten Grosszehe nicht zu rechtfertigen, da kein
Schwellungszustand bestehe und auch eine Schmerzverstärkung bei normal sitzender
Position nicht medizinisch erklärbar sei, da hierbei die Grosszehe nicht
belastet werden müsse (a.a.O.).
4.5.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage muss
festgestellt werden, dass das I____-Gutachten Zweifel an den kreisärztlichen
Ausführungen weckt. So ergibt sich bei den Einschätzungen des Kreisarztes Dr. G____
und den I____-Gutachtern bezüglich der Höhe der Arbeitsfähigkeit eine grosse
Differenz. Während das I____-Gutachten, welches zusätzliche Diagnostik
berücksichtigt (vgl. IV-Akte 216, S. 4), dem Beschwerdeführer nur noch eine
50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, geht Dr. G____ von einer vollen
Arbeitsfähigkeit aus. Dieser Widerspruch lässt sich mit den vorhandenen
Unterlagen nicht auflösen. Allerdings kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
(Replik, S. 2) auf das I____-Gutachten nicht unbesehen abgestellt werden.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass weder das geklagte
chronisch-rezidivierende lumbovertebrale Schmerzsyndrom noch der chronische
Spannungskopfschmerz mit Medikamentenübergebrauch unfallbedingt erscheinen,
worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort, Rz. 27). Es
kommt hinzu, dass – wie bereits der RAD-Arzt Dr. J____ korrekterweise festhielt
– im rheumatologischen Gutachten Lücken hinsichtlich der Aktenlage bestehen (vgl.
IV-Akte 223, S. 6). So fehlen die orthopädischen Unterlagen ab der Operation
vom 3. Januar 2020. Zudem sind die Unterlagen der SUVA im IV-Dossier nicht
vollständig (a.a.O.). Weiter haben die I____-Gutachter die Untersuchung bei Prof.
Dr. H____ und dessen Empfehlung einer Re-Arthrodese nicht berücksichtigt (vgl.
Stellungnahme Dr. G____, RB 1). Vor diesem Hintergrund weist Dr. G____
grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass aus rein unfallkausaler Sicht ist eine
Reduzierung des Arbeitspensums auf 50% nicht nachvollziehbar sei, auch wenn die
vorgeschlagene Re-Arthrodese nicht gewünscht werde (Stellungnahme Dr. G____, RB
1).
4.6.
Im Übrigen fällt bei der Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität im I____-Gutachten auf, dass entgegen den Angaben des
Versicherten die Serum-Spiegel für Aripiprazol und Quetiapin unterhalb des
therapeutischen Bereichs lagen, was der Beschwerdeführer nicht erklären konnte
(IV-Akte 216, S. 45, 52 und 55). Daher kann mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Medikamente nicht
eingenommen wurden (IV-Akte 216, S. 55). Es kommt hinzu, dass in der
neuropsychologischen Untersuchung eine nicht-valide Beschwerdepräsentation
nachgewiesen werden konnte (IV-Akte 216, S. 59). Dafür sprachen nicht nur die
hoch auffälligen Beschwerdevalidierungstestungen in allen drei
Beschwerdevalidierungstests, sondern auch die Profile der übrigen
neuropsychologischen Ergebnisse (a.a.O.). Auffälligkeiten fanden sich ferner
auch im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung mit Phasen der
Hyperventilation. Somit ist, wie der RAD-Arzt Dr. J____ bereits festhielt, auf
die Objektivierbarkeit der Befunde zu achten (Stellungnahme vom 15.11.2022,
IV-Akte 223, S. 11). Die klinischen Untersuchungsbefunde waren eher blande mit
Ausnahme des Grosszehengrundgelenks. Zudem fanden sich keinerlei Hinweise auf
benutzte oder getragene Hilfsmittel (Schuhe, Einlagen etc., einzig die
Unterarmgehstütze wurde dokumentiert, vgl. a.a.O.). Daraus erhellt, dass der
von der Behandlerin Dr. F____ empfohlene Versuch mit einem Xerelo-/Anova-Schuh
mit steifer Sohle und Abrollhilfe, wohl nicht stattgefunden hat. Die
beabsichtigte Entlastung des MTP I-Gelenk und der Versuch, die Schmerzen beim
Gehen und Stehen zu lindern und die Gehstrecke deutlich zu steigern, wurden
damit (noch) nicht angegangen, was bedauerlich ist.
4.7.
Nach dem Gesagten bestehen aufgrund des I____-Gutachtens Zweifel an
der versicherungsinternen Beurteilung des Kreisarztes Dr. G____, wobei die I____-Beurteilung
für den vorliegenden Fall jedoch nicht unbesehen übernommen werden kann. Daher
bedarf es eines neuen unabhängigen Gutachtens zu den unfallbedingten
Einschränkungen, welches sich kritisch mit dem I____-Gutachten
auseinandersetzt. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben und im
Anschluss daran neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu
entscheiden.
4.8.
Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Bemerkungen zu den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen hinsichtlich des anwendbaren
Valideneinkommens und der Frage nach der Höhe des leidensbedingten Abzuges
(vgl. Beschwerde, S. 6 f.).
5.
5.1.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 18. August 2023 ist aufzuheben. Die Sache ist zur
Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum
anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden
Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin für
den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 18. August 2023 aufgehoben und die Sache zur Einholung
eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden
Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: