Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch lic. iur. C____, [...]

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.47

Einspracheentscheid vom 18. August 2023

Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung des Kreisarztes, versicherungsexterne Abklärung notwendig; Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.         

Der 1969 geborene Beschwerdeführer war im Sommer 2001 obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Der Schadenmeldung ist zu entnehmen, dass der Versicherte wegen eines Schwindelanfalls gestürzt ist, sich dabei den rechten Fuss am Randstein aufgeschlagen und an der rechten Grosszehe verletzt hat (vgl. SUVA-Akte 1). Als fiktives Schadensdatum wurde der "01.07.2001" aufgenommen (vgl. SUVA-Akte 160). Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer wegen eines posttraumatischen Hallux rigidus an der Grosszehe rechts operiert (Operationsbericht, SUVA-Akte 3). Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 wurde dem Beschwerdeführer für die unfallbedingten Restfolgen eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 2,5% zugesprochen (SUVA-Akte 27). Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2002 eine Rente gewährt, welche mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 gestützt auf das Gutachten der D____ GmbH (D____) vom 8. April 2013 wegen zweifelloser Unrichtigkeit wieder aufgehoben wurde, nachdem zuvor die Invalidenversicherung ihrerseits die Rente des Beschwerdeführers aufgehoben hatte (SUVA-Akte 41).

Am 13. November 2019 begab sich der Beschwerdeführer in die [...] Klinik [...], welche eine Bildgebung durchführte und ein Kostengutsprachegesuch für eine MTP-I-Arthrodese stellte (SUVA-Akten 51 und 53). Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 bejahte der Kreisarzt Dr. E____ einen Rückfall (SUVA-Akte 58).

Am 31. Januar 2020 wurde eine MTP I-Arthrodese rechts mit VARIAX 2CP-Platte 2,4mm durchgeführt (SUVA-Akte 65). Im Sprechstundenbericht vom 22. Juni 2020 diagnostizierte die Behandlerin Dr. F____ eine "Pseudarthrose bei St. n. MTP I-Arthrodese rechts am 31. Januar 2020 bei posttraumatischem Hallux rigidus rechts" (SUVA-Akte 93). Daraufhin erfolgte gemäss Operationsbericht vom 13. August 2020 eine Osteosynthesematerialentfernung, Anfrischen, DBX und Re-Arthrodese mit 2.7mm Zugschraube und VARIAX L-Platte (SUVA-Akte 99). Aufgrund einer erneuten Pseudarthrose sowie störendem Osteosynthesematerial wurde der Beschwerdeführer am 23. September 2021 erneut operiert (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 128).

Am 15. Februar 2022 untersuchte der Kreisarzt Dr. G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, den Beschwerdeführer und empfahl eine Zweimeinung bei Prof. Dr. H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher sich am 18. März 2022 äusserte (SUVA-Akten 140 und 145).

Nach der Besprechung vom 12. April 2022 (SUVA-Akte 149) nahm der Kreisarzt eine erneute Beurteilung vor, in welcher er von einem medizinischen Endzustand ausging und den Beschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig erachtete (SUVA-Akte 150). Der Integritätsschaden wurde neu auf 5% geschätzt (SUVA-Akte 151).

Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten IV-Grad von 7% (SUVA-Akte 165). Gleichzeitig erhöhte sie die Integritätsentschädigung um 2.5% (a.a.O.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (SUVA-Akten 159 und 172). Während des Einspracheverfahrens traf bei der Invalidenversicherung ein Gutachten der Gutachterstelle I____ (nachfolgend I____) vom 22. Juni 2022 ein, welches im Rahmen des Einspracheverfahrens mangels Kenntnis weder von der Beschwerdegegnerin noch vom unterzeichneten Rechtsvertreter berücksichtigt wurde (vgl. IV-Akte 216). Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2023 korrigierte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen und wies die Einsprache bei einem neu ermitteln IV-Grad von 5% ab (SUVA-Akte 186).

II.        

Mit Beschwerde vom 21. September 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer (wieder) eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

2.     Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand sowie der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.

3.     Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten zu bewilligen.

4.     Unter o/e- Kostenfolge.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Beschwerde vom 21. September 2023 seien vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 18. August 2023 sei zu bestätigen. In der Beilage reicht sie die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 10. November 2023 von Dr. G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, zum I____-Gutachten vom 22. Juni 2022 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 1=Gerichtsakte 7) sowie die vollständigen IV-Akten (Gerichtsakte 9) ein.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 19. Dezember 2023 folgendes:

1.     Die Beschwerde sei gutzuheissen, an dieser wird festgehalten.

2.     Auf eine mündliche Parteiverhandlung wird verzichtet.

3.     Unter o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 9. Januar 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Am 13. März 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin berechnete gestützt auf die LSE 2020 im angefochtenen Einspracheentscheid einen Invaliditätsgrad von 5% und wies einen Rentenanspruch ab (SUVA-Akte 185). Dabei stützte sie sich in medizinscher Hinsicht auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 13. April 2022 (SUVA-Akte 150).

2.2.            Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Arbeitsunfähigkeit neu geschätzt werden müsse (Beschwerde, Rz. 8). Beim Valideneinkommen sei auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen (Beschwerde, Rz. 11) und es sei ihm ein höherer leidensbedingter Abzug von mindestens 10% zu gewähren (Replik, S. 3; Beschwerde, Rz. 12).

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheentscheid vom 18. August 2023 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                  

3.1.            Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10% invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2.            Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.                  

4.1.            Der Kreisarzt Dr. G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, hielt in seiner Beurteilung vom 13. April 2022 fest, der um eine Zweitmeinung angefragte Prof. Dr. H____ habe eine erneute Operation zwar empfohlen, eine Garantie für eine Schmerzfreiheit könne jedoch auch dann nicht gegeben werden (SUVA-Akte 150, S. 1). Da der Versicherte nach drei erfolglosen Arthrodesen mit jeweils bestehender Pseudoarthrose, den Eingriff nicht durchführen lassen wolle, erfolge der Behandlungsabschluss, da weitere alternative Therapien nicht zur Verfügung stünden und somit ein "stabiler Endzustand" erreicht sei (a.a.O.). Weiter kam Dr. G____ zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leichten (5 kg bis 10 kg) überwiegend sitzend beziehungsweise nur kurzzeitig im Stehen oder Gehen ausgeübten Tätigkeit (mit der Möglichkeit der spontanen Haltungsänderung) ganztags arbeitsfähig. Vermieden werden sollte bezogen auf den Fuss folgende Tätigkeiten: Gehen auf unebenem Gelände; überwiegende stehende und gehende Tätigkeiten; Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder Dächern; Hockende und kauernde Positionen sowie Vibrations- und Stossbelastungen (a.a.O.). Sofern die durch Prof. Dr. H____ vorgeschlagene Re-Arthrodese durchgeführt würde, könnte der Beschwerdeführer bei optimalem postoperativen Krankheitsverlauf leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ausüben, die zu 50% gehend und stehend möglich wären (maximal 4 Stunden Tag). Das übrige Belastbarkeitsprofil bliebe unverändert, ebenso die zu vermeidenden Tätigkeiten (SUVA-Akte 150, S. 2).

4.2.            Fraglich und zu prüfen ist, ob das polydisziplinäre I____-Gutachten vom 22. Juni 2022, welches von der IV-Stelle in Auftrag gegeben wurde, Zweifel an den kreisärztlichen Einschätzungen zu wecken vermag, wie das der Beschwerdeführer geltend macht.

4.3.            4.3.1. Im polydisziplinären I____-Gutachten vom 22. Juni 2022 in den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Destruiertes Grosszehengrundgelenk rechts, chronisch rezivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein aktuell abgeklungenes chronisches zervikocebrales Schmerzsyndrom sowie chronischer Spannungskopfschmerz mit Medikamentenübergebrauch und phobischer Komponente (IV-Akte 216, S. 9 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie beim Beschwerdeführer folgendes fest: Belastungs- und positionsabhängige rezidivierende, attackenweise Flankenschmerzen links und rechts-thorakal, DD thorakovertebrogen bedingt, beginnende femoropatelläre Gonarthrose rechts, chronische Hepatitis B, Schlafapnoesyndrom, rezidivierende Bewusstseinsalterationen, ES a.e. seit 11/1998 DD funktionell, nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung bei V.a. Aggravation, Rhinitis allergica, Status nach HWS-distorsiven Autoauffahrunfällen am 25.04.1996, 06.11.1998, 03.08.1999, 26.07.2001, Status nach Treppensturz 14.06.2000, Status nach Malleolardistorsion links vor Jahren, konservativ therapiert, folgenlos, Status nach Appendektomie (IV-Akte 216, S. 10).

4.3.2. Zu den funktionellen Auswirkungen führten die Gutachter aus, beim Versicherten bestehe aufgrund der Situation am rechten Sprunggelenk, aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms sowie der chronischen Kopfschmerzen mit Überlappung zu einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom eine Gangunsicherheit und eine nachvollziehbare Schmerzsituation, insbesondere im Bereich der rechten unteren Extremität (a.a.O.). Sicheres Gehen ohne Stock sei nicht mehr möglich (IV-Akte 216, S. 11). Der Explorand könne keine schweren Gewichte tragen und sich nicht mit dem Oberkörper vornüberbeugen. Das in die Hocke Gehen und Hinknien sei nur noch eingeschränkt möglich. Längeres Stehen und Gehen sei aufgrund der Schmerzen im Bereich des Fusses nicht mehr durchführbar. Die Gehstrecke sei auf 500 bis 1'000m limitiert. Der Explorand könne nur noch körperlich sitzende leichte Tätigkeiten in reduziertem Pensum ausüben (a.a.O.).

4.3.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, zuletzt im 05/1999, ausgeübte Tätigkeit als angelernter Heizungsmonteur führten die Gutachter aus, diese werde gemäss Aktenlage seit dem Zeitpunkt der ersten HWS-Distorsion vom 11/1998 als aufgehoben beurteilt (a.a.O.). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vermerkten die Gutachter, hinsichtlich der Situation an der rechten unteren Extremität habe sich der Gesundheitszustand des Exploranden seit dem Zeitpunkt der Vorbeurteilung durch das D____ vom 04/2013 verändert (a.a.O.). Der zeitliche Verlauf seit der Vorbeurteilung von 2013 könne bezüglich der Situation am rechten Grosszehengrundgelenk nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass seit dem operativen Eingriff vom 31. Januar 2020 sicher eine Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Perioperativ dürften nach den verschiedenen Eingriffen am Grosszehengrundgelenk Phasen voller Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vorgelegen haben, deren Dauer retrospektiv nicht genau festzulegen sei. Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit basiere auf dem zum jetzigen Gutachtenszeitpunkt bestehenden Mobilitätsbild. Unter Berücksichtigung der somatischen Situation am Bewegungsapparat, einschliesslich der verschlechterten Situation am Grosszehengrundgelenk und unter Berücksichtigung des neurologischen Fachgebietes, bestehe zusammenfassend seit 31. Januar 2020 - nach Abschluss der perioperativen Phasen nach mehreren Eingriffen (31.01.2020, 13.08.2020, 23.09.2021) - eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich. Möglich seien dem Exploranden körperlich sehr leichte Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten von 3 bis 5 kg, fast ausschliesslich sitzend (90% der Zeit), ohne wiederholtes Aufstehen, ohne Gehstrecken mehr als 50 bis 100m am Stück, ohne Überkopf zu verrichtende, gebückte, kauernde oder Oberkörper-rotierende Tätigkeitsanteile. Die Verminderung gegenüber einem Vollpensum sei dabei mit der deutlich schmerzhaft verringerten Mobilität des Exploranden und der Notwendigkeit zur einseitigen Stockentlastung zu begründen. Der Explorand müsse auch bei sitzenden Tätigkeiten die Möglichkeit haben, seine Position öfters wechseln zu können. Durch die auch bei sitzender Tätigkeit persistierende Schmerzbelastung sei die Belastbarkeit insgesamt herabgesetzt. Hieraus resultiere eine um 50% eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, entsprechend einer Präsenz von 4 Stunden täglich ohne zusätzliche Leistungseinschränkung (a.a.O.).

4.4.            Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 10. November 2023 (AB 1) hält die Beschwerdegegnerin dem entgegen, dass dem I____-Gutachten aus Sicht der Unfallversicherung nicht gefolgt werden könne. Der Stellungnahme von Dr. G____ lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass die I____-Gutachter die Einschätzung von Prof. Dr. H____ nicht berücksichtigt und auch den Vorschlag der Behandlerin Dr. F____ nach einem Versuch mit einem mit Xerelo-/Anova-Schuh mit steifer Sohle nicht thematisiert hätten (vgl. Stellungnahme Dr. G____, AB 1, S. 5). Aus rein unfallkausaler Sicht sei eine Reduzierung des Arbeitspensums auf 50% daher nicht nachvollziehbar, auch wenn die vorgeschlagene Re-Arthrodese nicht gewünscht werde (a.a.O.). Zudem könne es im weiteren Krankheitsverlauf noch zu einer zunehmenden Durchbauung der Pseudarthrose kommen, einhergehend mit einer weiteren Schmerzerleichterung beim Gehen und Stehen (a.a.O.). Es sei aus orthopädisch-traumatologisch-versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachzuvollziehen, warum der Versicherte rein bezogen auf die Grosszehengrundgelenkregion rechts auf einen Gehstock angewiesen sei. Dieser sei viel mehr für die Reduzierung der bestehenden Lumbalgien sowie auch zur Sicherheit bei immer wieder auftretenden Schwindelattacken erforderlich. Inwieweit die vom Versicherten immer wieder glaubhaft angegebene Gehstreckenlimitierung von 500-1000m am Stück noch durch zusätzliche andere Pathologien (Wurzelclaudicatio S1 rechts?) mitbegrenzt werde, könne auch im Rahmen des polydisziplinären I____-Gutachtens nicht abschliessend entschieden werden (a.a.O.). Dr. G____ kritisiert weiter, dass das polydisziplinäre I____-Gutachten in der allgemeinen Zusammenschau neben der Pseudarthrose am Grosszehengrundgelenk auch weitere Aspekte berücksichtigte wie u.a. die gesteigerte Schmerzwahrnehmung des Versicherten, die allgemeine Symptomausweitung, die langjährige Erwerbsuntätigkeit und die allgemeine Dekonditionierung. Zur Einschätzung der qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit aus rein unfallkausaler Sicht sollte jedoch ein (damals) 53-jähriger gesunder Versicherter in gutem Allgemeinzustand und Ernährungszustand mit einer straffen Pseudarthrose am rechten Grosszehengrundgelenk ohne weitere Begleiterkrankungen als Referenzperson betrachtet werden, um das rein unfallkausale Belastbarkeitsprofil zu definieren. Die sowohl bei der versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 15. Februar 2022 wie auch im Untersuchungsbefund von Prof. Dr. H____ dokumentierten im wesentlichen seitengleichen Muskelumfänge beider Beine sowie die von neurologischer Seite im asim-Gutachten dokumentierte gute seitengleiche Kraft beider Beine stünden im Gegensatz zu den Angaben des Versicherten, dass das Gehen mit Gehstock nur unter weitgehender Entlastung des rechten Beines möglich sei (a.a.O.). Auch ein erhöhter Pausenbedarf zur Beinhochlagerung sei bezüglich der Situation an der rechten Grosszehe nicht zu rechtfertigen, da kein Schwellungszustand bestehe und auch eine Schmerzverstärkung bei normal sitzender Position nicht medizinisch erklärbar sei, da hierbei die Grosszehe nicht belastet werden müsse (a.a.O.).

4.5.            Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage muss festgestellt werden, dass das I____-Gutachten Zweifel an den kreisärztlichen Ausführungen weckt. So ergibt sich bei den Einschätzungen des Kreisarztes Dr. G____ und den I____-Gutachtern bezüglich der Höhe der Arbeitsfähigkeit eine grosse Differenz. Während das I____-Gutachten, welches zusätzliche Diagnostik berücksichtigt (vgl. IV-Akte 216, S. 4), dem Beschwerdeführer nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, geht Dr. G____ von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Dieser Widerspruch lässt sich mit den vorhandenen Unterlagen nicht auflösen. Allerdings kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Replik, S. 2) auf das I____-Gutachten nicht unbesehen abgestellt werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass weder das geklagte chronisch-rezidivierende lumbovertebrale Schmerzsyndrom noch der chronische Spannungskopfschmerz mit Medikamentenübergebrauch unfallbedingt erscheinen, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort, Rz. 27). Es kommt hinzu, dass – wie bereits der RAD-Arzt Dr. J____ korrekterweise festhielt – im rheumatologischen Gutachten Lücken hinsichtlich der Aktenlage bestehen (vgl. IV-Akte 223, S. 6). So fehlen die orthopädischen Unterlagen ab der Operation vom 3. Januar 2020. Zudem sind die Unterlagen der SUVA im IV-Dossier nicht vollständig (a.a.O.). Weiter haben die I____-Gutachter die Untersuchung bei Prof. Dr. H____ und dessen Empfehlung einer Re-Arthrodese nicht berücksichtigt (vgl. Stellungnahme Dr. G____, RB 1). Vor diesem Hintergrund weist Dr. G____ grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass aus rein unfallkausaler Sicht ist eine Reduzierung des Arbeitspensums auf 50% nicht nachvollziehbar sei, auch wenn die vorgeschlagene Re-Arthrodese nicht gewünscht werde (Stellungnahme Dr. G____, RB 1).

4.6.            Im Übrigen fällt bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität im I____-Gutachten auf, dass entgegen den Angaben des Versicherten die Serum-Spiegel für Aripiprazol und Quetiapin unterhalb des therapeutischen Bereichs lagen, was der Beschwerdeführer nicht erklären konnte (IV-Akte 216, S. 45, 52 und 55). Daher kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Medikamente nicht eingenommen wurden (IV-Akte 216, S. 55). Es kommt hinzu, dass in der neuropsychologischen Untersuchung eine nicht-valide Beschwerdepräsentation nachgewiesen werden konnte (IV-Akte 216, S. 59). Dafür sprachen nicht nur die hoch auffälligen Beschwerdevalidierungstestungen in allen drei Beschwerdevalidierungstests, sondern auch die Profile der übrigen neuropsychologischen Ergebnisse (a.a.O.). Auffälligkeiten fanden sich ferner auch im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung mit Phasen der Hyperventilation. Somit ist, wie der RAD-Arzt Dr. J____ bereits festhielt, auf die Objektivierbarkeit der Befunde zu achten (Stellungnahme vom 15.11.2022, IV-Akte 223, S. 11). Die klinischen Untersuchungsbefunde waren eher blande mit Ausnahme des Grosszehengrundgelenks. Zudem fanden sich keinerlei Hinweise auf benutzte oder getragene Hilfsmittel (Schuhe, Einlagen etc., einzig die Unterarmgehstütze wurde dokumentiert, vgl. a.a.O.). Daraus erhellt, dass der von der Behandlerin Dr. F____ empfohlene Versuch mit einem Xerelo-/Anova-Schuh mit steifer Sohle und Abrollhilfe, wohl nicht stattgefunden hat. Die beabsichtigte Entlastung des MTP I-Gelenk und der Versuch, die Schmerzen beim Gehen und Stehen zu lindern und die Gehstrecke deutlich zu steigern, wurden damit (noch) nicht angegangen, was bedauerlich ist.

4.7.            Nach dem Gesagten bestehen aufgrund des I____-Gutachtens Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung des Kreisarztes Dr. G____, wobei die I____-Beurteilung für den vorliegenden Fall jedoch nicht unbesehen übernommen werden kann. Daher bedarf es eines neuen unabhängigen Gutachtens zu den unfallbedingten Einschränkungen, welches sich kritisch mit dem I____-Gutachten auseinandersetzt. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben und im Anschluss daran neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

4.8.            Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Bemerkungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen hinsichtlich des anwendbaren Valideneinkommens und der Frage nach der Höhe des leidensbedingten Abzuges (vgl. Beschwerde, S. 6 f.).

5.                  

5.1.            Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. August 2023 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.            Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin für den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. August 2023 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: